Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 12. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom BFM am 24. November 2008 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 16. November 2009 in C._______ angehört (Anhörung). B. Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Azeri und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise aus dem Iran in der Stadt D._______ gelebt. Infolge einer Karikatur in einer iranischen Zeitung, die die Azeri-Minderheit im Iran beleidigt habe, sei es am 24. Mai 2006 unter anderem in D._______ zu Demonstrationen gekommen. Am folgenden Tag habe in D._______ erneut eine Demonstration stattgefunden, an der auch er teilgenommen habe. Neben anderen Personen habe auch der "Stadtbefehlshaber" vor der Bibliothek zur Menge sprechen wollen, wozu es jedoch nicht gekommen sei, da dessen Auto zerstört worden sei. Während der nachfolgenden Auseinandersetzung zwischen den Demonstranten und der Polizei sei er verletzt worden. Nach Ende der Demonstration habe er sich in einem Dorf ausserhalb der Stadt versteckt, damit er von den Behörden, die die Häuser von D._______ nach Demonstrationsteilnehmern durchsucht hätten, nicht habe gefunden werden können. Nachdem er nach zirka zwanzig Tagen wieder nach Hause zurückgekehrt sei, seien Beamte des Nachrichtendienstes bei ihm vorbeigekommen und hätten ihn auf ihren Posten mitgenommen, wo sie ihn verhört und misshandelt hätten. Nach zehn Tagen sei er auf Druck der Bevölkerung wieder freigelassen worden. Vor seiner Freilassung habe er sich schriftlich verpflichten müssen, jederzeit auf dem Posten zu erscheinen, falls es verlangt würde beziehungsweise nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Am 24. Mai 2007 - dem Jahrestag der Demonstrationen - sei er von Beamten des Nachrichtendienstes erneut für kurze Zeit verhaftet worden, um seine Teilnahme an den Demonstrationen zum Jahrestag zu verhindern. Im September beziehungsweise Anfang Oktober 2008 sei er von Beamten des Nachrichtendienstes ein weiteres Mal verhaftet, befragt und misshandelt worden. Nachdem sein Vater die Dokumente seines Hauses hinterlegt und für ihn gebürgt habe, sei er wieder freigelassen worden. Am 17. Oktober 2008 sei er von Beamten des Nachrichtendienstes erneut auf den Posten vorgeladen worden, wo er abermals eine Meldeverpflichtung habe unterschreiben müssen. Nach seiner Freilassung hätten seine Eltern und deren Freunde, die sich aufgrund der Ereignisse um sein Leben Sorgen gemacht hätten, entschieden, dass es besser sei, wenn er das Land verlasse. Daher habe er am 26. Oktober 2008 den Iran Richtung Türkei verlassen, von wo er per LKW unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Im Verlaufe des Verfahrens vor der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer einen auf seinen Namen ausgestellten iranischen Identitätsausweis, eine Kopie eines auf seinen Namen ausgestellten iranischen Führerscheins (inklusive deutscher Übersetzung) sowie eine Visitenkarte zu den Akten. C. Auf Gesuch hin stellte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 17. November 2009 dem ersten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die entscheidwesentlichen Akten in Kopie zu. D. Mit Verfügung vom 25. November 2009 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe nicht einmal gewusst, in welcher Zeitung die Karikatur, welche Anlass zu den Demonstrationen gegeben habe, publiziert worden sei, was von ihm jedoch hätte erwartet werden können, zumal er selber an einer dieser Demonstrationen teilgenommen haben wolle. Daher sei es unglaubhaft, dass er an der Demonstration vom 25. Mai 2006 teilgenommen habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass anlässlich der Demonstration vom 25. Mai 2006 das Auto des "Stadtbefehlhabers" angezündet worden sei, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch widersprüchliche Aussagen gemacht habe. So habe er anlässlich der Kurzbefragung angegeben, das Auto sei von Anhängern des Regimes angezündet worden, hingegen er bei der Anhörung geltend gemacht habe, eine nicht namentlich bekannte Person habe das Auto angezündet beziehungsweise dreissig bis vierzig Personen hätten das Auto umgekippt und dann angezündet. Auch in anderen Punkten habe sich der Beschwerdeführer widersprochen, weshalb erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen würden. So habe er anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, Professor E._______ habe an der Demonstration vor der Bibliothek eine Rede gehalten, demgegenüber er bei der Anhörung diese Rede zuerst nicht mehr erwähnt habe. Erst auf Nachfrage habe er zu Protokoll gegeben, ein Mann namens F._______ habe zu den Leuten gesprochen. Somit habe der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage Professor E.________ nicht erwähnt, sondern sich stattdessen in einen Widerspruch bezüglich der Person, die an der Demonstration eine Rede gehalten habe, verwickelt. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung geltend gemacht, er sei bei den Auseinandersetzungen mit der Polizei am 25. Mai 2006 mit einem Gewehrkolben am Kiefer verletzt worden, demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, er sei damals von der Polizei angeschossen und über dem Auge, am Kiefer, an den Händen und am Rest des Körpers verletzt worden. Auf diese unterschiedlichen Aussagen angesprochen, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diesen Widerspruch zu klären. Ausserdem habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei nach den bei der Bibliothek zugezogenen Verletzungen mit den anderen Demonstranten mitgegangen und habe vor dem Gebäude der Stadtregierung weiter demonstriert. Dies sei angesichts der vorgebrachten Verletzungen beziehungsweise Schusswunden völlig unglaubhaft und widerspreche krass der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb nicht geglaubt werden könnten. Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Akteneinsicht. Auf den Inhalt der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung (in Kopie) eingereicht. F. Auf Gesuch hin stellte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2009 dem zweiten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die entscheidwesentlichen Akten in Kopie zu.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und in der angefochtenen Verfügung wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die angefochtene Verfügung enthält ferner keine Anordnung betreffend vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 3 AsylG in der seit 1. Januar 2008 nicht mehr geltenden Fassung vom 26. Juni 1998), weshalb der Beschwerdeführer berechtigt ist, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Unter diesen Umständen ist auf das Eventualbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2.2 Bezüglich des Begehrens des Beschwerdeführers um Akteneinsicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den ehemaligen Rechtsvertretern des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügungen vom 17. November sowie 28. Dezember 2009 bereits Akteneinsicht gewährt hat, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf das in der Beschwerde erhobene Akteneinsichtsbegehren nicht einzutreten ist.
E. 2.3 Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG); die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb insoweit darauf einzutreten ist.
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. D. vorstehend). Durch seine teilweise krass widersprüchlichen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer unglaubwürdig, weshalb ihm die geltend gemachten Asylgründe nicht geglaubt werden können. Auch die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält, was aber an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich bei den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt.
E. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unglaubhaft geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr in den Iran befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.4.2 Im Iran besteht unbesehen der derzeit herrschenden repressiven Entwicklung keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde, besteht nicht. Auch bei allfällig strengen Kontrollen bei der Einreise in sein Heimatland hat der Beschwerdeführer seitens der Behörden nichts zu befürchten, zumal seine Asylgründe vom Gericht als unglaubhaft erachtet werden.
E. 7.4.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug aus anderen Gründen unzumutbar sein könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden und offenbar gesunden Mann. Ab dem Jahre 2004 bis zu seiner Ausreise aus dem Iran hat er eine eigene Reparaturwerkstatt geführt, weswegen davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Gemäss seinen Angaben leben zudem seine Eltern und seine vier Geschwister in seiner Heimatstadt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1, S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 10.2 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der bedürftigen Partei wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren von der Beschwerdeinstanz ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorliegend erhellt aus den vorstehenden Erwägungen, dass es den vom Beschwerdeführer gestellten Begehren im Moment der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt hat (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Begehren erschienen mit anderen Worten in jenem massgeblichen Zeitpunkt als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist deshalb ohne Erörterung der Fragen der prozessualen Bedürftigkeit und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung (vgl. dazu BGE 122 I 8 E. 2c S. 51 ff; BGE 120 Ia 43 E. 2 S. 44 ff.) abzuweisen.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8050/2009 {T 0/2} Urteil vom 11. Januar 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. November 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 12. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom BFM am 24. November 2008 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 16. November 2009 in C._______ angehört (Anhörung). B. Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Azeri und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise aus dem Iran in der Stadt D._______ gelebt. Infolge einer Karikatur in einer iranischen Zeitung, die die Azeri-Minderheit im Iran beleidigt habe, sei es am 24. Mai 2006 unter anderem in D._______ zu Demonstrationen gekommen. Am folgenden Tag habe in D._______ erneut eine Demonstration stattgefunden, an der auch er teilgenommen habe. Neben anderen Personen habe auch der "Stadtbefehlshaber" vor der Bibliothek zur Menge sprechen wollen, wozu es jedoch nicht gekommen sei, da dessen Auto zerstört worden sei. Während der nachfolgenden Auseinandersetzung zwischen den Demonstranten und der Polizei sei er verletzt worden. Nach Ende der Demonstration habe er sich in einem Dorf ausserhalb der Stadt versteckt, damit er von den Behörden, die die Häuser von D._______ nach Demonstrationsteilnehmern durchsucht hätten, nicht habe gefunden werden können. Nachdem er nach zirka zwanzig Tagen wieder nach Hause zurückgekehrt sei, seien Beamte des Nachrichtendienstes bei ihm vorbeigekommen und hätten ihn auf ihren Posten mitgenommen, wo sie ihn verhört und misshandelt hätten. Nach zehn Tagen sei er auf Druck der Bevölkerung wieder freigelassen worden. Vor seiner Freilassung habe er sich schriftlich verpflichten müssen, jederzeit auf dem Posten zu erscheinen, falls es verlangt würde beziehungsweise nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Am 24. Mai 2007 - dem Jahrestag der Demonstrationen - sei er von Beamten des Nachrichtendienstes erneut für kurze Zeit verhaftet worden, um seine Teilnahme an den Demonstrationen zum Jahrestag zu verhindern. Im September beziehungsweise Anfang Oktober 2008 sei er von Beamten des Nachrichtendienstes ein weiteres Mal verhaftet, befragt und misshandelt worden. Nachdem sein Vater die Dokumente seines Hauses hinterlegt und für ihn gebürgt habe, sei er wieder freigelassen worden. Am 17. Oktober 2008 sei er von Beamten des Nachrichtendienstes erneut auf den Posten vorgeladen worden, wo er abermals eine Meldeverpflichtung habe unterschreiben müssen. Nach seiner Freilassung hätten seine Eltern und deren Freunde, die sich aufgrund der Ereignisse um sein Leben Sorgen gemacht hätten, entschieden, dass es besser sei, wenn er das Land verlasse. Daher habe er am 26. Oktober 2008 den Iran Richtung Türkei verlassen, von wo er per LKW unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Im Verlaufe des Verfahrens vor der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer einen auf seinen Namen ausgestellten iranischen Identitätsausweis, eine Kopie eines auf seinen Namen ausgestellten iranischen Führerscheins (inklusive deutscher Übersetzung) sowie eine Visitenkarte zu den Akten. C. Auf Gesuch hin stellte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 17. November 2009 dem ersten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die entscheidwesentlichen Akten in Kopie zu. D. Mit Verfügung vom 25. November 2009 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe nicht einmal gewusst, in welcher Zeitung die Karikatur, welche Anlass zu den Demonstrationen gegeben habe, publiziert worden sei, was von ihm jedoch hätte erwartet werden können, zumal er selber an einer dieser Demonstrationen teilgenommen haben wolle. Daher sei es unglaubhaft, dass er an der Demonstration vom 25. Mai 2006 teilgenommen habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass anlässlich der Demonstration vom 25. Mai 2006 das Auto des "Stadtbefehlhabers" angezündet worden sei, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch widersprüchliche Aussagen gemacht habe. So habe er anlässlich der Kurzbefragung angegeben, das Auto sei von Anhängern des Regimes angezündet worden, hingegen er bei der Anhörung geltend gemacht habe, eine nicht namentlich bekannte Person habe das Auto angezündet beziehungsweise dreissig bis vierzig Personen hätten das Auto umgekippt und dann angezündet. Auch in anderen Punkten habe sich der Beschwerdeführer widersprochen, weshalb erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen würden. So habe er anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, Professor E._______ habe an der Demonstration vor der Bibliothek eine Rede gehalten, demgegenüber er bei der Anhörung diese Rede zuerst nicht mehr erwähnt habe. Erst auf Nachfrage habe er zu Protokoll gegeben, ein Mann namens F._______ habe zu den Leuten gesprochen. Somit habe der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage Professor E.________ nicht erwähnt, sondern sich stattdessen in einen Widerspruch bezüglich der Person, die an der Demonstration eine Rede gehalten habe, verwickelt. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung geltend gemacht, er sei bei den Auseinandersetzungen mit der Polizei am 25. Mai 2006 mit einem Gewehrkolben am Kiefer verletzt worden, demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, er sei damals von der Polizei angeschossen und über dem Auge, am Kiefer, an den Händen und am Rest des Körpers verletzt worden. Auf diese unterschiedlichen Aussagen angesprochen, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diesen Widerspruch zu klären. Ausserdem habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei nach den bei der Bibliothek zugezogenen Verletzungen mit den anderen Demonstranten mitgegangen und habe vor dem Gebäude der Stadtregierung weiter demonstriert. Dies sei angesichts der vorgebrachten Verletzungen beziehungsweise Schusswunden völlig unglaubhaft und widerspreche krass der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb nicht geglaubt werden könnten. Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Akteneinsicht. Auf den Inhalt der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung (in Kopie) eingereicht. F. Auf Gesuch hin stellte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2009 dem zweiten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die entscheidwesentlichen Akten in Kopie zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und in der angefochtenen Verfügung wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die angefochtene Verfügung enthält ferner keine Anordnung betreffend vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 3 AsylG in der seit 1. Januar 2008 nicht mehr geltenden Fassung vom 26. Juni 1998), weshalb der Beschwerdeführer berechtigt ist, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Unter diesen Umständen ist auf das Eventualbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2.2 Bezüglich des Begehrens des Beschwerdeführers um Akteneinsicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den ehemaligen Rechtsvertretern des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügungen vom 17. November sowie 28. Dezember 2009 bereits Akteneinsicht gewährt hat, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf das in der Beschwerde erhobene Akteneinsichtsbegehren nicht einzutreten ist. 2.3 Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG); die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb insoweit darauf einzutreten ist. 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. D. vorstehend). Durch seine teilweise krass widersprüchlichen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer unglaubwürdig, weshalb ihm die geltend gemachten Asylgründe nicht geglaubt werden können. Auch die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält, was aber an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich bei den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unglaubhaft geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr in den Iran befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Im Iran besteht unbesehen der derzeit herrschenden repressiven Entwicklung keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde, besteht nicht. Auch bei allfällig strengen Kontrollen bei der Einreise in sein Heimatland hat der Beschwerdeführer seitens der Behörden nichts zu befürchten, zumal seine Asylgründe vom Gericht als unglaubhaft erachtet werden. 7.4.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug aus anderen Gründen unzumutbar sein könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden und offenbar gesunden Mann. Ab dem Jahre 2004 bis zu seiner Ausreise aus dem Iran hat er eine eigene Reparaturwerkstatt geführt, weswegen davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Gemäss seinen Angaben leben zudem seine Eltern und seine vier Geschwister in seiner Heimatstadt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1, S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der bedürftigen Partei wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren von der Beschwerdeinstanz ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorliegend erhellt aus den vorstehenden Erwägungen, dass es den vom Beschwerdeführer gestellten Begehren im Moment der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt hat (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Begehren erschienen mit anderen Worten in jenem massgeblichen Zeitpunkt als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist deshalb ohne Erörterung der Fragen der prozessualen Bedürftigkeit und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung (vgl. dazu BGE 122 I 8 E. 2c S. 51 ff; BGE 120 Ia 43 E. 2 S. 44 ff.) abzuweisen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: