Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Hazara aus der Provinz Herat - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im November 2001, um sich in den Iran zu begeben, wo er bis 2005 gelebt habe. Die türkische Grenze habe er zu Fuss passiert. Er reiste sodann in einem Kamion mit Hilfe eines Schleppers von Istanbul unter Umgehung der Grenzkontrolle am 30. August 2005 in die Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2005 wurde er nach dem Transfer nach C._______ dort summarisch befragt und am 10 Oktober 2005 erfolgte die eingehende Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde. Am 19. Juni 2007 wurde er ergänzend durch das Bundesamt angehört. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Mutter sei gestorben als er zehn Jahre alt gewesen sei. Im Jahre 1996 sei sein Bruder von den Taliban festgenommen worden, weil diese geglaubt hätten, dass er Waffen besitze. Als sie gesehen hätten, dass er keine Waffen besitze und auch keine Informationen über solche habe, hätten sie ihn nach einem Monat wieder freigelassen. Im Jahre 1988 sei sein Vater von den Taliban festgenommen und zwei Jahre lang im Gefängnis von Kandahar festgehalten und dabei geschlagen worden. Nach der Freilassung habe er mit den Taliban zusammengearbeitet und einige Leute, bei denen Waffen versteckt worden seien, den Taliban verraten, worauf diese Leute verschwunden seien. Nach dem Sturz der Taliban im Jahre 2001 seien sein Vater und auch sein Bruder aus Rache von den eigenen Leuten getötet worden. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt auf seinem Arbeitsplatz gewesen und über den Vorfall von einem Nachbarsjungen informiert worden. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 20. Juni 2007 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan befand das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung führte das Bundesamt vorab aus, die eingereichten Dokumente, welche die Haft des Vaters durch die Taliban belegten, würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, zumal der Beschwerdeführer explizit geltend gemacht habe, selbst keinerlei Probleme mit den Taliban gehabt zu haben. Auch würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass er in Zukunft einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein könnte, weshalb dieses Vorbringen asylrechtlich irrrelevant sei. Ferner habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den Vorbringen, welche sich auf die Zeit nach der Haftentlassung seines Vaters beziehen würden, gemacht. So habe er bei der kantonalen Anhörung angegeben, sein Vater sei nach der Haftentlassung täglich von den Taliban besucht worden, während er demgegenüber bei der ergänzenden Anhörung berichtet habe, die Taliban seien drei Mal in der Woche gekommen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er erklärt, die Taliban seien immer in Jebreil gewesen, nach Hause seien sie jedoch zwei oder drei Mal gekommen. Mit dieser Erklärung habe der Beschwerdeführer den Widerspruch nicht zu entkräften vermocht. Im Weiteren habe er bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht, kurz vor dem Sturz der Taliban eine Arbeitsstelle in der Stadt gefunden zu haben. Im Gegensatz dazu habe er in der ergänzenden Anhörung erklärt, er habe diese Stelle zum Zeitpunkt, als sein Vater und sein Bruder umgebracht worden seien, bereits zwei Jahre gehabt. Sodann habe er bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben, die Angehörigen der verschwundenen Männer hätten seinen Vater und seinen Bruder totgeschlagen, bei der ergänzenden Anhörung, habe er die Frage, ob er wisse, wie sein Vater und sein Bruder umgebracht worden seien, verneint. An einer anderen Stelle der Befragung, habe er geltend gemacht, der Nachbarsjunge, der ihn benachrichtigt habe, habe die Schüsse gehört und sei deshalb über den Mord informiert gewesen. Auf diese Widersprüche aufmerksam gemacht, habe er die bei der kantonalen Befragung gemachte Aussage in Abrede gestellt, womit die Widersprüche bestehen blieben. Zudem habe er erklärt, vom Nachbarsjungen um zehn Uhr über den Mord informiert worden zu sein, im Widerspruch dazu habe er bei der ergänzenden Anhörung angegeben, dies sei um ein Uhr gewesen. Überdies habe er bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben, sein Arbeitgeber habe ihm während zweier Tage, als er sich bei ihm versteckt gehalten habe, mitgeteilt, dass er überall gesucht werde, bei der ergänzenden Anhörung habe er dies trotz mehrerer Nachfragen nicht mehr wiederholt. Auf Vorhalt hin habe er die bei der kantonalen Anhörung geltend gemachte Aussage in Abrede gestellt, womit der Widerspruch bestehen bleibe. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss dem Koordinationsurteil der Asylrekurskommission (ARK), heute Bundesverwaltungsgericht, die Wegweisung nach Afghanistan in jene Regionen grundsätzlich als zumutbar zu betrachten sei, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr bekannt geworden seien und die nicht einer permanent instabilen Lage ausgesetzt seien: Der Anteil der Hazarabevölkerung werde auf ca. 20% geschätzt und umfasse etwa 5 Millionen Menschen. In Herat würden die Hazara eine bedeutende ethnische Minderheitsquote bilden. Nach übereinstimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen würden diese Gebiete im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren des Landes gehören. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zur Verfolgungssituation gemacht; dementsprechend seien seine Angaben über den Aufenthalt seiner Familienangehörigen ebenfalls in Zweifel zu ziehen. Zudem habe er keine Identitätspapiere, die seine Identität belegen würden, eingereicht, weshalb es dem BFM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit der Wegweisung zu äussern. Grundsätzlich stünde dem Beschwerdeführer jedoch eine innerstaatliche Wohnsitzalternative, beispielweise im Grossraum Kabul, wo seine (...) lebe, die ein wirtschaftliches Auskommen habe. Hinsichtlich seiner [gesundheitliche Beschwerden], die der Beschwerdeführer als Hindernis für seine Rückkehr angegeben habe, sei festzuhalten, dass diese auch in seiner Heimat behandelbar seien. Schliesslich könne der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe beantragen. C. Mit Eingabe vom 20. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die BFM-Verfügung vom 20. Juli 2007 anfechten und beantragen, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm als Folge davon Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit festzustellen und als Folge davon für ihn die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die Bezahlung allfälliger Gerichtskosten vom Sicherheitskonto. Zur Begründung gab er vorab den bereits in der vorinstanzlichen Verfügung festgehaltenen Sachverhalt wieder. Sodann rügte er, dass die in der angefochtenen Verfügung angeführten Widersprüche in seinen Vorbringen nicht dermassen gravierend seien, dass diese zu einer Ablehnung des Asylgesuch hätte führen sollen. So sei er zur Zeit der Ereignisse mit seinem Vater und seinem Bruder noch ein Kind gewesen. Es sei für ihn unmöglich, sich an jedes Detail, an Daten und Uhrzeiten zu erinnern. Vor allem sei er unter Schock gestanden. Er sei bei der Ermordung seines Vaters und seines Bruders nicht dabei gewesen. Also könne er nicht wissen, wie sie umgebracht worden seien. Es sei auch nicht klar, ob der Nachbarsjunge selbst direkter Augenzeuge gewesen sei. Auch sei für ihn unmöglich, genau zu sagen, wie oftmals pro Woche die Taliban zu seinem Vater nach Hause gekommen seien; die Taliban seien einfach allgegenwärtig gewesen und die Menschen hätten in dauernder Angst gelebt. Zudem sei er auch nicht immer zu Hause gewesen. Hinsichtlich seiner Arbeit gab er an, vor dem Sturz des Taliban-Regimes bereits seit zwei Jahren etwa zwei bis drei Tage in der Woche gearbeitet zu haben, nach dem Sturz sei dies 100% gewesen. Nun habe sich im Verlaufe des Monats Juni 2007 die Situation in Afghanistan noch einmal dramatisch zugespitzt. Die Gewaltakte würden steigen und die Taliban klar das Ziel verfolgen, durch Anschläge auf die zivile Bevölkerung den Wiederaufbau des Staates zu verhindern. Bei wahllosen und wenig präzisen Militäroperationen seien innert einer Woche 90 Zivilisten ums Leben gekommen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2007 verzichtete die Instruktionsrichterin - aufgrund des vorhandenen Sicherheitskontos mit ausreichender Kostendeckung - auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud gleichzeitig das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 8. August 2007 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 leitete das BFM das am 23. September 2010 (Eingang BFM) eingereichte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an [kant. Migrationsbehörde] weiter.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 5.1 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft, da er im Laufe des Verfahrens angeblich zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe. Nach Durchsicht der Akten sind die diesbezüglichen Argumente in der angefochtenen Verfügung wenig überzeugend und die Widersprüche, wie in der Beschwerde zutreffend gerügt wird, nicht derart gravierend, dass generell auf Unglaubhaftigkeit aller Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen werden müsste. Es erübrigt sich aber, näher darauf sowie die entsprechenden Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil es dem Beschwerdeführer, wie im Folgenden zu zeigen ist, nicht gelingt, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun.
E. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst weder Probleme mit den Taliban noch mit der zivilen Bevölkerung, die sich an seinem Vater und Bruder gerächt haben sollen, geltend machte. Auch in der Beschwerde wird nicht auf seine persönliche Gefährdungssituation hingewiesen, sondern vielmehr allgemein über die bürgerkriegsähnlichen Zustände und die Gewaltakte der Taliban gegen die Zivilbevölkerung berichtet.
E. 5.2.1 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht selbst von einer konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war, mithin keine asylrechtlich relevanten Nachteile erlitten hat. Nachdem offensichtlich sein Vater und Bruder getötet worden sind und somit der "Gerechtigkeit" Genüge getan worden ist, besteht kein Anlass zur Annahme, dass auch der damals (...)jährige Beschwerdeführer begründete Furcht gehabt hätte, asylrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein.
E. 5.2.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat Ausgangspunkt der Prüfung bildet. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. und dort zitierte Praxis).
E. 5.3 Es bleibt daher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor allfälliger asylrelevanter Verfolgung hat (Art. 3 AsylG).
E. 5.3.1 Es kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - möglicherweise auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara - von anderen Bewohnern paschtunischer Ethnie, worunter auch Taliban zu rechnen sind, bedroht und belästigt werden könnte. Dennoch ist aufgrund seiner Darlegungen sowie der beigezogenen Akten nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Sinne ernsthafter Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG rechnen müsste. Nach dem Gesagten, muss seine Furcht vor Verfolgung auch aktuell als objektiv nicht nachvollziehbar und somit als unbegründet gewertet werden. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft zu Recht, wenn auch teilweise mit anderer Begründung, abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.2 Von vornherein ausgeschlossen ist ein Vollzug der Wegweisung in den Iran, wo sich der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger während vier Jahren aufgehalten und dort gearbeitet hat. Die Annahme, dass er sich in diesem Land möglicherweise legal als Flüchtling aufhalten könnte, ist zwar nicht ausgeschlossen. Hingegen erscheint nicht realistisch, dass er als afghanischer Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnte. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde. Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz aber zu Recht nicht erwogen worden, zumal der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürfte (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3936 vom 10. August 2009, D-6471/2007 vom 26. August 2009 sowie D-8645/2007 vom 7. Juni 2010).
E. 8.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.).
E. 8.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Herat. Die Frage, ob hinsichtlich Herat, der zweitgrössten Stadt Afghanistans analog zu Kabul allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne, ist im zitierten Urteil offen gelassen worden (E. 9.9.3). Fest steht indes, dass die oben stehend aufgeführten strengen Bedingungen für eine dortige Wohnsitznahme ebenfalls erfüllt sein müssten.
E. 8.4.1 Gemäss seinen Angaben, lebte der Beschwerdeführer nicht in der Stadt selbst, sondern bis zu seinem 17. Lebensjahr auf dem Lande im D._______, wo er nicht zur Schule gegangen ist. Bis zum Tode seines Vaters und Bruders im November 2001 arbeitete er als (...) in der Stadt Herat. Danach kehrte er nicht mehr in seinen Heimatdort zurück, sondern begab sich in den Iran, wo er bis 2005 gelebt hat. Nach erfolgter Aufforderung der iranischen Behörden, nach Afghanistan zurückzukehren, verliess er den Iran und gelangte über die Türkei in die Schweiz.
E. 8.4.2 Die Vorinstanz erwog zwar, dass in Herat nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden könne, stellte aber fest, dass es für sie - aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers - nicht möglich sei, sich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, und bezeichnete grundsätzlich eine innerstaatliche Wohnsitzalternative im Grossraum Kabul als offen, zumal er dort (...) habe, die über ein wirtschaftliches Auskommen verfüge.
E. 8.4.3 Ob der Beschwerdeführer in Herat noch über ein Elternhaus, wo er sich allenfalls niederlassen könnte verfügt, kann offen gelassen werden, zumal er - gemäss eigenen Aussagen - in Herat über kein soziales Beziehungsnetz mehr verfügt. Diesbezüglich ist zu betonen, dass aufgrund der über zehnjährigen Abwesenheit an die Tragfähigkeit des sozialen Netzes umso höhere Anforderungen zu stellen sind. Ob er in der Stadt Herat, wo er vor zehn Jahren arbeitete, wieder eine Anstellung finden würde, ist ungewiss, weshalb nicht davon auszugehen ist, es würde ihm gelingen, dort eine Existenzgrundlage aufzubauen. Ein Vollzug der Wegweisung nach Herat ist somit als unzumutbar zu erachten.
E. 8.4.4 Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Kabul ist ebenfalls zu verneinen. Zwar wohnt dort (...), aber auch hier ist nicht von einer genügenden Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer, als er sich noch in Afghanistan aufhielt, kaum Kontakt zu ihr hatte und anlässlich der Befragung im EVZ angab, keine gute Beziehung zu ihr zu haben (vgl. A1/S. 3).
E. 8.4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vor-instanzlichen Verfügung vom 20. Juni2007 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist sodann anzuweisen, dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 11 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des teilweise Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist dieser anteilsmässig auf Fr. 600.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
- Dem Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4972/2007 Urteil vom 11. August 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. rParteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Hazara aus der Provinz Herat - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im November 2001, um sich in den Iran zu begeben, wo er bis 2005 gelebt habe. Die türkische Grenze habe er zu Fuss passiert. Er reiste sodann in einem Kamion mit Hilfe eines Schleppers von Istanbul unter Umgehung der Grenzkontrolle am 30. August 2005 in die Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2005 wurde er nach dem Transfer nach C._______ dort summarisch befragt und am 10 Oktober 2005 erfolgte die eingehende Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde. Am 19. Juni 2007 wurde er ergänzend durch das Bundesamt angehört. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Mutter sei gestorben als er zehn Jahre alt gewesen sei. Im Jahre 1996 sei sein Bruder von den Taliban festgenommen worden, weil diese geglaubt hätten, dass er Waffen besitze. Als sie gesehen hätten, dass er keine Waffen besitze und auch keine Informationen über solche habe, hätten sie ihn nach einem Monat wieder freigelassen. Im Jahre 1988 sei sein Vater von den Taliban festgenommen und zwei Jahre lang im Gefängnis von Kandahar festgehalten und dabei geschlagen worden. Nach der Freilassung habe er mit den Taliban zusammengearbeitet und einige Leute, bei denen Waffen versteckt worden seien, den Taliban verraten, worauf diese Leute verschwunden seien. Nach dem Sturz der Taliban im Jahre 2001 seien sein Vater und auch sein Bruder aus Rache von den eigenen Leuten getötet worden. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt auf seinem Arbeitsplatz gewesen und über den Vorfall von einem Nachbarsjungen informiert worden. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 20. Juni 2007 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan befand das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung führte das Bundesamt vorab aus, die eingereichten Dokumente, welche die Haft des Vaters durch die Taliban belegten, würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, zumal der Beschwerdeführer explizit geltend gemacht habe, selbst keinerlei Probleme mit den Taliban gehabt zu haben. Auch würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass er in Zukunft einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein könnte, weshalb dieses Vorbringen asylrechtlich irrrelevant sei. Ferner habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den Vorbringen, welche sich auf die Zeit nach der Haftentlassung seines Vaters beziehen würden, gemacht. So habe er bei der kantonalen Anhörung angegeben, sein Vater sei nach der Haftentlassung täglich von den Taliban besucht worden, während er demgegenüber bei der ergänzenden Anhörung berichtet habe, die Taliban seien drei Mal in der Woche gekommen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er erklärt, die Taliban seien immer in Jebreil gewesen, nach Hause seien sie jedoch zwei oder drei Mal gekommen. Mit dieser Erklärung habe der Beschwerdeführer den Widerspruch nicht zu entkräften vermocht. Im Weiteren habe er bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht, kurz vor dem Sturz der Taliban eine Arbeitsstelle in der Stadt gefunden zu haben. Im Gegensatz dazu habe er in der ergänzenden Anhörung erklärt, er habe diese Stelle zum Zeitpunkt, als sein Vater und sein Bruder umgebracht worden seien, bereits zwei Jahre gehabt. Sodann habe er bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben, die Angehörigen der verschwundenen Männer hätten seinen Vater und seinen Bruder totgeschlagen, bei der ergänzenden Anhörung, habe er die Frage, ob er wisse, wie sein Vater und sein Bruder umgebracht worden seien, verneint. An einer anderen Stelle der Befragung, habe er geltend gemacht, der Nachbarsjunge, der ihn benachrichtigt habe, habe die Schüsse gehört und sei deshalb über den Mord informiert gewesen. Auf diese Widersprüche aufmerksam gemacht, habe er die bei der kantonalen Befragung gemachte Aussage in Abrede gestellt, womit die Widersprüche bestehen blieben. Zudem habe er erklärt, vom Nachbarsjungen um zehn Uhr über den Mord informiert worden zu sein, im Widerspruch dazu habe er bei der ergänzenden Anhörung angegeben, dies sei um ein Uhr gewesen. Überdies habe er bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben, sein Arbeitgeber habe ihm während zweier Tage, als er sich bei ihm versteckt gehalten habe, mitgeteilt, dass er überall gesucht werde, bei der ergänzenden Anhörung habe er dies trotz mehrerer Nachfragen nicht mehr wiederholt. Auf Vorhalt hin habe er die bei der kantonalen Anhörung geltend gemachte Aussage in Abrede gestellt, womit der Widerspruch bestehen bleibe. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss dem Koordinationsurteil der Asylrekurskommission (ARK), heute Bundesverwaltungsgericht, die Wegweisung nach Afghanistan in jene Regionen grundsätzlich als zumutbar zu betrachten sei, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr bekannt geworden seien und die nicht einer permanent instabilen Lage ausgesetzt seien: Der Anteil der Hazarabevölkerung werde auf ca. 20% geschätzt und umfasse etwa 5 Millionen Menschen. In Herat würden die Hazara eine bedeutende ethnische Minderheitsquote bilden. Nach übereinstimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen würden diese Gebiete im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren des Landes gehören. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zur Verfolgungssituation gemacht; dementsprechend seien seine Angaben über den Aufenthalt seiner Familienangehörigen ebenfalls in Zweifel zu ziehen. Zudem habe er keine Identitätspapiere, die seine Identität belegen würden, eingereicht, weshalb es dem BFM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit der Wegweisung zu äussern. Grundsätzlich stünde dem Beschwerdeführer jedoch eine innerstaatliche Wohnsitzalternative, beispielweise im Grossraum Kabul, wo seine (...) lebe, die ein wirtschaftliches Auskommen habe. Hinsichtlich seiner [gesundheitliche Beschwerden], die der Beschwerdeführer als Hindernis für seine Rückkehr angegeben habe, sei festzuhalten, dass diese auch in seiner Heimat behandelbar seien. Schliesslich könne der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe beantragen. C. Mit Eingabe vom 20. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die BFM-Verfügung vom 20. Juli 2007 anfechten und beantragen, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm als Folge davon Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit festzustellen und als Folge davon für ihn die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die Bezahlung allfälliger Gerichtskosten vom Sicherheitskonto. Zur Begründung gab er vorab den bereits in der vorinstanzlichen Verfügung festgehaltenen Sachverhalt wieder. Sodann rügte er, dass die in der angefochtenen Verfügung angeführten Widersprüche in seinen Vorbringen nicht dermassen gravierend seien, dass diese zu einer Ablehnung des Asylgesuch hätte führen sollen. So sei er zur Zeit der Ereignisse mit seinem Vater und seinem Bruder noch ein Kind gewesen. Es sei für ihn unmöglich, sich an jedes Detail, an Daten und Uhrzeiten zu erinnern. Vor allem sei er unter Schock gestanden. Er sei bei der Ermordung seines Vaters und seines Bruders nicht dabei gewesen. Also könne er nicht wissen, wie sie umgebracht worden seien. Es sei auch nicht klar, ob der Nachbarsjunge selbst direkter Augenzeuge gewesen sei. Auch sei für ihn unmöglich, genau zu sagen, wie oftmals pro Woche die Taliban zu seinem Vater nach Hause gekommen seien; die Taliban seien einfach allgegenwärtig gewesen und die Menschen hätten in dauernder Angst gelebt. Zudem sei er auch nicht immer zu Hause gewesen. Hinsichtlich seiner Arbeit gab er an, vor dem Sturz des Taliban-Regimes bereits seit zwei Jahren etwa zwei bis drei Tage in der Woche gearbeitet zu haben, nach dem Sturz sei dies 100% gewesen. Nun habe sich im Verlaufe des Monats Juni 2007 die Situation in Afghanistan noch einmal dramatisch zugespitzt. Die Gewaltakte würden steigen und die Taliban klar das Ziel verfolgen, durch Anschläge auf die zivile Bevölkerung den Wiederaufbau des Staates zu verhindern. Bei wahllosen und wenig präzisen Militäroperationen seien innert einer Woche 90 Zivilisten ums Leben gekommen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2007 verzichtete die Instruktionsrichterin - aufgrund des vorhandenen Sicherheitskontos mit ausreichender Kostendeckung - auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud gleichzeitig das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 8. August 2007 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 leitete das BFM das am 23. September 2010 (Eingang BFM) eingereichte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an [kant. Migrationsbehörde] weiter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5. 5.1. Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft, da er im Laufe des Verfahrens angeblich zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe. Nach Durchsicht der Akten sind die diesbezüglichen Argumente in der angefochtenen Verfügung wenig überzeugend und die Widersprüche, wie in der Beschwerde zutreffend gerügt wird, nicht derart gravierend, dass generell auf Unglaubhaftigkeit aller Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen werden müsste. Es erübrigt sich aber, näher darauf sowie die entsprechenden Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil es dem Beschwerdeführer, wie im Folgenden zu zeigen ist, nicht gelingt, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. 5.2. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst weder Probleme mit den Taliban noch mit der zivilen Bevölkerung, die sich an seinem Vater und Bruder gerächt haben sollen, geltend machte. Auch in der Beschwerde wird nicht auf seine persönliche Gefährdungssituation hingewiesen, sondern vielmehr allgemein über die bürgerkriegsähnlichen Zustände und die Gewaltakte der Taliban gegen die Zivilbevölkerung berichtet. 5.2.1. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht selbst von einer konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war, mithin keine asylrechtlich relevanten Nachteile erlitten hat. Nachdem offensichtlich sein Vater und Bruder getötet worden sind und somit der "Gerechtigkeit" Genüge getan worden ist, besteht kein Anlass zur Annahme, dass auch der damals (...)jährige Beschwerdeführer begründete Furcht gehabt hätte, asylrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein. 5.2.2. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat Ausgangspunkt der Prüfung bildet. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. und dort zitierte Praxis). 5.3. Es bleibt daher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor allfälliger asylrelevanter Verfolgung hat (Art. 3 AsylG). 5.3.1. Es kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - möglicherweise auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara - von anderen Bewohnern paschtunischer Ethnie, worunter auch Taliban zu rechnen sind, bedroht und belästigt werden könnte. Dennoch ist aufgrund seiner Darlegungen sowie der beigezogenen Akten nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Sinne ernsthafter Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG rechnen müsste. Nach dem Gesagten, muss seine Furcht vor Verfolgung auch aktuell als objektiv nicht nachvollziehbar und somit als unbegründet gewertet werden. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft zu Recht, wenn auch teilweise mit anderer Begründung, abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2. Von vornherein ausgeschlossen ist ein Vollzug der Wegweisung in den Iran, wo sich der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger während vier Jahren aufgehalten und dort gearbeitet hat. Die Annahme, dass er sich in diesem Land möglicherweise legal als Flüchtling aufhalten könnte, ist zwar nicht ausgeschlossen. Hingegen erscheint nicht realistisch, dass er als afghanischer Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnte. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde. Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz aber zu Recht nicht erwogen worden, zumal der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürfte (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3936 vom 10. August 2009, D-6471/2007 vom 26. August 2009 sowie D-8645/2007 vom 7. Juni 2010). 8.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.). 8.4. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Herat. Die Frage, ob hinsichtlich Herat, der zweitgrössten Stadt Afghanistans analog zu Kabul allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne, ist im zitierten Urteil offen gelassen worden (E. 9.9.3). Fest steht indes, dass die oben stehend aufgeführten strengen Bedingungen für eine dortige Wohnsitznahme ebenfalls erfüllt sein müssten. 8.4.1. Gemäss seinen Angaben, lebte der Beschwerdeführer nicht in der Stadt selbst, sondern bis zu seinem 17. Lebensjahr auf dem Lande im D._______, wo er nicht zur Schule gegangen ist. Bis zum Tode seines Vaters und Bruders im November 2001 arbeitete er als (...) in der Stadt Herat. Danach kehrte er nicht mehr in seinen Heimatdort zurück, sondern begab sich in den Iran, wo er bis 2005 gelebt hat. Nach erfolgter Aufforderung der iranischen Behörden, nach Afghanistan zurückzukehren, verliess er den Iran und gelangte über die Türkei in die Schweiz. 8.4.2. Die Vorinstanz erwog zwar, dass in Herat nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden könne, stellte aber fest, dass es für sie - aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers - nicht möglich sei, sich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, und bezeichnete grundsätzlich eine innerstaatliche Wohnsitzalternative im Grossraum Kabul als offen, zumal er dort (...) habe, die über ein wirtschaftliches Auskommen verfüge. 8.4.3. Ob der Beschwerdeführer in Herat noch über ein Elternhaus, wo er sich allenfalls niederlassen könnte verfügt, kann offen gelassen werden, zumal er - gemäss eigenen Aussagen - in Herat über kein soziales Beziehungsnetz mehr verfügt. Diesbezüglich ist zu betonen, dass aufgrund der über zehnjährigen Abwesenheit an die Tragfähigkeit des sozialen Netzes umso höhere Anforderungen zu stellen sind. Ob er in der Stadt Herat, wo er vor zehn Jahren arbeitete, wieder eine Anstellung finden würde, ist ungewiss, weshalb nicht davon auszugehen ist, es würde ihm gelingen, dort eine Existenzgrundlage aufzubauen. Ein Vollzug der Wegweisung nach Herat ist somit als unzumutbar zu erachten. 8.4.4. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Kabul ist ebenfalls zu verneinen. Zwar wohnt dort (...), aber auch hier ist nicht von einer genügenden Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer, als er sich noch in Afghanistan aufhielt, kaum Kontakt zu ihr hatte und anlässlich der Befragung im EVZ angab, keine gute Beziehung zu ihr zu haben (vgl. A1/S. 3). 8.4.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vor-instanzlichen Verfügung vom 20. Juni2007 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist sodann anzuweisen, dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des teilweise Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist dieser anteilsmässig auf Fr. 600.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3. Dem Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: