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D-6471/2007

D-6471/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-08-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die Instruktionsrichterin Der Gerichtsschreiber Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die Instruktionsrichterin Der Gerichtsschreiber Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6471/2007/wif {T 0/2} Urteil vom 26. August 2009 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2007 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 13. Juli 2007 in die Schweiz gelangte und am 14. Juli 2007 um Asyl nachsuchte, dass ihn die Vorinstanz am 24. Juli 2007 summarisch befragte und am 15. August 2007 eine Anhörung durchführte, dass er im Wesentlichen geltend machte, aus _______ (Provinz _______) zu stammen und der Ethnie der Hazara anzugehören, dass er mit seiner Familie im Alter von vier Jahren in den Iran geflohen sei, wo sie von 1991 an in _______ ohne Aufenthaltstitel gelebt hätten, dass er nicht eingeschult worden sei und seit seiner Jugend als Gelegenheitsarbeiter etwas Geld verdient habe, dass sich die Situation für afghanische Flüchtlinge im Iran in den letzten Jahren verschlechtert und er befürchtet habe, ins Heimatland ausgeschafft zu werden, dass er im Herbst 2006 sowie im Frühjahr 2007 in diesem Kontext durch die Sicherheitskräfte angehalten worden und aufgrund von Geldzahlungen wieder freigekommen sei, dass ihn die Perspektivlosigkeit im Iran zur Flucht in den Westen bewogen habe, dass eine Rückkehr nach Afghanistan für ihn nicht in Betracht komme, da er dort über keine Verwandten mehr verfüge, wobei indes sein Vater offenbar vor kurzem deportiert worden sei, dass er als Beleg für seine Identität ein Schreiben der afghanischen Botschaft in Teheran einreichte, dass die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 28. August 2007 der Vorinstanz ihre Mandatsübernahme anzeigte und um Akteneinsicht spätestens bei Entscheidreife ersuchte, dass das BFM dem Ersuchen am 4. September 2007 entsprach, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. September 2007 - der vormaligen Rechtsvertretung am 6. September 2007 eröffnet - ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung festhielt, der angeblich illegale Aufenthalt im Iran verbunden mit entsprechenden Schwierigkeiten könne aufgrund widersprüchlicher, vager und realitätsfremder Angaben nicht geglaubt werden, dass vielmehr von einem geregelten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran auszugehen sei, dass auch die angebliche Deportation des Vaters des Beschwerdeführers nicht glaubhaft wirke, dass allfälligen sozialen und wirtschaftlichen Problemen im Iran vorliegend keine Asylrelevanz zukomme, dass der Beschwerdeführer betreffend Afghanistan keine Asylgründe vorbringe, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung sowohl in den Iran wie auch nach Afghanistan für zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass auf die detaillierten Argumente des BFM - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Verfügung mit Eingabe seiner neu bestellten Rechtsvertretung vom 26. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 4 und 5, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass er zur Begründung geltend machte, der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan, wo er keinerlei Anknüpfungspunkte mehr habe, sei in Anbetracht der angespannten Situation in seinem Heimatland vorliegend unzumutbar, dass dies auch auf den Iran zutreffe, da sich die Situation der afghanischen Flüchtlinge aktuell verschlimmert habe, dass er selbst dann, wenn er tatsächlich und entgegen seinen Aussagen vor Ort legal gelebt hätte, einen allfälligen Aufenthaltsstatus im Iran durch die illegale Ausreise verwirkt hätte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 auf die Erhebung eines Kostensvorschusses verzichtete und das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte und festhielt, den Akten könnten noch weitere, bisher nicht erwähnte ungereimte Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. Oktober 2007 an seinen bisherigen Vorbringen festhielt und die Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung als unzutreffend bezeichnete, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, dass die Verfügung des BFM vom 4. September 2007 demnach insoweit unangefochten geblieben ist, als sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches betrifft (Dispositivziffern 1 und 2), dass die Wegweisung (Dispositivziffern 3) eine gesetzliche Folge des abgewiesenen Asyls und als solche zu bestätigen ist, sich vorliegend jedoch die Frage von allfälligen Vollzugshindernissen stellt, dass das BFM bei unzulässigem, unzumutbarem oder unmöglichem Wegweisungsvollzug das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind, dass der Vollzug der Wegweisung somit als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist, sobald eines der genannten Vollzugshindernisse besteht, dass der Beschwerdeführer eine Staatsangehörigkeitsbestätigung der afghanischen Botschaft in Teheran zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gemäss Rubrum davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsbürger und in diesem Land geboren worden, dass diese Einschätzung gestützt auf die bestehenden Akten nach wie vor zu teilen ist, dass das BFM in den Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. Ziff. 1c) die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer habe sich im Drittstaat Iran gestützt auf einen Flüchtlingsausweis beziehungsweise eine Aufenthaltsbewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit legal aufhalten können, dass ein entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers längerer legaler Aufenthalt vor Ort - als Flüchtling oder aufgrund einer sonstigen Aufenthaltsbewilligung - in Würdigung der diesbezüglichen Erwägungen des BFM und der nur bedingt stichhaltig wirkenden Beschwerdevorbringen nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich auch die angeblichen, eher prekären Lebensumstände mutmasslich etwas günstiger als angegeben dargestellt haben dürften, dass aber die Annahme, der Beschwerdeführer respektive seine Eltern als afghanische Staatsbürger hätten die iranische Staatsbürgerschaft erwerben können, unbesehen der vom BFM zudem erwähnten Verschärfung der iranischen Politik betreffend afghanischer Flüchtlinge in den letzten Jahren als nahezu ausgeschlossen erscheint, zumal auch das BFM anmerkt, die iranischen Behörden hätten zuvor afghanischen Flüchtlingen (lediglich) provisorische Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt (vgl. Ziff. 1c der Erwägungen im Asylpunkt), dass die von der Vorinstanz implizit geäusserte Vermutung, der Beschwerdeführer könnte (auch) iranischer Staatsbürger sein (vgl. Ziff. 2a), als jedenfalls nicht hinreichend erhärtet zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat Iran jedoch nur dann erfolgen könnte, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde, wobei den Asylbehörden diesbezüglich grundsätzlich die Beweislast obliegt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22), dass besagte Voraussetzung indes weder vom BFM hinreichend abgeklärt wurde noch gestützt auf die bestehende Aktenlage als gegeben erscheint, da der volljährige Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürfte, dass das BFM bei der Prüfung der Vollzugshindernisse betreffend Iran zwar zutreffenderweise (erneut) auf den dortigen langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers hinweist und feststellt, dieser sei "offensichtlich mit geregeltem Aufenthalt als Flüchtling erfolgt" (Ziff. 2), dass diese Hypothese nach dem Gesagten jedoch selbst im Falle ihrer Berechtigung im heutigen Zeitpunkt kein genügendes Indiz für die Möglichkeit der legalen Einreise des Beschwerdeführers in den Iran darstellen würde, dass aus heutiger Sicht demnach ein Vollzug der Wegweisung in den Iran zum Vornherein ausgeschlossen ist, weshalb sich eine Würdigung der Verfolgungs- respektive Gefährdungsvorbringen bezüglich dieses Drittstaats vorliegend erübrigt und lediglich ein Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat Afghanisten zu prüfen ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass sich bereits die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in den Entscheiden EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul äusserte, dabei die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans darstellte und infolge der vergleichsweise günstigeren Situation den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtete, dass die ARK in ihrem Urteil EMARK 2006 Nr. 9 die bisherige Rechtsprechung bestätigte und ergänzte und zusätzlich zu Kabul den Wegweisungsvollzug in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakh-shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, für grundsätzlich zumutbar erachtete, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssten, dass die neuesten Entwicklungen vor Ort jedenfalls nicht dazu geeignet sind, eine günstigere Beurteilung der Lage im Heimatland des Beschwerdeführers vorzunehmen, dass der Beschwerdeführer angab, aus _______ (Provinz _______) zu stammen, das BFM diese Angaben im angefochtenen Entscheid nicht in Zweifel gezogen hat und sich aus den Akten auch keine diesbezüglichen Zweifel ergeben, dass diese Region beziehungsweise diese Provinz nicht zu den von der ARK abschliessend genannten Gebieten, in welche ein Vollzug allenfalls als zumutbar erscheint, gehört, dass die Erwägungen der Vorinstanz, welche überdies den allfälligen "Rückkehrort" in Afghanistan nicht näher bezeichnen, mithin schon insofern nicht nachvollziehbar sind, als allfällige dortige Verwandte oder Angehörige selbst dann die Zumutbarkeit des Vollzugs in die Provinz _______ nicht begründeten, wenn sie tatsächlich dort leben sollten und den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen würden, dass der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als generell unzumutbar erscheint, dass sodann die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative praxisgemäss insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraussetzt, dass der Beschwerdeführer noch jung ist und offenbar über gewisse Erfahrungen als Gelegenheitsarbeiter im Iran verfügt, dass auch eine bessere als die von ihm angegebene Schulbildung realistisch erscheint, dass sich aus den Akten jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für ein soziales Netz und eine gesicherte Wohnsituation in einer afghanischen Provinz, in welcher eine Wohnsitznahme grundsätzlich zumutbar wäre, ergeben, dass die Erwägung des BFM, es sei dem Beschwerdeführer unbenommen, sich zusammen mit Angehörigen nach Afghanistan zu begeben oder sich durch diese vom Iran aus in seinem Heimatland finanziell unterstützen zu lassen, ausgesprochen spekulativ anmutet und den genannten Kriterien in keiner Form zu genügen vermag, zumal das BFM den langjährigen Iranaufenthalt des Beschwerdeführers seit seinem vierten Lebensjahr nicht in Zweifel zieht, dass angesichts der gesamten Umstände der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen ist und die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt sind, dass einer vorläufigen Aufnahme im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegenstehen, dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen und das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass - nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt - die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die Instruktionsrichterin Der Gerichtsschreiber Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: