opencaselaw.ch

D-4524/2009

D-4524/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (nach Verfahrenswiederaufnahme) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Aussagen reiste der Beschwerdeführer am 4. Juni 2008 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung seines Gesuchs machte er anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und im Iran geboren, wo er bis zu seiner Reise in die Schweiz immer gelebt habe. In Afghanistan seien die Lebensumstände sehr schwierig und im Iran sei es für Afghanen nicht möglich, legal zu leben. Er habe keine Dokumente gehabt, um sich legal im Iran aufzuhalten, da ihm vor drei Jahren sein Flüchtlingsausweis entzogen worden sei. Er wolle ein angenehmes, ruhiges Leben führen und die Möglichkeit haben, zu studieren. Dies sei weder im Iran noch in Afghanistan möglich, weswegen er im Mai 2008 den Iran verlassen habe. B. Am 5. September 2008 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück. Er machte geltend, er wolle nach Afghanistan gehen und in Kabul ein Kleidergeschäft eröffnen. Das Asylgesuch wurde daher vom BFM mit Beschluss vom 11. September 2008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2008 bestätigte die Vertretung der islamischen Republik Afghanistan in Genf die afghanische Nationalität des Beschwerdeführers. D. Mit Eingabe vom 5. November 2008 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens ein. Dabei beantragte er, es sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten und es sei mit ihm eine Anhörung durchzuführen; infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei er vorläufig aufzunehmen und die Vollzugsbehörden seien i.S. vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Dem Gesuch lag unter anderem ein iranischer Passierschein (in Kopie) bei. E. Mit Verfügung vom 7. November 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylverfahren gestützt auf Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wieder aufgenommen werde. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich bis zum 21. November 2008 beim EVZ F._______ zu melden. F. Am 24. November 2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ F._______ vom BFM (erneut) zu seinem Asylgesuch befragt (Kurzbefragung) und am 10. Dezember 2008 am selben Ort angehört (Anhörung). Anlässlich dieser Befragungen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die gleichen Gründe wie bei der Kurzbefragung vom 20. Juni 2008 geltend. Zusätzlich brachte er vor, er habe im Iran eine Beziehung mit einem Mädchen namens G._______ gehabt. Sie seien auch intim geworden. Da sie verschiedenen Stämmen angehörten, sei es ihnen nicht erlaubt gewesen zu heiraten, weswegen sie sich nur heimlich hätten treffen können. Weil G._______ beabsichtigt habe, ihrer Mutter von ihrer intimen Beziehung zu erzählen, sei er in die Schweiz geflohen, da er sich vor der Rache des Bruders von G._______ gefürchtet habe. Da er beabsichtigt habe, G._______ aus dem Iran zu entführen und in die Schweiz zu bringen, um mit ihr hier in Frieden zu leben, habe er das Asylgesuch am 5. September 2008 zurückgezogen und vorgegeben, in Afghanistan einen Kleiderladen aufbauen zu wollen. Ende Oktober 2008 habe er jedoch von seiner Mutter erfahren, dass seine Liebesbeziehung zu G._______ aufgeflogen sei, da ein Cousin von G._______ seine Freundin habe heiraten wollen, woraufhin G._______ ihre Mutter über die Liebesbeziehung zu ihm informiert habe. Deswegen seien nun die Brüder von G._______ hinter ihm her und auch sein Vater habe sich aufgrund der verbotenen Liebesbeziehung zu G._______ von ihm abgewandt. Es sei für ihn zu gefährlich, in den Iran oder nach Afghanistan zurückzukehren, weshalb er um Wiederaufnahme seines Asylgesuchs ersucht habe. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. G. Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 - eröffnet am 7. Juli 2009 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 35a Abs. 2 AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Juni 2008 die schwierigen Lebensumstände in Afghanistan sowie die fehlende Zukunft in der Legalität ohne Aussicht auf ein besseres, ruhiges Leben und die Unmöglichkeit zu studieren als Gründe für sein Asylgesuch vorgebracht. Die Vorbringen des in der Folge wiederaufgenommenen Gesuchs widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns, seien somit unglaubhaft und müssten - insbesondere auch in Berücksichtigung der ersten, rein auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen fokussierten und damit nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylbeachtlichen Vorbringen - als nachgeschoben angesehen werden. Zudem seien die Vorbringen auch widersprüchlich: So habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Liebesbeziehung einerseits angegeben, die heimliche Liaison sei aufgeflogen, weil ein Cousin väterlicherseits G._______ habe heiraten wollen und sie deswegen der Mutter die heimliche Beziehung offenbart habe. Andererseits habe er ausgeführt, G._______ habe beabsichtigt, die Mutter über die verbotene Beziehung ins Bild zu setzen und habe ihn deshalb im Ausland wissen wollen. Dieses Ansinnen stehe zudem im Widerspruch zur Aussage, wonach der Beschwerdeführer und G._______ sehr darauf bedacht gewesen seien, die Liebesbeziehung geheim zu halten, weswegen sie sich nur heimlich und in einem weit entfernten Park getroffen hätten. Ebenfalls im Widerspruch zur praktizierten Heimlichkeit der Beziehung habe der Beschwerdeführer nach der Ankunft in der Schweiz seine Freundin auf dem Festnetzanschluss ihrer Eltern angerufen. In offensichtlichem Widerspruch zu seinen Befürchtungen stehe auch seine gegenüber der Rückkehrberatung Zürich geäusserte Einschätzung der Risiken hinsichtlich der geplanten Eröffnung eines Kleidergeschäfts in Kabul. Zu dieser Diskrepanz befragt sowie zur Herkunft seiner Kenntnisse der afghanischen Geschäftswelt, wo er doch seinen Angaben zufolge im Iran geboren worden und noch nie in Afghanistan gewesen sei, habe er angegeben, darüber im Iran von Kaufleuten informiert worden zu sein, die mit seinem Heimatland Handel getrieben hätten. Schliesslich sei die Begründung des Beschwerdeführers bei der Rückkehrberatung, er wolle schnellstmöglich nach Afghanistan zurückkehren, da er Heimweh nach seiner Mutter habe, nicht glaubhaft. Seine Vorbringen erwiesen sich daher insgesamt als Konstrukt. Aus seinen Aussagen ergäben sich keine Hinweise, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Vielmehr sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Kurzbefragung vom 20. Juni 2008 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, indem er mit seiner Aussage, er habe in Afghanistan keine Verwandten, den Asylbehörden die dort ansässige grosse Familie seines Onkels mütterlicherseits verschwiegen habe. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan in der letzten Zeit zwar verschlechtert habe und angespannt bleibe. Die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badaskshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei gemäss Einschätzung des BFM weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen. Es könne nicht von einer permanent instabilen Lage in diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Es sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer nur vage und wenig glaubhafte Aussagen zu seinem iranischen Passierschein beziehungsweise zur eingereichten Kopie desselben gemacht habe und erst im Laufe des Verfahrens Angaben zu seinem Beziehungsnetz in Afghanistan geliefert habe. Diese Aussagen seien somit nicht gesichert. Es sei dem BFM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es sei nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. H. Mit Beschwerde vom 14. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 3 beziehungsweise 4 AuG zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Verfügung vom 17. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2011 vom 12. April 2011 E. 4.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 5.1 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 2. Juli 2009 auf der Grundlage von Art. 35a Abs. 2 AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.

E. 5.2 Gemäss Art. 35a Abs. 1 AsylG wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird auf ein solches Asylgesuch nicht eingetreten, ausser es bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, ist eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft, wobei in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845], S. 6883 und 6886; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.). Dabei richtet sich die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht nach einem weiten Verfolgungsbegriff, sondern nach jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18).

E. 5.3 Im vorliegenden Fall ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - festzustellen, dass keine glaubhaften Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb unglaubhaft sind, da er sich anlässlich der Befragungen in weiteren wesentlichen Punkten erheblich widersprach. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung vom 24. November 2008 aus, der Cousin, der um die Hand von G._______ angehalten habe, heisse H._______ (Akten BFM B 9/20, S. 6), während er bei der Anhörung vom 10. Dezember 2008 zu Protokoll gab, dieser Cousin heisse I._______ (Akten BFM B 16/15, S. 6). Zudem machte er anlässlich der Kurzbefragung vom 24. November 2008 geltend, der Bruder von G._______, der sie nach Afghanistan zurückgebracht habe, heisse I._______ (Akten BFM B 9/20, S. 6), wohingegen er bei der Anhörung vom 10. Dezember 2008 vorbrachte, dieser Bruder heisse J._______ (Akten BFM B 16/15, S. 6). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal im Wesentlichen lediglich der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Sachverhalt wiederholt wird, ohne auf die in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumente Bezug zu nehmen. Es erübrigt sich daher, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist das BFM in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurch­führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).

E. 8.1 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.3 Von vornherein ausgeschlossen ist ein Vollzug der Wegweisung in den Iran, wo sich der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger bis zu seiner Reise in die Schweiz immer aufgehalten haben will. Selbst angesichts des 18jährigen Aufenthaltes in diesem Land erscheint nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnte. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde. Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz aber zu Recht nicht erwogen worden, zumal der Beschwerde-führer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürfte (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3936/2009 vom 10. August 2009; D-6471/2007 vom 26. August 2009; D-8645/2007 vom 7. Juni 2010). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar erweist.

E. 8.4 Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird zunächst auf das zur Publikation vorgesehene Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen. Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings müssten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation führen.

E. 8.5 Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass seine Familie aus der Provinz Ghazni stammt. Ein Wegweisungsvollzug in die Provinz Ghazni ist gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. vorstehend E. 8.4.) unzumutbar. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen widersprüchliche Angaben bezüglich eines familiären Beziehungsnetzes in Afghanistan machte. Nachdem sich nun jedoch gemäss der jüngsten Rechtsprechung die als sicher einzuschätzenden Orte im Wesentlichen auf Kabul und eventuell einige wenige andere Grossstädte reduziert haben, kann aus heutiger Sicht - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine existenzielle Notlage. Aus den Akten ergibt sich in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer sich in einer dieser als sicher qualifizierten Städte längere Zeit aufgehalten hätte oder dort über Familienangehörige verfügt. Vielmehr kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfügt, das den strengen Anforderungen an die Tragfähigkeit genügen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich diesen Erwägungen gemäss aus heutiger Sicht als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde zur allgemeinen Situation in Afghanistan einzugehen.

E. 8.6 Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist desbezüglich gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

E. 9 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Aufhebung der Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.-, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und da aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden - gutzuheissen und von der Kostenauferlegung abzusehen.

E. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung der ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer nicht vertreten, weshalb ihm auch keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sein dürften. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2009 wird hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4524/2009 / wif Urteil vom 27. September 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Aussagen reiste der Beschwerdeführer am 4. Juni 2008 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung seines Gesuchs machte er anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und im Iran geboren, wo er bis zu seiner Reise in die Schweiz immer gelebt habe. In Afghanistan seien die Lebensumstände sehr schwierig und im Iran sei es für Afghanen nicht möglich, legal zu leben. Er habe keine Dokumente gehabt, um sich legal im Iran aufzuhalten, da ihm vor drei Jahren sein Flüchtlingsausweis entzogen worden sei. Er wolle ein angenehmes, ruhiges Leben führen und die Möglichkeit haben, zu studieren. Dies sei weder im Iran noch in Afghanistan möglich, weswegen er im Mai 2008 den Iran verlassen habe. B. Am 5. September 2008 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück. Er machte geltend, er wolle nach Afghanistan gehen und in Kabul ein Kleidergeschäft eröffnen. Das Asylgesuch wurde daher vom BFM mit Beschluss vom 11. September 2008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2008 bestätigte die Vertretung der islamischen Republik Afghanistan in Genf die afghanische Nationalität des Beschwerdeführers. D. Mit Eingabe vom 5. November 2008 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens ein. Dabei beantragte er, es sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten und es sei mit ihm eine Anhörung durchzuführen; infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei er vorläufig aufzunehmen und die Vollzugsbehörden seien i.S. vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Dem Gesuch lag unter anderem ein iranischer Passierschein (in Kopie) bei. E. Mit Verfügung vom 7. November 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylverfahren gestützt auf Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wieder aufgenommen werde. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich bis zum 21. November 2008 beim EVZ F._______ zu melden. F. Am 24. November 2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ F._______ vom BFM (erneut) zu seinem Asylgesuch befragt (Kurzbefragung) und am 10. Dezember 2008 am selben Ort angehört (Anhörung). Anlässlich dieser Befragungen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die gleichen Gründe wie bei der Kurzbefragung vom 20. Juni 2008 geltend. Zusätzlich brachte er vor, er habe im Iran eine Beziehung mit einem Mädchen namens G._______ gehabt. Sie seien auch intim geworden. Da sie verschiedenen Stämmen angehörten, sei es ihnen nicht erlaubt gewesen zu heiraten, weswegen sie sich nur heimlich hätten treffen können. Weil G._______ beabsichtigt habe, ihrer Mutter von ihrer intimen Beziehung zu erzählen, sei er in die Schweiz geflohen, da er sich vor der Rache des Bruders von G._______ gefürchtet habe. Da er beabsichtigt habe, G._______ aus dem Iran zu entführen und in die Schweiz zu bringen, um mit ihr hier in Frieden zu leben, habe er das Asylgesuch am 5. September 2008 zurückgezogen und vorgegeben, in Afghanistan einen Kleiderladen aufbauen zu wollen. Ende Oktober 2008 habe er jedoch von seiner Mutter erfahren, dass seine Liebesbeziehung zu G._______ aufgeflogen sei, da ein Cousin von G._______ seine Freundin habe heiraten wollen, woraufhin G._______ ihre Mutter über die Liebesbeziehung zu ihm informiert habe. Deswegen seien nun die Brüder von G._______ hinter ihm her und auch sein Vater habe sich aufgrund der verbotenen Liebesbeziehung zu G._______ von ihm abgewandt. Es sei für ihn zu gefährlich, in den Iran oder nach Afghanistan zurückzukehren, weshalb er um Wiederaufnahme seines Asylgesuchs ersucht habe. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. G. Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 - eröffnet am 7. Juli 2009 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 35a Abs. 2 AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Juni 2008 die schwierigen Lebensumstände in Afghanistan sowie die fehlende Zukunft in der Legalität ohne Aussicht auf ein besseres, ruhiges Leben und die Unmöglichkeit zu studieren als Gründe für sein Asylgesuch vorgebracht. Die Vorbringen des in der Folge wiederaufgenommenen Gesuchs widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns, seien somit unglaubhaft und müssten - insbesondere auch in Berücksichtigung der ersten, rein auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen fokussierten und damit nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylbeachtlichen Vorbringen - als nachgeschoben angesehen werden. Zudem seien die Vorbringen auch widersprüchlich: So habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Liebesbeziehung einerseits angegeben, die heimliche Liaison sei aufgeflogen, weil ein Cousin väterlicherseits G._______ habe heiraten wollen und sie deswegen der Mutter die heimliche Beziehung offenbart habe. Andererseits habe er ausgeführt, G._______ habe beabsichtigt, die Mutter über die verbotene Beziehung ins Bild zu setzen und habe ihn deshalb im Ausland wissen wollen. Dieses Ansinnen stehe zudem im Widerspruch zur Aussage, wonach der Beschwerdeführer und G._______ sehr darauf bedacht gewesen seien, die Liebesbeziehung geheim zu halten, weswegen sie sich nur heimlich und in einem weit entfernten Park getroffen hätten. Ebenfalls im Widerspruch zur praktizierten Heimlichkeit der Beziehung habe der Beschwerdeführer nach der Ankunft in der Schweiz seine Freundin auf dem Festnetzanschluss ihrer Eltern angerufen. In offensichtlichem Widerspruch zu seinen Befürchtungen stehe auch seine gegenüber der Rückkehrberatung Zürich geäusserte Einschätzung der Risiken hinsichtlich der geplanten Eröffnung eines Kleidergeschäfts in Kabul. Zu dieser Diskrepanz befragt sowie zur Herkunft seiner Kenntnisse der afghanischen Geschäftswelt, wo er doch seinen Angaben zufolge im Iran geboren worden und noch nie in Afghanistan gewesen sei, habe er angegeben, darüber im Iran von Kaufleuten informiert worden zu sein, die mit seinem Heimatland Handel getrieben hätten. Schliesslich sei die Begründung des Beschwerdeführers bei der Rückkehrberatung, er wolle schnellstmöglich nach Afghanistan zurückkehren, da er Heimweh nach seiner Mutter habe, nicht glaubhaft. Seine Vorbringen erwiesen sich daher insgesamt als Konstrukt. Aus seinen Aussagen ergäben sich keine Hinweise, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Vielmehr sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Kurzbefragung vom 20. Juni 2008 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, indem er mit seiner Aussage, er habe in Afghanistan keine Verwandten, den Asylbehörden die dort ansässige grosse Familie seines Onkels mütterlicherseits verschwiegen habe. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan in der letzten Zeit zwar verschlechtert habe und angespannt bleibe. Die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badaskshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei gemäss Einschätzung des BFM weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen. Es könne nicht von einer permanent instabilen Lage in diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Es sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer nur vage und wenig glaubhafte Aussagen zu seinem iranischen Passierschein beziehungsweise zur eingereichten Kopie desselben gemacht habe und erst im Laufe des Verfahrens Angaben zu seinem Beziehungsnetz in Afghanistan geliefert habe. Diese Aussagen seien somit nicht gesichert. Es sei dem BFM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es sei nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. H. Mit Beschwerde vom 14. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 3 beziehungsweise 4 AuG zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Verfügung vom 17. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2011 vom 12. April 2011 E. 4.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. 5.1. Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 2. Juli 2009 auf der Grundlage von Art. 35a Abs. 2 AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind. 5.2. Gemäss Art. 35a Abs. 1 AsylG wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird auf ein solches Asylgesuch nicht eingetreten, ausser es bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, ist eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft, wobei in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845], S. 6883 und 6886; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.). Dabei richtet sich die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht nach einem weiten Verfolgungsbegriff, sondern nach jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18). 5.3. Im vorliegenden Fall ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - festzustellen, dass keine glaubhaften Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb unglaubhaft sind, da er sich anlässlich der Befragungen in weiteren wesentlichen Punkten erheblich widersprach. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung vom 24. November 2008 aus, der Cousin, der um die Hand von G._______ angehalten habe, heisse H._______ (Akten BFM B 9/20, S. 6), während er bei der Anhörung vom 10. Dezember 2008 zu Protokoll gab, dieser Cousin heisse I._______ (Akten BFM B 16/15, S. 6). Zudem machte er anlässlich der Kurzbefragung vom 24. November 2008 geltend, der Bruder von G._______, der sie nach Afghanistan zurückgebracht habe, heisse I._______ (Akten BFM B 9/20, S. 6), wohingegen er bei der Anhörung vom 10. Dezember 2008 vorbrachte, dieser Bruder heisse J._______ (Akten BFM B 16/15, S. 6). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal im Wesentlichen lediglich der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Sachverhalt wiederholt wird, ohne auf die in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumente Bezug zu nehmen. Es erübrigt sich daher, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist das BFM in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurch­führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien. 8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3. Von vornherein ausgeschlossen ist ein Vollzug der Wegweisung in den Iran, wo sich der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger bis zu seiner Reise in die Schweiz immer aufgehalten haben will. Selbst angesichts des 18jährigen Aufenthaltes in diesem Land erscheint nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnte. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde. Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz aber zu Recht nicht erwogen worden, zumal der Beschwerde-führer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürfte (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3936/2009 vom 10. August 2009; D-6471/2007 vom 26. August 2009; D-8645/2007 vom 7. Juni 2010). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar erweist. 8.4. Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird zunächst auf das zur Publikation vorgesehene Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen. Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings müssten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation führen. 8.5. Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass seine Familie aus der Provinz Ghazni stammt. Ein Wegweisungsvollzug in die Provinz Ghazni ist gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. vorstehend E. 8.4.) unzumutbar. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen widersprüchliche Angaben bezüglich eines familiären Beziehungsnetzes in Afghanistan machte. Nachdem sich nun jedoch gemäss der jüngsten Rechtsprechung die als sicher einzuschätzenden Orte im Wesentlichen auf Kabul und eventuell einige wenige andere Grossstädte reduziert haben, kann aus heutiger Sicht - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine existenzielle Notlage. Aus den Akten ergibt sich in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer sich in einer dieser als sicher qualifizierten Städte längere Zeit aufgehalten hätte oder dort über Familienangehörige verfügt. Vielmehr kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfügt, das den strengen Anforderungen an die Tragfähigkeit genügen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich diesen Erwägungen gemäss aus heutiger Sicht als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde zur allgemeinen Situation in Afghanistan einzugehen. 8.6. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist desbezüglich gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

9. Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Aufhebung der Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.-, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und da aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden - gutzuheissen und von der Kostenauferlegung abzusehen. 10.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung der ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer nicht vertreten, weshalb ihm auch keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sein dürften. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2009 wird hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 aufgehoben.

3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: