Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 20. Juli 2001 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein am 12. April 1999 eingereichtes Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche zugunsten einer vorläufigen Aufnahme allerdings nicht vollzogen wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. In seinem Bericht vom 7. Juli 2005 negierte [kantonale Behörde] die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss des damals noch in Kraft gewesenen Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 33 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) erfülle. C. Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 14b Abs. 2 des damals noch in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufzuheben, nachdem in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche, nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgegangen und die Rückkehr dorthin infolgedessen zwischenzeitlich grundsätzlich wieder als zumutbar erachtet werde. Ferner bestehe vorliegend keine schwerwiegende persönliche Notlage des Beschwerdeführers im Sinne des damals noch in Kraft gewesenen Art. 44 Abs. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer lebe zwar seit Jahren in der Schweiz und sei teilweise erwerbstätig, jedoch habe er keine Kinder, welche seit über vier Jahren eingeschult seien. Zudem seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine besonders enge Verbundenheit mit der Schweiz schliessen lassen würden. Angesichts dessen gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum damit verbundenen Wegweisungsvollzug. D. Mit Stellungnahme vom 3. August 2005 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM, von der Anordnung eines Wegweisungsvollzuges abzusehen, denn in Afghanistan sei kein klarer Machtwechsel zu verzeichnen. Die Regierung bestehe aus verschiedenen Exponenten von Gruppen, welche sich teilweise erbittert bekämpfen würden. Sodann seien die Taliban nicht gänzlich verbannt und die Angst vor ihnen sei nach wie vor begründet, zumal keine staatliche Macht bestehe, welche die Sicherheit gewährleisten könne. Die neue Regierung in Afghanistan gebe sich auf internationalem Parkett demokratisch und verfolge offiziell keine politischen Gegner. Faktisch seien aber die alten Machthaber und Kriegsherren an der Macht. Ferner könne der Beschwerdeführer in Afghanistan auf kein soziales Netz zurückgreifen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er ausserdem mit politischer Verfolgung zu rechnen. Im Übrigen habe er sich während seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz mit den hiesigen Verhältnissen vertraut gemacht und sich, namentlich indem er eine Landessprache gelernt habe, hier integriert; seine zeitweilige Arbeitslosigkeit sei lediglich auf die angespannte wirtschaftliche Lage zurückzuführen. Zur Stützung der Vorbringen wurde der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers als Produktions-Mitarbeiter (...) vom (...) 2005 zu den Akten gereicht. E. Das BFM forderte in seinem Schreiben vom 5. August 2005 den Beschwerdeführer dazu auf, mitzuteilen, wo sich seine Mutter, [seine Geschwister] aufhalten würden, zumal er im Rahmen seines Asylverfahrens angegeben habe, dass seine Familienangehörigen in Kabul wohnhaft seien. F. Mit Eingabe vom 22. August 2005 führte der Rechtsvertreter aus, das Familienhaus des Beschwerdeführers habe sich in B._______ befunden. Das Haus im Quartier C._______ in Kabul, wo sich die ganze Familie eine bestimmte Zeit lang aufgehalten habe, gehöre [Geschwisterteil] des Beschwerdeführers, [welcher], wie er durch einen Bekannten erfahren habe, in der Zwischenzeit von dort weggezogen sei. Er kenne den Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen nicht, versuche sie aber bereits seit Jahren - leider vergeblich, insbesondere weil seine Kontaktperson mittlerweile ebenfalls nicht mehr in Afghanistan lebe - ausfindig zu machen. G. Das BFM erachtete - nach Prüfung der Stellungnahmen vom 3. August 2005 sowie 22. August 2005 - im Schreiben vom 2. September 2005 an den Beschwerdeführer die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zum damaligen Zeitpunkt als nicht gerechtfertigt. H. [Kantonale Behörde] setzte daraufhin das BFM darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung des allfälligen Bestehens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage am 17. Juni 2005 schriftlich bestätigt habe, seine Familie sei in C._______ in Kabul wohnhaft. I. Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 13. September 2005 die Schweizerische Botschaft in Islamabad, Pakistan, um Abklärung betreffend den Wohnort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 27. September 2005 teilte die Schweizerische Botschaft in Islamabad dem Bundesamt mit, dass die gewünschte Abklärung mangels zusätzlicher, sachdienlicher Informationen - insbesondere eine genauere Adressenangabe - in einer Millionenstadt wie Kabul nicht durchgeführt werden könne. J. Das BFM setzte mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, es erwäge - angesichts des Umstandes, dass seine Angaben im Schreiben vom 17. Juni 2005 an [kantonale Behörde] anlässlich der Prüfung des allfälligen Bestehens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage in Widerspruch stünden zu seinen Aussagen im Schreiben vom 22. August 2005 an das BFM - in Anwendung des damals noch in Kraft stehenden Art. 14b Abs. 2 ANAG die vorläufige Aufnahme aufzuheben, da die Angabe, er verfüge in Kabul über kein Beziehungsnetz, nicht mehr als glaubwürdig zu erachten sei, und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. K. In der Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 führte der Rechtsvertreter aus, es treffe zwar zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2005 als in Widerspruch stehend zur Stellungnahme vom 22. August 2005 betrachtet werden könnten; der Beschwerdeführer habe aber damals die Frage nicht klar verstanden und habe sich deshalb fälschlicherweise zum ihm zuletzt bekannten Wohnort seiner Familienangehörigen geäussert. L. Mit Verfügung vom 2. November 2005 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 6. Januar 2006 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es erachten den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan grundsätzlich wieder als zumutbar. So herrsche dort keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt mehr und die Lage in bestimmten Provinzen könne nicht mehr als besonders unsicher definiert werden. Insgesamt habe die Zentralregierung ihren Einflussbereich entscheidend ausdehnen können. Eine Rückkehr nach Afghanistan gelte insbesondere für jene ausländischen Personen als zumutbar, welche aus der Region Kabul stammen würden, über eine gute Ausbildung beziehungsweise Berufserfahrung verfügen würden sowie auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnten. Der Beschwerdeführer, ein aus Kabul stammender, gesunder Mann, welcher den Beruf (...) erlernt sowie in Kabul [ein Geschäft] besessen habe, in der Schweiz zudem (...) Erfahrung habe sammeln können und eigenen Angaben zufolge (vgl. schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers an [kantonale Behörde] vom 17. Juni 2005) über ein soziales Beziehungsnetz in Kabul, bestehend aus der Mutter und (...) Geschwistern, verfüge, erfülle diese Voraussetzungen. Im Übrigen vermöchten die Erklärungsversuche, wonach der Beschwerdeführer die Frage nach dem Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen nicht klar verstanden habe und lediglich die letzte ihm bekannte Wohnadresse angegeben habe, nicht zu überzeugen; einerseits handle es sich inhaltlich um eine einfache Fragestellung, andererseits sei in der Stellungnahme vom 3. August 2005 ausgeführt worden, der Beschwerdeführer könne sich in Alltagssituationen differenziert und gut auf Deutsch verständigen. Ohne die durchaus nicht einfache Situation in Afghanistan verharmlosen zu wollen, sei es gleichwohl von Vornherein nicht auszuschliessen, dass es ihm gelingen werde, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen; immerhin sei er bereits vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Schliesslich seien die Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG im vorliegenden Fall nicht erfüllt, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz zu schaffen, den Akten keine Hinweise auf eine besonders enge Beziehung zur Schweiz zu entnehmen seien und er zudem erst als (...)-Jähriger in die Schweiz gekommen sei und somit sein Leben hauptsächlich im Heimatland verbracht habe, so dass eine Rückkehr nach Afghanistan auch keiner Entwurzelung gleichkomme. M. Der Rechtsvertreter erhob mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz wurde entgegnet, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über kein soziales Beziehungsnetz. Die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich auf eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers an [kantonale Behörde], welche das Resultat seiner mässigen Deutschkenntnisse sei. Er könne sich zwar in Alltagssituationen gut auf Deutsch verständigen, seine schriftlichen Sprachkenntnisse würden jedoch nicht den Anforderungen entsprechen, um die Korrespondenz mit Behörden bewältigen zu können. So habe er die Frage nach dem Aufenthalt seiner Familie falsch verstanden; er sei davon ausgegangen, es werde nach dem ihm zuletzt bekannten Wohnsitz seiner Familie gefragt. Er habe den Behörden bereits ausführlich und explizit zu verstehen gegeben, dass er nicht wisse, wo sich seine Familienangehörigen aufhalten würden, und als erneut dieselbe Frage gestellt worden sei, habe er angenommen, es gehe um den Wohnsitz, zumal die Frage aus seiner Sicht ansonsten keinen Sinn ergeben habe. Das Missverständnis sei daher nachvollziehbar und entschuldbar. Insbesondere ändere dies nichts an der Tatsache, dass er über kein soziales Netz in Afghanistan verfüge und die Existenz eines sozialen Beziehungsnetzes eine unabdingbare Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Vollzuges sei. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei daher nicht angezeigt. N. Mit Verfügung der ARK vom 13. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zukomme und er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Ausländer abwarten könne. Sodann wurde festgestellt, dass der Saldo des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers die allfällig zu erhebenden Verfahrenskosten übersteige und praxisgemäss daher auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei. Aus demselben Grund sei der Beschwerdeführer nicht als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der Prozessaussichten - abzulehnen sei. O. Die ARK lud die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. P. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheides rechtfertigen könnten. Sodann würden keine neuen Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des Entscheids gewesen seien. Q. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wies [kantonale Behörde] das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. R. Der Rechtsvertreter reichte mit Telefaxeingabe vom 17. Mai 2011 eine Kostennote zu den Akten ein.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Frage der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, das neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG (vgl. dazu BVGE 2008/1) vor.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde unter altem Recht vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht - mithin nach Art. 84 Abs. 1 - 3 AuG - vorliegen.
E. 4.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG wird die vorläufige Aufnahme aufgehoben und der Vollzug angeordnet, wenn die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme nicht mehr gegeben sind, d.h. wenn der Vollzug (wieder) zulässig, zumutbar und möglich ist. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit sind alternativer Natur. Die nachfolgenden Erwägungen konzentrieren sich auf die Frage der Zumutbarkeit. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder aufzuheben ist.
E. 4.2.1 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 4.2.2 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30 eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Die ARK erklärte dabei im Jahre 2003 - aufgrund der vergleichsweise günstigeren Situation - in einem ersten Schritt den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. Im Jahre 2006 bestätigte sie ihre Rechtsprechung und erklärte zusätzlich zu Kabul den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen unter den in EMARK 2003 Nr. 10 definierten strengen Bedingungen als zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung angeschlossen. Seit dem Jahre 2006 hat sich die Lage in Afghanistan jedoch insgesamt verschlechtert. Jene Gebiete, in die 2006 die Rückführung als unzumutbar betrachtet wurde, sind heute fraglos immer noch so zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D 8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E- 1745/2009 vom 9. Februar 2011) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Im Übrigen hat sich die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Kabul seit 2006 jedenfalls nicht verbessert; inwiefern von einer Verschlechterung der Situation ausgegangen werden müsste, kann vorliegend angesichts der nachstehenden Erwägung (E. 4.2.3.) offen bleiben. Des Weiteren wurde in EMARK 2006 Nr. 9 ausgeführt, es dürften nur junge, unverheiratete Personen oder kinderlose Paare ohne gravierende gesundheitliche Probleme zurückgeschickt werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102).
E. 4.2.3 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Kabul damit, dass dort gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine Mutter und seine (...) Geschwister leben würden. Somit verfüge er in einer nicht unsicheren Region über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und Wohnraum, so dass es ihm bei einer Rückkehr gelingen könne, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Die berufliche Ausbildung sowie Erfahrung, die er sowohl in Afghanistan als auch in der Schweiz habe sammeln können, seien zusätzliche Faktoren, die nicht von Vornherein ausschliessen lassen würden, dem Beschwerdeführer werde es gelingen, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Folglich lägen keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach einer eingehenden Prüfung der Akten der Einschätzung der Vorinstanz nicht an. Die Begründung des BFM hat nicht aufgezeigt, inwiefern der Beschwerdeführer über ein nachweisbares tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul, welches die Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation gewährleistet, verfügt. Die Frage 9 auf dem Formular [kantonale Behörde] vom 27. Mai 2005 lautet: "Haben Sie nahe Familienangehörige (Ehepartner/in, Kinder, Eltern, Brüder, Schwestern, Andere) in der Schweiz, in Ihrem Heimatland oder sonst in einem Drittstaat? Falls ja, sind uns die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnadresse) dieser Personen schriftlich und vollständig mitzuteilen" (vgl. B3/3). Gemäss seiner in deutscher Sprache und ohne Hilfe eines Rechtsvertreters verfassten Stellungnahme vom 17. Juni 2005 an [kantonale Behörde] führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter und die (...) Geschwister würden in Kabul, C._______, leben (vgl. B5). Während des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer zwar stets Kabul als Wohnort seiner Familienangehörigen an, jedoch unter Angabe unterschiedlicher Quartiere (vgl. A10/15 S. 2, A1/8 S. 1, 2, B5). In der Stellungnahme vom 22. August 2005 wurde erläutert, das Familienhaus habe sich ursprünglich in B._______ befunden. Das Haus im Quartier C._______ gehöre [einem Geschwisterteil] des Beschwerdeführers; die ganze Familie habe sich eine bestimmte Zeit dort aufgehalten (vgl. B9/1). Dem Anhörungsprotokoll vom 6. März 2001 ist ferner zu entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers vorübergehend in Pakistan gelebt habe (vgl. A10/15 S.2). In Anbetracht der zahlreichen Angaben betreffend den Wohnort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers liegen keine konkret verwertbaren Hinweise vor, die es ermöglichen würden, darauf schliessen zu lassen, wo sich die Familienmitglieder aktuell befinden würden. Angesichts der damaligen Verhältnisse und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich seit nunmehr über zwölf Jahren in der Schweiz befindet, erscheint es allerdings auch nicht erstaunlich, dass er über all die Jahre den Kontakt mit den verbliebenen Angehörigen nicht habe aufrecht erhalten können und auch seine ehemalige Kontaktperson - eigenen Angaben zufolge - das Land habe verlassen müssen. Selbst die Schweizer Botschaft in Islamabad habe die Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Informationen nicht ausfindig machen können (vgl. Antwortschreiben vom 27. September 2005, B17/1). Im Übrigen erscheint die Erklärung, er habe die Frage 9 auf dem Formular [kantonale Behörde] vom 27. Mai 2005 dahingehend verstanden, dass die Fragestellung auf den ihm zuletzt bekannten Wohnsitz seiner Familienangehörigen abziele, zumindest - auch angesichts seiner moderaten Deutschkenntnisse - nicht unplausibel. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen mithin überwiegende Umstände nicht gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darstellung. Das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer geregelten Wohnsituation können bei dieser Aktenlage somit nicht als gesichert gelten. In Bezug auf die Sicherung des Existenzminimums und die herrschende wirtschaftliche Situation in Afghanistan führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe eine Berufsausbildung (...) und in Kabul [ein Geschäft] besessen. Sodann falle in diesem Zusammenhang auch die in der Schweiz erworbene Erfahrung (...) ins Gewicht. [Ausführungen zu Erwerbstätigkeit]. Ein berufliches Fortkommen (...) erscheint (..) mithin fraglich. Der vorinstanzlichen Einschätzung, der Beschwerdeführer werde sich voraussichtlich als Selbständigerwerbender [mit dem Geschäft] erneut in Kabul zu etablieren wissen, ist - trotz allfälliger Rückkehrhilfe - mit Vorbehalt zu begegnen, (...). Ferner ist die vom BFM genannte, in der Schweiz ausgeführte Tätigkeit (...) nicht als Berufserfahrung zu werten, die geeignet wäre, dem Beschwerdeführer im Heimatland die Sicherung des Existenzminimums zu ermöglichen. Im Übrigen geht auch die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung nicht ohne Weiteres davon aus, dass es ihm gelingen wird, sich eine Lebensgrundlage in Kabul aufzubauen, sondern hält hierzu nur fest, dies sei zumindest nicht auszuschliessen. Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2005 zur allfälligen schwerwiegenden persönlichen Notlage des Beschwerdeführers wären im Rahmen einer erneuten Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton zu berücksichtigen und müssen mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend unberücksichtigt bleiben (vgl. Art. 84 Abs. 5 AuG). Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, bei der zuständigen kantonalen Behörde erneut ein entsprechendes Gesuch um Erteilung der B-Bewilligung anhängig zu machen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm die Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation gewährleisten könnte. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz somit zu Unrecht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar qualifiziert und die mit Verfügung vom 20. Juli 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Unrecht aufgehoben.
E. 5 Der Vollzug der Wegweisung ist im vorliegenden Fall wegen Unzumutbarkeit weiterhin als undurchführbar zu betrachten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach weiterhin erfüllt und eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG kommt nicht in Frage. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer weiterhin vorläufig aufzunehmen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6.2 Der Rechtsvertreter reichte mit Telefaxeingabe vom 17. Mai 2011 seine Kostennote ein, gemäss welcher er einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 190.- sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 39.- geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand ist insofern zu kürzen, als darin auch Kosten ausgewiesen werden, welche im vorinstanzlichen Verfahren, in der Zeit vor Ergehen der angefochtenen Verfügung am 2. November 2005, angefallen sind und welche vorliegend nicht zu vergüten sind; der zu vergütende zeitliche Aufwand ist daher um 5.25 Stunden, die ausgewiesenen Kosten sind um Fr. 14.- zu kürzen. Im Übrigen erscheint der in Rechnung gestellt Aufwand angemessen. Die vom Bundesamt auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'202.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 2. November 2002 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'202.50 zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3993/2006 Urteil vom 25. Mai 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 2. November 2005 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. Juli 2001 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein am 12. April 1999 eingereichtes Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche zugunsten einer vorläufigen Aufnahme allerdings nicht vollzogen wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. In seinem Bericht vom 7. Juli 2005 negierte [kantonale Behörde] die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss des damals noch in Kraft gewesenen Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 33 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) erfülle. C. Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 14b Abs. 2 des damals noch in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufzuheben, nachdem in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche, nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgegangen und die Rückkehr dorthin infolgedessen zwischenzeitlich grundsätzlich wieder als zumutbar erachtet werde. Ferner bestehe vorliegend keine schwerwiegende persönliche Notlage des Beschwerdeführers im Sinne des damals noch in Kraft gewesenen Art. 44 Abs. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer lebe zwar seit Jahren in der Schweiz und sei teilweise erwerbstätig, jedoch habe er keine Kinder, welche seit über vier Jahren eingeschult seien. Zudem seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine besonders enge Verbundenheit mit der Schweiz schliessen lassen würden. Angesichts dessen gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum damit verbundenen Wegweisungsvollzug. D. Mit Stellungnahme vom 3. August 2005 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM, von der Anordnung eines Wegweisungsvollzuges abzusehen, denn in Afghanistan sei kein klarer Machtwechsel zu verzeichnen. Die Regierung bestehe aus verschiedenen Exponenten von Gruppen, welche sich teilweise erbittert bekämpfen würden. Sodann seien die Taliban nicht gänzlich verbannt und die Angst vor ihnen sei nach wie vor begründet, zumal keine staatliche Macht bestehe, welche die Sicherheit gewährleisten könne. Die neue Regierung in Afghanistan gebe sich auf internationalem Parkett demokratisch und verfolge offiziell keine politischen Gegner. Faktisch seien aber die alten Machthaber und Kriegsherren an der Macht. Ferner könne der Beschwerdeführer in Afghanistan auf kein soziales Netz zurückgreifen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er ausserdem mit politischer Verfolgung zu rechnen. Im Übrigen habe er sich während seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz mit den hiesigen Verhältnissen vertraut gemacht und sich, namentlich indem er eine Landessprache gelernt habe, hier integriert; seine zeitweilige Arbeitslosigkeit sei lediglich auf die angespannte wirtschaftliche Lage zurückzuführen. Zur Stützung der Vorbringen wurde der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers als Produktions-Mitarbeiter (...) vom (...) 2005 zu den Akten gereicht. E. Das BFM forderte in seinem Schreiben vom 5. August 2005 den Beschwerdeführer dazu auf, mitzuteilen, wo sich seine Mutter, [seine Geschwister] aufhalten würden, zumal er im Rahmen seines Asylverfahrens angegeben habe, dass seine Familienangehörigen in Kabul wohnhaft seien. F. Mit Eingabe vom 22. August 2005 führte der Rechtsvertreter aus, das Familienhaus des Beschwerdeführers habe sich in B._______ befunden. Das Haus im Quartier C._______ in Kabul, wo sich die ganze Familie eine bestimmte Zeit lang aufgehalten habe, gehöre [Geschwisterteil] des Beschwerdeführers, [welcher], wie er durch einen Bekannten erfahren habe, in der Zwischenzeit von dort weggezogen sei. Er kenne den Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen nicht, versuche sie aber bereits seit Jahren - leider vergeblich, insbesondere weil seine Kontaktperson mittlerweile ebenfalls nicht mehr in Afghanistan lebe - ausfindig zu machen. G. Das BFM erachtete - nach Prüfung der Stellungnahmen vom 3. August 2005 sowie 22. August 2005 - im Schreiben vom 2. September 2005 an den Beschwerdeführer die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zum damaligen Zeitpunkt als nicht gerechtfertigt. H. [Kantonale Behörde] setzte daraufhin das BFM darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung des allfälligen Bestehens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage am 17. Juni 2005 schriftlich bestätigt habe, seine Familie sei in C._______ in Kabul wohnhaft. I. Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 13. September 2005 die Schweizerische Botschaft in Islamabad, Pakistan, um Abklärung betreffend den Wohnort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 27. September 2005 teilte die Schweizerische Botschaft in Islamabad dem Bundesamt mit, dass die gewünschte Abklärung mangels zusätzlicher, sachdienlicher Informationen - insbesondere eine genauere Adressenangabe - in einer Millionenstadt wie Kabul nicht durchgeführt werden könne. J. Das BFM setzte mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, es erwäge - angesichts des Umstandes, dass seine Angaben im Schreiben vom 17. Juni 2005 an [kantonale Behörde] anlässlich der Prüfung des allfälligen Bestehens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage in Widerspruch stünden zu seinen Aussagen im Schreiben vom 22. August 2005 an das BFM - in Anwendung des damals noch in Kraft stehenden Art. 14b Abs. 2 ANAG die vorläufige Aufnahme aufzuheben, da die Angabe, er verfüge in Kabul über kein Beziehungsnetz, nicht mehr als glaubwürdig zu erachten sei, und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. K. In der Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 führte der Rechtsvertreter aus, es treffe zwar zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2005 als in Widerspruch stehend zur Stellungnahme vom 22. August 2005 betrachtet werden könnten; der Beschwerdeführer habe aber damals die Frage nicht klar verstanden und habe sich deshalb fälschlicherweise zum ihm zuletzt bekannten Wohnort seiner Familienangehörigen geäussert. L. Mit Verfügung vom 2. November 2005 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 6. Januar 2006 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es erachten den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan grundsätzlich wieder als zumutbar. So herrsche dort keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt mehr und die Lage in bestimmten Provinzen könne nicht mehr als besonders unsicher definiert werden. Insgesamt habe die Zentralregierung ihren Einflussbereich entscheidend ausdehnen können. Eine Rückkehr nach Afghanistan gelte insbesondere für jene ausländischen Personen als zumutbar, welche aus der Region Kabul stammen würden, über eine gute Ausbildung beziehungsweise Berufserfahrung verfügen würden sowie auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnten. Der Beschwerdeführer, ein aus Kabul stammender, gesunder Mann, welcher den Beruf (...) erlernt sowie in Kabul [ein Geschäft] besessen habe, in der Schweiz zudem (...) Erfahrung habe sammeln können und eigenen Angaben zufolge (vgl. schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers an [kantonale Behörde] vom 17. Juni 2005) über ein soziales Beziehungsnetz in Kabul, bestehend aus der Mutter und (...) Geschwistern, verfüge, erfülle diese Voraussetzungen. Im Übrigen vermöchten die Erklärungsversuche, wonach der Beschwerdeführer die Frage nach dem Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen nicht klar verstanden habe und lediglich die letzte ihm bekannte Wohnadresse angegeben habe, nicht zu überzeugen; einerseits handle es sich inhaltlich um eine einfache Fragestellung, andererseits sei in der Stellungnahme vom 3. August 2005 ausgeführt worden, der Beschwerdeführer könne sich in Alltagssituationen differenziert und gut auf Deutsch verständigen. Ohne die durchaus nicht einfache Situation in Afghanistan verharmlosen zu wollen, sei es gleichwohl von Vornherein nicht auszuschliessen, dass es ihm gelingen werde, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen; immerhin sei er bereits vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Schliesslich seien die Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG im vorliegenden Fall nicht erfüllt, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz zu schaffen, den Akten keine Hinweise auf eine besonders enge Beziehung zur Schweiz zu entnehmen seien und er zudem erst als (...)-Jähriger in die Schweiz gekommen sei und somit sein Leben hauptsächlich im Heimatland verbracht habe, so dass eine Rückkehr nach Afghanistan auch keiner Entwurzelung gleichkomme. M. Der Rechtsvertreter erhob mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz wurde entgegnet, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über kein soziales Beziehungsnetz. Die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich auf eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers an [kantonale Behörde], welche das Resultat seiner mässigen Deutschkenntnisse sei. Er könne sich zwar in Alltagssituationen gut auf Deutsch verständigen, seine schriftlichen Sprachkenntnisse würden jedoch nicht den Anforderungen entsprechen, um die Korrespondenz mit Behörden bewältigen zu können. So habe er die Frage nach dem Aufenthalt seiner Familie falsch verstanden; er sei davon ausgegangen, es werde nach dem ihm zuletzt bekannten Wohnsitz seiner Familie gefragt. Er habe den Behörden bereits ausführlich und explizit zu verstehen gegeben, dass er nicht wisse, wo sich seine Familienangehörigen aufhalten würden, und als erneut dieselbe Frage gestellt worden sei, habe er angenommen, es gehe um den Wohnsitz, zumal die Frage aus seiner Sicht ansonsten keinen Sinn ergeben habe. Das Missverständnis sei daher nachvollziehbar und entschuldbar. Insbesondere ändere dies nichts an der Tatsache, dass er über kein soziales Netz in Afghanistan verfüge und die Existenz eines sozialen Beziehungsnetzes eine unabdingbare Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Vollzuges sei. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei daher nicht angezeigt. N. Mit Verfügung der ARK vom 13. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zukomme und er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Ausländer abwarten könne. Sodann wurde festgestellt, dass der Saldo des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers die allfällig zu erhebenden Verfahrenskosten übersteige und praxisgemäss daher auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei. Aus demselben Grund sei der Beschwerdeführer nicht als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der Prozessaussichten - abzulehnen sei. O. Die ARK lud die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. P. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheides rechtfertigen könnten. Sodann würden keine neuen Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des Entscheids gewesen seien. Q. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wies [kantonale Behörde] das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. R. Der Rechtsvertreter reichte mit Telefaxeingabe vom 17. Mai 2011 eine Kostennote zu den Akten ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Frage der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1. Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, das neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG (vgl. dazu BVGE 2008/1) vor. 3.2. Der Beschwerdeführer wurde unter altem Recht vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht - mithin nach Art. 84 Abs. 1 - 3 AuG - vorliegen. 4. 4.1. Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG wird die vorläufige Aufnahme aufgehoben und der Vollzug angeordnet, wenn die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme nicht mehr gegeben sind, d.h. wenn der Vollzug (wieder) zulässig, zumutbar und möglich ist. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit sind alternativer Natur. Die nachfolgenden Erwägungen konzentrieren sich auf die Frage der Zumutbarkeit. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder aufzuheben ist. 4.2. 4.2.1. Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.2. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30 eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Die ARK erklärte dabei im Jahre 2003 - aufgrund der vergleichsweise günstigeren Situation - in einem ersten Schritt den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. Im Jahre 2006 bestätigte sie ihre Rechtsprechung und erklärte zusätzlich zu Kabul den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen unter den in EMARK 2003 Nr. 10 definierten strengen Bedingungen als zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung angeschlossen. Seit dem Jahre 2006 hat sich die Lage in Afghanistan jedoch insgesamt verschlechtert. Jene Gebiete, in die 2006 die Rückführung als unzumutbar betrachtet wurde, sind heute fraglos immer noch so zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D 8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E- 1745/2009 vom 9. Februar 2011) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Im Übrigen hat sich die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Kabul seit 2006 jedenfalls nicht verbessert; inwiefern von einer Verschlechterung der Situation ausgegangen werden müsste, kann vorliegend angesichts der nachstehenden Erwägung (E. 4.2.3.) offen bleiben. Des Weiteren wurde in EMARK 2006 Nr. 9 ausgeführt, es dürften nur junge, unverheiratete Personen oder kinderlose Paare ohne gravierende gesundheitliche Probleme zurückgeschickt werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). 4.2.3. Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Kabul damit, dass dort gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine Mutter und seine (...) Geschwister leben würden. Somit verfüge er in einer nicht unsicheren Region über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und Wohnraum, so dass es ihm bei einer Rückkehr gelingen könne, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Die berufliche Ausbildung sowie Erfahrung, die er sowohl in Afghanistan als auch in der Schweiz habe sammeln können, seien zusätzliche Faktoren, die nicht von Vornherein ausschliessen lassen würden, dem Beschwerdeführer werde es gelingen, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Folglich lägen keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach einer eingehenden Prüfung der Akten der Einschätzung der Vorinstanz nicht an. Die Begründung des BFM hat nicht aufgezeigt, inwiefern der Beschwerdeführer über ein nachweisbares tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul, welches die Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation gewährleistet, verfügt. Die Frage 9 auf dem Formular [kantonale Behörde] vom 27. Mai 2005 lautet: "Haben Sie nahe Familienangehörige (Ehepartner/in, Kinder, Eltern, Brüder, Schwestern, Andere) in der Schweiz, in Ihrem Heimatland oder sonst in einem Drittstaat? Falls ja, sind uns die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnadresse) dieser Personen schriftlich und vollständig mitzuteilen" (vgl. B3/3). Gemäss seiner in deutscher Sprache und ohne Hilfe eines Rechtsvertreters verfassten Stellungnahme vom 17. Juni 2005 an [kantonale Behörde] führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter und die (...) Geschwister würden in Kabul, C._______, leben (vgl. B5). Während des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer zwar stets Kabul als Wohnort seiner Familienangehörigen an, jedoch unter Angabe unterschiedlicher Quartiere (vgl. A10/15 S. 2, A1/8 S. 1, 2, B5). In der Stellungnahme vom 22. August 2005 wurde erläutert, das Familienhaus habe sich ursprünglich in B._______ befunden. Das Haus im Quartier C._______ gehöre [einem Geschwisterteil] des Beschwerdeführers; die ganze Familie habe sich eine bestimmte Zeit dort aufgehalten (vgl. B9/1). Dem Anhörungsprotokoll vom 6. März 2001 ist ferner zu entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers vorübergehend in Pakistan gelebt habe (vgl. A10/15 S.2). In Anbetracht der zahlreichen Angaben betreffend den Wohnort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers liegen keine konkret verwertbaren Hinweise vor, die es ermöglichen würden, darauf schliessen zu lassen, wo sich die Familienmitglieder aktuell befinden würden. Angesichts der damaligen Verhältnisse und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich seit nunmehr über zwölf Jahren in der Schweiz befindet, erscheint es allerdings auch nicht erstaunlich, dass er über all die Jahre den Kontakt mit den verbliebenen Angehörigen nicht habe aufrecht erhalten können und auch seine ehemalige Kontaktperson - eigenen Angaben zufolge - das Land habe verlassen müssen. Selbst die Schweizer Botschaft in Islamabad habe die Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Informationen nicht ausfindig machen können (vgl. Antwortschreiben vom 27. September 2005, B17/1). Im Übrigen erscheint die Erklärung, er habe die Frage 9 auf dem Formular [kantonale Behörde] vom 27. Mai 2005 dahingehend verstanden, dass die Fragestellung auf den ihm zuletzt bekannten Wohnsitz seiner Familienangehörigen abziele, zumindest - auch angesichts seiner moderaten Deutschkenntnisse - nicht unplausibel. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen mithin überwiegende Umstände nicht gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darstellung. Das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer geregelten Wohnsituation können bei dieser Aktenlage somit nicht als gesichert gelten. In Bezug auf die Sicherung des Existenzminimums und die herrschende wirtschaftliche Situation in Afghanistan führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe eine Berufsausbildung (...) und in Kabul [ein Geschäft] besessen. Sodann falle in diesem Zusammenhang auch die in der Schweiz erworbene Erfahrung (...) ins Gewicht. [Ausführungen zu Erwerbstätigkeit]. Ein berufliches Fortkommen (...) erscheint (..) mithin fraglich. Der vorinstanzlichen Einschätzung, der Beschwerdeführer werde sich voraussichtlich als Selbständigerwerbender [mit dem Geschäft] erneut in Kabul zu etablieren wissen, ist - trotz allfälliger Rückkehrhilfe - mit Vorbehalt zu begegnen, (...). Ferner ist die vom BFM genannte, in der Schweiz ausgeführte Tätigkeit (...) nicht als Berufserfahrung zu werten, die geeignet wäre, dem Beschwerdeführer im Heimatland die Sicherung des Existenzminimums zu ermöglichen. Im Übrigen geht auch die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung nicht ohne Weiteres davon aus, dass es ihm gelingen wird, sich eine Lebensgrundlage in Kabul aufzubauen, sondern hält hierzu nur fest, dies sei zumindest nicht auszuschliessen. Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2005 zur allfälligen schwerwiegenden persönlichen Notlage des Beschwerdeführers wären im Rahmen einer erneuten Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton zu berücksichtigen und müssen mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend unberücksichtigt bleiben (vgl. Art. 84 Abs. 5 AuG). Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, bei der zuständigen kantonalen Behörde erneut ein entsprechendes Gesuch um Erteilung der B-Bewilligung anhängig zu machen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm die Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation gewährleisten könnte. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz somit zu Unrecht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar qualifiziert und die mit Verfügung vom 20. Juli 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Unrecht aufgehoben.
5. Der Vollzug der Wegweisung ist im vorliegenden Fall wegen Unzumutbarkeit weiterhin als undurchführbar zu betrachten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach weiterhin erfüllt und eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG kommt nicht in Frage. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer weiterhin vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.2. Der Rechtsvertreter reichte mit Telefaxeingabe vom 17. Mai 2011 seine Kostennote ein, gemäss welcher er einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 190.- sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 39.- geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand ist insofern zu kürzen, als darin auch Kosten ausgewiesen werden, welche im vorinstanzlichen Verfahren, in der Zeit vor Ergehen der angefochtenen Verfügung am 2. November 2005, angefallen sind und welche vorliegend nicht zu vergüten sind; der zu vergütende zeitliche Aufwand ist daher um 5.25 Stunden, die ausgewiesenen Kosten sind um Fr. 14.- zu kürzen. Im Übrigen erscheint der in Rechnung gestellt Aufwand angemessen. Die vom Bundesamt auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'202.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 2. November 2002 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'202.50 zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: