Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 12. November 2008 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe am 25. Mai 2006 in C._______ an einer Demonstration gegen eine Karikatur in einer iranischen Zeitung, die die Azeri-Minderheit im Iran beleidigt habe, teilgenommen. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen zwischen den Demonstranten und der Polizei gekommen, bei denen er verletzt worden sei. Nach zirka zwanzig Tagen sei er zu Hause von Beamten des Nachrichtendienstes mitgenommen und auf den Posten gebracht worden, wo man ihn verhört und misshandelt habe. Nach zehn Tagen sei er auf Druck der Bevölkerung wieder freigelassen worden. In der Folge sei er weitere Male (2007/2008) verhaftet beziehungsweise vorgeladen worden. Aus Furcht vor weiteren Verhaftungen habe er den Iran verlassen und sei in die Schweiz gereist. A.b Mit Verfügung vom 25. November 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 12. November 2008 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Das Bundesamt führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8050/2009 vom 11. Januar 2010 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. B. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Februar 2010 beim BFM ein Revisionsgesuch bezüglich des Urteils vom 11. Januar 2010 ein, welches zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. Mit Urteil vom 23. März 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Eingabe vom 5. Februar 2010 mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses beziehungsweise wegen Nichteinreichung der geforderten Gesuchsverbesserung nicht ein. C. C.a Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 25. November 2010 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und beantragte unter anderem, es sei die Verfügung des BFM vom 25. November 2009 aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und er die Flüchtlingseigenschaft (Nachfluchtgründe) erfülle. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. C.b Am 4. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer dem BFM eine weitere Eingabe zukommen. C.c Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz aufgefordert, sein Gesuch vom 25. November 2010 bis zum 3. Februar 2011 zu konkretisieren, allenfalls weitere exilpolitische Tätigkeiten aufzuführen und allfällige weitere Beweismittel nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 27. Januar sowie 18. Februar 2011 nach. C.d In seinem Gesuch vom 25. November 2010 sowie den übrigen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in den vergangenen Monaten habe sich die Menschrechtssituation im Iran stetig verschlechtert. Von der Repression seien besonders auch Minderheiten wie die Azeri, zu denen er gehöre, betroffen. Zudem habe er sich in der Schweiz politisch für die Einhaltung der Menschenrechte im Iran eingesetzt. Er habe sich in der Socialist Party of Iran (SPI) engagiert und an zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen dieser Partei teilgenommen. Zudem habe er am 19. Oktober 2010 eine Standaktion in der Stadt D._______ organisiert, an der sie Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt hätten. Überdies hätten sie auch Unterschriften für Petitionen gegen die Hinrichtung von E. F. sowie gegen die Vollstreckung zahlreicher Todesstrafen gesammelt. Ausserdem sei er auch schon an Veranstaltungen der Volksmudschahedin (MKO) dabei gewesen, da er für diese Veranstaltungen gratis Billette erhalten habe. Als aktiver iranischer Oppositionspolitiker müsste er bei einer Rückkehr in den Iran mit sofortiger Verhaftung und einer langjährigen Gefängnisstrafe rechnen, weswegen eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar sei. Seine im Iran lebende Familie habe ihn vor kurzem gewarnt, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit sofortiger Verhaftung rechnen müsse. C.e Zum Beweis seiner exilpolitischen Tätigkeiten reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel zu den Akten: Eine Mitgliedschaftsbestätigung der SPI vom 29. Oktober 2010, ein Bestätigungsschreiben der SPI vom 25. Januar 2011, eine Bewilligung der Stadt D._______ vom 19. Oktober 2010 für eine Standaktion vom 30. Oktober 2010, einen Ausdruck eines Internetaufrufs der SPI bezüglich dieser Standaktion, Ausdrucke von zwanzig im Internet veröffentlichte Fotos, ein Unterschriftenblatt einer Petition der SPI, mehrere Flugblätter und Infoblätter sowie eine CD. D. Mit Verfügung vom 8. März 2011 - eröffnet am folgenden Tag - trat das BFM auf das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.--. Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache subjektive Nachfluchtgründe geltend. Weil sich diese Vorbringen auf die Flüchtlingseigenschaft bezögen und sich nach dem rechtskräftig gewordenen ersten Asylentscheid ereignet hätten, sei die Eingabe vom 25. November 2010 als neues Asylgesuch zu behandeln. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zur Folge hätten. Zwar sei gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen würden. Die iranischen Behörden hätten aber nur ein Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche den Asylsuchenden als einen ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den eigereichten Beweismitteln offenkundig kein solch herausragendes exilpolitisches Profil, welches ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liesse. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz und höben sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätigen Iranern ab. Seine Aktivitäten - sofern die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangten - seien aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime werden könnten, erscheinen zu lassen. Sein Verhalten in der Schweiz sei somit insgesamt betrachtet nicht tauglich, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Vor diesem Hintergrund sei auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familienangehörigen im Iran hätten ihn gewarnt, er werde bei einer Rückkehr sofort verhaftet, als reine Behauptung einzustufen. Zudem sei es ihm in seinem ersten Asylverfahren nicht gelungen, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Somit sei zusammenfassend festzustellen, dass dem vorliegenden Asylgesuch keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Mit Beschwerde vom 16. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei Einsicht in alle Verfahrensakten zu gewähren sowie eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen. In prozessualer Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der sich bereits bei den Akten befindlichen Bewilligung der Stadt D.________ vom 19. Oktober 2010 für eine Standaktion vom 30. Oktober 2010 eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2011 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 31. März 2011 zu bezahlen habe. Gleichzeitig ordnete der Instruktionsrichter an, dass dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht in die von ihm eingereichten Eingaben vom 4. Januar, 27. Januar und 18. Februar 2011 zu gewähren sei, verbunden mit der Gelegenheit, bis zum 28. März 2011 die Beschwerde zu ergänzen. G. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 31. März 2011 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgericht ein. Eine Beschwerdeergänzung wurde nicht zu den Akten gereicht.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.1 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 8. März 2011 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.
E. 5.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren, das rechtskräftig abgeschlossen wurde.
E. 5.4 Der Prüfung, ob (in der Zwischenzeit) Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/53 E. 4.2 S. 769; BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).
E. 5.5 Es ist zu prüfen, ob der vorliegende Nichteintretensentscheid mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vereinbar ist.
E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Entscheid (BVGE 2009/53) festgehalten, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich noch nicht bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Ergäben sich solche Hinweise, müsse das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten (a.a.O E. 6).
E. 5.7 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz ist durch die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eingereichten Beweismittel (vgl. vorstehend Bst. C.e) ausführlich dokumentiert. Wie bereits dargelegt, ist eine umfassende Darlegung exilpolitischer Aktivitäten und deren Untermauerung mit Beweismitteln in einem weiteren Asylgesuch nicht gleichzusetzen mit der Pflicht des BFM, eine förmliche Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen und einen materiellen Entscheid zu fällen. Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall in Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.
E. 6.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Mitglied der SPI ist. Er hat seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln zufolge in der Schweiz an mehreren von der SPI organisierten Kundgebungen respektive Veranstaltungen teilgenommen. Zudem hat er am 30. Oktober 2010 eine Standaktion in der Stadt D._______ organisiert, an der er zusammen mit anderen Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt hat. Überdies hat er auch Unterschriften für Petitionen gegen Hinrichtungen im Iran gesammelt. Bei den Kundgebungen beziehungsweise der Standaktion wurde der Beschwerdeführer (mehr oder weniger) erkennbar fotografiert. Einige dieser Fotos wurden ins Internet gestellt. Schliesslich will der Beschwerdeführer an Veranstaltungen der MKO teilgenommen haben.
E. 6.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz geht das Gericht nach einer Auswertung des eingereichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung der übrigen Akten davon aus, dass im vorliegenden Fall offensichtlich keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Seiner Einschätzung legt es dabei die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen persönlichen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten klarerweise nicht beigemessen werden, zumal er in der SPI keine Führungsposition und weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben inne hat, weswegen eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist. Dies insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus dem Iran im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner und politischer Aktivist registriert war. Im Weiteren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Ziffer I; Bst. D. vorstehend). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach auch Personen mit geringem exilpolitischem Profil den iranischen Behörden bekannt seien und bei einer Rückkehr bestraft würden, ist nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser absoluten Form unzutreffend. Soweit diesbezüglich auf ein Urteil eines englischen Gerichts verwiesen wird, ist festzuhalten, dass dieses für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. An der fehlenden Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran ändert auch der Umstand nichts, dass die iranischen Behörden über eines der am besten entwickelten Cyberüberwachungssysteme der Welt verfügen sollen, welches die Filterung riesiger Mengen öffentlich zugänglicher Online-Informationen ermöglicht, wie das in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Somit kann festgestellt werden, das sich keine Hinweise darauf ergeben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e Asyl auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.3.2 Weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist. Da sich die Sachlage seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-8050/2009 vom 11. Januar 2010 nicht wesentlich verändert hat, ist auf die dortigen Erwägungen zu verweisen (vgl. a.a.O. E. 7.4.2 f.).
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG sowie BVGE 2008/34 E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31. März 2011 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 31. März 2011 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1648/2011 Urteil vom 12. April 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, substituiert durch lic. iur. Aglaja Schinzel, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 12. November 2008 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe am 25. Mai 2006 in C._______ an einer Demonstration gegen eine Karikatur in einer iranischen Zeitung, die die Azeri-Minderheit im Iran beleidigt habe, teilgenommen. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen zwischen den Demonstranten und der Polizei gekommen, bei denen er verletzt worden sei. Nach zirka zwanzig Tagen sei er zu Hause von Beamten des Nachrichtendienstes mitgenommen und auf den Posten gebracht worden, wo man ihn verhört und misshandelt habe. Nach zehn Tagen sei er auf Druck der Bevölkerung wieder freigelassen worden. In der Folge sei er weitere Male (2007/2008) verhaftet beziehungsweise vorgeladen worden. Aus Furcht vor weiteren Verhaftungen habe er den Iran verlassen und sei in die Schweiz gereist. A.b Mit Verfügung vom 25. November 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 12. November 2008 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Das Bundesamt führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8050/2009 vom 11. Januar 2010 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. B. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Februar 2010 beim BFM ein Revisionsgesuch bezüglich des Urteils vom 11. Januar 2010 ein, welches zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. Mit Urteil vom 23. März 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Eingabe vom 5. Februar 2010 mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses beziehungsweise wegen Nichteinreichung der geforderten Gesuchsverbesserung nicht ein. C. C.a Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 25. November 2010 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und beantragte unter anderem, es sei die Verfügung des BFM vom 25. November 2009 aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und er die Flüchtlingseigenschaft (Nachfluchtgründe) erfülle. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. C.b Am 4. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer dem BFM eine weitere Eingabe zukommen. C.c Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz aufgefordert, sein Gesuch vom 25. November 2010 bis zum 3. Februar 2011 zu konkretisieren, allenfalls weitere exilpolitische Tätigkeiten aufzuführen und allfällige weitere Beweismittel nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 27. Januar sowie 18. Februar 2011 nach. C.d In seinem Gesuch vom 25. November 2010 sowie den übrigen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in den vergangenen Monaten habe sich die Menschrechtssituation im Iran stetig verschlechtert. Von der Repression seien besonders auch Minderheiten wie die Azeri, zu denen er gehöre, betroffen. Zudem habe er sich in der Schweiz politisch für die Einhaltung der Menschenrechte im Iran eingesetzt. Er habe sich in der Socialist Party of Iran (SPI) engagiert und an zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen dieser Partei teilgenommen. Zudem habe er am 19. Oktober 2010 eine Standaktion in der Stadt D._______ organisiert, an der sie Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt hätten. Überdies hätten sie auch Unterschriften für Petitionen gegen die Hinrichtung von E. F. sowie gegen die Vollstreckung zahlreicher Todesstrafen gesammelt. Ausserdem sei er auch schon an Veranstaltungen der Volksmudschahedin (MKO) dabei gewesen, da er für diese Veranstaltungen gratis Billette erhalten habe. Als aktiver iranischer Oppositionspolitiker müsste er bei einer Rückkehr in den Iran mit sofortiger Verhaftung und einer langjährigen Gefängnisstrafe rechnen, weswegen eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar sei. Seine im Iran lebende Familie habe ihn vor kurzem gewarnt, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit sofortiger Verhaftung rechnen müsse. C.e Zum Beweis seiner exilpolitischen Tätigkeiten reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel zu den Akten: Eine Mitgliedschaftsbestätigung der SPI vom 29. Oktober 2010, ein Bestätigungsschreiben der SPI vom 25. Januar 2011, eine Bewilligung der Stadt D._______ vom 19. Oktober 2010 für eine Standaktion vom 30. Oktober 2010, einen Ausdruck eines Internetaufrufs der SPI bezüglich dieser Standaktion, Ausdrucke von zwanzig im Internet veröffentlichte Fotos, ein Unterschriftenblatt einer Petition der SPI, mehrere Flugblätter und Infoblätter sowie eine CD. D. Mit Verfügung vom 8. März 2011 - eröffnet am folgenden Tag - trat das BFM auf das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.--. Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache subjektive Nachfluchtgründe geltend. Weil sich diese Vorbringen auf die Flüchtlingseigenschaft bezögen und sich nach dem rechtskräftig gewordenen ersten Asylentscheid ereignet hätten, sei die Eingabe vom 25. November 2010 als neues Asylgesuch zu behandeln. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zur Folge hätten. Zwar sei gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen würden. Die iranischen Behörden hätten aber nur ein Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche den Asylsuchenden als einen ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den eigereichten Beweismitteln offenkundig kein solch herausragendes exilpolitisches Profil, welches ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liesse. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz und höben sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätigen Iranern ab. Seine Aktivitäten - sofern die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangten - seien aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime werden könnten, erscheinen zu lassen. Sein Verhalten in der Schweiz sei somit insgesamt betrachtet nicht tauglich, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Vor diesem Hintergrund sei auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familienangehörigen im Iran hätten ihn gewarnt, er werde bei einer Rückkehr sofort verhaftet, als reine Behauptung einzustufen. Zudem sei es ihm in seinem ersten Asylverfahren nicht gelungen, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Somit sei zusammenfassend festzustellen, dass dem vorliegenden Asylgesuch keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Mit Beschwerde vom 16. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei Einsicht in alle Verfahrensakten zu gewähren sowie eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen. In prozessualer Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der sich bereits bei den Akten befindlichen Bewilligung der Stadt D.________ vom 19. Oktober 2010 für eine Standaktion vom 30. Oktober 2010 eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2011 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 31. März 2011 zu bezahlen habe. Gleichzeitig ordnete der Instruktionsrichter an, dass dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht in die von ihm eingereichten Eingaben vom 4. Januar, 27. Januar und 18. Februar 2011 zu gewähren sei, verbunden mit der Gelegenheit, bis zum 28. März 2011 die Beschwerde zu ergänzen. G. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 31. März 2011 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgericht ein. Eine Beschwerdeergänzung wurde nicht zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 8. März 2011 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind. 5.2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5.3. Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren, das rechtskräftig abgeschlossen wurde. 5.4. Der Prüfung, ob (in der Zwischenzeit) Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/53 E. 4.2 S. 769; BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780). 5.5. Es ist zu prüfen, ob der vorliegende Nichteintretensentscheid mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vereinbar ist. 5.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Entscheid (BVGE 2009/53) festgehalten, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich noch nicht bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Ergäben sich solche Hinweise, müsse das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten (a.a.O E. 6). 5.7. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz ist durch die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eingereichten Beweismittel (vgl. vorstehend Bst. C.e) ausführlich dokumentiert. Wie bereits dargelegt, ist eine umfassende Darlegung exilpolitischer Aktivitäten und deren Untermauerung mit Beweismitteln in einem weiteren Asylgesuch nicht gleichzusetzen mit der Pflicht des BFM, eine förmliche Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen und einen materiellen Entscheid zu fällen. Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall in Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. 6. 6.1. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Mitglied der SPI ist. Er hat seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln zufolge in der Schweiz an mehreren von der SPI organisierten Kundgebungen respektive Veranstaltungen teilgenommen. Zudem hat er am 30. Oktober 2010 eine Standaktion in der Stadt D._______ organisiert, an der er zusammen mit anderen Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt hat. Überdies hat er auch Unterschriften für Petitionen gegen Hinrichtungen im Iran gesammelt. Bei den Kundgebungen beziehungsweise der Standaktion wurde der Beschwerdeführer (mehr oder weniger) erkennbar fotografiert. Einige dieser Fotos wurden ins Internet gestellt. Schliesslich will der Beschwerdeführer an Veranstaltungen der MKO teilgenommen haben. 6.2. Übereinstimmend mit der Vorinstanz geht das Gericht nach einer Auswertung des eingereichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung der übrigen Akten davon aus, dass im vorliegenden Fall offensichtlich keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Seiner Einschätzung legt es dabei die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen persönlichen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten klarerweise nicht beigemessen werden, zumal er in der SPI keine Führungsposition und weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben inne hat, weswegen eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist. Dies insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus dem Iran im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner und politischer Aktivist registriert war. Im Weiteren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Ziffer I; Bst. D. vorstehend). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach auch Personen mit geringem exilpolitischem Profil den iranischen Behörden bekannt seien und bei einer Rückkehr bestraft würden, ist nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser absoluten Form unzutreffend. Soweit diesbezüglich auf ein Urteil eines englischen Gerichts verwiesen wird, ist festzuhalten, dass dieses für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. An der fehlenden Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran ändert auch der Umstand nichts, dass die iranischen Behörden über eines der am besten entwickelten Cyberüberwachungssysteme der Welt verfügen sollen, welches die Filterung riesiger Mengen öffentlich zugänglicher Online-Informationen ermöglicht, wie das in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird. 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Somit kann festgestellt werden, das sich keine Hinweise darauf ergeben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e Asyl auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2. 8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.3. 8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2. Weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist. Da sich die Sachlage seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-8050/2009 vom 11. Januar 2010 nicht wesentlich verändert hat, ist auf die dortigen Erwägungen zu verweisen (vgl. a.a.O. E. 7.4.2 f.). 8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG sowie BVGE 2008/34 E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31. März 2011 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 31. März 2011 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: