Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Iran und gelangte gemäss eigenen Angaben am 12. November 2008 erstmals in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 25. November 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8050/2009 vom 11. Januar 2010 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. C. Am 5. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Revisionsgesuch bezüglich des Urteils vom 11. Januar 2010 ein, welches zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. Mit Urteil D-1017/2010 vom 23. März 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf diese Eingabe mangels Leistung des Kostenvorschusses beziehungsweise wegen Nichteinreichung der geforderten Gesuchsverbesserung nicht ein. D. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 25. November 2010 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz und beantragte unter anderem, es sei die Verfügung des BFM vom 25. November 2009 aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und er die Flüchtlingseigenschaft (Nachfluchtgründe) erfülle. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Diese Eingabe wurde vom BFM als neues Asylgesuch entgegengenommen. E. Mit Verfügung vom 8. März 2011 trat das BFM auf dieses zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung am 16. März 2011 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2011 vom 12. April 2011 abgewiesen. F. Am 25. August 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein drittes Asylgesuch ein. Zur Begründung führte er in der Befragung vom 5. September 2011 (Befragung zur Person [BzP]) unter anderem aus, seit seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz (12. November 2008) nie mehr ins Heimatland zurückgekehrt zu sein. Die Gründe seines zweiten Asylgesuchs seien nach wie vor aktuell. Er nehme weiterhin als Sympathisant der Volksmudschahedin (Mojahedin-e Khalq - MKO) an Protestveranstaltungen teil und sei überdies im Fernsehkanal der MKO präsent. Ferner sei er vor neun Monaten zum Protestantismus konvertiert. G. Mit Verfügung vom 19. September 2011 - eröffnet am 21. September 2011 - trat das BFM auf das (dritte) Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. H. Mit Eingabe vom 24. September 2011 (Poststempel vom 25. September 2011) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Mit der Beschwerde sowie im Nachgang zur Beschwerde vom 26. September 2011 wurden eine Kopie der Rechnung einer Polizeibewilligung der Stadt Zürich, diverse Datenträger (CDs), Internetausdrucke, ein Informationsbulletin, ein Taufbekenntnis sowie eine Fürsorgebestätigung als Beweismittel eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2011 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem aufgefordert, unter Fristansetzung genaue Angaben zu den eingereichten vier CDs nachzureichen, welche seine geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe dokumentieren sollen. Diese Aufforderung wurde dahingehend präzisiert, dass die einzelnen CDs genau zu kennzeichnen und deren wesentlicher Inhalt in eine Amtssprache übersetzt einzureichen seien. Es sei anzugeben (Minuten/Sekunden), bei welchen Sequenzen der Beschwerdeführer auf den jeweiligen Datenträgern erkennbar sei und in welchem Zusammenhang er allenfalls namentlich erwähnt werde (u.a. Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Demonstrationsteilnahmen). Insbesondere seien die entsprechende CD und die massgebenden Sequenzen zu nennen, worin der Beschwerdeführer auf dem im Iran zugänglichen Fernsehkanal (...) täglich vor den Hauptnachrichten gezeigt werde. Ebenfalls seien Auskünfte hinsichtlich des mit einem Reporter desselben Fernsehkanals vorgenommenen Interviews mit dem Beschwerdeführer zu liefern (welche CD, welche Sequenz, Inhalt des Interviews mit Übersetzung). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2011 nach. J. In der Vernehmlassung vom 17. November 2011 nahm das BFM zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung, hielt an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 24. November 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. T.Mit Eingaben vom 12. April, 19. Juli, 3. September, 14. Oktober und 24. November 2012 fanden weitere das politische Profil des Beschwerdeführers betreffende Ausführungen und Beweismittel (u.a. Fotos von Teilnahmen an Kundgebungen, Bewilligung zur Aufstellung eines Informationsstands, Flugblatt der Socialist Party of Iran [SPI]) Eingang in die Akten. L. Am 20. Januar 2013 teilte der Rechtsvertreter (2) dem Gericht seine Bevollmächtigung mit. M. Mit Eingabe vom 29. März 2013 reichte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diverse im Internet veröffentlichte Bilder, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Standaktionen zeigen, und eine Polizeibewilligung zu den Akten.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 2.2 Somit bildet die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist. 2.3 In den übrigen Punkten ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist in den übrigen Punkten einzutreten.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos zwei Asylverfahren, die rechtskräftig abgeschlossen wurden. Der Prüfung, ob (in der Zwischenzeit) Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769; BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Entscheid BVGE 2009/53 festgehalten, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich noch nicht bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Ergäben sich solche Hinweise, müsse das BFM auf das neue Asylgesuch eintreten (a.a.O. E. 6).
E. 4.4 Das zweite Asylverfahren fand seinen Abschluss im abweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2011 vom 12. April 2011. Angesichts dieser Sachlage war das BFM nicht gehalten, eine förmliche Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen und einen materiellen Entscheid zu fällen. Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall in Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran zu prüfen ist, ob sich aufgrund der im Verlaufe des dritten Asylgesuchs, insbesondere auf Beschwerdestufe, geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.
E. 4.5 Im Rahmen seines dritten Asylgesuchs berief sich der Beschwerdeführer auf dieselben Gründe wie anlässlich des vorangegangenen (zweiten) Asylverfahrens. Damals machte der Beschwerdeführer geltend, in den vergangenen Monaten habe sich die Menschenrechtssituation im Iran stetig verschlechtert. Von der Repression seien besonders auch Minderheiten wie die Azeri, zu denen er gehöre, betroffen. Zudem habe er sich in der Schweiz politisch für die Einhaltung der Menschenrechte im Iran eingesetzt. Er habe sich in der SPI engagiert und an zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen dieser Partei teilgenommen. Zudem habe er (...) 2010 eine Standaktion in der Stadt Zürich organisiert, an welcher Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt worden seien. Überdies seien auch Unterschriften für Petitionen gegen die Hinrichtung von B._______ sowie gegen die Vollstreckung zahlreicher Todesstrafen gesammelt worden. Ausserdem sei er auch schon an Veranstaltungen der MKO dabei gewesen, da er für diese Veranstaltungen gratis Billets erhalten habe. Seine im Iran lebende Familie habe ihn vor kurzem gewarnt, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit einer sofortigen Verhaftung rechnen müsse. Zur Untermauerung seiner exilpolitischen Tätigkeiten reichte der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren diverse Beweismittel zu den Akten (u.a. Mitgliedschaftsbestätigung der SPI (...), Bestätigungsschreiben der SPI (...), Bewilligung der Stadt Zürich (...) für eine Standaktion (...) 2010, Ausdruck eines Internetaufrufs der SPI bezüglich dieser Standaktion, Ausdrucke von zwanzig im Internet veröffentlichten Fotos, Unterschriftenblatt einer Petition der SPI, Flugblätter, Infoblätter und eine CD).
E. 4.6 Zur Begründung des dritten Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, seit seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz (12. November 2008) nie mehr ins Heimatland zurückgekehrt zu sein. Da er nach dem erfolglosen zweiten Asylverfahren in der Schweiz von den Behörden nichts mehr erwartet habe, sei er untergetaucht. (...) 2011 sei er während einer Woche in Paris gewesen und habe dort einmal an einer Versammlung der MKO teilgenommen, wo gegen das aktuelle Regime im Iran protestiert worden sei. Danach sei er nach Genf zurückgereist. Er habe dieselben Gründe wie anlässlich seines zweiten Asylgesuchs vorzubringen. Diese seien nach wie vor aktuell. Er lebe seit drei Jahren in der Schweiz und sei Sympathisant der MKO, obwohl er sich nicht vollständig mit deren Ideologie identifizieren könne. Als Sympathisant habe er monatlich an Protestbewegungen der MKO teilgenommen, in Parks und in den Strassen von Zürich, Bern, Genf, Zug und vor dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf; selbst vor dem Haus von C._______, der Verantwortlichen für den Schutz der MKO, sei er dabei gewesen. (...) 2008 sei sein Lichtbild täglich im Fernsehkanal der MKO ausgestrahlt worden. Ferner sei er vor neun Monaten zum Protestantismus konvertiert, wolle aber weder über die Beweggründe der Konvertierung noch über den Inhalt der Religion sprechen, da dies seine private Angelegenheit sei.
E. 4.7 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die zwei vorangegangenen Asylverfahren in der Schweiz rechtskräftig abgeschlossen seien. Es würden sich keine neuen Hinweise aus den Akten ergeben, dass nach dem Abschluss dieser Verfahren Ereignisse eingetreten seien, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Das im dritten Asylverfahren erwähnte politische Engagement des Beschwerdeführers sei bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2011, gleich der Vorinstanz zuvor, als nicht geeignet taxiert worden, subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Ferner habe der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel zu den Akten gereicht und sei hinsichtlich der Teilnahme an Protestbewegungen äusserst vage geblieben. Bezüglich der geltend gemachten Konvertierung zum Protestantismus sei er nicht in der Lage gewesen, auch bloss nur rudimentärste Ideen dieser Religion wiederzugeben. Er selbst habe denn auch ausgeführt, dieser Umstand sei eine Privatangelegenheit und kein Asylgrund. Auch seien den Akten keine weiteren Elemente zu entnehmen, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte.
E. 4.8 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, dass sich der Beschwerdeführer für die MKO politisch engagiere, und sein Bild im Fernsehkanal dieser Gruppierung, welcher auch über Satellit empfangen werden könne, täglich (...) gezeigt werde. Er sei überdies kürzlich von einem Reporter dieses TV-Senders für ca. acht Minuten interviewt worden, habe anlässlich dieses Interviews auf schwere Art gegen das Regime protestiert und sei mit seinem Namen genannt worden. Diese Sendung sei bereits unzählige Male ausgestrahlt worden, so dass der Beschwerdeführer von Freunden im Iran vor den Folgen gewarnt worden sei. Die Regierung in Teheran gehe mit äusserster Härte gegen Anhänger der MKO vor. Der Name des Beschwerdeführers befinde sich mit Sicherheit auf der Schwarzen Liste der Geheimdienste. Im Rahmen seines politischen Engagements habe er an einer Demonstration vor dem UNO-Gebäude in Genf teilgenommen, wo er von einem Mitglied der iranischen Botschaft gefilmt worden sei. (...) Dieses Vorkommnis sei durch die ins Recht gelegten Beweismittel belegt. Der Beschwerdeführer habe Standaktionen initiiert und dafür die jeweiligen polizeilichen Bewilligungen eingeholt. Er sei zudem auf Facebook aktiv. Dort seien auch sämtliche Sendungen, die sich auf den eingereichten Datenträgern befinden, abrufbar. Seine frühere Internetseite (...) sei bereits durch Hacker - die wohl dem iranischen Geheimdienst zuzuordnen seien - stillgelegt worden. Der Beschwerdeführer gebe alles daran, dem Regime zu schaden. In diesem Kontext sei auch seine Konvertierung zu sehen, die er offen und überall kundtue. Religion als Privatsache sei in der Schweiz zwar selbstverständlich, im Iran aber eine Straftat. Die Konvertierung stelle daher einen politischen Akt dar. Im Nachtrag zur Beschwerde wurde ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während dreier Monate als freiwilliger Fahrer tätig gewesen sei und Teilnehmer an Demonstrationen gefahren habe. Unter seinen Gästen hätten sich einige Male auch D._______ und ihr Bruder befunden. Zur Stützung seiner Vorbringen wurde mit Beschwerde sowie im Nachgang zur Beschwerde vom 26. September 2011 unter anderem eine Kopie der Rechnung der sich bereits bei den Akten befindenden Bewilligung der Stadt Zürich (...) für eine Standaktion (...) 2010 eingereicht. Ebenfalls fanden diverse Datenträger (CDs), Internetausdrucke, das Informationsbulletin Iran Liberation (...) und ein Taufbekenntnis (...) als Beweismittel Eingang in die Akten.
E. 4.9 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die gemäss iranischer Verfassung gewährleistete Glaubensausübung durch Christen toleriert werde. Entsprechende Vorbringen seien somit nicht asylbeachtlich, zumal hierin (im Falle des Beschwerdeführers) tatsächlich von einer (falls vorhanden) diskreten Glaubensausübung ausgegangen werden könne. An dieser Einschätzung ändere der eingereichte Taufschein auf Beschwerdestufe nichts. Die Beschwerdeschrift befasse sich hauptsächlich mit der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Volksmujahedin. Formell sei dieses Vorbringen bereits im zweiten Asylverfahren als nicht asylrelevant taxiert worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. April 2011 diese Einschätzung geteilt habe. Es seien somit nur noch die Beschwerdegründe, die in einen späteren Zeitpunkt fallen, oder die später eingereichten Beweismittel zu beurteilen. Bei den vier elektronischen Datenträgern, als CD-1 bis CD-4 bezeichnet, habe es der Beschwerdeführer versäumt, die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Instruktionsverfügung geforderten notwendigen Zeitangaben in Minuten und Sekunden der interessierenden Stellen zu bezeichnen. Stütze man sich auf die schriftlichen Inhaltsverzeichnisse, so sollen die CD-1 bis CD-3 Bilder eines Sitzstreiks in Genf vor dem UN-Sitz (...) und CD-4 eine Versammlung in Paris (...) zeigen. Einzig die Beschreibung der CD-4 stelle einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer her. So soll er auf YouTube ein Fernsehinterview zur Pariser Versammlung gemacht haben, wobei eine Suche mit den angegebenen Stichwörtern (Name des Beschwerdeführers, (...) usw.) unzählige unbrauchbare Resultate ergeben habe. Aufgrund der schwer zugänglichen Beweismittel und der Ausführungen in der Beschwerdeschrift gehe das BFM somit davon aus, dass vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe gleich der Definition in Punkt 6.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2011 vom 12. April 2011 bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei zwar offenbar auch an Demonstrationen in Genf ([...] 2011) und in Paris (im Informationsbulletin Iran Liberation [...]) abgebildet worden. Diese Bilder vermöchten aber keine subjektiven Nachfluchtgründe zu setzen.
E. 4.10 In der Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren die Untersuchungsmaxime gelte und die Verfolgungssituation bereits genügend begründet worden sei. Weitere Informationen könnten in einer Anhörung durch das BFM ermittelt werden. Der Beschwerdeführer habe für D._______ gearbeitet und werde täglich im Fernsehen der MKO gezeigt. In den Eingaben vom 12. April 2012, 3. September 2012, 14. Oktober 2012 und 24. November 2012 aktualisierte der Beschwerdeführer seine Argumentation dahingehend, dass er weiterhin im Fernsehen gezeigt werde, sein exilpolitisches Engagement fortsetze und insbesondere eine weitere Standaktion organisiert habe. In der Exilgemeinschaft sei er wegen seiner freundlichen kommunikativen Art bekannt und als Fahrer von D._______ kenne man ihn auch jenseits der Landesgrenze. Er habe eine Petition für den Widerruf eines Todesurteils gegen E._______ mitunterzeichnet. Diese Petition sei an alle Menschenrechtsorganisationen und den UNO-Generalsekretär gesandt worden. Der Beschwerdeführer habe überdies an einer Veranstaltung der Women's Human Rights International Association (OHCHR) aktiv teilgenommen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass ein 36-jähriger Webblog-Aktivist namens Satar Beheshti kürzlich im Gefängnis verstorben sei, was belege, dass der Iran weit von einer Systemänderung entfernt sei. Als Beweismittel wurden eine Polizeibewilligung, zwei identische Flugblätter der SPI, ein Foto einer Internetseite, welches unter anderem den Beschwerdeführer zeigt und aus dem hervorgehen soll, der Beschwerdeführer sei im Parteiauftrag im Kanton X._______ tätig, sowie weitere Fotos, welche die Teilnahme an einer Kundgebung (...) 2012 dokumentieren würden, sieben auf einer Website aufgeschaltete Lichtbilder von Demonstrationen unbekannten Datums, die unterzeichnete Petition und die Teilnahmekarte der OHCR-Veranstaltung eingereicht
E. 4.11 Am 29. März 2013 brachte der neue, zweite Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass dieser weiterhin Standaktionen organisiere. Als Beweismittel dafür wurden eine Polizeibewilligung und diverse Fotos, die den Beschwerdeführer an Aktionen der SPI zeigen, eingereicht.
E. 5.1 Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer das vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend, indem er in der Schweiz exilpolitisch tätig sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer berief sich bereits in seinem zweiten Asylverfahren auf subjektive Nachfluchtgründe, deren Vorliegen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2011 vom 12. April 2011 verneint wurde. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM gilt es demnach als ersten Punkt zu prüfen, ob sich das politische Profil des Beschwerdeführers seit Erlass des vorerwähnten Urteils derart geändert hat, dass es nunmehr geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dies ist - wie nachfolgende Erwägungen zeigen - zu verneinen.
E. 5.3 Bereits im vorangehenden Verfahren wurde bezüglich der Flüchtlingsrelevanz exilpolitischer Aktivitäten die geltende Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist und als Folge ihrer Exiltätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, festzuhalten ist, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste pflegen die politischen Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland, insbesondere diejenige von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen, zu beobachten und zu erfassen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen; sie scheint aber seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden heute technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Die iranischen Geheimdienste scheinen sich heute aber auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen besonders herausheben und gleichzeitig als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, allerdings keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.7.4.3). Bei der Evaluierung des politischen Profils spielt die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten eine untergeordnete Rolle; entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. Kirschner, a.a.O., S. 7 f.).
E. 5.4 Im Urteil D-1648/2011 vom 12. April 2011 attestierte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer keinen Exponierungsgrad, der auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen lasse, zumal er in der SPI keine Führungsposition und weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben inne habe. Eine Verfolgungsgefahr sei auch deshalb auszuschliessen, da es ihm im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen sei, die damals geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen, weshalb nicht davon auszugehen sei, er habe bereits vor seiner Ausreise im Visier der iranischen Behörden gestanden. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz und höben sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner ab.
E. 5.5 Die neuen Vorbringen und Beweismittel bestätigen das soeben gezeichnete Bild des Beschwerdeführers. Er beteiligt sich als Sympathisant der MKO sowie der SPI an Standaktionen in diversen Schweizer Städten (und an einem Treffen der OHCR), nimmt dabei aber keine herausragende Stellung ein, indem er - wie auch die anderen Protestteilnehmer - mit Passanten spricht und Flugblätter verteilt. Wie bereits im vorangehenden Urteil D-1648/2011 betreffend die (abermals eingereichte) Polizeibewilligung (...) 2010 zutreffend ausgeführt, vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer an zwei weiteren Standaktionen ([...] 2012 in Zug und im [...] 2013 in Zürich) als Bewilligungsnehmer aufgetreten ist, kein herausragendes Profil zu begründen. Dass der Beschwerdeführer keine tragende Funktion in den beiden von ihm genannten politischen Parteien innehat, wird auch dadurch unterstrichen, dass er in der BzP nicht nur ausführte, sich nicht vollends mit den Ideen der MKO zu identifizieren, sondern auch zu Protokoll gab, deren Ideologie gar nicht zu kennen (vgl. act. C3 S 5). Zur vorgebrachten Präsenz des Beschwerdeführers im Internet sowie im Fernsehen, namentlich täglich (...), gilt es zu bemerken, dass er in der Zwischenverfügung vom 28. September 2011 aufgefordert wurde, die entsprechenden Sequenzen, welche ihn zeigen, auf den eingereichten Datenträgern zu nennen und den Kontext der Filmaufnahme zu erläutern. Der eingereichten Stellungnahme sowie einer (kursorischen) Sichtung der Daten lässt sich entnehmen, dass es sich beim Bildmaterial um allgemeine Aufnahmen von Protestkundgebungen handelt, die jedoch keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und Letzterer in den Aufnahmen auch nicht (prominent) in Erscheinung tritt. Das vom Beschwerdeführer genannte Interview, welches auf YouTube abgerufen werden könne, konnte - wie auch bereits durch das BFM - vom Gericht auf der genannten Website nicht aufgefunden werden. Das somit unbewiesene Parteivorbringen ist nicht geeignet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes exilpolitisches Profil glaubhaft zu machen. Gleiches gilt für das Vorbringen, als Fahrer für D._______ gearbeitet zu haben. Zum eingereichten Foto einer Webseite, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Parteiauftrag (gemeint ist wohl die SPI) im Kanton X._______ tätig sei, ist auszuführen, dass aus diesem Dokument nicht ersichtlich ist, in welcher Funktion der Beschwerdeführer für die SPI tätig ist, und auch nicht klar ist, auf welcher Webseite diese Information aufgeschaltet ist respektive war, zumal die auf dem Foto ersichtliche Domain (...) nicht mehr existiert, und das entsprechende Bild auch auf der Domain (...) nicht gefunden werden konnte. Ferner vermag der Umstand, eine Petition zum Widerruf der Todesstrafe unterzeichnet zu haben, keine ausschlaggebende Schärfung seines politischen Profils zu bewirken. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die neuen Vorbringen und die neu eingereichten Beweismittel das bereits im Urteil D-1648/2011 vom 12. April 2011 festgestellte Bild des Beschwerdeführers als politisch niedrigprofiliert in Erscheinung tretender Exiliraner lediglich in gleicher Weise weiterzeichnen und bestätigen. Es liegen folglich keine Ereignisse vor, die geeignet wären, subjektive Nachfluchtgründe zu setzen.
E. 6.1 Schliesslich ist noch auf die Konvertierung des Beschwerdeführers zum Protestantismus einzugehen.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Lage von Christen im Iran und speziell mit der Frage der Konversion von Iranern zum Christentum im Leitentscheid BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009 eingehend befasst. Darin wies das Gericht auf die mannigfaltigen Diskriminierungen der christlichen Minderheit im Iran namentlich in wirtschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht hin; Nicht-Muslime werden generell als Bürger zweiter Klasse behandelt und im öffentlichen Bereich gegenüber Moslems schwerwiegend benachteiligt. Zwar kann nicht von einer allgemeinen, allein an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgung ausgegangen werden; Christen haben aber das Verbot zu beachten, ihren Glauben über den Kreis der Familie und der religiösen Gemeinde hinaus zu propagieren; missionarische Tätigkeiten ziehen umgehend staatliche Massnahmen der Sicherheitskräfte nach sich (BVGE 2009/28 E. 7.3.2 und 7.3.3 S. 356 ff.). Was die Situation von Konvertiten betrifft, ist zu unterstreichen, dass gemäss islamischem Recht für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit besteht, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Der Tatbestand der Apostasie besteht zwar derzeit nur aufgrund der Scharia, nicht aber im kodifizierten iranischen Strafrecht; hingegen ist dem Parlament im September 2008 ein entsprechender Entwurf zur Änderung des iranischen Strafrechts vorgelegt worden (a.a.O. E. 7.3.4 S. 360 ff.), der jedoch bis heute noch nicht endgültig verabschiedet wurde (vgl. das weiterhin aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8418/2008 vom 10. Oktober 2012 E. 6.3.3 m.w.H.). Eine Abwendung vom Islam, die - wie im Falle des Beschwerdeführers - erst nach der Ausreise erfolgte, ist einer differenzierteren Betrachtung zu unterziehen. Zu untersuchen ist insbesondere, ob der Religionsausübung eine aufrichtige Überzeugung zugrunde liegt, dies aufgrund der Tatsache, dass die Konversion von Asylsuchenden oft als Argument missbraucht wird, sich einen Aufenthaltsstatus zu erwirken. Neben der Glaubhaftigkeit der Konversion muss zur Beurteilung der Gefährdung der betroffenen Person indes auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3.5 S. 362), zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islams grundsätzlich möglich ist.
E. 6.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist bereits fraglich, ob seiner Religionsausübung überhaupt eine aufrichtige Überzeugung zugrunde liegt, da er in der BzP keine Aussagen über den Inhalt der Religion machen konnte und sich darauf berief, dies sei seine private Angelegenheit, über welche er nicht sprechen wolle (act. C3 S. 6). Aufgrund der Aktenlage ist aber ohnehin von einer diskreten und privaten Glaubensausübung auszugehen, zumal keine Anhaltspunkte für eine öffentliche Bekanntheit der Konversion des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Somit stellt die Konversion keinen subjektiven Nachfluchtgrund dar.
E. 7 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass keine Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, so dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist. Da sich die Sachlage seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2011 vom 12. April 2011 nicht wesentlich verändert hat, ist auf die dortigen Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 8.3.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8050/2009 vom 11. Januar 2010 E. 7.4.2 f.).
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12 In Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AsylG erfolgt die förmliche Zustellung des Urteils an den erstbezeichneten Rechtsvertreter. Dem zweiten Rechtsvertreter ist eine Kopie per gewöhnlicher Post zuzustellen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5291/2011 Urteil vom 27. Mai 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, (...) (Rechtsvertreter 1) und Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried, (...), (Rechtsvertreter 2) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Iran und gelangte gemäss eigenen Angaben am 12. November 2008 erstmals in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 25. November 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8050/2009 vom 11. Januar 2010 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. C. Am 5. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Revisionsgesuch bezüglich des Urteils vom 11. Januar 2010 ein, welches zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. Mit Urteil D-1017/2010 vom 23. März 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf diese Eingabe mangels Leistung des Kostenvorschusses beziehungsweise wegen Nichteinreichung der geforderten Gesuchsverbesserung nicht ein. D. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 25. November 2010 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz und beantragte unter anderem, es sei die Verfügung des BFM vom 25. November 2009 aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und er die Flüchtlingseigenschaft (Nachfluchtgründe) erfülle. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Diese Eingabe wurde vom BFM als neues Asylgesuch entgegengenommen. E. Mit Verfügung vom 8. März 2011 trat das BFM auf dieses zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung am 16. März 2011 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2011 vom 12. April 2011 abgewiesen. F. Am 25. August 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein drittes Asylgesuch ein. Zur Begründung führte er in der Befragung vom 5. September 2011 (Befragung zur Person [BzP]) unter anderem aus, seit seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz (12. November 2008) nie mehr ins Heimatland zurückgekehrt zu sein. Die Gründe seines zweiten Asylgesuchs seien nach wie vor aktuell. Er nehme weiterhin als Sympathisant der Volksmudschahedin (Mojahedin-e Khalq - MKO) an Protestveranstaltungen teil und sei überdies im Fernsehkanal der MKO präsent. Ferner sei er vor neun Monaten zum Protestantismus konvertiert. G. Mit Verfügung vom 19. September 2011 - eröffnet am 21. September 2011 - trat das BFM auf das (dritte) Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. H. Mit Eingabe vom 24. September 2011 (Poststempel vom 25. September 2011) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Mit der Beschwerde sowie im Nachgang zur Beschwerde vom 26. September 2011 wurden eine Kopie der Rechnung einer Polizeibewilligung der Stadt Zürich, diverse Datenträger (CDs), Internetausdrucke, ein Informationsbulletin, ein Taufbekenntnis sowie eine Fürsorgebestätigung als Beweismittel eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2011 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem aufgefordert, unter Fristansetzung genaue Angaben zu den eingereichten vier CDs nachzureichen, welche seine geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe dokumentieren sollen. Diese Aufforderung wurde dahingehend präzisiert, dass die einzelnen CDs genau zu kennzeichnen und deren wesentlicher Inhalt in eine Amtssprache übersetzt einzureichen seien. Es sei anzugeben (Minuten/Sekunden), bei welchen Sequenzen der Beschwerdeführer auf den jeweiligen Datenträgern erkennbar sei und in welchem Zusammenhang er allenfalls namentlich erwähnt werde (u.a. Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Demonstrationsteilnahmen). Insbesondere seien die entsprechende CD und die massgebenden Sequenzen zu nennen, worin der Beschwerdeführer auf dem im Iran zugänglichen Fernsehkanal (...) täglich vor den Hauptnachrichten gezeigt werde. Ebenfalls seien Auskünfte hinsichtlich des mit einem Reporter desselben Fernsehkanals vorgenommenen Interviews mit dem Beschwerdeführer zu liefern (welche CD, welche Sequenz, Inhalt des Interviews mit Übersetzung). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2011 nach. J. In der Vernehmlassung vom 17. November 2011 nahm das BFM zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung, hielt an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 24. November 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. T.Mit Eingaben vom 12. April, 19. Juli, 3. September, 14. Oktober und 24. November 2012 fanden weitere das politische Profil des Beschwerdeführers betreffende Ausführungen und Beweismittel (u.a. Fotos von Teilnahmen an Kundgebungen, Bewilligung zur Aufstellung eines Informationsstands, Flugblatt der Socialist Party of Iran [SPI]) Eingang in die Akten. L. Am 20. Januar 2013 teilte der Rechtsvertreter (2) dem Gericht seine Bevollmächtigung mit. M. Mit Eingabe vom 29. März 2013 reichte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diverse im Internet veröffentlichte Bilder, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Standaktionen zeigen, und eine Polizeibewilligung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 2.2 Somit bildet die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist. 2.3 In den übrigen Punkten ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist in den übrigen Punkten einzutreten.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.2 Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos zwei Asylverfahren, die rechtskräftig abgeschlossen wurden. Der Prüfung, ob (in der Zwischenzeit) Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769; BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Entscheid BVGE 2009/53 festgehalten, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich noch nicht bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Ergäben sich solche Hinweise, müsse das BFM auf das neue Asylgesuch eintreten (a.a.O. E. 6). 4.4 Das zweite Asylverfahren fand seinen Abschluss im abweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2011 vom 12. April 2011. Angesichts dieser Sachlage war das BFM nicht gehalten, eine förmliche Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen und einen materiellen Entscheid zu fällen. Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall in Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran zu prüfen ist, ob sich aufgrund der im Verlaufe des dritten Asylgesuchs, insbesondere auf Beschwerdestufe, geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. 4.5 Im Rahmen seines dritten Asylgesuchs berief sich der Beschwerdeführer auf dieselben Gründe wie anlässlich des vorangegangenen (zweiten) Asylverfahrens. Damals machte der Beschwerdeführer geltend, in den vergangenen Monaten habe sich die Menschenrechtssituation im Iran stetig verschlechtert. Von der Repression seien besonders auch Minderheiten wie die Azeri, zu denen er gehöre, betroffen. Zudem habe er sich in der Schweiz politisch für die Einhaltung der Menschenrechte im Iran eingesetzt. Er habe sich in der SPI engagiert und an zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen dieser Partei teilgenommen. Zudem habe er (...) 2010 eine Standaktion in der Stadt Zürich organisiert, an welcher Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt worden seien. Überdies seien auch Unterschriften für Petitionen gegen die Hinrichtung von B._______ sowie gegen die Vollstreckung zahlreicher Todesstrafen gesammelt worden. Ausserdem sei er auch schon an Veranstaltungen der MKO dabei gewesen, da er für diese Veranstaltungen gratis Billets erhalten habe. Seine im Iran lebende Familie habe ihn vor kurzem gewarnt, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit einer sofortigen Verhaftung rechnen müsse. Zur Untermauerung seiner exilpolitischen Tätigkeiten reichte der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren diverse Beweismittel zu den Akten (u.a. Mitgliedschaftsbestätigung der SPI (...), Bestätigungsschreiben der SPI (...), Bewilligung der Stadt Zürich (...) für eine Standaktion (...) 2010, Ausdruck eines Internetaufrufs der SPI bezüglich dieser Standaktion, Ausdrucke von zwanzig im Internet veröffentlichten Fotos, Unterschriftenblatt einer Petition der SPI, Flugblätter, Infoblätter und eine CD). 4.6 Zur Begründung des dritten Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, seit seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz (12. November 2008) nie mehr ins Heimatland zurückgekehrt zu sein. Da er nach dem erfolglosen zweiten Asylverfahren in der Schweiz von den Behörden nichts mehr erwartet habe, sei er untergetaucht. (...) 2011 sei er während einer Woche in Paris gewesen und habe dort einmal an einer Versammlung der MKO teilgenommen, wo gegen das aktuelle Regime im Iran protestiert worden sei. Danach sei er nach Genf zurückgereist. Er habe dieselben Gründe wie anlässlich seines zweiten Asylgesuchs vorzubringen. Diese seien nach wie vor aktuell. Er lebe seit drei Jahren in der Schweiz und sei Sympathisant der MKO, obwohl er sich nicht vollständig mit deren Ideologie identifizieren könne. Als Sympathisant habe er monatlich an Protestbewegungen der MKO teilgenommen, in Parks und in den Strassen von Zürich, Bern, Genf, Zug und vor dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf; selbst vor dem Haus von C._______, der Verantwortlichen für den Schutz der MKO, sei er dabei gewesen. (...) 2008 sei sein Lichtbild täglich im Fernsehkanal der MKO ausgestrahlt worden. Ferner sei er vor neun Monaten zum Protestantismus konvertiert, wolle aber weder über die Beweggründe der Konvertierung noch über den Inhalt der Religion sprechen, da dies seine private Angelegenheit sei. 4.7 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die zwei vorangegangenen Asylverfahren in der Schweiz rechtskräftig abgeschlossen seien. Es würden sich keine neuen Hinweise aus den Akten ergeben, dass nach dem Abschluss dieser Verfahren Ereignisse eingetreten seien, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Das im dritten Asylverfahren erwähnte politische Engagement des Beschwerdeführers sei bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2011, gleich der Vorinstanz zuvor, als nicht geeignet taxiert worden, subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Ferner habe der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel zu den Akten gereicht und sei hinsichtlich der Teilnahme an Protestbewegungen äusserst vage geblieben. Bezüglich der geltend gemachten Konvertierung zum Protestantismus sei er nicht in der Lage gewesen, auch bloss nur rudimentärste Ideen dieser Religion wiederzugeben. Er selbst habe denn auch ausgeführt, dieser Umstand sei eine Privatangelegenheit und kein Asylgrund. Auch seien den Akten keine weiteren Elemente zu entnehmen, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte. 4.8 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, dass sich der Beschwerdeführer für die MKO politisch engagiere, und sein Bild im Fernsehkanal dieser Gruppierung, welcher auch über Satellit empfangen werden könne, täglich (...) gezeigt werde. Er sei überdies kürzlich von einem Reporter dieses TV-Senders für ca. acht Minuten interviewt worden, habe anlässlich dieses Interviews auf schwere Art gegen das Regime protestiert und sei mit seinem Namen genannt worden. Diese Sendung sei bereits unzählige Male ausgestrahlt worden, so dass der Beschwerdeführer von Freunden im Iran vor den Folgen gewarnt worden sei. Die Regierung in Teheran gehe mit äusserster Härte gegen Anhänger der MKO vor. Der Name des Beschwerdeführers befinde sich mit Sicherheit auf der Schwarzen Liste der Geheimdienste. Im Rahmen seines politischen Engagements habe er an einer Demonstration vor dem UNO-Gebäude in Genf teilgenommen, wo er von einem Mitglied der iranischen Botschaft gefilmt worden sei. (...) Dieses Vorkommnis sei durch die ins Recht gelegten Beweismittel belegt. Der Beschwerdeführer habe Standaktionen initiiert und dafür die jeweiligen polizeilichen Bewilligungen eingeholt. Er sei zudem auf Facebook aktiv. Dort seien auch sämtliche Sendungen, die sich auf den eingereichten Datenträgern befinden, abrufbar. Seine frühere Internetseite (...) sei bereits durch Hacker - die wohl dem iranischen Geheimdienst zuzuordnen seien - stillgelegt worden. Der Beschwerdeführer gebe alles daran, dem Regime zu schaden. In diesem Kontext sei auch seine Konvertierung zu sehen, die er offen und überall kundtue. Religion als Privatsache sei in der Schweiz zwar selbstverständlich, im Iran aber eine Straftat. Die Konvertierung stelle daher einen politischen Akt dar. Im Nachtrag zur Beschwerde wurde ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während dreier Monate als freiwilliger Fahrer tätig gewesen sei und Teilnehmer an Demonstrationen gefahren habe. Unter seinen Gästen hätten sich einige Male auch D._______ und ihr Bruder befunden. Zur Stützung seiner Vorbringen wurde mit Beschwerde sowie im Nachgang zur Beschwerde vom 26. September 2011 unter anderem eine Kopie der Rechnung der sich bereits bei den Akten befindenden Bewilligung der Stadt Zürich (...) für eine Standaktion (...) 2010 eingereicht. Ebenfalls fanden diverse Datenträger (CDs), Internetausdrucke, das Informationsbulletin Iran Liberation (...) und ein Taufbekenntnis (...) als Beweismittel Eingang in die Akten. 4.9 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die gemäss iranischer Verfassung gewährleistete Glaubensausübung durch Christen toleriert werde. Entsprechende Vorbringen seien somit nicht asylbeachtlich, zumal hierin (im Falle des Beschwerdeführers) tatsächlich von einer (falls vorhanden) diskreten Glaubensausübung ausgegangen werden könne. An dieser Einschätzung ändere der eingereichte Taufschein auf Beschwerdestufe nichts. Die Beschwerdeschrift befasse sich hauptsächlich mit der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Volksmujahedin. Formell sei dieses Vorbringen bereits im zweiten Asylverfahren als nicht asylrelevant taxiert worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. April 2011 diese Einschätzung geteilt habe. Es seien somit nur noch die Beschwerdegründe, die in einen späteren Zeitpunkt fallen, oder die später eingereichten Beweismittel zu beurteilen. Bei den vier elektronischen Datenträgern, als CD-1 bis CD-4 bezeichnet, habe es der Beschwerdeführer versäumt, die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Instruktionsverfügung geforderten notwendigen Zeitangaben in Minuten und Sekunden der interessierenden Stellen zu bezeichnen. Stütze man sich auf die schriftlichen Inhaltsverzeichnisse, so sollen die CD-1 bis CD-3 Bilder eines Sitzstreiks in Genf vor dem UN-Sitz (...) und CD-4 eine Versammlung in Paris (...) zeigen. Einzig die Beschreibung der CD-4 stelle einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer her. So soll er auf YouTube ein Fernsehinterview zur Pariser Versammlung gemacht haben, wobei eine Suche mit den angegebenen Stichwörtern (Name des Beschwerdeführers, (...) usw.) unzählige unbrauchbare Resultate ergeben habe. Aufgrund der schwer zugänglichen Beweismittel und der Ausführungen in der Beschwerdeschrift gehe das BFM somit davon aus, dass vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe gleich der Definition in Punkt 6.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2011 vom 12. April 2011 bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei zwar offenbar auch an Demonstrationen in Genf ([...] 2011) und in Paris (im Informationsbulletin Iran Liberation [...]) abgebildet worden. Diese Bilder vermöchten aber keine subjektiven Nachfluchtgründe zu setzen. 4.10 In der Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren die Untersuchungsmaxime gelte und die Verfolgungssituation bereits genügend begründet worden sei. Weitere Informationen könnten in einer Anhörung durch das BFM ermittelt werden. Der Beschwerdeführer habe für D._______ gearbeitet und werde täglich im Fernsehen der MKO gezeigt. In den Eingaben vom 12. April 2012, 3. September 2012, 14. Oktober 2012 und 24. November 2012 aktualisierte der Beschwerdeführer seine Argumentation dahingehend, dass er weiterhin im Fernsehen gezeigt werde, sein exilpolitisches Engagement fortsetze und insbesondere eine weitere Standaktion organisiert habe. In der Exilgemeinschaft sei er wegen seiner freundlichen kommunikativen Art bekannt und als Fahrer von D._______ kenne man ihn auch jenseits der Landesgrenze. Er habe eine Petition für den Widerruf eines Todesurteils gegen E._______ mitunterzeichnet. Diese Petition sei an alle Menschenrechtsorganisationen und den UNO-Generalsekretär gesandt worden. Der Beschwerdeführer habe überdies an einer Veranstaltung der Women's Human Rights International Association (OHCHR) aktiv teilgenommen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass ein 36-jähriger Webblog-Aktivist namens Satar Beheshti kürzlich im Gefängnis verstorben sei, was belege, dass der Iran weit von einer Systemänderung entfernt sei. Als Beweismittel wurden eine Polizeibewilligung, zwei identische Flugblätter der SPI, ein Foto einer Internetseite, welches unter anderem den Beschwerdeführer zeigt und aus dem hervorgehen soll, der Beschwerdeführer sei im Parteiauftrag im Kanton X._______ tätig, sowie weitere Fotos, welche die Teilnahme an einer Kundgebung (...) 2012 dokumentieren würden, sieben auf einer Website aufgeschaltete Lichtbilder von Demonstrationen unbekannten Datums, die unterzeichnete Petition und die Teilnahmekarte der OHCR-Veranstaltung eingereicht 4.11 Am 29. März 2013 brachte der neue, zweite Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass dieser weiterhin Standaktionen organisiere. Als Beweismittel dafür wurden eine Polizeibewilligung und diverse Fotos, die den Beschwerdeführer an Aktionen der SPI zeigen, eingereicht. 5. 5.1 Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer das vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend, indem er in der Schweiz exilpolitisch tätig sei. 5.2 Der Beschwerdeführer berief sich bereits in seinem zweiten Asylverfahren auf subjektive Nachfluchtgründe, deren Vorliegen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2011 vom 12. April 2011 verneint wurde. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM gilt es demnach als ersten Punkt zu prüfen, ob sich das politische Profil des Beschwerdeführers seit Erlass des vorerwähnten Urteils derart geändert hat, dass es nunmehr geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dies ist - wie nachfolgende Erwägungen zeigen - zu verneinen. 5.3 Bereits im vorangehenden Verfahren wurde bezüglich der Flüchtlingsrelevanz exilpolitischer Aktivitäten die geltende Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist und als Folge ihrer Exiltätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, festzuhalten ist, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste pflegen die politischen Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland, insbesondere diejenige von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen, zu beobachten und zu erfassen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen; sie scheint aber seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden heute technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Die iranischen Geheimdienste scheinen sich heute aber auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen besonders herausheben und gleichzeitig als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, allerdings keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.7.4.3). Bei der Evaluierung des politischen Profils spielt die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten eine untergeordnete Rolle; entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. Kirschner, a.a.O., S. 7 f.). 5.4 Im Urteil D-1648/2011 vom 12. April 2011 attestierte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer keinen Exponierungsgrad, der auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen lasse, zumal er in der SPI keine Führungsposition und weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben inne habe. Eine Verfolgungsgefahr sei auch deshalb auszuschliessen, da es ihm im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen sei, die damals geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen, weshalb nicht davon auszugehen sei, er habe bereits vor seiner Ausreise im Visier der iranischen Behörden gestanden. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz und höben sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner ab. 5.5 Die neuen Vorbringen und Beweismittel bestätigen das soeben gezeichnete Bild des Beschwerdeführers. Er beteiligt sich als Sympathisant der MKO sowie der SPI an Standaktionen in diversen Schweizer Städten (und an einem Treffen der OHCR), nimmt dabei aber keine herausragende Stellung ein, indem er - wie auch die anderen Protestteilnehmer - mit Passanten spricht und Flugblätter verteilt. Wie bereits im vorangehenden Urteil D-1648/2011 betreffend die (abermals eingereichte) Polizeibewilligung (...) 2010 zutreffend ausgeführt, vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer an zwei weiteren Standaktionen ([...] 2012 in Zug und im [...] 2013 in Zürich) als Bewilligungsnehmer aufgetreten ist, kein herausragendes Profil zu begründen. Dass der Beschwerdeführer keine tragende Funktion in den beiden von ihm genannten politischen Parteien innehat, wird auch dadurch unterstrichen, dass er in der BzP nicht nur ausführte, sich nicht vollends mit den Ideen der MKO zu identifizieren, sondern auch zu Protokoll gab, deren Ideologie gar nicht zu kennen (vgl. act. C3 S 5). Zur vorgebrachten Präsenz des Beschwerdeführers im Internet sowie im Fernsehen, namentlich täglich (...), gilt es zu bemerken, dass er in der Zwischenverfügung vom 28. September 2011 aufgefordert wurde, die entsprechenden Sequenzen, welche ihn zeigen, auf den eingereichten Datenträgern zu nennen und den Kontext der Filmaufnahme zu erläutern. Der eingereichten Stellungnahme sowie einer (kursorischen) Sichtung der Daten lässt sich entnehmen, dass es sich beim Bildmaterial um allgemeine Aufnahmen von Protestkundgebungen handelt, die jedoch keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und Letzterer in den Aufnahmen auch nicht (prominent) in Erscheinung tritt. Das vom Beschwerdeführer genannte Interview, welches auf YouTube abgerufen werden könne, konnte - wie auch bereits durch das BFM - vom Gericht auf der genannten Website nicht aufgefunden werden. Das somit unbewiesene Parteivorbringen ist nicht geeignet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes exilpolitisches Profil glaubhaft zu machen. Gleiches gilt für das Vorbringen, als Fahrer für D._______ gearbeitet zu haben. Zum eingereichten Foto einer Webseite, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Parteiauftrag (gemeint ist wohl die SPI) im Kanton X._______ tätig sei, ist auszuführen, dass aus diesem Dokument nicht ersichtlich ist, in welcher Funktion der Beschwerdeführer für die SPI tätig ist, und auch nicht klar ist, auf welcher Webseite diese Information aufgeschaltet ist respektive war, zumal die auf dem Foto ersichtliche Domain (...) nicht mehr existiert, und das entsprechende Bild auch auf der Domain (...) nicht gefunden werden konnte. Ferner vermag der Umstand, eine Petition zum Widerruf der Todesstrafe unterzeichnet zu haben, keine ausschlaggebende Schärfung seines politischen Profils zu bewirken. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die neuen Vorbringen und die neu eingereichten Beweismittel das bereits im Urteil D-1648/2011 vom 12. April 2011 festgestellte Bild des Beschwerdeführers als politisch niedrigprofiliert in Erscheinung tretender Exiliraner lediglich in gleicher Weise weiterzeichnen und bestätigen. Es liegen folglich keine Ereignisse vor, die geeignet wären, subjektive Nachfluchtgründe zu setzen. 6. 6.1 Schliesslich ist noch auf die Konvertierung des Beschwerdeführers zum Protestantismus einzugehen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Lage von Christen im Iran und speziell mit der Frage der Konversion von Iranern zum Christentum im Leitentscheid BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009 eingehend befasst. Darin wies das Gericht auf die mannigfaltigen Diskriminierungen der christlichen Minderheit im Iran namentlich in wirtschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht hin; Nicht-Muslime werden generell als Bürger zweiter Klasse behandelt und im öffentlichen Bereich gegenüber Moslems schwerwiegend benachteiligt. Zwar kann nicht von einer allgemeinen, allein an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgung ausgegangen werden; Christen haben aber das Verbot zu beachten, ihren Glauben über den Kreis der Familie und der religiösen Gemeinde hinaus zu propagieren; missionarische Tätigkeiten ziehen umgehend staatliche Massnahmen der Sicherheitskräfte nach sich (BVGE 2009/28 E. 7.3.2 und 7.3.3 S. 356 ff.). Was die Situation von Konvertiten betrifft, ist zu unterstreichen, dass gemäss islamischem Recht für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit besteht, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Der Tatbestand der Apostasie besteht zwar derzeit nur aufgrund der Scharia, nicht aber im kodifizierten iranischen Strafrecht; hingegen ist dem Parlament im September 2008 ein entsprechender Entwurf zur Änderung des iranischen Strafrechts vorgelegt worden (a.a.O. E. 7.3.4 S. 360 ff.), der jedoch bis heute noch nicht endgültig verabschiedet wurde (vgl. das weiterhin aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8418/2008 vom 10. Oktober 2012 E. 6.3.3 m.w.H.). Eine Abwendung vom Islam, die - wie im Falle des Beschwerdeführers - erst nach der Ausreise erfolgte, ist einer differenzierteren Betrachtung zu unterziehen. Zu untersuchen ist insbesondere, ob der Religionsausübung eine aufrichtige Überzeugung zugrunde liegt, dies aufgrund der Tatsache, dass die Konversion von Asylsuchenden oft als Argument missbraucht wird, sich einen Aufenthaltsstatus zu erwirken. Neben der Glaubhaftigkeit der Konversion muss zur Beurteilung der Gefährdung der betroffenen Person indes auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3.5 S. 362), zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islams grundsätzlich möglich ist. 6.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist bereits fraglich, ob seiner Religionsausübung überhaupt eine aufrichtige Überzeugung zugrunde liegt, da er in der BzP keine Aussagen über den Inhalt der Religion machen konnte und sich darauf berief, dies sei seine private Angelegenheit, über welche er nicht sprechen wolle (act. C3 S. 6). Aufgrund der Aktenlage ist aber ohnehin von einer diskreten und privaten Glaubensausübung auszugehen, zumal keine Anhaltspunkte für eine öffentliche Bekanntheit der Konversion des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Somit stellt die Konversion keinen subjektiven Nachfluchtgrund dar.
7. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass keine Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, so dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist. Da sich die Sachlage seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2011 vom 12. April 2011 nicht wesentlich verändert hat, ist auf die dortigen Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 8.3.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8050/2009 vom 11. Januar 2010 E. 7.4.2 f.). 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12. In Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AsylG erfolgt die förmliche Zustellung des Urteils an den erstbezeichneten Rechtsvertreter. Dem zweiten Rechtsvertreter ist eine Kopie per gewöhnlicher Post zuzustellen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: