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D-8645/2007

D-8645/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-06-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Diese Einschätzung ist zu teilen. Einleitend kann festgehalten werden, dass der genaue Ausreisezeitpunkt aus Afghanistan fraglich ist. Das BFM hat im Zusammenhang mit der nachgereichten Identitätskarte zu Recht gewisse Zweifel daran, dass seine Ausreise bereits im Jahre 2001 erfolgt sein soll, geäussert. Diese Zweifel vermochte er mangels stichhaltiger Argumente weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor der Vorinstanz noch in der Beschwerdeschrift als unbegründet erscheinen zu lassen. Entsprechend ist die Glaubhaftigkeit der angeblichen gerichtlichen Verurteilung und die Flucht aus dem Gefängnis im Jahre 2001 schon in diesem Lichte besehen beeinträchtigt. Es mag zwar in Anbetracht der diesbezüglich teilweise substanziierten Schilderungen zutreffen, dass er in Kabul einmal in eine gewaltsame Auseinandersetzung verwickelt war und dabei vorübergehend in behördlichen Gewahrsam geriet (A 7/17, S. 11 unten f.). Diesem Vorfall käme indes in der geschilderten Form mangels Eingriffsintensität keine Asylrelevanz zu. Die Schilderungen der erneuten Festnahme unter Mordverdacht, der Verurteilung zum Tode und der Flucht aus dem Gefängnis sind vom BFM jedoch zu Recht als unsubstanziiert und stereotyp erachtet worden. Das Beschwerdeargument, wonach besagte Ereignisse bereits weit zurücklägen und vom Beschwerdeführer deshalb nicht substanziierter hätten dargelegt werden können, ist wiederum nicht stichhaltig, weshalb grundsätzlich auf die ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer bei der spontanen Schilderung der Fluchtmotive vorerst soziale und wirtschaftliche Gründe erwähnte und die angebliche Bedrohungslage vor Ort anschliessend eher vage darlegte (A 7/17, S. 10 unten f.). Das angebliche Gerichtsverfahren verbunden mit der Verurteilung zum Tode, für welches er keinerlei Beweismittel einreichte, erscheint mithin als Konstrukt ohne realen Hintergrund.

E. 3.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan (beziehungsweise dem Iran) ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in sein Heimatland in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Weiteren ist der Vollzug nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.3 Die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind.

E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.4.1 Die ARK äusserte sich in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul und stellte die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erachtete sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In ihrem Urteil vom 24. Januar 2006 (EMARK 2006 Nr. 9) bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden hatten oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Aufgrund der neusten Entwicklungen vor Ort stellt sich die Frage, ob an dieser Rechtsprechung grundsätzlich festgehalten werden kann, hat sich doch die Lage wesentlich verschlechtert. Diese Frage kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen letztlich offen bleiben.

E. 5.4.2 Wie vorstehend erwähnt, stammt der Beschwerdeführer aus Kandahar in der gleichnamigen Provinz. Die entsprechende Herkunftsangabe hat das BFM nicht bezweifelt, und diesbezügliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus den Akten. Besagte Provinz gehörte bereits gemäss Rechtsprechung von 2006 nicht zu den genannten Gebieten, in welche ein Vollzug allenfalls als zumutbar erschien. Auch das BFM hat einen Vollzug der Wegweisung dorthin nicht erwogen.

E. 5.4.3 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist jung, offenbar bei guter Gesundheit und arbeitsfähig. Ausserdem verfügt er über eine gewisse Schulbildung und arbeitete im Iran in verschiedenen Bereichen. Vor der Ausreise lebte er gemäss seinen Angaben etwa zwei Jahre bei einem Freund seines Vaters in Kabul. Dabei war er offenbar in dessen Familie integriert. Dieser Freund des Vaters soll sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 24. September 2007 zumindest im damaligen Zeitpunkt immer noch in Kabul befunden haben (A 1/12, S. 5; A 7/17, S. 3 und 8). Ferner sind seine Angaben zum Verbleiben der Angehörigen gemäss zu teilender Einschätzung der Vorinstanz wiederholt ungereimt ausgefallen, wobei der Beschwerdeführer dieser Sichtweise im Rekurs nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermochte. Es ist mithin davon auszugehen, dass er mit ihnen in Kontakt stand beziehungsweise steht. Ferner ist die Erwägung des Bundesamtes, die Untersuchungsmaxime finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, ebenfalls nicht zu beanstanden. Andererseits ist der langjährige Iran-Aufenthalt des Beschwerdeführers unbestritten. So geht auch das BFM im angefochtenen Entscheid davon aus, er habe dort Erfahrungen gesammelt und sich Kenntnisse angeeignet. Noch schlüssiger kann dieser langjährige Iran-Aufenthalt im Übrigen der vorinstanzlichen Akte A 6/1, wo aufgrund der sprachlichen Ausdrucksweise des Beschwerdeführers ebenfalls auf einen langen Iran-Aufenthalt geschlossen wurde, entnommen werden. Der genaue Zeitpunkt der Ausreise in dieses Land steht indes wie erwähnt nicht fest. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auf, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung der Flucht wiederholt "wir" und nicht "ich" protokollieren liess (A 1/12, S. 2). Dies spricht für die Annahme, dass er zumindest mit einem Teil seiner Angehörigen in den Iran reiste und sich diese mithin ebenfalls nicht mehr im Heimatland aufhalten. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt in Kabul, bereits damals eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, sehr lange zurück liegt. Die vorinstanzliche Einschätzung, es sei dem Beschwerdeführer unbenommen, sich wieder nach Kabul zu begeben und dort Wohnsitz zu nehmen, kann aktuell mithin nicht mehr geteilt werden. Insgesamt sind vorliegend die strengen Voraussetzungen der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative (gesicherter Wohnraum und soziales Netz) in der Hauptstadt nicht hinreichend erfüllt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer als Angehöriger der Minderheit der Hazara dort gelingen würde, eine Existenzgrundlage aufzubauen.

E. 5.4.4 Zum Vornherein nicht in Betracht kommt ferner ein Vollzug der Wegweisung in den Iran, wo sich der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang aufgehalten hat. Die Annahme, dass er sich in diesem Land entgegen seinen Angaben möglicherweise sogar legal als Flüchtling aufhalten konnte, ist im Übrigen nicht ausgeschlossen. Hingegen erscheint nicht realistisch, dass er respektive seine Angehörigen als afghanische Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnten. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 24 und 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz aber zu Recht nicht erwogen worden, zumal der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürfte.

E. 5.5 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.

E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 23. November 2007 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - wären die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2008 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem Beschwerdeführer wäre angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er indes keine Rechtsvertretung mandatierte, ist nicht von solchen Kosten auszugehen, weshalb die Entrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8645/2007/wif {T 0/2} Urteil vom 7. Juni 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren ..., Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2007 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland im Jahre 2001 und lebte fortan im Iran. Im Sommer 2006 begab er sich in die Türkei und gelangte schliesslich von Griechenland und Italien her kommend am 13. August 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 23. August 2007 summarisch befragt. Am 24. September 2007 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, aus Kandahar in der gleichnamigen Provinz zu stammen. Er gehöre der Ethnie der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Als er zwölf Jahre alt gewesen sei, hätten die Taliban seinen Vater wegen angeblicher Spionage inhaftiert. Bei dessen Festnahme seien er und seine Angehörigen geschlagen worden. In der Folge habe er während zweier Jahre in Kabul bei der Familie eines Freundes seines Vaters gewohnt, derweil seine Angehörigen bereits in den Iran geflüchtet seien. Eines Tages sei er auf offener Strasse in eine gewaltsame Auseinandersetzung mit der Taliban verwickelt worden. Dabei habe er gegenüber derjenigen Person, welche ihn hauptsächlich angegriffen und wegen seines Vaters beschimpft habe, Morddrohungen ausgestossen. Nach einer Intervention von Soldaten und einer vorübergehenden Festnahme seien sowohl er wie auch der Angreifer wieder freigekommen. In der Folge sei Letzterer Opfer eines Mordanschlages geworden. Auf eine Anzeige hin sei er (der Beschwerdeführer) als Verdächtiger verhaftet und verhört worden. Freunde des Opfers hätten ihn belastende Falschaussagen gemacht. Infolgedessen sei er einige Tage später gerichtlich zum Tod verurteilt worden. Es sei ihm indes gelungen, vor Vollstreckung des Urteils aus dem Gefängnis und anschliessend sofort in den Iran zu fliehen. Dort habe er in Teheran in einem gemieteten Zimmer gewohnt, Arbeit gefunden und erfolglos den Aufenthaltsort der Angehörigen in Erfahrung zu bringen versucht. Als illegaler Aufenthalter habe er damit rechnen müssen, ins Heimatland abgeschoben zu werden, weshalb er schliesslich in den Westen weitergeflüchtet sei. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diversen Fragen betreffend seiner nachgereichten Identitätskarte. Es sei davon auszugehen, dass seine Vorbringen nicht tatsächlichen und von ihm erlebten Ereignissen entsprächen und er sich noch im Jahre 2002 in Afghanistan aufgehalten habe. C. Mit Eingabe vom 1. November 2007 hielt der Beschwerdeführer unter anderem daran fest, die letzten fünf Jahre im Iran gelebt zu haben. D. Mit Verfügung vom 23. November 2007 - eröffnet am 24. November 2007 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die Darlegungen des Beschwerdeführers könnten nicht geglaubt werden. Aufgrund der eingereichten Identitätskarte sei davon auszugehen, er habe Afghanistan später als angegeben verlassen, weshalb bereits Zweifel an den angeblichen Fluchtgründen aufkämen. Diese Einschätzung werde durch seine wiederholt vagen, oberflächlichen und keine persönliche Betroffenheit aufweisenden Aussagen zur angeblichen Verurteilung und zur Flucht bestätigt. Überdies habe er widersprüchliche Aussagen im Zusammenhang mit dem Schicksal seines Vaters respektive seinen diesbezüglichen Informationen gemacht. Weder die angeblich noch andauernde Haft des Vaters im Taliban-Gewahrsam noch die behauptete Unkenntnis des Beschwerdeführers betreffend dessen Aufenthaltsort könnten geglaubt werden. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Im Heimatland des Beschwerdeführers herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sei für ihn zumutbar, beispielsweise im Grossraum Kabul eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen. Es lägen keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe auf Hazara in Kabul vor. Dank seiner im Ausland erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse sei er gegenüber den anderen in Kabul ansässigen Hazara in wirtschaftlicher Hinsicht im Vorteil. Zudem verfüge er gemäss Aktenlage mutmasslich über eine bessere Bildung als angegeben. Schliesslich sei aufgrund seines Aussageverhaltens nicht glaubhaft, dass er den Aufenthaltsort seiner Angehörigen nicht kenne. Auch die Angaben zum Verbleib weiterer Verwandter seien nicht überzeugend. Letztlich stosse vorliegend die amtliche Untersuchungsmaxime insofern an ihre Grenzen, als der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen sei, seiner Mitwirkungspflicht hinreichend nachzukommen. E. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2007 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er geltend, die von der Vorinstanz erwähnten Vagheiten in seinen Aussagen seien insofern erklärbar, als besagte Ereignisse weit zurücklägen und er sie als junger Heranwachsender erlebt habe. Die angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der nachgereichten Identitätskarte habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu erklären versucht. Im Ergebnis habe er nach wie vor begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Nach sechsjähriger Landesabwesenheit habe er kein soziales Netz vor Ort. Die wirtschaftliche und soziale Lage in Afghanistan sei nach wie vor sehr prekär. Zudem verfüge er im Heimatland über kein soziales Netz. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2008 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz ohne detaillierte zusätzliche Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Diese Einschätzung ist zu teilen. Einleitend kann festgehalten werden, dass der genaue Ausreisezeitpunkt aus Afghanistan fraglich ist. Das BFM hat im Zusammenhang mit der nachgereichten Identitätskarte zu Recht gewisse Zweifel daran, dass seine Ausreise bereits im Jahre 2001 erfolgt sein soll, geäussert. Diese Zweifel vermochte er mangels stichhaltiger Argumente weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor der Vorinstanz noch in der Beschwerdeschrift als unbegründet erscheinen zu lassen. Entsprechend ist die Glaubhaftigkeit der angeblichen gerichtlichen Verurteilung und die Flucht aus dem Gefängnis im Jahre 2001 schon in diesem Lichte besehen beeinträchtigt. Es mag zwar in Anbetracht der diesbezüglich teilweise substanziierten Schilderungen zutreffen, dass er in Kabul einmal in eine gewaltsame Auseinandersetzung verwickelt war und dabei vorübergehend in behördlichen Gewahrsam geriet (A 7/17, S. 11 unten f.). Diesem Vorfall käme indes in der geschilderten Form mangels Eingriffsintensität keine Asylrelevanz zu. Die Schilderungen der erneuten Festnahme unter Mordverdacht, der Verurteilung zum Tode und der Flucht aus dem Gefängnis sind vom BFM jedoch zu Recht als unsubstanziiert und stereotyp erachtet worden. Das Beschwerdeargument, wonach besagte Ereignisse bereits weit zurücklägen und vom Beschwerdeführer deshalb nicht substanziierter hätten dargelegt werden können, ist wiederum nicht stichhaltig, weshalb grundsätzlich auf die ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer bei der spontanen Schilderung der Fluchtmotive vorerst soziale und wirtschaftliche Gründe erwähnte und die angebliche Bedrohungslage vor Ort anschliessend eher vage darlegte (A 7/17, S. 10 unten f.). Das angebliche Gerichtsverfahren verbunden mit der Verurteilung zum Tode, für welches er keinerlei Beweismittel einreichte, erscheint mithin als Konstrukt ohne realen Hintergrund. 3.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan (beziehungsweise dem Iran) ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in sein Heimatland in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Weiteren ist der Vollzug nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.3 Die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 Die ARK äusserte sich in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul und stellte die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erachtete sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In ihrem Urteil vom 24. Januar 2006 (EMARK 2006 Nr. 9) bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden hatten oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Aufgrund der neusten Entwicklungen vor Ort stellt sich die Frage, ob an dieser Rechtsprechung grundsätzlich festgehalten werden kann, hat sich doch die Lage wesentlich verschlechtert. Diese Frage kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen letztlich offen bleiben. 5.4.2 Wie vorstehend erwähnt, stammt der Beschwerdeführer aus Kandahar in der gleichnamigen Provinz. Die entsprechende Herkunftsangabe hat das BFM nicht bezweifelt, und diesbezügliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus den Akten. Besagte Provinz gehörte bereits gemäss Rechtsprechung von 2006 nicht zu den genannten Gebieten, in welche ein Vollzug allenfalls als zumutbar erschien. Auch das BFM hat einen Vollzug der Wegweisung dorthin nicht erwogen. 5.4.3 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist jung, offenbar bei guter Gesundheit und arbeitsfähig. Ausserdem verfügt er über eine gewisse Schulbildung und arbeitete im Iran in verschiedenen Bereichen. Vor der Ausreise lebte er gemäss seinen Angaben etwa zwei Jahre bei einem Freund seines Vaters in Kabul. Dabei war er offenbar in dessen Familie integriert. Dieser Freund des Vaters soll sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 24. September 2007 zumindest im damaligen Zeitpunkt immer noch in Kabul befunden haben (A 1/12, S. 5; A 7/17, S. 3 und 8). Ferner sind seine Angaben zum Verbleiben der Angehörigen gemäss zu teilender Einschätzung der Vorinstanz wiederholt ungereimt ausgefallen, wobei der Beschwerdeführer dieser Sichtweise im Rekurs nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermochte. Es ist mithin davon auszugehen, dass er mit ihnen in Kontakt stand beziehungsweise steht. Ferner ist die Erwägung des Bundesamtes, die Untersuchungsmaxime finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, ebenfalls nicht zu beanstanden. Andererseits ist der langjährige Iran-Aufenthalt des Beschwerdeführers unbestritten. So geht auch das BFM im angefochtenen Entscheid davon aus, er habe dort Erfahrungen gesammelt und sich Kenntnisse angeeignet. Noch schlüssiger kann dieser langjährige Iran-Aufenthalt im Übrigen der vorinstanzlichen Akte A 6/1, wo aufgrund der sprachlichen Ausdrucksweise des Beschwerdeführers ebenfalls auf einen langen Iran-Aufenthalt geschlossen wurde, entnommen werden. Der genaue Zeitpunkt der Ausreise in dieses Land steht indes wie erwähnt nicht fest. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auf, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung der Flucht wiederholt "wir" und nicht "ich" protokollieren liess (A 1/12, S. 2). Dies spricht für die Annahme, dass er zumindest mit einem Teil seiner Angehörigen in den Iran reiste und sich diese mithin ebenfalls nicht mehr im Heimatland aufhalten. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt in Kabul, bereits damals eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, sehr lange zurück liegt. Die vorinstanzliche Einschätzung, es sei dem Beschwerdeführer unbenommen, sich wieder nach Kabul zu begeben und dort Wohnsitz zu nehmen, kann aktuell mithin nicht mehr geteilt werden. Insgesamt sind vorliegend die strengen Voraussetzungen der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative (gesicherter Wohnraum und soziales Netz) in der Hauptstadt nicht hinreichend erfüllt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer als Angehöriger der Minderheit der Hazara dort gelingen würde, eine Existenzgrundlage aufzubauen. 5.4.4 Zum Vornherein nicht in Betracht kommt ferner ein Vollzug der Wegweisung in den Iran, wo sich der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang aufgehalten hat. Die Annahme, dass er sich in diesem Land entgegen seinen Angaben möglicherweise sogar legal als Flüchtling aufhalten konnte, ist im Übrigen nicht ausgeschlossen. Hingegen erscheint nicht realistisch, dass er respektive seine Angehörigen als afghanische Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnten. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 24 und 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz aber zu Recht nicht erwogen worden, zumal der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürfte. 5.5 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 23. November 2007 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - wären die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2008 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem Beschwerdeführer wäre angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er indes keine Rechtsvertretung mandatierte, ist nicht von solchen Kosten auszugehen, weshalb die Entrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: