Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2005 und begab sich in den C._______, wo er sich eineinhalb Jahre lang aufhielt und von wo er anschliessend über die D._______ und ihm unbekannte Länder weiterreiste und am 11. Juni 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Am 12. Juni 2007 stellte er ein Asylgesuch. Am 25. Juni 2007 wurde er im E._______ gemäss Art. 26 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) summarisch befragt und am 11. Juli 2007 im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der F._______ an und stamme aus G._______ in der Provinz H._______. Er sei dort zusammen mit seinem Bruder und seiner kleinen Schwester aufgewachsen. Er habe drei Jahre die Schule besucht. Nach seiner Flucht habe er im C._______ auf einem Schlachthof gearbeitet. In der D._______, wo er sich ungefähr während zweier Monate aufgehalten habe, habe er auf einer Deponie gearbeitet. Er habe sein Heimatland verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die I._______ hätten seinen Bruder getötet. Bereits sein Onkel väterlicherseits sei von den I._______ verfolgt worden und habe deshalb fliehen müssen. Als dieser wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei er von den I._______ entführt beziehungsweise getötet worden. Auch sein Vater habe Probleme mit den I._______ gehabt und sei von ihnen entführt worden. Er sei nun der einzige Mann in seiner Familie. Deshalb habe ihm seine Mutter geraten zu fliehen. Nachdem sein Vater entführt worden sei, habe er im Haus des Chauffeurs der Familie Zuflucht gefunden. Dieser habe ihn zur (...) Grenze gebracht. Der Beschwerdeführer gab ein Identitätspapier (Taskara) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 - eröffnet am 17. Juli 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Seine Ausführungen seien widersprüchlich, zu wenig konkret, zu wenig detailliert und differenziert, so dass sie den Eindruck vermitteln würden, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Seine Angaben wirkten stereotyp und konstruiert. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Selbst unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Afghanistan spreche nichts gegen die Rückführung in den Heimatstaat des Beschwerdeführers, zumal in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zwar habe sich die Sicherheitslage in letzter Zeit verschlechtert. Die Taliban hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss insbesondere auf Gebiete in der südlichen und südöstlichen Landeshälfte sowie auf einzelne Distrikte im Norden ausdehnen können. Gleichzeitig komme der Aufbau der afghanischen Nationalarmee und der Polizeikräfte nur schleppend voran und das Entwaffnungsprogramm stagniere. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan ausgegangen werden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass gemäss dem Koordinationsurteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar 2006 die Wegweisung in jene Regionen Afghanistans grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr bekannt geworden und die nicht einer permanent instabilen Lage ausgesetzt seien. Die von Hazara besiedelten Gebiete der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers würden nach aktueller Einschätzung im innerafghanischen Vergleich zu den sicheren Regionen des Landes gehören. Seit dem Sturz der Taliban seien in dieser Region keine nennenswerten terroristischen oder militärischen Aktivitäten registriert worden. Dementsprechend könne in diesen Gebieten der Provinz H._______ nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich beeinträchtige. Im Lichte der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der höchst unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zur politischen Situation in seiner Herkunftsregion sei ohnehin davon auszugehen, dass er sich in Wirklichkeit länger als behauptet an einem anderen, sicheren Ort aufgehalten habe, an welchen er sich auch nach seiner Rückkehr wieder begeben könne. Hinsichtlich individueller Wegweisungsvollzugshindernisse sei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit überdies anzunehmen, dass der Beschwerdeführer angesichts der Unglaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung seiner Familie entgegen seinen Vorbringen in seiner Heimat über familiäre Beziehungen sowie eine gesicherte Existenzgrundlage verfüge. Er selbst habe angegeben, die finanzielle Situation seiner Familie sei aufgrund des eigenen Transportbetriebes zufriedenstellend gewesen. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer angesichts seiner Aufenthalte im C._______ und in der D._______ über eigene Berufserfahrung. Schliesslich sei festzuhalten, dass es nach ständiger Praxis der ARK beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls der Beschwerdeführer wie vorliegend seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Es sei deshalb aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar sei und keine individuellen Gründe vorliegen würden, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007 sei betreffend die Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führte er an, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, da die Situation in Afghanistan nicht genügend stabil sei. Die Medien hätten Ende Mai 2006 von den schwersten Unruhen seit dem Sturz der Taliban berichtet. In Kabul sei es zu Demonstrationen vor dem Präsidentenpalast gegen die USA gekommen. Die Sicherheitslage werde sogar bereits mit derjenigen im Irak verglichen. Im Süden und Osten zeichne sich eine Verfestigung von Taliban-Strukturen ab. Im Norden würden sich in der Umgebung von Mazar-i-Sharif die Anschläge häufen wie nie zuvor. Bislang seien 2006 bereits so viele Attentate in Afghanistan verübt worden wie im gesamten Jahr davor. Die Entwicklung der Sicherheitslage sei besorgniserregend. Unter Berücksichtigung der allerneusten Ereignisse in Afghanistan und der entsprechenden Sicherheitslage, die sich zweifelsohne seit Erlass der Verfügung stark verschärft habe, sei die erzwungene Rückkehr von Flüchtlingen nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt verfrüht. Er sei aufgrund der Unzumutbarkeit der Rückkehr vorläufig aufzunehmen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er grosse Angst vor den I._______ habe, welche seinen Vater und seinen Onkel verschleppt hätten. Danach sei sein Bruder durch die I._______ getötet worden. Bei einer Rückkehr würde er mit Sicherheit auch ein Opfer der I._______ werden. Die Situation in seinem Heimatland sei schlecht. Am 10. Juli 2007 seien bei einem Selbstmordanschlag 17 Menschen getötet worden. In diesem Gebiet herrsche eine generelle Unsicherheit. Seine Provinz sei sehr arm, die sozioökonomische Situation sei sehr schlecht. Er könne dort sein Überleben nicht sichern. Eine Rückkehr sei für ihn deshalb unzumutbar. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass der Entscheid des BFM der prekären Situation in Afghanistan und seinen persönlichen Verhältnissen nicht gerecht werde. Die Einschätzungen des BFM seien viel zu optimistisch und wohl eher einer Hoffnung als einer objektiven Analyse entsprungen. Die Schilderungen der UNO und anderer Organisationen vor Ort würden verdeutlichen, dass sich die politische und humanitäre Situation nicht nachhaltig stabilisiert habe, dass mithin eine erzwungene Rückkehr von Flüchtlingen aus Europa im heutigen Zeitpunkt verfrüht wäre und den Aufbauprozess gefährden würde. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und stellte fest, die Beschwerde richte sich nur gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007 sei, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffe (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Das Rechtsbegehren sei aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten, und es sei einzig die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen, da die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden könne, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliege oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen bestehe, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2007 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Deshalb halte das BFM sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt an seinen früheren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung des BFM vom 29. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2007 übermittelt. F. Mit Schreiben und Vollmacht vom 10. April 2009 zeigte die frühere Rechtsvertreterin ihre Mandatsübernahme an. Sie ersuchte gleichzeitig um Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht und beantragte, das BFM sei zur Vernehmlassung aufzufordern. Im Weiteren hielt sie fest, aus der Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007 erhelle, dass das BFM nicht in Abrede stelle, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus G._______, Provinz H._______, stamme. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer ethnisch um einen F._______. In Bezug auf seinen Herkunftsort und das komplett fehlende familiäre Netz sei im Lichte der Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2006 Nr. 9 keinesfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in anderen, sogenannt sicheren Provinzen des Landes eine Zufluchtsmöglichkeit offen stehe. In völliger Verkennung dieses Umstandes sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht die vorläufige Aufnahme verweigert worden. G. Mit Verfügung vom 15. April 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass dem Beschwerdeführer, wie der Zwischenverfügung des BFM vom 20. Juli 2007 entnommen werden könne, bereits Akteneinsicht gewährt worden sei, weshalb nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund erneut um Akteneinsicht ersucht werde. Aus diesem Grund wurden dem Beschwerdeführer lediglich eine Kopie des Schreibens des BFM vom 20. Juli 2007 sowie je eine Kopie der Aktenverzeichnisse des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt und dieser wurde aufgefordert, diejenigen Akten zu bezeichnen, auf welche sich sein Gesuch um Akteneinsicht beziehe, andernfalls werde davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei im Besitz der entscheidwesentlichen Akten, und das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht würde als gegenstandslos erachtet. Der Antrag, das BFM sei zur Vernehmlassung aufzufordern, erweise sich als gegenstandslos, da sich das BFM bereits habe vernehmen lassen. H. Mit Schreiben vom 30. April 2009 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass nach Einsichtnahme in das Aktenverzeichnis keine Zustellung weiterer Akten beantragt werde. I. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 wurde die Übernahme des Mandats durch den rubrizierten Rechtsvertreter angezeigt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug (Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Insoweit sich die Beschwerde gegen die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet, ist festzuhalten, dass die Wegweisung als solche praxisgemäss nur dann aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 15. August 2007 festgestellt wurde, jedoch nicht der Fall ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG).
E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6).
E. 3.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
E. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 4.1.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen stattgefunden haben oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Der Wegweisungsvollzug ist demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten strengen Bedingungen zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Eine Rückkehr in die Provinz H._______ erachtete die ARK, unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz, als existenzbedrohend und damit als unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5519/2006 vom 25. November 2009, D-4664/2006 vom 17. Juli 2009 und D-4270/2006 vom 25. Juni 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung in Bezug auf die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen.
E. 4.1.2 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der F._______ angehört und sein Herkunftsort in der Provinz H._______ liegt. Im Weiteren kann die Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 insbesondere bezüglich der als unzumutbar bezeichneten Gebiete heute nach wie vor als gültig angesehen werden (vgl. hierzu auch die in E. 4.1.1 erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Vorinstanz nichts zu ändern, in Afghanistan könne nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung offen legt, gestützt auf welche Quellen oder Experten es zu seiner Schlussfolgerung gelangte, der Wegweisungsvollzug sei vorliegend zumutbar. Demgegenüber stützte sich die ARK bei ihrer Beurteilung der Lage in Afghanistan auf zahlreiche, öffentlich zugängliche Quellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.3 S. 98).
E. 4.1.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus der Provinz H._______ stammenden Asylsuchenden in Kabul oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus. Bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ist eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7.b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist jung und - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit. Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und einige Berufserfahrung. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Das BFM hält dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vor, es sei angesichts seiner höchst unsubstanziierten Angaben zur politischen Situation in seiner Herkunftsregion ohnehin davon auszugehen, dass er sich in Wirklichkeit länger als behauptet an einem anderen, sicheren Ort aufgehalten habe, an welchen er sich auch nach seiner Rückkehr wieder begeben könne. Dies ist indessen nicht erstellt. Es sind keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder einer der genannten Provinzen ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land lebende weitere Verwandte dem Beschwerdeführer eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen.
E. 4.2 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gegenstandslos.
E. 6 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist zwar vertreten, doch ist zu berücksichtigen, dass er selbständig eine Beschwerde einreichte und sich die Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. April 2009 nicht als notwendig erwies (vgl. oben Bst. F, G und H), weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das Z._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5154/2007 {T 0/2} Urteil vom 19. Februar 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2005 und begab sich in den C._______, wo er sich eineinhalb Jahre lang aufhielt und von wo er anschliessend über die D._______ und ihm unbekannte Länder weiterreiste und am 11. Juni 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Am 12. Juni 2007 stellte er ein Asylgesuch. Am 25. Juni 2007 wurde er im E._______ gemäss Art. 26 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) summarisch befragt und am 11. Juli 2007 im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der F._______ an und stamme aus G._______ in der Provinz H._______. Er sei dort zusammen mit seinem Bruder und seiner kleinen Schwester aufgewachsen. Er habe drei Jahre die Schule besucht. Nach seiner Flucht habe er im C._______ auf einem Schlachthof gearbeitet. In der D._______, wo er sich ungefähr während zweier Monate aufgehalten habe, habe er auf einer Deponie gearbeitet. Er habe sein Heimatland verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die I._______ hätten seinen Bruder getötet. Bereits sein Onkel väterlicherseits sei von den I._______ verfolgt worden und habe deshalb fliehen müssen. Als dieser wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei er von den I._______ entführt beziehungsweise getötet worden. Auch sein Vater habe Probleme mit den I._______ gehabt und sei von ihnen entführt worden. Er sei nun der einzige Mann in seiner Familie. Deshalb habe ihm seine Mutter geraten zu fliehen. Nachdem sein Vater entführt worden sei, habe er im Haus des Chauffeurs der Familie Zuflucht gefunden. Dieser habe ihn zur (...) Grenze gebracht. Der Beschwerdeführer gab ein Identitätspapier (Taskara) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 - eröffnet am 17. Juli 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Seine Ausführungen seien widersprüchlich, zu wenig konkret, zu wenig detailliert und differenziert, so dass sie den Eindruck vermitteln würden, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Seine Angaben wirkten stereotyp und konstruiert. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Selbst unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Afghanistan spreche nichts gegen die Rückführung in den Heimatstaat des Beschwerdeführers, zumal in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zwar habe sich die Sicherheitslage in letzter Zeit verschlechtert. Die Taliban hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss insbesondere auf Gebiete in der südlichen und südöstlichen Landeshälfte sowie auf einzelne Distrikte im Norden ausdehnen können. Gleichzeitig komme der Aufbau der afghanischen Nationalarmee und der Polizeikräfte nur schleppend voran und das Entwaffnungsprogramm stagniere. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan ausgegangen werden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass gemäss dem Koordinationsurteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar 2006 die Wegweisung in jene Regionen Afghanistans grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr bekannt geworden und die nicht einer permanent instabilen Lage ausgesetzt seien. Die von Hazara besiedelten Gebiete der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers würden nach aktueller Einschätzung im innerafghanischen Vergleich zu den sicheren Regionen des Landes gehören. Seit dem Sturz der Taliban seien in dieser Region keine nennenswerten terroristischen oder militärischen Aktivitäten registriert worden. Dementsprechend könne in diesen Gebieten der Provinz H._______ nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich beeinträchtige. Im Lichte der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der höchst unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zur politischen Situation in seiner Herkunftsregion sei ohnehin davon auszugehen, dass er sich in Wirklichkeit länger als behauptet an einem anderen, sicheren Ort aufgehalten habe, an welchen er sich auch nach seiner Rückkehr wieder begeben könne. Hinsichtlich individueller Wegweisungsvollzugshindernisse sei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit überdies anzunehmen, dass der Beschwerdeführer angesichts der Unglaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung seiner Familie entgegen seinen Vorbringen in seiner Heimat über familiäre Beziehungen sowie eine gesicherte Existenzgrundlage verfüge. Er selbst habe angegeben, die finanzielle Situation seiner Familie sei aufgrund des eigenen Transportbetriebes zufriedenstellend gewesen. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer angesichts seiner Aufenthalte im C._______ und in der D._______ über eigene Berufserfahrung. Schliesslich sei festzuhalten, dass es nach ständiger Praxis der ARK beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls der Beschwerdeführer wie vorliegend seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Es sei deshalb aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar sei und keine individuellen Gründe vorliegen würden, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007 sei betreffend die Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führte er an, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, da die Situation in Afghanistan nicht genügend stabil sei. Die Medien hätten Ende Mai 2006 von den schwersten Unruhen seit dem Sturz der Taliban berichtet. In Kabul sei es zu Demonstrationen vor dem Präsidentenpalast gegen die USA gekommen. Die Sicherheitslage werde sogar bereits mit derjenigen im Irak verglichen. Im Süden und Osten zeichne sich eine Verfestigung von Taliban-Strukturen ab. Im Norden würden sich in der Umgebung von Mazar-i-Sharif die Anschläge häufen wie nie zuvor. Bislang seien 2006 bereits so viele Attentate in Afghanistan verübt worden wie im gesamten Jahr davor. Die Entwicklung der Sicherheitslage sei besorgniserregend. Unter Berücksichtigung der allerneusten Ereignisse in Afghanistan und der entsprechenden Sicherheitslage, die sich zweifelsohne seit Erlass der Verfügung stark verschärft habe, sei die erzwungene Rückkehr von Flüchtlingen nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt verfrüht. Er sei aufgrund der Unzumutbarkeit der Rückkehr vorläufig aufzunehmen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er grosse Angst vor den I._______ habe, welche seinen Vater und seinen Onkel verschleppt hätten. Danach sei sein Bruder durch die I._______ getötet worden. Bei einer Rückkehr würde er mit Sicherheit auch ein Opfer der I._______ werden. Die Situation in seinem Heimatland sei schlecht. Am 10. Juli 2007 seien bei einem Selbstmordanschlag 17 Menschen getötet worden. In diesem Gebiet herrsche eine generelle Unsicherheit. Seine Provinz sei sehr arm, die sozioökonomische Situation sei sehr schlecht. Er könne dort sein Überleben nicht sichern. Eine Rückkehr sei für ihn deshalb unzumutbar. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass der Entscheid des BFM der prekären Situation in Afghanistan und seinen persönlichen Verhältnissen nicht gerecht werde. Die Einschätzungen des BFM seien viel zu optimistisch und wohl eher einer Hoffnung als einer objektiven Analyse entsprungen. Die Schilderungen der UNO und anderer Organisationen vor Ort würden verdeutlichen, dass sich die politische und humanitäre Situation nicht nachhaltig stabilisiert habe, dass mithin eine erzwungene Rückkehr von Flüchtlingen aus Europa im heutigen Zeitpunkt verfrüht wäre und den Aufbauprozess gefährden würde. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und stellte fest, die Beschwerde richte sich nur gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007 sei, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffe (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Das Rechtsbegehren sei aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten, und es sei einzig die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen, da die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden könne, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliege oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen bestehe, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2007 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Deshalb halte das BFM sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt an seinen früheren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung des BFM vom 29. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2007 übermittelt. F. Mit Schreiben und Vollmacht vom 10. April 2009 zeigte die frühere Rechtsvertreterin ihre Mandatsübernahme an. Sie ersuchte gleichzeitig um Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht und beantragte, das BFM sei zur Vernehmlassung aufzufordern. Im Weiteren hielt sie fest, aus der Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007 erhelle, dass das BFM nicht in Abrede stelle, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus G._______, Provinz H._______, stamme. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer ethnisch um einen F._______. In Bezug auf seinen Herkunftsort und das komplett fehlende familiäre Netz sei im Lichte der Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2006 Nr. 9 keinesfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in anderen, sogenannt sicheren Provinzen des Landes eine Zufluchtsmöglichkeit offen stehe. In völliger Verkennung dieses Umstandes sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht die vorläufige Aufnahme verweigert worden. G. Mit Verfügung vom 15. April 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass dem Beschwerdeführer, wie der Zwischenverfügung des BFM vom 20. Juli 2007 entnommen werden könne, bereits Akteneinsicht gewährt worden sei, weshalb nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund erneut um Akteneinsicht ersucht werde. Aus diesem Grund wurden dem Beschwerdeführer lediglich eine Kopie des Schreibens des BFM vom 20. Juli 2007 sowie je eine Kopie der Aktenverzeichnisse des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt und dieser wurde aufgefordert, diejenigen Akten zu bezeichnen, auf welche sich sein Gesuch um Akteneinsicht beziehe, andernfalls werde davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei im Besitz der entscheidwesentlichen Akten, und das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht würde als gegenstandslos erachtet. Der Antrag, das BFM sei zur Vernehmlassung aufzufordern, erweise sich als gegenstandslos, da sich das BFM bereits habe vernehmen lassen. H. Mit Schreiben vom 30. April 2009 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass nach Einsichtnahme in das Aktenverzeichnis keine Zustellung weiterer Akten beantragt werde. I. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 wurde die Übernahme des Mandats durch den rubrizierten Rechtsvertreter angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug (Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Insoweit sich die Beschwerde gegen die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet, ist festzuhalten, dass die Wegweisung als solche praxisgemäss nur dann aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 15. August 2007 festgestellt wurde, jedoch nicht der Fall ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6). 3.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 4. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.1.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen stattgefunden haben oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Der Wegweisungsvollzug ist demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten strengen Bedingungen zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Eine Rückkehr in die Provinz H._______ erachtete die ARK, unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz, als existenzbedrohend und damit als unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5519/2006 vom 25. November 2009, D-4664/2006 vom 17. Juli 2009 und D-4270/2006 vom 25. Juni 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung in Bezug auf die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen. 4.1.2 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der F._______ angehört und sein Herkunftsort in der Provinz H._______ liegt. Im Weiteren kann die Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 insbesondere bezüglich der als unzumutbar bezeichneten Gebiete heute nach wie vor als gültig angesehen werden (vgl. hierzu auch die in E. 4.1.1 erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Vorinstanz nichts zu ändern, in Afghanistan könne nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung offen legt, gestützt auf welche Quellen oder Experten es zu seiner Schlussfolgerung gelangte, der Wegweisungsvollzug sei vorliegend zumutbar. Demgegenüber stützte sich die ARK bei ihrer Beurteilung der Lage in Afghanistan auf zahlreiche, öffentlich zugängliche Quellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.3 S. 98). 4.1.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus der Provinz H._______ stammenden Asylsuchenden in Kabul oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus. Bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ist eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7.b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist jung und - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit. Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und einige Berufserfahrung. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Das BFM hält dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vor, es sei angesichts seiner höchst unsubstanziierten Angaben zur politischen Situation in seiner Herkunftsregion ohnehin davon auszugehen, dass er sich in Wirklichkeit länger als behauptet an einem anderen, sicheren Ort aufgehalten habe, an welchen er sich auch nach seiner Rückkehr wieder begeben könne. Dies ist indessen nicht erstellt. Es sind keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder einer der genannten Provinzen ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land lebende weitere Verwandte dem Beschwerdeführer eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen. 4.2 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gegenstandslos. 6. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist zwar vertreten, doch ist zu berücksichtigen, dass er selbständig eine Beschwerde einreichte und sich die Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. April 2009 nicht als notwendig erwies (vgl. oben Bst. F, G und H), weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das Z._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: