Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine aus B._______, stammende iranische Staatsangehörige - verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland mit den Kindern (...) und (...) am 23. Februar 2001 und gelangte von Teheran aus auf dem Luftweg mit einem Schengen-Visum für [Dublin-Staat A] über die Türkei und [Dublin-Staat A] nach [Dublin-Staat B], wo sie ein Asylgesuch stellte. Von dort aus wurde sie am 4. Juli 2002 gestützt auf das Dublin-Übereinkommen nach [Dublin-Staat A] rücküberstellt. Die [Behörden des Dublin-Staates A] wiesen ihr Asylgesuch ab. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in [Dublin-Staat A] reiste sie am 21. August 2006 in die Schweiz ein und stellte am 25. August 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. Am 14. September 2006 wurde sie im EVZ summarisch und am 7. März 2007 und 11. April 2007 durch die zuständige kantonale Behörde eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie und ihre Kinder mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 dem Kanton (...) zugewiesen, wo auch ihr ehemaliger Ehemann zugeteilt war. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sich im Iran schon früh politisch betätigt zu haben, weshalb ihr eine kommunistische und proamerikanische Haltung vorgeworfen worden sei. Sie habe jahrelang im Rahmen ihrer Mitgliedschaft zu einer Frauengruppe Flugblätter zu Themen wie Freiheit und Gerechtigkeit redigiert und verteilt. Ihre Tätigkeiten seien vom Sicherheitsdienst überwacht worden und so sei nach der Ausreise ihres Mannes in ihrer Abwesenheit ihre Wohnung durchsucht worden. Dem Komitee von C._______ habe sie Rede und Antwort zum Verbleib ihres Mannes stehen müssen. Sie habe sodann Telefondrohungen erhalten und sei sechs oder sieben Male und vier Wochen vor ihrer Flucht jeweils bei der Ausübung ihrer politischen Aktivitäten festgenommen worden. Sie sei daraufhin zwar jeweils gegen Kaution entlassen worden, es sei jedoch ein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden. Da sie von einer Verurteilung zur Todesstrafe ausgegangen sei, habe sie sich entschlossen, mit den Kindern den Iran zu verlassen. Sie sei in [Dublin-Staat A] zum Christentum konvertiert, habe von dort aber auch flüchten müssen, da sie wegen ihrer Abkehr vom Islam von Iranern bedroht worden sei. In der Schweiz engagiere sie sich auch exilpolitisch. Sie reichte zahlreiche Beweismittel ein. B. Ihr ehemaliger Ehemann hatte schon am 10. Mai 2006 seinerseits in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt (ebenfalls N [...]). C. Mit vorinstanzlicher Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Ehemann das rechtliche Gehör zu den gegenseitigen, je divergierenden Aussagen gewährt (vgl. A48/4). D. Mit Eingabe vom 7. August 2008 nahmen die Beschwerdeführerin und ihr ehemaliger Ehemann durch ihren Rechtsvertreter Stellung. Betreffend die Beschwerdeführerin wurde insbesondere ausgeführt, sie habe sich am (...) 2008 bei der "[Name der Kirche D._______]" taufen lassen, und ihr Taufschein zu den Akten gereicht (vgl. A50/4 und dortige Beilage 5). E. Mit Verfügung vom 22. August 2008 - eröffnet am 27. August 2008 - wies das BFM die Asylgesuche des ehemaligen Ehemannes, der Beschwerdeführerin und der Kinder ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 26. September 2008 fochten die Beschwerdeführerin und ihr ehemaliger Ehemann - handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter, der bis heute den ehemaligen Ehemann vertritt - diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, sie seien als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig oder zumindest unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden betreffend die Beschwerdeführerin je eine Ausgabe der "[Name einer schweizerischen Lokalzeitung]", (...) Ausgabe, Januar 2008 und (...) Ausgabe, Juli 2008 beigelegt, die mehrere selbst verfasste Artikel der Beschwerdeführerin, unter anderem einen über (...) enthalten, und es wurden weitere Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend gemachten Konvertierung in Aussicht gestellt. G. Am 3. Oktober 2008 schickte das Strassenverkehrsamt (...) den am 24. September 2008 sichergestellten originalen iranischen Führerausweis der Beschwerdeführerin dem BFM zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellten Beweismittel, die sich auf ihre Konvertierung zum Christentum beziehen (Bestätigungsschreiben und Internetausdrucke), zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Das BFM verwies in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2008 auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt an der Abweisung der Beschwerde fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Am 10. Dezember 2008 (Poststempel) reichte Frau (...), eine Privatperson, ein die Beschwerdeführerin und ihre Familie betreffendes persönlich unterzeichnetes Referenzschreiben, eine Stellungnahme von Amnesty International vom 7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht Mainz ("Verfolgung von evangelikalen Christen, geplante Todesstrafe für Apostasie"; Internetausdruck) und einen Artikel des "Kölner Stadtanzeigers" ("Peitschen, foltern, hinrichten") vom 14. November 2008 ein. L. Am 17. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin betreffend ihren (ehemaligen) Ehemann eine DVD ein und führte dazu aus, diese enthalte zahlreiche Videoberichte verschiedener Fernsehsender über die [Name der politischen Veranstaltung] vom (...) April 2009 in D._______, worin ihr ehemaliger Ehemann erkennbar sei. M. Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin - an das Bundesverwaltungsgericht und teilte diesem mit, dass sie sich bereits im Iran von ihrem Ehemann habe scheiden lassen, dieser sie aber gezwungen habe, diese Tatsache den schweizerischen Behörden zu verschweigen. Die Situation mit ihrem ehemaligen Ehemann habe sich zwischenzeitlich verschlimmert und sie werde, sobald sie eine andere Unterkunft finde, die gemeinsame Wohnung verlassen. Sie reichte, unter Hinweis, dass es sich um das iranische Scheidungsurteil handle, ein iranisches Identitätsdokument (worauf das Scheidungsurteil vom (...) 2005 vermerkt ist ) im Original zu den Akten. N. Mit Mitteilung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 18. August 2010 wurde der neuen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und dem Rechtsvertreter ihres ehemaligen Ehemannes mitgeteilt, dass infolge Scheidung das Verfahren der Beschwerdeführerin fortan unter der Nummer E-8418/2008 weitergeführt werde. Die Kinder würden im ursprünglichen Verfahren E-6186/2008 mit dem ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin verbleiben und die beiden Verfahren im Gericht koordiniert behandelt werden. O. Mit Eingabe vom 17. September 2010 (Poststempel) wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und zeigte sich erstaunt darüber, dass die Kinder, deren Erziehung ihr im iranischen Scheidungsverfahren zugesprochen worden sei, im Verfahren ihres ehemaligen Ehemannes belassen worden seien. Sie stellte den Antrag, die Kinder in ihr Beschwerdeverfahren einzubeziehen. P. Mit Verfügung vom 28. September 2010 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, das iranische Scheidungsurteil vom (...) 2005 und allfällige weitere Beweismittel zur Sorgerechtszuteilung der Kinder dem Gericht zukommen zu lassen, da aus dem bereits eingereichten Identitätsdokument nicht ersichtlich sei, wem das Sorgerecht über die Kinder zugeteilt worden sei. Q. Am 17. Dezember 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass es ihr zur Zeit nicht möglich sei, das iranische Scheidungsurteil zu beschaffen. Sie habe auch beschlossen, das Verfahren der Kinder nicht von demjenigen des Vaters zu trennen. Der Kontakt mit dem geschiedenen Ehemann sei wieder enger geworden, da dieser sich verändert habe. Gleichzeitig wies sie auf ihr intensives Engagement in der "[Kirche E._______]" und der [Kirche F._______] hin und reichte diesbezügliche Fotos und ein aktuelles Bestätigungsschreiben des Pastors, datierend vom (...) Dezember 2010, zu den Akten. Ausserdem reichte sie Fotos von einer Protestveranstaltung in Zürich ein, an der sie teilgenommen habe. R. Mit Eingabe vom 27. Mai 2011 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut ans Bundesverwaltungsgericht mit der Bitte, ihr Verfahren beschleunigt zu behandeln. S. Am 30. Mai 2011 antwortete ihr die zuständige Instruktionsrichterin, dass das vorliegende Verfahren gemäss Prioritätenordnung der Gerichtsleitung zu den beförderlich zu behandelnden Verfahren gehöre, es indes aufgrund grosser Geschäftslast nicht möglich sei, einen genauen Termin des Verfahrensabschlusses bekannt zu geben. T. Mit Schreiben vom 30. März 2012 (Poststempel) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut ans Bundesverwaltungsgericht und bat um baldigen Verfahrensabschluss. Sie wies zudem daraufhin, dass sie zwischenzeitlich psychisch erkrankt sei und sich deshalb in Behandlung befinde. U. Am 2. August 2012 ging ein Schreiben einer Drittperson (datiert vom 29. Juli 2001) beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem im Wesentlichen um Abschluss des Verfahrens gebeten wurde. V. Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift, der weiteren Eingaben und der eingereichten Beweismittel wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Verfahren der Beschwerdeführerin (E-8418/2008) wurde mit Verfügung des Gerichts vom 18. August 2010 von jenem ihres ehemaligen Ehemannes und der Kinder (E-6186/2008) abgetrennt (vgl. oben Bst. N). Auch im Verfahren des ehemaligen Ehemannes und der Kinder ergeht mit heutigem Datum ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, da sie zwei sich gegenseitig ausschliessende Versionen von Verfolgungsmassnahmen im Iran zu Protokoll gegeben habe. So habe sie anlässlich der Erstbefragung ausgesagt, zwei Monate vor ihrer Abreise nach Teheran (im November 2000) auf offener Strasse verhaftet worden zu sein, als sie mit Freundinnen zu einer Versammlung unterwegs gewesen sei. Der anschliessenden Festnahme sei sie nur entkommen, weil es ihr gelungen sei, ihren [Verwandten] zu kontaktieren, der eine Kaution für ihre Freilassung geleistet habe. Etwa eine Woche später habe sie an einer Protestkundgebung von Arbeiterinnen (...) teilgenommen, (...) habe. Die Revolutionsgardisten hätten diese Demonstration überfallen und viele Frauen verhaftet. Sie selbst habe jedoch entkommen können. Bei der kantonalen Anhörung habe sie indessen angegeben, einen Monat vor ihrer Ausreise aus dem Iran (im Januar 2001) festgenommen und zum Komitee gebracht worden zu sein, als sie an einem Streik von (...)beiterinnen in B._______ teilgenommen habe. Nachdem ihr [Verwandter] eine Bürgschaft (...) hinterlassen habe, sei sie am zweiten Tag freigelassen worden. Es sei gegen sie ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, bei dem sie mit der Todesstrafe gerechnet habe. Zudem sei sie drei Wochen vor diesem Vorfall auf das Komitee von C._______ gebracht worden, wo ihr mitgeteilt worden sei, dass ihre politischen Aktivitäten beobachtet worden seien. Darauf habe sie sich schriftlich verpflichten müssen, diese Tätigkeiten zu unterlassen. Es könne aber von einer Person, die aus derartigen Gründen zur Flucht ins Ausland gezwungen werde, erwartet werden, dass sie den entsprechenden Sachverhalt hinsichtlich einzelner Ereignisse und des zeitlichen Ablaufs in allen Anhörungen gleich wiedergeben könne. Da sie ihre politischen Aktivitäten nicht glaubhaft habe machen können, sei auch eine Verfolgung auszuschliessen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Zeit vor ihrer Heirat (dass man ihr eine kommunistische und proamerikanische Haltung vorgeworfen und den Zugang zur Universität und zum Lehrerseminar verweigert habe; dass es Hausdurchsuchungen und einmal eine zweitägige Festnahme nach einer Protestveranstaltung gegeben habe und dass sie sich einmal vor dem Komitee wegen unrichtigen Kopftuchtragens habe erklären müssen) seien nicht asylrelevant, hätten die fraglichen Ereignisse doch bei der Ausreise bereits mehrere Jahre zurückgelegen. Bei den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz habe es sich sodann offenbar nur um ein einmaliges beziehungsweise vorübergehendes Engagement gehandelt, von dem sich nicht auf ein Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden schliessen lasse. Was schliesslich die geltend gemachte Konversion zum Christentum betreffe, bestünden keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden auf die Konversion beziehungsweise die Taufe der Beschwerdeführerin aufmerksam geworden wären; es seien auch keine entsprechenden Befürchtungen vorgetragen worden. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete das BFM schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin führte auf Rechtsmittelebene zunächst ihre Asylgründe nochmals aus und hielt diesbezüglich fest, die Vorinstanz habe diese korrekt wiedergegeben. Betreffend die vom BFM festgestellten Widersprüchlichkeiten hielt die Beschwerdeführerin sodann fest, dass sie aufgrund der in der Tat nicht kongruenten Angaben von Vornherein keine Erklärungsversuche anstelle. Insgesamt sei jedoch festzuhalten, dass sie die geschilderten Ereignisse erlebt habe, indes - aufgrund der Tatsache, dass diese mindestens sechs Jahre zurückliegen würden - einzelne Geschehnisse miteinander verwechselt oder chronologisch falsch eingeordnet habe. Zudem hätten die Erlebnisse in [Dublin-Staat A] ihrer psychischen Verfassung stark zugesetzt. Ihre politische Grundhaltung falle jedoch trotz der Ungereimtheiten, die zum grossen Teil relativ unwesentlich seien, auf. Verschiedene Familienmitglieder hätten den Iran aus politischen Gründen verlassen müssen; so habe auch sie für sich und ihre Kinder keine Zukunft mehr gesehen. Letztes fluchtauslösendes Moment sei schliesslich die Tätigkeit ihres Ehemannes während den Parlamentswahlen vom 18. Februar 2000 gewesen; dieser habe versucht, die Wähler an der Stimmabgabe zu hindern, zu diesem Zwecke eine Bombendrohung verbreitet und habe flüchten müssen, als er dabei von den Sicherheitskräften ertappt worden sei. Ausserhalb des Irans habe sie dann ihre regimefeindliche Haltung mittels politischen Äusserungen und einem Konfessionswechsel fortgesetzt. Mit dem christlichen Glauben habe sie eine Religion gefunden, die ihr Hoffnung gebe. Seit längerem verkehre sie in der "[Kirche F._______]", der "[ Kirche D._______]" und der "[Kirche E._______]". Diesbezüglich verweise sie auf die jüngsten Strafgesetzbuchverschärfungen im Iran, welche für den Glaubensabfall die Todesstrafe vorsehen würden. Die Verschärfung sei am 9. September 2008 vom Parlament gebilligt worden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, ihren christlichen Glauben verheimlichen zu können, da sie ihn bewusst nach aussen trage. In den Aufgaben, die sie zusammen mit der "[Kirche F._______]" erfülle, liege ein klar missionarischer Charakter. Daher habe sie - trotz zahlreicher Ungereimtheiten - ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft dargelegt.
E. 5.1 Zunächst sind die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin zu würdigen. Diesbezüglich ist - wie nachfolgend aufgezeigt - der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten nicht glaubhaft seien, im Ergebnis zuzustimmen. Aus dem erstinstanzlichen und dem Beschwerdeverfahren liegen zahlreiche Dokumente bei den Akten. Diese beziehen sich indessen nicht auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe. Die Dokumente aus dem griechischen und deutschen Asylverfahren, die beglaubigte Heiratsurkunde inklusive Übersetzung, die zahlreichen Internetausdrucke betreffend ihre exilpolitische Tätigkeiten und die Bestätigungen und Fotos ihrer christlichen Aktivitäten in Europa eignen sich nicht dazu, die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin zu beweisen, da sie sich allesamt auf die Zeit nach ihrer Ausreise beziehen. Sodann ist auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abzustellen: Sie wurde vom BFM sehr ausführlich befragt und beschrieb die geltend gemachten Vorkommnisse durchaus detailliert. So vermochte sie beispielsweise den teilweisen Inhalt eines Flyers, den sie damals verteilt habe, zu rezitieren (vgl. B30 S. 31). Angesichts ihrer im Übrigen auch sehr lebensechten Umschreibung des Herstellens und Verteilens von Flugblättern kann durchaus davon ausgegangen werden, dass sie sich im Iran mit dieser Tätigkeit für Frauenrechte engagiert hat. Aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten in nicht unwesentlichen Punkten kann ihr indes nicht geglaubt werden, dass sie deswegen verfolgt worden ist. An der Erstbefragung gab sie zu Protokoll, letztmals zirka zwei Monate vor ihrer Abreise nach Teheran auf offener Strasse, unterwegs zu einer Versammlung, festgenommen worden zu sein (vgl. B1 S. 9), an der Anhörung machte sie demgegenüber geltend, sie sei einen Monat vor ihrer Ausreise bei einem Arbeiterstreik (...), verhaftet worden (vgl. B30 S. 28). Weiter stellt sie sich zunächst auf den Standpunkt, sie habe nicht gewusst, auf welchen Polizeiposten sie nach ihrer Festnahme gebracht worden sei (vgl. B1 S. 9), habe dann aber ihren [Verwandten] angerufen, der sie mittels Kautionszahlung freibekommen habe. Darauf angesprochen, dass sie der Logik zufolge ihrem [Verwandten] ihren Standort habe angeben müssen, damit dieser überhaupt zu ihr habe kommen können, entgegnete sie dann, die Wache habe ihr mitgeteilt, wo sie sich befinde (vgl. B1 S. 10). Diese Ausführungen vermitteln aufgrund der Ungereimtheiten den Eindruck, nicht wirklich Erlebtes wiederzugeben, sondern konstruiert zu sein. Dass Unstimmigkeiten vorliegen, wird sodann von der Beschwerdeführerin gar nicht bestritten; so führt sie auf Rechtsmittelebene aus, sie würde im Vornherein nicht versuchen, die Widersprüchlichkeiten zu erklären; diese würden sich aber nur auf unwesentliche Punkte beziehen und das Geschilderte habe sie grundsätzlich erlebt. Diese Argumentation ist unbehelflich, da die angeblichen Festnahmen zentralen Bestandteil ihrer Asylvorbringen bilden und daher diesbezüglich kongruente Angaben erwartet werden können. Weiter fällt auf, dass sie auf Beschwerdeebene ausführt, nach der Ausreise ihres ehemaligen Ehemannes aus dem Iran sei sie - aufgrund dessen ungewissen Verbleibs - von den Behörden belästigt worden, indessen gänzlich unerwähnt lässt, wegen ihrer eigenen Tätigkeiten gesucht worden zu sein. Angesichts ihrer Geschichte, wonach sie selbst wegen ihrer politischen Tätigkeiten verhaftet worden sei, handelt es sich hierbei jedoch ebenfalls um einen zentralen Punkt ihrer Asylgeschichte, der - da unerwähnt geblieben - klar für die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spricht. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten gelingt es der Beschwerdeführerin somit nicht, ihre Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Mit fehlender Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen entfällt auch deren Asylrelevanz, womit die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat.
E. 6.1 Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin sodann Nachfluchtgründe geltend.
E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachtfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
E. 6.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Nachfluchtgründe beziehen sich einerseits auf ihr exilpolitisches Engagement und andererseits auf ihre Konversion zum Christentum.
E. 6.3.1 Betreffend exilpolitische Aktivitäten machte die Beschwerdeführerin geltend, sie nehme in der Schweiz an verschiedenen Kundgebungen teil, die teils von den Mujahedin, teils von der "[Exilorganisation]" organisiert seien; auf Fotos, die im Internet platziert seien, sei sie dabei erkennbar (vgl. B30 S. 11, 15 und 34); sie reichte der Vorinstanz entsprechende Beweismittel zu den Akten (vgl. B30 S. 40). Auch im Beschwerdeverfahren wurden Fotos als Beweisunterlagen eingereicht, die die Beschwerdeführerin bei ihrer Teilnahme an Protestkundgebungen zeigen (vgl. Eingabe vom 17. Dezember 2010). Eine ausführliche Würdigung dieser exilpolitischen Aktivitäten kann vorliegend unterbleiben; die Prüfung der Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin konzentriert sich vielmehr auf die geltend gemachte Konversion zum Christentum.
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Asylverfahren geltend, sie sei nach ihrer Ausreise bereits in [Dublin-Staat A] zum Christentum konvertiert und sei seither in der Schweiz als Christin sehr aktiv. Sie dokumentiert diese Vorbringen mit diversen Beweismitteln: Ein "Certificate" der deutschen "[Kirche G._______]" vom 2. Juli 2002, welches bestätigt, dass die Beschwerdeführerin (...) Monate in der Gemeinde gelebt und sich aktiv am Kirchenleben beteiligt hat, eine (...) Bestätigung der evangelischen Kirche vom (...) August 2006, die Ausgaben der "[Name einer schweizerischen Lokalzeitung]" ([...] Ausgabe, Januar 2008 und (...) Ausgabe, Juli 2008), die mehrere von ihr verfasste Artikel, unter anderem einen mit dem Titel " (...)", über die Unterdrückung und (...) von Frauen enthalten, das Schreiben des Pastors der "[Kirche E._______]" vom (...) September 2008, welches bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in der Kirchengemeinde bekannt ist und sich durch ihre aktive Mitarbeit hervorgetan hat, das Schreiben des Pastors der "[Kirche F._______]" vom (...) September 2008, welches bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bekennende Christin ist und regelmässig die Seminare für iranische Christinnen besucht, das Schreiben des Pastors der "[Kirche D._______]" vom (..) Oktober 2008, in welchem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren die Kirche besuche, einen Bericht der (...) Zeitung vom (...) Juli 2002, der über die Abschiebung der Familie der Beschwerdeführerin nach [Dublin-Staat A] berichtet und darüber, dass die Mitglieder des [Kirchenvorstand in G._______] die Familie weiterhin unterstützen wollten, [Taufschein] vom (...) 2008 der "[Kirche D._______]", diverse Fotos, die die Beschwerdeführerin in der Kirche und zusammen mit anderen Gläubigen zeigen, und das Schreiben des Pastors der "[Kirche E._______]" vom (...) Dezember 2010, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sich aktiv in Gottesdiensten beteilige, von Erlebtem öffentlich erzähle, an Grossanlässen mithelfe und [ihre Kinder auch aktiv seien]. Ausserdem reichte die Beschwerdeführerin Beweisunterlagen ein zur Lage im Iran für Christen beziehungsweise für Konvertierte, so namentlich den Online-Artikel der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) vom September 2008 ("Iran: Gesetz gegen Abfall vom Islam und gegen Zauberei") und eine Stellungnahme von Amnesty International vom 7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht Mainz ("Verfolgung von evangelikalen Christen, geplante Todesstrafe für Apostasie"; Internetausdruck).
E. 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Lage von Christen im Iran und speziell mit der Frage von Konversionen von Iranern in einem Urteil vom 9. Juli 2009 (BVGE 2009/28) eingehend befasst. Das Bundesverwaltungsgericht wies in jenem Urteil insbesondere auf die mannigfaltigen Diskriminierungen der christlichen Minderheit im Iran namentlich in wirtschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht hin; Nicht-Muslime würden generell als Bürger zweiter Klasse behandelt und im öffentlichen Bereich gegenüber Moslems schwerwiegend benachteiligt. Zwar könne nicht von einer allgemeinen, allein an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgung ausgegangen werden; Christen hätten aber das Verbot zu beachten, ihren Glauben über den Kreis der Familie und der religiösen Gemeinde hinaus zu propagieren; missionarische Tätigkeiten würden umgehend staatliche Massnahmen der Sicherheitskräfte nach sich ziehen (BVGE 2009/28, E. 7.3.2 und 7.3.3). Was die Situation von Konvertiten betrifft, unterstrich das Gericht, dass gemäss islamischem Recht für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit besteht, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Der Tatbestand der Apostasie bestehe zwar derzeit nur aufgrund der Scharia, nicht aber im kodifizierten iranischen Strafrecht; hingegen sei dem Parlament im September 2008 ein entsprechender Entwurf zur Änderung des iranischen Strafrechts vorgelegt worden (BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Diese im Februar 2008 entworfene und im September 2008 dem Parlament vorgelegte Revision des iranischen Strafgesetzes, welche neu einen mit der Todesstrafe bedrohten Straftatbestand der Apostasie vorsieht (Art. 225 des iranischen Strafgesetzbuches), ist offenbar bis heute nicht endgültig verabschiedet worden; insbesondere schlug das "Legal and Judicial Committee of the majles" am 23. Juni 2009 vor, den Straftatbestand nicht aufzunehmen, und blockierte so die Umsetzung der Gesetzesrevision (vgl. United States Department of State [USDOS], International Religious Freedom Report 2010, 17. November 2010). Bisher existieren keine neueren Informationen. Die Aufschiebung der Gesetzesrevision bedeutet indessen nicht, dass keine Todesurteile ausgesprochen worden sind. In seinem Urteil vom 9. Juli 2009 hatte das Bundesverwaltungsgericht noch festhalten können, es seien in den letzten Jahren keinerlei Verurteilungen zur Todesstrafe wegen Apostasie bekannt geworden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4); dies trifft mittlerweile nicht mehr zu. So wurde namentlich im September 2010 - trotz fehlender kodifizierter strafrechtlicher Gesetzesgrundlage - von den iranischen Gerichten Yousef Nadarkhanis, der Priester einer 400-Seelen-Kirchengemeinde, wegen "Abkehr vom Islam" zum Tode verurteilt, als er sich weigerte, dem Islam beizutreten (vgl. Human Rights Watch [HRW], World Report 2012 - Iran, 22. Januar 2012; Human Rights Council, Human rights situations that require the Council's attention, Joint written statement submitted by Amnesty International, HRW, Reporters Without Borders International, non-governmental organizations in special, consultative status: Islamic Republic of Iran: The international community must act to save hundreds at risk of execution, 14. Februar 2011, abrufbar unter: http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/HRC /16/NGO/123&Lang=E, zuletzt besucht am 16. April 2012; vgl. auch: Worthy Christian News - Daily Christian News Service, Iran Court: 'Pastor To Be Executed By Hanging', 26. November 2010, abrufbar unter: http://www.worthynews.com/9786-iran-court-pastor-to-be-executed-by-hanging?wpmp_switcher=mobile, zuletzt besucht am 18. April 2012). Obwohl das Oberhaupt der iranischen Judikative, Ayatollah Shahroudi, sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die Gerichte im Jahre 2002 angewiesen hatte, niemanden wegen des Wechsels der Religion zu verurteilen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4), hat im soeben geschilderten Fall der Oberste Gerichtshof in Kum die Todesstrafe des Priesters Ende September 2011 bestätigt (vgl. Die Zeit, Fast schon tot?, 23. Oktober 2011, abrufbar unter: http://www.zeit.de/2011/43/Apostasie, zuletzt besucht am 18. April 2012). Der Entscheid soll zwar bis Ende 2012 überdacht werden, der Priester bleibt indessen im Gefängnis (vgl. Christian Solidarity International [CSI], "Soll Nadarkhanis Wille gebrochen werden?", 3. Januar 2012, abrufbar unter: http://www.csi-de.de/nadarkhani2. php?bnrLink=nadarkhani2.php&sId=, zuletzt besucht am 18. April 2012; vgl auch: "Iran: Ungewissheit um inhaftierten Pastor", 18. April 2012, factum-online, abrufbar unter: http://www.factum-magazin.ch/wFactum_ de/aktuell/2012_01_11_Pastor_Iran.php, zuletzt besucht 18. April 2012). Die im Raum stehende Gesetzesrevision, die bisher nicht aus der Welt geschafft worden ist, begünstigt - zahlreichen Quellen zufolge - die Haltung, Apostasie (auch ausserhalb der formellen Gesetzgebung) scharf zu bekämpfen; den staatlichen Behörden gelingt es vermehrt, strafrechtliche Gründe im Zusammenhang mit Apostasie zu finden, um Nicht-Islamisten zu sanktionieren. Beispielsweise verurteilte ein iranisches Gericht im Jahre 2010 sechs Mitglieder einer evangelischen Kirche im Iran zu einem Jahr Gefängnis wegen "Propaganda gegen den Staat" (vgl. HRW, World Report 2012, a.a.O.). Aktuell stehen gerade 12 Christen wegen Apostasie und anderen (angeblichen) Delikten vor Gericht (vgl. Times.247.com, "Iranian Christians may face death in apostasy trial", http://times247.com/articles/iranian-christians-await-verdicts-after-apo-stasy-trial#ixzz1sODZfj8J, zuletzt besucht am 18. April 2012). Die United States Commission on International Religious Freedom beobachtet für den Zeitraum von April 2010 bis März 2011 eine zunehmende Verschlechterung der religiösen Freiheit nicht-muslimischer Minderheiten sowie wachsende Diskriminierung und Repression (Annual Report April-March 2010, Mai 2011, abrufbar unter http://www.uscirf.gov/images/book %20with%20cover%20for%20web.pdf, zuletzt besucht am 18. April 2012). Die Presse schreibt auch von mysteriösen Todesfällen von freigesprochenen Konvertierten (vgl. Die Zeit, Fast schon tot?, 23. Oktober 2011, a.a.O.). In anderen Fällen wurde indessen - auf internationalen Druck hin -, das Urteil abgeändert oder die Haftstrafe reduziert. So wurde ein Priester, der zuvor wegen Apostasie zum Tode verurteilt worden war, schliesslich wegen "Propaganda gegen den Staat" zu einer einjährigen Gefängnisstrafe verurteilt (vgl. CSI, Apostaten müssen um ihr Leben fürchten, ohne Datierung [Indizien deuten auf November 2010], http://www.csi-de.de/iran_apostaten_fuerchten.php, abgerufen am 18. April 2012, und CSI, Keine Todesstrafe für Pastor Khanjani, 5. Dezember 2011, a.a.O.) Zwei Iranerinnen, denen die Todesstrafe drohte, wurden schliesslich zu einer reduzierten Haftstrafe verurteilt (vgl. Idea.de ["das christliche Nachrichtenportal"], Iran spricht angeklagte Christinnen frei, 25. Mai 2010, http://www.idea.de/nachrichten/detailartikel/artikel/iran-spricht-angeklagte-christinnen-frei.html, abgerufen am 18. April 2012). Personen, die sich vom Islam abgewendet haben, müssen mit der ständigen Angst leben, sich in absehbarer Zeit vor Gericht wegen Apostasie verantworten zu müssen. Dem offiziellen Bericht des USDOS zufolge sind zwischen Juni 2008 und Juni 2010 über 115 Festnahmen von Christen wegen Apostasie, illegalen evangelischen Aktivitäten, regimefeindlicher Propaganda und Tätigkeiten gegen den Islam im Zusammenhang mit anderen Anschuldigungen verzeichnet worden, im Dezember 2010 wurden zusätzlich 161 Festnahmen registriert. Ende 2012 sind 33 Personen in den Gefängnissen verblieben mit ungewissem Verfahrensstand (vgl. USDOS, International Religious Freedom Report Juli-Dezember 2010, September 2011, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2010_5/168264. htm, zuletzt besucht am 16. April 2012). Neuere, öffentlich zugängliche Berichte schreiben von weiteren Festnahmen von 282 beziehungsweise 254 Christen (wobei die wirkliche Anzahl höher einzuschätzen sei) zwischen Juni 2010 und März 2011 (vgl. Christian Solidarity Worldwide, Iranian news website suspended after reporting burning of New Testaments, 16. März 2011, abrufbar unter: http://dynamic.csw.org.uk/article.asp?t= press&id=1135&search=, zuletzt besucht am 18. April 2012 und Iranian Christians to stand trial for "activities against the order", 28. April 2011, abrufbar unter: http://dynamic.csw.org.uk/article.asp?t=press&id=1162& search=, abgerufen am 18. April 2012). Neuere Quellen berichten, am 26. Januar 2011 hätten die iranischen Behörden bekannt gegeben, dass ein Mann namens Seyed Ali Gharabat wegen "Verbreitung von Verderbtheit" und "Apostasie" im Karoun-Gefängnis in Ahvaz hingerichtet worden ist (vgl. Human Rights Council, Human rights situations that require the Council's attention, a.a.O.).
E. 6.3.4 Im Falle der Beschwerdeführerin ist zu beachten, dass sie erst nach ihrer Ausreise aus dem Iran zum Christentum konvertiert ist; aus den Akten ist ersichtlich, dass sie bereits in, [Dublin-Staat A], konvertierte (vgl. Bestätigung der Kirchgemeinde (...), datiert vom 16. August 2006). Der beigelegten Taufurkunde im Original zufolge wurde sie am (...) 2008 in der Schweiz getauft. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 (BVGE 2009/28) festgehalten, dass eine Abwendung vom Islam, die erst nach der Ausreise erfolgte, einer differenzierteren Betrachtung zu unterziehen ist. Zu untersuchen ist insbesondere, ob der Religionsausübung eine aufrichtige Überzeugung zugrunde liegt, dies aufgrund der Tatsache, dass die Konversion von Asylsuchenden oft als Argument missbraucht wird, sich einen Aufenthaltsstatus zu erwirken (vgl. a.a.O. E.7.3.5). Es ist daher bei der Beschwerdeführerin zu untersuchen, ob sie sich aus innerer Überzeugung bekehren liess und heute aktives Mitglied ist, oder dies aus nur oberflächlichen Gründen tat: Den zahlreichen Bestätigungen ist einstimmig zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie uneingeschränkt für die Kirchgemeinde engagiert, stets an Messen und Anlässen anwesend ist und auch wichtige Beiträge leistet (vgl. die Schreiben des Pastors der "[Kirche E._______]" vom (...) September 2008 und vom (...) Dezember 2010, das Bestätigungsschreiben des Pastors der "[Kirche F._______]" vom (...) September 2008 und das Schreiben des Pastors der "[Kirche D._______]" vom (...) Oktober 2008 sowie auch das aus den Vorakten vorliegende "Certificate" der [Kirche in G._______] vom (...) Juli 2002 [vgl. B29]). Aus einem bei den Akten liegenden (...) Zeitungsartikel der (...) Zeitung vom (...) Juli 2002 geht hervor, dass der [Kirchenvorstand in G._______] sich bereit erklärte, die Familie der Beschwerdeführerin auch nach ihrer Abschiebung von [Dublin-Staat B] nach [Dublin-Staat A] weiterhin finanziell zu unterstützen; es wird darin sogar zu finanziellen Spenden aufgerufen (vgl. B29). In Anbetracht der aus allen soeben genannten Dokumenten hervorgehender Einstimmigkeit ist nicht zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin eine innerlich gründende Haltung für das Christentum zeigt. Andernfalls würden sich die entsprechenden Kirchgemeinden kaum in diesem Masse für sie einsetzen. Neben der Glaubhaftigkeit der Konversion muss zur Beurteilung der Gefährdung der betroffenen Person indes auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3.5), zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich ist. Bei Durchsicht der Akten fällt auf, dass die Beschwerdeführerin auf dem Foto ihres iranischen Fahrausweises den muslimischen Hijab trägt und bereits auf der [Ausreiseverfügung des Dublin-Staates A] vom (...) Oktober 2005 ohne Schleier mit einer Kurzhaarfrisur zu sehen ist (vgl. B29). Bei einer Frau wie der Beschwerdeführerin, die vor ihrer Konversion mit einem Hijab verhüllt war und sich nun mit einer (...) Kurzhaarfrisur zeigt, kann nicht mehr von einer diskreten Glaubensausübung gesprochen werden, da die offen getragenen Haare unübersehbares Symbol für die Konversion darstellen. Hinzu kommt, dass sie sich an verschiedenen Demonstrationen mit genannter Kurzhaarfrisur zeigte und sie auf Bildern in (bei den Vorakten liegenden) iranischen Zeitungen, die über diese Kundgebungen berichteten, und auf Bildern internationaler Internetseiten zu erkennen ist. Diesbezüglich ist auch ausschlaggebend, dass die Tatsache einer erfolgten Konversion im Iran - gerade im Zusammenhang mit der verschärften Gangart, die die Islammüdigkeit der neuen Generation bekämpfen soll - als Affront gegen den Islam verstanden wird (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3.4). Aufgrund der Aktenlage und der sich daraus abzeichnenden Haltung der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie diesbezüglich ein klares Zeichen setzen wollte. Ihr Engagement in den christlichen Freikirchen geht sodann auch klar über dasjenige eines einfachen Mitglieds hinaus: Den verschiedenen Bestätigungsschreiben ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Taufe in der Schweiz aktiv beteiligt, sei es als Organisatorin oder Mitorganisatorin von Grossanlässen oder als Rednerin in Messen, wobei sie ihre Überzeugung vermittelt. Schon im Jahre 2008 hatte die Beschwerdeführerin in der "[Name der schweizerischen Lokalzeitung]" diverse Artikel unter ihrem Namen publiziert (vgl. (...) Ausgabe, Januar 2008 und (...). Ausgabe, Juli 2008). Zudem ist zu beachten, dass ein Zweck von den erwähnten Anlässen gerade darin besteht, neue Mitglieder für die Freikirchen zu gewinnen, womit mit einer aktiven Mitgliedschaft automatisch eine missionarische Tätigkeit verbunden ist. So beschreibt etwa die "[Kirche F._______]" auf ihrer Internetstartseite ihren Auftrag ausschliesslich damit, "Menschen [zu bekehren]", und als zweites Werteprinzip wird dieser Auftrag als "[missionarisches Statement]" wiederholt (abrufbar unter: http://www.archewinti.ch/cms/index. php?option=com_content&view=article&id=8&Itemid=15, zuletzt besucht am 30. April 2012).
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist klar, dass die Beschwerdeführerin ihre christliche Überzeugung und ihren Glauben aktiv nach aussen trägt, auch missionierend tätig ist und somit nicht einer "diskreten" Religionsausübung nachgeht. Damit ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr den im Iran tolerierten - und somit ungefährlichen - Rahmen einer nichtislamischen Religionsausübung sprengt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin alleine aufgrund ihres exilpolitischen Engagements bereits als gefährdet eingestuft werden muss, erübrigt sich an dieser Stelle, da sie aufgrund ihrer erkennbaren religiösen Tätigkeiten bereits konkret gefährdet ist, Opfer von ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu werden.
E. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass angesichts der sich aktuell präsentierenden Situation im Iran für Personen, die sich erkennbar vom Islam abgewendet haben, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden muss, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr Repressionen und Gewalt bis hin zur Todesstrafe drohen. Aus diesen Gründen erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
E. 7 Die Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe führt nicht zur Asylgewährung (Art. 54 AsylG), weshalb die Beschwerde hinsichtlich der Asylgewährung abzuweisen ist. Als Regelfolge des abgelehnten Asylgesuchs verfügt das BFM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Ein Wegweisungsvollzug wäre vorliegend jedoch unzulässig, da er eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie eine Verletzung des Folterverbots und des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde. Die Beschwerde ist demnach betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Demnach erübrigt es sich vorliegend, auf die entsprechenden, den Wegweisungsvollzug betreffenden, Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
E. 8 Mit Urteil von heute werden auch der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. E-6186/2008).
E. 9.1 Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der Asylgewährung unterlegen, hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat sie obsiegt. Da sie als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird, hat sie im Endergebnis auch im Wegweisungsvollzugspunkt obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr praxisgemäss grundsätzlich ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG). Da ihr mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage auch aktuell von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 9.2 Obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der ehemalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der aktuell ihren ehemaligen Ehemann vertritt hat seine Kostennote nicht aufgeschlüsselt; ein Grossteil seiner Argumentation betraf den ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin. Dieser Aufwand wird im ebenfalls heute ergehenden Urteil betreffend den ehemaligen Ehemann (ebenfalls eine teilweise Gutheissung) entschädigt. Die aktuelle Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 27. April 2012 ihre Honorarnote ein, gemäss welcher sie einen Aufwand von insgesamt Fr. 640.-- geltend macht. Der in Rechnung gestellte Aufwand scheint angemessen. Der Beschwerdeführerin ist somit - unter der Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und der Reduktion um einen Drittel - eine Parteientschädigung von Fr. 426.70 (inklusive Spesen, nicht mehrwertsteuerpflichtig) zu Lasten des BFM zuzusprechen. (Disposition nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 426.70 - zu Lasten des BFM - ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8418/2008 Urteil vom 10. Oktober 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine aus B._______, stammende iranische Staatsangehörige - verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland mit den Kindern (...) und (...) am 23. Februar 2001 und gelangte von Teheran aus auf dem Luftweg mit einem Schengen-Visum für [Dublin-Staat A] über die Türkei und [Dublin-Staat A] nach [Dublin-Staat B], wo sie ein Asylgesuch stellte. Von dort aus wurde sie am 4. Juli 2002 gestützt auf das Dublin-Übereinkommen nach [Dublin-Staat A] rücküberstellt. Die [Behörden des Dublin-Staates A] wiesen ihr Asylgesuch ab. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in [Dublin-Staat A] reiste sie am 21. August 2006 in die Schweiz ein und stellte am 25. August 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. Am 14. September 2006 wurde sie im EVZ summarisch und am 7. März 2007 und 11. April 2007 durch die zuständige kantonale Behörde eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie und ihre Kinder mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 dem Kanton (...) zugewiesen, wo auch ihr ehemaliger Ehemann zugeteilt war. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sich im Iran schon früh politisch betätigt zu haben, weshalb ihr eine kommunistische und proamerikanische Haltung vorgeworfen worden sei. Sie habe jahrelang im Rahmen ihrer Mitgliedschaft zu einer Frauengruppe Flugblätter zu Themen wie Freiheit und Gerechtigkeit redigiert und verteilt. Ihre Tätigkeiten seien vom Sicherheitsdienst überwacht worden und so sei nach der Ausreise ihres Mannes in ihrer Abwesenheit ihre Wohnung durchsucht worden. Dem Komitee von C._______ habe sie Rede und Antwort zum Verbleib ihres Mannes stehen müssen. Sie habe sodann Telefondrohungen erhalten und sei sechs oder sieben Male und vier Wochen vor ihrer Flucht jeweils bei der Ausübung ihrer politischen Aktivitäten festgenommen worden. Sie sei daraufhin zwar jeweils gegen Kaution entlassen worden, es sei jedoch ein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden. Da sie von einer Verurteilung zur Todesstrafe ausgegangen sei, habe sie sich entschlossen, mit den Kindern den Iran zu verlassen. Sie sei in [Dublin-Staat A] zum Christentum konvertiert, habe von dort aber auch flüchten müssen, da sie wegen ihrer Abkehr vom Islam von Iranern bedroht worden sei. In der Schweiz engagiere sie sich auch exilpolitisch. Sie reichte zahlreiche Beweismittel ein. B. Ihr ehemaliger Ehemann hatte schon am 10. Mai 2006 seinerseits in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt (ebenfalls N [...]). C. Mit vorinstanzlicher Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Ehemann das rechtliche Gehör zu den gegenseitigen, je divergierenden Aussagen gewährt (vgl. A48/4). D. Mit Eingabe vom 7. August 2008 nahmen die Beschwerdeführerin und ihr ehemaliger Ehemann durch ihren Rechtsvertreter Stellung. Betreffend die Beschwerdeführerin wurde insbesondere ausgeführt, sie habe sich am (...) 2008 bei der "[Name der Kirche D._______]" taufen lassen, und ihr Taufschein zu den Akten gereicht (vgl. A50/4 und dortige Beilage 5). E. Mit Verfügung vom 22. August 2008 - eröffnet am 27. August 2008 - wies das BFM die Asylgesuche des ehemaligen Ehemannes, der Beschwerdeführerin und der Kinder ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 26. September 2008 fochten die Beschwerdeführerin und ihr ehemaliger Ehemann - handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter, der bis heute den ehemaligen Ehemann vertritt - diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, sie seien als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig oder zumindest unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden betreffend die Beschwerdeführerin je eine Ausgabe der "[Name einer schweizerischen Lokalzeitung]", (...) Ausgabe, Januar 2008 und (...) Ausgabe, Juli 2008 beigelegt, die mehrere selbst verfasste Artikel der Beschwerdeführerin, unter anderem einen über (...) enthalten, und es wurden weitere Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend gemachten Konvertierung in Aussicht gestellt. G. Am 3. Oktober 2008 schickte das Strassenverkehrsamt (...) den am 24. September 2008 sichergestellten originalen iranischen Führerausweis der Beschwerdeführerin dem BFM zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellten Beweismittel, die sich auf ihre Konvertierung zum Christentum beziehen (Bestätigungsschreiben und Internetausdrucke), zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Das BFM verwies in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2008 auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt an der Abweisung der Beschwerde fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Am 10. Dezember 2008 (Poststempel) reichte Frau (...), eine Privatperson, ein die Beschwerdeführerin und ihre Familie betreffendes persönlich unterzeichnetes Referenzschreiben, eine Stellungnahme von Amnesty International vom 7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht Mainz ("Verfolgung von evangelikalen Christen, geplante Todesstrafe für Apostasie"; Internetausdruck) und einen Artikel des "Kölner Stadtanzeigers" ("Peitschen, foltern, hinrichten") vom 14. November 2008 ein. L. Am 17. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin betreffend ihren (ehemaligen) Ehemann eine DVD ein und führte dazu aus, diese enthalte zahlreiche Videoberichte verschiedener Fernsehsender über die [Name der politischen Veranstaltung] vom (...) April 2009 in D._______, worin ihr ehemaliger Ehemann erkennbar sei. M. Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin - an das Bundesverwaltungsgericht und teilte diesem mit, dass sie sich bereits im Iran von ihrem Ehemann habe scheiden lassen, dieser sie aber gezwungen habe, diese Tatsache den schweizerischen Behörden zu verschweigen. Die Situation mit ihrem ehemaligen Ehemann habe sich zwischenzeitlich verschlimmert und sie werde, sobald sie eine andere Unterkunft finde, die gemeinsame Wohnung verlassen. Sie reichte, unter Hinweis, dass es sich um das iranische Scheidungsurteil handle, ein iranisches Identitätsdokument (worauf das Scheidungsurteil vom (...) 2005 vermerkt ist ) im Original zu den Akten. N. Mit Mitteilung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 18. August 2010 wurde der neuen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und dem Rechtsvertreter ihres ehemaligen Ehemannes mitgeteilt, dass infolge Scheidung das Verfahren der Beschwerdeführerin fortan unter der Nummer E-8418/2008 weitergeführt werde. Die Kinder würden im ursprünglichen Verfahren E-6186/2008 mit dem ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin verbleiben und die beiden Verfahren im Gericht koordiniert behandelt werden. O. Mit Eingabe vom 17. September 2010 (Poststempel) wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und zeigte sich erstaunt darüber, dass die Kinder, deren Erziehung ihr im iranischen Scheidungsverfahren zugesprochen worden sei, im Verfahren ihres ehemaligen Ehemannes belassen worden seien. Sie stellte den Antrag, die Kinder in ihr Beschwerdeverfahren einzubeziehen. P. Mit Verfügung vom 28. September 2010 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, das iranische Scheidungsurteil vom (...) 2005 und allfällige weitere Beweismittel zur Sorgerechtszuteilung der Kinder dem Gericht zukommen zu lassen, da aus dem bereits eingereichten Identitätsdokument nicht ersichtlich sei, wem das Sorgerecht über die Kinder zugeteilt worden sei. Q. Am 17. Dezember 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass es ihr zur Zeit nicht möglich sei, das iranische Scheidungsurteil zu beschaffen. Sie habe auch beschlossen, das Verfahren der Kinder nicht von demjenigen des Vaters zu trennen. Der Kontakt mit dem geschiedenen Ehemann sei wieder enger geworden, da dieser sich verändert habe. Gleichzeitig wies sie auf ihr intensives Engagement in der "[Kirche E._______]" und der [Kirche F._______] hin und reichte diesbezügliche Fotos und ein aktuelles Bestätigungsschreiben des Pastors, datierend vom (...) Dezember 2010, zu den Akten. Ausserdem reichte sie Fotos von einer Protestveranstaltung in Zürich ein, an der sie teilgenommen habe. R. Mit Eingabe vom 27. Mai 2011 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut ans Bundesverwaltungsgericht mit der Bitte, ihr Verfahren beschleunigt zu behandeln. S. Am 30. Mai 2011 antwortete ihr die zuständige Instruktionsrichterin, dass das vorliegende Verfahren gemäss Prioritätenordnung der Gerichtsleitung zu den beförderlich zu behandelnden Verfahren gehöre, es indes aufgrund grosser Geschäftslast nicht möglich sei, einen genauen Termin des Verfahrensabschlusses bekannt zu geben. T. Mit Schreiben vom 30. März 2012 (Poststempel) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut ans Bundesverwaltungsgericht und bat um baldigen Verfahrensabschluss. Sie wies zudem daraufhin, dass sie zwischenzeitlich psychisch erkrankt sei und sich deshalb in Behandlung befinde. U. Am 2. August 2012 ging ein Schreiben einer Drittperson (datiert vom 29. Juli 2001) beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem im Wesentlichen um Abschluss des Verfahrens gebeten wurde. V. Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift, der weiteren Eingaben und der eingereichten Beweismittel wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Das Verfahren der Beschwerdeführerin (E-8418/2008) wurde mit Verfügung des Gerichts vom 18. August 2010 von jenem ihres ehemaligen Ehemannes und der Kinder (E-6186/2008) abgetrennt (vgl. oben Bst. N). Auch im Verfahren des ehemaligen Ehemannes und der Kinder ergeht mit heutigem Datum ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, da sie zwei sich gegenseitig ausschliessende Versionen von Verfolgungsmassnahmen im Iran zu Protokoll gegeben habe. So habe sie anlässlich der Erstbefragung ausgesagt, zwei Monate vor ihrer Abreise nach Teheran (im November 2000) auf offener Strasse verhaftet worden zu sein, als sie mit Freundinnen zu einer Versammlung unterwegs gewesen sei. Der anschliessenden Festnahme sei sie nur entkommen, weil es ihr gelungen sei, ihren [Verwandten] zu kontaktieren, der eine Kaution für ihre Freilassung geleistet habe. Etwa eine Woche später habe sie an einer Protestkundgebung von Arbeiterinnen (...) teilgenommen, (...) habe. Die Revolutionsgardisten hätten diese Demonstration überfallen und viele Frauen verhaftet. Sie selbst habe jedoch entkommen können. Bei der kantonalen Anhörung habe sie indessen angegeben, einen Monat vor ihrer Ausreise aus dem Iran (im Januar 2001) festgenommen und zum Komitee gebracht worden zu sein, als sie an einem Streik von (...)beiterinnen in B._______ teilgenommen habe. Nachdem ihr [Verwandter] eine Bürgschaft (...) hinterlassen habe, sei sie am zweiten Tag freigelassen worden. Es sei gegen sie ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, bei dem sie mit der Todesstrafe gerechnet habe. Zudem sei sie drei Wochen vor diesem Vorfall auf das Komitee von C._______ gebracht worden, wo ihr mitgeteilt worden sei, dass ihre politischen Aktivitäten beobachtet worden seien. Darauf habe sie sich schriftlich verpflichten müssen, diese Tätigkeiten zu unterlassen. Es könne aber von einer Person, die aus derartigen Gründen zur Flucht ins Ausland gezwungen werde, erwartet werden, dass sie den entsprechenden Sachverhalt hinsichtlich einzelner Ereignisse und des zeitlichen Ablaufs in allen Anhörungen gleich wiedergeben könne. Da sie ihre politischen Aktivitäten nicht glaubhaft habe machen können, sei auch eine Verfolgung auszuschliessen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Zeit vor ihrer Heirat (dass man ihr eine kommunistische und proamerikanische Haltung vorgeworfen und den Zugang zur Universität und zum Lehrerseminar verweigert habe; dass es Hausdurchsuchungen und einmal eine zweitägige Festnahme nach einer Protestveranstaltung gegeben habe und dass sie sich einmal vor dem Komitee wegen unrichtigen Kopftuchtragens habe erklären müssen) seien nicht asylrelevant, hätten die fraglichen Ereignisse doch bei der Ausreise bereits mehrere Jahre zurückgelegen. Bei den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz habe es sich sodann offenbar nur um ein einmaliges beziehungsweise vorübergehendes Engagement gehandelt, von dem sich nicht auf ein Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden schliessen lasse. Was schliesslich die geltend gemachte Konversion zum Christentum betreffe, bestünden keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden auf die Konversion beziehungsweise die Taufe der Beschwerdeführerin aufmerksam geworden wären; es seien auch keine entsprechenden Befürchtungen vorgetragen worden. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete das BFM schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2. Die Beschwerdeführerin führte auf Rechtsmittelebene zunächst ihre Asylgründe nochmals aus und hielt diesbezüglich fest, die Vorinstanz habe diese korrekt wiedergegeben. Betreffend die vom BFM festgestellten Widersprüchlichkeiten hielt die Beschwerdeführerin sodann fest, dass sie aufgrund der in der Tat nicht kongruenten Angaben von Vornherein keine Erklärungsversuche anstelle. Insgesamt sei jedoch festzuhalten, dass sie die geschilderten Ereignisse erlebt habe, indes - aufgrund der Tatsache, dass diese mindestens sechs Jahre zurückliegen würden - einzelne Geschehnisse miteinander verwechselt oder chronologisch falsch eingeordnet habe. Zudem hätten die Erlebnisse in [Dublin-Staat A] ihrer psychischen Verfassung stark zugesetzt. Ihre politische Grundhaltung falle jedoch trotz der Ungereimtheiten, die zum grossen Teil relativ unwesentlich seien, auf. Verschiedene Familienmitglieder hätten den Iran aus politischen Gründen verlassen müssen; so habe auch sie für sich und ihre Kinder keine Zukunft mehr gesehen. Letztes fluchtauslösendes Moment sei schliesslich die Tätigkeit ihres Ehemannes während den Parlamentswahlen vom 18. Februar 2000 gewesen; dieser habe versucht, die Wähler an der Stimmabgabe zu hindern, zu diesem Zwecke eine Bombendrohung verbreitet und habe flüchten müssen, als er dabei von den Sicherheitskräften ertappt worden sei. Ausserhalb des Irans habe sie dann ihre regimefeindliche Haltung mittels politischen Äusserungen und einem Konfessionswechsel fortgesetzt. Mit dem christlichen Glauben habe sie eine Religion gefunden, die ihr Hoffnung gebe. Seit längerem verkehre sie in der "[Kirche F._______]", der "[ Kirche D._______]" und der "[Kirche E._______]". Diesbezüglich verweise sie auf die jüngsten Strafgesetzbuchverschärfungen im Iran, welche für den Glaubensabfall die Todesstrafe vorsehen würden. Die Verschärfung sei am 9. September 2008 vom Parlament gebilligt worden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, ihren christlichen Glauben verheimlichen zu können, da sie ihn bewusst nach aussen trage. In den Aufgaben, die sie zusammen mit der "[Kirche F._______]" erfülle, liege ein klar missionarischer Charakter. Daher habe sie - trotz zahlreicher Ungereimtheiten - ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft dargelegt. 5. 5.1. Zunächst sind die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin zu würdigen. Diesbezüglich ist - wie nachfolgend aufgezeigt - der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten nicht glaubhaft seien, im Ergebnis zuzustimmen. Aus dem erstinstanzlichen und dem Beschwerdeverfahren liegen zahlreiche Dokumente bei den Akten. Diese beziehen sich indessen nicht auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe. Die Dokumente aus dem griechischen und deutschen Asylverfahren, die beglaubigte Heiratsurkunde inklusive Übersetzung, die zahlreichen Internetausdrucke betreffend ihre exilpolitische Tätigkeiten und die Bestätigungen und Fotos ihrer christlichen Aktivitäten in Europa eignen sich nicht dazu, die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin zu beweisen, da sie sich allesamt auf die Zeit nach ihrer Ausreise beziehen. Sodann ist auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abzustellen: Sie wurde vom BFM sehr ausführlich befragt und beschrieb die geltend gemachten Vorkommnisse durchaus detailliert. So vermochte sie beispielsweise den teilweisen Inhalt eines Flyers, den sie damals verteilt habe, zu rezitieren (vgl. B30 S. 31). Angesichts ihrer im Übrigen auch sehr lebensechten Umschreibung des Herstellens und Verteilens von Flugblättern kann durchaus davon ausgegangen werden, dass sie sich im Iran mit dieser Tätigkeit für Frauenrechte engagiert hat. Aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten in nicht unwesentlichen Punkten kann ihr indes nicht geglaubt werden, dass sie deswegen verfolgt worden ist. An der Erstbefragung gab sie zu Protokoll, letztmals zirka zwei Monate vor ihrer Abreise nach Teheran auf offener Strasse, unterwegs zu einer Versammlung, festgenommen worden zu sein (vgl. B1 S. 9), an der Anhörung machte sie demgegenüber geltend, sie sei einen Monat vor ihrer Ausreise bei einem Arbeiterstreik (...), verhaftet worden (vgl. B30 S. 28). Weiter stellt sie sich zunächst auf den Standpunkt, sie habe nicht gewusst, auf welchen Polizeiposten sie nach ihrer Festnahme gebracht worden sei (vgl. B1 S. 9), habe dann aber ihren [Verwandten] angerufen, der sie mittels Kautionszahlung freibekommen habe. Darauf angesprochen, dass sie der Logik zufolge ihrem [Verwandten] ihren Standort habe angeben müssen, damit dieser überhaupt zu ihr habe kommen können, entgegnete sie dann, die Wache habe ihr mitgeteilt, wo sie sich befinde (vgl. B1 S. 10). Diese Ausführungen vermitteln aufgrund der Ungereimtheiten den Eindruck, nicht wirklich Erlebtes wiederzugeben, sondern konstruiert zu sein. Dass Unstimmigkeiten vorliegen, wird sodann von der Beschwerdeführerin gar nicht bestritten; so führt sie auf Rechtsmittelebene aus, sie würde im Vornherein nicht versuchen, die Widersprüchlichkeiten zu erklären; diese würden sich aber nur auf unwesentliche Punkte beziehen und das Geschilderte habe sie grundsätzlich erlebt. Diese Argumentation ist unbehelflich, da die angeblichen Festnahmen zentralen Bestandteil ihrer Asylvorbringen bilden und daher diesbezüglich kongruente Angaben erwartet werden können. Weiter fällt auf, dass sie auf Beschwerdeebene ausführt, nach der Ausreise ihres ehemaligen Ehemannes aus dem Iran sei sie - aufgrund dessen ungewissen Verbleibs - von den Behörden belästigt worden, indessen gänzlich unerwähnt lässt, wegen ihrer eigenen Tätigkeiten gesucht worden zu sein. Angesichts ihrer Geschichte, wonach sie selbst wegen ihrer politischen Tätigkeiten verhaftet worden sei, handelt es sich hierbei jedoch ebenfalls um einen zentralen Punkt ihrer Asylgeschichte, der - da unerwähnt geblieben - klar für die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spricht. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten gelingt es der Beschwerdeführerin somit nicht, ihre Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Mit fehlender Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen entfällt auch deren Asylrelevanz, womit die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. 6. 6.1. Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin sodann Nachfluchtgründe geltend. 6.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachtfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). 6.3. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Nachfluchtgründe beziehen sich einerseits auf ihr exilpolitisches Engagement und andererseits auf ihre Konversion zum Christentum. 6.3.1. Betreffend exilpolitische Aktivitäten machte die Beschwerdeführerin geltend, sie nehme in der Schweiz an verschiedenen Kundgebungen teil, die teils von den Mujahedin, teils von der "[Exilorganisation]" organisiert seien; auf Fotos, die im Internet platziert seien, sei sie dabei erkennbar (vgl. B30 S. 11, 15 und 34); sie reichte der Vorinstanz entsprechende Beweismittel zu den Akten (vgl. B30 S. 40). Auch im Beschwerdeverfahren wurden Fotos als Beweisunterlagen eingereicht, die die Beschwerdeführerin bei ihrer Teilnahme an Protestkundgebungen zeigen (vgl. Eingabe vom 17. Dezember 2010). Eine ausführliche Würdigung dieser exilpolitischen Aktivitäten kann vorliegend unterbleiben; die Prüfung der Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin konzentriert sich vielmehr auf die geltend gemachte Konversion zum Christentum. 6.3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Asylverfahren geltend, sie sei nach ihrer Ausreise bereits in [Dublin-Staat A] zum Christentum konvertiert und sei seither in der Schweiz als Christin sehr aktiv. Sie dokumentiert diese Vorbringen mit diversen Beweismitteln: Ein "Certificate" der deutschen "[Kirche G._______]" vom 2. Juli 2002, welches bestätigt, dass die Beschwerdeführerin (...) Monate in der Gemeinde gelebt und sich aktiv am Kirchenleben beteiligt hat, eine (...) Bestätigung der evangelischen Kirche vom (...) August 2006, die Ausgaben der "[Name einer schweizerischen Lokalzeitung]" ([...] Ausgabe, Januar 2008 und (...) Ausgabe, Juli 2008), die mehrere von ihr verfasste Artikel, unter anderem einen mit dem Titel " (...)", über die Unterdrückung und (...) von Frauen enthalten, das Schreiben des Pastors der "[Kirche E._______]" vom (...) September 2008, welches bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in der Kirchengemeinde bekannt ist und sich durch ihre aktive Mitarbeit hervorgetan hat, das Schreiben des Pastors der "[Kirche F._______]" vom (...) September 2008, welches bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bekennende Christin ist und regelmässig die Seminare für iranische Christinnen besucht, das Schreiben des Pastors der "[Kirche D._______]" vom (..) Oktober 2008, in welchem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren die Kirche besuche, einen Bericht der (...) Zeitung vom (...) Juli 2002, der über die Abschiebung der Familie der Beschwerdeführerin nach [Dublin-Staat A] berichtet und darüber, dass die Mitglieder des [Kirchenvorstand in G._______] die Familie weiterhin unterstützen wollten, [Taufschein] vom (...) 2008 der "[Kirche D._______]", diverse Fotos, die die Beschwerdeführerin in der Kirche und zusammen mit anderen Gläubigen zeigen, und das Schreiben des Pastors der "[Kirche E._______]" vom (...) Dezember 2010, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sich aktiv in Gottesdiensten beteilige, von Erlebtem öffentlich erzähle, an Grossanlässen mithelfe und [ihre Kinder auch aktiv seien]. Ausserdem reichte die Beschwerdeführerin Beweisunterlagen ein zur Lage im Iran für Christen beziehungsweise für Konvertierte, so namentlich den Online-Artikel der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) vom September 2008 ("Iran: Gesetz gegen Abfall vom Islam und gegen Zauberei") und eine Stellungnahme von Amnesty International vom 7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht Mainz ("Verfolgung von evangelikalen Christen, geplante Todesstrafe für Apostasie"; Internetausdruck). 6.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Lage von Christen im Iran und speziell mit der Frage von Konversionen von Iranern in einem Urteil vom 9. Juli 2009 (BVGE 2009/28) eingehend befasst. Das Bundesverwaltungsgericht wies in jenem Urteil insbesondere auf die mannigfaltigen Diskriminierungen der christlichen Minderheit im Iran namentlich in wirtschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht hin; Nicht-Muslime würden generell als Bürger zweiter Klasse behandelt und im öffentlichen Bereich gegenüber Moslems schwerwiegend benachteiligt. Zwar könne nicht von einer allgemeinen, allein an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgung ausgegangen werden; Christen hätten aber das Verbot zu beachten, ihren Glauben über den Kreis der Familie und der religiösen Gemeinde hinaus zu propagieren; missionarische Tätigkeiten würden umgehend staatliche Massnahmen der Sicherheitskräfte nach sich ziehen (BVGE 2009/28, E. 7.3.2 und 7.3.3). Was die Situation von Konvertiten betrifft, unterstrich das Gericht, dass gemäss islamischem Recht für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit besteht, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Der Tatbestand der Apostasie bestehe zwar derzeit nur aufgrund der Scharia, nicht aber im kodifizierten iranischen Strafrecht; hingegen sei dem Parlament im September 2008 ein entsprechender Entwurf zur Änderung des iranischen Strafrechts vorgelegt worden (BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Diese im Februar 2008 entworfene und im September 2008 dem Parlament vorgelegte Revision des iranischen Strafgesetzes, welche neu einen mit der Todesstrafe bedrohten Straftatbestand der Apostasie vorsieht (Art. 225 des iranischen Strafgesetzbuches), ist offenbar bis heute nicht endgültig verabschiedet worden; insbesondere schlug das "Legal and Judicial Committee of the majles" am 23. Juni 2009 vor, den Straftatbestand nicht aufzunehmen, und blockierte so die Umsetzung der Gesetzesrevision (vgl. United States Department of State [USDOS], International Religious Freedom Report 2010, 17. November 2010). Bisher existieren keine neueren Informationen. Die Aufschiebung der Gesetzesrevision bedeutet indessen nicht, dass keine Todesurteile ausgesprochen worden sind. In seinem Urteil vom 9. Juli 2009 hatte das Bundesverwaltungsgericht noch festhalten können, es seien in den letzten Jahren keinerlei Verurteilungen zur Todesstrafe wegen Apostasie bekannt geworden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4); dies trifft mittlerweile nicht mehr zu. So wurde namentlich im September 2010 - trotz fehlender kodifizierter strafrechtlicher Gesetzesgrundlage - von den iranischen Gerichten Yousef Nadarkhanis, der Priester einer 400-Seelen-Kirchengemeinde, wegen "Abkehr vom Islam" zum Tode verurteilt, als er sich weigerte, dem Islam beizutreten (vgl. Human Rights Watch [HRW], World Report 2012 - Iran, 22. Januar 2012; Human Rights Council, Human rights situations that require the Council's attention, Joint written statement submitted by Amnesty International, HRW, Reporters Without Borders International, non-governmental organizations in special, consultative status: Islamic Republic of Iran: The international community must act to save hundreds at risk of execution, 14. Februar 2011, abrufbar unter: http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/HRC /16/NGO/123&Lang=E, zuletzt besucht am 16. April 2012; vgl. auch: Worthy Christian News - Daily Christian News Service, Iran Court: 'Pastor To Be Executed By Hanging', 26. November 2010, abrufbar unter: http://www.worthynews.com/9786-iran-court-pastor-to-be-executed-by-hanging?wpmp_switcher=mobile, zuletzt besucht am 18. April 2012). Obwohl das Oberhaupt der iranischen Judikative, Ayatollah Shahroudi, sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die Gerichte im Jahre 2002 angewiesen hatte, niemanden wegen des Wechsels der Religion zu verurteilen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4), hat im soeben geschilderten Fall der Oberste Gerichtshof in Kum die Todesstrafe des Priesters Ende September 2011 bestätigt (vgl. Die Zeit, Fast schon tot?, 23. Oktober 2011, abrufbar unter: http://www.zeit.de/2011/43/Apostasie, zuletzt besucht am 18. April 2012). Der Entscheid soll zwar bis Ende 2012 überdacht werden, der Priester bleibt indessen im Gefängnis (vgl. Christian Solidarity International [CSI], "Soll Nadarkhanis Wille gebrochen werden?", 3. Januar 2012, abrufbar unter: http://www.csi-de.de/nadarkhani2. php?bnrLink=nadarkhani2.php&sId=, zuletzt besucht am 18. April 2012; vgl auch: "Iran: Ungewissheit um inhaftierten Pastor", 18. April 2012, factum-online, abrufbar unter: http://www.factum-magazin.ch/wFactum_ de/aktuell/2012_01_11_Pastor_Iran.php, zuletzt besucht 18. April 2012). Die im Raum stehende Gesetzesrevision, die bisher nicht aus der Welt geschafft worden ist, begünstigt - zahlreichen Quellen zufolge - die Haltung, Apostasie (auch ausserhalb der formellen Gesetzgebung) scharf zu bekämpfen; den staatlichen Behörden gelingt es vermehrt, strafrechtliche Gründe im Zusammenhang mit Apostasie zu finden, um Nicht-Islamisten zu sanktionieren. Beispielsweise verurteilte ein iranisches Gericht im Jahre 2010 sechs Mitglieder einer evangelischen Kirche im Iran zu einem Jahr Gefängnis wegen "Propaganda gegen den Staat" (vgl. HRW, World Report 2012, a.a.O.). Aktuell stehen gerade 12 Christen wegen Apostasie und anderen (angeblichen) Delikten vor Gericht (vgl. Times.247.com, "Iranian Christians may face death in apostasy trial", http://times247.com/articles/iranian-christians-await-verdicts-after-apo-stasy-trial#ixzz1sODZfj8J, zuletzt besucht am 18. April 2012). Die United States Commission on International Religious Freedom beobachtet für den Zeitraum von April 2010 bis März 2011 eine zunehmende Verschlechterung der religiösen Freiheit nicht-muslimischer Minderheiten sowie wachsende Diskriminierung und Repression (Annual Report April-March 2010, Mai 2011, abrufbar unter http://www.uscirf.gov/images/book %20with%20cover%20for%20web.pdf, zuletzt besucht am 18. April 2012). Die Presse schreibt auch von mysteriösen Todesfällen von freigesprochenen Konvertierten (vgl. Die Zeit, Fast schon tot?, 23. Oktober 2011, a.a.O.). In anderen Fällen wurde indessen - auf internationalen Druck hin -, das Urteil abgeändert oder die Haftstrafe reduziert. So wurde ein Priester, der zuvor wegen Apostasie zum Tode verurteilt worden war, schliesslich wegen "Propaganda gegen den Staat" zu einer einjährigen Gefängnisstrafe verurteilt (vgl. CSI, Apostaten müssen um ihr Leben fürchten, ohne Datierung [Indizien deuten auf November 2010], http://www.csi-de.de/iran_apostaten_fuerchten.php, abgerufen am 18. April 2012, und CSI, Keine Todesstrafe für Pastor Khanjani, 5. Dezember 2011, a.a.O.) Zwei Iranerinnen, denen die Todesstrafe drohte, wurden schliesslich zu einer reduzierten Haftstrafe verurteilt (vgl. Idea.de ["das christliche Nachrichtenportal"], Iran spricht angeklagte Christinnen frei, 25. Mai 2010, http://www.idea.de/nachrichten/detailartikel/artikel/iran-spricht-angeklagte-christinnen-frei.html, abgerufen am 18. April 2012). Personen, die sich vom Islam abgewendet haben, müssen mit der ständigen Angst leben, sich in absehbarer Zeit vor Gericht wegen Apostasie verantworten zu müssen. Dem offiziellen Bericht des USDOS zufolge sind zwischen Juni 2008 und Juni 2010 über 115 Festnahmen von Christen wegen Apostasie, illegalen evangelischen Aktivitäten, regimefeindlicher Propaganda und Tätigkeiten gegen den Islam im Zusammenhang mit anderen Anschuldigungen verzeichnet worden, im Dezember 2010 wurden zusätzlich 161 Festnahmen registriert. Ende 2012 sind 33 Personen in den Gefängnissen verblieben mit ungewissem Verfahrensstand (vgl. USDOS, International Religious Freedom Report Juli-Dezember 2010, September 2011, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2010_5/168264. htm, zuletzt besucht am 16. April 2012). Neuere, öffentlich zugängliche Berichte schreiben von weiteren Festnahmen von 282 beziehungsweise 254 Christen (wobei die wirkliche Anzahl höher einzuschätzen sei) zwischen Juni 2010 und März 2011 (vgl. Christian Solidarity Worldwide, Iranian news website suspended after reporting burning of New Testaments, 16. März 2011, abrufbar unter: http://dynamic.csw.org.uk/article.asp?t= press&id=1135&search=, zuletzt besucht am 18. April 2012 und Iranian Christians to stand trial for "activities against the order", 28. April 2011, abrufbar unter: http://dynamic.csw.org.uk/article.asp?t=press&id=1162& search=, abgerufen am 18. April 2012). Neuere Quellen berichten, am 26. Januar 2011 hätten die iranischen Behörden bekannt gegeben, dass ein Mann namens Seyed Ali Gharabat wegen "Verbreitung von Verderbtheit" und "Apostasie" im Karoun-Gefängnis in Ahvaz hingerichtet worden ist (vgl. Human Rights Council, Human rights situations that require the Council's attention, a.a.O.). 6.3.4. Im Falle der Beschwerdeführerin ist zu beachten, dass sie erst nach ihrer Ausreise aus dem Iran zum Christentum konvertiert ist; aus den Akten ist ersichtlich, dass sie bereits in, [Dublin-Staat A], konvertierte (vgl. Bestätigung der Kirchgemeinde (...), datiert vom 16. August 2006). Der beigelegten Taufurkunde im Original zufolge wurde sie am (...) 2008 in der Schweiz getauft. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 (BVGE 2009/28) festgehalten, dass eine Abwendung vom Islam, die erst nach der Ausreise erfolgte, einer differenzierteren Betrachtung zu unterziehen ist. Zu untersuchen ist insbesondere, ob der Religionsausübung eine aufrichtige Überzeugung zugrunde liegt, dies aufgrund der Tatsache, dass die Konversion von Asylsuchenden oft als Argument missbraucht wird, sich einen Aufenthaltsstatus zu erwirken (vgl. a.a.O. E.7.3.5). Es ist daher bei der Beschwerdeführerin zu untersuchen, ob sie sich aus innerer Überzeugung bekehren liess und heute aktives Mitglied ist, oder dies aus nur oberflächlichen Gründen tat: Den zahlreichen Bestätigungen ist einstimmig zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie uneingeschränkt für die Kirchgemeinde engagiert, stets an Messen und Anlässen anwesend ist und auch wichtige Beiträge leistet (vgl. die Schreiben des Pastors der "[Kirche E._______]" vom (...) September 2008 und vom (...) Dezember 2010, das Bestätigungsschreiben des Pastors der "[Kirche F._______]" vom (...) September 2008 und das Schreiben des Pastors der "[Kirche D._______]" vom (...) Oktober 2008 sowie auch das aus den Vorakten vorliegende "Certificate" der [Kirche in G._______] vom (...) Juli 2002 [vgl. B29]). Aus einem bei den Akten liegenden (...) Zeitungsartikel der (...) Zeitung vom (...) Juli 2002 geht hervor, dass der [Kirchenvorstand in G._______] sich bereit erklärte, die Familie der Beschwerdeführerin auch nach ihrer Abschiebung von [Dublin-Staat B] nach [Dublin-Staat A] weiterhin finanziell zu unterstützen; es wird darin sogar zu finanziellen Spenden aufgerufen (vgl. B29). In Anbetracht der aus allen soeben genannten Dokumenten hervorgehender Einstimmigkeit ist nicht zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin eine innerlich gründende Haltung für das Christentum zeigt. Andernfalls würden sich die entsprechenden Kirchgemeinden kaum in diesem Masse für sie einsetzen. Neben der Glaubhaftigkeit der Konversion muss zur Beurteilung der Gefährdung der betroffenen Person indes auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3.5), zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich ist. Bei Durchsicht der Akten fällt auf, dass die Beschwerdeführerin auf dem Foto ihres iranischen Fahrausweises den muslimischen Hijab trägt und bereits auf der [Ausreiseverfügung des Dublin-Staates A] vom (...) Oktober 2005 ohne Schleier mit einer Kurzhaarfrisur zu sehen ist (vgl. B29). Bei einer Frau wie der Beschwerdeführerin, die vor ihrer Konversion mit einem Hijab verhüllt war und sich nun mit einer (...) Kurzhaarfrisur zeigt, kann nicht mehr von einer diskreten Glaubensausübung gesprochen werden, da die offen getragenen Haare unübersehbares Symbol für die Konversion darstellen. Hinzu kommt, dass sie sich an verschiedenen Demonstrationen mit genannter Kurzhaarfrisur zeigte und sie auf Bildern in (bei den Vorakten liegenden) iranischen Zeitungen, die über diese Kundgebungen berichteten, und auf Bildern internationaler Internetseiten zu erkennen ist. Diesbezüglich ist auch ausschlaggebend, dass die Tatsache einer erfolgten Konversion im Iran - gerade im Zusammenhang mit der verschärften Gangart, die die Islammüdigkeit der neuen Generation bekämpfen soll - als Affront gegen den Islam verstanden wird (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3.4). Aufgrund der Aktenlage und der sich daraus abzeichnenden Haltung der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie diesbezüglich ein klares Zeichen setzen wollte. Ihr Engagement in den christlichen Freikirchen geht sodann auch klar über dasjenige eines einfachen Mitglieds hinaus: Den verschiedenen Bestätigungsschreiben ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Taufe in der Schweiz aktiv beteiligt, sei es als Organisatorin oder Mitorganisatorin von Grossanlässen oder als Rednerin in Messen, wobei sie ihre Überzeugung vermittelt. Schon im Jahre 2008 hatte die Beschwerdeführerin in der "[Name der schweizerischen Lokalzeitung]" diverse Artikel unter ihrem Namen publiziert (vgl. (...) Ausgabe, Januar 2008 und (...). Ausgabe, Juli 2008). Zudem ist zu beachten, dass ein Zweck von den erwähnten Anlässen gerade darin besteht, neue Mitglieder für die Freikirchen zu gewinnen, womit mit einer aktiven Mitgliedschaft automatisch eine missionarische Tätigkeit verbunden ist. So beschreibt etwa die "[Kirche F._______]" auf ihrer Internetstartseite ihren Auftrag ausschliesslich damit, "Menschen [zu bekehren]", und als zweites Werteprinzip wird dieser Auftrag als "[missionarisches Statement]" wiederholt (abrufbar unter: http://www.archewinti.ch/cms/index. php?option=com_content&view=article&id=8&Itemid=15, zuletzt besucht am 30. April 2012). 6.4. Nach dem Gesagten ist klar, dass die Beschwerdeführerin ihre christliche Überzeugung und ihren Glauben aktiv nach aussen trägt, auch missionierend tätig ist und somit nicht einer "diskreten" Religionsausübung nachgeht. Damit ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr den im Iran tolerierten - und somit ungefährlichen - Rahmen einer nichtislamischen Religionsausübung sprengt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin alleine aufgrund ihres exilpolitischen Engagements bereits als gefährdet eingestuft werden muss, erübrigt sich an dieser Stelle, da sie aufgrund ihrer erkennbaren religiösen Tätigkeiten bereits konkret gefährdet ist, Opfer von ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu werden. 6.5. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass angesichts der sich aktuell präsentierenden Situation im Iran für Personen, die sich erkennbar vom Islam abgewendet haben, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden muss, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr Repressionen und Gewalt bis hin zur Todesstrafe drohen. Aus diesen Gründen erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
7. Die Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe führt nicht zur Asylgewährung (Art. 54 AsylG), weshalb die Beschwerde hinsichtlich der Asylgewährung abzuweisen ist. Als Regelfolge des abgelehnten Asylgesuchs verfügt das BFM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Ein Wegweisungsvollzug wäre vorliegend jedoch unzulässig, da er eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie eine Verletzung des Folterverbots und des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde. Die Beschwerde ist demnach betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Demnach erübrigt es sich vorliegend, auf die entsprechenden, den Wegweisungsvollzug betreffenden, Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
8. Mit Urteil von heute werden auch der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. E-6186/2008). 9. 9.1. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der Asylgewährung unterlegen, hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat sie obsiegt. Da sie als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird, hat sie im Endergebnis auch im Wegweisungsvollzugspunkt obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr praxisgemäss grundsätzlich ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG). Da ihr mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage auch aktuell von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 9.2. Obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der ehemalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der aktuell ihren ehemaligen Ehemann vertritt hat seine Kostennote nicht aufgeschlüsselt; ein Grossteil seiner Argumentation betraf den ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin. Dieser Aufwand wird im ebenfalls heute ergehenden Urteil betreffend den ehemaligen Ehemann (ebenfalls eine teilweise Gutheissung) entschädigt. Die aktuelle Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 27. April 2012 ihre Honorarnote ein, gemäss welcher sie einen Aufwand von insgesamt Fr. 640.-- geltend macht. Der in Rechnung gestellte Aufwand scheint angemessen. Der Beschwerdeführerin ist somit - unter der Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und der Reduktion um einen Drittel - eine Parteientschädigung von Fr. 426.70 (inklusive Spesen, nicht mehrwertsteuerpflichtig) zu Lasten des BFM zuzusprechen. (Disposition nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 426.70 - zu Lasten des BFM - ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand