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D-904/2008

D-904/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, der seit seinem zweiten Lebensjahr im Iran gelebt hatte und im Sommer 2005 nach Mazar-e-Sharif zurückgekehrt war, verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan zirka im Februar 2006 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder am 23. August 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 30. August 2006 wurde er summarisch befragt und am 4. Oktober 2006 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We­sentlichen aus, er habe mit einem Mädchen (B._______) geschlafen und sie seien dabei von Leuten aus der Gegend erwischt worden. Das Mädchen habe ihn daraufhin der Vergewaltigung bezichtigt. Man habe ihn ins Zentrum ihrer Wohngegend gebracht und die Weissbärtigen gerufen, welche über seine Strafe hätten entscheiden sollen. Es sei von Steinigung oder Erhängen die Rede gewesen. Man habe aber zuerst bei der örtlichen Garnison um Erlaubnis ersuchen müssen, ihn zu bestrafen. Die ganze Sache habe vier bis fünf Stunden gedauert. Er sei währenddessen unter einem Baum gestanden und von drei Leuten bewacht worden. Als sein Cousin gekommen sei, habe dieser sich für ihn eingesetzt, woraufhin es zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Er habe diese Situation genutzt und sei zunächst nach Kabul zu seiner Schwester geflüchtet und schliesslich in den Iran ausgereist. Die Behörden seien danach auf Veranlassung der Familie von B._______ ein paar Mal bei ihm zu Hause mit einem Haftbefehl aufgetaucht. Sein Vater, der seit diesen Ereignissen nicht mehr mit ihm gesprochen habe, habe diesen aber nicht entgegengenommen. Im Weiteren habe er Schwierigkeiten gehabt, in Afghanistan Papiere zu erhalten, sonst hätte er in Kabul bleiben können. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem am 3. November 2006 eine unleserliche Kopie eines arabisch sprachigen Dokumentes - angeblich seines iranischen Flüchtlingsausweises - ein. Auf Aufforderung des BFM hin reichte er eine deutsche Übersetzung des Dokumentes nach. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 - eröffnet am 15. Januar 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin­ne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig stellte er weitere Beweismittel in Aussicht. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2008 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 16. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel inklusive deutsche Übersetzung nach.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Erst an der Anhörung habe er geltend gemacht, er habe im Iran erfahren, dass die Behörden ihn zu Hause mehrmals mit Haftbefehl gesucht hätten. Solche Verfolgungsmassnahmen bildeten erfahrungsgemäss ein wichtiges Element in der Begründung eines Asylgesuches. Deshalb hätte erwartet werden dürfen, dass er dieses Vorbringen bereits in der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Weiter habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen darüber gemacht, wie viele Personen ihn beim Geschlechtsverkehr beobachtet hätten. So habe er an der Befragung geltend gemacht, jemand (also offenbar eine Person) habe sie erwischt, während er an der Anhörung angegeben habe, es seien zwei oder drei Personen gewesen. Sodann erscheine es realitätsfremd, dass B._______ ihn gegenüber den Behörden der Vergewaltigung hätte beschuldigen sollen, wenn sie doch vorgehabt hätten zu heiraten oder, wenn dies nicht möglich gewesen wäre, zu fliehen. Weiter hätten die Personen, die sie er­wischt hätten, doch sicher gemerkt, dass B._______ nicht gezwungen worden sei, weil sie sich ansonsten wohl gegen ihn gewehrt hätte. Somit sei es realitätsfremd, wenn diese Personen nur den Beschwerdeführer festgenommen, B._______ aber einfach an Ort zurückgelassen hätten. Ausserdem scheine auch die Flucht des Beschwerdeführers realitätsfremd. Es sei kaum anzunehmen, dass ihn drei Wächter ungefesselt gelassen oder ihn nicht in einem Raum eingesperrt hätten, und er deshalb offenbar problemlos habe fliehen können, zumal ein Wächter bewaffnet gewesen sein solle. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme und der Flucht nicht den Eindruck tatsächlich erlebter Ereignisse vermittelten, weil sie wenig detailreich und "flach" seien. In der Regel könnten Personen tatsächlich Erlebtes viel ausführlicher und lebensnaher erzählen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe sich an der Erstbefragung kurz fassen müssen. Deshalb habe er seinen Asylgrund nicht detailliert dargelegt und so auch nichts von den Haftbefehlen gesagt. Er habe seit dem Vorfall keinen Kontakt mehr zu seinem Vater und zu seinen Brüdern. Erst über seinen Bruder im Iran habe er erfahren, dass sein Vater und seine Brüder sehr verärgert seien und die Behörden ihn bei sich zu Hause gesucht hätten, sein Vater aber den Haftbefehl nicht entgegengenommen hätte, weil er nicht mehr sein Sohn sei. Neu habe er von seinem Bruder im Iran erfahren, dass ihn die Behörden auch bei seiner Schwester in Kabul gesucht und ihr zwei Haftbefehle ausgehändigt hätten, welche sie aber vernichtet habe. Sein Schwager habe sich auf seine Anfrage hin bei der Polizei gemeldet und zwei Haftbefehle erhalten, welche er mit heutiger Eingabe in Faxform einreiche, wobei er die Originale nachreichen werde, sobald sie einträfen. Die angeblichen Widersprüche seien auf eine unkorrekte Übersetzung zurückzuführen. Er habe sowohl an der Erstbefragung wie an der Anhörung gesagt: "Sie haben uns gesehen" ( ... ). Er ersuche das Gericht, seine Aussagen einem anderen Übersetzer vorzuspielen. Die Reaktion seiner Verlobten habe ihn zuerst auch überrascht, später habe er aber eingesehen, dass sie zum Selbstschutz so gehandelt habe. Hätte sie nämlich nicht die Unschuldige gespielt und ihn belastet, hätte ihre Familie sie sofort umgebracht. Bei solchen unmoralischen Taten würden gemäss islamischem Recht beide Beteiligten mit Hinrichtung in der Öffentlichkeit bestraft, falls die geschädigte Familie nicht zuvor die Schande mit dem Blut des Verursachers getilgt habe. Schliesslich sei zu erwähnen, dass das Dorf gar keinen Polizei­posten habe, weshalb alles im Freien geschehen sei. Seine Aussagen seien objektiv betrachtet logisch und realitätskonform und er habe die Ereignisse genügend dargelegt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei arabisch sprachige Dokumente in Kopie ein, bei welchen es sich angeblich um die beiden erwähnten Haftbefehle handle.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM zu den eingereichten Kopien von den angeblichen Haftbefehlen fest, in Afghanistan könnten Papiere jeder Art leicht käuflich erworben werden. Der Beweiswert afghanischer Dokumente sei daher generell als niedrig einzustufen, weshalb die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente keinen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen vermöchten.

E. 4.4 In seiner Replik vom 16. Mai 2008 führte der Beschwerdeführer aus, die Ausführungen des BFM zu afghanischen Beweismitteln seien eine rei­ne Behauptung ohne nachvollziehbare Argumentation. Einerseits glaube das BFM Vorbringen von Asylsuchenden nicht, wenn sie sie nicht beweisen könnten. Wenn sie aber Beweismittel einreichten, würde deren Beweiswert als generell niedrig eingestuft. Da frage er sich, was sie unternehmen müssten, um ihren Anliegen Gehör zu verschaffen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Originale der angeblichen Haftbefehle mit Übersetzungen ein.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Be­weis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge­wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft­machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor­bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage dies­bezüglich keine Änderungen erfahren hat.

E. 5.2 Zunächst kann zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei zu einem Übersetzungsfehler gekommen und er habe immer von mehreren Personen gesprochen, die sie erwischt hätten, festgehalten werden, dass ihm die Protokolle jeweils rückübersetzt wurden und er die Richtigkeit sei­ner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Deshalb muss er sich bei diesen Aussagen behaften lassen. Zudem ist die Frage nicht von zen­traler Bedeutung, da seine Vorbringen - wie nachfolgend dargelegt - auch aus anderen Gründen als nicht glaubhaft gewertet werden müssen. Der Antrag auf eine erneute Übersetzung ist nach dem Gesagten abzulehnen, zumal die Interviews nicht, wie offenbar vom Beschwerdeführer angenommen, aufgezeichnet werden.

E. 5.3 Erste Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen vorliegend bereits durch sein Aussageverhalten. So beschränkte sich seine freie Rede bezüglich seiner Asylvorbringen an der Erstbefragung auf sechs Zeilen und an der Anhörung auf eine halbe Seite. Insgesamt vermögen die unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck von selbst Erlebtem zu erwecken. So fallen in den Protokollen beispielsweise Sätze auf wie: "Ich stand dort. Danach bin ich geflohen" (A9 S. 6). Auf Fragen gab er stets sehr kurze und allgemein gehaltene Antworten. Die Befrager mussten immer wieder nachhaken, um Informationen zu erhalten; so beispielsweise auch als er über seine angebliche Freundin ausgefragt wurde. Trotz wiederholten Nachfragens vermochte der Beschwerdeführer kein persönlich geprägtes Bild von ihr zu zeichnen. So wusste er ihren Nachnamen nicht und im Weiteren erfährt man lediglich, dass sie ungefähr so alt wie er sei, in seinem Gebiet gewohnt habe, er sie zirka zwei Monate nach seiner Rückkehr in einem Internetcafé ken­nengelernt und dann regelmässig getroffen habe (A9 S. 5 f.). Zudem ist es im streng konservativen afghanischen Kontext nicht nachvollziehbar, wie es der Beschwerdeführer bewerkstelligt haben soll, seine Freundin regelmässig, zum Teil mehrmals pro Woche (A9 S. 11) zu treffen, ohne dass jemand etwas davon mitbekommen hätte. Nach dem Gesagten muss bereits die geltend gemachte Beziehung in Frage gestellt werden.

E. 5.4 Insbesondere wirkt es aber konstruiert, wenn der Beschwerdeführer behauptet, daraus habe eine landesweite, asylrechtlich relevante Verfolgung resultiert. Gewichtige Zweifel entstehen im Zusammenhang mit dem Ablauf der Ereignisse, nachdem sie entdeckt worden seien. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb B._______ als Opfer einfach am Tatort zurückgelassen worden sein soll (vgl. A9, S. 6), zweifellos hätte man sich um sie gekümmert oder sie zumindest als Zeugin mit ins Dorfzentrum gebracht. Sodann ist unverständlich, wieso der Beschwerdeführer derart schlecht bewacht wurde, dass er aufgrund eines Tumultes so einfach fliehen konnte, obwohl einer der Wächter bewaffnet gewesen sei und sich auf dem Platz viele Leute befunden hätten, um dem Spektakel beizuwohnen. Dass er aufgrund seiner Freizeitaktivitäten körperlich so fit gewesen sei, dass die Wächter, die ihm zunächst gefolgt seien, ihn nicht hätten erwischen können, vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich würde sich eine tatsächlich verfolgte Person nicht bei der eigenen Schwester verstecken, wo man von seinen Verfolgern ohne Weiteres gefunden werden kann.

E. 5.5 Bestätigt werden diese Zweifel durch die Ereignisse nach der Flucht des Beschwerdeführers. So erstaunt einerseits die Tatsache, dass seine Brüder nach seiner Flucht gemäss seinen Angaben keine Probleme gehabt hätten und nur sein Vater sich von ihm abgewendet habe. Dies ist im afghanischen Kontext der Blutrache nicht glaubhaft. Zudem gibt er nun in der Beschwerde an, nicht nur zu seinem Vater, sondern auch zu seinen Brüdern habe er wegen der Ereignisse keinen Kontakt mehr. Insbesondere fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung die nachträgliche Suche nach ihm mit keinem Wort erwähnte. So entsteht der Eindruck, er versuche seine Geschichte nachträglich aufzubauschen. Und anstatt dies in der Beschwerde zu erklären, baut er seine Verfolgungsgeschichte erneut weiter aus, indem er angibt, er sei inzwischen auch bei seiner Schwester gesucht worden.

E. 5.6 Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Zusammenhang mit den Haftbefehlen fällt einerseits auf, dass der Schwager des Beschwerdeführers, nachdem die Schwester jene unachtsam weggeworfen hatte, von den Behörden so einfach die Haftbefehle erneut im Original erhält und dies offenbar gar keine neuen Ermittlungsmassnahmen durch die Behörden auslöste, die durch diese Nachfrage des Schwagers doch sicher alarmiert gewesen wären. Weiter fällt auf, dass beide Haftbefehle am gleichen Tag ausgestellt wurden und dass das Ausstellungsdatum (7. Februar 2008) und das Datum der Unter­schriften (9. November 2005) weit auseinander liegen.

E. 5.7 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurch­führ­bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine all­fällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge­richt offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfah­ren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.2 Von vornherein ausgeschlossen ist ein Vollzug der Weg­weisung in den Iran, wo sich der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger fast sein ganzes Leben aufgehalten hat. Selbst angesichts des 16jährigen Aufenthaltes in diesem Land erscheint nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger die iranische Staatsbürger­schaft erwerben konnte. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinrei­se bestünde. Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz aber zu Recht nicht erwogen worden, zumal der Be­schwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürfte (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3936/2009 vom 10. August 2009; D-6471/2007 vom 26. August 2009; D-8645/2007 vom 7. Juni 2010).

E. 8.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Um­standes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergange­nen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumut­bar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich na­mentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jun­gen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwie­ri­gen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 for­mulierten stren­gen Bedingun­gen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um ei­nen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zu­mutbar zu qualifizieren. Un­abdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig er­weise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine exis­tenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situa­tion führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devi­sen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risi­ko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernet­zung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unter­kunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifi­zierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhän­gig. Eine die Gesund­heit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum mög­lich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnah­men der Re­gierung oder internationaler Organisatio­nen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwie­rigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüber­brückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.). Der Beschwerdeführer stammt aus Mazar-e-Sharif. Die Frage, ob hinsichtlich dieser relativ grossen Stadt Afghanistans analog zu Kabul allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der Zu­mutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne, ist im zitierten Ur­teil offen gelassen worden (E. 9.9.3). Fest steht indes, dass die oben ste­hend aufgeführten strengen Bedingungen für eine dortige Wohnsitz­nahme ebenfalls erfüllt sein müssten.

E. 8.4 Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen glaubhaften und auch vom BFM nicht bezweifelten Angaben seit seiner frühen Kindheit und mithin während unge­fähr sechzehn Jahren im Iran lebte. Wenige Monate vor seiner Flucht in die Schweiz sei der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie aufgrund einer entsprechenden Aufforderung der iranischen Behörden nach Afghanistan zurückgekehrt. Das BFM verweist zwar zu Recht auf noch bestehende Anknüpfungs­punkte in Mazar-e-Sharif. So räumte auch der Beschwerdeführer ein, sein Vater und seine Geschwister lebten noch vor Ort. Dennoch ist die Tragfähigkeit dieses sozialen Netzes im vorliegenden Fall zu verneinen. Diesbe­züglich ist zu betonen, dass, da der Beschwerdeführer seit seiner frühen Kindheit nicht in Afghanistan gelebt hat, an die Tragfähigkeit des sozialen Netzes umso höhere Anforderungen zu stellen sind. Beim Vater und den Geschwistern des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch ihrerseits um Rückkehrer aus dem Iran, die dort viele Jahre verbracht hatten. Deren wirtschaftliche Situation ist ungewiss beziehungsweise ist davon auszugehen, dass sie unter schwierigen Bedingungen leben. Unter den gegebenen Umständen und angesichts der äusserst schwierigen Lage im Hei­matstaat des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich eine existenzielle Grundlage schaffen könnte. Dies umso we­niger, als der in der Kindheit begonnene langjährige Iran-Aufent­halt und der inzwischen fünfjährige Aufenthalt in der Schweiz zu einer entscheidenden Entwurzelung geführt haben dürften.

E. 8.5 Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Kabul kommt mangels genügender Bezüge des Beschwerdefüh­rers zu dieser Stadt nicht in Betracht. Zwar wohne dort noch eine Schwester, aber auch hier ist nicht von der genügenden Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes im Sinne der Rechtsprechung auszugehen.

E. 8.6 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Weg­wei­sung - der aktuellen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu be­zeich­nen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf­nah­me sind dem­nach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übri­gen keine einschrän­kenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entge­gen.

E. 9 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Weg­weisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dis­posi­tivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Be­schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsge­richt geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durch­dringen aus - wären reduzierte Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi­schen­verfügung vom 19. Februar 2008 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kos­tenauflage zu verzich­ten. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob­sie­gen­den Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und ver­hält­nis­mässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Be­schwerdefüh­rer ist angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzier­te Parteient­schädi­gung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reg­lements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der angefallene Aufwand lässt sich jedoch von Amtes wegen abschätzen und ist auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen. Das BFM wird entsprechend angewiesen, dem Beschwerdeführer eine hälf­tige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dis­positivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 300.- festgesetzt. Das BFM wird an­gewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszu­richten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-904/2008 Urteil vom 6. Juli 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am ... , Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N ... . Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, der seit seinem zweiten Lebensjahr im Iran gelebt hatte und im Sommer 2005 nach Mazar-e-Sharif zurückgekehrt war, verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan zirka im Februar 2006 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder am 23. August 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 30. August 2006 wurde er summarisch befragt und am 4. Oktober 2006 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We­sentlichen aus, er habe mit einem Mädchen (B._______) geschlafen und sie seien dabei von Leuten aus der Gegend erwischt worden. Das Mädchen habe ihn daraufhin der Vergewaltigung bezichtigt. Man habe ihn ins Zentrum ihrer Wohngegend gebracht und die Weissbärtigen gerufen, welche über seine Strafe hätten entscheiden sollen. Es sei von Steinigung oder Erhängen die Rede gewesen. Man habe aber zuerst bei der örtlichen Garnison um Erlaubnis ersuchen müssen, ihn zu bestrafen. Die ganze Sache habe vier bis fünf Stunden gedauert. Er sei währenddessen unter einem Baum gestanden und von drei Leuten bewacht worden. Als sein Cousin gekommen sei, habe dieser sich für ihn eingesetzt, woraufhin es zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Er habe diese Situation genutzt und sei zunächst nach Kabul zu seiner Schwester geflüchtet und schliesslich in den Iran ausgereist. Die Behörden seien danach auf Veranlassung der Familie von B._______ ein paar Mal bei ihm zu Hause mit einem Haftbefehl aufgetaucht. Sein Vater, der seit diesen Ereignissen nicht mehr mit ihm gesprochen habe, habe diesen aber nicht entgegengenommen. Im Weiteren habe er Schwierigkeiten gehabt, in Afghanistan Papiere zu erhalten, sonst hätte er in Kabul bleiben können. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem am 3. November 2006 eine unleserliche Kopie eines arabisch sprachigen Dokumentes - angeblich seines iranischen Flüchtlingsausweises - ein. Auf Aufforderung des BFM hin reichte er eine deutsche Übersetzung des Dokumentes nach. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 - eröffnet am 15. Januar 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin­ne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig stellte er weitere Beweismittel in Aussicht. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2008 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 16. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel inklusive deutsche Übersetzung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Erst an der Anhörung habe er geltend gemacht, er habe im Iran erfahren, dass die Behörden ihn zu Hause mehrmals mit Haftbefehl gesucht hätten. Solche Verfolgungsmassnahmen bildeten erfahrungsgemäss ein wichtiges Element in der Begründung eines Asylgesuches. Deshalb hätte erwartet werden dürfen, dass er dieses Vorbringen bereits in der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Weiter habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen darüber gemacht, wie viele Personen ihn beim Geschlechtsverkehr beobachtet hätten. So habe er an der Befragung geltend gemacht, jemand (also offenbar eine Person) habe sie erwischt, während er an der Anhörung angegeben habe, es seien zwei oder drei Personen gewesen. Sodann erscheine es realitätsfremd, dass B._______ ihn gegenüber den Behörden der Vergewaltigung hätte beschuldigen sollen, wenn sie doch vorgehabt hätten zu heiraten oder, wenn dies nicht möglich gewesen wäre, zu fliehen. Weiter hätten die Personen, die sie er­wischt hätten, doch sicher gemerkt, dass B._______ nicht gezwungen worden sei, weil sie sich ansonsten wohl gegen ihn gewehrt hätte. Somit sei es realitätsfremd, wenn diese Personen nur den Beschwerdeführer festgenommen, B._______ aber einfach an Ort zurückgelassen hätten. Ausserdem scheine auch die Flucht des Beschwerdeführers realitätsfremd. Es sei kaum anzunehmen, dass ihn drei Wächter ungefesselt gelassen oder ihn nicht in einem Raum eingesperrt hätten, und er deshalb offenbar problemlos habe fliehen können, zumal ein Wächter bewaffnet gewesen sein solle. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme und der Flucht nicht den Eindruck tatsächlich erlebter Ereignisse vermittelten, weil sie wenig detailreich und "flach" seien. In der Regel könnten Personen tatsächlich Erlebtes viel ausführlicher und lebensnaher erzählen. 4.2. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe sich an der Erstbefragung kurz fassen müssen. Deshalb habe er seinen Asylgrund nicht detailliert dargelegt und so auch nichts von den Haftbefehlen gesagt. Er habe seit dem Vorfall keinen Kontakt mehr zu seinem Vater und zu seinen Brüdern. Erst über seinen Bruder im Iran habe er erfahren, dass sein Vater und seine Brüder sehr verärgert seien und die Behörden ihn bei sich zu Hause gesucht hätten, sein Vater aber den Haftbefehl nicht entgegengenommen hätte, weil er nicht mehr sein Sohn sei. Neu habe er von seinem Bruder im Iran erfahren, dass ihn die Behörden auch bei seiner Schwester in Kabul gesucht und ihr zwei Haftbefehle ausgehändigt hätten, welche sie aber vernichtet habe. Sein Schwager habe sich auf seine Anfrage hin bei der Polizei gemeldet und zwei Haftbefehle erhalten, welche er mit heutiger Eingabe in Faxform einreiche, wobei er die Originale nachreichen werde, sobald sie einträfen. Die angeblichen Widersprüche seien auf eine unkorrekte Übersetzung zurückzuführen. Er habe sowohl an der Erstbefragung wie an der Anhörung gesagt: "Sie haben uns gesehen" ( ... ). Er ersuche das Gericht, seine Aussagen einem anderen Übersetzer vorzuspielen. Die Reaktion seiner Verlobten habe ihn zuerst auch überrascht, später habe er aber eingesehen, dass sie zum Selbstschutz so gehandelt habe. Hätte sie nämlich nicht die Unschuldige gespielt und ihn belastet, hätte ihre Familie sie sofort umgebracht. Bei solchen unmoralischen Taten würden gemäss islamischem Recht beide Beteiligten mit Hinrichtung in der Öffentlichkeit bestraft, falls die geschädigte Familie nicht zuvor die Schande mit dem Blut des Verursachers getilgt habe. Schliesslich sei zu erwähnen, dass das Dorf gar keinen Polizei­posten habe, weshalb alles im Freien geschehen sei. Seine Aussagen seien objektiv betrachtet logisch und realitätskonform und er habe die Ereignisse genügend dargelegt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei arabisch sprachige Dokumente in Kopie ein, bei welchen es sich angeblich um die beiden erwähnten Haftbefehle handle. 4.3. In seiner Vernehmlassung hielt das BFM zu den eingereichten Kopien von den angeblichen Haftbefehlen fest, in Afghanistan könnten Papiere jeder Art leicht käuflich erworben werden. Der Beweiswert afghanischer Dokumente sei daher generell als niedrig einzustufen, weshalb die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente keinen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen vermöchten. 4.4. In seiner Replik vom 16. Mai 2008 führte der Beschwerdeführer aus, die Ausführungen des BFM zu afghanischen Beweismitteln seien eine rei­ne Behauptung ohne nachvollziehbare Argumentation. Einerseits glaube das BFM Vorbringen von Asylsuchenden nicht, wenn sie sie nicht beweisen könnten. Wenn sie aber Beweismittel einreichten, würde deren Beweiswert als generell niedrig eingestuft. Da frage er sich, was sie unternehmen müssten, um ihren Anliegen Gehör zu verschaffen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Originale der angeblichen Haftbefehle mit Übersetzungen ein. 5. 5.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Be­weis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge­wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft­machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor­bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage dies­bezüglich keine Änderungen erfahren hat. 5.2. Zunächst kann zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei zu einem Übersetzungsfehler gekommen und er habe immer von mehreren Personen gesprochen, die sie erwischt hätten, festgehalten werden, dass ihm die Protokolle jeweils rückübersetzt wurden und er die Richtigkeit sei­ner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Deshalb muss er sich bei diesen Aussagen behaften lassen. Zudem ist die Frage nicht von zen­traler Bedeutung, da seine Vorbringen - wie nachfolgend dargelegt - auch aus anderen Gründen als nicht glaubhaft gewertet werden müssen. Der Antrag auf eine erneute Übersetzung ist nach dem Gesagten abzulehnen, zumal die Interviews nicht, wie offenbar vom Beschwerdeführer angenommen, aufgezeichnet werden. 5.3. Erste Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen vorliegend bereits durch sein Aussageverhalten. So beschränkte sich seine freie Rede bezüglich seiner Asylvorbringen an der Erstbefragung auf sechs Zeilen und an der Anhörung auf eine halbe Seite. Insgesamt vermögen die unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck von selbst Erlebtem zu erwecken. So fallen in den Protokollen beispielsweise Sätze auf wie: "Ich stand dort. Danach bin ich geflohen" (A9 S. 6). Auf Fragen gab er stets sehr kurze und allgemein gehaltene Antworten. Die Befrager mussten immer wieder nachhaken, um Informationen zu erhalten; so beispielsweise auch als er über seine angebliche Freundin ausgefragt wurde. Trotz wiederholten Nachfragens vermochte der Beschwerdeführer kein persönlich geprägtes Bild von ihr zu zeichnen. So wusste er ihren Nachnamen nicht und im Weiteren erfährt man lediglich, dass sie ungefähr so alt wie er sei, in seinem Gebiet gewohnt habe, er sie zirka zwei Monate nach seiner Rückkehr in einem Internetcafé ken­nengelernt und dann regelmässig getroffen habe (A9 S. 5 f.). Zudem ist es im streng konservativen afghanischen Kontext nicht nachvollziehbar, wie es der Beschwerdeführer bewerkstelligt haben soll, seine Freundin regelmässig, zum Teil mehrmals pro Woche (A9 S. 11) zu treffen, ohne dass jemand etwas davon mitbekommen hätte. Nach dem Gesagten muss bereits die geltend gemachte Beziehung in Frage gestellt werden. 5.4. Insbesondere wirkt es aber konstruiert, wenn der Beschwerdeführer behauptet, daraus habe eine landesweite, asylrechtlich relevante Verfolgung resultiert. Gewichtige Zweifel entstehen im Zusammenhang mit dem Ablauf der Ereignisse, nachdem sie entdeckt worden seien. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb B._______ als Opfer einfach am Tatort zurückgelassen worden sein soll (vgl. A9, S. 6), zweifellos hätte man sich um sie gekümmert oder sie zumindest als Zeugin mit ins Dorfzentrum gebracht. Sodann ist unverständlich, wieso der Beschwerdeführer derart schlecht bewacht wurde, dass er aufgrund eines Tumultes so einfach fliehen konnte, obwohl einer der Wächter bewaffnet gewesen sei und sich auf dem Platz viele Leute befunden hätten, um dem Spektakel beizuwohnen. Dass er aufgrund seiner Freizeitaktivitäten körperlich so fit gewesen sei, dass die Wächter, die ihm zunächst gefolgt seien, ihn nicht hätten erwischen können, vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich würde sich eine tatsächlich verfolgte Person nicht bei der eigenen Schwester verstecken, wo man von seinen Verfolgern ohne Weiteres gefunden werden kann. 5.5. Bestätigt werden diese Zweifel durch die Ereignisse nach der Flucht des Beschwerdeführers. So erstaunt einerseits die Tatsache, dass seine Brüder nach seiner Flucht gemäss seinen Angaben keine Probleme gehabt hätten und nur sein Vater sich von ihm abgewendet habe. Dies ist im afghanischen Kontext der Blutrache nicht glaubhaft. Zudem gibt er nun in der Beschwerde an, nicht nur zu seinem Vater, sondern auch zu seinen Brüdern habe er wegen der Ereignisse keinen Kontakt mehr. Insbesondere fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung die nachträgliche Suche nach ihm mit keinem Wort erwähnte. So entsteht der Eindruck, er versuche seine Geschichte nachträglich aufzubauschen. Und anstatt dies in der Beschwerde zu erklären, baut er seine Verfolgungsgeschichte erneut weiter aus, indem er angibt, er sei inzwischen auch bei seiner Schwester gesucht worden. 5.6. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Zusammenhang mit den Haftbefehlen fällt einerseits auf, dass der Schwager des Beschwerdeführers, nachdem die Schwester jene unachtsam weggeworfen hatte, von den Behörden so einfach die Haftbefehle erneut im Original erhält und dies offenbar gar keine neuen Ermittlungsmassnahmen durch die Behörden auslöste, die durch diese Nachfrage des Schwagers doch sicher alarmiert gewesen wären. Weiter fällt auf, dass beide Haftbefehle am gleichen Tag ausgestellt wurden und dass das Ausstellungsdatum (7. Februar 2008) und das Datum der Unter­schriften (9. November 2005) weit auseinander liegen. 5.7. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurch­führ­bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine all­fällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge­richt offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfah­ren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2. Von vornherein ausgeschlossen ist ein Vollzug der Weg­weisung in den Iran, wo sich der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger fast sein ganzes Leben aufgehalten hat. Selbst angesichts des 16jährigen Aufenthaltes in diesem Land erscheint nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger die iranische Staatsbürger­schaft erwerben konnte. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinrei­se bestünde. Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz aber zu Recht nicht erwogen worden, zumal der Be­schwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürfte (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3936/2009 vom 10. August 2009; D-6471/2007 vom 26. August 2009; D-8645/2007 vom 7. Juni 2010). 8.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Um­standes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergange­nen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumut­bar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich na­mentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jun­gen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwie­ri­gen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 for­mulierten stren­gen Bedingun­gen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um ei­nen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zu­mutbar zu qualifizieren. Un­abdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig er­weise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine exis­tenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situa­tion führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devi­sen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risi­ko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernet­zung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unter­kunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifi­zierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhän­gig. Eine die Gesund­heit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum mög­lich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnah­men der Re­gierung oder internationaler Organisatio­nen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwie­rigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüber­brückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.). Der Beschwerdeführer stammt aus Mazar-e-Sharif. Die Frage, ob hinsichtlich dieser relativ grossen Stadt Afghanistans analog zu Kabul allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der Zu­mutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne, ist im zitierten Ur­teil offen gelassen worden (E. 9.9.3). Fest steht indes, dass die oben ste­hend aufgeführten strengen Bedingungen für eine dortige Wohnsitz­nahme ebenfalls erfüllt sein müssten. 8.4. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen glaubhaften und auch vom BFM nicht bezweifelten Angaben seit seiner frühen Kindheit und mithin während unge­fähr sechzehn Jahren im Iran lebte. Wenige Monate vor seiner Flucht in die Schweiz sei der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie aufgrund einer entsprechenden Aufforderung der iranischen Behörden nach Afghanistan zurückgekehrt. Das BFM verweist zwar zu Recht auf noch bestehende Anknüpfungs­punkte in Mazar-e-Sharif. So räumte auch der Beschwerdeführer ein, sein Vater und seine Geschwister lebten noch vor Ort. Dennoch ist die Tragfähigkeit dieses sozialen Netzes im vorliegenden Fall zu verneinen. Diesbe­züglich ist zu betonen, dass, da der Beschwerdeführer seit seiner frühen Kindheit nicht in Afghanistan gelebt hat, an die Tragfähigkeit des sozialen Netzes umso höhere Anforderungen zu stellen sind. Beim Vater und den Geschwistern des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch ihrerseits um Rückkehrer aus dem Iran, die dort viele Jahre verbracht hatten. Deren wirtschaftliche Situation ist ungewiss beziehungsweise ist davon auszugehen, dass sie unter schwierigen Bedingungen leben. Unter den gegebenen Umständen und angesichts der äusserst schwierigen Lage im Hei­matstaat des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich eine existenzielle Grundlage schaffen könnte. Dies umso we­niger, als der in der Kindheit begonnene langjährige Iran-Aufent­halt und der inzwischen fünfjährige Aufenthalt in der Schweiz zu einer entscheidenden Entwurzelung geführt haben dürften. 8.5. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Kabul kommt mangels genügender Bezüge des Beschwerdefüh­rers zu dieser Stadt nicht in Betracht. Zwar wohne dort noch eine Schwester, aber auch hier ist nicht von der genügenden Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. 8.6. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Weg­wei­sung - der aktuellen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu be­zeich­nen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf­nah­me sind dem­nach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übri­gen keine einschrän­kenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entge­gen.

9. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Weg­weisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dis­posi­tivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Be­schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsge­richt geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durch­dringen aus - wären reduzierte Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi­schen­verfügung vom 19. Februar 2008 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kos­tenauflage zu verzich­ten. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob­sie­gen­den Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und ver­hält­nis­mässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Be­schwerdefüh­rer ist angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzier­te Parteient­schädi­gung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reg­lements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der angefallene Aufwand lässt sich jedoch von Amtes wegen abschätzen und ist auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen. Das BFM wird entsprechend angewiesen, dem Beschwerdeführer eine hälf­tige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dis­positivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 300.- festgesetzt. Das BFM wird an­gewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszu­richten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: