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D-7131/2008

D-7131/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im August 2004 - ungefähr zwei Monate nach seiner Heirat - und gelangte über C._______ (Aufenthalt bis September 2007) nach D._______, wo er sich mehrere Monate aufhielt und anschliessend mit dem Schiff nach E._______ fuhr. Mit der Fähre sei er anschliessend nach F._______ gelangt, wo er von der Polizei aufgegriffen und daktyloskopiert worden sei. Zu Fuss sei er illegal nach G._______ gegangen und von dort nach einem über zweimonatigen Aufenthalt mit dem Zug am 12. April 2008 in die Schweiz eingereist. Am gleichen Tag stellte er ein Asylgesuch. Am 23. April 2008 wurde er im H._______ gemäss Art. 26 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) summarisch befragt und am 5. Mai 2008 im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der I._______ an und stamme aus J._______ in der Provinz K._______. Seine Eltern, seine Schwester und ein beziehungsweise zwei seiner Brüder seien im Jahr 2001 von den Taliban ermordet worden, nachdem sie in einen Hinterhalt geraten seien. Er sei damals 15 Jahre alt gewesen und mit seinem jüngeren Bruder bei seinem Onkel mütterlicherseits in J._______ geblieben. Seine beiden Onkel väterlicherseits hätten sein Erbe unterschlagen. Als er sich habe wehren wollen, sei er von einem seiner Onkel geschlagen und mit dem Messer schwer verletzt worden. Er habe Anzeige beim Dorfoberhaupt erstattet, dieses sei jedoch von seinen Onkeln bestochen worden. Er sei in der Folge enterbt und zudem sowohl von seinen Onkeln als auch von einem Polizisten massiv bedroht worden, so dass er das Land habe verlassen müssen. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Der Kanton Z._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Seine Ausführungen seien in den wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt, so dass der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Es sei nicht glaubhaft, dass sich der angebliche Erbstreit, welcher ihn zur Ausreise bewogen habe, so zugetragen habe. Zudem würden seine Vorbringen der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in der letzten Zeit zwar verschlechtert und bleibe angespannt. Die Taliban hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss besonders in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Westen des Landes ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. Die staatlichen Institutionen seien zudem nur beschränkt funktionsfähig, was den Aufstand der Taliban und den Einfluss regionaler Akteure begünstige. Dennoch könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgegangen werden. So sei auf politischer Ebene zur Stabilität des Landes beigetragen worden, indem im Jahr 2005 Parlamentswahlen abgehalten worden seien. Die Regierung Karzai habe zudem Fortschritte in der Ausbildung und Professionalisierung der Armee und der Sicherheitsbehörden erzielt. Zudem habe sich die allgemeine Sicherheitslage in einigen Regionen trotz vereinzelter Anschläge nicht weiter verschlechtert. Die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei gemäss Einschätzung des BFM weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen. Es könne nicht von einer permanent instabilen Lage in diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Im Weiteren sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, unglaubhafte Angaben zu seinen Asylvorbringen gemacht habe. Somit könnten weder der Lebenslauf des Beschwerdeführers noch seine persönliche und familiäre Situation geglaubt werden. Seine diesbezüglichen Aussagen seien somit nicht gesichert. Es sei dem BFM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es sei nach ständiger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht die Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Schliesslich bestünden auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei nämlich ein junger, gesunder Mann, der über mehrjährige Arbeitserfahrung im Baugewerbe verfüge. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 11. November 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führte er an, er sei I._______ und Schiite und stamme aus der Provinz K._______. Das BFM habe seine Darlegungen zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Er habe detailliert die Landschaft und Geographie seines Herkunftsorts umschrieben und ebenso klar den Grund für seine Ausreise genannt. Er habe zudem wahrheitsgetreu von der Erbschaftsstreitigkeit und seiner Fluchtodyssee berichtet, weshalb der Vorwurf der mangelnden Substanziiertheit nicht berechtigt sei. Die Situation in Afghanistan sei sehr schlecht und habe sich in letzter Zeit kontinuierlich verschlechtert. Aufgrund der Erbschaftsstreitigkeit mit seinen Onkeln wäre er im Fall einer Rückkehr stark gefährdet, unmenschlich behandelt oder gefoltert zu werden, so dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Die humanitäre Lage sei desolat und er hätte in Afghanistan keine Bewegungsfreiheit und kein tragfähiges Beziehungsnetz, so dass er sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine Existenz aufbauen könnte. Er habe weder familiäre Beziehungen noch ein soziales Netz in Kabul, da er nie dort gelebt habe. Er habe glaubhaft gemacht, dass er aus der Provinz K._______ stamme. Auch dort habe er kein tragfähiges Beziehungsnetz, sondern es bestünden aufgrund des erwähnten Erbstreits viele Probleme. Er gehöre sodann als I._______ und Schiite einer Minderheit an, was zusätzliche Probleme in sich berge. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb auch unzumutbar. D. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er verschob die Prüfung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, ein bei den kantonalen Behörden abgegebenes heimatliches Dokument übersetzen zu lassen. Am 18. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer die verlangte Übersetzung des Dokumentes, bei dem es sich um eine Geburtsurkunde handeln soll, ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).

E. 1.6 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung blieben vorliegend somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG).

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

E. 3.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.

E. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 4.1.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen stattgefunden haben oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Der Wegweisungsvollzug ist demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten strengen Bedingungen zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Eine Rückkehr in die Provinz K._______ erachtete die ARK, unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz, als existenzbedrohend und damit als unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5154/2007 vom 19. Februar 2010, E-5519/2006 vom 25. November 2009, D-4664/2006 vom 17. Juli 2009 und D-4270/2006 vom 25. Juni 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung in Bezug auf die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen.

E. 4.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar zu Recht darauf hinweist, dass die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur eingeschränkt möglich ist, wenn über die Herkunft eines Gesuchstellers keine Klarheit besteht. Vorliegend ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer übereinstimmend angab, er stamme aus J._______ in der Provinz K._______. Er bezeichnete den Distrikt, in dem J._______ gelegen sei, mit U._______. Bei U._______ handelt es sich tatsächlich um einen Distrikt in der Provinz K._______. Er sagte zudem zutreffend aus, K._______ sei die ehemalige Provinz Q._______. Überdies konnte er allgemeine Angaben zu J._______ machen (Gebirgsortschaft mit ca. 1500 Häusern; viele Bäche; Quelle S._______, deren Wasser auch von den amerikanischen Truppen geschätzt werde; zwei Moscheen, die er namentlich bezeichnete). Auch wenn die eingereichte Geburtsurkunde, aus der sich das Geburtsjahr 1985 ergibt, kein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Dokument ebenfalls J._______ als Geburtsort aufgeführt ist. Aus den Akten ergeben sich im Weiteren keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit in einer der als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans lebte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers in der Provinz K._______ liegt. Im Weiteren kann die Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 insbesondere bezüglich der als unzumutbar bezeichneten Gebiete heute nach wie vor als gültig angesehen werden (vgl. hierzu auch die in E. 4.1.1 erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Vorinstanz nichts zu ändern, in Afghanistan könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht offen legt, gestützt auf welche Quellen oder Experten es zu seiner Schlussfolgerung gelangte, der Wegweisungsvollzug sei vorliegend zumutbar. Demgegenüber stützte sich die ARK bei ihrer Beurteilung der Lage in Afghanistan auf zahlreiche, öffentlich zugängliche Quellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.3 S. 98).

E. 4.1.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus der Provinz K._______ stammenden Asylsuchenden in Kabul oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus. Bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ist eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7.b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist jung und - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit. Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und einige Berufserfahrung im Baugewerbe. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder zu einer der genannten Provinzen ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land lebende weitere Verwandte dem Beschwerdeführer eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen.

E. 4.2 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.

E. 5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gegenstandslos.

E. 6.2 Da dem Beschwerdeführer aus der selbständigen Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Z._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7131/2008 {T 0/2} Urteil vom 18. November 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im August 2004 - ungefähr zwei Monate nach seiner Heirat - und gelangte über C._______ (Aufenthalt bis September 2007) nach D._______, wo er sich mehrere Monate aufhielt und anschliessend mit dem Schiff nach E._______ fuhr. Mit der Fähre sei er anschliessend nach F._______ gelangt, wo er von der Polizei aufgegriffen und daktyloskopiert worden sei. Zu Fuss sei er illegal nach G._______ gegangen und von dort nach einem über zweimonatigen Aufenthalt mit dem Zug am 12. April 2008 in die Schweiz eingereist. Am gleichen Tag stellte er ein Asylgesuch. Am 23. April 2008 wurde er im H._______ gemäss Art. 26 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) summarisch befragt und am 5. Mai 2008 im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der I._______ an und stamme aus J._______ in der Provinz K._______. Seine Eltern, seine Schwester und ein beziehungsweise zwei seiner Brüder seien im Jahr 2001 von den Taliban ermordet worden, nachdem sie in einen Hinterhalt geraten seien. Er sei damals 15 Jahre alt gewesen und mit seinem jüngeren Bruder bei seinem Onkel mütterlicherseits in J._______ geblieben. Seine beiden Onkel väterlicherseits hätten sein Erbe unterschlagen. Als er sich habe wehren wollen, sei er von einem seiner Onkel geschlagen und mit dem Messer schwer verletzt worden. Er habe Anzeige beim Dorfoberhaupt erstattet, dieses sei jedoch von seinen Onkeln bestochen worden. Er sei in der Folge enterbt und zudem sowohl von seinen Onkeln als auch von einem Polizisten massiv bedroht worden, so dass er das Land habe verlassen müssen. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Der Kanton Z._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Seine Ausführungen seien in den wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt, so dass der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Es sei nicht glaubhaft, dass sich der angebliche Erbstreit, welcher ihn zur Ausreise bewogen habe, so zugetragen habe. Zudem würden seine Vorbringen der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in der letzten Zeit zwar verschlechtert und bleibe angespannt. Die Taliban hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss besonders in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Westen des Landes ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. Die staatlichen Institutionen seien zudem nur beschränkt funktionsfähig, was den Aufstand der Taliban und den Einfluss regionaler Akteure begünstige. Dennoch könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgegangen werden. So sei auf politischer Ebene zur Stabilität des Landes beigetragen worden, indem im Jahr 2005 Parlamentswahlen abgehalten worden seien. Die Regierung Karzai habe zudem Fortschritte in der Ausbildung und Professionalisierung der Armee und der Sicherheitsbehörden erzielt. Zudem habe sich die allgemeine Sicherheitslage in einigen Regionen trotz vereinzelter Anschläge nicht weiter verschlechtert. Die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei gemäss Einschätzung des BFM weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen. Es könne nicht von einer permanent instabilen Lage in diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Im Weiteren sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, unglaubhafte Angaben zu seinen Asylvorbringen gemacht habe. Somit könnten weder der Lebenslauf des Beschwerdeführers noch seine persönliche und familiäre Situation geglaubt werden. Seine diesbezüglichen Aussagen seien somit nicht gesichert. Es sei dem BFM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es sei nach ständiger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht die Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Schliesslich bestünden auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei nämlich ein junger, gesunder Mann, der über mehrjährige Arbeitserfahrung im Baugewerbe verfüge. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 11. November 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führte er an, er sei I._______ und Schiite und stamme aus der Provinz K._______. Das BFM habe seine Darlegungen zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Er habe detailliert die Landschaft und Geographie seines Herkunftsorts umschrieben und ebenso klar den Grund für seine Ausreise genannt. Er habe zudem wahrheitsgetreu von der Erbschaftsstreitigkeit und seiner Fluchtodyssee berichtet, weshalb der Vorwurf der mangelnden Substanziiertheit nicht berechtigt sei. Die Situation in Afghanistan sei sehr schlecht und habe sich in letzter Zeit kontinuierlich verschlechtert. Aufgrund der Erbschaftsstreitigkeit mit seinen Onkeln wäre er im Fall einer Rückkehr stark gefährdet, unmenschlich behandelt oder gefoltert zu werden, so dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Die humanitäre Lage sei desolat und er hätte in Afghanistan keine Bewegungsfreiheit und kein tragfähiges Beziehungsnetz, so dass er sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine Existenz aufbauen könnte. Er habe weder familiäre Beziehungen noch ein soziales Netz in Kabul, da er nie dort gelebt habe. Er habe glaubhaft gemacht, dass er aus der Provinz K._______ stamme. Auch dort habe er kein tragfähiges Beziehungsnetz, sondern es bestünden aufgrund des erwähnten Erbstreits viele Probleme. Er gehöre sodann als I._______ und Schiite einer Minderheit an, was zusätzliche Probleme in sich berge. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb auch unzumutbar. D. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er verschob die Prüfung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, ein bei den kantonalen Behörden abgegebenes heimatliches Dokument übersetzen zu lassen. Am 18. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer die verlangte Übersetzung des Dokumentes, bei dem es sich um eine Geburtsurkunde handeln soll, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.6 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung blieben vorliegend somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 3.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 4. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.1.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen stattgefunden haben oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Der Wegweisungsvollzug ist demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten strengen Bedingungen zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Eine Rückkehr in die Provinz K._______ erachtete die ARK, unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz, als existenzbedrohend und damit als unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5154/2007 vom 19. Februar 2010, E-5519/2006 vom 25. November 2009, D-4664/2006 vom 17. Juli 2009 und D-4270/2006 vom 25. Juni 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung in Bezug auf die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen. 4.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar zu Recht darauf hinweist, dass die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur eingeschränkt möglich ist, wenn über die Herkunft eines Gesuchstellers keine Klarheit besteht. Vorliegend ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer übereinstimmend angab, er stamme aus J._______ in der Provinz K._______. Er bezeichnete den Distrikt, in dem J._______ gelegen sei, mit U._______. Bei U._______ handelt es sich tatsächlich um einen Distrikt in der Provinz K._______. Er sagte zudem zutreffend aus, K._______ sei die ehemalige Provinz Q._______. Überdies konnte er allgemeine Angaben zu J._______ machen (Gebirgsortschaft mit ca. 1500 Häusern; viele Bäche; Quelle S._______, deren Wasser auch von den amerikanischen Truppen geschätzt werde; zwei Moscheen, die er namentlich bezeichnete). Auch wenn die eingereichte Geburtsurkunde, aus der sich das Geburtsjahr 1985 ergibt, kein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Dokument ebenfalls J._______ als Geburtsort aufgeführt ist. Aus den Akten ergeben sich im Weiteren keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit in einer der als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans lebte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers in der Provinz K._______ liegt. Im Weiteren kann die Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 insbesondere bezüglich der als unzumutbar bezeichneten Gebiete heute nach wie vor als gültig angesehen werden (vgl. hierzu auch die in E. 4.1.1 erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Vorinstanz nichts zu ändern, in Afghanistan könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht offen legt, gestützt auf welche Quellen oder Experten es zu seiner Schlussfolgerung gelangte, der Wegweisungsvollzug sei vorliegend zumutbar. Demgegenüber stützte sich die ARK bei ihrer Beurteilung der Lage in Afghanistan auf zahlreiche, öffentlich zugängliche Quellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.3 S. 98). 4.1.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus der Provinz K._______ stammenden Asylsuchenden in Kabul oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus. Bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ist eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7.b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist jung und - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit. Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und einige Berufserfahrung im Baugewerbe. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder zu einer der genannten Provinzen ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land lebende weitere Verwandte dem Beschwerdeführer eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen. 4.2 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gegenstandslos. 6.2 Da dem Beschwerdeführer aus der selbständigen Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Z._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: