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E-3993/2006

E-3993/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-25 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 20. Juli 2001 stellte das damalige Bundesamt für Flücht­linge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen­schaft nicht, lehnte sein am 12. April 1999 eingereichtes Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche zugunsten einer vorläufigen Aufnahme allerdings nicht vollzogen wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. In seinem Bericht vom 7. Juli 2005 negierte [kantonale Behörde] die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Be­stehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss des damals noch in Kraft gewesenen Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 33 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) erfülle. C. Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 14b Abs. 2 des damals noch in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufzuheben, nachdem in Afghanistan keine Situation all­gemei­ner Gewalt mehr herrsche, nicht von einer konkreten Gefähr­dung der Bevöl­kerung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgegangen und die Rückkehr dorthin infolgedessen zwischenzeitlich grundsätzlich wieder als zumut­bar erachtet werde. Ferner bestehe vorliegend keine schwerwie­gende persönliche Notlage des Beschwerdeführers im Sinne des damals noch in Kraft gewesenen Art. 44 Abs. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer lebe zwar seit Jahren in der Schweiz und sei teilweise erwerbstätig, je­doch habe er keine Kinder, welche seit über vier Jahren eingeschult seien. Zudem seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine besonders enge Verbundenheit mit der Schweiz schliessen lassen wür­den. Angesichts des­sen gewährte das Bundesamt dem Beschwerdefüh­rer das rechtliche Ge­hör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum da­mit verbundenen Wegweisungsvoll­zug. D. Mit Stellungnahme vom 3. August 2005 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM, von der Anordnung eines Wegweisungsvollzuges abzusehen, denn in Af­gha­nistan sei kein klarer Machtwechsel zu verzeichnen. Die Regie­rung be­stehe aus verschiedenen Exponenten von Gruppen, welche sich teil­weise erbittert bekämpfen würden. Sodann seien die Ta­liban nicht gänz­lich verbannt und die Angst vor ihnen sei nach wie vor begründet, zumal keine staatliche Macht bestehe, welche die Si­cherheit gewährleisten könne. Die neue Regierung in Afghanistan gebe sich auf internationalem Parkett demokratisch und verfolge offiziell keine politischen Gegner. Faktisch seien aber die alten Machthaber und Kriegsherren an der Macht. Fer­ner könne der Beschwerdeführer in Afghanistan auf kein soziales Netz zu­rückgreifen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er ausser­dem mit politischer Verfolgung zu rechnen. Im Übri­gen habe er sich während sei­nes langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz mit den hiesi­gen Verhältnis­sen vertraut gemacht und sich, nament­lich indem er eine Landessprache gelernt habe, hier integriert; seine zeitweilige Arbeits­lo­sigkeit sei lediglich auf die angespannte wirtschaft­liche Lage zu­rückzuführen. Zur Stützung der Vorbringen wurde der Arbeitsvertrag des Beschwerdefüh­rers als Produktions-Mitarbeiter (...) vom (...) 2005 zu den Akten gereicht. E. Das BFM forderte in seinem Schreiben vom 5. August 2005 den Beschwer­deführer dazu auf, mitzuteilen, wo sich seine Mutter, [seine Geschwister] aufhalten würden, zumal er im Rah­men seines Asylverfahrens angegeben habe, dass seine Familienangehöri­gen in Kabul wohnhaft seien. F. Mit Eingabe vom 22. August 2005 führte der Rechtsvertreter aus, das Fami­lienhaus des Beschwerdeführers habe sich in B._______ befunden. Das Haus im Quartier C._______ in Kabul, wo sich die ganze Familie eine be­stimmte Zeit lang aufgehalten habe, gehöre [Geschwisterteil] des Beschwerdeführers, [welcher], wie er durch einen Be­kannten erfahren habe, in der Zwischenzeit von dort weggezogen sei. Er kenne den Aufent­haltsort seiner Familienangehörigen nicht, versuche sie aber bereits seit Jah­ren - leider vergeblich, insbesondere weil seine Kontaktperson mittler­weile ebenfalls nicht mehr in Afghanistan lebe - ausfindig zu ma­chen. G. Das BFM erachtete - nach Prüfung der Stellungnahmen vom 3. August 2005 sowie 22. August 2005 - im Schreiben vom 2. September 2005 an den Beschwerdeführer die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zum dama­ligen Zeitpunkt als nicht gerechtfertigt. H. [Kantonale Behörde] setzte daraufhin das BFM darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung des allfälli­gen Beste­hens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage am 17. Juni 2005 schrift­lich bestätigt habe, seine Familie sei in C._______ in Kabul wohn­haft. I. Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 13. September 2005 die Schweizeri­sche Botschaft in Islamabad, Pakistan, um Abklärung betref­fend den Wohnort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 27. September 2005 teilte die Schweizerische Bot­schaft in Islamabad dem Bundesamt mit, dass die gewünschte Abklärung man­gels zusätzlicher, sachdienlicher Informationen - insbesondere eine ge­nauere Adressenangabe - in einer Millionenstadt wie Kabul nicht durchge­führt werden könne. J. Das BFM setzte mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 den Beschwerdefüh­rer darüber in Kenntnis, es erwäge - angesichts des Umstan­des, dass seine Angaben im Schreiben vom 17. Juni 2005 an [kantonale Behörde] anlässlich der Prüfung des allfälli­gen Bestehens ei­ner schwerwiegenden persönlichen Notlage in Widerspruch stün­den zu sei­nen Aussagen im Schreiben vom 22. August 2005 an das BFM - in Anwendung des damals noch in Kraft stehenden Art. 14b Abs. 2 ANAG die vorläufige Aufnahme aufzuheben, da die Angabe, er verfüge in Kabul über kein Beziehungsnetz, nicht mehr als glaubwürdig zu erachten sei, und gewährte ihm diesbezüglich das rechtli­che Gehör. K. In der Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 führte der Rechtsvertreter aus, es treffe zwar zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2005 als in Widerspruch stehend zur Stellungnahme vom 22. August 2005 betrach­tet werden könnten; der Beschwerdeführer habe aber da­mals die Frage nicht klar verstanden und habe sich deshalb fälschlicher­weise zum ihm zuletzt bekann­ten Wohnort seiner Familienangehörigen ge­äus­sert. L. Mit Verfügung vom 2. November 2005 hob das BFM die vorläufige Auf­nahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter An­drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 6. Januar 2006 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es erach­ten den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan grundsätzlich wieder als zumut­bar. So herrsche dort keine landesweite Situation allgemeiner Ge­walt mehr und die Lage in bestimmten Provinzen könne nicht mehr als be­sonders unsi­cher definiert werden. Insgesamt habe die Zentralregie­rung ihren Einflussbe­reich entscheidend ausdehnen können. Eine Rück­kehr nach Af­ghanistan gelte insbesondere für jene ausländischen Perso­nen als zumut­bar, welche aus der Region Kabul stammen würden, über eine gute Ausbil­dung beziehungsweise Berufserfahrung verfügen würden sowie auf ein sozia­les Beziehungsnetz zurückgreifen könnten. Der Be­schwerdeführer, ein aus Kabul stammender, gesunder Mann, welcher den Beruf (...) erlernt sowie in Kabul [ein Geschäft] besessen habe, in der Schweiz zudem (...) Erfahrung habe sammeln kön­nen und eigenen Angaben zufolge (vgl. schriftliche Stellungnahme des Be­schwerdeführers an [kantonale Behörde] vom 17. Juni 2005) über ein soziales Beziehungsnetz in Kabul, be­stehend aus der Mutter und (...) Geschwistern, verfüge, erfülle diese Voraussetzungen. Im Übrigen vermöchten die Erklärungsversuche, wonach der Beschwerdefüh­rer die Frage nach dem Aufenthaltsort seiner Familienan­ge­hörigen nicht klar verstanden habe und lediglich die letzte ihm be­kannte Wohnadresse angegeben habe, nicht zu überzeugen; einerseits handle es sich inhaltlich um eine einfache Fragestellung, andererseits sei in der Stellungnahme vom 3. August 2005 ausgeführt worden, der Beschwer­deführer könne sich in Alltagssituationen differenziert und gut auf Deutsch verständi­gen. Ohne die durchaus nicht einfache Situation in Af­ghanistan ver­harmlosen zu wollen, sei es gleichwohl von Vornherein nicht auszu­schliessen, dass es ihm gelingen werde, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen; immerhin sei er bereits vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegan­gen. Schliess­lich seien die Voraussetzungen einer schwerwie­genden persönli­chen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG im vorliegen­den Fall nicht erfüllt, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelun­gen sei, sich eine dauer­hafte wirtschaftliche Existenz zu schaffen, den Akten keine Hin­weise auf eine besonders enge Beziehung zur Schweiz zu entnehmen seien und er zudem erst als (...)-Jähriger in die Schweiz gekommen sei und so­mit sein Leben hauptsächlich im Heimat­land verbracht habe, so dass eine Rückkehr nach Afghanistan auch kei­ner Entwurzelung gleichkomme. M. Der Rechtsvertreter erhob mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantra­gte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben so­wie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver­zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz wurde entgegnet, der Be­schwerdeführer verfüge in Kabul über kein soziales Beziehungsnetz. Die Einschät­zung der Vorinstanz stütze sich auf eine schriftliche Stellung­nahme des Be­schwerdeführers an [kantonale Behörde], welche das Resultat seiner mässigen Deutschkenntnisse sei. Er könne sich zwar in Alltagssituationen gut auf Deutsch verständigen, seine schriftlichen Sprachkenntnisse würden jedoch nicht den Anforderungen ent­sprechen, um die Korrespondenz mit Behörden bewältigen zu können. So habe er die Frage nach dem Aufenthalt seiner Familie falsch verstan­den; er sei davon ausgegangen, es werde nach dem ihm zuletzt bekann­ten Wohnsitz sei­ner Familie gefragt. Er habe den Behörden bereits ausführ­lich und explizit zu verstehen gegeben, dass er nicht wisse, wo sich seine Familienangehöri­gen aufhalten würden, und als erneut dieselbe Frage ge­stellt worden sei, habe er angenommen, es gehe um den Wohn­sitz, zumal die Frage aus seiner Sicht ansonsten keinen Sinn ergeben habe. Das Missver­ständnis sei daher nachvollziehbar und entschuldbar. Ins­besondere än­dere dies nichts an der Tatsache, dass er über kein soziales Netz in Afghanistan verfüge und die Existenz eines sozi­alen Beziehungsnetzes eine un­abdingbare Voraussetzung für die Zu­mutbarkeit des Vollzuges sei. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei daher nicht angezeigt. N. Mit Verfügung der ARK vom 13. Dezember 2005 wurde dem Beschwerde­führer mitgeteilt, dass seiner Beschwerde aufschiebende Wir­kung gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zukomme und er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz als vorläufig aufgenomme­ner Ausländer ab­warten könne. Sodann wurde festgestellt, dass der Saldo des Sicherheits­kontos des Beschwerdeführers die allfällig zu erhebenden Verfah­renskosten übersteige und praxisgemäss daher auf die Erhebung ei­nes Kostenvorschusses zu verzichten sei. Aus demselben Grund sei der Beschwerdefüh­rer nicht als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewäh­rung der unent­geltlichen Prozessführung - ungeachtet der Prozessaussich­ten - ab­zulehnen sei. O. Die ARK lud die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 zur Ein­reichung einer Vernehmlassung ein. P. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2005 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen er­heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheides rechtfertigen könnten. Sodann würden keine neuen Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des Ent­scheids gewesen seien. Q. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wies [kantonale Behörde] das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufent­haltsbewilligung ab. R. Der Rechtsvertreter reichte mit Telefaxeingabe vom 17. Mai 2011 eine Kostennote zu den Akten ein.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Frage der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei­lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittelverfah­ren übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwend­bar (Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer ist durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung; er ist da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestim­mung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezem­ber 2005 sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, das neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG (vgl. dazu BVGE 2008/1) vor.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde unter altem Recht vorläufig aufgenom­men. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhe­bung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzun­gen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht - mit­hin nach Art. 84 Abs. 1 - 3 AuG - vorliegen.

E. 4.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG wird die vorläufige Aufnahme aufgeho­ben und der Vollzug angeordnet, wenn die Voraussetzungen der vorläufi­gen Aufnahme nicht mehr gegeben sind, d.h. wenn der Vollzug (wieder) zu­lässig, zumutbar und möglich ist. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit sind alternativer Natur. Die nachfolgenden Erwägungen konzentrieren sich auf die Frage der Zumutbarkeit. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumut­barkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder aufzuheben ist.

E. 4.2.1 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 4.2.2 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30 eingehend zur La­ge in Af­gha­nistan ge­äussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Ka­bul und an­deren Re­gionen Afghanistans dargestellt. Die ARK erklärte dabei im Jahre 2003 - aufgrund der vergleichsweise günstigeren Situation - in ei­nem ersten Schritt den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimm­ten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Bezie­hungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenz­minimums und ei­ner gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. Im Jahre 2006 bestätigte sie ihre Rechtsprechung und erklärte zusätzlich zu Kabul den Wegweisungs­vollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Pro­vinzen un­ter den in EMARK 2003 Nr. 10 definierten strengen Bedingun­gen als zumut­bar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). Das Bundesverwal­tungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung an­ge­schlossen. Seit dem Jahre 2006 hat sich die Lage in Afghanistan jedoch insgesamt verschlechtert. Jene Ge­biete, in die 2006 die Rückfüh­rung als unzumutbar betrachtet wurde, sind heute fraglos immer noch so zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsge­richt sieht denn auch in Berück­sichtigung der jüngsten Entwicklung in Afgha­nistan (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. Sep­tember 2010, D 8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E- 1745/2009 vom 9. Februar 2011) keine Veranlassung, von die­ser Lageeinschätzung ab­zuweichen. Im Übrigen hat sich die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Kabul seit 2006 jeden­falls nicht verbessert; in­wiefern von einer Verschlechterung der Situa­tion ausgegangen werden müsste, kann vorliegend angesichts der nachstehenden Erwägung (E. 4.2.3.) offen bleiben. Des Weiteren wurde in EMARK 2006 Nr. 9 ausgeführt, es dürften nur junge, unverheira­tete Personen oder kinderlose Paare ohne gravierende ge­sundheitliche Probleme zurückgeschickt werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102).

E. 4.2.3 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Kabul damit, dass dort gemäss den Angaben des Beschwerdefüh­rers seine Mutter und seine (...) Geschwister leben würden. Somit ver­füge er in einer nicht unsicheren Region über ein verwandtschaftliches Be­ziehungsnetz und Wohnraum, so dass es ihm bei einer Rückkehr gelin­gen könne, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Die be­rufliche Aus­bildung sowie Erfahrung, die er sowohl in Afghanistan als auch in der Schweiz habe sammeln können, seien zusätzliche Faktoren, die nicht von Vornherein ausschliessen lassen würden, dem Beschwerdeführer werde es gelingen, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Folglich lägen keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu­ges sprechen würden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach einer eingehenden Prü­fung der Akten der Einschätzung der Vorinstanz nicht an­. Die Begrün­dung des BFM hat nicht aufgezeigt, inwiefern der Beschwerde­führer über ein nachweisbares tragfähiges Bezie­hungsnetz in Kabul, welches die Siche­rung des Existenz­minimums und der Wohnsituation gewährleistet, verfügt. Die Frage 9 auf dem Formular [kantonale Behörde] vom 27. Mai 2005 lautet: "Haben Sie nahe Familienangehörige (Ehe­partner/in, Kinder, Eltern, Brüder, Schwes­tern, Andere) in der Schweiz, in Ihrem Heimatland oder sonst in einem Dritt­staat? Falls ja, sind uns die Personalien (Name, Vorname, Geburtsda­tum, Staatsangehörig­keit, Wohnadresse) dieser Personen schrift­lich und vollstän­dig mitzuteilen" (vgl. B3/3). Gemäss seiner in deutscher Sprache und ohne Hilfe eines Rechtsvertreters verfassten Stellungnahme vom 17. Juni 2005 an [kantonale Behörde] führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter und die (...) Geschwister würden in Kabul, C._______, leben (vgl. B5). Während des vo­rinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer zwar stets Kabul als Wohnort seiner Familienangehörigen an, jedoch unter Angabe unter­schiedlicher Quartiere (vgl. A10/15 S. 2, A1/8 S. 1, 2, B5). In der Stellung­nahme vom 22. August 2005 wurde erläutert, das Familienhaus habe sich ursprünglich in B._______ befunden. Das Haus im Quartier C._______ ge­höre [einem Geschwisterteil] des Beschwerdeführers; die ganze Familie habe sich eine be­stimmte Zeit dort aufgehalten (vgl. B9/1). Dem Anhörungsprotokoll vom 6. März 2001 ist ferner zu entnehmen, dass die Familie des Beschwerdefüh­rers vorübergehend in Pakistan gelebt habe (vgl. A10/15 S.2). In Anbetracht der zahlreichen Angaben betreffend den Wohnort der Fami­lienangehörigen des Beschwerdeführers liegen keine konkret verwertba­ren Hinweise vor, die es ermöglichen würden, darauf schliessen zu lassen, wo sich die Familien­mitglieder aktuell befinden würden. Angesichts der damaligen Ver­hältnisse und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich seit nun­mehr über zwölf Jahren in der Schweiz befindet, erscheint es aller­dings auch nicht erstaunlich, dass er über all die Jahre den Kontakt mit den verbliebenen Angehörigen nicht habe aufrecht erhalten können und auch seine ehemalige Kontaktperson - eigenen Angaben zufolge - das Land habe verlassen müssen. Selbst die Schweizer Botschaft in Islama­bad habe die Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Informationen nicht ausfin­dig machen können (vgl. Antwortschreiben vom 27. September 2005, B17/1). Im Übrigen erscheint die Erklärung, er habe die Frage 9 auf dem Formular [kantonale Behörde] vom 27. Mai 2005 dahingehend verstanden, dass die Fragestellung auf den ihm zuletzt bekannten Wohnsitz seiner Familienangehörigen abziele, zumindest - auch angesichts seiner moderaten Deutschkenntnisse - nicht unplausibel. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen mithin überwiegende Umstände nicht gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darstellung. Das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer geregelten Wohn­situation kön­nen bei dieser Akten­lage somit nicht als gesi­chert gelten. In Bezug auf die Sicherung des Existenzmini­mums und die herrschende wirtschaftliche Situation in Afghanis­tan führte die Vorinstanz aus, der Be­schwerdeführer habe eine Berufsausbildung (...) und in Kabul [ein Geschäft] besessen. Sodann falle in diesem Zusammenhang auch die in der Schweiz erworbene Erfahrung (...) ins Ge­wicht. [Ausführungen zu Erwerbstätigkeit]. Ein berufliches Fortkommen (...) erscheint (..) mithin frag­lich. Der vorinstanzlichen Einschätzung, der Beschwerdeführer werde sich voraussichtlich als Selbständigerwerbender [mit dem Geschäft] erneut in Kabul zu etablieren wissen, ist - trotz allfälliger Rückkehr­hilfe - mit Vorbehalt zu begegnen, (...). Fer­ner ist die vom BFM genannte, in der Schweiz ausgeführte Tätigkeit (...) nicht als Berufserfahrun­g zu werten, die geeignet wäre, dem Beschwerdeführer im Heimatland die Sicherung des Existenzmini­mums zu er­möglichen. Im Übrigen geht auch die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Ver­fügung nicht ohne Weiteres davon aus, dass es ihm gelingen wird, sich eine Lebensgrundlage in Kabul aufzubauen, sondern hält hierzu nur fest, dies sei zumindest nicht auszu­schliessen. Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen wer­den, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbe­drohende Situation. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem ande­ren Lan­desteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen, nachdem den Ak­ten keiner­lei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerde­füh­rers oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in einer der bisher als si­cher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2005 zur allfälligen schwerwie­genden persönlichen Notlage des Beschwerdefüh­rers wären im Rahmen einer erneuten Prüfung der Erteilung einer Aufent­haltsbewilligung durch den Kanton zu berücksichtigen und müssen man­gels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend unberücksich­tigt bleiben (vgl. Art. 84 Abs. 5 AuG). Dem Beschwerdefüh­rer ist es unbenommen, bei der zu­ständigen kantonalen Behörde erneut ein entsprechendes Gesuch um Erteilung der B-Bewilligung anhängig zu machen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen wer­den kann, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über ein tragfähiges Be­ziehungsnetz, welches ihm die Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation gewähr­leisten könnte. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz somit zu Un­recht den Vollzug der Wegweisung des Beschwer­deführers nach Kabul als zumutbar qualifiziert und die mit Verfügung vom 20. Juli 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Unrecht auf­gehoben.

E. 5 Der Vollzug der Wegwei­sung ist im vorliegenden Fall wegen Unzumutbar­keit weiterhin als undurchführbar zu be­trachten. Die Voraussetzungen für die Ge­währung der vorläufigen Aufnahme sind demnach weiterhin erfüllt und eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG kommt nicht in Frage. Einer vorläufi­gen Aufnahme stehen im Übri­gen auch keine einschränkenden ge­setzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) ent­gegen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, und die Vorin­stanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer weiterhin vorläufig aufzuneh­men.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf­zuerle­gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwen­dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteient­schädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff. des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6.2 Der Rechtsvertreter reichte mit Telefaxeingabe vom 17. Mai 2011 seine Kostennote ein, gemäss welcher er einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 190.- sowie Ba­rauslagen in Höhe von Fr. 39.- geltend machte. Der in Rechnung ge­stellte Aufwand ist insofern zu kürzen, als darin auch Kosten ausgewiesen werden, welche im vorinstanzlichen Verfahren, in der Zeit vor Ergehen der angefochtenen Verfügung am 2. November 2005, angefallen sind und welche vorliegend nicht zu vergüten sind; der zu vergütende zeitliche Aufwand ist daher um 5.25 Stunden, die ausgewiesenen Kosten sind um Fr. 14.- zu kürzen. Im Übrigen erscheint der in Rechnung gestellt Aufwand angemessen. Die vom Bundesamt auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'202.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 2. November 2002 wird aufgehoben und das BFM ange­wiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwer­deinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'202.50 zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3993/2006 Urteil vom 25. Mai 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 2. November 2005 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. Juli 2001 stellte das damalige Bundesamt für Flücht­linge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen­schaft nicht, lehnte sein am 12. April 1999 eingereichtes Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche zugunsten einer vorläufigen Aufnahme allerdings nicht vollzogen wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. In seinem Bericht vom 7. Juli 2005 negierte [kantonale Behörde] die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Be­stehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss des damals noch in Kraft gewesenen Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 33 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) erfülle. C. Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 14b Abs. 2 des damals noch in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufzuheben, nachdem in Afghanistan keine Situation all­gemei­ner Gewalt mehr herrsche, nicht von einer konkreten Gefähr­dung der Bevöl­kerung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgegangen und die Rückkehr dorthin infolgedessen zwischenzeitlich grundsätzlich wieder als zumut­bar erachtet werde. Ferner bestehe vorliegend keine schwerwie­gende persönliche Notlage des Beschwerdeführers im Sinne des damals noch in Kraft gewesenen Art. 44 Abs. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer lebe zwar seit Jahren in der Schweiz und sei teilweise erwerbstätig, je­doch habe er keine Kinder, welche seit über vier Jahren eingeschult seien. Zudem seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine besonders enge Verbundenheit mit der Schweiz schliessen lassen wür­den. Angesichts des­sen gewährte das Bundesamt dem Beschwerdefüh­rer das rechtliche Ge­hör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum da­mit verbundenen Wegweisungsvoll­zug. D. Mit Stellungnahme vom 3. August 2005 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM, von der Anordnung eines Wegweisungsvollzuges abzusehen, denn in Af­gha­nistan sei kein klarer Machtwechsel zu verzeichnen. Die Regie­rung be­stehe aus verschiedenen Exponenten von Gruppen, welche sich teil­weise erbittert bekämpfen würden. Sodann seien die Ta­liban nicht gänz­lich verbannt und die Angst vor ihnen sei nach wie vor begründet, zumal keine staatliche Macht bestehe, welche die Si­cherheit gewährleisten könne. Die neue Regierung in Afghanistan gebe sich auf internationalem Parkett demokratisch und verfolge offiziell keine politischen Gegner. Faktisch seien aber die alten Machthaber und Kriegsherren an der Macht. Fer­ner könne der Beschwerdeführer in Afghanistan auf kein soziales Netz zu­rückgreifen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er ausser­dem mit politischer Verfolgung zu rechnen. Im Übri­gen habe er sich während sei­nes langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz mit den hiesi­gen Verhältnis­sen vertraut gemacht und sich, nament­lich indem er eine Landessprache gelernt habe, hier integriert; seine zeitweilige Arbeits­lo­sigkeit sei lediglich auf die angespannte wirtschaft­liche Lage zu­rückzuführen. Zur Stützung der Vorbringen wurde der Arbeitsvertrag des Beschwerdefüh­rers als Produktions-Mitarbeiter (...) vom (...) 2005 zu den Akten gereicht. E. Das BFM forderte in seinem Schreiben vom 5. August 2005 den Beschwer­deführer dazu auf, mitzuteilen, wo sich seine Mutter, [seine Geschwister] aufhalten würden, zumal er im Rah­men seines Asylverfahrens angegeben habe, dass seine Familienangehöri­gen in Kabul wohnhaft seien. F. Mit Eingabe vom 22. August 2005 führte der Rechtsvertreter aus, das Fami­lienhaus des Beschwerdeführers habe sich in B._______ befunden. Das Haus im Quartier C._______ in Kabul, wo sich die ganze Familie eine be­stimmte Zeit lang aufgehalten habe, gehöre [Geschwisterteil] des Beschwerdeführers, [welcher], wie er durch einen Be­kannten erfahren habe, in der Zwischenzeit von dort weggezogen sei. Er kenne den Aufent­haltsort seiner Familienangehörigen nicht, versuche sie aber bereits seit Jah­ren - leider vergeblich, insbesondere weil seine Kontaktperson mittler­weile ebenfalls nicht mehr in Afghanistan lebe - ausfindig zu ma­chen. G. Das BFM erachtete - nach Prüfung der Stellungnahmen vom 3. August 2005 sowie 22. August 2005 - im Schreiben vom 2. September 2005 an den Beschwerdeführer die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zum dama­ligen Zeitpunkt als nicht gerechtfertigt. H. [Kantonale Behörde] setzte daraufhin das BFM darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung des allfälli­gen Beste­hens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage am 17. Juni 2005 schrift­lich bestätigt habe, seine Familie sei in C._______ in Kabul wohn­haft. I. Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 13. September 2005 die Schweizeri­sche Botschaft in Islamabad, Pakistan, um Abklärung betref­fend den Wohnort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 27. September 2005 teilte die Schweizerische Bot­schaft in Islamabad dem Bundesamt mit, dass die gewünschte Abklärung man­gels zusätzlicher, sachdienlicher Informationen - insbesondere eine ge­nauere Adressenangabe - in einer Millionenstadt wie Kabul nicht durchge­führt werden könne. J. Das BFM setzte mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 den Beschwerdefüh­rer darüber in Kenntnis, es erwäge - angesichts des Umstan­des, dass seine Angaben im Schreiben vom 17. Juni 2005 an [kantonale Behörde] anlässlich der Prüfung des allfälli­gen Bestehens ei­ner schwerwiegenden persönlichen Notlage in Widerspruch stün­den zu sei­nen Aussagen im Schreiben vom 22. August 2005 an das BFM - in Anwendung des damals noch in Kraft stehenden Art. 14b Abs. 2 ANAG die vorläufige Aufnahme aufzuheben, da die Angabe, er verfüge in Kabul über kein Beziehungsnetz, nicht mehr als glaubwürdig zu erachten sei, und gewährte ihm diesbezüglich das rechtli­che Gehör. K. In der Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 führte der Rechtsvertreter aus, es treffe zwar zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2005 als in Widerspruch stehend zur Stellungnahme vom 22. August 2005 betrach­tet werden könnten; der Beschwerdeführer habe aber da­mals die Frage nicht klar verstanden und habe sich deshalb fälschlicher­weise zum ihm zuletzt bekann­ten Wohnort seiner Familienangehörigen ge­äus­sert. L. Mit Verfügung vom 2. November 2005 hob das BFM die vorläufige Auf­nahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter An­drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 6. Januar 2006 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es erach­ten den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan grundsätzlich wieder als zumut­bar. So herrsche dort keine landesweite Situation allgemeiner Ge­walt mehr und die Lage in bestimmten Provinzen könne nicht mehr als be­sonders unsi­cher definiert werden. Insgesamt habe die Zentralregie­rung ihren Einflussbe­reich entscheidend ausdehnen können. Eine Rück­kehr nach Af­ghanistan gelte insbesondere für jene ausländischen Perso­nen als zumut­bar, welche aus der Region Kabul stammen würden, über eine gute Ausbil­dung beziehungsweise Berufserfahrung verfügen würden sowie auf ein sozia­les Beziehungsnetz zurückgreifen könnten. Der Be­schwerdeführer, ein aus Kabul stammender, gesunder Mann, welcher den Beruf (...) erlernt sowie in Kabul [ein Geschäft] besessen habe, in der Schweiz zudem (...) Erfahrung habe sammeln kön­nen und eigenen Angaben zufolge (vgl. schriftliche Stellungnahme des Be­schwerdeführers an [kantonale Behörde] vom 17. Juni 2005) über ein soziales Beziehungsnetz in Kabul, be­stehend aus der Mutter und (...) Geschwistern, verfüge, erfülle diese Voraussetzungen. Im Übrigen vermöchten die Erklärungsversuche, wonach der Beschwerdefüh­rer die Frage nach dem Aufenthaltsort seiner Familienan­ge­hörigen nicht klar verstanden habe und lediglich die letzte ihm be­kannte Wohnadresse angegeben habe, nicht zu überzeugen; einerseits handle es sich inhaltlich um eine einfache Fragestellung, andererseits sei in der Stellungnahme vom 3. August 2005 ausgeführt worden, der Beschwer­deführer könne sich in Alltagssituationen differenziert und gut auf Deutsch verständi­gen. Ohne die durchaus nicht einfache Situation in Af­ghanistan ver­harmlosen zu wollen, sei es gleichwohl von Vornherein nicht auszu­schliessen, dass es ihm gelingen werde, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen; immerhin sei er bereits vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegan­gen. Schliess­lich seien die Voraussetzungen einer schwerwie­genden persönli­chen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG im vorliegen­den Fall nicht erfüllt, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelun­gen sei, sich eine dauer­hafte wirtschaftliche Existenz zu schaffen, den Akten keine Hin­weise auf eine besonders enge Beziehung zur Schweiz zu entnehmen seien und er zudem erst als (...)-Jähriger in die Schweiz gekommen sei und so­mit sein Leben hauptsächlich im Heimat­land verbracht habe, so dass eine Rückkehr nach Afghanistan auch kei­ner Entwurzelung gleichkomme. M. Der Rechtsvertreter erhob mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantra­gte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben so­wie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver­zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz wurde entgegnet, der Be­schwerdeführer verfüge in Kabul über kein soziales Beziehungsnetz. Die Einschät­zung der Vorinstanz stütze sich auf eine schriftliche Stellung­nahme des Be­schwerdeführers an [kantonale Behörde], welche das Resultat seiner mässigen Deutschkenntnisse sei. Er könne sich zwar in Alltagssituationen gut auf Deutsch verständigen, seine schriftlichen Sprachkenntnisse würden jedoch nicht den Anforderungen ent­sprechen, um die Korrespondenz mit Behörden bewältigen zu können. So habe er die Frage nach dem Aufenthalt seiner Familie falsch verstan­den; er sei davon ausgegangen, es werde nach dem ihm zuletzt bekann­ten Wohnsitz sei­ner Familie gefragt. Er habe den Behörden bereits ausführ­lich und explizit zu verstehen gegeben, dass er nicht wisse, wo sich seine Familienangehöri­gen aufhalten würden, und als erneut dieselbe Frage ge­stellt worden sei, habe er angenommen, es gehe um den Wohn­sitz, zumal die Frage aus seiner Sicht ansonsten keinen Sinn ergeben habe. Das Missver­ständnis sei daher nachvollziehbar und entschuldbar. Ins­besondere än­dere dies nichts an der Tatsache, dass er über kein soziales Netz in Afghanistan verfüge und die Existenz eines sozi­alen Beziehungsnetzes eine un­abdingbare Voraussetzung für die Zu­mutbarkeit des Vollzuges sei. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei daher nicht angezeigt. N. Mit Verfügung der ARK vom 13. Dezember 2005 wurde dem Beschwerde­führer mitgeteilt, dass seiner Beschwerde aufschiebende Wir­kung gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zukomme und er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz als vorläufig aufgenomme­ner Ausländer ab­warten könne. Sodann wurde festgestellt, dass der Saldo des Sicherheits­kontos des Beschwerdeführers die allfällig zu erhebenden Verfah­renskosten übersteige und praxisgemäss daher auf die Erhebung ei­nes Kostenvorschusses zu verzichten sei. Aus demselben Grund sei der Beschwerdefüh­rer nicht als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewäh­rung der unent­geltlichen Prozessführung - ungeachtet der Prozessaussich­ten - ab­zulehnen sei. O. Die ARK lud die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 zur Ein­reichung einer Vernehmlassung ein. P. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2005 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen er­heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheides rechtfertigen könnten. Sodann würden keine neuen Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des Ent­scheids gewesen seien. Q. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wies [kantonale Behörde] das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufent­haltsbewilligung ab. R. Der Rechtsvertreter reichte mit Telefaxeingabe vom 17. Mai 2011 eine Kostennote zu den Akten ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Frage der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei­lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittelverfah­ren übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwend­bar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer ist durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung; er ist da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1. Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestim­mung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezem­ber 2005 sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, das neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG (vgl. dazu BVGE 2008/1) vor. 3.2. Der Beschwerdeführer wurde unter altem Recht vorläufig aufgenom­men. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhe­bung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzun­gen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht - mit­hin nach Art. 84 Abs. 1 - 3 AuG - vorliegen. 4. 4.1. Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG wird die vorläufige Aufnahme aufgeho­ben und der Vollzug angeordnet, wenn die Voraussetzungen der vorläufi­gen Aufnahme nicht mehr gegeben sind, d.h. wenn der Vollzug (wieder) zu­lässig, zumutbar und möglich ist. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit sind alternativer Natur. Die nachfolgenden Erwägungen konzentrieren sich auf die Frage der Zumutbarkeit. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumut­barkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder aufzuheben ist. 4.2. 4.2.1. Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.2. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30 eingehend zur La­ge in Af­gha­nistan ge­äussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Ka­bul und an­deren Re­gionen Afghanistans dargestellt. Die ARK erklärte dabei im Jahre 2003 - aufgrund der vergleichsweise günstigeren Situation - in ei­nem ersten Schritt den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimm­ten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Bezie­hungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenz­minimums und ei­ner gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. Im Jahre 2006 bestätigte sie ihre Rechtsprechung und erklärte zusätzlich zu Kabul den Wegweisungs­vollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Pro­vinzen un­ter den in EMARK 2003 Nr. 10 definierten strengen Bedingun­gen als zumut­bar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). Das Bundesverwal­tungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung an­ge­schlossen. Seit dem Jahre 2006 hat sich die Lage in Afghanistan jedoch insgesamt verschlechtert. Jene Ge­biete, in die 2006 die Rückfüh­rung als unzumutbar betrachtet wurde, sind heute fraglos immer noch so zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsge­richt sieht denn auch in Berück­sichtigung der jüngsten Entwicklung in Afgha­nistan (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. Sep­tember 2010, D 8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E- 1745/2009 vom 9. Februar 2011) keine Veranlassung, von die­ser Lageeinschätzung ab­zuweichen. Im Übrigen hat sich die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Kabul seit 2006 jeden­falls nicht verbessert; in­wiefern von einer Verschlechterung der Situa­tion ausgegangen werden müsste, kann vorliegend angesichts der nachstehenden Erwägung (E. 4.2.3.) offen bleiben. Des Weiteren wurde in EMARK 2006 Nr. 9 ausgeführt, es dürften nur junge, unverheira­tete Personen oder kinderlose Paare ohne gravierende ge­sundheitliche Probleme zurückgeschickt werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). 4.2.3. Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Kabul damit, dass dort gemäss den Angaben des Beschwerdefüh­rers seine Mutter und seine (...) Geschwister leben würden. Somit ver­füge er in einer nicht unsicheren Region über ein verwandtschaftliches Be­ziehungsnetz und Wohnraum, so dass es ihm bei einer Rückkehr gelin­gen könne, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Die be­rufliche Aus­bildung sowie Erfahrung, die er sowohl in Afghanistan als auch in der Schweiz habe sammeln können, seien zusätzliche Faktoren, die nicht von Vornherein ausschliessen lassen würden, dem Beschwerdeführer werde es gelingen, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Folglich lägen keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu­ges sprechen würden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach einer eingehenden Prü­fung der Akten der Einschätzung der Vorinstanz nicht an­. Die Begrün­dung des BFM hat nicht aufgezeigt, inwiefern der Beschwerde­führer über ein nachweisbares tragfähiges Bezie­hungsnetz in Kabul, welches die Siche­rung des Existenz­minimums und der Wohnsituation gewährleistet, verfügt. Die Frage 9 auf dem Formular [kantonale Behörde] vom 27. Mai 2005 lautet: "Haben Sie nahe Familienangehörige (Ehe­partner/in, Kinder, Eltern, Brüder, Schwes­tern, Andere) in der Schweiz, in Ihrem Heimatland oder sonst in einem Dritt­staat? Falls ja, sind uns die Personalien (Name, Vorname, Geburtsda­tum, Staatsangehörig­keit, Wohnadresse) dieser Personen schrift­lich und vollstän­dig mitzuteilen" (vgl. B3/3). Gemäss seiner in deutscher Sprache und ohne Hilfe eines Rechtsvertreters verfassten Stellungnahme vom 17. Juni 2005 an [kantonale Behörde] führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter und die (...) Geschwister würden in Kabul, C._______, leben (vgl. B5). Während des vo­rinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer zwar stets Kabul als Wohnort seiner Familienangehörigen an, jedoch unter Angabe unter­schiedlicher Quartiere (vgl. A10/15 S. 2, A1/8 S. 1, 2, B5). In der Stellung­nahme vom 22. August 2005 wurde erläutert, das Familienhaus habe sich ursprünglich in B._______ befunden. Das Haus im Quartier C._______ ge­höre [einem Geschwisterteil] des Beschwerdeführers; die ganze Familie habe sich eine be­stimmte Zeit dort aufgehalten (vgl. B9/1). Dem Anhörungsprotokoll vom 6. März 2001 ist ferner zu entnehmen, dass die Familie des Beschwerdefüh­rers vorübergehend in Pakistan gelebt habe (vgl. A10/15 S.2). In Anbetracht der zahlreichen Angaben betreffend den Wohnort der Fami­lienangehörigen des Beschwerdeführers liegen keine konkret verwertba­ren Hinweise vor, die es ermöglichen würden, darauf schliessen zu lassen, wo sich die Familien­mitglieder aktuell befinden würden. Angesichts der damaligen Ver­hältnisse und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich seit nun­mehr über zwölf Jahren in der Schweiz befindet, erscheint es aller­dings auch nicht erstaunlich, dass er über all die Jahre den Kontakt mit den verbliebenen Angehörigen nicht habe aufrecht erhalten können und auch seine ehemalige Kontaktperson - eigenen Angaben zufolge - das Land habe verlassen müssen. Selbst die Schweizer Botschaft in Islama­bad habe die Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Informationen nicht ausfin­dig machen können (vgl. Antwortschreiben vom 27. September 2005, B17/1). Im Übrigen erscheint die Erklärung, er habe die Frage 9 auf dem Formular [kantonale Behörde] vom 27. Mai 2005 dahingehend verstanden, dass die Fragestellung auf den ihm zuletzt bekannten Wohnsitz seiner Familienangehörigen abziele, zumindest - auch angesichts seiner moderaten Deutschkenntnisse - nicht unplausibel. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen mithin überwiegende Umstände nicht gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darstellung. Das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer geregelten Wohn­situation kön­nen bei dieser Akten­lage somit nicht als gesi­chert gelten. In Bezug auf die Sicherung des Existenzmini­mums und die herrschende wirtschaftliche Situation in Afghanis­tan führte die Vorinstanz aus, der Be­schwerdeführer habe eine Berufsausbildung (...) und in Kabul [ein Geschäft] besessen. Sodann falle in diesem Zusammenhang auch die in der Schweiz erworbene Erfahrung (...) ins Ge­wicht. [Ausführungen zu Erwerbstätigkeit]. Ein berufliches Fortkommen (...) erscheint (..) mithin frag­lich. Der vorinstanzlichen Einschätzung, der Beschwerdeführer werde sich voraussichtlich als Selbständigerwerbender [mit dem Geschäft] erneut in Kabul zu etablieren wissen, ist - trotz allfälliger Rückkehr­hilfe - mit Vorbehalt zu begegnen, (...). Fer­ner ist die vom BFM genannte, in der Schweiz ausgeführte Tätigkeit (...) nicht als Berufserfahrun­g zu werten, die geeignet wäre, dem Beschwerdeführer im Heimatland die Sicherung des Existenzmini­mums zu er­möglichen. Im Übrigen geht auch die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Ver­fügung nicht ohne Weiteres davon aus, dass es ihm gelingen wird, sich eine Lebensgrundlage in Kabul aufzubauen, sondern hält hierzu nur fest, dies sei zumindest nicht auszu­schliessen. Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen wer­den, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbe­drohende Situation. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem ande­ren Lan­desteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen, nachdem den Ak­ten keiner­lei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerde­füh­rers oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in einer der bisher als si­cher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2005 zur allfälligen schwerwie­genden persönlichen Notlage des Beschwerdefüh­rers wären im Rahmen einer erneuten Prüfung der Erteilung einer Aufent­haltsbewilligung durch den Kanton zu berücksichtigen und müssen man­gels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend unberücksich­tigt bleiben (vgl. Art. 84 Abs. 5 AuG). Dem Beschwerdefüh­rer ist es unbenommen, bei der zu­ständigen kantonalen Behörde erneut ein entsprechendes Gesuch um Erteilung der B-Bewilligung anhängig zu machen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen wer­den kann, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über ein tragfähiges Be­ziehungsnetz, welches ihm die Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation gewähr­leisten könnte. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz somit zu Un­recht den Vollzug der Wegweisung des Beschwer­deführers nach Kabul als zumutbar qualifiziert und die mit Verfügung vom 20. Juli 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Unrecht auf­gehoben.

5. Der Vollzug der Wegwei­sung ist im vorliegenden Fall wegen Unzumutbar­keit weiterhin als undurchführbar zu be­trachten. Die Voraussetzungen für die Ge­währung der vorläufigen Aufnahme sind demnach weiterhin erfüllt und eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG kommt nicht in Frage. Einer vorläufi­gen Aufnahme stehen im Übri­gen auch keine einschränkenden ge­setzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) ent­gegen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, und die Vorin­stanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer weiterhin vorläufig aufzuneh­men. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf­zuerle­gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwen­dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteient­schädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff. des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.2. Der Rechtsvertreter reichte mit Telefaxeingabe vom 17. Mai 2011 seine Kostennote ein, gemäss welcher er einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 190.- sowie Ba­rauslagen in Höhe von Fr. 39.- geltend machte. Der in Rechnung ge­stellte Aufwand ist insofern zu kürzen, als darin auch Kosten ausgewiesen werden, welche im vorinstanzlichen Verfahren, in der Zeit vor Ergehen der angefochtenen Verfügung am 2. November 2005, angefallen sind und welche vorliegend nicht zu vergüten sind; der zu vergütende zeitliche Aufwand ist daher um 5.25 Stunden, die ausgewiesenen Kosten sind um Fr. 14.- zu kürzen. Im Übrigen erscheint der in Rechnung gestellt Aufwand angemessen. Die vom Bundesamt auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'202.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 2. November 2002 wird aufgehoben und das BFM ange­wiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwer­deinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'202.50 zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: