Asyl und Wegweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
E. 5 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3936/2009/wif {T 0/2} Urteil vom 10. August 2009 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Afghanistan, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juni 2009 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2008 in der Schweiz durch eine kantonale Polizeidienststelle festgenommen wurde und anlässlich der Einvernahme um Asyl nachsuchte, dass er nach der Haftentlassung am 13. August 2008 in _______ summarisch befragt wurde, dass er dabei unter anderem geltend machte, aus _______ (Provinz _______) zu stammen, der Volksgemeinschaft der Hazara anzugehören und schiitischen Glaubens zu sein, dass er im Jahre 1992 geboren worden beziehungsweise aktuell 17jährig sei, dass er indes sein genaues Geburtsdatum nicht kenne, dass am 14. August 2008 beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse durchgeführt und im entsprechenden Bericht ein Skelettalter von 19 Jahren festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer im Anschluss daran am 19. August 2008 hinsichtlich seiner Gesundheit kurz befragt wurde, dass das BFM gleichentags eine erneute Befragung durchführte und dabei insbesondere auf das soziale Umfeld des Beschwerdeführers im Iran, seinen dortigen Aufenthaltsstatus und sein angegebenes Alter einging, dass ihm ferner das rechtliche Gehör zum Analyseergebnis gewährt wurde und er an seiner Minderjährigkeit grundsätzlich festhielt, dass die Vorinstanz demgegenüber von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, dass das BFM am 10. Oktober 2008 eine Anhörung durchführte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Januar 2009 ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es betreffend Alter des Beschwerdeführers darlegte, seine angebliche Minderjährigkeit wirke aufgrund der Aktenlage nicht als glaubhaft, weshalb er im Verfahren als volljährig angesehen worden sei, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 3. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und zur Begründung unter anderem erneut geltend machte, noch minderjährig zu sein, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 20. Februar 2009 guthiess, die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2009 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass es dabei gestützt auf die Aktenlage zum Schluss kam, das BFM habe Bundesrecht verletzt, indem es zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und ihm für die einlässliche Anhörung keine Vertrauensperson beigeordnet worden sei, dass der Beschwerdeführer auch im aktuellen Zeitpunkt noch als minderjährig anzusehen sei, dass das BFM in der Folge das Verfahren wieder aufnahm und den Beschwerdeführer am 28. Mai 2009 erneut anhörte, dass der Beschwerdeführer darlegte, gemäss dem eingereichten Schulzeugnis am _______ geboren worden und mittlerweile volljährig zu sein, dass er Afghanistan im Alter von fünf Jahren zusammen mit seiner Familie aufgrund des Krieges verlassen habe und seither nie dorthin zurückgekehrt sei, dass er sich fortan in _______ im Iran aufgehalten, eine provisorische Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2003 nicht verlängert und entsprechend in der Folge wieder ohne rechtlich gültigen Aufenthaltsstatus vor Ort gelebt habe, dass sich seine Eltern getrennt hätten, dass sein Vater und seine Brüder drogenabhängig seien, dass er im Iran nebst familiären auch wirtschaftliche Probleme gehabt habe und als Schwarzarbeiter durch die Behörden zweimal gebüsst worden sei, dass er befürchtet habe, erneut in den Fokus der Behörden zu geraten, dass in Afghanistan ein Onkel im Herkunftsort und ein weiterer in _______ lebe, dass eine Wohnsitznahme bei einem dieser Onkel für ihn nicht in Frage gekommen sei, dass er den Iran aus den genannten Gründen im Sommer 2007 verlassen habe und nach wiederholten (Kurz)Aufenthalten in Griechenland Ende Juli 2008 von Italien her kommend in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. Juni 2009 - eröffnet am 9. Juni 2009 - erneut ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Asylpunkt festhielt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen sowie familiären Probleme im Iran und die Angst, wegen des dortigen illegalen Aufenthalts festgenommen zu werden, stellten keine Asylgründe dar, dass auch sein Vorbringen, in Afghanistan gebe es für ihn keine Sicherheit und Arbeit, keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes ausmache, dass das BFM bei der Prüfung des Vollzugs darlegte, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich verschlechtert und bleibe angespannt, dass der Beschwerdeführer indes geltend mache, aus der Provinz _______ zu stammen und gemäss seinen Aussagen dort über ein Beziehungsnetz verfüge, dass diese Provinz als sicher gelte, dass er ferner ausgesagt habe, einer seiner Onkel lebe in _______ und arbeite für die Armee, weshalb ihm zuzumuten sei, sich auch dorthin zu begeben, dass seine Behauptung, die Onkel seien nicht in der Lage, sich um ihn zu kümmern, nicht überzeuge, dass das BFM hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers erwog, gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der am 28. Mai 2009 erfolgten Anhörung sei er mittlerweile volljährig, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Wegweisungspunkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass er zur Begründung geltend machte, der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei vorliegend unzumutbar, dass er zu den beiden erwähnten Onkeln keine Kontakte pflege und diese ohnehin kaum in der Lage oder auch nicht willens wären, ihn zu unterstützen, dass sich für ihn bereits die Kontaktaufnahme zu den Onkeln sehr schwierig gestalten würde, dass es nach dem Gesagten in Afghanistan kein Beziehungsnetz gebe, weshalb er dort in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal er eine bescheidene Schulbildung aufweise und bisher lediglich als Hilfskraft auf dem Bau gearbeitet habe, dass sich die Lage im Heimatland überdies noch weiter verschärft habe, dass er am 19. Juni 2009 eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit nachreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. Juni 2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2009 auf die Erhebung eines Kostensvorschusses verzichtete, das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. Mai 2009 seine Volljährigkeit bejahte und entsprechend die für Minderjährige besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht mehr anwendbar waren (Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13, S. 84 ff.), dass der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, dass die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2009 demnach insoweit unangefochten geblieben ist, als sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches als solche betrifft (Dispositivziffern 1 und 2), dass die Wegweisung (Dispositivziffern 3) eine gesetzliche Folge des abgewiesenen Asyls und als solche zu bestätigen ist, sich vorliegend jedoch die Frage von allfälligen Vollzugshindernissen stellt, dass das BFM bei unzulässigem, unzumutbarem oder unmöglichem Wegweisungsvollzug das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind, dass der Vollzug der Wegweisung somit als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist, sobald eines der genannten Vollzugshindernisse besteht, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass sich bereits die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in den Entscheiden EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul äusserte, dabei die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans darstellte und infolge der vergleichsweise günstigeren Situation den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtete, dass die ARK in ihrem Urteil EMARK 2006 Nr. 9 die bisherige Rechtsprechung bestätigte und ergänzte und zusätzlich zu Kabul den Wegweisungsvollzug in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakh-shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, für grundsätzlich zumutbar erachtete, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssten, dass die neuesten Entwicklungen vor Ort jedenfalls nicht dazu geeignet sind, eine günstigere Beurteilung der Lage im Heimatland des Beschwerdeführers vorzunehmen (vgl. NZZ vom 4. August 2009), dass der Beschwerdeführer angab, aus _______ (Provinz _______) zu stammen, das BFM diese Angaben im angefochtenen Entscheid nicht in Zweifel gezogen hat und sich aus den Akten auch keine diesbezüglichen Zweifel ergeben, dass diese Region beziehungsweise diese Provinz indes nicht zu den von der ARK abschliessend genannten Gebieten, in welche ein Vollzug allenfalls als zumutbar erscheint, gehört, dass die Erwägungen der Vorinstanz, welche offenbar ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung der Beschwerdeinstanz formuliert wurden, mithin schon insofern nicht nachvollziehbar sind, als allfällige dortige Verwandte (aufgeführt wird ein Onkel samt Familie) selbst dann die allfällige Zumutbarkeit des Vollzugs in die Provinz _______ nicht begründen würden, wenn sie tatsächlich noch dort leben sollten und den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen würden, dass der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als generell unzumutbar erscheint, dass sodann die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative praxisgemäss insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraussetzt, dass der Beschwerdeführer noch jung ist und offenbar über gewisse Erfahrungen als Hilfsarbeiter auf Baustellen im Iran verfügt, dass gemäss seinen Angaben ein Onkel in _______ lebt und dort für ihn grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Frage käme, dass die Erwägung des BFM, es sei dem Beschwerdeführer unbenommen, sich dort niederzulassen, jedoch ausgesprochen spekulativ anmutet, zumal offenbar auch das BFM den langjährigen Iranaufenthalt des Beschwerdeführers seit seinem 5. Lebensjahr nicht in Zweifel zieht, dass allein mit dem Hinweis auf durchaus vorhandene Solidarität innerhalb der afghanischen Familienstruktur die genannten strengen Voraussetzungen für _______ als innerstaatliche Fluchtalternative indes offensichtlich nicht als hinreichend erfüllt qualifiziert werden können, dass dies vorliegend umso evidenter erscheint, als der Beschwerdeführer - wie erwähnt - glaubhaft machen konnte, sich schon seit vielen Jahren im Drittstaat Iran als Vertriebener aufgehalten zu haben, dass ferner ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran zum Vornherein nicht in Betracht kommt, dass zwar unter Umständen ein entgegen seinen Darlegungen längerer legaler Aufenthalt vor Ort (als Flüchtling) nicht als völlig unwahrscheinlich zu erachten ist, dass aber die Annahme, er respektive seine Eltern als afghanische Staatsbürger hätten die iranische Staatsbürgerschaft erwerben können, unbesehen der geltend gemachten schwierigen familiären Verhältnisse als nahezu ausgeschlossen erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung in den Iran nur dann erfolgen könnte, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 24 und 1995 Nr. 22), dass die Vorinstanz diese Möglichkeit aber zu recht nicht in Betracht zog, zumal der nunmehr volljährige Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürfte, dass angesichts der gesamten Umstände der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - mithin als unzumutbar zu bezeichnen ist und die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt sind, dass einer vorläufigen Aufnahme im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegenstehen, dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen und das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, für die Einreichung der Beschwerde eine mandatierte Rechtsvertretung in Anspruch genommen zu haben, weshalb ihm keine solchen Kosten erwachsen sein dürften und entsprechend keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: