Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Hazara aus B._______ stammend - verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan im Jahre 2006 von Kabul aus und gelangte mit seiner Familie auf dem Landweg in den Iran, wo er sich zusammen mit der Familie bereits zwischen den Jahren 1994 und 2001 aufgehalten habe. Nach zweijährigem Aufenthalt im Iran sei er ohne Papiere über die Türkei, Griechenland und Italien am 8. Juni 2008 in die Schweiz gereist. Am 16. Juni 2008 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 27. Juni 2008 wurde er dort zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen und unter anderem aufgrund einer Handknochenanalyse in einer Nachbefragung im Speziellen zu seinem Alter befragt. In der Folge wurde vom BFM das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom (...) und somit seine Minderjährigkeit als unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer wurde deshalb für das weitere Verfahren als Volljähriger behandelt. Am 3. Juli 2008 wurde er durch das BFM ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, nach der Rückkehr aus dem Iran im Jahre 2001 habe sich seine Familie in Kabul niedergelassen und zusammen mit einem Onkel im gleichen Haus gewohnt. Dieser Onkel habe sich hoch verschuldet und sei eines Tages verschwunden, um sich den Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen. Diese hätten sich nun zur Begleichung der Schulden an die Familie des Beschwerdeführers gewandt, diese immer stärker bedrängt und belästigt. Vor diesem Hintergrund sei die Familie in den Iran zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe sich im Iran illegal aufgehalten, und da die Situation immer schwieriger geworden sei, habe er auf Anraten seines Vaters, bessere Lebensumstände zu finden, den Iran Richtung Westen verlassen.Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 - eröffnet am 9. Oktober 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers, da er einerseits seine angebliche Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können und andererseits der Umstand, dass er zwar angebe, im Besitz einer Taskara zu sein, diese jedoch nicht zu den Akten gereicht habe, ein Indiz darstelle, dass er seine Identität zu verheimlichen versuche. Im Weiteren hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen seien demnach asylrechtlich unbeachtlich, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. Daraus folge in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe zuletzt während (...) Jahren in Kabul gelebt und gearbeitet. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich dort in dieser Zeit ein Beziehungsnetz habe aufbauen können, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein werde. C. Mit Eingabe vom 6. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig (recte: unzumutbar, vgl. Beschwerdebegründung S. 4) sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beilage einer Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt und darum ersucht, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtlinge gelten Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer vorab geltend, das BFM habe ihn zu Unrecht als volljährig eingeschätzt. Bezüglich der Frage der Minderjährigkeit müsse ein blosses Glaubhaftmachen genügen. Durch die Knochenaltersbestimmung sei nur eine ungefähre Altersangabe möglich. Der (was aus der Beschwerdebegründung nicht klar hervorgeht) wohl in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. Die direkte Bundesanhörung des angeblich minderjährigen Beschwerdeführers ohne Beisein einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210). Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer hat weder Identitätspapiere vorgelegt, noch in den Befragungen seine Minderjährigkeit glaubhaft machen können. Zwar ist mit dem Vorbringen in der Beschwerde insoweit einig zu gehen, als durch eine Knochenaltersbestimmung nur eine ungefähre Altersangabe möglich sei. Dieser allgemeine Einwand vermag vorliegend jedoch nicht durchzudringen. Das BFM hat zu Recht festgestellt, zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen und dem durch die Knochenanalyse eruierten Alter bestehe eine Divergenz von drei Jahren. Dies vermag entscheidende Zweifel an dessen Altersangaben zu rechtfertigen. Bei dieser Sachlage erweisen sich die Einwände in der Rechtsmitteleingabe, der Eingang der vom Beschwerdeführer kurz nach der Befragung vom Juli 2008 eingereichten Taskara sei vom Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen nicht vermerkt worden, weshalb ihm diesbezüglich keine Bestätigung habe ausgestellt werden können, die von ihm angefertigte Kopie der Taskara sei auch verschwunden und das Zustellcouvert habe er auch nicht mehr, als unbehelflich. In den vorinstanzlichen Akten ist weder ein Eingang der Taskara vermerkt, noch ist ein Nachfragen durch den Beschwerdeführer bezüglich einer Bestätigung des Eingangs der Taskara durch das BFM in irgendwelcher Form aktenkundig gemacht. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung vom 3. Juli 2008 an, seine Taskara "sollte heute im Coffe-Shop eingetroffen sein" (Akten BFM A16/12 F5), während die am 10. Juli 2008 vom Beschwerdeführer vormals mandadierte Rechtsberatungsstelle mit Schreiben vom gleichen Datum an das BFM vorgibt, die Zustellung der Taskara sei an sie adressiert gewesen (A18/2). Auch ist schwer nachvollziehbar, dass die vormalige Rechtsberatungsstelle zu Handen ihres Dossiers keine Sicherheitskopie angefertigt hätte, wenn sie das Original der Taskara in Händen gehabt hätte, um diese Kopie der neu mandatierten Rechtsberatungsstelle (A27/2) zur Verfügung stellen zu können. In Anbetracht dieser Umstände ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar angebe, im Besitz einer Taskara zu sein, diese jedoch nicht zu den Akten gereicht habe, ein Indiz darstelle, dass er seine Identität zu verheimlichen versuche. In Berücksichtigung der gesamten Faktoren ist das BFM demnach zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Schliesslich ist auch festzustellen, dass dem Beschwerdeführer daraus keine Rechtsnachteile entstanden sind. Das BFM hat - abgesehen von der Frage des Identitätsnachweises und der Altersangabe - die eigentlichen Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft und somit nicht als unglaubhaft bezeichnet, sondern diese - als wahr unterstellt - der Prüfung auf die Anforderungen der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unterzogen. In der Begründung der Rechtsmitteleingabe, die der Beschwerdeführer zwar in eigenem Namen einreichte, nach deren Inhalt aber die "Handschrift" der nach wie vor bevollmächtigten Rechtsberatungsstelle trägt, wird bezüglich der Erwägungen des BFM, wonach die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöchten, nichts entgegengebracht. Daraus ist zu schliessen, dass er, entgegen dem entsprechend gestellten Antrag, bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asyls nichts Stichhaltiges zu entgegnen gedenkte und ihm schon aus diesem Grund diesbezüglich kein Rechtsnachteil treffen kann. Das Gleiche gilt bezüglich der Frage des Vollzuges der Wegweisung, wie nachstehend unter Erwägung 7. aufzuzeigen ist.
E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung wird zu Recht festgestellt, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Das BFM reiht die geltend gemachten Sachverhalte, soweit sie auf den Beschwerdeführer konkret zutreffen, grundsätzlich richtigerweise in die Kategorie der allgemein schwierigen Lebensbedingungen ein. Zwar ist ergänzend zu erwägen, dass allenfalls verstärkte übermässige Bedrohungen seitens der Gläubiger bei Nichtbegleichung der Schulden des Onkels der Familie die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG annehmen könnten, die durch eine reduzierte Schutzfähigkeit der in Afghanistan eingesetzten Sicherheitsbehörden nicht adäquat aufgefangen werden könnten. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer persönlich entsprechenden hinreichend intensiven Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre oder in absehbarer Zukunft solche begründeterweise zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe denn auch nichts geltend.
E. 4.3 Nach dem Gesagten erfüllen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltsumstände die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch wurde vom BFM demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
E. 6.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.2 Die Situation in Afghanistan ist gemäss zur Zeit immer noch geltender Praxis differenziert zu beurteilen. Als zumutbar gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach wie vor lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur für junge, unverheiratete Personen oder kinderlose Paare ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht hingegen eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Seit dem Jahr 2006 hat sich die Lage in Afghanistan offenkundig verschlechtert; jene Gebiete, welche im Jahre 2006 als für eine Rückkehr unzumutbar behandelt wurden, sind es heute fraglos immer noch. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D- 8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E-5519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Ob die Gebiete, in die laut EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet werden konnte, heute anders beurteilt werden müssten, kann in casu offen bleiben.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Hazarajat, mithin aus einer Provinz, in welche der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des BFM nichts zu ändern.
E. 7.2.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die gesamte nähere Verwandtschaft des Beschwerdeführers im Iran und in Pakistan leben. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer noch über Kontakte und Beziehungen zu Personen in Kabul verfügt, die ihm ein tragfähig geknüpftes Beziehungsnetz bieten könnten. Demnach bestehen auch keine konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren (...) bis (...), mithin nach vorliegender Altersannahme als (...) - bis (...)-jähriger Jugendlicher in Kabul lebte und als (...) ein bescheidenes Zubrot für die Familie beisteuerte, kann in Berücksichtigung der länderspezifischen gesellschaftlichen Gegebenheiten nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass er - alleine auf sich gestellt - Aussicht auf eine gesicherte Existenzgrundlage haben könnte. Nach der geltenden Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan demnach unzumutbar.
E. 7.2.3 Schliesslich ist auch ein Vollzug in den Iran oder nach Pakistan auszuschliessen. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Möglichkeit einer legalen Einreise bestehen würde (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz zu Recht nicht erwogen worden, weil es fraglich erscheint, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
E. 7.3 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2008 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden das partielle Nichtdurchdringen mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer somit in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage spätestens seit Juli 2010 offenbar eine Arbeitsstelle im Gastgewerbe gefunden hat, da nicht davon auszugehen ist, dass er in dieser kurzen Zeit in finanzieller Hinsicht über die prozessuale Bedürftigkeit zu liegen kommt. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren formell nicht vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. Es ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
- In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7035/2008/ame Urteil vom 21. Dezember 2010 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______ Afghanistan,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Hazara aus B._______ stammend - verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan im Jahre 2006 von Kabul aus und gelangte mit seiner Familie auf dem Landweg in den Iran, wo er sich zusammen mit der Familie bereits zwischen den Jahren 1994 und 2001 aufgehalten habe. Nach zweijährigem Aufenthalt im Iran sei er ohne Papiere über die Türkei, Griechenland und Italien am 8. Juni 2008 in die Schweiz gereist. Am 16. Juni 2008 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 27. Juni 2008 wurde er dort zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen und unter anderem aufgrund einer Handknochenanalyse in einer Nachbefragung im Speziellen zu seinem Alter befragt. In der Folge wurde vom BFM das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom (...) und somit seine Minderjährigkeit als unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer wurde deshalb für das weitere Verfahren als Volljähriger behandelt. Am 3. Juli 2008 wurde er durch das BFM ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, nach der Rückkehr aus dem Iran im Jahre 2001 habe sich seine Familie in Kabul niedergelassen und zusammen mit einem Onkel im gleichen Haus gewohnt. Dieser Onkel habe sich hoch verschuldet und sei eines Tages verschwunden, um sich den Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen. Diese hätten sich nun zur Begleichung der Schulden an die Familie des Beschwerdeführers gewandt, diese immer stärker bedrängt und belästigt. Vor diesem Hintergrund sei die Familie in den Iran zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe sich im Iran illegal aufgehalten, und da die Situation immer schwieriger geworden sei, habe er auf Anraten seines Vaters, bessere Lebensumstände zu finden, den Iran Richtung Westen verlassen.Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 - eröffnet am 9. Oktober 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers, da er einerseits seine angebliche Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können und andererseits der Umstand, dass er zwar angebe, im Besitz einer Taskara zu sein, diese jedoch nicht zu den Akten gereicht habe, ein Indiz darstelle, dass er seine Identität zu verheimlichen versuche. Im Weiteren hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen seien demnach asylrechtlich unbeachtlich, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. Daraus folge in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe zuletzt während (...) Jahren in Kabul gelebt und gearbeitet. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich dort in dieser Zeit ein Beziehungsnetz habe aufbauen können, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein werde. C. Mit Eingabe vom 6. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig (recte: unzumutbar, vgl. Beschwerdebegründung S. 4) sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beilage einer Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt und darum ersucht, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtlinge gelten Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer vorab geltend, das BFM habe ihn zu Unrecht als volljährig eingeschätzt. Bezüglich der Frage der Minderjährigkeit müsse ein blosses Glaubhaftmachen genügen. Durch die Knochenaltersbestimmung sei nur eine ungefähre Altersangabe möglich. Der (was aus der Beschwerdebegründung nicht klar hervorgeht) wohl in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. Die direkte Bundesanhörung des angeblich minderjährigen Beschwerdeführers ohne Beisein einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210). Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer hat weder Identitätspapiere vorgelegt, noch in den Befragungen seine Minderjährigkeit glaubhaft machen können. Zwar ist mit dem Vorbringen in der Beschwerde insoweit einig zu gehen, als durch eine Knochenaltersbestimmung nur eine ungefähre Altersangabe möglich sei. Dieser allgemeine Einwand vermag vorliegend jedoch nicht durchzudringen. Das BFM hat zu Recht festgestellt, zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen und dem durch die Knochenanalyse eruierten Alter bestehe eine Divergenz von drei Jahren. Dies vermag entscheidende Zweifel an dessen Altersangaben zu rechtfertigen. Bei dieser Sachlage erweisen sich die Einwände in der Rechtsmitteleingabe, der Eingang der vom Beschwerdeführer kurz nach der Befragung vom Juli 2008 eingereichten Taskara sei vom Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen nicht vermerkt worden, weshalb ihm diesbezüglich keine Bestätigung habe ausgestellt werden können, die von ihm angefertigte Kopie der Taskara sei auch verschwunden und das Zustellcouvert habe er auch nicht mehr, als unbehelflich. In den vorinstanzlichen Akten ist weder ein Eingang der Taskara vermerkt, noch ist ein Nachfragen durch den Beschwerdeführer bezüglich einer Bestätigung des Eingangs der Taskara durch das BFM in irgendwelcher Form aktenkundig gemacht. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung vom 3. Juli 2008 an, seine Taskara "sollte heute im Coffe-Shop eingetroffen sein" (Akten BFM A16/12 F5), während die am 10. Juli 2008 vom Beschwerdeführer vormals mandadierte Rechtsberatungsstelle mit Schreiben vom gleichen Datum an das BFM vorgibt, die Zustellung der Taskara sei an sie adressiert gewesen (A18/2). Auch ist schwer nachvollziehbar, dass die vormalige Rechtsberatungsstelle zu Handen ihres Dossiers keine Sicherheitskopie angefertigt hätte, wenn sie das Original der Taskara in Händen gehabt hätte, um diese Kopie der neu mandatierten Rechtsberatungsstelle (A27/2) zur Verfügung stellen zu können. In Anbetracht dieser Umstände ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar angebe, im Besitz einer Taskara zu sein, diese jedoch nicht zu den Akten gereicht habe, ein Indiz darstelle, dass er seine Identität zu verheimlichen versuche. In Berücksichtigung der gesamten Faktoren ist das BFM demnach zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Schliesslich ist auch festzustellen, dass dem Beschwerdeführer daraus keine Rechtsnachteile entstanden sind. Das BFM hat - abgesehen von der Frage des Identitätsnachweises und der Altersangabe - die eigentlichen Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft und somit nicht als unglaubhaft bezeichnet, sondern diese - als wahr unterstellt - der Prüfung auf die Anforderungen der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unterzogen. In der Begründung der Rechtsmitteleingabe, die der Beschwerdeführer zwar in eigenem Namen einreichte, nach deren Inhalt aber die "Handschrift" der nach wie vor bevollmächtigten Rechtsberatungsstelle trägt, wird bezüglich der Erwägungen des BFM, wonach die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöchten, nichts entgegengebracht. Daraus ist zu schliessen, dass er, entgegen dem entsprechend gestellten Antrag, bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asyls nichts Stichhaltiges zu entgegnen gedenkte und ihm schon aus diesem Grund diesbezüglich kein Rechtsnachteil treffen kann. Das Gleiche gilt bezüglich der Frage des Vollzuges der Wegweisung, wie nachstehend unter Erwägung 7. aufzuzeigen ist. 4.2. In der angefochtenen Verfügung wird zu Recht festgestellt, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Das BFM reiht die geltend gemachten Sachverhalte, soweit sie auf den Beschwerdeführer konkret zutreffen, grundsätzlich richtigerweise in die Kategorie der allgemein schwierigen Lebensbedingungen ein. Zwar ist ergänzend zu erwägen, dass allenfalls verstärkte übermässige Bedrohungen seitens der Gläubiger bei Nichtbegleichung der Schulden des Onkels der Familie die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG annehmen könnten, die durch eine reduzierte Schutzfähigkeit der in Afghanistan eingesetzten Sicherheitsbehörden nicht adäquat aufgefangen werden könnten. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer persönlich entsprechenden hinreichend intensiven Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre oder in absehbarer Zukunft solche begründeterweise zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe denn auch nichts geltend. 4.3. Nach dem Gesagten erfüllen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltsumstände die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch wurde vom BFM demnach zu Recht abgelehnt.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 6.3. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7. 7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2. Die Situation in Afghanistan ist gemäss zur Zeit immer noch geltender Praxis differenziert zu beurteilen. Als zumutbar gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach wie vor lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur für junge, unverheiratete Personen oder kinderlose Paare ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht hingegen eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Seit dem Jahr 2006 hat sich die Lage in Afghanistan offenkundig verschlechtert; jene Gebiete, welche im Jahre 2006 als für eine Rückkehr unzumutbar behandelt wurden, sind es heute fraglos immer noch. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D- 8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E-5519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Ob die Gebiete, in die laut EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet werden konnte, heute anders beurteilt werden müssten, kann in casu offen bleiben. 7.2.1. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Hazarajat, mithin aus einer Provinz, in welche der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des BFM nichts zu ändern. 7.2.2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die gesamte nähere Verwandtschaft des Beschwerdeführers im Iran und in Pakistan leben. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer noch über Kontakte und Beziehungen zu Personen in Kabul verfügt, die ihm ein tragfähig geknüpftes Beziehungsnetz bieten könnten. Demnach bestehen auch keine konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren (...) bis (...), mithin nach vorliegender Altersannahme als (...) - bis (...)-jähriger Jugendlicher in Kabul lebte und als (...) ein bescheidenes Zubrot für die Familie beisteuerte, kann in Berücksichtigung der länderspezifischen gesellschaftlichen Gegebenheiten nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass er - alleine auf sich gestellt - Aussicht auf eine gesicherte Existenzgrundlage haben könnte. Nach der geltenden Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan demnach unzumutbar. 7.2.3. Schliesslich ist auch ein Vollzug in den Iran oder nach Pakistan auszuschliessen. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Möglichkeit einer legalen Einreise bestehen würde (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz zu Recht nicht erwogen worden, weil es fraglich erscheint, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 7.3. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2008 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden das partielle Nichtdurchdringen mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer somit in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage spätestens seit Juli 2010 offenbar eine Arbeitsstelle im Gastgewerbe gefunden hat, da nicht davon auszugehen ist, dass er in dieser kurzen Zeit in finanzieller Hinsicht über die prozessuale Bedürftigkeit zu liegen kommt. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren formell nicht vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. Es ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: