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D-4929/2006

D-4929/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-09-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte - nachdem das BFM die Einreise zwecks Familienzusammenführung bewilligt hatte - zusammen mit ihren Kindern am 5. März 2005 mit einem Direktflug von Istanbul in die Schweiz und stellte am 9. März 2005 ein Asylgesuch. Am 16. März 2005 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangszentrum Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) zu ihren Asylgründen befragt und am folgenden Tag für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 15. April 2005 fand eine einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin durch die zuständigen kantonalen Behörden zu ihren Asylgründen statt. Zur Begründung ihres Gesuches nannte die Beschwerdeführerin hauptsächlich die Familienvereinigung mit ihrem hier lebenden, religiös angetrauten Ehemann D._______. Eigene Fluchtgründe machte sie erst bei der kantonalen Befragung geltend, und zwar sei sie im Jahre 2001 von den türkischen Behörden mit Fragen nach D._______ unter Druck gesetzt worden. Nachdem sie den Behörden mitgeteilt habe, dieser sei in der Schweiz und sie habe nichts mehr mit ihm zu tun, habe man sie in Ruhe gelassen. Auch ihre Kinder hätten in der Türkei keine Probleme gehabt. B. B.a D._______ war im Jahre 2000 in die Schweiz eingereist und hatte ein Asylgesuch gestellt. Zur Begründung hatte er geltend gemacht, gegen ihn sei ein Verfahren wegen Unterstützung und Beherbergung einer terroristischen Organisation eröffnet worden und er habe mit einer langen Freiheitsstrafe zu rechnen. In seiner Wohnung sei es zu einem Schusswechsel gekommen, bei dem ein Polizist und ein angebliches PKK-Mitglied umgekommen seien. Mit Verfügung vom 25. Januar 2001 wurde D._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Er wurde jedoch aufgrund einer am 20. Januar 1994, anlässlich eines früheren Aufenthaltes in der Schweiz erfolgten rechtskräftigen Verurteilung wegen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung vom Asyl im Sinne von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgeschlossen und in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. B.b Am 16. März 2001 hatte D._______ beim BFF ein erstes Gesuch um Familienzusammenführung mit der Beschwerdeführerin und den zwei Kindern gestellt. Am 22. März 2001 teilte das BFF D._______ diesbezüglich mit, es könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt gemäss Art. 39 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) noch kein Gesuch um Familiennachzug behandeln. B.c Die Beschwerdeführerin hatte am 21. August 2001 zusammen mit ihren Kindern bei der Schweizerischen Vertretung in Bukarest ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt und dabei Belästigungen durch die türkischen Behörden geltend gemacht. Das BFF wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 ab. B.d Am 25. November 2002 hatte die Beschwerdeführerin auf der Schweizerischen Vertretung in Istanbul einen Visumsantrag zwecks Heirat mit D._______ gestellt. B.e Das BFF bewilligte am 20. Januar 2005 die Einreise der Beschwerdeführerin und deren Kinder in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Die Einreise erfolgte am 5. März 2005. C. D._______ wurde am 22. Juni 2005 in Deutschland an der Grenze zu Holland wegen eines Betäubungsmitteldeliktes verhaftet und am 7. Dezember 2005 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Daraufhin stellte das BFM mit Verfügung vom 13. März 2006 fest, seine vorläufige Aufnahme sei erloschen, da er die Schweiz freiwillig verlassen habe und sein Reiseausweis abgelaufen sei. D. Mit Verfügung vom 27. März 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies das Asylgesuch ab. Auch der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von D._______ komme nicht in Betracht, nachdem dessen vorläufige Aufnahme erloschen sei. Das BFM ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. E. Am 28. April 2006 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. I. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2007 wurde die Verfügung des BFM vom 13. März 2006 (betreffend Erlöschen der vorläufigen Aufnahme von D._______) aufgehoben. J. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 erkundigte sich die Beschwerdeführerin aufgrund der am 10. Oktober 2007 erfolgten Wiedereinreise ihres Ehemannes nach dem Stand des Verfahrens. K. Im Rahmen eines zweiten, vom Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 die Dispositivziffern 1, 4 und 5 ihres Entscheides vom 27. März 2006 wiedererwägungsweise auf, anerkannte die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Flüchtlinge, lehnte das Asylgesuch erneut ab und nahm sie in der Schweiz vorläufig auf. L. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos - fest und beantragte die Gewährung von Asyl. M. Am 3. Juni 2008 wurde die zivilstandesamtliche Trauung zwischen der Beschwerdeführerin und D._______ vollzogen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Vorinstanz kam mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 teilweise auf die angefochtene Verfügung zurück und stellte die derivative Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG fest und nahm sie als Flüchtlinge vorläufig auf. Die Beschwerde ist demnach gegenstandslos geworden, soweit sie sich auf die Feststellung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und des angeordneten Wegweisungsvollzugs bezog. Soweit weitergehend insbesondere in Bezug auf die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asyls wurde an der Beschwerde festgehalten und dies bildet damit Prozessgegenstand des weiteren Verfahrens (vgl. Art. 58 VwVG).

E. 4 Vor Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten oder Vaters nach Art. 51 Abs. 1 AsylG muss geprüft werden, ob die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft selbstständig (originär) nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. 37 AsylV 1, auch Art. 5 AsylV 1). Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 In seinem Entscheid vom 27. März 2006 führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, da sie zu wesentlichen Punkten im Verlaufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe sie bei der Kurzeinvernahme in der Empfangsstelle ihr Asylgesuch ausschliesslich mit dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes begründet, vor den kantonalen Behörden indessen geltend gemacht, sie sei nach der Ausreise von D._______ bis ins Jahr 2001 einige Male selber von der Polizei aufgesucht worden. Zudem habe sie zu diesen vermeintlichen Nachstellungen der türkischen Behörden auf der Schweizerischen Botschaft in Bukarest widersprüchliche Angaben gemacht. Und auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 einen Pass erhalten habe und in den Jahren 2004 und 2005 legal mit diesem habe ein- und ausreisen können, spreche gegen eine asylrechtlich relevante Verfolgung.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 28. April 2006 im Wesentlichen geltend, sie habe bereits Reflexverfolgung erlebt, indem ihre Familienwohnung zuerstört worden sei, als ein Guerilla und ein Polizist darin erschossen worden seien. Nachdem ihr Ehemann in die Schweiz geflüchtet sei, seien mehrmals Polizisten bei ihr zu Hause vorbeigekommen, um nach ihm zu suchen. Dadurch sei sie gestört worden und habe viel Angst gehabt. Ab 2001 habe man sie in Ruhe gelassen, nachdem sie den Behörden gesagt habe, sie sei nicht verheiratet und er sei in die Schweiz geflüchtet. D._______ sei als PKK-Sympathisant vorbestraft und müsste bei einer Rückkehr den Rest seiner Strafe absitzen. Damit seien auch seine Angehörigen abgestempelt. In letzter Zeit spitze sich die politische Lage in der Türkei zu und Kurden würden vermehrt diskriminiert. Würde sie ohne ihren Ehemann in die Türkei zurückkehren, befürchte sie, von den Sicherheitskräften verfolgt zu werden und nach den PKK-Tätigkeiten von D._______ in Europa und ihrer eigenen Rolle dabei befragt zu werden. Diesmal könnte sie nicht behaupten, er ginge sie nichts an, sie seien ja nicht mal offiziell verheiratet und er sei in der Schweiz. Vielmehr sei ihre Reise in die Schweiz ein eindeutiger Hinweis darauf, dass sie die Ehe habe fortführen wollen. Des Weiteren sei zwischen ihrer Familie und der ihres Ehemannes wegen seines Drogendeliktes ein Streit entbrannt. Sie fürchte nun, seine Familie könnte ihr die Kinder wegnehmen. Da in der Türkei Drogendelikte absolut verpönt seien, würde die Familie auch aufgrunddessen Opfer von Diskriminierung.

E. 4.5 In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe sich im Rekurs nicht überzeugend zu den Unglaubhaftigkeitselementen vernehmen lassen, sodass diese nach wie vor bestünden. Das Vorbringen der Reflexverfolgung stelle eine unbewiesene Parteibehauptung dar. Aufgrund der Tatsache, dass sie im Jahre 2002, nach der Verhaftung ihres Ehemannes, einen Pass erhalten habe und legal damit habe reisen können, stehe mit Sicherheit fest, dass sie in den Augen der türkischen Behörden als unbescholtene Bürgerin gelte.

E. 4.6 In ihrer Replik vom 29. Mai 2006 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Angaben in der Beschwerde und machte zusätzlich darauf aufmerksam, dass ihr älterer Sohn inzwischen "alt genug" sei, um von den türkischen Behörden festgenommen und über seinen Vater ausgefragt zu werden.

E. 4.7 Nach Durchsicht der Akten ist dem Entscheid der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht originär, im Ergebnis zuzustimmen.

E. 4.7.1 Das BFM stützt seinen Entscheid auf die Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin auf der Schweizerischen Botschaft in Bukarest erstmals geltend gemachten und bei der Befragung durch den Kanton wiederholten eigenen Fluchtgründe. Dabei ist ihm zwar insofern recht zu geben, als die Tatsache, dass sie diese Fluchtgründe bei der summarischen Befragung an der Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnte, Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufkommen lässt. Auf der anderen Seite würde es erstaunen, wenn die Beschwerdeführerin nach der Flucht des in der Türkei verurteilten Ehemannes nicht von den türkischen Behörden nach seinem Verbleib befragt worden wäre. Die Frage der Glaubhaftigkeit der behördlichen Besuche im Jahre 2001 kann jedoch letztlich offen bleiben, da die entsprechenden Übergriffe jedenfalls nicht asylrechtlich relevant erscheinen.

E. 4.7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten habe, lässt sich zwar nicht festlegen; immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass in der asylrechtlichen Literatur eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsse (vgl. Samuel Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 294f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 128f.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 107f.; vgl. auch EMARK 2000 Nr. 17 E. 11a S. 157, 1997 Nr. 14 E. 2 S. 106 f., 1998 Nr. 20 E. 7 S. 179 f.). Bei der Beurteilung ist namentlich allfälligen plausiblen objektiven oder subjektiven Gründen, die eine frühere Ausreise verhindert haben, Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1996 Nr. 25 S. 247 ff., 1996 Nr. 42, S. 364 ff.).

E. 4.7.3 Die Beschwerdeführerin gibt zu Protokoll von den türkischen Behörden behelligt worden zu sein. Seit dem Jahre 2001 habe man sie jedoch in Ruhe gelassen. Ab diesem Zeitpunkt konnte sie in der Türkei vollkommen unbehelligt leben. Sie führte einen eigenen Billardsaloon und es war ihr sogar möglich, einen Pass ausstellen zu lassen und damit legal ein- und auszureisen. Zudem sind aus den Akten keine plausiblen Gründe ersichtlich, aus denen sie nach den behaupteten Behelligungen im Jahre 2001 verständlicherweise mit der Ausreise noch hätte weiter zuwarten müssen. Es kann unter diesen Umständen hinlänglich ausgeschlossen werden, dass die von ihr behaupteten Erlebnisse in den Jahren 2001 einen massgeblichen Einfluss auf ihren Entscheid ausgeübt haben, das Land zu verlassen. Somit ist der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Behelligungen der Behörden im Jahre 2001 und ihrer Ausreise im Jahre 2005 eindeutig unterbrochen.

E. 4.7.4 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei durch ihre Reise zu ihrem Ehemann in die Schweiz im Sinne eines Nachfluchtgrundes dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt, da sie nun den Behörden nicht mehr sagen könne, sie sei nicht mit diesem Mann verheiratet und was er mache, ginge sie nichts an, vermag nicht zu überzeugen. Im Rahmen der Prüfung einer Reflexverfolgung in der Türkei ist die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199f.) zu beachten. So können staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten selbst unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in der Türkei als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Ungeachtet der Rechtsreformen der Türkei im Hinblick auf eine allfällige spätere Aufnahme in die Europäische Union lässt sich in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Verwandte mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht a priori ausschliessen. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten. Eine solche Gefahr ist jedoch im vorliegenden Fall nicht auszumachen. Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin jahrelang unbehelligt im Heimatstaat verblieben ist und sogar in der Lage war, mehrmonatige Auslandreisen zu unternehmen, ohne dass dies das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Das Vorbringen sie habe jeden Kontakt mit D._______ abgestritten vermag das Desinteresse der Behörden noch nicht zu erklären. Vielmehr war die Beschwerdeführerin mit D._______ religiös verheiratet, was in der Türkei als genügend anerkannt wird. Auch waren die beiden Kinder von D._______ anerkannt worden und trugen bereits dort seinen Nachnahmen. Der Bezug der Beschwerdeführerin und der Kinder zu D._______ war damit auch für die Behörden offensichtlich und dennoch blieb eine Reflexverfolgung aus. D._______ hat denn auch kein politisches Profil, das eine zukünftige Reflexverfolgung seiner Familie im Falle einer Rückkehr in die Türkei als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt. Aus den Akten deutet nichts darauf hin, dass sein Engagement für die PKK sehr weit ging, oder dass er gar eine höhere Position innerhalb der PKK innehatte. Die türkischen Behörden werfen ihm zwar Unterstützung und Beherbergung terroristischer Kräfte vor. Er selber stellt sich aber auf den Standpunkt, die Freunde, die bei ihm zu Besuch gewesen seien, als es zum Schusswechsel mit der Polizei kam, seien nicht Angehörige der PKK sondern der HADEP gewesen. Die türkischen Behörden hätten anschliessend die Tatsachen verdreht. Er habe zwar Sympathien für die PKK gehabt, sich aber nie für die Partei engagiert. Es besteht somit kein konkreter Anlass zur Annahme, eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin oder ihrer Kinder aufgrund der mutmasslichen PKK-Aktivitäten ihres Ehemannes könnte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr verwirklichen. Es sind damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung ist somit nicht begründet und demzufolge auch nicht asylrechtlich relevant.

E. 4.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrechtlich relevant sind, da zum einen der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahre 2001 und der Ausreise im Jahre 2005 unterbrochen ist und zum anderen die Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht begründet ist. Somit erfüllen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht originär.

E. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsyIG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

E. 5.2 Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die derivative Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 wiedererwägungsweise zuerkannt hat, bleibt vorliegend die Frage zu prüfen, ob sie zu Recht die Verweigerung des Asyls aufgrund des Ausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit beim Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder auf diese ausgeweitet hat.

E. 5.3 In seinem Wiedererwägungsentscheid vom 4. Dezember 2007 führte das BFM aus, gemäss Art. 53 Abs. 1 AsylG sprächen Ausschlussgründe gegen die Gewährung von Asyl. Das Asylgesuch bleibe somit abgelehnt.

E. 5.4 In ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2007 machte die Beschwerdeführerin geltend, das BFM führe nicht aus, weshalb sie und ihre Kinder asylunwürdig seien. Aus den Akten gehe nichts derartiges hervor. Als ihr Ehemann während dem ersten Asylgesuch in der Schweiz eine Straftat verübt habe, sei sie noch nicht seine Lebenspartnerin gewesen und habe in der Türkei gelebt. Von der Reise im Juli 2005 habe sie erst erfahren, als er schon festgenommen worden sei. Folglich könne ihr auf gar keinen Fall auch nur Mitwissen vorgeworfen werden. Zudem verweise sie auf EMARK 2005 Nr. 18 E. 6.5 S. 169, wonach sich die Ausschlussgründe nicht akzessorisch auf die Familienangehörigen auswirkten.

E. 5.5 Gemäss weiterhin gültiger Praxis der ARK haben die Beschwerdesführerin und ihre Kinder im Rahmen der Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG keinen Anspruch auf Asyl, wenn die Person, von der die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wird, vom Asyl ausgeschlossen wurde. Ein Flüchtling kann nicht mehr Rechte übertragen, als er selber besitzt (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6 S. 79; EMARK 1993 Nr. 24 E. 9 S. 170 ff.). Die Familienangehörigen müssen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin den Asylausschlussgrund nicht selber erfüllen. Ihr Einwand, wonach aus den Akten nicht hervorgehe, dass sie und ihre Kinder asylunwürdig seien, geht somit fehl. Bei ihrem Verweis auf EMARK 2005 Nr. 18 verkennt die Beschwerdeführerin zudem, dass es sich hierbei um eine andere Fallkonstellation handelte. Im zitierten Entscheid erfüllten die beschwerdeführenden Familienangehörigen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft selber und waren somit originäre Flüchtlinge, was vorliegend - aus den vorgehend aufgezeigten Gründen - nicht der Fall ist.

E. 6 Das BFM hat diesen Erwägungen gemäss das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM aufgrund der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass soweit das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2006 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, um auf diesen Entscheid zurückzukommen, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Wird ein Verfahren teilweise gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Festsetzung findet Art. 5 VGKE sinngemäss Anwendung, wonach die Verfahrenskosten der Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkte. Vorliegend ist demnach der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des BFM zuzusprechen. Die Rechtsvertretung hat am 11. Dezember 2007 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen und es ist eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 833.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind gemäss Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2007 wiedererwägungsweise als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Rekursinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 833.-- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4929/2006 {T 0/2} Urteil vom 1. September 2008 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, Türkei, alle vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 27. März 2006 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte - nachdem das BFM die Einreise zwecks Familienzusammenführung bewilligt hatte - zusammen mit ihren Kindern am 5. März 2005 mit einem Direktflug von Istanbul in die Schweiz und stellte am 9. März 2005 ein Asylgesuch. Am 16. März 2005 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangszentrum Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) zu ihren Asylgründen befragt und am folgenden Tag für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 15. April 2005 fand eine einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin durch die zuständigen kantonalen Behörden zu ihren Asylgründen statt. Zur Begründung ihres Gesuches nannte die Beschwerdeführerin hauptsächlich die Familienvereinigung mit ihrem hier lebenden, religiös angetrauten Ehemann D._______. Eigene Fluchtgründe machte sie erst bei der kantonalen Befragung geltend, und zwar sei sie im Jahre 2001 von den türkischen Behörden mit Fragen nach D._______ unter Druck gesetzt worden. Nachdem sie den Behörden mitgeteilt habe, dieser sei in der Schweiz und sie habe nichts mehr mit ihm zu tun, habe man sie in Ruhe gelassen. Auch ihre Kinder hätten in der Türkei keine Probleme gehabt. B. B.a D._______ war im Jahre 2000 in die Schweiz eingereist und hatte ein Asylgesuch gestellt. Zur Begründung hatte er geltend gemacht, gegen ihn sei ein Verfahren wegen Unterstützung und Beherbergung einer terroristischen Organisation eröffnet worden und er habe mit einer langen Freiheitsstrafe zu rechnen. In seiner Wohnung sei es zu einem Schusswechsel gekommen, bei dem ein Polizist und ein angebliches PKK-Mitglied umgekommen seien. Mit Verfügung vom 25. Januar 2001 wurde D._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Er wurde jedoch aufgrund einer am 20. Januar 1994, anlässlich eines früheren Aufenthaltes in der Schweiz erfolgten rechtskräftigen Verurteilung wegen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung vom Asyl im Sinne von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgeschlossen und in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. B.b Am 16. März 2001 hatte D._______ beim BFF ein erstes Gesuch um Familienzusammenführung mit der Beschwerdeführerin und den zwei Kindern gestellt. Am 22. März 2001 teilte das BFF D._______ diesbezüglich mit, es könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt gemäss Art. 39 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) noch kein Gesuch um Familiennachzug behandeln. B.c Die Beschwerdeführerin hatte am 21. August 2001 zusammen mit ihren Kindern bei der Schweizerischen Vertretung in Bukarest ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt und dabei Belästigungen durch die türkischen Behörden geltend gemacht. Das BFF wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 ab. B.d Am 25. November 2002 hatte die Beschwerdeführerin auf der Schweizerischen Vertretung in Istanbul einen Visumsantrag zwecks Heirat mit D._______ gestellt. B.e Das BFF bewilligte am 20. Januar 2005 die Einreise der Beschwerdeführerin und deren Kinder in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Die Einreise erfolgte am 5. März 2005. C. D._______ wurde am 22. Juni 2005 in Deutschland an der Grenze zu Holland wegen eines Betäubungsmitteldeliktes verhaftet und am 7. Dezember 2005 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Daraufhin stellte das BFM mit Verfügung vom 13. März 2006 fest, seine vorläufige Aufnahme sei erloschen, da er die Schweiz freiwillig verlassen habe und sein Reiseausweis abgelaufen sei. D. Mit Verfügung vom 27. März 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies das Asylgesuch ab. Auch der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von D._______ komme nicht in Betracht, nachdem dessen vorläufige Aufnahme erloschen sei. Das BFM ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. E. Am 28. April 2006 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. I. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2007 wurde die Verfügung des BFM vom 13. März 2006 (betreffend Erlöschen der vorläufigen Aufnahme von D._______) aufgehoben. J. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 erkundigte sich die Beschwerdeführerin aufgrund der am 10. Oktober 2007 erfolgten Wiedereinreise ihres Ehemannes nach dem Stand des Verfahrens. K. Im Rahmen eines zweiten, vom Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 die Dispositivziffern 1, 4 und 5 ihres Entscheides vom 27. März 2006 wiedererwägungsweise auf, anerkannte die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Flüchtlinge, lehnte das Asylgesuch erneut ab und nahm sie in der Schweiz vorläufig auf. L. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos - fest und beantragte die Gewährung von Asyl. M. Am 3. Juni 2008 wurde die zivilstandesamtliche Trauung zwischen der Beschwerdeführerin und D._______ vollzogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Vorinstanz kam mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 teilweise auf die angefochtene Verfügung zurück und stellte die derivative Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG fest und nahm sie als Flüchtlinge vorläufig auf. Die Beschwerde ist demnach gegenstandslos geworden, soweit sie sich auf die Feststellung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und des angeordneten Wegweisungsvollzugs bezog. Soweit weitergehend insbesondere in Bezug auf die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asyls wurde an der Beschwerde festgehalten und dies bildet damit Prozessgegenstand des weiteren Verfahrens (vgl. Art. 58 VwVG).

4. Vor Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten oder Vaters nach Art. 51 Abs. 1 AsylG muss geprüft werden, ob die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft selbstständig (originär) nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. 37 AsylV 1, auch Art. 5 AsylV 1). Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 In seinem Entscheid vom 27. März 2006 führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, da sie zu wesentlichen Punkten im Verlaufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe sie bei der Kurzeinvernahme in der Empfangsstelle ihr Asylgesuch ausschliesslich mit dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes begründet, vor den kantonalen Behörden indessen geltend gemacht, sie sei nach der Ausreise von D._______ bis ins Jahr 2001 einige Male selber von der Polizei aufgesucht worden. Zudem habe sie zu diesen vermeintlichen Nachstellungen der türkischen Behörden auf der Schweizerischen Botschaft in Bukarest widersprüchliche Angaben gemacht. Und auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 einen Pass erhalten habe und in den Jahren 2004 und 2005 legal mit diesem habe ein- und ausreisen können, spreche gegen eine asylrechtlich relevante Verfolgung. 4.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 28. April 2006 im Wesentlichen geltend, sie habe bereits Reflexverfolgung erlebt, indem ihre Familienwohnung zuerstört worden sei, als ein Guerilla und ein Polizist darin erschossen worden seien. Nachdem ihr Ehemann in die Schweiz geflüchtet sei, seien mehrmals Polizisten bei ihr zu Hause vorbeigekommen, um nach ihm zu suchen. Dadurch sei sie gestört worden und habe viel Angst gehabt. Ab 2001 habe man sie in Ruhe gelassen, nachdem sie den Behörden gesagt habe, sie sei nicht verheiratet und er sei in die Schweiz geflüchtet. D._______ sei als PKK-Sympathisant vorbestraft und müsste bei einer Rückkehr den Rest seiner Strafe absitzen. Damit seien auch seine Angehörigen abgestempelt. In letzter Zeit spitze sich die politische Lage in der Türkei zu und Kurden würden vermehrt diskriminiert. Würde sie ohne ihren Ehemann in die Türkei zurückkehren, befürchte sie, von den Sicherheitskräften verfolgt zu werden und nach den PKK-Tätigkeiten von D._______ in Europa und ihrer eigenen Rolle dabei befragt zu werden. Diesmal könnte sie nicht behaupten, er ginge sie nichts an, sie seien ja nicht mal offiziell verheiratet und er sei in der Schweiz. Vielmehr sei ihre Reise in die Schweiz ein eindeutiger Hinweis darauf, dass sie die Ehe habe fortführen wollen. Des Weiteren sei zwischen ihrer Familie und der ihres Ehemannes wegen seines Drogendeliktes ein Streit entbrannt. Sie fürchte nun, seine Familie könnte ihr die Kinder wegnehmen. Da in der Türkei Drogendelikte absolut verpönt seien, würde die Familie auch aufgrunddessen Opfer von Diskriminierung. 4.5 In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe sich im Rekurs nicht überzeugend zu den Unglaubhaftigkeitselementen vernehmen lassen, sodass diese nach wie vor bestünden. Das Vorbringen der Reflexverfolgung stelle eine unbewiesene Parteibehauptung dar. Aufgrund der Tatsache, dass sie im Jahre 2002, nach der Verhaftung ihres Ehemannes, einen Pass erhalten habe und legal damit habe reisen können, stehe mit Sicherheit fest, dass sie in den Augen der türkischen Behörden als unbescholtene Bürgerin gelte. 4.6 In ihrer Replik vom 29. Mai 2006 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Angaben in der Beschwerde und machte zusätzlich darauf aufmerksam, dass ihr älterer Sohn inzwischen "alt genug" sei, um von den türkischen Behörden festgenommen und über seinen Vater ausgefragt zu werden. 4.7 Nach Durchsicht der Akten ist dem Entscheid der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht originär, im Ergebnis zuzustimmen. 4.7.1 Das BFM stützt seinen Entscheid auf die Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin auf der Schweizerischen Botschaft in Bukarest erstmals geltend gemachten und bei der Befragung durch den Kanton wiederholten eigenen Fluchtgründe. Dabei ist ihm zwar insofern recht zu geben, als die Tatsache, dass sie diese Fluchtgründe bei der summarischen Befragung an der Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnte, Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufkommen lässt. Auf der anderen Seite würde es erstaunen, wenn die Beschwerdeführerin nach der Flucht des in der Türkei verurteilten Ehemannes nicht von den türkischen Behörden nach seinem Verbleib befragt worden wäre. Die Frage der Glaubhaftigkeit der behördlichen Besuche im Jahre 2001 kann jedoch letztlich offen bleiben, da die entsprechenden Übergriffe jedenfalls nicht asylrechtlich relevant erscheinen. 4.7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten habe, lässt sich zwar nicht festlegen; immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass in der asylrechtlichen Literatur eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsse (vgl. Samuel Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 294f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 128f.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 107f.; vgl. auch EMARK 2000 Nr. 17 E. 11a S. 157, 1997 Nr. 14 E. 2 S. 106 f., 1998 Nr. 20 E. 7 S. 179 f.). Bei der Beurteilung ist namentlich allfälligen plausiblen objektiven oder subjektiven Gründen, die eine frühere Ausreise verhindert haben, Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1996 Nr. 25 S. 247 ff., 1996 Nr. 42, S. 364 ff.). 4.7.3 Die Beschwerdeführerin gibt zu Protokoll von den türkischen Behörden behelligt worden zu sein. Seit dem Jahre 2001 habe man sie jedoch in Ruhe gelassen. Ab diesem Zeitpunkt konnte sie in der Türkei vollkommen unbehelligt leben. Sie führte einen eigenen Billardsaloon und es war ihr sogar möglich, einen Pass ausstellen zu lassen und damit legal ein- und auszureisen. Zudem sind aus den Akten keine plausiblen Gründe ersichtlich, aus denen sie nach den behaupteten Behelligungen im Jahre 2001 verständlicherweise mit der Ausreise noch hätte weiter zuwarten müssen. Es kann unter diesen Umständen hinlänglich ausgeschlossen werden, dass die von ihr behaupteten Erlebnisse in den Jahren 2001 einen massgeblichen Einfluss auf ihren Entscheid ausgeübt haben, das Land zu verlassen. Somit ist der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Behelligungen der Behörden im Jahre 2001 und ihrer Ausreise im Jahre 2005 eindeutig unterbrochen. 4.7.4 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei durch ihre Reise zu ihrem Ehemann in die Schweiz im Sinne eines Nachfluchtgrundes dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt, da sie nun den Behörden nicht mehr sagen könne, sie sei nicht mit diesem Mann verheiratet und was er mache, ginge sie nichts an, vermag nicht zu überzeugen. Im Rahmen der Prüfung einer Reflexverfolgung in der Türkei ist die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199f.) zu beachten. So können staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten selbst unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in der Türkei als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Ungeachtet der Rechtsreformen der Türkei im Hinblick auf eine allfällige spätere Aufnahme in die Europäische Union lässt sich in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Verwandte mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht a priori ausschliessen. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten. Eine solche Gefahr ist jedoch im vorliegenden Fall nicht auszumachen. Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin jahrelang unbehelligt im Heimatstaat verblieben ist und sogar in der Lage war, mehrmonatige Auslandreisen zu unternehmen, ohne dass dies das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Das Vorbringen sie habe jeden Kontakt mit D._______ abgestritten vermag das Desinteresse der Behörden noch nicht zu erklären. Vielmehr war die Beschwerdeführerin mit D._______ religiös verheiratet, was in der Türkei als genügend anerkannt wird. Auch waren die beiden Kinder von D._______ anerkannt worden und trugen bereits dort seinen Nachnahmen. Der Bezug der Beschwerdeführerin und der Kinder zu D._______ war damit auch für die Behörden offensichtlich und dennoch blieb eine Reflexverfolgung aus. D._______ hat denn auch kein politisches Profil, das eine zukünftige Reflexverfolgung seiner Familie im Falle einer Rückkehr in die Türkei als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt. Aus den Akten deutet nichts darauf hin, dass sein Engagement für die PKK sehr weit ging, oder dass er gar eine höhere Position innerhalb der PKK innehatte. Die türkischen Behörden werfen ihm zwar Unterstützung und Beherbergung terroristischer Kräfte vor. Er selber stellt sich aber auf den Standpunkt, die Freunde, die bei ihm zu Besuch gewesen seien, als es zum Schusswechsel mit der Polizei kam, seien nicht Angehörige der PKK sondern der HADEP gewesen. Die türkischen Behörden hätten anschliessend die Tatsachen verdreht. Er habe zwar Sympathien für die PKK gehabt, sich aber nie für die Partei engagiert. Es besteht somit kein konkreter Anlass zur Annahme, eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin oder ihrer Kinder aufgrund der mutmasslichen PKK-Aktivitäten ihres Ehemannes könnte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr verwirklichen. Es sind damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung ist somit nicht begründet und demzufolge auch nicht asylrechtlich relevant. 4.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrechtlich relevant sind, da zum einen der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahre 2001 und der Ausreise im Jahre 2005 unterbrochen ist und zum anderen die Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht begründet ist. Somit erfüllen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht originär. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsyIG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 5.2 Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die derivative Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 wiedererwägungsweise zuerkannt hat, bleibt vorliegend die Frage zu prüfen, ob sie zu Recht die Verweigerung des Asyls aufgrund des Ausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit beim Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder auf diese ausgeweitet hat. 5.3 In seinem Wiedererwägungsentscheid vom 4. Dezember 2007 führte das BFM aus, gemäss Art. 53 Abs. 1 AsylG sprächen Ausschlussgründe gegen die Gewährung von Asyl. Das Asylgesuch bleibe somit abgelehnt. 5.4 In ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2007 machte die Beschwerdeführerin geltend, das BFM führe nicht aus, weshalb sie und ihre Kinder asylunwürdig seien. Aus den Akten gehe nichts derartiges hervor. Als ihr Ehemann während dem ersten Asylgesuch in der Schweiz eine Straftat verübt habe, sei sie noch nicht seine Lebenspartnerin gewesen und habe in der Türkei gelebt. Von der Reise im Juli 2005 habe sie erst erfahren, als er schon festgenommen worden sei. Folglich könne ihr auf gar keinen Fall auch nur Mitwissen vorgeworfen werden. Zudem verweise sie auf EMARK 2005 Nr. 18 E. 6.5 S. 169, wonach sich die Ausschlussgründe nicht akzessorisch auf die Familienangehörigen auswirkten. 5.5 Gemäss weiterhin gültiger Praxis der ARK haben die Beschwerdesführerin und ihre Kinder im Rahmen der Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG keinen Anspruch auf Asyl, wenn die Person, von der die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wird, vom Asyl ausgeschlossen wurde. Ein Flüchtling kann nicht mehr Rechte übertragen, als er selber besitzt (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6 S. 79; EMARK 1993 Nr. 24 E. 9 S. 170 ff.). Die Familienangehörigen müssen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin den Asylausschlussgrund nicht selber erfüllen. Ihr Einwand, wonach aus den Akten nicht hervorgehe, dass sie und ihre Kinder asylunwürdig seien, geht somit fehl. Bei ihrem Verweis auf EMARK 2005 Nr. 18 verkennt die Beschwerdeführerin zudem, dass es sich hierbei um eine andere Fallkonstellation handelte. Im zitierten Entscheid erfüllten die beschwerdeführenden Familienangehörigen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft selber und waren somit originäre Flüchtlinge, was vorliegend - aus den vorgehend aufgezeigten Gründen - nicht der Fall ist.

6. Das BFM hat diesen Erwägungen gemäss das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.1 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM aufgrund der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass soweit das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2006 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, um auf diesen Entscheid zurückzukommen, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Wird ein Verfahren teilweise gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Festsetzung findet Art. 5 VGKE sinngemäss Anwendung, wonach die Verfahrenskosten der Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkte. Vorliegend ist demnach der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des BFM zuzusprechen. Die Rechtsvertretung hat am 11. Dezember 2007 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen und es ist eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 833.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind gemäss Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2007 wiedererwägungsweise als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Rekursinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 833.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- _______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: