Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz Parwan stammender afghanischer Staatsangehöriger E._______ Volkszugehörigkeit und F._______ Religion, sein Heimatland im Dezember 1993. Am 5. September 2003 kehrte er von G._______ aus zurück in sein Heimatland, welches er in der Folge wieder verliess. Am 16. November 2003 reiste der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle von einem unbekannten Drittland her in die Schweiz ein, wo er am 17. November 2003 ein Asylgesuch stellte. Am 18. November 2003 erfolgte eine Kurzbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen. Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2003 zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit seinem zweiten Lebensjahr in Kabul gelebt. 1983 habe er eine Frau geheiratet, die dem Kommandanten H._______ versprochen gewesen sei. Im Jahre 1993 habe er Afghanistan wegen des Krieges verlassen und sich in den S._______ begeben, wo er bis 1998 geblieben sei. Danach habe er bis 2003 in I._______ gelebt. Am 5. September 2003 sei er zurück nach J._______ (Provinz Parwan) gereist. Er stamme von dort und habe die Rückkehr seiner Familie vorbereiten wollen. Am Tag nach seiner Ankunft habe ihn der Bruder des Kommandanten H._______ aufgesucht, worauf sich wegen der Heirat und des Vorwurfs, er (der Beschwerdeführer) stehe den Kommunisten nahe, ein verbaler Streit entwickelt habe. Am nächsten Abend seien bewaffnete Männer ins Haus seines Onkels eingedrungen, wo er gewohnt habe, und hätten ihn festnehmen wollen. In letzter Sekunde sei ihm die Flucht zu einem Nachbarn gelungen. Am nächsten Morgen sei er nach G._______ zurückgekehrt. Da er sich auch dort nicht sicher gefühlt habe, sei er in die Schweiz gereist. Für die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, auf die Akten verwiesen. A.b Die am 24. November 2003 durchgeführte "Lingua-Analyse" ergab eine Sozialisation des Beschwerdeführers in Afghanistan. B. Mit Verfügung vom 16. September 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. C. Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Im Weiteren sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2004 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und entschied, dass über das Gesuch um Kostenerlass zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Mit Beschluss vom 2. Juni 2005 schrieb der Einzelrichter der ARK die Beschwerde wegen Verschwindens des Beschwerdeführers als gegenstandslos ab. F. Mit Urteil der ARK vom 23. Juni 2005 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gutgeheissen, der Abschreibungsbeschluss vom 2. Juni 2005 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. G. Mit Eingabe vom 9. September 2010 reichte der Beschwerdeführer ein als Militärbüchlein bezeichnetes Ausweispapier, vier Dokumente betreffend seine gemäss eigenen Angaben am K._______ verstorbene Ehefrau sowie Schulbestätigungen bezüglich drei seiner Kinder zu den Akten. H. Am 16. September 2010 reichte er eine Beschwerdeergänzung nach. I. Mit Eingabe vom 21. September 2010 reichte er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. L._______ (datiert vom 18. September 2010) zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das am 10. September 2010 eingereichte Ausweispapier in eine Amtssprache zu übersetzten. K. Am 20. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer die einverlangte Übersetzung des eingereichten Militärbüchleins im Rahmen einer auszugsweisen Übersetzung ein.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 1.6 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 2.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. September 2004 im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer habe das Auftauchen der Männer, die angeblich nach ihm gesucht hätten, stereotyp und widersprüchlich geschildert. So habe er bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben, er habe vier Männer im Halbdunkeln kommen sehen. Hingegen habe er bei der Anhörung durch das Bundesamt geltend gemacht, er habe nichts gesehen und sein Onkel habe ihm diese Männer beschrieben, wobei es mehr als vier gewesen seien. Zudem habe er einerseits angegeben, dass er in letzter Sekunde habe fliehen können, und demgegenüber erklärt, sein Onkel habe die Türe nicht geöffnet. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwischen 1993 und 2003 in Kabul wegen seiner Heirat keine Probleme gehabt haben wolle. In diesem Zusammenhang sei es ungereimt, dass der Kommandant H._______ ihn nach einem derart langen Zeitraum habe töten wollen.
E. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2004 führte der Beschwerdeführer den bereits aktenkundigen Sachverhalt erneut auf und erklärte, der verfügte negative Asylentscheid und Wegweisungsvollzug sei unrechtmässig, da seine Existenz sowie diejenige seiner Familie aufgrund der individuellen Bedrohungssituation, der allgemeinen Sicherheitslage und der schlimmen humanitären Situation in Afghanistan gefährdet sei. Weiter führte er aus, obwohl das BFF seine Darstellung der Ereignisse im September 2003 als stereotyp und widersprüchlich abgetan habe, halte er vollumfänglich daran fest, und führte weiter an, seine Ehefrau und seine Kinder nicht ohne zwingenden Grund in M._______ zurückgelassen zu haben. Die Gefährdung sei sehr real gewesen. Dem BFF sei entgegenzuhalten, dass er sehr wohl Gründe habe, sich aus Sicherheitsgründen nicht in Kabul niederzulassen oder unter prekären Verhältnissen in M._______ auszuharren. Im Unterschied zur Zeit von 1993 werde der Kommandant H._______ heute nicht mehr durch den Krieg gegen die Taliban an der Verfolgung in Kabul oder auch im N._______ Grenzgebiet gehindert. Seine heutige Regierungsbeteiligung bedeute für ihn eine grosse persönliche Gefahr. Schutz vor Verfolgung durch den Kommandanten H._______ könne ihm zum jetzigen Zeitpunkt niemand bieten, da es nach wie vor landesweit keine durchsetzbare Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit gebe.
E. 3.3 Mit Eingabe vom 16. September 2010 führte der Beschwerdeführer den bereits aktenkundigen Sachverhalt erneut auf und erklärte, dass er nicht wisse, wie sich die Situation aktuell präsentiere, da er seit zwölf Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Er gehe jedoch davon aus, dass ihm der Kommandant H._______ immer noch böse gesinnt sei und ihm etwas antun könnte.
E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Protokolle und muss sich deshalb deren Inhalt anrechnen lassen. Somit erweist sich auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung als unglaubhaft; zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffenden entscheidwesentlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des Bundesamtes verwiesen. Der Beschwerdeführer unterlässt es vollständig, sich mit den festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hält in pauschaler Weise an der Glaubhaftigkeit seiner gemachten Aussagen fest. Es genügt indessen nicht, in der Beschwerdeschrift die negative Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen durch die Vorinstanz pauschal zu kritisieren, zumal nichts vorgebracht wird, was die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nachvollziehbar erklären könnte. Auf Beschwerdeebene wird dem Kommandanten H._______ eine Machtfülle zugesprochen, die angeblich bis nach G._______ reiche. Bei diesem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einflussbereich des fraglichen Kommandanten ist es erst recht nicht nachvollziehbar, weshalb die bewaffneten Männer, die in dessen Auftrag den Tod des Beschwerdeführers gewollt hätten, sich angeblich von dessen Onkel an der Haustür leicht abwimmeln liessen (vgl. A 14/12, S. 7). Die fehlende Kohärenz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist offensichtlich. Die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG des Beschwerdeführers ist auch deshalb zu verneinen, weil der Beschwerdeführer auch nicht einer der in EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.2. S. 164 f. erwähnten "Risikogruppe" angehört, zumal die Behauptung, ihm sei vorgeworfen worden, den Kommunisten nahe zu stehen, nicht weiter substanziiert wurde. Hinzu kommt sodann, dass seine Vorbringen kaum Realkennzeichen aufweisen und als stereotyp zu bezeichnen sind, weshalb die angebliche Verfolgungssituation auch in diesem Lichte besehen als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist. Bezeichnenderweise führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn nur noch vermutungsweise an, dass die Verfolgungssituation zum heutigen Zeitpunkt tatsächlich noch existent sei, so wisse er nicht, wie sich die Situation aktuell präsentiere, da er seit zwölf Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, indessen davon ausgehe, dass ihm der Kommandant H._______ immer noch böse gesinnt sei und ihm etwas antun könnte. Aufgrund der widersprüchlichen, teilweise nicht nachvollziehbaren und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers und des Umstands, dass er es unterliess, sich mit den festgestellten Unstimmigkeiten in der angefochtenen Verfügung konkret auseinanderzusetzen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass seine asylbegründenden Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation um ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt.
E. 3.4.2 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie den übrigen Eingaben im Einzelnen einzugehen, weil sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
E. 5.3 Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) ausländischen Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul zumutbar sei. Die Truppen der internationalen Gemeinschaft ISAF würden in Kabul die Sicherstellung der öffentlichen Ordnung gewährleisten. Am 15. Januar 2004 sei mit der Entmilitarisierung begonnen worden und die Kommandanten lokaler Milizen seien heute entwaffnet. Es würden keine Gründe vorliegen, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, so handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, welcher während 27 Jahren in Kabul gelebt habe, wo auch noch seine Schwester lebe. Er habe immer als unabhängiger O._______ gearbeitet, zunächst in Kabul bis 1993 und von 1998 bis 2003 in M._______ gemeinsam mit seinem Cousin.
E. 6.3 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine vom März 2004 datierte Lageanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an, dass die Sicherheitslage in Afghanistan katastrophal sei. So besitze die Regierung kein Gewaltmonopol und landesweit gebe es weder einen funktionierenden Sicherheitsapparat noch ein funktionierendes Justizsystem. Die Sicherheit der Zivilbevölkerung könne durch den Staat nicht gewährleistet werden und immer wieder komme es zu gewaltsamen Aktionen gegen lokale und internationale Akteure. Seit Ende 2002 verschlechtere sich die Sicherheitssituation laufend und zwar in den Provinzen und in der Hauptstadt. Die sozio-ökonomische Lage in Afghanistan sei desolat, so hätten Millionen von Afghanen aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts ihre Existenzgrundlage verloren. Ca. 4.3 Millionen Menschen seien auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen, Arbeitsplätze seien kaum vorhanden, die Preise für Basisbedürfnisse seien extrem hoch und könnten von den meisten nicht bezahlt werden. Kabul sei besonders von den Zerstörungen betroffen. Die stark überfüllte Hauptstadt sei am Rande ihrer Belastbarkeit. Es herrsche Wasserknappheit und ein grosser Teil der Bevölkerung habe keinen Zugang zu sauberem Wasser. Wohnraum sei praktisch nicht mehr vorhanden, Tausende lebten, wenn sie nicht in einem der Lager untergekommen seien, auf der Strasse. Seine Familie lebe seit 1993 nicht mehr in Kabul, weshalb er dort keine gesicherte Unterkunft und keine Möglichkeit zur Existenzsicherung für sich und seine Familie hätte. Sowohl Amnesty International, die Schweizerische Flüchtlingshilfe als auch das UNHCR würden sich angesichts der anhaltend schlechten Situation gegen eine erzwungene Rückkehr aussprechen.
E. 6.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass ein Vollzug der Wegweisung nach G._______, wo sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen von 1998 bis 2003 gemeinsam mit seiner Familie aufgehalten hat, auszuschliessen ist. Gemäss eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer illegal in G._______ (vgl. A 1/9, S. 7). Ein Vollzug der Wegweisung nach G._______ kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise besteht (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz zu Recht nicht erwogen worden, weil es fraglich ist, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
E. 6.4.2 Betreffend einen Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan ist auf die letzte publizierte Lagebeurteilung aus dem Jahre 2006 zu verweisen: In EMARK 2006 Nr. 9 hat die ARK ihre in EMARK 2003 Nr. 10 dargelegte Rechtsprechung weiter verfeinert und festgestellt, in welche Provinzen eine Wegweisung unzumutbar sei. So gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in die Provinz Kabul, die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören sowie die Provinz Herat im Westen des Landes, sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen. Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur für junge, unverheiratete Personen zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). Seit dem Jahre 2006 hat sich die Lage in Afghanistan verschlechtert. Jene Gebiete, welche 2006 als unzumutbar betrachtet wurden, sind es heute fraglos immer noch. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D-8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E- 519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Ob die Gebiete, in die mit EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet wurde, heute anders beurteilt werden müssten, kann vorliegend offen bleiben.
E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer hat sich laut seinen Angaben seit dem Jahr 1993 nicht mehr in Kabul aufgehalten. Nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahre P._______ lebt seine Kernfamilie - zwei Söhne, drei Töchter sowie seine Eltern - in G._______, womit diese kein soziales Beziehungsnetz im Heimatland zu bilden vermag. Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers seit 1993 in G._______ befindet. So wies sie denn lediglich darauf hin, dass die Schwester des Beschwerdeführers in Kabul lebe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Umstand einer in Kabul lebenden Schwester den strengen Voraussetzungen an das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie der Sicherung der Existenzgrundlage sowie des Wohnraums nicht zu genügen vermag. Denn zum einen ist nicht gewiss, ob die Schwester tatsächlich in der Lage wäre, sich des Beschwerdeführers anzunehmen, und zum anderen ist völlig unklar, ob seit dem Weggang des Beschwerdeführers im Jahr 1993 die soziale Beziehung zu der in Kabul lebenden Schwester überhaupt noch gelebt worden ist. Es kann daher nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihm beim Aufbau einer Existenzgrundlage Hilfe bieten könnte. Weiter ist die Rückkehr nach Kabul (sowie in alle weiteren von EMARK 2003 Nr. 30 und 2006 Nr. 9 angeführten Regionen) nur für junge, unverheiratete Personen oder kinderlose Ehepaare als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer ist heute Q._______ und vermag aufgrund seines Alters die altersspezifische Anforderung nicht zu erfüllen. Insbesondere bei Berücksichtigung des Durchschnittsalters der afghanischen Bevölkerung von knapp 44 Jahren wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland bereits der älteren Generation zuzuordnen wäre. Zudem ist der Beschwerdeführer verwitwet und Vater von fünf in G._______ lebenden Kindern, womit er ebensowenig der Voraussetzung einer unverheirateten beziehungsweise einer kinderlosen Person entspricht, welche lediglich für die eigene Existenz zu sorgen hat.
E. 6.4.4 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet Kabul sowie in alle weiteren von EMARK 2003 Nr. 30 und 2006 Nr. 9 angeführten Regionen muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. Aufgrund des Gesagten ist auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu verneinen.
E. 6.5 Da der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bereits aus den obgenannten Gründen nicht zumutbar ist, kann auf eine Prüfung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - {.......} - verzichtet werden. Sollte die vorläufige Aufnahme in Zukunft aufgehoben werden, so müsste die Situation dannzumal hinsichtlich sämtlicher Vollzugshindernisse geprüft werden; eine eingehende Abklärung der gesundheitlichen Probleme und der sich daraus allenfalls ergebenden Vollzugshindernisse hätte dannzumal zu erfolgen.
E. 6.6 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 6.7 Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
E. 7 Die Beschwerde ist somit betreffend den Wegweisungsvollzug gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
E. 8.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylverweigerung und die Anordnung der Wegweisung betreffend, unterliegt, wären ihm die reduzierten Kosten für das Verfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden musste und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten hervorgeht, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 8.2 Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine entsprechend gekürzte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vertreten. Die aktuelle Rechtsvertreterin leitete am 9. September 2010 mehrere von ihrem Mandanten überreichte Dokumente an das Bundesverwaltungsgericht weiter. In ihrem Schreiben vom 16. September 2010 machte sie Ausführungen zu den Asylgründen und zu den Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzugs nach G._______ und Afghanistan. Am 21. September 2010 reichte sie ein Arztzeugnis und am 20. Oktober 2010 eine Übersetzung zu den Akten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die alleinige Weiterleitung von Akten die Inanspruchnahme eines Rechtsvertreters nicht erforderlich ist, was bei der Berechnung der Parteientschädigung entsprechend zu berücksichtigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die gekürzte Parteientschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 16. September 2004 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) den R._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4368/2006 {T 0/2} Urteil vom 18. November 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Afghanistan, vertreten durch Ursula Singenberger, Swiss-Exile, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 16. September 2004 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz Parwan stammender afghanischer Staatsangehöriger E._______ Volkszugehörigkeit und F._______ Religion, sein Heimatland im Dezember 1993. Am 5. September 2003 kehrte er von G._______ aus zurück in sein Heimatland, welches er in der Folge wieder verliess. Am 16. November 2003 reiste der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle von einem unbekannten Drittland her in die Schweiz ein, wo er am 17. November 2003 ein Asylgesuch stellte. Am 18. November 2003 erfolgte eine Kurzbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen. Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2003 zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit seinem zweiten Lebensjahr in Kabul gelebt. 1983 habe er eine Frau geheiratet, die dem Kommandanten H._______ versprochen gewesen sei. Im Jahre 1993 habe er Afghanistan wegen des Krieges verlassen und sich in den S._______ begeben, wo er bis 1998 geblieben sei. Danach habe er bis 2003 in I._______ gelebt. Am 5. September 2003 sei er zurück nach J._______ (Provinz Parwan) gereist. Er stamme von dort und habe die Rückkehr seiner Familie vorbereiten wollen. Am Tag nach seiner Ankunft habe ihn der Bruder des Kommandanten H._______ aufgesucht, worauf sich wegen der Heirat und des Vorwurfs, er (der Beschwerdeführer) stehe den Kommunisten nahe, ein verbaler Streit entwickelt habe. Am nächsten Abend seien bewaffnete Männer ins Haus seines Onkels eingedrungen, wo er gewohnt habe, und hätten ihn festnehmen wollen. In letzter Sekunde sei ihm die Flucht zu einem Nachbarn gelungen. Am nächsten Morgen sei er nach G._______ zurückgekehrt. Da er sich auch dort nicht sicher gefühlt habe, sei er in die Schweiz gereist. Für die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, auf die Akten verwiesen. A.b Die am 24. November 2003 durchgeführte "Lingua-Analyse" ergab eine Sozialisation des Beschwerdeführers in Afghanistan. B. Mit Verfügung vom 16. September 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. C. Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Im Weiteren sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2004 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und entschied, dass über das Gesuch um Kostenerlass zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Mit Beschluss vom 2. Juni 2005 schrieb der Einzelrichter der ARK die Beschwerde wegen Verschwindens des Beschwerdeführers als gegenstandslos ab. F. Mit Urteil der ARK vom 23. Juni 2005 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gutgeheissen, der Abschreibungsbeschluss vom 2. Juni 2005 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. G. Mit Eingabe vom 9. September 2010 reichte der Beschwerdeführer ein als Militärbüchlein bezeichnetes Ausweispapier, vier Dokumente betreffend seine gemäss eigenen Angaben am K._______ verstorbene Ehefrau sowie Schulbestätigungen bezüglich drei seiner Kinder zu den Akten. H. Am 16. September 2010 reichte er eine Beschwerdeergänzung nach. I. Mit Eingabe vom 21. September 2010 reichte er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. L._______ (datiert vom 18. September 2010) zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das am 10. September 2010 eingereichte Ausweispapier in eine Amtssprache zu übersetzten. K. Am 20. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer die einverlangte Übersetzung des eingereichten Militärbüchleins im Rahmen einer auszugsweisen Übersetzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.6 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. September 2004 im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer habe das Auftauchen der Männer, die angeblich nach ihm gesucht hätten, stereotyp und widersprüchlich geschildert. So habe er bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben, er habe vier Männer im Halbdunkeln kommen sehen. Hingegen habe er bei der Anhörung durch das Bundesamt geltend gemacht, er habe nichts gesehen und sein Onkel habe ihm diese Männer beschrieben, wobei es mehr als vier gewesen seien. Zudem habe er einerseits angegeben, dass er in letzter Sekunde habe fliehen können, und demgegenüber erklärt, sein Onkel habe die Türe nicht geöffnet. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwischen 1993 und 2003 in Kabul wegen seiner Heirat keine Probleme gehabt haben wolle. In diesem Zusammenhang sei es ungereimt, dass der Kommandant H._______ ihn nach einem derart langen Zeitraum habe töten wollen. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2004 führte der Beschwerdeführer den bereits aktenkundigen Sachverhalt erneut auf und erklärte, der verfügte negative Asylentscheid und Wegweisungsvollzug sei unrechtmässig, da seine Existenz sowie diejenige seiner Familie aufgrund der individuellen Bedrohungssituation, der allgemeinen Sicherheitslage und der schlimmen humanitären Situation in Afghanistan gefährdet sei. Weiter führte er aus, obwohl das BFF seine Darstellung der Ereignisse im September 2003 als stereotyp und widersprüchlich abgetan habe, halte er vollumfänglich daran fest, und führte weiter an, seine Ehefrau und seine Kinder nicht ohne zwingenden Grund in M._______ zurückgelassen zu haben. Die Gefährdung sei sehr real gewesen. Dem BFF sei entgegenzuhalten, dass er sehr wohl Gründe habe, sich aus Sicherheitsgründen nicht in Kabul niederzulassen oder unter prekären Verhältnissen in M._______ auszuharren. Im Unterschied zur Zeit von 1993 werde der Kommandant H._______ heute nicht mehr durch den Krieg gegen die Taliban an der Verfolgung in Kabul oder auch im N._______ Grenzgebiet gehindert. Seine heutige Regierungsbeteiligung bedeute für ihn eine grosse persönliche Gefahr. Schutz vor Verfolgung durch den Kommandanten H._______ könne ihm zum jetzigen Zeitpunkt niemand bieten, da es nach wie vor landesweit keine durchsetzbare Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit gebe. 3.3 Mit Eingabe vom 16. September 2010 führte der Beschwerdeführer den bereits aktenkundigen Sachverhalt erneut auf und erklärte, dass er nicht wisse, wie sich die Situation aktuell präsentiere, da er seit zwölf Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Er gehe jedoch davon aus, dass ihm der Kommandant H._______ immer noch böse gesinnt sei und ihm etwas antun könnte. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Protokolle und muss sich deshalb deren Inhalt anrechnen lassen. Somit erweist sich auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung als unglaubhaft; zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffenden entscheidwesentlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des Bundesamtes verwiesen. Der Beschwerdeführer unterlässt es vollständig, sich mit den festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hält in pauschaler Weise an der Glaubhaftigkeit seiner gemachten Aussagen fest. Es genügt indessen nicht, in der Beschwerdeschrift die negative Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen durch die Vorinstanz pauschal zu kritisieren, zumal nichts vorgebracht wird, was die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nachvollziehbar erklären könnte. Auf Beschwerdeebene wird dem Kommandanten H._______ eine Machtfülle zugesprochen, die angeblich bis nach G._______ reiche. Bei diesem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einflussbereich des fraglichen Kommandanten ist es erst recht nicht nachvollziehbar, weshalb die bewaffneten Männer, die in dessen Auftrag den Tod des Beschwerdeführers gewollt hätten, sich angeblich von dessen Onkel an der Haustür leicht abwimmeln liessen (vgl. A 14/12, S. 7). Die fehlende Kohärenz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist offensichtlich. Die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG des Beschwerdeführers ist auch deshalb zu verneinen, weil der Beschwerdeführer auch nicht einer der in EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.2. S. 164 f. erwähnten "Risikogruppe" angehört, zumal die Behauptung, ihm sei vorgeworfen worden, den Kommunisten nahe zu stehen, nicht weiter substanziiert wurde. Hinzu kommt sodann, dass seine Vorbringen kaum Realkennzeichen aufweisen und als stereotyp zu bezeichnen sind, weshalb die angebliche Verfolgungssituation auch in diesem Lichte besehen als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist. Bezeichnenderweise führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn nur noch vermutungsweise an, dass die Verfolgungssituation zum heutigen Zeitpunkt tatsächlich noch existent sei, so wisse er nicht, wie sich die Situation aktuell präsentiere, da er seit zwölf Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, indessen davon ausgehe, dass ihm der Kommandant H._______ immer noch böse gesinnt sei und ihm etwas antun könnte. Aufgrund der widersprüchlichen, teilweise nicht nachvollziehbaren und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers und des Umstands, dass er es unterliess, sich mit den festgestellten Unstimmigkeiten in der angefochtenen Verfügung konkret auseinanderzusetzen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass seine asylbegründenden Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation um ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt. 3.4.2 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie den übrigen Eingaben im Einzelnen einzugehen, weil sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 5.3 Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) ausländischen Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 5.4 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul zumutbar sei. Die Truppen der internationalen Gemeinschaft ISAF würden in Kabul die Sicherstellung der öffentlichen Ordnung gewährleisten. Am 15. Januar 2004 sei mit der Entmilitarisierung begonnen worden und die Kommandanten lokaler Milizen seien heute entwaffnet. Es würden keine Gründe vorliegen, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, so handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, welcher während 27 Jahren in Kabul gelebt habe, wo auch noch seine Schwester lebe. Er habe immer als unabhängiger O._______ gearbeitet, zunächst in Kabul bis 1993 und von 1998 bis 2003 in M._______ gemeinsam mit seinem Cousin. 6.3 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine vom März 2004 datierte Lageanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an, dass die Sicherheitslage in Afghanistan katastrophal sei. So besitze die Regierung kein Gewaltmonopol und landesweit gebe es weder einen funktionierenden Sicherheitsapparat noch ein funktionierendes Justizsystem. Die Sicherheit der Zivilbevölkerung könne durch den Staat nicht gewährleistet werden und immer wieder komme es zu gewaltsamen Aktionen gegen lokale und internationale Akteure. Seit Ende 2002 verschlechtere sich die Sicherheitssituation laufend und zwar in den Provinzen und in der Hauptstadt. Die sozio-ökonomische Lage in Afghanistan sei desolat, so hätten Millionen von Afghanen aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts ihre Existenzgrundlage verloren. Ca. 4.3 Millionen Menschen seien auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen, Arbeitsplätze seien kaum vorhanden, die Preise für Basisbedürfnisse seien extrem hoch und könnten von den meisten nicht bezahlt werden. Kabul sei besonders von den Zerstörungen betroffen. Die stark überfüllte Hauptstadt sei am Rande ihrer Belastbarkeit. Es herrsche Wasserknappheit und ein grosser Teil der Bevölkerung habe keinen Zugang zu sauberem Wasser. Wohnraum sei praktisch nicht mehr vorhanden, Tausende lebten, wenn sie nicht in einem der Lager untergekommen seien, auf der Strasse. Seine Familie lebe seit 1993 nicht mehr in Kabul, weshalb er dort keine gesicherte Unterkunft und keine Möglichkeit zur Existenzsicherung für sich und seine Familie hätte. Sowohl Amnesty International, die Schweizerische Flüchtlingshilfe als auch das UNHCR würden sich angesichts der anhaltend schlechten Situation gegen eine erzwungene Rückkehr aussprechen. 6.4 6.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass ein Vollzug der Wegweisung nach G._______, wo sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen von 1998 bis 2003 gemeinsam mit seiner Familie aufgehalten hat, auszuschliessen ist. Gemäss eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer illegal in G._______ (vgl. A 1/9, S. 7). Ein Vollzug der Wegweisung nach G._______ kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise besteht (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz zu Recht nicht erwogen worden, weil es fraglich ist, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 6.4.2 Betreffend einen Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan ist auf die letzte publizierte Lagebeurteilung aus dem Jahre 2006 zu verweisen: In EMARK 2006 Nr. 9 hat die ARK ihre in EMARK 2003 Nr. 10 dargelegte Rechtsprechung weiter verfeinert und festgestellt, in welche Provinzen eine Wegweisung unzumutbar sei. So gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in die Provinz Kabul, die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören sowie die Provinz Herat im Westen des Landes, sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen. Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur für junge, unverheiratete Personen zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). Seit dem Jahre 2006 hat sich die Lage in Afghanistan verschlechtert. Jene Gebiete, welche 2006 als unzumutbar betrachtet wurden, sind es heute fraglos immer noch. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D-8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E- 519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Ob die Gebiete, in die mit EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet wurde, heute anders beurteilt werden müssten, kann vorliegend offen bleiben. 6.4.3 Der Beschwerdeführer hat sich laut seinen Angaben seit dem Jahr 1993 nicht mehr in Kabul aufgehalten. Nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahre P._______ lebt seine Kernfamilie - zwei Söhne, drei Töchter sowie seine Eltern - in G._______, womit diese kein soziales Beziehungsnetz im Heimatland zu bilden vermag. Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers seit 1993 in G._______ befindet. So wies sie denn lediglich darauf hin, dass die Schwester des Beschwerdeführers in Kabul lebe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Umstand einer in Kabul lebenden Schwester den strengen Voraussetzungen an das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie der Sicherung der Existenzgrundlage sowie des Wohnraums nicht zu genügen vermag. Denn zum einen ist nicht gewiss, ob die Schwester tatsächlich in der Lage wäre, sich des Beschwerdeführers anzunehmen, und zum anderen ist völlig unklar, ob seit dem Weggang des Beschwerdeführers im Jahr 1993 die soziale Beziehung zu der in Kabul lebenden Schwester überhaupt noch gelebt worden ist. Es kann daher nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihm beim Aufbau einer Existenzgrundlage Hilfe bieten könnte. Weiter ist die Rückkehr nach Kabul (sowie in alle weiteren von EMARK 2003 Nr. 30 und 2006 Nr. 9 angeführten Regionen) nur für junge, unverheiratete Personen oder kinderlose Ehepaare als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer ist heute Q._______ und vermag aufgrund seines Alters die altersspezifische Anforderung nicht zu erfüllen. Insbesondere bei Berücksichtigung des Durchschnittsalters der afghanischen Bevölkerung von knapp 44 Jahren wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland bereits der älteren Generation zuzuordnen wäre. Zudem ist der Beschwerdeführer verwitwet und Vater von fünf in G._______ lebenden Kindern, womit er ebensowenig der Voraussetzung einer unverheirateten beziehungsweise einer kinderlosen Person entspricht, welche lediglich für die eigene Existenz zu sorgen hat. 6.4.4 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet Kabul sowie in alle weiteren von EMARK 2003 Nr. 30 und 2006 Nr. 9 angeführten Regionen muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. Aufgrund des Gesagten ist auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu verneinen. 6.5 Da der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bereits aus den obgenannten Gründen nicht zumutbar ist, kann auf eine Prüfung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - {.......} - verzichtet werden. Sollte die vorläufige Aufnahme in Zukunft aufgehoben werden, so müsste die Situation dannzumal hinsichtlich sämtlicher Vollzugshindernisse geprüft werden; eine eingehende Abklärung der gesundheitlichen Probleme und der sich daraus allenfalls ergebenden Vollzugshindernisse hätte dannzumal zu erfolgen. 6.6 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen. 6.7 Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 7. Die Beschwerde ist somit betreffend den Wegweisungsvollzug gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylverweigerung und die Anordnung der Wegweisung betreffend, unterliegt, wären ihm die reduzierten Kosten für das Verfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden musste und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten hervorgeht, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine entsprechend gekürzte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vertreten. Die aktuelle Rechtsvertreterin leitete am 9. September 2010 mehrere von ihrem Mandanten überreichte Dokumente an das Bundesverwaltungsgericht weiter. In ihrem Schreiben vom 16. September 2010 machte sie Ausführungen zu den Asylgründen und zu den Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzugs nach G._______ und Afghanistan. Am 21. September 2010 reichte sie ein Arztzeugnis und am 20. Oktober 2010 eine Übersetzung zu den Akten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die alleinige Weiterleitung von Akten die Inanspruchnahme eines Rechtsvertreters nicht erforderlich ist, was bei der Berechnung der Parteientschädigung entsprechend zu berücksichtigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die gekürzte Parteientschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 16. September 2004 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) den R._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: