Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Alter von zwölf Jahren und gelangte nach Aufenthalten in Pakistan, im Iran und in der Türkei über ihm unbekannte Länder am 29. Dezem-ber 2004 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ, damals Empfangszentrum) C._______ un-begleitet um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2005 fand im EVZ die summarische Befragung zu den Personalien und Ausreisegründen statt. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 10. Februar 2005 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde in Anwesenheit einer Vertrauensperson der (...) direkt an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer in den Anhörungen geltend, ethnischer Hazara aus dem Bezirk F._______ zu sein. Er sei im Alter von acht Jahren nach einem Streit mit einem anderen Kind rund eine Woche lang eingesperrt worden. Er sei Sympathisant, sein Vater Mitglied der G._______-Partei. Im Jahr 1999 hätten Taliban seine Familie wiederholt belästigt und bedroht. Der Vater sei aufgefordert worden, ihnen Waffen auszuhändigen. Deswegen habe sein Vater die Familie im Jahr 1999 über die Grenze nach Pakistan in Sicherheit gebracht. Dann sei sein Vater nach Hause zurückgekehrt. Dort sei er in der Folge von den Taliban getötet und das Wohnhaus der Familie zerstört worden. Im Jahr 2001 sei er zu einem Cousin in den Iran gezogen, wo er Arbeit gefunden habe. Als sich die Anzeichen gemehrt hätten, dass ihn die iranischen Behörden nach Afghanistan zurückschicken könnten, sei er Anfang Dezember 2004 in die Türkei gereist. An Weihnachten 2004 habe er die Türkei verlassen. Er fürchte sich vor den Paschtunen, die ihn wegen seiner Herkunft töten wollten. Andere Gründe habe er nicht. Seine Angehörigen lebten wahrscheinlich in einem Flüchtlingslager in Pakistan. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Daktyloskopische Anfragen des BFM in Deutschland, Österreich und Dänemark haben ergeben, dass der Beschwerdeführer in diesen Län-dern nicht erkennungsdienstlich oder ausländerrechtlich in Erschei-nung getreten ist. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. März 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massge-bend. Voraussetzung für eine Asylgewährung sei, dass der Beschwer-deführer im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrelevanter Verfol-gung bedroht sei und Schutz benötige. Durch die militärische Interven-tion der USA und ihrer Verbündeten hätten die Taliban ihre Macht ver-loren. Am 9. Oktober 2004 sei Hamid Karsai in den ersten demokra-tischen Wahlen des Landes als Präsident bestätigt worden. Die Regie-rung habe die Situation in Afghanistan insgesamt konsolidieren kön-nen. Afghanische Sicherheitskräfte und die Internationalen Schutz-truppen würden gezielt gegen Talibangruppierungen vorgehen. Somit sei - trotz deren punktuellen Regruppierungsversuchen - die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban nicht mehr begrün-det. Die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Der Hinweis, wonach die Paschtunen angrei-fen und den Beschwerdeführer töten könnten, sei nicht nachvollzieh-bar. Dem BFM sei aber bekannt, dass Hazara seitens anderer Bevöl-kerungsgruppen Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Es handle sich jedoch nicht um ernsthaf-te Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten damit den Anforde-rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Bei dieser Sachlage sei auf die eklatanten Widersprüche in den Asylvorbringen nicht einzugehen. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesamt an, in Afghanistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Sicherheitslage sei zwar nicht in allen Provinzen, insbesondere in den südlichen, hinreichend stabil. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan ausgegangen werden. Die Regierung habe nach den ersten demokratischen Wahlen die Situ-ation in Afghanistan insgesamt zu stabilisieren und durch die Einbin-dung eines Grossteils der lokalen Machthaber ihren Einflussbereich wesentlich über Kabul hinaus auszudehnen vermocht. Zur Stabilisie-rung habe auch der Aufbau eines Sicherheitsapparates, das erfolgrei-che Entwaffnungsprogramm der Milizen, die am 19. Dezember 2005 erfolgte Amtseinsetzung des Parlaments, die Schutztruppe ISAF (In-ternational Security and Assistance Force), das Wiederaufbauteam PRTs (Provincial Reconstruction Team) und der Beschluss der inter-nationalen Afghanistan-Konferenz von Anfang 2006 in London, den Wiederaufbau des Landes zu fördern, beigetragen. Zudem gebe es keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückfüh-rung sprechen könnten. Zwar behaupte der Beschwerdeführer, aus F._______ in der Provinz H._______ zu stammen und in Afghanistan keine Verwandten zu haben. Doch dessen ungereimte Angaben deu-teten darauf hin, dass er seine Herkunft und seine tatsächlichen Ver-hältnisse den Asylbehörden zu verheimlichen suche, um dadurch ein Vollzugshindernis zu schaffen. Auf dem Personalienblatt gebe er als Geburtsjahr (...) an, während er in der Erstbefragung das Jahr (...) genannt habe. Weiter habe er zunächst angegeben, sein Vater sei im Jahr (...) getötet worden, wogegen er später geltend gemacht habe, er sei im Jahr (...) ("vor drei Jahren") gestorben. Sodann habe er einmal ausgesagt, seine Mutter habe in Pakistan keine Aufenthaltsbewil-ligung, andernorts indessen angegeben, sie habe eine solche. Auch mache er ausweichende Angaben zur weiteren Verwandtschaft. So ha-be er zunächst davon geredet, sein Vater habe nur einen Bruder ge-habt, der von den Taliban umgebracht worden sei, später aber ausge-führt, vom Sohn einer Tante väterlicherseits Geld geliehen zu haben. In der Erstbefragung sei zudem noch von keinen Verwandten der Mut-ter die Rede gewesen, in der Folge habe der Beschwerdeführer aber erklärt, dass seine Mutter mit (...) zusammengewohnt habe. Schliesslich widerspreche er sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Zerstörung des Hauses durch die Taliban. Einmal soll sich diese vor der Abreise der Familie nach Pakistan, ein anderes Mal während ihres Aufenthalts in Pakistan ereignet haben. Aus diesen Gründen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in Afghanistan kein funktionie-rendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz habe. Er habe die Mög-lichkeit, bei Verzicht auf eine Fortführung des Verfahrens und bei Aus-reise innerhalb der angesetzten Ausreisefrist beim BFM Rückkehrhilfe in Form von individueller Finanzhilfe zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Schreiben vom 7. April 2006 gewährte das BFM auf Anfrage vom 5. April 2006 dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in materieller Hinsicht die Aufhebung Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung und zufolge Unzulässigkeit und (allenfalls) Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung der Vorbringen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht vom 19. April 2006 zu den Akten. Zwei Tage später liess er eine Fürsorgebestätigung vom 20. April 2006 nachreichen. Zur Begründung wird in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorgebracht, der in der Verfügung vom 30. März 2006 festgehaltene Sachverhalt sei korrekt festgehalten. Indessen existierten genügend Berichte (beispielsweise der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 1. März 2004), die zeigten, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nicht gebessert habe. Das BFM sehe die Situation im Lan-de zu undifferenziert und zu optimistisch. Die Zentralregierung sei un-fähig, ihr Machtmonopol durchzusetzen und die Sicherheit der Zivilbe-völkerung zu gewährleisten. Ein landesweit funktionierender Staats-apparat oder ein Justizsystem existiere nicht. Besonders gefährlich sei es ausserhalb Kabuls; Warlords und Restgruppen der Taliban hätten dort das Sagen. Der Drogenanbau gehe ungebremst weiter. Die huma-nitäre Situation sei besorgniserregend. Die Versorgung der Bevölke-rung mit dem Nötigsten (Nahrung, Trinkwasser, gesundheitliche und sanitäre Einrichtungen, Kommunikationsmittel, Arbeit) sei nicht ge-währleistet. Die Infrastruktur sei zerstört. Zudem gehöre der Beschwer-deführer zur Volksgruppe der Hazara. Diese Gruppe sei diskriminiert. Auch liege ein Protokollfehler vor: Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf (...) der Provinz (...) (und nicht "[...]"), deren Hauptort (...) sei (und nicht "[...]"). E. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2006 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2006, die dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2006 zur Kenntnis gebracht wurde, an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen stellte das BFM fest, die Angaben des Beschwerde-führers zur Bezeichnung seiner Herkunftsprovinz seien tatsachenwid-rig ausgefallen, was darauf hindeute, dass er "schon lange nicht mehr" dort gelebt habe und möglicherweise gar nicht aus der Provinz (...) stamme. Es sei dem Bundesamt nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung zu äussern. Auch sei esi nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshin-dernissen zu suchen, wenn der Beschwerdeführer die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung verletze. G. In der Replik vom 31. Mai 2006 verwies der Beschwerdeführer erneut auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan, namentlich in seiner Provinz (...). Er reichte gleichzeitig eine gefaxte fremdsprachige Wohnsitzbestätigung des (...) vom 8. Mai 2006 zu den Akten. Weiter teilte er mit, dass seine Familienangehörigen (...) in Pakistan lebten. H. Das Gericht liess die Wohnsitzbestätigung übersetzen und gab mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2006 Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert angesetzter Frist zur Übersetzung der Wohnsitzbestäti-gung zu äussern. Innert gleicher Frist sei auf der beigelegten Karte der zehn Distrikte der Provinz (...) der Herkunftsort des Be-schwerdeführers einzutragen und die Karte zu retournieren. I. Mit Eingabe vom 14. Juli 2006 behauptete der Beschwerdeführer, die amtliche Übersetzung sei nicht korrekt ausgefallen. Mutmasslich sei der eingesetzte Übersetzer kein gebürtiger Iraner oder Afghane, da ihm ein Fehler unterlaufen sei, der typisch für einen Fremdsprachigen sei. Der Beschwerdeführer habe ihnen (Rechtsvertreter und [...]Dol-metscher) seinen Geburtsort auf der Landkarte gezeigt; er sei in der Nähe von (...). Weiter reichte er ein Schreiben vom 11. Juli 2006 und eine ärztliche Verordnung zur Situation und zum Zustand seiner Familienmitglieder zu den Akten. J. Der Instruktionsrichter liess daraufhin die vom Beschwerderführer gerügte Passage in der Wohnsitzbestätigung von einer anderen Person übersetzen. K. Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 orientierte das Bundesverwaltungsgericht über die neuen Zuständigkeiten. L. Mit Schreiben und Vollmacht vom 3. März 2008 zeigte der im Rubrum angeführte Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an. Gleichzeitig widerrief der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Mandat. Im Weiteren verwies der neue Rechtsvertreter auf die Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-rekurskommissionn [EMARK] 2006 Nr. 9) und regte gestützt darauf einen weiteren Schriftenwechsel an. Gleichzeitig fragte er nach dem Stand des Verfahrens. M. Mit Schreiben vom 14. März 2008 lud der damalige Instruktionsrichter das BFM zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. N. In der Stellungnahme vom 28. März 2008 teilte das Bundesamt mit, es halte an seiner ursprünglichen Einschätzung der Sachlage fest. Die Wohnsitzbestätigung liege in Form einer Faxkopie vor, die jede Mani-pulation an der Vorlage erlaube. Im Schreiben sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer Einwohner des Dorfes (...) sei, was seiner ursprünglichen Aussage widerspreche, wonach er aus dem Dorf (...) stamme, wo er bis zur Ausreise gewohnt habe. Zudem sei das betreffende Schreiben auf Gesuch einer Person namens (...) ausgestellt worden. Daraus sei zu schliessen, dass es sich um einen Bruder des Beschwerdeführers handle, zumal dieser geltend mache, sein Bruder heisse (...). Damit sei ein weiteres Indiz aktenkundig, wonach er seine persönliche Situation den Asylbehörden verheimlichen wolle. Schliesslich werde im betreffenden Dokument um Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz gebeten, was den Gefälligkeitscharakter dieses Schreibens unterstreiche. O. Mit Schreiben vom 23. April 2008 hielt der Beschwerdeführer die Argumentation des BFM für unhaltbar: Einerseits attestiere es dem Faxschreiben einen unzureichenden Beweiswert, anderseits wolle das Bundesamt aus dem Faxschreiben gleichwohl seine Schlüsse ziehen. Zum umstrittenen Herkunftsdorf sei anzumerken, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Dorf und dem im Bestätigungs-schreiben festgehaltenen um zwei Nachbarweiler handle, die rund drei Kilometer in derselben Provinz auseinanderliegen würden. Der Hinweis des BFM, wonach (...) ein Bruder des Beschwerdeführers sei, sei eine Mutmassung. Somit sei von seiner Herkunft aus dem Distrikt (...) in der Provinz (...) auszugehen. P. In einem weiteren Schriftenwechsel vom 16. Oktober 2009 hielt das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer habe sich nicht kongruent zur Herkunft geäussert. So liege der Distrikt (...) in der Provinz (...). Zudem würden sich die vom Beschwerdeführer genannten Nachbarorte nicht in der Nähe seines angeblichen Wohnorts befinden. Die Orte (...) würden in den Provinzen (...) liegen. Folglich sei die Herkunft und der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bis 1999 unglaubhaft. Q. Mit Eingabe vom 5. November 2009 teilte der Rechtsvertreter die Einschätzung des BFM, wonach sich der Distrikt in der Provinz Uruzgan befinde. Es läge diesbezüglich ein Versehen vor. Die Hinweise des Beschwerdeführers über weitere drei Ortschaften könnten zumindest teilweise auf einer Karte nachgewiesen werden. Sie seien in die Schlussfolgerungen einzubeziehen. Ausserdem lasse die Benutzung gebräuchlicher Bezeichnungen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Provinz (...) stammt. R. Auf Anfrage des Gerichts reichte der Rechtsvertreter zwei gefaxte Honorarnoten vom 18. November 2009 ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
E. 4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2006 Nr. 6).
E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.1 Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug nach Afghanistan. Infolge der da-mals vergleichsweise etwas günstigeren Situation erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Vor-aussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte sie ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug in je-ne Regionen Afghanistans (die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und ein Teil der Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist), in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattfanden oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren, unter Beachtung der in EMARK 2003 Nr. 10 festgehaltenen strengen Bedingungen als grundsätzlich zumutbar. In den "übrigen" östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als unzu-mutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes D-4664/2006 vom 17. Juli 2009 und D-4270/2006 vom 25. Juni 2009) keine Veranlassung, von dieser in Bezug auf die er-wähnten "übrigen" Provinzen Lageeinschätzung abzuweichen.
E. 6.2.1 Der geltend gemachte Sachverhalt ist nur insoweit auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den angefochtenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist. Von Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, zu seinem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan und zur Flucht. In dieser Hinsicht gilt seitens der Vorinstanz als unbestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen afghanischen Staatsbürger handelt, der ethnisch ein Hazara ist (vgl. angefochtene Verfügung, Sachverhalt, interner Vermerk auf BFM Akte A5/1). Ob der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Dorf (...) (Distrikt [...], Provinz [...]; Faxbestätigung) oder aus (...) (Distrikt [...], Provinz [...]; Protokollaussage) stammt, kann bei der Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs letzten Endes offenbleiben, da beide Orte Dörfer oder Weiler sind, die nur wenige Kilometer in derselben Provinz auseinander liegen. Ausserdem ist aufgrund der schwierigen Topographie jenes Gebietes nicht auszuschliessen, dass (...) bedeutender ist als das benachbarte Dorf. So ist etwa Afghan Health & Development Services (AHDS) lediglich in (...) stationiert. Dies könnte eine Erklärung dafür sein, warum im eingereichten Faxschreiben (...) nicht der heimatliche Weiler, sondern (...) angeführt ist. Weiter ist der Hinweis des Rechtsvertreters auf die Klärung des umstrittenen Provinznamens im Schreiben vom 5. November 2009 und die Kenntnisse des Beschwerdeführers von einzelnen Orten der Heimatprovinz überzeugend ausgefallen. Somit dürfte trotz gewisser Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers feststehen, dass er zu den Hazara gehört und aus der Provinz (...) stammt. Diese Provinz befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend auf-geführten Provinzen, in welche der Wegweisungsvollzug unter stren-gen Bedingungen gerade noch als zumutbar erachtet wird. Der Weg-weisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden, und dies unbesehen der Frage, ob dort noch ein Teil seiner Verwandtschaft lebt oder das Haus der Familie noch steht.
E. 6.2.2 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Aufent-haltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfü-gung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufent-haltsalternative in Kabul oder in einer anderen Provinz, in der die all-gemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine ge-sicherte Wohnsituation voraus. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungs-netz verfügt. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, zumal sich zum einen aus den Akten keinerlei erhebliche Bezugspunkte des Be-schwerdeführers zu einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse, ergeben. Zum anderen erweist sich die Argumen-tation des BFM, der Beschwerdeführer widerspreche sich und verfüge deshalb wahrscheinlich in Afghanistan über ein funktionierendes Be-ziehungsnetz respektive über eine zumutbare Aufenthaltsalternative, als nicht überzeugend. Unbesehen der in der angefochtenen Verfü-gung aufgelisteten Ungereimtheiten verfügt er nicht über ein tragfähi-ges Beziehungsnetz in einer Provinz, wo die Situation besser als im Hazarajat ist; insbesondere bei der aktuellen Situation in Afghanistan darf nicht mit Mutmassungen argumentiert werden. In diesem Kontext ist auch daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ausser dem einjährigen Besuch einer Koranschule im Kin-desalter (...) als (...) gearbeitet hat; im Iran hat er nach eigenen Angaben in den Jahren 2002 bis 2004 (...). Auch hat er offenbar in Afghanistan - mit Ausnahme eines Kurzaufenthalts in (...) - nie ausserhalb seines Wohnortes gelebt. Zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten sind keine verlässlichen Informationen aktenkundig. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könnte sich mit Hilfe von mutmasslich irgendwo lebenden Angehörigen im Grossraum Kabul oder in einer der anderen Provinz eine Existenzgrundlage aufbauen. Des Weiteren sind den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, der im Iran wohnhafte (...) sei wirtschaftlich in der Lage sei, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen und ihm beim Aufbau einer gesicherten Wohn- und Arbeitssituation behilflich zu sein. Entgegen den spekulativen Ausführungen des BFM in der angefochte-nen Verfügung ist bei dieser Sachlage somit nicht auf ein mutmasslich funktionierendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Afghanistan zu schliessen, das eine Rückkehr dorthin erlauben würde.
E. 6.2.3 Im Übrigen ist ein Vollzug der Wegweisung in den Iran auszuschliessen, zumal sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge dort nicht mehr legal aufhalten kann (A12 S. 18) und somit die Voraussetzungen für eine legale Wiedereinreise nicht erfüllt sind.
E. 6.3 Angesichts dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
E. 7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich ohne weiteren Begründungsaufwand eine Auseinandersetzung mit den weiteren Aus-führungen in der Beschwerde und den vorstehend erwähnten Unge-reimtheiten. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, und die Dispo-sitivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 30. März 2006 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz we-gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG). Einer vorläufigen Aufnah-me stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG). Soweit die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt wird, ist die Beschwerde ab-zuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem hälftig obsiegenden Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegen-standslos wird und darüber nicht zu befinden ist (vgl. dazu Dispositiv-ziffer 2 der Verfügung vom 26. April 2006).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens eine Entschädigung lediglich für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die beiden Rechtsvertre-tungen beziffern in den gefaxten Honorarnoten vom 18. November 2009 ihre Aufwendungen insgesamt einen zeitlichen Aufwand von 12,2 Stunden ([...], 7 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 150.-; [...], 5,2 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 200.- und Mehrwertsteuer [MWST] 7,6%) sowie Barauslagen von Fr. 40.- respektive Fr. 34.-, was einem Gesamtaufwand von Fr. 2245.60 (Fr. 1090 / Fr. 1155.60) entspricht. Der von beiden Rechtsvertretern angegebene Aufwand wird vom Gericht als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 1 bis 3 VGKE) und des hälftigen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer somit für die Aufwendungen von (...) eine reduzierte Parteientschädigung von total Fr. 545.- (inklusive Auslagen) und für die Aufwendungen von (...) eine reduzierte Parteientschädigung von total Fr. 577.80 (inklusive Auslagen und MWST) zuzusprechen, welche Beträge vom Bundesamt zu entrichten sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt wird; soweit die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt wird, wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wer-den aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für die Aufwen-dungen von (...) (vormaliger Rechtsvertreter), eine reduzierte Parteientschädigung im Betrage von total Fr. 545.- (inklusive Auslagen) und für die Aufwendungen von (...) (aktueller Rechtsvertreter) eine reduzierte Parteientschädigung im Betrag von total Fr. 577.80 (inklusive Auslagen und MWST) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5519/2006 {T 0/2} Urteil vom 25. November 2009 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Alter von zwölf Jahren und gelangte nach Aufenthalten in Pakistan, im Iran und in der Türkei über ihm unbekannte Länder am 29. Dezem-ber 2004 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ, damals Empfangszentrum) C._______ un-begleitet um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2005 fand im EVZ die summarische Befragung zu den Personalien und Ausreisegründen statt. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 10. Februar 2005 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde in Anwesenheit einer Vertrauensperson der (...) direkt an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer in den Anhörungen geltend, ethnischer Hazara aus dem Bezirk F._______ zu sein. Er sei im Alter von acht Jahren nach einem Streit mit einem anderen Kind rund eine Woche lang eingesperrt worden. Er sei Sympathisant, sein Vater Mitglied der G._______-Partei. Im Jahr 1999 hätten Taliban seine Familie wiederholt belästigt und bedroht. Der Vater sei aufgefordert worden, ihnen Waffen auszuhändigen. Deswegen habe sein Vater die Familie im Jahr 1999 über die Grenze nach Pakistan in Sicherheit gebracht. Dann sei sein Vater nach Hause zurückgekehrt. Dort sei er in der Folge von den Taliban getötet und das Wohnhaus der Familie zerstört worden. Im Jahr 2001 sei er zu einem Cousin in den Iran gezogen, wo er Arbeit gefunden habe. Als sich die Anzeichen gemehrt hätten, dass ihn die iranischen Behörden nach Afghanistan zurückschicken könnten, sei er Anfang Dezember 2004 in die Türkei gereist. An Weihnachten 2004 habe er die Türkei verlassen. Er fürchte sich vor den Paschtunen, die ihn wegen seiner Herkunft töten wollten. Andere Gründe habe er nicht. Seine Angehörigen lebten wahrscheinlich in einem Flüchtlingslager in Pakistan. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Daktyloskopische Anfragen des BFM in Deutschland, Österreich und Dänemark haben ergeben, dass der Beschwerdeführer in diesen Län-dern nicht erkennungsdienstlich oder ausländerrechtlich in Erschei-nung getreten ist. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. März 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massge-bend. Voraussetzung für eine Asylgewährung sei, dass der Beschwer-deführer im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrelevanter Verfol-gung bedroht sei und Schutz benötige. Durch die militärische Interven-tion der USA und ihrer Verbündeten hätten die Taliban ihre Macht ver-loren. Am 9. Oktober 2004 sei Hamid Karsai in den ersten demokra-tischen Wahlen des Landes als Präsident bestätigt worden. Die Regie-rung habe die Situation in Afghanistan insgesamt konsolidieren kön-nen. Afghanische Sicherheitskräfte und die Internationalen Schutz-truppen würden gezielt gegen Talibangruppierungen vorgehen. Somit sei - trotz deren punktuellen Regruppierungsversuchen - die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban nicht mehr begrün-det. Die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Der Hinweis, wonach die Paschtunen angrei-fen und den Beschwerdeführer töten könnten, sei nicht nachvollzieh-bar. Dem BFM sei aber bekannt, dass Hazara seitens anderer Bevöl-kerungsgruppen Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Es handle sich jedoch nicht um ernsthaf-te Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten damit den Anforde-rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Bei dieser Sachlage sei auf die eklatanten Widersprüche in den Asylvorbringen nicht einzugehen. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesamt an, in Afghanistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Sicherheitslage sei zwar nicht in allen Provinzen, insbesondere in den südlichen, hinreichend stabil. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan ausgegangen werden. Die Regierung habe nach den ersten demokratischen Wahlen die Situ-ation in Afghanistan insgesamt zu stabilisieren und durch die Einbin-dung eines Grossteils der lokalen Machthaber ihren Einflussbereich wesentlich über Kabul hinaus auszudehnen vermocht. Zur Stabilisie-rung habe auch der Aufbau eines Sicherheitsapparates, das erfolgrei-che Entwaffnungsprogramm der Milizen, die am 19. Dezember 2005 erfolgte Amtseinsetzung des Parlaments, die Schutztruppe ISAF (In-ternational Security and Assistance Force), das Wiederaufbauteam PRTs (Provincial Reconstruction Team) und der Beschluss der inter-nationalen Afghanistan-Konferenz von Anfang 2006 in London, den Wiederaufbau des Landes zu fördern, beigetragen. Zudem gebe es keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückfüh-rung sprechen könnten. Zwar behaupte der Beschwerdeführer, aus F._______ in der Provinz H._______ zu stammen und in Afghanistan keine Verwandten zu haben. Doch dessen ungereimte Angaben deu-teten darauf hin, dass er seine Herkunft und seine tatsächlichen Ver-hältnisse den Asylbehörden zu verheimlichen suche, um dadurch ein Vollzugshindernis zu schaffen. Auf dem Personalienblatt gebe er als Geburtsjahr (...) an, während er in der Erstbefragung das Jahr (...) genannt habe. Weiter habe er zunächst angegeben, sein Vater sei im Jahr (...) getötet worden, wogegen er später geltend gemacht habe, er sei im Jahr (...) ("vor drei Jahren") gestorben. Sodann habe er einmal ausgesagt, seine Mutter habe in Pakistan keine Aufenthaltsbewil-ligung, andernorts indessen angegeben, sie habe eine solche. Auch mache er ausweichende Angaben zur weiteren Verwandtschaft. So ha-be er zunächst davon geredet, sein Vater habe nur einen Bruder ge-habt, der von den Taliban umgebracht worden sei, später aber ausge-führt, vom Sohn einer Tante väterlicherseits Geld geliehen zu haben. In der Erstbefragung sei zudem noch von keinen Verwandten der Mut-ter die Rede gewesen, in der Folge habe der Beschwerdeführer aber erklärt, dass seine Mutter mit (...) zusammengewohnt habe. Schliesslich widerspreche er sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Zerstörung des Hauses durch die Taliban. Einmal soll sich diese vor der Abreise der Familie nach Pakistan, ein anderes Mal während ihres Aufenthalts in Pakistan ereignet haben. Aus diesen Gründen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in Afghanistan kein funktionie-rendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz habe. Er habe die Mög-lichkeit, bei Verzicht auf eine Fortführung des Verfahrens und bei Aus-reise innerhalb der angesetzten Ausreisefrist beim BFM Rückkehrhilfe in Form von individueller Finanzhilfe zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Schreiben vom 7. April 2006 gewährte das BFM auf Anfrage vom 5. April 2006 dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in materieller Hinsicht die Aufhebung Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung und zufolge Unzulässigkeit und (allenfalls) Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung der Vorbringen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht vom 19. April 2006 zu den Akten. Zwei Tage später liess er eine Fürsorgebestätigung vom 20. April 2006 nachreichen. Zur Begründung wird in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorgebracht, der in der Verfügung vom 30. März 2006 festgehaltene Sachverhalt sei korrekt festgehalten. Indessen existierten genügend Berichte (beispielsweise der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 1. März 2004), die zeigten, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nicht gebessert habe. Das BFM sehe die Situation im Lan-de zu undifferenziert und zu optimistisch. Die Zentralregierung sei un-fähig, ihr Machtmonopol durchzusetzen und die Sicherheit der Zivilbe-völkerung zu gewährleisten. Ein landesweit funktionierender Staats-apparat oder ein Justizsystem existiere nicht. Besonders gefährlich sei es ausserhalb Kabuls; Warlords und Restgruppen der Taliban hätten dort das Sagen. Der Drogenanbau gehe ungebremst weiter. Die huma-nitäre Situation sei besorgniserregend. Die Versorgung der Bevölke-rung mit dem Nötigsten (Nahrung, Trinkwasser, gesundheitliche und sanitäre Einrichtungen, Kommunikationsmittel, Arbeit) sei nicht ge-währleistet. Die Infrastruktur sei zerstört. Zudem gehöre der Beschwer-deführer zur Volksgruppe der Hazara. Diese Gruppe sei diskriminiert. Auch liege ein Protokollfehler vor: Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf (...) der Provinz (...) (und nicht "[...]"), deren Hauptort (...) sei (und nicht "[...]"). E. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2006 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2006, die dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2006 zur Kenntnis gebracht wurde, an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen stellte das BFM fest, die Angaben des Beschwerde-führers zur Bezeichnung seiner Herkunftsprovinz seien tatsachenwid-rig ausgefallen, was darauf hindeute, dass er "schon lange nicht mehr" dort gelebt habe und möglicherweise gar nicht aus der Provinz (...) stamme. Es sei dem Bundesamt nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung zu äussern. Auch sei esi nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshin-dernissen zu suchen, wenn der Beschwerdeführer die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung verletze. G. In der Replik vom 31. Mai 2006 verwies der Beschwerdeführer erneut auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan, namentlich in seiner Provinz (...). Er reichte gleichzeitig eine gefaxte fremdsprachige Wohnsitzbestätigung des (...) vom 8. Mai 2006 zu den Akten. Weiter teilte er mit, dass seine Familienangehörigen (...) in Pakistan lebten. H. Das Gericht liess die Wohnsitzbestätigung übersetzen und gab mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2006 Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert angesetzter Frist zur Übersetzung der Wohnsitzbestäti-gung zu äussern. Innert gleicher Frist sei auf der beigelegten Karte der zehn Distrikte der Provinz (...) der Herkunftsort des Be-schwerdeführers einzutragen und die Karte zu retournieren. I. Mit Eingabe vom 14. Juli 2006 behauptete der Beschwerdeführer, die amtliche Übersetzung sei nicht korrekt ausgefallen. Mutmasslich sei der eingesetzte Übersetzer kein gebürtiger Iraner oder Afghane, da ihm ein Fehler unterlaufen sei, der typisch für einen Fremdsprachigen sei. Der Beschwerdeführer habe ihnen (Rechtsvertreter und [...]Dol-metscher) seinen Geburtsort auf der Landkarte gezeigt; er sei in der Nähe von (...). Weiter reichte er ein Schreiben vom 11. Juli 2006 und eine ärztliche Verordnung zur Situation und zum Zustand seiner Familienmitglieder zu den Akten. J. Der Instruktionsrichter liess daraufhin die vom Beschwerderführer gerügte Passage in der Wohnsitzbestätigung von einer anderen Person übersetzen. K. Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 orientierte das Bundesverwaltungsgericht über die neuen Zuständigkeiten. L. Mit Schreiben und Vollmacht vom 3. März 2008 zeigte der im Rubrum angeführte Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an. Gleichzeitig widerrief der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Mandat. Im Weiteren verwies der neue Rechtsvertreter auf die Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-rekurskommissionn [EMARK] 2006 Nr. 9) und regte gestützt darauf einen weiteren Schriftenwechsel an. Gleichzeitig fragte er nach dem Stand des Verfahrens. M. Mit Schreiben vom 14. März 2008 lud der damalige Instruktionsrichter das BFM zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. N. In der Stellungnahme vom 28. März 2008 teilte das Bundesamt mit, es halte an seiner ursprünglichen Einschätzung der Sachlage fest. Die Wohnsitzbestätigung liege in Form einer Faxkopie vor, die jede Mani-pulation an der Vorlage erlaube. Im Schreiben sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer Einwohner des Dorfes (...) sei, was seiner ursprünglichen Aussage widerspreche, wonach er aus dem Dorf (...) stamme, wo er bis zur Ausreise gewohnt habe. Zudem sei das betreffende Schreiben auf Gesuch einer Person namens (...) ausgestellt worden. Daraus sei zu schliessen, dass es sich um einen Bruder des Beschwerdeführers handle, zumal dieser geltend mache, sein Bruder heisse (...). Damit sei ein weiteres Indiz aktenkundig, wonach er seine persönliche Situation den Asylbehörden verheimlichen wolle. Schliesslich werde im betreffenden Dokument um Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz gebeten, was den Gefälligkeitscharakter dieses Schreibens unterstreiche. O. Mit Schreiben vom 23. April 2008 hielt der Beschwerdeführer die Argumentation des BFM für unhaltbar: Einerseits attestiere es dem Faxschreiben einen unzureichenden Beweiswert, anderseits wolle das Bundesamt aus dem Faxschreiben gleichwohl seine Schlüsse ziehen. Zum umstrittenen Herkunftsdorf sei anzumerken, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Dorf und dem im Bestätigungs-schreiben festgehaltenen um zwei Nachbarweiler handle, die rund drei Kilometer in derselben Provinz auseinanderliegen würden. Der Hinweis des BFM, wonach (...) ein Bruder des Beschwerdeführers sei, sei eine Mutmassung. Somit sei von seiner Herkunft aus dem Distrikt (...) in der Provinz (...) auszugehen. P. In einem weiteren Schriftenwechsel vom 16. Oktober 2009 hielt das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer habe sich nicht kongruent zur Herkunft geäussert. So liege der Distrikt (...) in der Provinz (...). Zudem würden sich die vom Beschwerdeführer genannten Nachbarorte nicht in der Nähe seines angeblichen Wohnorts befinden. Die Orte (...) würden in den Provinzen (...) liegen. Folglich sei die Herkunft und der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bis 1999 unglaubhaft. Q. Mit Eingabe vom 5. November 2009 teilte der Rechtsvertreter die Einschätzung des BFM, wonach sich der Distrikt in der Provinz Uruzgan befinde. Es läge diesbezüglich ein Versehen vor. Die Hinweise des Beschwerdeführers über weitere drei Ortschaften könnten zumindest teilweise auf einer Karte nachgewiesen werden. Sie seien in die Schlussfolgerungen einzubeziehen. Ausserdem lasse die Benutzung gebräuchlicher Bezeichnungen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Provinz (...) stammt. R. Auf Anfrage des Gerichts reichte der Rechtsvertreter zwei gefaxte Honorarnoten vom 18. November 2009 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2006 Nr. 6). 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6. 6.1 Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug nach Afghanistan. Infolge der da-mals vergleichsweise etwas günstigeren Situation erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Vor-aussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte sie ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug in je-ne Regionen Afghanistans (die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und ein Teil der Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist), in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattfanden oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren, unter Beachtung der in EMARK 2003 Nr. 10 festgehaltenen strengen Bedingungen als grundsätzlich zumutbar. In den "übrigen" östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als unzu-mutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes D-4664/2006 vom 17. Juli 2009 und D-4270/2006 vom 25. Juni 2009) keine Veranlassung, von dieser in Bezug auf die er-wähnten "übrigen" Provinzen Lageeinschätzung abzuweichen. 6.2 6.2.1 Der geltend gemachte Sachverhalt ist nur insoweit auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den angefochtenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist. Von Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, zu seinem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan und zur Flucht. In dieser Hinsicht gilt seitens der Vorinstanz als unbestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen afghanischen Staatsbürger handelt, der ethnisch ein Hazara ist (vgl. angefochtene Verfügung, Sachverhalt, interner Vermerk auf BFM Akte A5/1). Ob der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Dorf (...) (Distrikt [...], Provinz [...]; Faxbestätigung) oder aus (...) (Distrikt [...], Provinz [...]; Protokollaussage) stammt, kann bei der Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs letzten Endes offenbleiben, da beide Orte Dörfer oder Weiler sind, die nur wenige Kilometer in derselben Provinz auseinander liegen. Ausserdem ist aufgrund der schwierigen Topographie jenes Gebietes nicht auszuschliessen, dass (...) bedeutender ist als das benachbarte Dorf. So ist etwa Afghan Health & Development Services (AHDS) lediglich in (...) stationiert. Dies könnte eine Erklärung dafür sein, warum im eingereichten Faxschreiben (...) nicht der heimatliche Weiler, sondern (...) angeführt ist. Weiter ist der Hinweis des Rechtsvertreters auf die Klärung des umstrittenen Provinznamens im Schreiben vom 5. November 2009 und die Kenntnisse des Beschwerdeführers von einzelnen Orten der Heimatprovinz überzeugend ausgefallen. Somit dürfte trotz gewisser Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers feststehen, dass er zu den Hazara gehört und aus der Provinz (...) stammt. Diese Provinz befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend auf-geführten Provinzen, in welche der Wegweisungsvollzug unter stren-gen Bedingungen gerade noch als zumutbar erachtet wird. Der Weg-weisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden, und dies unbesehen der Frage, ob dort noch ein Teil seiner Verwandtschaft lebt oder das Haus der Familie noch steht. 6.2.2 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Aufent-haltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfü-gung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufent-haltsalternative in Kabul oder in einer anderen Provinz, in der die all-gemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine ge-sicherte Wohnsituation voraus. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungs-netz verfügt. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, zumal sich zum einen aus den Akten keinerlei erhebliche Bezugspunkte des Be-schwerdeführers zu einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse, ergeben. Zum anderen erweist sich die Argumen-tation des BFM, der Beschwerdeführer widerspreche sich und verfüge deshalb wahrscheinlich in Afghanistan über ein funktionierendes Be-ziehungsnetz respektive über eine zumutbare Aufenthaltsalternative, als nicht überzeugend. Unbesehen der in der angefochtenen Verfü-gung aufgelisteten Ungereimtheiten verfügt er nicht über ein tragfähi-ges Beziehungsnetz in einer Provinz, wo die Situation besser als im Hazarajat ist; insbesondere bei der aktuellen Situation in Afghanistan darf nicht mit Mutmassungen argumentiert werden. In diesem Kontext ist auch daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ausser dem einjährigen Besuch einer Koranschule im Kin-desalter (...) als (...) gearbeitet hat; im Iran hat er nach eigenen Angaben in den Jahren 2002 bis 2004 (...). Auch hat er offenbar in Afghanistan - mit Ausnahme eines Kurzaufenthalts in (...) - nie ausserhalb seines Wohnortes gelebt. Zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten sind keine verlässlichen Informationen aktenkundig. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könnte sich mit Hilfe von mutmasslich irgendwo lebenden Angehörigen im Grossraum Kabul oder in einer der anderen Provinz eine Existenzgrundlage aufbauen. Des Weiteren sind den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, der im Iran wohnhafte (...) sei wirtschaftlich in der Lage sei, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen und ihm beim Aufbau einer gesicherten Wohn- und Arbeitssituation behilflich zu sein. Entgegen den spekulativen Ausführungen des BFM in der angefochte-nen Verfügung ist bei dieser Sachlage somit nicht auf ein mutmasslich funktionierendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Afghanistan zu schliessen, das eine Rückkehr dorthin erlauben würde. 6.2.3 Im Übrigen ist ein Vollzug der Wegweisung in den Iran auszuschliessen, zumal sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge dort nicht mehr legal aufhalten kann (A12 S. 18) und somit die Voraussetzungen für eine legale Wiedereinreise nicht erfüllt sind. 6.3 Angesichts dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich ohne weiteren Begründungsaufwand eine Auseinandersetzung mit den weiteren Aus-führungen in der Beschwerde und den vorstehend erwähnten Unge-reimtheiten. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, und die Dispo-sitivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 30. März 2006 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz we-gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG). Einer vorläufigen Aufnah-me stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG). Soweit die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt wird, ist die Beschwerde ab-zuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem hälftig obsiegenden Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegen-standslos wird und darüber nicht zu befinden ist (vgl. dazu Dispositiv-ziffer 2 der Verfügung vom 26. April 2006). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens eine Entschädigung lediglich für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die beiden Rechtsvertre-tungen beziffern in den gefaxten Honorarnoten vom 18. November 2009 ihre Aufwendungen insgesamt einen zeitlichen Aufwand von 12,2 Stunden ([...], 7 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 150.-; [...], 5,2 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 200.- und Mehrwertsteuer [MWST] 7,6%) sowie Barauslagen von Fr. 40.- respektive Fr. 34.-, was einem Gesamtaufwand von Fr. 2245.60 (Fr. 1090 / Fr. 1155.60) entspricht. Der von beiden Rechtsvertretern angegebene Aufwand wird vom Gericht als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 1 bis 3 VGKE) und des hälftigen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer somit für die Aufwendungen von (...) eine reduzierte Parteientschädigung von total Fr. 545.- (inklusive Auslagen) und für die Aufwendungen von (...) eine reduzierte Parteientschädigung von total Fr. 577.80 (inklusive Auslagen und MWST) zuzusprechen, welche Beträge vom Bundesamt zu entrichten sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt wird; soweit die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt wird, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wer-den aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für die Aufwen-dungen von (...) (vormaliger Rechtsvertreter), eine reduzierte Parteientschädigung im Betrage von total Fr. 545.- (inklusive Auslagen) und für die Aufwendungen von (...) (aktueller Rechtsvertreter) eine reduzierte Parteientschädigung im Betrag von total Fr. 577.80 (inklusive Auslagen und MWST) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: