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D-4875/2010

D-4875/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Aussagen gelangte der Beschwerdeführer am 16. Mai 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte. Am 26. Mai 2009 wurde er im EVZ C._______ summarisch zu den Personalien und Ausreisegründen befragt (Kurzbefragung). Dabei machte er unter anderem geltend, er habe Afghanistan im Spätsommer 2008 verlassen und sei mit der Hilfe eines Schleppers via den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gekommen. B. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2009 das rechtliche Gehör zum eventuell bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Griechenlands oder Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin. C. Am 2. Juni 2009 traf beim EVZ C._______ die Telefaxkopie einer auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Taskara (Identitätskarte) ein. D. Am 23. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer im EVZ D._______ durch das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung und der Kurzbefragung vom 26. Mai 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus dem Dorf E._______ (Provinz Nangahar), wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan fast immer gelebt habe. Er stamme aus einer politisch einflussreichen Familie. Sein Vater sei vor der Machtübernahme durch die Taliban Mujaheddin-Kommandant gewesen; er habe seine Macht missbraucht, indem er sich unter anderem unrechtmässig Güter angeeignet habe, weswegen er viele Feinde gehabt habe. Zirka im Jahre 1996 sei sein Vater von einem Mann getötet worden. In der Folge sei die gesamte Verwandtschaft väterlicherseits aus E._______ geflohen. Nach etwa eineinhalb Jahren sei er zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern ins Haus seiner Onkel mütterlicherseits in E._______ gezogen, wo er sich als Sohn seines Onkels F._______ ausgegeben habe. Ein bis zwei Jahre nach dem Tod seines Vaters sei sein Bruder G._______ von Unbekannten getötet worden. Im Jahre 2002 oder 2003 seien zwei seiner Cousins, die unter seinem Vater als Mujaheddins gedient hätten, umgebracht worden. Nachdem im Jahre 2007 bekannt geworden sei, dass er der Sohn des von vielen gehassten Mujaheddin-Kommandanten sei, hätten dessen Feinde begonnen, ihn zu bedrohen. Sie hätten massiven Druck auf seine Onkel und deren Familien, bei denen er gewohnt habe, ausgeübt und mehrmals seien sie bewaffnet bei deren Haus in E._______ angerückt. Deswegen habe sein Onkel ihm schliesslich geraten, das Heimatland zu verlassen. Weiter brachte er vor, er habe im August 2009 von einem Freund erfahren, dass im gleichen Monat bei seiner Verwandtschaft in Afghanistan Feinde seines getöteten Vaters erschienen seien, worauf es zu einer Schiesserei gekommen sei, in deren Verlauf Leute gestorben seien. Seine Familie befinde sich jetzt auf der Flucht. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 - eröffnet am 29. Juni 2010 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer am 26. Mai 2009 vom BFM schriftlich aufgefordert worden, binnen 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen. Dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Auf Vorhalte zu seiner Papierlosigkeit habe er zum Einen geltend gemacht, er habe seinen Reisepass im Iran dem ihn begleitenden Schlepper abgegeben, ohne ihn anschliessend zurückzuerhalten. Zum Anderen habe er vorgebracht, er habe sich sehr wohl bemüht, von seinen Verwandten in E._______ seine Taskara in die Schweiz nachsenden zu lassen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, da seine Verwandtschaft im August 2009 aus der engeren Heimat habe fliehen müssen. Diese Erklärung des Beschwerdeführers könne nicht gehört werden, da die betreffenden Vorbringen unglaubhaft seien. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung denn auch nicht imstande gewesen, genauere Angaben über das Ausstellungsdatum der Taskara zu machen, was ein Hinweis darauf sei, dass es sich bei der per Telefax dem BFM übermittelten Taskara um eine gefälschte oder nachträglich erschlichene Urkunde handle. Auch seine Aussagen hinsichtlich seines Reisepasses seien ungereimt. So habe er bei der Kurzbefragung angegeben, sein Reisepass sei vor zirka zwei Jahren, demnach im Jahre 2007, von der zuständigen Behörde ausgestellt worden. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch vorgebracht, er habe den Pass zirka im Jahre 2006 ausgestellt erhalten. Auf die Frage hin, in welcher Jahreszeit des betreffenden Jahres dies gewesen sei, habe er geantwortet, das wisse er nicht, obschon er im Verlaufe der Anhörung geltend gemacht habe, dass er gewohnt sei, Ereignisse gemäss dem Verlauf der Jahreszeiten einzuordnen. Es dränge sich daher der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen sei, der Aufforderung der Vorinstanz vom 26. Mai 2009 innert Frist nachzukommen, und dass er die Abgabe rechtsgenüglicher Papiere binnen der gesetzten Frist bewusst verweigere, um seine Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern. Es lägen demnach keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers könnten aus nachfolgend angeführten Gründen nicht geglaubt werden: So habe er auf die Frage, welche Mujaheddin-Einheit sein Vater kommandiert habe, geantwortet, dass er das nicht wisse, da er damals noch zu klein gewesen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass er in seinen späteren Jahren von seiner Verwandtschaft erwartungsgemäss mitbekommen haben müsste, welche Mujaheddin-Einheiten seinem Vater unterstellt gewesen seien. Bezeichnenderweise sei denn auch die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung, die er wegen seines Vaters erlebt habe, nicht überzeugend. So habe er anlässlich der Anhörung hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem die Verfolgung seiner Person eingesetzt habe, ausweichende und höchst unbestimmte Aussagen gemacht. Zudem seien seine Angaben über das Anrücken respektive die Attacken der Verfolger beim Haus in E._______ widersprüchlich und vage ausgefallen. Insbesondere habe er anlässlich der Anhörung zuerst ausgesagt, die Verfolger seien drei- bis viermal dort angerückt, während er in deren weiteren Verlauf vorgebracht habe, er könne nicht angeben, wie oft die Verfolger zum Haus in E._______ gekommen seien. Auch habe er nicht anzugeben vermocht, wann sie letztmals gekommen seien, als er noch dort gelebt habe. Ferner sei der Beschwerdeführer eingeladen worden zu schildern, was sich jeweils zugetragen habe, wenn die Verfolger zu seinem Wohnort in E._______ gekommen seien. Dabei habe er seine Schilderung auf das Anführen von Allgemeinplätzen reduziert. Es habe ihr an Substanz, an Konkretheit, an Differenziertheit sowie an Realkennzeichen gemangelt. Es sei offenkundig, dass es sich bei seinen Verfolgungsvorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle. In der Folge seien denn auch die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verwandtschaft sei im August 2009 erneut verfolgt worden und habe daher fliehen müssen, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG daher nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan zwar angespannt sei. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balk, Sari Pul sowie Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen. Es könne nicht von einer permanent instabilen Lage in diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, aus der afghanischen Provinz Nangahar zu stammen. Dazu sei jedoch festzustellen, dass er offenkundig nicht bereit gewesen sei, innert Frist seine Identität mittels Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren offenzulegen. Deshalb könnten wesentliche Daten zu seiner Person, zu seiner ursprünglichen Herkunft aus Afghanistan, zu seiner persönlichen Biografie und zu seinem sozialen Beziehungsstatus im Heimatstaat nicht als gesichert qualifiziert werden. Demnach sei Folgendes festzustellen: Nach Treu und Glauben finde die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller, die im Übrigen auch die Substanziierungslast trügen. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend - seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung offenkundig nicht nachkomme. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. F. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer eine Budgetaufstellung vom Juli 2010 zu den Akten reichen. H. Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2011 vom 12. April 2011 E. 4.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.1 Das BFM hat vorliegend den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.

E. 5.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen Aufforderung vom 26. Mai 2009, rechtsgenügliche Identitäts- respektive Reisepapiere einzureichen, keine Papiere im Original eingereicht, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6). Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt, warum für das Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapiers im Original keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (vgl. Ziffer I,1; Bst. E. vorstehend). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er sich unterwegs beziehungsweise in jedem Gast- oder Asylland mit einem amtlichen Ausweispapier werde ausweisen müssen, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass er seinen Pass dem Schlepper überlassen haben will, ohne ihn mit Nachdruck zurückzuverlangen, zumal er seine Taskara aus Angst vor Verlust derselben zu Hause bei seiner Mutter gelassen haben will.

E. 5.4.1 Somit bleibt zu prüfen, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzughindernissen als erforderlich erachtet hat.

E. 5.4.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Befragungen teilweise widersprüchliche, unsubstanziierte und unglaubhafte Aussagen machte. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. Ziffer I,1; Bst. E. vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält. Insbesondere ist seine Behauptung, dass ihm die Verwandtschaft deshalb nichts Näheres über die Tätigkeit seines Vaters mitgeteilt habe, um ihn nicht zusätzlich zu beunruhigen, realitätsfern und unglaubhaft. Auch seine (sinngemässe) Aussage in der Rechtsmittelschrift, wonach er durch die Ereignisse traumatisiert sei, weshalb bei ihm psychische Verdrängungsmechanismen ablaufen würden, vermag seine unsubstanziierten und widersprüchlichen Vorbringen nicht zu erklären, zumal die behauptete Traumatisierung vom Beschwerdeführer in keiner Weise belegt wird. Gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen erscheinen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8) offenkundig. Überdies ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen.

E. 5.5 Somit sind in casu die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise führen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 7.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurch­führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen).

E. 8.1 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar erweist.

E. 8.3 Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird zunächst auf das zur Publikation vorgesehene Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen. Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings müssten zusätzlich die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation führen.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus der Provinz Nangahar, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt habe. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinz ist gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. vorstehend E. 8.3.) unzumutbar. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zwar festzustellen, dass es der Beschwerdeführer bis heute unterlassen hat, den schweizerischen Asylbehörden ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier einzureichen, weswegen seine Identität und seine genaue Herkunft nicht mit Sicherheit feststeht. Nachdem sich jedoch gemäss der jüngsten Rechtsprechung die als sicher einzuschätzenden Orte im Wesentlichen auf die Hauptstadt Kabul und eventuell einige wenige andere Grossstädte reduziert haben, kann aus heutiger Sicht - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine existenzielle Notlage, zumal sich aus den Akten in keiner Weise ergibt, dass er sich in einer dieser als sicher zu qualifizierenden Städte längere Zeit aufgehalten hätte oder dort über Familienangehörige verfügt. Vielmehr kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfügt, das den strengen Anforderungen an die Tragfähigkeit genügen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich diesen Erwägungen gemäss aus heutiger Sicht als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde zur allgemeinen Situation in Afghanistan einzugehen.

E. 8.5 Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

E. 9 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Aufhebung der Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks neuer Beurteilung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.-, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und da aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden - gutzuheissen und von der Kostenauferlegung abzusehen.

E. 10.2 Dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) sowie des bloss teilweisen Obsiegens ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 wird hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 500.- festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4875/2010 Urteil vom 23. September 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Aussagen gelangte der Beschwerdeführer am 16. Mai 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte. Am 26. Mai 2009 wurde er im EVZ C._______ summarisch zu den Personalien und Ausreisegründen befragt (Kurzbefragung). Dabei machte er unter anderem geltend, er habe Afghanistan im Spätsommer 2008 verlassen und sei mit der Hilfe eines Schleppers via den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gekommen. B. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2009 das rechtliche Gehör zum eventuell bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Griechenlands oder Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin. C. Am 2. Juni 2009 traf beim EVZ C._______ die Telefaxkopie einer auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Taskara (Identitätskarte) ein. D. Am 23. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer im EVZ D._______ durch das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung und der Kurzbefragung vom 26. Mai 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus dem Dorf E._______ (Provinz Nangahar), wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan fast immer gelebt habe. Er stamme aus einer politisch einflussreichen Familie. Sein Vater sei vor der Machtübernahme durch die Taliban Mujaheddin-Kommandant gewesen; er habe seine Macht missbraucht, indem er sich unter anderem unrechtmässig Güter angeeignet habe, weswegen er viele Feinde gehabt habe. Zirka im Jahre 1996 sei sein Vater von einem Mann getötet worden. In der Folge sei die gesamte Verwandtschaft väterlicherseits aus E._______ geflohen. Nach etwa eineinhalb Jahren sei er zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern ins Haus seiner Onkel mütterlicherseits in E._______ gezogen, wo er sich als Sohn seines Onkels F._______ ausgegeben habe. Ein bis zwei Jahre nach dem Tod seines Vaters sei sein Bruder G._______ von Unbekannten getötet worden. Im Jahre 2002 oder 2003 seien zwei seiner Cousins, die unter seinem Vater als Mujaheddins gedient hätten, umgebracht worden. Nachdem im Jahre 2007 bekannt geworden sei, dass er der Sohn des von vielen gehassten Mujaheddin-Kommandanten sei, hätten dessen Feinde begonnen, ihn zu bedrohen. Sie hätten massiven Druck auf seine Onkel und deren Familien, bei denen er gewohnt habe, ausgeübt und mehrmals seien sie bewaffnet bei deren Haus in E._______ angerückt. Deswegen habe sein Onkel ihm schliesslich geraten, das Heimatland zu verlassen. Weiter brachte er vor, er habe im August 2009 von einem Freund erfahren, dass im gleichen Monat bei seiner Verwandtschaft in Afghanistan Feinde seines getöteten Vaters erschienen seien, worauf es zu einer Schiesserei gekommen sei, in deren Verlauf Leute gestorben seien. Seine Familie befinde sich jetzt auf der Flucht. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 - eröffnet am 29. Juni 2010 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer am 26. Mai 2009 vom BFM schriftlich aufgefordert worden, binnen 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen. Dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Auf Vorhalte zu seiner Papierlosigkeit habe er zum Einen geltend gemacht, er habe seinen Reisepass im Iran dem ihn begleitenden Schlepper abgegeben, ohne ihn anschliessend zurückzuerhalten. Zum Anderen habe er vorgebracht, er habe sich sehr wohl bemüht, von seinen Verwandten in E._______ seine Taskara in die Schweiz nachsenden zu lassen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, da seine Verwandtschaft im August 2009 aus der engeren Heimat habe fliehen müssen. Diese Erklärung des Beschwerdeführers könne nicht gehört werden, da die betreffenden Vorbringen unglaubhaft seien. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung denn auch nicht imstande gewesen, genauere Angaben über das Ausstellungsdatum der Taskara zu machen, was ein Hinweis darauf sei, dass es sich bei der per Telefax dem BFM übermittelten Taskara um eine gefälschte oder nachträglich erschlichene Urkunde handle. Auch seine Aussagen hinsichtlich seines Reisepasses seien ungereimt. So habe er bei der Kurzbefragung angegeben, sein Reisepass sei vor zirka zwei Jahren, demnach im Jahre 2007, von der zuständigen Behörde ausgestellt worden. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch vorgebracht, er habe den Pass zirka im Jahre 2006 ausgestellt erhalten. Auf die Frage hin, in welcher Jahreszeit des betreffenden Jahres dies gewesen sei, habe er geantwortet, das wisse er nicht, obschon er im Verlaufe der Anhörung geltend gemacht habe, dass er gewohnt sei, Ereignisse gemäss dem Verlauf der Jahreszeiten einzuordnen. Es dränge sich daher der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen sei, der Aufforderung der Vorinstanz vom 26. Mai 2009 innert Frist nachzukommen, und dass er die Abgabe rechtsgenüglicher Papiere binnen der gesetzten Frist bewusst verweigere, um seine Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern. Es lägen demnach keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers könnten aus nachfolgend angeführten Gründen nicht geglaubt werden: So habe er auf die Frage, welche Mujaheddin-Einheit sein Vater kommandiert habe, geantwortet, dass er das nicht wisse, da er damals noch zu klein gewesen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass er in seinen späteren Jahren von seiner Verwandtschaft erwartungsgemäss mitbekommen haben müsste, welche Mujaheddin-Einheiten seinem Vater unterstellt gewesen seien. Bezeichnenderweise sei denn auch die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung, die er wegen seines Vaters erlebt habe, nicht überzeugend. So habe er anlässlich der Anhörung hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem die Verfolgung seiner Person eingesetzt habe, ausweichende und höchst unbestimmte Aussagen gemacht. Zudem seien seine Angaben über das Anrücken respektive die Attacken der Verfolger beim Haus in E._______ widersprüchlich und vage ausgefallen. Insbesondere habe er anlässlich der Anhörung zuerst ausgesagt, die Verfolger seien drei- bis viermal dort angerückt, während er in deren weiteren Verlauf vorgebracht habe, er könne nicht angeben, wie oft die Verfolger zum Haus in E._______ gekommen seien. Auch habe er nicht anzugeben vermocht, wann sie letztmals gekommen seien, als er noch dort gelebt habe. Ferner sei der Beschwerdeführer eingeladen worden zu schildern, was sich jeweils zugetragen habe, wenn die Verfolger zu seinem Wohnort in E._______ gekommen seien. Dabei habe er seine Schilderung auf das Anführen von Allgemeinplätzen reduziert. Es habe ihr an Substanz, an Konkretheit, an Differenziertheit sowie an Realkennzeichen gemangelt. Es sei offenkundig, dass es sich bei seinen Verfolgungsvorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle. In der Folge seien denn auch die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verwandtschaft sei im August 2009 erneut verfolgt worden und habe daher fliehen müssen, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG daher nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan zwar angespannt sei. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balk, Sari Pul sowie Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen. Es könne nicht von einer permanent instabilen Lage in diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, aus der afghanischen Provinz Nangahar zu stammen. Dazu sei jedoch festzustellen, dass er offenkundig nicht bereit gewesen sei, innert Frist seine Identität mittels Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren offenzulegen. Deshalb könnten wesentliche Daten zu seiner Person, zu seiner ursprünglichen Herkunft aus Afghanistan, zu seiner persönlichen Biografie und zu seinem sozialen Beziehungsstatus im Heimatstaat nicht als gesichert qualifiziert werden. Demnach sei Folgendes festzustellen: Nach Treu und Glauben finde die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller, die im Übrigen auch die Substanziierungslast trügen. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend - seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung offenkundig nicht nachkomme. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. F. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer eine Budgetaufstellung vom Juli 2010 zu den Akten reichen. H. Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2011 vom 12. April 2011 E. 4.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Das BFM hat vorliegend den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind. 5.2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG). 5.3. Der Beschwerdeführer hat innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen Aufforderung vom 26. Mai 2009, rechtsgenügliche Identitäts- respektive Reisepapiere einzureichen, keine Papiere im Original eingereicht, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6). Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt, warum für das Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapiers im Original keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (vgl. Ziffer I,1; Bst. E. vorstehend). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er sich unterwegs beziehungsweise in jedem Gast- oder Asylland mit einem amtlichen Ausweispapier werde ausweisen müssen, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass er seinen Pass dem Schlepper überlassen haben will, ohne ihn mit Nachdruck zurückzuverlangen, zumal er seine Taskara aus Angst vor Verlust derselben zu Hause bei seiner Mutter gelassen haben will. 5.4. 5.4.1. Somit bleibt zu prüfen, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzughindernissen als erforderlich erachtet hat. 5.4.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Befragungen teilweise widersprüchliche, unsubstanziierte und unglaubhafte Aussagen machte. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. Ziffer I,1; Bst. E. vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält. Insbesondere ist seine Behauptung, dass ihm die Verwandtschaft deshalb nichts Näheres über die Tätigkeit seines Vaters mitgeteilt habe, um ihn nicht zusätzlich zu beunruhigen, realitätsfern und unglaubhaft. Auch seine (sinngemässe) Aussage in der Rechtsmittelschrift, wonach er durch die Ereignisse traumatisiert sei, weshalb bei ihm psychische Verdrängungsmechanismen ablaufen würden, vermag seine unsubstanziierten und widersprüchlichen Vorbringen nicht zu erklären, zumal die behauptete Traumatisierung vom Beschwerdeführer in keiner Weise belegt wird. Gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen erscheinen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8) offenkundig. Überdies ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen. 5.5. Somit sind in casu die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise führen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurch­führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien. 8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar erweist. 8.3. Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird zunächst auf das zur Publikation vorgesehene Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen. Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings müssten zusätzlich die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation führen. 8.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus der Provinz Nangahar, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt habe. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinz ist gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. vorstehend E. 8.3.) unzumutbar. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zwar festzustellen, dass es der Beschwerdeführer bis heute unterlassen hat, den schweizerischen Asylbehörden ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier einzureichen, weswegen seine Identität und seine genaue Herkunft nicht mit Sicherheit feststeht. Nachdem sich jedoch gemäss der jüngsten Rechtsprechung die als sicher einzuschätzenden Orte im Wesentlichen auf die Hauptstadt Kabul und eventuell einige wenige andere Grossstädte reduziert haben, kann aus heutiger Sicht - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine existenzielle Notlage, zumal sich aus den Akten in keiner Weise ergibt, dass er sich in einer dieser als sicher zu qualifizierenden Städte längere Zeit aufgehalten hätte oder dort über Familienangehörige verfügt. Vielmehr kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfügt, das den strengen Anforderungen an die Tragfähigkeit genügen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich diesen Erwägungen gemäss aus heutiger Sicht als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde zur allgemeinen Situation in Afghanistan einzugehen. 8.5. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

9. Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Aufhebung der Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks neuer Beurteilung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.-, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und da aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden - gutzuheissen und von der Kostenauferlegung abzusehen. 10.2. Dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) sowie des bloss teilweisen Obsiegens ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 wird hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 aufgehoben.

3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 500.- festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: