Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2007 Afghanistan. Am 1. Juli 2007 landete er mit dem Flugzeug am Flughafen Z._______, wo er die Schweiz um Asyl ersuchte. Die Grenzpolizei fand bei einer Körperkontrolle den afghanischen Reisepass des Beschwerdeführers. Mit Verfügung des BFM vom 1. Juli 2007 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und es wurde ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens der Transitbereich des Flughafens Z._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort wurde er am 4. Juli 2007 von der Flughafenpolizei zu den Personalien und dem Reiseweg und am 10. Juli 2007 durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM in Anwesenheit einer Vertreterin für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu seinen Asylgründen befragt. Mit Verfügung des BFM vom 10. Juli 2007 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt und er wurde dem Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ zugewiesen. Dort wurde er am 26. Juli 2007 summarisch befragt und daraufhin am 8. August 2007 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen. Am 20. November 2007 wurde er durch die zuständigen kantonalen Behörden in Anwesenheit einer Vertrauensperson einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Jahr 1991 geboren worden, sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus W._______/Ghor. Als Ausreisegrund machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei vor kurzem von den Taliban entführt und ermordet worden, weil er Englisch unterrichtet habe. Da er (der Beschwerdeführer) ebenfalls Englisch unterrichtet habe, habe ihm ein Freund seines Vaters zur Flucht geraten. B. Da der Beschwerdeführer gemäss seinem afghanischen Reisepass im Jahr 1989 geboren wurde, aber angab, er sei ihm Jahr 1991 geboren worden, wurde am 19. Juli 2007 eine Altersbestimmung durchgeführt, die ein Knochenalter von (...) Jahren ergab. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2009 - frühestens eröffnet am 18. Februar 2009 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. März 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 23. März 2009 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde richte sich nur gegen den Vollzug der Wegweisung und die Verfügung sei demnach im Asyl- und Wegweisungspunkt in Rechtskraft erwachsen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2009 - welche dem Beschwerdeführer am 9. April 2009 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 AsylG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 In der Rechtsmitteleingabe wird lediglich beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des Asyls und der angeordneten Wegweisung als solcher stellen sich damit nicht.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
E. 4.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.2 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan und in der zentralen Provinz des Hazarajat sei gemäss seiner Einschätzung weiterhin grundsätzlich als sicher einzustufen. Es könne nicht von einer permanent instabilen Lage in diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer gebe an, aus der Provinz Ghor zu stammen, welche als nicht sicher eingestuft werde. Jedoch sei anzumerken, dass er unglaubhafte Angaben zu den Asylgründen, seiner Familie und der Ausreise gemacht habe. Es bestünden deshalb grosse Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, an der familiären Situation und an seinem letzten Aufenthalt vor der Ausreise. Die ursprüngliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Ghor werde aufgrund des Passes nicht angezweifelt. Dessen ungeachtet stehe aufgrund der generellen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht fest, dass sein letzter Wohnsitz in dieser Provinz gewesen sei. Somit seien seine Aussagen nicht gesichert. Der im Asylverfahren geltende Grundsatz, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei, werde durch die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht der asylsuchenden Person eingeschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung der ARK sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen.
E. 5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er habe anlässlich des gesamten Verfahrens angegeben, in W._______/Ghor geboren und aufgewachsen zu sein, und dies mit seinem Pass und seiner Identitätskarte untermauert, aus denen der geltend gemachte Geburtsort hervorgehe. Die Fragen zu seinem Herkunftsort habe er plausibel beantwortet, ohne dass dies vom BFM beanstandet worden sei. Weiter habe er auf Frage auch angegeben, wo sein Vater unterrichtet habe, und von Gegebenheiten an der Schule erzählt. Somit hielten seine Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit stand. Besonders glaubwürdig erscheine er auch deshalb, weil er von Anfang an angegeben habe, dass in seinem Pass nicht das richtige Geburtsdatum stehe, was durch eine Knochenaltersanalyse bestätigt worden sei. Das BFM folgere aus der Behauptung, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft, ohne dies weiter zu begründen, dass ihm generell auch die Angaben zu seinem Herkunftsort nicht geglaubt werden könnten. Eine ausführliche Befragung zu seinem Herkunftsort habe es mit der Begründung unterlassen, er habe die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Dies könne man ihm aber nicht vorwerfen, habe er doch zwei echte Identitätspapiere eingereicht und ausführlich Auskunft zu seinem Herkunftsort gegeben. Gerne sei er bereit, noch einmal Auskunft über seinen letzten Wohnsitz zu geben, sollten die gemachten Angaben nicht genügen. Zudem dürfte nicht vergessen werden, dass er bei seiner Ausreise aus dem Heimatland und bei den Befragungen noch minderjährig gewesen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente ein (Zeugnisse und Referenzschreiben), welche seine Aufrichtigkeit und Glaubwürdigkeit aufzeigen sollten.
E. 5.4 Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz zwar zu Recht darauf hinweist, dass die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur eingeschränkt möglich ist, wenn über die Herkunft eines Beschwerdeführers keine Klarheit herrscht. Andererseits gilt es aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragungen noch sehr jung war, sodass ihm sein Aussageverhalten nicht unbedingt zum Vorwurf gemacht werden kann. Es ergeben sich denn auch aus den Akten konkrete Hinweise auf bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse. Vorliegend drängt sich deshalb insgesamt eine eingehende Prüfung auf. Wie das BFM richtigerweise ausgeführt hat, bestehen aufgrund der eingereichten Identitätspapiere keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus W._______/Ghor stammt. Für seine Reise in die Schweiz benutzte er laut Auskunft der Fluggesellschaft zwar einen auf einen anderen Namen lautenden pakistanischen Pass, welchen er bei der Grenzkontrolle aber nicht mehr auf sich trug. Zudem sind in seinem afghanischen Pass verschiedene Ein- und Ausreisestempel nach Pakistan, aus denen sich schliessen lässt, dass er zwei Monate dort war. Diesen Sachverhalt gab er nicht von Anfang an zu, sondern behauptete, nur für Tagesreisen zur medizinischen Behandlung dort gewesen zu sein. Erst auf die Stempel im Pass angesprochen, gab er nach anfänglichen Erklärungsversuchen an, er sei zwei Monate dort in Behandlung gewesen. Aus den Akten ergeben sich aber weiter keinerlei konkrete Hinweise, dass er über längere Zeit in Pakistan gelebt haben und dort über einen gefestigten Aufenthalt und über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen könnte. Weiter konnte der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde richtigerweise ausgeführt - zum behaupteten Wohnort W._______ immerhin allgemeine Angaben machen. So wusste er den Namen eines Flusses und eines Berges in der Nähe, konnte den Bürgermeister benennen, einige Nachbarorte aufzählen und Informationen über die Schule im Ort geben. Zudem ist auch in der Identitätskarte des Beschwerdeführers W._______/Ghor als Wohnort angegeben. Insbesondere gilt es aber vorliegend festzuhalten, dass den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit in einer der als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans und insbesondere in Kabul gelebt haben und dort über einen gefestigten Aufenthalt und über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen könnte. Eine Rückkehr nach Afghanistan ist ihm demnach im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht zuzumuten (vgl. EMARK 2006 Nr. 9).
E. 6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 17. Februar 2009 sind aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die vorläufige Aufnahme zu erteilen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat es bisher unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich der Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 600.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2009 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1689/2009/wif {T 0/2} Urteil vom 7. September 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2007 Afghanistan. Am 1. Juli 2007 landete er mit dem Flugzeug am Flughafen Z._______, wo er die Schweiz um Asyl ersuchte. Die Grenzpolizei fand bei einer Körperkontrolle den afghanischen Reisepass des Beschwerdeführers. Mit Verfügung des BFM vom 1. Juli 2007 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und es wurde ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens der Transitbereich des Flughafens Z._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort wurde er am 4. Juli 2007 von der Flughafenpolizei zu den Personalien und dem Reiseweg und am 10. Juli 2007 durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM in Anwesenheit einer Vertreterin für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu seinen Asylgründen befragt. Mit Verfügung des BFM vom 10. Juli 2007 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt und er wurde dem Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ zugewiesen. Dort wurde er am 26. Juli 2007 summarisch befragt und daraufhin am 8. August 2007 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen. Am 20. November 2007 wurde er durch die zuständigen kantonalen Behörden in Anwesenheit einer Vertrauensperson einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Jahr 1991 geboren worden, sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus W._______/Ghor. Als Ausreisegrund machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei vor kurzem von den Taliban entführt und ermordet worden, weil er Englisch unterrichtet habe. Da er (der Beschwerdeführer) ebenfalls Englisch unterrichtet habe, habe ihm ein Freund seines Vaters zur Flucht geraten. B. Da der Beschwerdeführer gemäss seinem afghanischen Reisepass im Jahr 1989 geboren wurde, aber angab, er sei ihm Jahr 1991 geboren worden, wurde am 19. Juli 2007 eine Altersbestimmung durchgeführt, die ein Knochenalter von (...) Jahren ergab. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2009 - frühestens eröffnet am 18. Februar 2009 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. März 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 23. März 2009 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde richte sich nur gegen den Vollzug der Wegweisung und die Verfügung sei demnach im Asyl- und Wegweisungspunkt in Rechtskraft erwachsen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2009 - welche dem Beschwerdeführer am 9. April 2009 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 AsylG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Rechtsmitteleingabe wird lediglich beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des Asyls und der angeordneten Wegweisung als solcher stellen sich damit nicht. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). 4.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan und in der zentralen Provinz des Hazarajat sei gemäss seiner Einschätzung weiterhin grundsätzlich als sicher einzustufen. Es könne nicht von einer permanent instabilen Lage in diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer gebe an, aus der Provinz Ghor zu stammen, welche als nicht sicher eingestuft werde. Jedoch sei anzumerken, dass er unglaubhafte Angaben zu den Asylgründen, seiner Familie und der Ausreise gemacht habe. Es bestünden deshalb grosse Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, an der familiären Situation und an seinem letzten Aufenthalt vor der Ausreise. Die ursprüngliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Ghor werde aufgrund des Passes nicht angezweifelt. Dessen ungeachtet stehe aufgrund der generellen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht fest, dass sein letzter Wohnsitz in dieser Provinz gewesen sei. Somit seien seine Aussagen nicht gesichert. Der im Asylverfahren geltende Grundsatz, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei, werde durch die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht der asylsuchenden Person eingeschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung der ARK sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. 5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er habe anlässlich des gesamten Verfahrens angegeben, in W._______/Ghor geboren und aufgewachsen zu sein, und dies mit seinem Pass und seiner Identitätskarte untermauert, aus denen der geltend gemachte Geburtsort hervorgehe. Die Fragen zu seinem Herkunftsort habe er plausibel beantwortet, ohne dass dies vom BFM beanstandet worden sei. Weiter habe er auf Frage auch angegeben, wo sein Vater unterrichtet habe, und von Gegebenheiten an der Schule erzählt. Somit hielten seine Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit stand. Besonders glaubwürdig erscheine er auch deshalb, weil er von Anfang an angegeben habe, dass in seinem Pass nicht das richtige Geburtsdatum stehe, was durch eine Knochenaltersanalyse bestätigt worden sei. Das BFM folgere aus der Behauptung, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft, ohne dies weiter zu begründen, dass ihm generell auch die Angaben zu seinem Herkunftsort nicht geglaubt werden könnten. Eine ausführliche Befragung zu seinem Herkunftsort habe es mit der Begründung unterlassen, er habe die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Dies könne man ihm aber nicht vorwerfen, habe er doch zwei echte Identitätspapiere eingereicht und ausführlich Auskunft zu seinem Herkunftsort gegeben. Gerne sei er bereit, noch einmal Auskunft über seinen letzten Wohnsitz zu geben, sollten die gemachten Angaben nicht genügen. Zudem dürfte nicht vergessen werden, dass er bei seiner Ausreise aus dem Heimatland und bei den Befragungen noch minderjährig gewesen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente ein (Zeugnisse und Referenzschreiben), welche seine Aufrichtigkeit und Glaubwürdigkeit aufzeigen sollten. 5.4 Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz zwar zu Recht darauf hinweist, dass die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur eingeschränkt möglich ist, wenn über die Herkunft eines Beschwerdeführers keine Klarheit herrscht. Andererseits gilt es aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragungen noch sehr jung war, sodass ihm sein Aussageverhalten nicht unbedingt zum Vorwurf gemacht werden kann. Es ergeben sich denn auch aus den Akten konkrete Hinweise auf bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse. Vorliegend drängt sich deshalb insgesamt eine eingehende Prüfung auf. Wie das BFM richtigerweise ausgeführt hat, bestehen aufgrund der eingereichten Identitätspapiere keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus W._______/Ghor stammt. Für seine Reise in die Schweiz benutzte er laut Auskunft der Fluggesellschaft zwar einen auf einen anderen Namen lautenden pakistanischen Pass, welchen er bei der Grenzkontrolle aber nicht mehr auf sich trug. Zudem sind in seinem afghanischen Pass verschiedene Ein- und Ausreisestempel nach Pakistan, aus denen sich schliessen lässt, dass er zwei Monate dort war. Diesen Sachverhalt gab er nicht von Anfang an zu, sondern behauptete, nur für Tagesreisen zur medizinischen Behandlung dort gewesen zu sein. Erst auf die Stempel im Pass angesprochen, gab er nach anfänglichen Erklärungsversuchen an, er sei zwei Monate dort in Behandlung gewesen. Aus den Akten ergeben sich aber weiter keinerlei konkrete Hinweise, dass er über längere Zeit in Pakistan gelebt haben und dort über einen gefestigten Aufenthalt und über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen könnte. Weiter konnte der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde richtigerweise ausgeführt - zum behaupteten Wohnort W._______ immerhin allgemeine Angaben machen. So wusste er den Namen eines Flusses und eines Berges in der Nähe, konnte den Bürgermeister benennen, einige Nachbarorte aufzählen und Informationen über die Schule im Ort geben. Zudem ist auch in der Identitätskarte des Beschwerdeführers W._______/Ghor als Wohnort angegeben. Insbesondere gilt es aber vorliegend festzuhalten, dass den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit in einer der als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans und insbesondere in Kabul gelebt haben und dort über einen gefestigten Aufenthalt und über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen könnte. Eine Rückkehr nach Afghanistan ist ihm demnach im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht zuzumuten (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). 6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 17. Februar 2009 sind aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die vorläufige Aufnahme zu erteilen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat es bisher unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich der Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 600.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2009 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: