opencaselaw.ch

E-6186/2008

E-6186/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein aus D._______ stammender iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in E._______, beziehungsweise Teheran - reiste eigenen Angaben zufolge am 10. Mai 2006 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. Am 16. Mai 2006 wurde er im EVZ summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er gab dabei an, er habe das Heimatland am 14. April 2006 verlassen und sei in einem LKW via Armenien und unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. (...) B. Das BFM bat am 30. und 31. Mai 2006 die deutschen, österreichischen und französischen Behörden um einen Fingerabdruckvergleich betreffend den Beschwerdeführer. Sowohl die französischen als auch die österreichischen Behörden verneinten später eine daktyloskopische Erfassung des Beschwerdeführers (A21/2, A44/2). C. Am 7. Juni 2006 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM seine Mandatsübernahme an. D. Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 gelangte das BFM erneut an die [Behörden des Dublin-Staates A] und ersuchte diese, die Rückübernahme des Beschwerdeführers nach [Dublin-Staat A] zu prüfen. E. Mit Telefax vom 16. Juni und 27. Juni 2006 bestätigten die [Behörden des Dublin-Staates A], dass der Beschwerdeführer in [Dublin-Staat A] erfasst sei; dieser sei erstmals am 10. November 2000 eingereist und sein Asylantrag sei am 23. Juli 2002 rechtskräftig abgelehnt worden. Daraufhin habe er am 4. Juli 2002 [Dublin-Staat A] verlassen. Eine Übernahme des Beschwerdeführers werde abgelehnt, da dessen Angaben zufolge seine Einreise in die Schweiz über unbekannte Länder erfolgt sei. F. Am 21. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM erstmals eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus einer Familie, deren Mitglieder von der islamischen Mullah-Regierung als Kontrarevolutionäre betrachtet worden seien. Er habe im Jahre 1358 (1979) begonnen, politisch aktiv zu werden, habe Flugblätter und Dokumente der (...) verteilt und 18 Monate an der Front gekämpft. Während des Militärdienstes sei er im Jahre 1367 (1988) wegen Unterstützung der (...) zu einer Gefängnisstrafe von (...) Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. [Ein Verwandter] sei Anhänger der (...)-Partei, [ein Verwandter] Monarchist und [ein Verwandter] Mitglied der (...) gewesen. Letzterer sei wegen seiner Mitgliedschaft im Jahre 13(...) ([Ende 1980er Jahre]) hingerichtet worden. Als für ihn zu Hause eine Trauerfeier veranstaltet worden sei, habe die Basij-Miliz diese gestürmt und die Trauergäste vertrieben. Als der Beschwerdeführer im selben Jahr auf dem Massengrab für [seinen Verwandten] einen Grabstein habe aufstellen wollen, hätten die Revolutionsgarden ("sepah-e pasdaran-e enghelab-e eslami") dies verhindern wollen. Nach einer heftigen Auseinandersetzung mit den Revolutionsgarden sei er festgenommen und vom (geistlichen) Richter mit zirka (...) Monaten Haft und (...) Peitschenhieben bestraft worden. Er habe sich danach schriftlich verpflichten müssen, die islamischen Vorschriften künftig zu respektieren beziehungsweise keine politischen Tätigkeiten mehr auszuführen - unter Androhung schwerer Konsequenzen. Ab seiner Heirat im Jahre (13[...]) [1990er-Jahre] habe er in E._______ gewohnt und sei als Autohändler tätig gewesen. (...) im Jahre 2005 habe er begonnen, einmal im Monat beziehungsweise als Gelegenheitstätigkeit im Rahmen seiner Arbeit als [Beruf] regimefeindliche Internetausdrucke und Karikaturen (darunter auch Kopien der dänischen Karikaturen vom Propheten Mohamed) an öffentlichen Orten zu deponieren. Diese habe er von seinem [Verwandten] in D._______ mitgenommen. Einmal, am (...) April 2006, als er solche Artikel in (...) deponiert habe, sei er dabei von einem Motorradfahrer des staatlichen Sicherheitsdienstes überrascht worden, habe diesen jedoch mit seinem Auto zu Fall bringen können. Er habe daraufhin das Auto ein Stück weiter stehen gelassen und sei zu Fuss zu einem Freund geflüchtet. Dieser Freund sei dann persönlich zu seiner Frau gefahren, um sie zu informieren, habe aber wieder umkehren müssen, weil er die Wagen von Ordnungskräften vor dem Haus gesehen habe; der Beschwerdeführer sei sich sicher gewesen, dass die Sicherheitskräfte ihn anhand seiner Autonummer ausfindig gemacht hätten. Daher habe ihn sein Freund am Folgetag nach Astara gebracht, von wo aus er am (...) April 2006 illegal - ohne Reisepass - aus dem Iran nach Armenien ausgereist sei. An der Anhörung wurde ihm zu der Erfassung seiner Personalien in [Dublin-Staat A] (identischer Name und identisches Geburtsdatum) das rechtliche Gehör erteilt. Er gab sich mit einem Fingerabdruckvergleich einverstanden und führte gleichzeitig aus, dies sei nicht er gewesen, es komme im Iran vor, dass Personen einen identischen Namen und ein identisches Geburtsdatum hätten. Es sei möglich, dass sich jemand anderes als seine Person ausgegeben habe. Er reichte dem BFM Fotos und Fotoausdrucke aus dem Internet betreffend eine Demonstration in F._______ ein. G. An der zweiten Anhörung vom 3. und 10. Juli 2006 wurde er neu betreffend das Asylverfahren in [Dublin-Staat A], welches gemäss Abklärungen des BFM stattgefunden hatte, befragt. Dabei bestätigte er, sich von 2000 bis 2002 in [Dublin-Staat A] aufgehalten und sich im Mai 2002 nach [Dublin-Staat B] begeben zu haben. Dort sei sein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden beziehungsweise hätten er und seine Familie einen Landesverweis aufgrund politischer Aktivitäten erhalten. Er habe Flugblätter der Vereinigung der Asylsuchenden in Europa und anderer Organisationen, die gegen die iranische Regierung gekämpft hätten, verteilt. Er führte bei dieser Gelegenheit aus, seine bisherigen Asylvorbringen (Verteilen von Flugblättern, Verfolgung durch Sicherheitsbeamten) entsprächen der Wahrheit, hätten sich aber vor seiner Ausreise im Jahr 2000 (also im Jahre 1999 und nicht im Jahr 2006) zugetragen. Namentlich habe er zirka im August/September 1999 mit einer Gruppe beziehungsweise mit vier Freunden zusammen die Leute in einem Wahlbezirk vom Wählen abgehalten, indem er sie mit lautem Geschrei vor einer angeblichen Bombe gewarnt habe. Dabei sei er jedoch von den Sicherheitskräften erkannt und identifiziert worden beziehungsweise habe er das Gefühl gehabt, diese hätten ihn gesehen, worauf er mit dem Motorrad geflüchtet sei. Er habe bereits Probleme mit den Behörden gehabt, als er im Jahre [Ende 1980-Jahre] zur Trauerfeier seines [Verwandten] habe gehen wollen. Im Übrigen sei er wegen sinngemäss öffentlichen regimekritischen Äusserungen ("weil er geredet habe") zwei oder dreimal verhaftet und ausgepeitscht worden. Er machte zudem geltend, dass er in der Schweiz der "[Exilorganisation] beigetreten sei und sich aktiv gegen das iranische Regime engagiere. Er habe mit der [Exilorganisation] bereits in [Dublin-Staat B] Kontakt aufgenommen, da diese Ziele verfolge, die ihm entsprächen. Er sei bei den Demonstrationen jeweils (...) gefilmt worden. Falls man ihn erkannt habe, sei sein Leben überall - auch ausserhalb des Irans - in Gefahr. H. Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen. I. Die Unterlagen des deutschen Asylverfahrens trafen am 17. Juli 2006 beim BFM ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer im [Asylverfahren im Dublin-Staat A] (an der Erstbefragung und Anhörung vom 16. November 2000) folgenden Sachverhalt vorgetragen hatte: Er habe stets in D._______ gewohnt und sei dort über 20 Jahre als [Beruf] tätig gewesen. Er habe einen iranischen Reisepass, diesen jedoch zu Hause zurückgelassen. Er habe mit einem Pass vom Schlepper, vermutlich mit einem [Visum für Dubli-Staat A], den Iran zirka am 26. Oktober 2000 in Richtung Armenien verlassen. Am 7. November 2000 sei er auf dem Luftweg nach [Dublin-Staat A] gereist. Wegen eines Freundes aus der Militärzeit sei er zwischen September und November 1999 festgenommen worden und während einer (...)-tägigen Untersuchungshaft jeden Tag verhört und auch geschlagen worden. Während der Haft seien alte Akten beigezogen worden; er und sein Freund seien während des Militärdienstes vor zirka 19 Jahren Kriegsgefangene (...) gewesen, schliesslich aber frei gelassen worden. Nach ihrer Rückkehr in den Iran habe man ihnen jedoch vorgeworfen, (...). Deswegen habe er länger Militärdienst leisten müssen und die verlorene Dienstwaffe bezahlen müssen. Er sei gegen Kaution freigekommen, habe sich danach aber während mindestens eines Jahres täglich auf einem Komitee melden müssen. Als er sich einmal erkundigt habe, wie lange das noch so weitergehen solle, sei er unter Druck gesetzt worden, in Libanon gegen Israel militärischen Einsatz zu leisten. Aufgrund dieser Situation habe er nicht mehr schlafen können und Verfolgungsängste erlitten. Auch die Angst, willkürlich vor Gericht gebracht zu werden, habe er nicht mehr ausgehalten und sei daher ausgereist. Aus den [Akten des Dublin-Staates A] geht hervor, dass der Beschwerdeführer am (...). Juli 2002 mit seiner (ehemaligen) Ehefrau, die im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach [Dublin-Staat B] rücküberstellt wurden, freiwillig reiste. J. Mit Eingabe vom 19. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - eine DVD und Unterlagen betreffend seine politischen Aktivitäten in der Schweiz zu den Akten. K. Die (ehemalige) Ehefrau des Beschwerdeführers verliess den Iran mit den beiden Kindern am 23. Februar 2001. Am 25. August 2006 stellte sie, von [Dublin-Staat B] her kommend, im EVZ (...) ein Asylgesuch. Anlässlich der Erstbefragung im EVZ vom 14. September 2006 wurde sie summarisch und anlässlich der Anhörungen vom 7. März 2007 und 11. April 2007 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. L. Mit vorinstanzlicher Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Ehefrau das rechtliche Gehör zu ihren gegenseitigen, je divergierenden Aussagen und zu den deutschen Asylakten des Beschwerdeführers gewährt (vgl. A48/4). M. Mit Eingabe vom 7. August 2008 nahmen der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau durch ihren Rechtsvertreter Stellung. Betreffend den Beschwerdeführer wurde dabei bekräftigt, dass dieser in [Dublin-Staat A] korrekte Angaben gemacht habe. Dabei wurden die Vorbringen betreffend seiner Kriegsgefangenschaft nochmals aufgeführt. Weiter wurde angemerkt, dass die Festnahme wegen seines Militärkollegen sich nicht im Jahre 1378 (1999), sondern zehn Jahre früher zugetragen habe, was wahrscheinlich die Folge eines Übersetzungsfehlers gewesen sei; diese Festnahme sei somit nicht fluchtauslösend gewesen. Soweit er sich erinnere, sei er Ende 1999 nach [Dublin-Staat A] gereist, weshalb er das Visum für [Dublin-Staat A] gar nie benutzt habe. Nach der Heirat habe er ein Haus in E._______ erworben und dann dort und in D._______ gelebt, wo er offiziellen Wohnsitz gehabt habe. Er sei zwar ausgebildeter [Beruf], aber habe diesen Beruf nach seinem Militärdienst nicht mehr ausgeübt, sondern sei als [anderer Beruf] beziehungsweise (..) tätig gewesen. Was sein exilpolitisches Engagement betreffe, habe er dieses seit 2006 in der Schweiz im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der [Exilorganisation] fortgeführt; namentlich habe er an unzähligen exilpolitischen Informations- und Protestaktionen teilgenommen. Der Eingabe legte er zahlreiche Flugblätter der [Exilorganisation] bei, ebenso Internetausdrucke mit Fotos, worauf er bei der Teilnahme an politischen Veranstaltungen (im Zeitraum von Juli 2006 bis März 2008) zu sehen ist, einen Ausdruck seiner eigenen Internetseite ([...]), einen Ausdruck der bestimmten Webpage der Website "www.youtube.ch", worauf ein Interview mit dem Beschwerdeführer abgerufen werden kann, verschiedene persischsprachige Ausgaben der [Exilzeitschrift], die die iranische Exilpolitik in der Schweiz dokumentieren und Bilder enthalten, worauf der Beschwerdeführer erkennbar ist (teilweise in Kopie; vgl. A50/4 und dortige Beilagen 2 bis 4). Zudem reichte er vier Taufscheine ein und machte geltend, er habe seine Konfession gewechselt, namentlich hätten sich seine Familie und er am (...) 2008 in der "[Kirche G]" taufen lassen (vgl. A50/4 und dortige Beilage 5). N. Mit Verfügung vom 22. August 2008 - eröffnet am 27. August 2008 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers, seiner ehemaligen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. O. Mit Eingabe vom 26. September 2008 fochten der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, sie seien als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvoll­zug unzulässig oder zumindest unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde wurden betreffend den Beschwerdeführer je eine Aus­gabe der "[Name einer schweizerischen Lokalzeitung]", (...) Ausgabe, Januar 2008 und (...) Ausgabe, Juli 2008, die mehrere selbst verfasste Artikel enthalten, beige­legt und weitere Beweismittel in Aussicht gestellt. P. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Beweismittel, die sich auf seine Konvertierung und jene der Kinder zum Christentum beziehen (jeweils ein Bestätigungsschreiben des Pastors der "[Kirche H._______]" vom (...) September 2008, des Pastors der "[Kirche I._______", vom (...) September 2008, und des Pastors der "[Kirche G._______]" vom (...). Oktober 2008) zu den Akten. Ausserdem wurde auf die iranische Strafgesetzgebung betreffend Apostasie hingewiesen, und es wurden auch diesbezüglich Beweisunterlagen eingereicht. Q. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. R. Das BFM verwies mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2008 auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht. S. Am 10. Dezember 2008 (Poststempel) reichte Frau (...), eine Privatperson, ein den Beschwerdeführer, seine ehemalige Ehefrau und die Kinder betreffendes, persönlich unterzeichnetes Referenzschreiben, eine Stellungnahme von Amnesty International vom 7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht Mainz ("Verfolgung von evangelikalen Christen, geplante Todesstrafe für Aposta­sie"; Internetausdruck) und einen Artikel des "Kölner Stadtanzeigers" ("Peitschen, foltern, hinrichten") vom 14. November 2008 ein. T. Am 17. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer eine DVD zu den Akten und führte dazu aus, diese enthalte zahlreiche Videoberichte verschiedener Fernsehsen­der über die [politische Veranstaltung] vom (...) April 2009 in J._______, worin er erkennbar sei. U. Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 wandte sich die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers - handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin - an das Bundesverwaltungsgericht und teilte diesem mit, dass sie sich bereits im Iran vom Beschwerdeführer habe scheiden lassen, dieser sie aber gezwungen habe, diese Tatsache den schweizerischen Behörden zu verschweigen. Die Situation mit dem Beschwerdeführer habe sich zwischenzeitlich verschlimmert und sie werde, sobald sie eine andere Unterkunft finde, die gemeinsame Wohnung verlassen. Sie reichte - unter Hinweis, dass es sich um das iranische Scheidungsurteil handle - ein iranisches Identitätsdokument im Original zu den Akten, worauf das Scheidungsurteil vom (...) 2005 vermerkt ist. V. Mit Mitteilung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 18. August 2010 an die Rechtsvertreterin der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers wurde dieser mitgeteilt, dass infolge Scheidung das Verfahren der Mandantin fortan unter der Nummer E-8418/2008 weitergeführt werde. Die Kinder würden im ursprünglichen Verfahren E-6186/2008 mit dem Beschwerdeführer verbleiben. Die beiden Verfahren würden im Gericht koordiniert behandelt werden. Eine Kopie des Schreibens ging an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. W. Mit Eingabe vom 2. Mai 2011 hielt der Beschwerdeführer weitere exilpolitische Kundgebungen und Veranstaltungen im Zeitraum zwischen Dezember 2008 und Oktober 2010 fest, an denen er teilgenommen habe. Er führte im Wesentlichen aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass sein exilpolitisches Engagement dem iranischen Geheimdienst nicht entgangen sei, und reichte diesbezüglich weitere Beweismittel ein: Zahlreiche Internetausdrucke von "www.youtube.ch" und von "www.(...).ch" mit Fotos des Beschwerdeführers bei politischen Veranstaltungen in der Schweiz, ausgedruckt am 11. Juni und 9. November 2010, eine DVD mit Videoaufnahmen einer Demonstration und einer weiteren politischen Aktivität des Beschwerdeführers vom (...) Juni 2009 in L._______, zwei Zeitungsartikel des [Name der Zeitung], datierend vom (...) Dezember 2008 und vom (...) Januar 2009, einen Zeitungsartikel der [Name der Zeitung] vom (...) Dezember 2007, einen Zeitungsartikel des "[Name der Zeitung]" vom (...) Dezember 2008, eine Bewilligung der Stadt (...) zur Durchführung einer politischen Standaktion für den (...) September 2010, und ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben des Generalsekretärs der "[politische Partei]", ausgestellt am (...) September 2010 in (...) (inklusive Zustellcouvert). X. Am 16. April 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Y. Am 2. August 2012 ging ein Schreiben einer Drittperson (datiert vom 29. Juli 2001) beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem im Wesentlichen um Abschluss des Verfahrens gebeten wurde. Z. Mit Eingabe vom 28. September 2012 reichten die Beschwerdeführenden diverse Zeugnisse [seines Kindes] zu den Akten und führten dabei im Wesentlichen aus, bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung sei dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. AA. Auf den detaillierten Inhalt der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeschrift, der weiteren Eingaben und der eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Verfahren des Beschwerdeführers und der Kinder (E-6186/2008) wurde mit Verfügung des Gerichts vom 18. August 2010 von jenem seiner ehemaligen Ehefrau (E-8418/2008) abgetrennt (vgl. oben Bst. V). Auch im Verfahren der ehemaligen Ehefrau ergeht mit heutigem Datum ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, da er drei verschiedene Versionen seiner Ausreisegründe vorgebracht und seine ehemalige Ehefrau zudem eine vierte Version zu Protokoll gegeben habe. Seine Vorbringen seien teilweise in sich widersprüchlich und tatsachenwidrig. Wo nicht an ihrem Inhalt gezweifelt werde, seien die geschilderten Ereignisse sodann nicht kausal für seine Ausreise und somit nicht asylrelevant. Bei der Erstbefragung und bei der ersten Anhörung vom 21. Juni 2006 habe er geltend gemacht, er habe am 11. April 2006 in E._______ einen motorisierten Sicherheitsbeamten in den Grünstreifen der Strasse gehetzt, der ihn beim Verteilen von Flugblättern habe stellen wollen. Nachdem ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Daktyloskopievergleichs mit [Dublin-Staat A] gewährt worden sei, habe er geltend gemacht, im August oder September 1999 anlässlich der Parlamentswahlen in L._______ Leute vom Wählen abgehalten zu haben. In [Dublin-Staat A] habe er - entgegen seiner Behauptung - nicht denselben Sachverhalt geltend gemacht; vielmehr habe er dort vorgebracht, ein Dienstkollege, der ihn zwischen September und November 1999 in D._______ besucht habe, sei mit ihm zusammen in seiner Wohnung festgenommen worden. Er sei (...) Tage in Untersuchungshaft gesessen und dann gegen eine hohe Kaution freigelassen worden. Anschliessend habe er fast ein Jahr einer Meldepflicht nachkommen müssen, was ihn mit der Zeit belastet habe, so dass er sich zu Ausreise entschlossen habe. Die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers habe ausgesagt, der Beschwerdeführer sei von einer Gruppe Pasdaran zusammengeschlagen worden, ihnen aber entkommen und habe daraufhin das Land verlassen. Anlässlich des ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 gewährten rechtlichen Gehörs zu seinen Aussagen im [Asylverfahren des Dublin- Staates A] und zu dem, was seine (ehemalige) Ehefrau gesagt habe, habe er mit Stellungnahme vom 7. August 2008 Folgendes vorgebracht: Der Vorfall, bei dem er wegen des Besuchs eines Freundes aus dem Militärdienst festgenommen und anschliessend einer Meldepflicht unterstellt worden sei, habe nicht im Jahr 1378 (1999), sondern zehn Jahre früher stattgefunden und sei somit nicht fluchtauslösendes Ereignis gewesen. Die Zeitangabe sei wohl in [Dublin-Staat A] falsch übersetzt worden. Dem (...) Protokoll sei jedoch eindeutig zu entnehmen, dass er genau diesen Vorfall (Besuch seines Freundes, (...)-tägige Festnahme, anschliessende Meldepflicht) als Grund für die Ausreise nach [Dublin-Staat A] angegeben habe. Im Übrigen mache es auch in [Dublin-Staat A] keinen Sinn, ein Asylgesuch ausschliesslich mit 10 Jahre alten Vorbringen zu begründen. In [Dublin-Staat A] habe er keine weiteren Gründe - im Gegensatz zu seinen Vorbringen in der Schweiz - geltend gemacht. Er habe damit in [Dublin-Staat A] und in der Schweiz zwei komplett verschiedene Asylgeschichten geltend gemacht. Aufgrund dieser verschiedenen Sachverhaltsdarstellungen könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Ausreise verfolgt worden sei. Zwar seien die Angaben zu seinen Lebensumständen im Iran nicht von zentraler Bedeutung, aber dass er sich zu solchen Punkten ohne sichtbaren Anlass widersprüchlich äusserte, beeinträchtige zusätzlich seine Glaubwürdigkeit. So habe er in [Dublin-Staat A] ausgesagt, vor seiner Ausreise immer in D._______ gewohnt zu haben und 20 Jahre als freiberuflicher [Beruf] tätig gewesen zu sein. In der Schweiz habe er aber zu Protokoll gegeben, seit der Heirat im Jahre 19[1990er Jahre] bis zur Ausreise in E._______ wohnhaft gewesen und als [anderer Beruf] tätig gewesen zu sein. Seine Erklärungen im Schreiben vom 7. August 2008 entsprächen sodann weder den Aussagen in [Dublin-Staat A] noch denjenigen in der Schweiz. Im Schreiben habe er geltend gemacht, nach dem Militärdienst nicht mehr als [anderer Beruf], sondern als [anderer Beruf] (...) tätig gewesen und in D._______ aufgewachsen zu sein. Später habe er in E._______ ein Haus erworben und daher an beiden Orten, mehrheitlich aber an seinem Wohnsitz in D._______, gewohnt. Im Schreiben mache er auch sonst nicht plausibel, weshalb es zu drei verschiedenen Sachverhaltsdarstellungen gekommen sei. Die ehemalige Frau des Beschwerdeführers habe sogar erklärt, der Beschwerdeführer sei von den iranischen Behörden nach E._______ verbannt worden. Aufgrund der Akten sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer illegal aus dem Iran ausgereist sei, da seine diesbezüglichen Vorbringen tatsachenwidrig ausgefallen seien: Er habe vorgebracht, von Astara mit dem Lastwagen über Armenien direkt in die Schweiz gefahren zu sein. Gemäss den [Behörden des Dublin-Staates A] sei er jedoch mittels eines durch seinen in [Dublin-Staat A] lebenden [Verwandten] beschafften Visums nach [Dublin-Staat A] gereist. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe dieses Visum nicht benutzt, weil er Ende 1999 bereits in [Dublin-Staat A] gewesen sei. Dies mache aber keinen Sinn, weil der Visumsantrag am (...) Februar 2000 eingereicht worden sei und der Beschwerdeführer seinen Asylantrag im November 2000 gestellt habe; es mache keinen Sinn, ein Visum für eine Person zu beantragen, die sich schon in [Dublin-Staat A] befunden hätte. Die genannten Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Den übrigen Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Mitgliedschaft seines [Verwandten] bei den Volksmujahedin gepeitscht und inhaftiert und aufgrund seiner eigenen Aktivitäten zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, fehle es an Asylrelevanz, da sie im Ausreisezeitpunkt (April oder November 2000) bereits mehrere Jahre zurückgelegen hätten und daher für die Ausreise nicht kausal gewesen seien. Betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattgefunden hätten, von denen anschliessend jeweils schulfotomässige Gruppenaufnahmen auf einschlägigen Internetseiten platziert würden. Den iranischen Behörden sei es angesichts der hohen Zahl Exiliraner und angesichts der oftmals schlecht erkennbaren Gesichter nicht möglich, alle Personen zu überwachen oder ihnen Namen zuzuordnen. Es sei den iranischen Behörden bekannt, dass viele iranische Emigranten vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich ein Aufenthaltsrecht (in der Schweiz) zu erwirken. Der Blog des Beschwerdeführers (aufgrund der angegeben Besucherzahlen), seine regelmässige Teilnahme an Kundgebungen sowie das Verteilen von Flugblättern würden von den iranischen Behörden nicht als konkrete Bedrohung für das politische System Irans wahrgenommen. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Engagement bei einer Veranstaltung der (...) scheine nur einmalig gewesen zu sein, und auf den eingereichten veröffentlichten Fotos der Veranstaltung dürfte der Beschwerdeführer nicht identifizierbar sein. Somit und auch aufgrund der Tatsache, dass keine Anhaltspunkte dafür beständen, dass im Iran aufgrund dieser Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien, habe er keine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr zu befürchten. Was schliesslich die geltend gemachte Konversion zum Christentum betreffe, bestünden keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden auf die Konversion beziehungsweise die Taufe des Beschwerdeführers aufmerksam geworden wären; es seien auch keine entsprechenden Be­fürchtungen vorgetragen worden. Somit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete das BFM schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer führte auf Beschwerdeebene zunächst aus, dass er nun die tatsächlichen Fluchtgründe darlege, und die an den Anhörungen vom 16. Mai 2006 und 21. Juni 2006 (Verhaftung wegen Grabsteinaufstellen; vgl. Bst. F) vorgebrachten Versionen nicht der Wahrheit entsprächen und für das weitere Verfahren nicht von Belang seien. Es sei nachvollziehbar, dass er an den ersten beiden Anhörungen befürchtet habe, nach [Dublin-Staat B] zurückgeschickt zu werden; falls er zu Beginn von diesen Aufenthalten erzählt hätte, wäre auf sein Asylgesuch gar nicht eingetreten worden. Er habe daher ein tatsächlich im Iran erlebtes Ereignis auf die Zeit kurz vor seiner Einreise in die Schweiz datiert, um dies als fluchtauslösendes Ereignis zu bezeichnen. Er führte anschliessend gewisse Vorbringen der Erstbefragung und der Anhörung vom 21. Juni 2006 nochmals aus. Dabei liess er die zeitliche Einordnung (19[Ende 1980er Jahre]) der angeblichen Hinrichtung seines [Verwandten] unverändert, indessen ordnete er die im [Asylverfahren des Dublin-Staats A] geltend gemachte Festnahme wegen seines Militärkollegen (vgl. oben Bst. I) nicht mehr dem Jahre 1999, sondern dem Jahre 1989/1990 zu. Fluchtauslösendes Ereignis sei seine Tätigkeit während den Parlamentswahlen gewesen; diese hätten aber am (...) Februar 2000 stattgefunden; er habe versucht, die Wähler an der Stimmabgabe zu hindern, zu diesem Zwecke eine Bombendrohung verbreitet und habe flüchten müssen, als er dabei von den Sicherheitskräften ertappt worden sei. Betreffend die Aussagen, die sich grösstenteils auf unwesentliche Punkte wie Arbeits- und Wohnsituation beziehen würden, stelle er von Vornherein keine Erklärungsversuche an, da diese in der Tat nicht kongruent ausgefallen seien. Insgesamt sei jedoch festzuhalten, dass er die geschilderten Ereignisse erlebt habe, indes - aufgrund der Tatsache, dass diese mindestens sechs Jahre zurückliegen würden - einzelne Geschehnisse miteinander verwechselt oder chronolo­gisch falsch eingeordnet habe. Zudem könne er sich Daten schlecht merken und die Erlebnisse in [Dublin-Staat B] hätten seiner psychischen Verfassung stark zugesetzt. Seine politische Grund­haltung falle jedoch trotz der Ungereimtheiten auf. Verschiedene Familienmitglieder hätten den Iran aus politischen Gründen verlassen müssen; so habe auch er für sich und seine Kinder keine Zukunft mehr gesehen. Ausserhalb des Irans habe er seine regimefeindliche Haltung mittels politischen Äusserun­gen und einem Konfessionswechsel fortgesetzt. Mit dem christlichen Glau­ben habe er eine Religion gefunden, die ihm Hoffnung gebe. Seit Längerem verkehre er in der "[Kirche I._______]", der "[Kirche G._______]" und der "[Kirche H._______]". Diesbezüglich verweise er auf die jüngste Strafgesetzbuchverschärfung im Iran, welche für den Glaubensabfall die Todesstrafe vorsehe. Die Verschärfung sei am 9. September 2008 vom Parlament gebilligt worden. Es sei ihm nicht möglich, seinen christlichen Glauben zu verheimlichen, da er ihn bewusst nach aussen trage. In den Aufgaben, die er zusammen mit der "[Kirche I._______]" erfülle, liege ein klar missionarischer Charakter. Daher habe er - trotz zahlreicher Ungereimtheiten - seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft dargelegt.

E. 6.1 Zunächst sind die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu würdigen. Diesbezüglich ist - wie nachfolgend aufgezeigt - der vorinstanzlichen Argumentation zuzustimmen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten den Anforderungen der Glaubhaftigkeit nicht standhalten, widersprüchlich und tatsachenwidrig sind, oder es ihnen an der erforderlichen Kausalität für die Ausreise fehlt. Aus dem erstinstanzlichen und dem Beschwerdeverfahren liegen zahlrei­che Dokumente bei den Akten. Diese beziehen sich indessen nicht auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe. Die Dokumente aus dem griechi­schen und deutschen Asylverfahren, die zahlreichen Internetausdrucke, Flugblätter, Zeitschriften, Fotos und DVDs betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und die Bestätigungen und Fotos seiner christli­chen Aktivitäten in Europa eignen sich nicht dazu, die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu beweisen, da sich diese Beweismittel allesamt auf die Zeit nach seiner Ausreise beziehen. Sodann sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu würdigen: Der Beschwerdeführer gab während des ([...] und schweizerischen) Asylverfahrens mehrere verschiedene Asylgeschichten zu Protokoll, was seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage stellt. Diese Divergenzen werden sodann von ihm gar nicht bestritten, sondern er versucht seine unkongruenten Angaben damit zu rechtfertigen, dass er aus Angst davor, nach [Dublin-Staat B] zurückgeschickt zu werden, an der Erstbefragung und der ersten Anhörung die Sachverhalte zeitlich angepasst habe. Wie der Beschwerdeführer ausführt, wollte er seinen vorgängigen Aufenthalt in [Dublin-Staat A] und [Dublin-Staat B] verheimlichen und entschloss sich deshalb dazu, diesen Zeitraum auszublenden. Er erwähnt aber auf Beschwerdeebene die Vorbringen betreffend Verteilen der Flugblätter nicht, und auch die Geschichte mit der Verfolgung durch einen motorisierten Sicherheitsbeamten (vgl. oben Bst. F) lässt er gänzlich weg. Durch das nachträgliche Relativieren seiner Aussagen bestätigt er, verschiedene Vorbringen erfunden zu haben. Aufgrund dieser Verhaltensweise, verschiedene Geschichten vorzutragen und diese jeweils nachträglich zu relativieren oder chronologisch anders einzuordnen, muss bereits angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich Erlebtes geschildert hat. Die auf Beschwerdeebene als schliesslich "richtig" bezeichnete Sachverhaltsversion überzeugt sodann inhaltlich nicht: In dieser Version führte er unter anderem aus, vor seiner Ausreise im Jahre 1999 die Wähler in L._______ vom Wählen abgehalten zu haben. Er war jedoch anlässlich der Anhörung vom 3. Juli 2006 weder in der Lage, den Namen des betroffenen Wahlbezirks zu nennen (vgl. A27 S. 5), noch konnte er sich an den Monat, in dem die Wahlen stattgefunden haben, erinnern ("ungefähr im August/September 1999"; vgl. A27 S. 6). Dass dieses Datum nachträglich in der Beschwerdeschrift auf den 18. Februar 2000 korrigiert wird (weil die Parlamentswahlen offensichtlich an diesem Datum stattgefunden haben), ist der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zusätzlich abträglich. Da der Beschwerdeführer aufgrund dieses Ereignisses den Iran verlassen haben will, stellt dieses jedoch einen zentralen Punkt seiner Asylvorbringen dar; daher hätte erwartet werden müssen, dass er sich an die soeben genannten Punkte erinnert hätte. Da diese Angaben gänzlich fehlen, ist davon auszugehen, dass auch diese Version - wie die Versionen zuvor - konstruiert ist. Dass im Übrigen angebliche Vorfälle bei den Wahlen vom 18. Februar 2000 fluchtauslösend gewesen seien, ist wiederum zeitlich nicht vereinbar mit dem bereits am 14. Februar 2000 eingereichten Visumsantrag beziehungsweise mit der Behauptung, schon Ende 1999 in [Dublin-Staat A] gewesen zu sein. Aufgrund der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen erübrigt es sich sodann, auf die Kausalität der geltend gemachten Mitgliedschaft seines [Verwandten bei den Volksmujahedin und der Behauptung, er sei deswegen gepeitscht, inhaftiert und aufgrund seiner eigenen Aktivitäten zu (...) Monaten Gefängnis verurteilt worden, einzugehen; vielmehr ist aufgrund vorstehender Erwägungen davon auszugehen, dass auch diese Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen. Es erübrigt sich schliesslich, auf weitere Unstimmigkeiten (beispielsweise betreffend Reiseweg) einzugehen. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers entfällt auch die Prüfung von deren Asylrelevanz. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer sodann Nachfluchtgründe geltend.

E. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachtfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asyl­ausschluss-grund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Flucht­gründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylge­währung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).

E. 7.3 Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Nachfluchtgründe beziehen sich einerseits auf sein exilpolitisches Engagement und andererseits auf seine Konversion zum Christentum.

E. 7.3.1 Betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten machte der Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend, er sei bereits in [Dublin-Staat B] politisch aktiv gewesen und engagiere sich auch in der Schweiz intensiv. Er habe als Mitglied der [Exilorganisation] an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen, die teils von (...), teils von der [Exilorganisation] organisiert gewesen seien. Inzwischen habe er sich als furchtlose Führungsperson mit einem beträchtlichen Agitationspotential profiliert; er leite mit zwei weiteren Mitgliedern die Aktivitäten der Schweizer Sektion der "[...]" und habe als Verbindungsperson ([...]) eine spezielle Verantwortung innerhalb der Partei übernommen. Anlässlich seines Asylgesuchs reichte er dem BFM folgende Unterlagen ein: Eine Ausgabe der "[Exilzeitschrift] vom Juni 2006, den Aufruf zur Protestaktion der Exil-Iraner gegen die Islamische Republik Iran für den (...) 2006 in K._______ (Flugblatt), die entsprechende Erklärung zu den Demonstrationen am (...) Juli 2006 in K._______ (Flugblatt der [Exilorganisation]), fremdsprachige Flugblätter der [Exilorganisation], zwei Fotos, die den Beschwerdeführer an Demonstrationen zeigen, fünf Internetausdrucke von Fotos, die den Beschwerdeführer bei einer weiteren Veranstaltungen (angeblich in F._______) zeigen (Ausdrucke vom (...) Juni 2006), eine DVD zur Kundgebung vom (...) Juli 2006 und eine Kopie seines Ausweises bei der [Exilorganisation], gültig bis Ende 2006. Auf den Fotos ist der Beschwerdeführer an einer Protestveranstaltung in F._______ zu erkennen, an der wenige Dutzend Personen teilgenommen haben. Aus den Fotos und den übrigen Dokumenten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer sich bereits kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz als Mitglied der [Exilorganisation] intensiv engagierte. Wie aus den folgenden bei den Akten liegenden Beweismitteln hervorgeht, setzte er sein exilpolitisches Engagement jahrelang kontinuierlich fort: Den zahlreichen Flugblättern der [Exilorganisation] sind regimekritische Inhalte zu entnehmen. Auf den zahlreichen bei den Akten liegenden Internetausdrucken der im Internet publizierten Fotos ist der Beschwerdeführer an rund zwei Dutzend exilpolitischen Anlässen der [Exilorganisation] oder der "[...]" (von 2006 bis 2010) - teilweise als Redner mit Megaphon, Organisator oder Demonstrant in vordester Reihe - klar erkennbar. Über die Protestkundgebung in K._______ vom (...) 2008, wurde in verschiedenen schweizerischen Zeitungen berichtet (vgl. Beilagen 2 zu A50/4); die (...), (...) vom (...) 2008, die "(...)" ([...]), "(...)", die "(...) online" und "(...) online" sprachen jeweils von 100 beziehungsweise von 150 demonstrierenden Exiliranern. Von einer hohen Anzahl exilpolitisch aktiver Exiliraner als Teilnehmer an dieser Kundgebung kann daher, entgegen der Ansicht des BFM, nicht die Rede sein. Auch in weiteren Zusammenhängen findet sich der Beschwerdeführer namentlich erwähnt oder abgebildet: Im Artikel "(...) wurde der Beschwerdeführer namentlich erwähnt und als "iranischer Politiker (...)" bezeichnet. Im Artikel (...) ist der Beschwerdeführer auf dem abgebildeten Foto - (...) - erkennbar. Im Artikel "(...)" im (...) ist der Beschwerdeführer auf dem grossen Foto, direkt hinter der Reihe (...) stehend, klar erkennbar. Im Artikel ging es darum, (...). Der Beschwerdeführer trat dabei offenbar als Vertreter der (...) auf. Im Artikel "(...) ist der Beschwerdeführer auf einem Foto - (...) - klar erkennbar. In den vom Beschwerdeführer eingereichten persischsprachigen Zeitschriften wird die Exilpolitik der Iraner in der Schweiz dokumentiert. Der Beschwerdeführer ist auf den abgedruckten Fotos - teilweise an vorderster Reihe bei Protestaktionen oder als Teil einer kleinen Gruppe bei Informationsanlässen stehend - klar erkennbar. Aus der bei den Akten liegenden polizeilichen Bewilligung geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer für eine politische Standaktion vom (...) September 2010 in (...) verantwortlich war. Dem Bestätigungsschreiben des Generalsekretärs der "[...]", ausgestellt am (...) September 2010 in (...), ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren aktives Mitglied und nun Mitglied des "board (coordination council)" der Partei ist, woraus sein exilpolitisches Hervortun ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat des Weiteren Filmmaterial eingereicht: Die mit Eingabe vom 17. Juni 2009 eingereichte DVD (angeblich Bericht verschiedener Fernsehstationen über die Demonstration vom (...) April 2009 in J._______) ist leer und hat somit keinen Beweiswert. Auf der am 19. Juli 2006 eingereichten DVD (Beschriftung "(...)") ist eine Demonstration (...) in K._______, angeblich datierend vom (...) 2006, aufgezeichnet. Die Teilnehmer rufen immer wieder "nieder mit der iranischen islamischen Republik". Im Video ist erkennbar, dass die Demonstration von (...) beobachtet und vermutlich (nicht klar erkennbar) gefilmt wird. Der Beschwerdeführer erscheint im Video als Organisationsperson mit gelber Weste. Auf der am 2. Mai 2011 eingereichten DVD ist in mehreren Videoabschnitten eine Protestveranstaltung der "[...]" (...) in K._______ vom (...) 2009 aufgezeichnet. Dabei ist der Beschwerdeführer mit Megaphon zu sehen, der in deutscher und iranischer Sprache Parolen wie "keine Geschäfte mit den Mullah" und "nieder mit der iranischen islamischen Republik" ruft. Die Demonstration wird von einem (...), gefilmt. In einem weiteren Videoabschnitt befestigen der Beschwerdeführer und eine andere Person eine Flagge [im öffentlichen Raum] und rufen regimefeindliche Parolen. Die Polizei rennt herbei und weist sie unter angehobener Waffe an, auf die andere Strassenseite zu gehen. Aufgrund dieser Aufzeichnungen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers den iranischen Behörden bekannt geworden sind. Somit ist auch sehr wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden seinen Blog und das entsprechende Video mit seinem regimekritischen Interview auf Youtube gesehen haben; diesbezüglich ist es irrelevant, wieviele Besucher das Video verzeichnet und ob es zum heutigen Zeitpunkt noch abrufbar ist. Ob das Engagement des Beschwerdeführers bei den (...) in J._______ einmalig war, ist vorliegend schliesslich nicht ausschlaggebend; die Erwägungen des BFM, wonach die Tätigkeiten eines einzelnen Iraners in der Masse der Exiliraner verschwänden und daher nicht bekannt werden würden, treffen jedenfalls vorliegend nicht zu. Zusammenfassend geht aus dem eingereichten Beweismaterial hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz kontinuierlich gegen das iranische Regime politisch aktiv war. Er hat sich durch seine zahlreichen Aktivitäten, wie das Organisieren oder Mitorganisieren von Protestaktionen oder Protestmärschen, in besonderem Masse hervorgetan; er rief Parolen mit dem Megaphon, befestigte gegen das iranische Regime gerichtete Flaggen (...) und wurde dabei gefilmt. Im Internet sind zahlreiche, öffentlich zugängliche Fotos, die ihn klar erkennen lassen, und ihn in Schlüsselpositionen bei exilpolitischen Anlässen zeigen, öffentlich abrufbar. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die iranischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sind und ihn identifiziert haben.

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, als Christ aktiv zu sein. Diesbezüglich reichte er Unterlagen zur Lage im Iran für Christen beziehungsweise für Konvertierte ein, so namentlich einen Online-Artikel der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) vom September 2008 ("Iran: Gesetz gegen Abfall vom Islam und gegen Zauberei") und eine Stellungnahme von Amnesty International vom 7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht Mainz ("Verfolgung von evangelikalen Christen, geplante Todesstrafe für Apostasie"; Internetausdruck). Sein christliches Engagement dokumentiert er mit folgenden Unterlagen: Ein "Certificate" der [Kirchgemeinde in N._______]" vom (...) Juli 2002, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer (...) Monate in der Gemeinde gelebt und sich aktiv am Kirchenleben beteiligt hat (vgl. B29), die Ausgaben der "[Name einer schweizerischen Lokalzeitung]" ([...] Ausgabe, Januar 2008 und (...) Ausgabe, Juli 2008), die mehrere von ihm verfasste Artikel enthält, das Schreiben des Pastors der "[Kirche H._______]" vom (...) September 2008, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder in der Kirchengemeinde bekannt sind und sich durch ihre aktive Mitarbeit hervorgetan haben, das Schreiben des Pastors der "[Kirche I._______" vom (...) September 2008, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer bekennender Christ ist und regelmässig die Seminare für iranische Christen besucht, das Schreiben des Pastors der "[Kirche G]" vom (...) Oktober 2008, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder seit mehreren Jahren die Kirche besuchen würden, einen Bericht der (...) Zeitung vom (...) Juli 2002, der über die Abschiebung der Familie des Beschwerdeführers nach [Dublin-Staat B] be­richtet und darüber, dass die Mitglieder des [Kirchenvorstandes in N._______] die Familie weiterhin unterstützen wollten (vgl. B29), und [der Taufschein] vom (...) April 2008 der [Kirche G._______]. Aufgrund dieser Unterlagen ist es als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer Christ ist und als solcher auch aktiv ist. Aus seinen selbst verfassten Artikeln in der "[Lokalzeitung]" geht seine christliche Haltung hervor (vgl. "(...)", "(...)", "(...)", am Rande auch "(...)"). Da davon auszugehen ist, dass die iranischen Behörden aufgrund des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers auf ihn aufmerksam geworden sind, ist auch anzunehmen, dass sie von den christlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten haben. Die erkennbare christliche Betätigung stellt einen zusätzlichen Affront gegen das islamische Regime des Irans dar (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.3.4).

E. 7.4 Ob die exilpolitischen und die christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers jeweils für sich alleine bereits subjektive Nachfluchtgründe begründen würden, kann vorliegend offenbleiben. Jedenfalls ist aufgrund der Gesamtheit der exilpolitischen, antiislamischen und christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass angesichts der sich aktuell präsentierenden Situation im Iran für Personen, die erkennbar gegen das iranische Regime protestieren, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden muss, dass ihm bei einer Rückkehr Repressionen und Gewalt bis hin zur Todesstrafe drohen. Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf die von ihm eingereichten, öffentlich zugänglichen Berichte betreffend Konvertiten im Islam näher einzugehen. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG anzuerkennen.

E. 8 Die Beschwerde ist somit betreffend die Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen; die Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe führt hingegen nicht zur Asylgewährung (Art. 54 AsylG), weshalb die Beschwerde hinsichtlich der Asylgewährung abzuweisen ist. Als Regelfolge des abge­lehnten Asylgesuchs verfügt das BFM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Ein Wegweisungsvollzug wäre vorliegend je­doch unzulässig, da er eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoule­ment-Verbots nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie eine Verletzung des Folterverbots und des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung gemäss Art. 3 der Konven­tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde. Die Beschwerde ist daher betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Demnach erübrigt es sich vorliegend, auf die entsprechenden, den Wegweisungsvollzug betref­fenden, Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

E. 9 Mit Urteil von heute wurde auch die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers als Flüchtling vorläufig aufgenommen.

E. 10.1 Betreffend die Frage, ob [seine Kinder], die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG in eigener Person (originär) erfüllen, ist Folgendes zu sagen: Im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran, im Februar 2001, waren die beiden Kinder (...) und (...) Jahre, im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz, am 25. August 2006, (...) und (...) Jahre alt (vgl. oben Bst. K). Aufgrund ihres geringen Alters bei der Ausreise aus ihrem Heimatland sind Asylgründe betreffend ihre eigene Person auszuschliessen. Eine drohende Reflexverfolgung wegen ihrer Eltern wird im vorliegenden Verfahren zudem nicht geltend gemacht und wird aus den Akten auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Daher erfüllen die beiden Kinder die originäre Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht.

E. 10.2 Da ihre Eltern die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, werden die Kinder nach Art. 51 AsylG derivativ in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen. Das vorliegende Verfahren betrifft ausschliesslich den Vater und die Kinder. Den beiden Kindern käme auch aus der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Mutter derivativ die Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. Verfahren der Mutter; ebenfalls heute ergehendes Urteil E-8418/2008).

E. 10.3 Es bleibt zu prüfen, ob die sich auf Art. 54 AsylG gestützte Verweigerung des Asyls im Falle des Vaters (beziehungsweise der Mutter) auch auf die beiden Kinder auswirkt, da diese ihre Flüchtlingseigenschaft lediglich von derjenigen ihres Vaters (beziehungsweise derjenigen der Mutter) ableiten, jedoch nicht selber die Voraussetzungen, die Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft stellt, erfüllen würden. Gemäss weiterhin gültiger Praxis der ARK ist dies zu verneinen; die Kinder haben im Rahmen der Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG keinen Anspruch auf Asyl, wenn die Person, von der die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wird, vom Asyl ausgeschlossen wurde. Ein Flüchtling kann nicht mehr Rechte übertragen, als er selber besitzt (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.5 f. S. 79; dementsprechend vom Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom 4. Dezember 1995 [vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II, S. 70] festgehalten, vgl. auch EMARK 1993 Nr. 24 E. 9 c und d S. 171 f.; das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis fortgeführt; vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4929/2006 vom 1. September 2008 E. 5.5). Daher sind auch die Kinder vorliegend von der Asylgewährung auszuschliessen.

E. 10.4 Das BFM wird demnach angewiesen, die beiden Kinder (...) als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 11.1 Die Beschwerdeführenden sind hinsichtlich der Asylgewährung unterle­gen, hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben sie ob­siegt. Da sie als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden, haben sie im Ender­gebnis auch im Wegweisungsvollzugspunkt obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihnen praxisgemäss grundsätzlich ein Drittel der Verfahrens­kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG). Da ihnen mit Verfü­gung vom 15. Oktober 2008 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage auch aktuell von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 11.2 Obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 16. April 2012 seine Honorarnote ein. Sein Mandat umfasste bis Mai 2010 ebenfalls die Rechtsvertretung der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Kostennote wurde nicht aufgeschlüsselt; der Aufwand für das Verfahren der ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers (abgeschlossen durch das ebenfalls heute ergehende, eine teilweise Gutheissung beinhaltende Urteil E-8418/2008) wird im vorliegenden Verfahren entschädigt.

E. 11.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden machte einen Aufwand von insgesamt Fr. 3'019.-- geltend (inklusive Mehrwertsteuer). Der in Rechnung gestellte zeitliche Auf­wand von 12,45 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 65.50 scheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist somit - unter der Be­rücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und der Reduktion um einen Drittel - eine Parteientschädigung von Fr. 2'013.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu Lasten des BFM zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'013.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu Lasten des BFM ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Christa Luterbacher Die Gerichtsschreiberin: Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6186/2008 Urteil vom 10. Oktober 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...) und dessen Kinder B._______, geboren am (...) und C._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus D._______ stammender iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in E._______, beziehungsweise Teheran - reiste eigenen Angaben zufolge am 10. Mai 2006 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. Am 16. Mai 2006 wurde er im EVZ summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er gab dabei an, er habe das Heimatland am 14. April 2006 verlassen und sei in einem LKW via Armenien und unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. (...) B. Das BFM bat am 30. und 31. Mai 2006 die deutschen, österreichischen und französischen Behörden um einen Fingerabdruckvergleich betreffend den Beschwerdeführer. Sowohl die französischen als auch die österreichischen Behörden verneinten später eine daktyloskopische Erfassung des Beschwerdeführers (A21/2, A44/2). C. Am 7. Juni 2006 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM seine Mandatsübernahme an. D. Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 gelangte das BFM erneut an die [Behörden des Dublin-Staates A] und ersuchte diese, die Rückübernahme des Beschwerdeführers nach [Dublin-Staat A] zu prüfen. E. Mit Telefax vom 16. Juni und 27. Juni 2006 bestätigten die [Behörden des Dublin-Staates A], dass der Beschwerdeführer in [Dublin-Staat A] erfasst sei; dieser sei erstmals am 10. November 2000 eingereist und sein Asylantrag sei am 23. Juli 2002 rechtskräftig abgelehnt worden. Daraufhin habe er am 4. Juli 2002 [Dublin-Staat A] verlassen. Eine Übernahme des Beschwerdeführers werde abgelehnt, da dessen Angaben zufolge seine Einreise in die Schweiz über unbekannte Länder erfolgt sei. F. Am 21. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM erstmals eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus einer Familie, deren Mitglieder von der islamischen Mullah-Regierung als Kontrarevolutionäre betrachtet worden seien. Er habe im Jahre 1358 (1979) begonnen, politisch aktiv zu werden, habe Flugblätter und Dokumente der (...) verteilt und 18 Monate an der Front gekämpft. Während des Militärdienstes sei er im Jahre 1367 (1988) wegen Unterstützung der (...) zu einer Gefängnisstrafe von (...) Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. [Ein Verwandter] sei Anhänger der (...)-Partei, [ein Verwandter] Monarchist und [ein Verwandter] Mitglied der (...) gewesen. Letzterer sei wegen seiner Mitgliedschaft im Jahre 13(...) ([Ende 1980er Jahre]) hingerichtet worden. Als für ihn zu Hause eine Trauerfeier veranstaltet worden sei, habe die Basij-Miliz diese gestürmt und die Trauergäste vertrieben. Als der Beschwerdeführer im selben Jahr auf dem Massengrab für [seinen Verwandten] einen Grabstein habe aufstellen wollen, hätten die Revolutionsgarden ("sepah-e pasdaran-e enghelab-e eslami") dies verhindern wollen. Nach einer heftigen Auseinandersetzung mit den Revolutionsgarden sei er festgenommen und vom (geistlichen) Richter mit zirka (...) Monaten Haft und (...) Peitschenhieben bestraft worden. Er habe sich danach schriftlich verpflichten müssen, die islamischen Vorschriften künftig zu respektieren beziehungsweise keine politischen Tätigkeiten mehr auszuführen - unter Androhung schwerer Konsequenzen. Ab seiner Heirat im Jahre (13[...]) [1990er-Jahre] habe er in E._______ gewohnt und sei als Autohändler tätig gewesen. (...) im Jahre 2005 habe er begonnen, einmal im Monat beziehungsweise als Gelegenheitstätigkeit im Rahmen seiner Arbeit als [Beruf] regimefeindliche Internetausdrucke und Karikaturen (darunter auch Kopien der dänischen Karikaturen vom Propheten Mohamed) an öffentlichen Orten zu deponieren. Diese habe er von seinem [Verwandten] in D._______ mitgenommen. Einmal, am (...) April 2006, als er solche Artikel in (...) deponiert habe, sei er dabei von einem Motorradfahrer des staatlichen Sicherheitsdienstes überrascht worden, habe diesen jedoch mit seinem Auto zu Fall bringen können. Er habe daraufhin das Auto ein Stück weiter stehen gelassen und sei zu Fuss zu einem Freund geflüchtet. Dieser Freund sei dann persönlich zu seiner Frau gefahren, um sie zu informieren, habe aber wieder umkehren müssen, weil er die Wagen von Ordnungskräften vor dem Haus gesehen habe; der Beschwerdeführer sei sich sicher gewesen, dass die Sicherheitskräfte ihn anhand seiner Autonummer ausfindig gemacht hätten. Daher habe ihn sein Freund am Folgetag nach Astara gebracht, von wo aus er am (...) April 2006 illegal - ohne Reisepass - aus dem Iran nach Armenien ausgereist sei. An der Anhörung wurde ihm zu der Erfassung seiner Personalien in [Dublin-Staat A] (identischer Name und identisches Geburtsdatum) das rechtliche Gehör erteilt. Er gab sich mit einem Fingerabdruckvergleich einverstanden und führte gleichzeitig aus, dies sei nicht er gewesen, es komme im Iran vor, dass Personen einen identischen Namen und ein identisches Geburtsdatum hätten. Es sei möglich, dass sich jemand anderes als seine Person ausgegeben habe. Er reichte dem BFM Fotos und Fotoausdrucke aus dem Internet betreffend eine Demonstration in F._______ ein. G. An der zweiten Anhörung vom 3. und 10. Juli 2006 wurde er neu betreffend das Asylverfahren in [Dublin-Staat A], welches gemäss Abklärungen des BFM stattgefunden hatte, befragt. Dabei bestätigte er, sich von 2000 bis 2002 in [Dublin-Staat A] aufgehalten und sich im Mai 2002 nach [Dublin-Staat B] begeben zu haben. Dort sei sein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden beziehungsweise hätten er und seine Familie einen Landesverweis aufgrund politischer Aktivitäten erhalten. Er habe Flugblätter der Vereinigung der Asylsuchenden in Europa und anderer Organisationen, die gegen die iranische Regierung gekämpft hätten, verteilt. Er führte bei dieser Gelegenheit aus, seine bisherigen Asylvorbringen (Verteilen von Flugblättern, Verfolgung durch Sicherheitsbeamten) entsprächen der Wahrheit, hätten sich aber vor seiner Ausreise im Jahr 2000 (also im Jahre 1999 und nicht im Jahr 2006) zugetragen. Namentlich habe er zirka im August/September 1999 mit einer Gruppe beziehungsweise mit vier Freunden zusammen die Leute in einem Wahlbezirk vom Wählen abgehalten, indem er sie mit lautem Geschrei vor einer angeblichen Bombe gewarnt habe. Dabei sei er jedoch von den Sicherheitskräften erkannt und identifiziert worden beziehungsweise habe er das Gefühl gehabt, diese hätten ihn gesehen, worauf er mit dem Motorrad geflüchtet sei. Er habe bereits Probleme mit den Behörden gehabt, als er im Jahre [Ende 1980-Jahre] zur Trauerfeier seines [Verwandten] habe gehen wollen. Im Übrigen sei er wegen sinngemäss öffentlichen regimekritischen Äusserungen ("weil er geredet habe") zwei oder dreimal verhaftet und ausgepeitscht worden. Er machte zudem geltend, dass er in der Schweiz der "[Exilorganisation] beigetreten sei und sich aktiv gegen das iranische Regime engagiere. Er habe mit der [Exilorganisation] bereits in [Dublin-Staat B] Kontakt aufgenommen, da diese Ziele verfolge, die ihm entsprächen. Er sei bei den Demonstrationen jeweils (...) gefilmt worden. Falls man ihn erkannt habe, sei sein Leben überall - auch ausserhalb des Irans - in Gefahr. H. Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen. I. Die Unterlagen des deutschen Asylverfahrens trafen am 17. Juli 2006 beim BFM ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer im [Asylverfahren im Dublin-Staat A] (an der Erstbefragung und Anhörung vom 16. November 2000) folgenden Sachverhalt vorgetragen hatte: Er habe stets in D._______ gewohnt und sei dort über 20 Jahre als [Beruf] tätig gewesen. Er habe einen iranischen Reisepass, diesen jedoch zu Hause zurückgelassen. Er habe mit einem Pass vom Schlepper, vermutlich mit einem [Visum für Dubli-Staat A], den Iran zirka am 26. Oktober 2000 in Richtung Armenien verlassen. Am 7. November 2000 sei er auf dem Luftweg nach [Dublin-Staat A] gereist. Wegen eines Freundes aus der Militärzeit sei er zwischen September und November 1999 festgenommen worden und während einer (...)-tägigen Untersuchungshaft jeden Tag verhört und auch geschlagen worden. Während der Haft seien alte Akten beigezogen worden; er und sein Freund seien während des Militärdienstes vor zirka 19 Jahren Kriegsgefangene (...) gewesen, schliesslich aber frei gelassen worden. Nach ihrer Rückkehr in den Iran habe man ihnen jedoch vorgeworfen, (...). Deswegen habe er länger Militärdienst leisten müssen und die verlorene Dienstwaffe bezahlen müssen. Er sei gegen Kaution freigekommen, habe sich danach aber während mindestens eines Jahres täglich auf einem Komitee melden müssen. Als er sich einmal erkundigt habe, wie lange das noch so weitergehen solle, sei er unter Druck gesetzt worden, in Libanon gegen Israel militärischen Einsatz zu leisten. Aufgrund dieser Situation habe er nicht mehr schlafen können und Verfolgungsängste erlitten. Auch die Angst, willkürlich vor Gericht gebracht zu werden, habe er nicht mehr ausgehalten und sei daher ausgereist. Aus den [Akten des Dublin-Staates A] geht hervor, dass der Beschwerdeführer am (...). Juli 2002 mit seiner (ehemaligen) Ehefrau, die im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach [Dublin-Staat B] rücküberstellt wurden, freiwillig reiste. J. Mit Eingabe vom 19. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - eine DVD und Unterlagen betreffend seine politischen Aktivitäten in der Schweiz zu den Akten. K. Die (ehemalige) Ehefrau des Beschwerdeführers verliess den Iran mit den beiden Kindern am 23. Februar 2001. Am 25. August 2006 stellte sie, von [Dublin-Staat B] her kommend, im EVZ (...) ein Asylgesuch. Anlässlich der Erstbefragung im EVZ vom 14. September 2006 wurde sie summarisch und anlässlich der Anhörungen vom 7. März 2007 und 11. April 2007 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. L. Mit vorinstanzlicher Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Ehefrau das rechtliche Gehör zu ihren gegenseitigen, je divergierenden Aussagen und zu den deutschen Asylakten des Beschwerdeführers gewährt (vgl. A48/4). M. Mit Eingabe vom 7. August 2008 nahmen der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau durch ihren Rechtsvertreter Stellung. Betreffend den Beschwerdeführer wurde dabei bekräftigt, dass dieser in [Dublin-Staat A] korrekte Angaben gemacht habe. Dabei wurden die Vorbringen betreffend seiner Kriegsgefangenschaft nochmals aufgeführt. Weiter wurde angemerkt, dass die Festnahme wegen seines Militärkollegen sich nicht im Jahre 1378 (1999), sondern zehn Jahre früher zugetragen habe, was wahrscheinlich die Folge eines Übersetzungsfehlers gewesen sei; diese Festnahme sei somit nicht fluchtauslösend gewesen. Soweit er sich erinnere, sei er Ende 1999 nach [Dublin-Staat A] gereist, weshalb er das Visum für [Dublin-Staat A] gar nie benutzt habe. Nach der Heirat habe er ein Haus in E._______ erworben und dann dort und in D._______ gelebt, wo er offiziellen Wohnsitz gehabt habe. Er sei zwar ausgebildeter [Beruf], aber habe diesen Beruf nach seinem Militärdienst nicht mehr ausgeübt, sondern sei als [anderer Beruf] beziehungsweise (..) tätig gewesen. Was sein exilpolitisches Engagement betreffe, habe er dieses seit 2006 in der Schweiz im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der [Exilorganisation] fortgeführt; namentlich habe er an unzähligen exilpolitischen Informations- und Protestaktionen teilgenommen. Der Eingabe legte er zahlreiche Flugblätter der [Exilorganisation] bei, ebenso Internetausdrucke mit Fotos, worauf er bei der Teilnahme an politischen Veranstaltungen (im Zeitraum von Juli 2006 bis März 2008) zu sehen ist, einen Ausdruck seiner eigenen Internetseite ([...]), einen Ausdruck der bestimmten Webpage der Website "www.youtube.ch", worauf ein Interview mit dem Beschwerdeführer abgerufen werden kann, verschiedene persischsprachige Ausgaben der [Exilzeitschrift], die die iranische Exilpolitik in der Schweiz dokumentieren und Bilder enthalten, worauf der Beschwerdeführer erkennbar ist (teilweise in Kopie; vgl. A50/4 und dortige Beilagen 2 bis 4). Zudem reichte er vier Taufscheine ein und machte geltend, er habe seine Konfession gewechselt, namentlich hätten sich seine Familie und er am (...) 2008 in der "[Kirche G]" taufen lassen (vgl. A50/4 und dortige Beilage 5). N. Mit Verfügung vom 22. August 2008 - eröffnet am 27. August 2008 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers, seiner ehemaligen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. O. Mit Eingabe vom 26. September 2008 fochten der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, sie seien als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvoll­zug unzulässig oder zumindest unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde wurden betreffend den Beschwerdeführer je eine Aus­gabe der "[Name einer schweizerischen Lokalzeitung]", (...) Ausgabe, Januar 2008 und (...) Ausgabe, Juli 2008, die mehrere selbst verfasste Artikel enthalten, beige­legt und weitere Beweismittel in Aussicht gestellt. P. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Beweismittel, die sich auf seine Konvertierung und jene der Kinder zum Christentum beziehen (jeweils ein Bestätigungsschreiben des Pastors der "[Kirche H._______]" vom (...) September 2008, des Pastors der "[Kirche I._______", vom (...) September 2008, und des Pastors der "[Kirche G._______]" vom (...). Oktober 2008) zu den Akten. Ausserdem wurde auf die iranische Strafgesetzgebung betreffend Apostasie hingewiesen, und es wurden auch diesbezüglich Beweisunterlagen eingereicht. Q. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. R. Das BFM verwies mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2008 auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht. S. Am 10. Dezember 2008 (Poststempel) reichte Frau (...), eine Privatperson, ein den Beschwerdeführer, seine ehemalige Ehefrau und die Kinder betreffendes, persönlich unterzeichnetes Referenzschreiben, eine Stellungnahme von Amnesty International vom 7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht Mainz ("Verfolgung von evangelikalen Christen, geplante Todesstrafe für Aposta­sie"; Internetausdruck) und einen Artikel des "Kölner Stadtanzeigers" ("Peitschen, foltern, hinrichten") vom 14. November 2008 ein. T. Am 17. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer eine DVD zu den Akten und führte dazu aus, diese enthalte zahlreiche Videoberichte verschiedener Fernsehsen­der über die [politische Veranstaltung] vom (...) April 2009 in J._______, worin er erkennbar sei. U. Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 wandte sich die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers - handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin - an das Bundesverwaltungsgericht und teilte diesem mit, dass sie sich bereits im Iran vom Beschwerdeführer habe scheiden lassen, dieser sie aber gezwungen habe, diese Tatsache den schweizerischen Behörden zu verschweigen. Die Situation mit dem Beschwerdeführer habe sich zwischenzeitlich verschlimmert und sie werde, sobald sie eine andere Unterkunft finde, die gemeinsame Wohnung verlassen. Sie reichte - unter Hinweis, dass es sich um das iranische Scheidungsurteil handle - ein iranisches Identitätsdokument im Original zu den Akten, worauf das Scheidungsurteil vom (...) 2005 vermerkt ist. V. Mit Mitteilung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 18. August 2010 an die Rechtsvertreterin der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers wurde dieser mitgeteilt, dass infolge Scheidung das Verfahren der Mandantin fortan unter der Nummer E-8418/2008 weitergeführt werde. Die Kinder würden im ursprünglichen Verfahren E-6186/2008 mit dem Beschwerdeführer verbleiben. Die beiden Verfahren würden im Gericht koordiniert behandelt werden. Eine Kopie des Schreibens ging an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. W. Mit Eingabe vom 2. Mai 2011 hielt der Beschwerdeführer weitere exilpolitische Kundgebungen und Veranstaltungen im Zeitraum zwischen Dezember 2008 und Oktober 2010 fest, an denen er teilgenommen habe. Er führte im Wesentlichen aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass sein exilpolitisches Engagement dem iranischen Geheimdienst nicht entgangen sei, und reichte diesbezüglich weitere Beweismittel ein: Zahlreiche Internetausdrucke von "www.youtube.ch" und von "www.(...).ch" mit Fotos des Beschwerdeführers bei politischen Veranstaltungen in der Schweiz, ausgedruckt am 11. Juni und 9. November 2010, eine DVD mit Videoaufnahmen einer Demonstration und einer weiteren politischen Aktivität des Beschwerdeführers vom (...) Juni 2009 in L._______, zwei Zeitungsartikel des [Name der Zeitung], datierend vom (...) Dezember 2008 und vom (...) Januar 2009, einen Zeitungsartikel der [Name der Zeitung] vom (...) Dezember 2007, einen Zeitungsartikel des "[Name der Zeitung]" vom (...) Dezember 2008, eine Bewilligung der Stadt (...) zur Durchführung einer politischen Standaktion für den (...) September 2010, und ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben des Generalsekretärs der "[politische Partei]", ausgestellt am (...) September 2010 in (...) (inklusive Zustellcouvert). X. Am 16. April 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Y. Am 2. August 2012 ging ein Schreiben einer Drittperson (datiert vom 29. Juli 2001) beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem im Wesentlichen um Abschluss des Verfahrens gebeten wurde. Z. Mit Eingabe vom 28. September 2012 reichten die Beschwerdeführenden diverse Zeugnisse [seines Kindes] zu den Akten und führten dabei im Wesentlichen aus, bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung sei dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. AA. Auf den detaillierten Inhalt der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeschrift, der weiteren Eingaben und der eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Das Verfahren des Beschwerdeführers und der Kinder (E-6186/2008) wurde mit Verfügung des Gerichts vom 18. August 2010 von jenem seiner ehemaligen Ehefrau (E-8418/2008) abgetrennt (vgl. oben Bst. V). Auch im Verfahren der ehemaligen Ehefrau ergeht mit heutigem Datum ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, da er drei verschiedene Versionen seiner Ausreisegründe vorgebracht und seine ehemalige Ehefrau zudem eine vierte Version zu Protokoll gegeben habe. Seine Vorbringen seien teilweise in sich widersprüchlich und tatsachenwidrig. Wo nicht an ihrem Inhalt gezweifelt werde, seien die geschilderten Ereignisse sodann nicht kausal für seine Ausreise und somit nicht asylrelevant. Bei der Erstbefragung und bei der ersten Anhörung vom 21. Juni 2006 habe er geltend gemacht, er habe am 11. April 2006 in E._______ einen motorisierten Sicherheitsbeamten in den Grünstreifen der Strasse gehetzt, der ihn beim Verteilen von Flugblättern habe stellen wollen. Nachdem ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Daktyloskopievergleichs mit [Dublin-Staat A] gewährt worden sei, habe er geltend gemacht, im August oder September 1999 anlässlich der Parlamentswahlen in L._______ Leute vom Wählen abgehalten zu haben. In [Dublin-Staat A] habe er - entgegen seiner Behauptung - nicht denselben Sachverhalt geltend gemacht; vielmehr habe er dort vorgebracht, ein Dienstkollege, der ihn zwischen September und November 1999 in D._______ besucht habe, sei mit ihm zusammen in seiner Wohnung festgenommen worden. Er sei (...) Tage in Untersuchungshaft gesessen und dann gegen eine hohe Kaution freigelassen worden. Anschliessend habe er fast ein Jahr einer Meldepflicht nachkommen müssen, was ihn mit der Zeit belastet habe, so dass er sich zu Ausreise entschlossen habe. Die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers habe ausgesagt, der Beschwerdeführer sei von einer Gruppe Pasdaran zusammengeschlagen worden, ihnen aber entkommen und habe daraufhin das Land verlassen. Anlässlich des ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 gewährten rechtlichen Gehörs zu seinen Aussagen im [Asylverfahren des Dublin- Staates A] und zu dem, was seine (ehemalige) Ehefrau gesagt habe, habe er mit Stellungnahme vom 7. August 2008 Folgendes vorgebracht: Der Vorfall, bei dem er wegen des Besuchs eines Freundes aus dem Militärdienst festgenommen und anschliessend einer Meldepflicht unterstellt worden sei, habe nicht im Jahr 1378 (1999), sondern zehn Jahre früher stattgefunden und sei somit nicht fluchtauslösendes Ereignis gewesen. Die Zeitangabe sei wohl in [Dublin-Staat A] falsch übersetzt worden. Dem (...) Protokoll sei jedoch eindeutig zu entnehmen, dass er genau diesen Vorfall (Besuch seines Freundes, (...)-tägige Festnahme, anschliessende Meldepflicht) als Grund für die Ausreise nach [Dublin-Staat A] angegeben habe. Im Übrigen mache es auch in [Dublin-Staat A] keinen Sinn, ein Asylgesuch ausschliesslich mit 10 Jahre alten Vorbringen zu begründen. In [Dublin-Staat A] habe er keine weiteren Gründe - im Gegensatz zu seinen Vorbringen in der Schweiz - geltend gemacht. Er habe damit in [Dublin-Staat A] und in der Schweiz zwei komplett verschiedene Asylgeschichten geltend gemacht. Aufgrund dieser verschiedenen Sachverhaltsdarstellungen könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Ausreise verfolgt worden sei. Zwar seien die Angaben zu seinen Lebensumständen im Iran nicht von zentraler Bedeutung, aber dass er sich zu solchen Punkten ohne sichtbaren Anlass widersprüchlich äusserte, beeinträchtige zusätzlich seine Glaubwürdigkeit. So habe er in [Dublin-Staat A] ausgesagt, vor seiner Ausreise immer in D._______ gewohnt zu haben und 20 Jahre als freiberuflicher [Beruf] tätig gewesen zu sein. In der Schweiz habe er aber zu Protokoll gegeben, seit der Heirat im Jahre 19[1990er Jahre] bis zur Ausreise in E._______ wohnhaft gewesen und als [anderer Beruf] tätig gewesen zu sein. Seine Erklärungen im Schreiben vom 7. August 2008 entsprächen sodann weder den Aussagen in [Dublin-Staat A] noch denjenigen in der Schweiz. Im Schreiben habe er geltend gemacht, nach dem Militärdienst nicht mehr als [anderer Beruf], sondern als [anderer Beruf] (...) tätig gewesen und in D._______ aufgewachsen zu sein. Später habe er in E._______ ein Haus erworben und daher an beiden Orten, mehrheitlich aber an seinem Wohnsitz in D._______, gewohnt. Im Schreiben mache er auch sonst nicht plausibel, weshalb es zu drei verschiedenen Sachverhaltsdarstellungen gekommen sei. Die ehemalige Frau des Beschwerdeführers habe sogar erklärt, der Beschwerdeführer sei von den iranischen Behörden nach E._______ verbannt worden. Aufgrund der Akten sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer illegal aus dem Iran ausgereist sei, da seine diesbezüglichen Vorbringen tatsachenwidrig ausgefallen seien: Er habe vorgebracht, von Astara mit dem Lastwagen über Armenien direkt in die Schweiz gefahren zu sein. Gemäss den [Behörden des Dublin-Staates A] sei er jedoch mittels eines durch seinen in [Dublin-Staat A] lebenden [Verwandten] beschafften Visums nach [Dublin-Staat A] gereist. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe dieses Visum nicht benutzt, weil er Ende 1999 bereits in [Dublin-Staat A] gewesen sei. Dies mache aber keinen Sinn, weil der Visumsantrag am (...) Februar 2000 eingereicht worden sei und der Beschwerdeführer seinen Asylantrag im November 2000 gestellt habe; es mache keinen Sinn, ein Visum für eine Person zu beantragen, die sich schon in [Dublin-Staat A] befunden hätte. Die genannten Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Den übrigen Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Mitgliedschaft seines [Verwandten] bei den Volksmujahedin gepeitscht und inhaftiert und aufgrund seiner eigenen Aktivitäten zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, fehle es an Asylrelevanz, da sie im Ausreisezeitpunkt (April oder November 2000) bereits mehrere Jahre zurückgelegen hätten und daher für die Ausreise nicht kausal gewesen seien. Betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattgefunden hätten, von denen anschliessend jeweils schulfotomässige Gruppenaufnahmen auf einschlägigen Internetseiten platziert würden. Den iranischen Behörden sei es angesichts der hohen Zahl Exiliraner und angesichts der oftmals schlecht erkennbaren Gesichter nicht möglich, alle Personen zu überwachen oder ihnen Namen zuzuordnen. Es sei den iranischen Behörden bekannt, dass viele iranische Emigranten vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich ein Aufenthaltsrecht (in der Schweiz) zu erwirken. Der Blog des Beschwerdeführers (aufgrund der angegeben Besucherzahlen), seine regelmässige Teilnahme an Kundgebungen sowie das Verteilen von Flugblättern würden von den iranischen Behörden nicht als konkrete Bedrohung für das politische System Irans wahrgenommen. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Engagement bei einer Veranstaltung der (...) scheine nur einmalig gewesen zu sein, und auf den eingereichten veröffentlichten Fotos der Veranstaltung dürfte der Beschwerdeführer nicht identifizierbar sein. Somit und auch aufgrund der Tatsache, dass keine Anhaltspunkte dafür beständen, dass im Iran aufgrund dieser Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien, habe er keine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr zu befürchten. Was schliesslich die geltend gemachte Konversion zum Christentum betreffe, bestünden keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden auf die Konversion beziehungsweise die Taufe des Beschwerdeführers aufmerksam geworden wären; es seien auch keine entsprechenden Be­fürchtungen vorgetragen worden. Somit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete das BFM schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer führte auf Beschwerdeebene zunächst aus, dass er nun die tatsächlichen Fluchtgründe darlege, und die an den Anhörungen vom 16. Mai 2006 und 21. Juni 2006 (Verhaftung wegen Grabsteinaufstellen; vgl. Bst. F) vorgebrachten Versionen nicht der Wahrheit entsprächen und für das weitere Verfahren nicht von Belang seien. Es sei nachvollziehbar, dass er an den ersten beiden Anhörungen befürchtet habe, nach [Dublin-Staat B] zurückgeschickt zu werden; falls er zu Beginn von diesen Aufenthalten erzählt hätte, wäre auf sein Asylgesuch gar nicht eingetreten worden. Er habe daher ein tatsächlich im Iran erlebtes Ereignis auf die Zeit kurz vor seiner Einreise in die Schweiz datiert, um dies als fluchtauslösendes Ereignis zu bezeichnen. Er führte anschliessend gewisse Vorbringen der Erstbefragung und der Anhörung vom 21. Juni 2006 nochmals aus. Dabei liess er die zeitliche Einordnung (19[Ende 1980er Jahre]) der angeblichen Hinrichtung seines [Verwandten] unverändert, indessen ordnete er die im [Asylverfahren des Dublin-Staats A] geltend gemachte Festnahme wegen seines Militärkollegen (vgl. oben Bst. I) nicht mehr dem Jahre 1999, sondern dem Jahre 1989/1990 zu. Fluchtauslösendes Ereignis sei seine Tätigkeit während den Parlamentswahlen gewesen; diese hätten aber am (...) Februar 2000 stattgefunden; er habe versucht, die Wähler an der Stimmabgabe zu hindern, zu diesem Zwecke eine Bombendrohung verbreitet und habe flüchten müssen, als er dabei von den Sicherheitskräften ertappt worden sei. Betreffend die Aussagen, die sich grösstenteils auf unwesentliche Punkte wie Arbeits- und Wohnsituation beziehen würden, stelle er von Vornherein keine Erklärungsversuche an, da diese in der Tat nicht kongruent ausgefallen seien. Insgesamt sei jedoch festzuhalten, dass er die geschilderten Ereignisse erlebt habe, indes - aufgrund der Tatsache, dass diese mindestens sechs Jahre zurückliegen würden - einzelne Geschehnisse miteinander verwechselt oder chronolo­gisch falsch eingeordnet habe. Zudem könne er sich Daten schlecht merken und die Erlebnisse in [Dublin-Staat B] hätten seiner psychischen Verfassung stark zugesetzt. Seine politische Grund­haltung falle jedoch trotz der Ungereimtheiten auf. Verschiedene Familienmitglieder hätten den Iran aus politischen Gründen verlassen müssen; so habe auch er für sich und seine Kinder keine Zukunft mehr gesehen. Ausserhalb des Irans habe er seine regimefeindliche Haltung mittels politischen Äusserun­gen und einem Konfessionswechsel fortgesetzt. Mit dem christlichen Glau­ben habe er eine Religion gefunden, die ihm Hoffnung gebe. Seit Längerem verkehre er in der "[Kirche I._______]", der "[Kirche G._______]" und der "[Kirche H._______]". Diesbezüglich verweise er auf die jüngste Strafgesetzbuchverschärfung im Iran, welche für den Glaubensabfall die Todesstrafe vorsehe. Die Verschärfung sei am 9. September 2008 vom Parlament gebilligt worden. Es sei ihm nicht möglich, seinen christlichen Glauben zu verheimlichen, da er ihn bewusst nach aussen trage. In den Aufgaben, die er zusammen mit der "[Kirche I._______]" erfülle, liege ein klar missionarischer Charakter. Daher habe er - trotz zahlreicher Ungereimtheiten - seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft dargelegt. 6. 6.1. Zunächst sind die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu würdigen. Diesbezüglich ist - wie nachfolgend aufgezeigt - der vorinstanzlichen Argumentation zuzustimmen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten den Anforderungen der Glaubhaftigkeit nicht standhalten, widersprüchlich und tatsachenwidrig sind, oder es ihnen an der erforderlichen Kausalität für die Ausreise fehlt. Aus dem erstinstanzlichen und dem Beschwerdeverfahren liegen zahlrei­che Dokumente bei den Akten. Diese beziehen sich indessen nicht auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe. Die Dokumente aus dem griechi­schen und deutschen Asylverfahren, die zahlreichen Internetausdrucke, Flugblätter, Zeitschriften, Fotos und DVDs betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und die Bestätigungen und Fotos seiner christli­chen Aktivitäten in Europa eignen sich nicht dazu, die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu beweisen, da sich diese Beweismittel allesamt auf die Zeit nach seiner Ausreise beziehen. Sodann sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu würdigen: Der Beschwerdeführer gab während des ([...] und schweizerischen) Asylverfahrens mehrere verschiedene Asylgeschichten zu Protokoll, was seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage stellt. Diese Divergenzen werden sodann von ihm gar nicht bestritten, sondern er versucht seine unkongruenten Angaben damit zu rechtfertigen, dass er aus Angst davor, nach [Dublin-Staat B] zurückgeschickt zu werden, an der Erstbefragung und der ersten Anhörung die Sachverhalte zeitlich angepasst habe. Wie der Beschwerdeführer ausführt, wollte er seinen vorgängigen Aufenthalt in [Dublin-Staat A] und [Dublin-Staat B] verheimlichen und entschloss sich deshalb dazu, diesen Zeitraum auszublenden. Er erwähnt aber auf Beschwerdeebene die Vorbringen betreffend Verteilen der Flugblätter nicht, und auch die Geschichte mit der Verfolgung durch einen motorisierten Sicherheitsbeamten (vgl. oben Bst. F) lässt er gänzlich weg. Durch das nachträgliche Relativieren seiner Aussagen bestätigt er, verschiedene Vorbringen erfunden zu haben. Aufgrund dieser Verhaltensweise, verschiedene Geschichten vorzutragen und diese jeweils nachträglich zu relativieren oder chronologisch anders einzuordnen, muss bereits angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich Erlebtes geschildert hat. Die auf Beschwerdeebene als schliesslich "richtig" bezeichnete Sachverhaltsversion überzeugt sodann inhaltlich nicht: In dieser Version führte er unter anderem aus, vor seiner Ausreise im Jahre 1999 die Wähler in L._______ vom Wählen abgehalten zu haben. Er war jedoch anlässlich der Anhörung vom 3. Juli 2006 weder in der Lage, den Namen des betroffenen Wahlbezirks zu nennen (vgl. A27 S. 5), noch konnte er sich an den Monat, in dem die Wahlen stattgefunden haben, erinnern ("ungefähr im August/September 1999"; vgl. A27 S. 6). Dass dieses Datum nachträglich in der Beschwerdeschrift auf den 18. Februar 2000 korrigiert wird (weil die Parlamentswahlen offensichtlich an diesem Datum stattgefunden haben), ist der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zusätzlich abträglich. Da der Beschwerdeführer aufgrund dieses Ereignisses den Iran verlassen haben will, stellt dieses jedoch einen zentralen Punkt seiner Asylvorbringen dar; daher hätte erwartet werden müssen, dass er sich an die soeben genannten Punkte erinnert hätte. Da diese Angaben gänzlich fehlen, ist davon auszugehen, dass auch diese Version - wie die Versionen zuvor - konstruiert ist. Dass im Übrigen angebliche Vorfälle bei den Wahlen vom 18. Februar 2000 fluchtauslösend gewesen seien, ist wiederum zeitlich nicht vereinbar mit dem bereits am 14. Februar 2000 eingereichten Visumsantrag beziehungsweise mit der Behauptung, schon Ende 1999 in [Dublin-Staat A] gewesen zu sein. Aufgrund der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen erübrigt es sich sodann, auf die Kausalität der geltend gemachten Mitgliedschaft seines [Verwandten bei den Volksmujahedin und der Behauptung, er sei deswegen gepeitscht, inhaftiert und aufgrund seiner eigenen Aktivitäten zu (...) Monaten Gefängnis verurteilt worden, einzugehen; vielmehr ist aufgrund vorstehender Erwägungen davon auszugehen, dass auch diese Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen. Es erübrigt sich schliesslich, auf weitere Unstimmigkeiten (beispielsweise betreffend Reiseweg) einzugehen. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers entfällt auch die Prüfung von deren Asylrelevanz. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer sodann Nachfluchtgründe geltend. 7.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachtfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asyl­ausschluss-grund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Flucht­gründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylge­währung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). 7.3. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Nachfluchtgründe beziehen sich einerseits auf sein exilpolitisches Engagement und andererseits auf seine Konversion zum Christentum. 7.3.1. Betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten machte der Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend, er sei bereits in [Dublin-Staat B] politisch aktiv gewesen und engagiere sich auch in der Schweiz intensiv. Er habe als Mitglied der [Exilorganisation] an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen, die teils von (...), teils von der [Exilorganisation] organisiert gewesen seien. Inzwischen habe er sich als furchtlose Führungsperson mit einem beträchtlichen Agitationspotential profiliert; er leite mit zwei weiteren Mitgliedern die Aktivitäten der Schweizer Sektion der "[...]" und habe als Verbindungsperson ([...]) eine spezielle Verantwortung innerhalb der Partei übernommen. Anlässlich seines Asylgesuchs reichte er dem BFM folgende Unterlagen ein: Eine Ausgabe der "[Exilzeitschrift] vom Juni 2006, den Aufruf zur Protestaktion der Exil-Iraner gegen die Islamische Republik Iran für den (...) 2006 in K._______ (Flugblatt), die entsprechende Erklärung zu den Demonstrationen am (...) Juli 2006 in K._______ (Flugblatt der [Exilorganisation]), fremdsprachige Flugblätter der [Exilorganisation], zwei Fotos, die den Beschwerdeführer an Demonstrationen zeigen, fünf Internetausdrucke von Fotos, die den Beschwerdeführer bei einer weiteren Veranstaltungen (angeblich in F._______) zeigen (Ausdrucke vom (...) Juni 2006), eine DVD zur Kundgebung vom (...) Juli 2006 und eine Kopie seines Ausweises bei der [Exilorganisation], gültig bis Ende 2006. Auf den Fotos ist der Beschwerdeführer an einer Protestveranstaltung in F._______ zu erkennen, an der wenige Dutzend Personen teilgenommen haben. Aus den Fotos und den übrigen Dokumenten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer sich bereits kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz als Mitglied der [Exilorganisation] intensiv engagierte. Wie aus den folgenden bei den Akten liegenden Beweismitteln hervorgeht, setzte er sein exilpolitisches Engagement jahrelang kontinuierlich fort: Den zahlreichen Flugblättern der [Exilorganisation] sind regimekritische Inhalte zu entnehmen. Auf den zahlreichen bei den Akten liegenden Internetausdrucken der im Internet publizierten Fotos ist der Beschwerdeführer an rund zwei Dutzend exilpolitischen Anlässen der [Exilorganisation] oder der "[...]" (von 2006 bis 2010) - teilweise als Redner mit Megaphon, Organisator oder Demonstrant in vordester Reihe - klar erkennbar. Über die Protestkundgebung in K._______ vom (...) 2008, wurde in verschiedenen schweizerischen Zeitungen berichtet (vgl. Beilagen 2 zu A50/4); die (...), (...) vom (...) 2008, die "(...)" ([...]), "(...)", die "(...) online" und "(...) online" sprachen jeweils von 100 beziehungsweise von 150 demonstrierenden Exiliranern. Von einer hohen Anzahl exilpolitisch aktiver Exiliraner als Teilnehmer an dieser Kundgebung kann daher, entgegen der Ansicht des BFM, nicht die Rede sein. Auch in weiteren Zusammenhängen findet sich der Beschwerdeführer namentlich erwähnt oder abgebildet: Im Artikel "(...) wurde der Beschwerdeführer namentlich erwähnt und als "iranischer Politiker (...)" bezeichnet. Im Artikel (...) ist der Beschwerdeführer auf dem abgebildeten Foto - (...) - erkennbar. Im Artikel "(...)" im (...) ist der Beschwerdeführer auf dem grossen Foto, direkt hinter der Reihe (...) stehend, klar erkennbar. Im Artikel ging es darum, (...). Der Beschwerdeführer trat dabei offenbar als Vertreter der (...) auf. Im Artikel "(...) ist der Beschwerdeführer auf einem Foto - (...) - klar erkennbar. In den vom Beschwerdeführer eingereichten persischsprachigen Zeitschriften wird die Exilpolitik der Iraner in der Schweiz dokumentiert. Der Beschwerdeführer ist auf den abgedruckten Fotos - teilweise an vorderster Reihe bei Protestaktionen oder als Teil einer kleinen Gruppe bei Informationsanlässen stehend - klar erkennbar. Aus der bei den Akten liegenden polizeilichen Bewilligung geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer für eine politische Standaktion vom (...) September 2010 in (...) verantwortlich war. Dem Bestätigungsschreiben des Generalsekretärs der "[...]", ausgestellt am (...) September 2010 in (...), ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren aktives Mitglied und nun Mitglied des "board (coordination council)" der Partei ist, woraus sein exilpolitisches Hervortun ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat des Weiteren Filmmaterial eingereicht: Die mit Eingabe vom 17. Juni 2009 eingereichte DVD (angeblich Bericht verschiedener Fernsehstationen über die Demonstration vom (...) April 2009 in J._______) ist leer und hat somit keinen Beweiswert. Auf der am 19. Juli 2006 eingereichten DVD (Beschriftung "(...)") ist eine Demonstration (...) in K._______, angeblich datierend vom (...) 2006, aufgezeichnet. Die Teilnehmer rufen immer wieder "nieder mit der iranischen islamischen Republik". Im Video ist erkennbar, dass die Demonstration von (...) beobachtet und vermutlich (nicht klar erkennbar) gefilmt wird. Der Beschwerdeführer erscheint im Video als Organisationsperson mit gelber Weste. Auf der am 2. Mai 2011 eingereichten DVD ist in mehreren Videoabschnitten eine Protestveranstaltung der "[...]" (...) in K._______ vom (...) 2009 aufgezeichnet. Dabei ist der Beschwerdeführer mit Megaphon zu sehen, der in deutscher und iranischer Sprache Parolen wie "keine Geschäfte mit den Mullah" und "nieder mit der iranischen islamischen Republik" ruft. Die Demonstration wird von einem (...), gefilmt. In einem weiteren Videoabschnitt befestigen der Beschwerdeführer und eine andere Person eine Flagge [im öffentlichen Raum] und rufen regimefeindliche Parolen. Die Polizei rennt herbei und weist sie unter angehobener Waffe an, auf die andere Strassenseite zu gehen. Aufgrund dieser Aufzeichnungen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers den iranischen Behörden bekannt geworden sind. Somit ist auch sehr wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden seinen Blog und das entsprechende Video mit seinem regimekritischen Interview auf Youtube gesehen haben; diesbezüglich ist es irrelevant, wieviele Besucher das Video verzeichnet und ob es zum heutigen Zeitpunkt noch abrufbar ist. Ob das Engagement des Beschwerdeführers bei den (...) in J._______ einmalig war, ist vorliegend schliesslich nicht ausschlaggebend; die Erwägungen des BFM, wonach die Tätigkeiten eines einzelnen Iraners in der Masse der Exiliraner verschwänden und daher nicht bekannt werden würden, treffen jedenfalls vorliegend nicht zu. Zusammenfassend geht aus dem eingereichten Beweismaterial hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz kontinuierlich gegen das iranische Regime politisch aktiv war. Er hat sich durch seine zahlreichen Aktivitäten, wie das Organisieren oder Mitorganisieren von Protestaktionen oder Protestmärschen, in besonderem Masse hervorgetan; er rief Parolen mit dem Megaphon, befestigte gegen das iranische Regime gerichtete Flaggen (...) und wurde dabei gefilmt. Im Internet sind zahlreiche, öffentlich zugängliche Fotos, die ihn klar erkennen lassen, und ihn in Schlüsselpositionen bei exilpolitischen Anlässen zeigen, öffentlich abrufbar. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die iranischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sind und ihn identifiziert haben. 7.3.2. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, als Christ aktiv zu sein. Diesbezüglich reichte er Unterlagen zur Lage im Iran für Christen beziehungsweise für Konvertierte ein, so namentlich einen Online-Artikel der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) vom September 2008 ("Iran: Gesetz gegen Abfall vom Islam und gegen Zauberei") und eine Stellungnahme von Amnesty International vom 7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht Mainz ("Verfolgung von evangelikalen Christen, geplante Todesstrafe für Apostasie"; Internetausdruck). Sein christliches Engagement dokumentiert er mit folgenden Unterlagen: Ein "Certificate" der [Kirchgemeinde in N._______]" vom (...) Juli 2002, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer (...) Monate in der Gemeinde gelebt und sich aktiv am Kirchenleben beteiligt hat (vgl. B29), die Ausgaben der "[Name einer schweizerischen Lokalzeitung]" ([...] Ausgabe, Januar 2008 und (...) Ausgabe, Juli 2008), die mehrere von ihm verfasste Artikel enthält, das Schreiben des Pastors der "[Kirche H._______]" vom (...) September 2008, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder in der Kirchengemeinde bekannt sind und sich durch ihre aktive Mitarbeit hervorgetan haben, das Schreiben des Pastors der "[Kirche I._______" vom (...) September 2008, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer bekennender Christ ist und regelmässig die Seminare für iranische Christen besucht, das Schreiben des Pastors der "[Kirche G]" vom (...) Oktober 2008, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder seit mehreren Jahren die Kirche besuchen würden, einen Bericht der (...) Zeitung vom (...) Juli 2002, der über die Abschiebung der Familie des Beschwerdeführers nach [Dublin-Staat B] be­richtet und darüber, dass die Mitglieder des [Kirchenvorstandes in N._______] die Familie weiterhin unterstützen wollten (vgl. B29), und [der Taufschein] vom (...) April 2008 der [Kirche G._______]. Aufgrund dieser Unterlagen ist es als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer Christ ist und als solcher auch aktiv ist. Aus seinen selbst verfassten Artikeln in der "[Lokalzeitung]" geht seine christliche Haltung hervor (vgl. "(...)", "(...)", "(...)", am Rande auch "(...)"). Da davon auszugehen ist, dass die iranischen Behörden aufgrund des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers auf ihn aufmerksam geworden sind, ist auch anzunehmen, dass sie von den christlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten haben. Die erkennbare christliche Betätigung stellt einen zusätzlichen Affront gegen das islamische Regime des Irans dar (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.3.4). 7.4. Ob die exilpolitischen und die christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers jeweils für sich alleine bereits subjektive Nachfluchtgründe begründen würden, kann vorliegend offenbleiben. Jedenfalls ist aufgrund der Gesamtheit der exilpolitischen, antiislamischen und christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass angesichts der sich aktuell präsentierenden Situation im Iran für Personen, die erkennbar gegen das iranische Regime protestieren, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden muss, dass ihm bei einer Rückkehr Repressionen und Gewalt bis hin zur Todesstrafe drohen. Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf die von ihm eingereichten, öffentlich zugänglichen Berichte betreffend Konvertiten im Islam näher einzugehen. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG anzuerkennen.

8. Die Beschwerde ist somit betreffend die Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen; die Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe führt hingegen nicht zur Asylgewährung (Art. 54 AsylG), weshalb die Beschwerde hinsichtlich der Asylgewährung abzuweisen ist. Als Regelfolge des abge­lehnten Asylgesuchs verfügt das BFM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Ein Wegweisungsvollzug wäre vorliegend je­doch unzulässig, da er eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoule­ment-Verbots nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie eine Verletzung des Folterverbots und des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung gemäss Art. 3 der Konven­tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde. Die Beschwerde ist daher betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Demnach erübrigt es sich vorliegend, auf die entsprechenden, den Wegweisungsvollzug betref­fenden, Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

9. Mit Urteil von heute wurde auch die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers als Flüchtling vorläufig aufgenommen. 10. 10.1. Betreffend die Frage, ob [seine Kinder], die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG in eigener Person (originär) erfüllen, ist Folgendes zu sagen: Im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran, im Februar 2001, waren die beiden Kinder (...) und (...) Jahre, im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz, am 25. August 2006, (...) und (...) Jahre alt (vgl. oben Bst. K). Aufgrund ihres geringen Alters bei der Ausreise aus ihrem Heimatland sind Asylgründe betreffend ihre eigene Person auszuschliessen. Eine drohende Reflexverfolgung wegen ihrer Eltern wird im vorliegenden Verfahren zudem nicht geltend gemacht und wird aus den Akten auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Daher erfüllen die beiden Kinder die originäre Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. 10.2. Da ihre Eltern die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, werden die Kinder nach Art. 51 AsylG derivativ in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen. Das vorliegende Verfahren betrifft ausschliesslich den Vater und die Kinder. Den beiden Kindern käme auch aus der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Mutter derivativ die Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. Verfahren der Mutter; ebenfalls heute ergehendes Urteil E-8418/2008). 10.3. Es bleibt zu prüfen, ob die sich auf Art. 54 AsylG gestützte Verweigerung des Asyls im Falle des Vaters (beziehungsweise der Mutter) auch auf die beiden Kinder auswirkt, da diese ihre Flüchtlingseigenschaft lediglich von derjenigen ihres Vaters (beziehungsweise derjenigen der Mutter) ableiten, jedoch nicht selber die Voraussetzungen, die Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft stellt, erfüllen würden. Gemäss weiterhin gültiger Praxis der ARK ist dies zu verneinen; die Kinder haben im Rahmen der Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG keinen Anspruch auf Asyl, wenn die Person, von der die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wird, vom Asyl ausgeschlossen wurde. Ein Flüchtling kann nicht mehr Rechte übertragen, als er selber besitzt (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.5 f. S. 79; dementsprechend vom Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom 4. Dezember 1995 [vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II, S. 70] festgehalten, vgl. auch EMARK 1993 Nr. 24 E. 9 c und d S. 171 f.; das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis fortgeführt; vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4929/2006 vom 1. September 2008 E. 5.5). Daher sind auch die Kinder vorliegend von der Asylgewährung auszuschliessen. 10.4. Das BFM wird demnach angewiesen, die beiden Kinder (...) als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1. Die Beschwerdeführenden sind hinsichtlich der Asylgewährung unterle­gen, hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben sie ob­siegt. Da sie als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden, haben sie im Ender­gebnis auch im Wegweisungsvollzugspunkt obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihnen praxisgemäss grundsätzlich ein Drittel der Verfahrens­kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG). Da ihnen mit Verfü­gung vom 15. Oktober 2008 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage auch aktuell von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 11.2. Obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 16. April 2012 seine Honorarnote ein. Sein Mandat umfasste bis Mai 2010 ebenfalls die Rechtsvertretung der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Kostennote wurde nicht aufgeschlüsselt; der Aufwand für das Verfahren der ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers (abgeschlossen durch das ebenfalls heute ergehende, eine teilweise Gutheissung beinhaltende Urteil E-8418/2008) wird im vorliegenden Verfahren entschädigt. 11.3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden machte einen Aufwand von insgesamt Fr. 3'019.-- geltend (inklusive Mehrwertsteuer). Der in Rechnung gestellte zeitliche Auf­wand von 12,45 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 65.50 scheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist somit - unter der Be­rücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und der Reduktion um einen Drittel - eine Parteientschädigung von Fr. 2'013.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu Lasten des BFM zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'013.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu Lasten des BFM ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Christa Luterbacher Die Gerichtsschreiberin: Sarah Diack Versand: