Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Mai 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle B._______ und der Anhörung beim Amt für Migration des Kantons C._______, welchem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, machte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2003 beziehungsweise 25. Juni 2003 im Wesentlichen geltend, er sei ein Hazara schiitischen Glaubens und stamme aus D._______ (Provinz Ghazni). Ungefähr im Jahre 1998 sei sein Vater von sunnitischen Paschtunen umgebracht worden, woraufhin sein Bruder bei den Taliban um Hilfe ersucht habe. Diese hätten diesbezüglich jedoch nichts unternommen. Daher habe sein Bruder die zwei Mörder seines Vaters auf eigene Faust erschossen. Daraufhin sei er zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Ghazni umgezogen. Nachdem sie dort drei Jahre gewohnt hätten, hätten unbekannte Personen - wahrscheinlich Familienangehörige der Männer, die sein Bruder erschossen habe - an die Türe ihres Hauses geklopft. Als der Bruder gefragt habe, wer draussen vor der Türe stehe, hätten diese Unbekannten eine Handgranate in ihren Vorgarten geworfen. Durch die Explosion der Handgranate sei sein Bruder getötet worden und er selbst verletzt worden und bewusstlos geworden, weshalb er in eine Klinik habe eingeliefert werden müssen. Nachdem er sich zirka einen Monat in der Klinik aufgehalten gehabt habe, sei er auf Anraten seiner Mutter, die zu ihm gesagt habe, dass er nun Feinde habe, aus seinem Heimatland geflüchtet. Nach seiner Flucht habe er sich während sieben Monaten im Iran und während eines Jahres in der Türkei aufgehalten, bevor er am 19. Mai 2003 mit einem LKW illegal in die Schweiz eingereist sei. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass er als Schiite und Hazara die Schule nicht habe besuchen können sowie in seinem Heimatland von den Paschtunen täglich schikaniert worden sei. Von den Paschtunen sei er zudem auch ein paar Mal geschlagen worden. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2005 - eröffnet am 25. Juni 2005 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt als undifferenziert und wenig überzeugend einzustufen seien. So habe er beispielsweise auf Nachfrage nicht anzugeben vermocht, wer seine konkreten Feinde in Afghanistan gewesen seien, deretwegen er seinen Heimatstaat habe verlassen müssen. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Überfalls auf sein Haus sehr vage und ungenau ausgefallen. Überdies würden seine Vorbringen der Plausibilität entbehren. So sei es insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Widersacher seiner Familie drei Jahre zugewartet hätten, bevor sie sich am Bruder des Beschwerdeführers gerächt hätten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation halte daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als Hazara einige Male von Paschtunen geschlagen worden sei, hielt die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um Schikanen von privaten Drittpersonen handle, die nicht den Behörden angelastet werden könnten. Der Beschwerdeführer habe zudem die Möglichkeit gehabt, bei diesen um Schutz nachzusuchen. Aus seinen Vorbringen gehe nicht hervor, dass die Behörden ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen seien. Den Vorbringen komme daher keine Asylrelevanz zu. Dasselbe gelte für die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er als Schiite und Hazara die Schule nicht habe besuchen können und er wegen seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit immer einem Druck ausgesetzt gewesen sei. Diesbezüglich sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer aufgrund der veränderten Situation in seinem Heimatstaat keine Nachteile zu befürchten habe, zumal in der derzeitigen Regierung von Präsident Karzai auch die Hazara vertreten seien. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2005 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zudem sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte mit der Rechtsmittelschrift die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: Zwei Berichte von Organisationen über die Situation in Afghanistan vom Juni beziehungsweise Juli 2005, mehrere Arztberichte, verfasst zwischen dem 31. Juli 2003 und dem 10. Juni 2005, eine Entbindungserklärung des Beschwerdeführers von der ärztlichen Schweigepflicht vom 25. Juli 2005 sowie eine Fürsorgebestätigung der Caritas C._______ vom 18. Juli 2005. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen hinsichtlich der behaupteten Verfolgungssituation in Afghanistan vermöchten die im Entscheid aufgezeigten Unglaubhaftigkeitspunkte nicht umzustossen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung des aus der Provinz Ghazni stammenden Beschwerdeführers zumutbar. Ausserdem sei aus den ärztlichen Zeugnissen ersichtlich, dass auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe. F. In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2006 zur Vernehmlassung der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Ghazni sei nach der Praxis der ARK unzumutbar. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert, weshalb er sich regelmässig zu seinem Hausarzt in Behandlung begeben müsse. Auch aus diesem Grund sei eine Rückkehr in sein Heimatland nicht möglich. Überdies verfüge er dort nicht - wie von der Vorinstanz geltend gemacht werde - über ein tragfähiges Beziehungsnetz. G. Mit Eingabe vom 23. September 2008 reichte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden Arztbericht vom 13. Juli 2008 zu den Akten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Vorbringen sind dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).
E. 4 Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer behaupteten Anschlag durch Mitglieder einer verfeindeten Familie als unglaubhaft erachtet. Dazu führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, er habe nie die Schule besucht, "quasi meine ganze Familie verloren" und sei wegen des Erlebnisses auch psychisch beeinträchtigt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, seine Geschichte in der Form vorzutragen, wie es vielleicht von einer Person, die in der Schweiz um Asyl nachsuche, erwartet werden könne. Dennoch sei er der Meinung, alles Wichtige gesagt zu haben, das zur Begründung seines Asylgesuches ausschlaggebend sei. Deshalb und weil nach Prüfung der Akten durch das Gericht keine Hinweise darauf schliessen lassen, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht richtig und vollständig erhoben worden, ist auf den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gewürdigten Sachverhalt abzustellen.
E. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Anschlag auf das Haus unsubstanziiert und vage ausgefallen sind. So konnte er beispielsweise nicht genau angeben, wer angeblich an die Haustüre geklopft und die Handgranate in den Vorgarten geworfen hat (act. A 14/23, S. 12 f.). Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Begründung, wonach er sich während der Befragungen aufgrund seiner Erlebnisse und seiner Gesundheit nicht mehr an die Namen der beiden Anführer des Clans habe erinnern können, diese ihm jedoch im Laufe seiner medizinischen Behandlung in der Schweiz wieder eingefallen seien (vgl. Beschwerdeakten, S. 9), ist unglaubhaft. Ausserdem konnte der Beschwerdeführer keine Auskunft darüber geben, um welche Uhrzeit in der Nacht sich der behauptete Anschlag auf das Haus zugetragen hat (act. A 14/23, S. 12), obwohl anzunehmen ist, er hätte sich - aufgrund des einschneidenden Ereignisses - zumindest ungefähr an die Uhrzeit erinnern können, sofern der behauptete Anschlag tatsächlich stattgefunden hat. Zu Zweifeln Anlass gibt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder das Ausmass des angeblich am Haus entstandenen Schadens darlegen noch sagen konnte, wo sein angeblich beim Anschlag getöteter Bruder beerdigt worden ist (act. A 14/23, S. 12 f.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass ihn seine Mutter - die ihn während seines zirka einmonatigen Aufenthaltes in der Klinik täglich besucht haben soll - über diese Dinge aufgeklärt hätte. Unplausibel erscheint auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nicht wisse, ob seine Mutter den angeblichen Anschlag auf das Haus den Behörden gemeldet habe oder nicht (act. A 14/23, S. 12), da der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit mit seiner Mutter ebenfalls darüber gesprochen hätte, hätte sich der Anschlag tatsächlich zugetragen. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die Mutter mit ihm darüber nicht geredet habe (vgl. Beschwerdeakten, S. 11), ist aufgrund der Sachlage nicht nachvollziehbar. Nicht einsichtig ist zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach zwischen dem Racheakt seines Bruders an den Mördern seines Vaters und dem Anschlag auf das Haus drei Jahre vergangen seien. Der Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach die Feinde wohl drei Jahre gebraucht hätten, um sie ausfindig zu machen (vgl. Beschwerdeakten, S. 11), kann jedenfalls nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer und seine Familie in der Stadt E._______ nicht versteckt gelebt haben, weshalb sie relativ leicht von ihren Feinden hätten aufgespürt werden können und diese somit nicht so lange mit einem Anschlag zugewartet hätten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der Akten zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den von ihm behaupteten Anschlag auf das Haus durch Mitglieder einer verfeindeten Familie glaubhaft zu machen, zumal im Arztbericht vom 13. Juli 2008, der gemäss seiner Eingabe vom 23. September 2008 die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen stütze, in Widerspruch zu seinen bisherigen Vorbringen auch eine Schwester des Beschwerdeführers beim Anschlag umgekommen sein soll. Daher ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland von Mitgliedern einer verfeindeten Familie verfolgt wird.
E. 5.2 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei in seinem Heimatland von Paschtunen mehrmals geschlagen worden. Dazu ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinen Aussagen erheblich widersprochen hat. So machte er anlässlich der Kurzbefragung geltend, er sei von den Paschtunen zwei- oder dreimal geschlagen worden, als er auf dem Weg zu seiner Arbeit gewesen sei (act. A 1/9, S. 5). Anlässlich der Anhörung führte er diesbezüglich jedoch aus, er sei als Kleinkind mehrmals von anderen Kindern zusammengeschlagen worden (act. A 14/23, S. 15). Aufgrund dieses deutlichen Widerspruchs in den beiden Aussagen des Beschwerdeführers bestehen erhebliche Zweifel an seiner Behauptung, er sei in seiner Heimat zwei- oder dreimal von Paschtunen auf dem Arbeitsweg geschlagen worden. Dies umso mehr, als seine diesbezüglichen Vorbringen detailarm ausgefallen sind.
E. 5.3 Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Weiteren vor, er habe als Schiite und Hazara die Schule nicht besuchen können und sei wegen seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit immer wieder von den Paschtunen schikaniert worden. Diesbezüglich ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass sich die politische Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise im Jahre 2001 erheblich geändert hat. Die ethnische Gruppe der Hazara stellt zwar auch heute noch eine Minderheit im afghanischen Vielvölkerstaat dar und sie ist nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mitunter gewissen Diskriminierungen ausgesetzt. Sie ist jedoch in die Regierung eingebunden und im afghanischen Parlament vertreten. Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara beziehungsweise seines schiitischen Glaubens ist damit zumindest im heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen.
E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6).
E. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.2.2 Die ARK hatte sich in ihrer Rechtsprechung in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
E. 8.2.3 Diese Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 wird vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland in der Provinz Ghazni gelebt hat. Diese Provinz liegt südlich von Kabul. Die Provinz Ghazni figuriert nicht unter den in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Provinz Ghazni muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden.
E. 8.2.4 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder einer der genannten Provinzen ersichtlich. Selbst wenn der vom Beschwerdeführer genannte kleine Kreis von wenigen Verwandten für afghanische Verhältnisse ungewöhnlich erscheint, kann nicht davon ausgegangen werden, dass irgendwo im Heimatland weitere Verwandte ihm eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder in einer der anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen.
E. 8.2.5 Angesichts dieser Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. Es kann daher insbesondere offen bleiben, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch wegen seines gesundheitlichen Zustandes unzumutbar wäre.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Flüchtlings-, Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG).
E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrens-kosten, Fr. 300.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung der ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer nicht vertreten, weshalb ihm auch keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sein können. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird den angeordneten Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Juni 2005 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4270/2006 {T 0/2} Urteil vom 25. Juni 2009 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2005 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Mai 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle B._______ und der Anhörung beim Amt für Migration des Kantons C._______, welchem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, machte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2003 beziehungsweise 25. Juni 2003 im Wesentlichen geltend, er sei ein Hazara schiitischen Glaubens und stamme aus D._______ (Provinz Ghazni). Ungefähr im Jahre 1998 sei sein Vater von sunnitischen Paschtunen umgebracht worden, woraufhin sein Bruder bei den Taliban um Hilfe ersucht habe. Diese hätten diesbezüglich jedoch nichts unternommen. Daher habe sein Bruder die zwei Mörder seines Vaters auf eigene Faust erschossen. Daraufhin sei er zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Ghazni umgezogen. Nachdem sie dort drei Jahre gewohnt hätten, hätten unbekannte Personen - wahrscheinlich Familienangehörige der Männer, die sein Bruder erschossen habe - an die Türe ihres Hauses geklopft. Als der Bruder gefragt habe, wer draussen vor der Türe stehe, hätten diese Unbekannten eine Handgranate in ihren Vorgarten geworfen. Durch die Explosion der Handgranate sei sein Bruder getötet worden und er selbst verletzt worden und bewusstlos geworden, weshalb er in eine Klinik habe eingeliefert werden müssen. Nachdem er sich zirka einen Monat in der Klinik aufgehalten gehabt habe, sei er auf Anraten seiner Mutter, die zu ihm gesagt habe, dass er nun Feinde habe, aus seinem Heimatland geflüchtet. Nach seiner Flucht habe er sich während sieben Monaten im Iran und während eines Jahres in der Türkei aufgehalten, bevor er am 19. Mai 2003 mit einem LKW illegal in die Schweiz eingereist sei. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass er als Schiite und Hazara die Schule nicht habe besuchen können sowie in seinem Heimatland von den Paschtunen täglich schikaniert worden sei. Von den Paschtunen sei er zudem auch ein paar Mal geschlagen worden. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2005 - eröffnet am 25. Juni 2005 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt als undifferenziert und wenig überzeugend einzustufen seien. So habe er beispielsweise auf Nachfrage nicht anzugeben vermocht, wer seine konkreten Feinde in Afghanistan gewesen seien, deretwegen er seinen Heimatstaat habe verlassen müssen. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Überfalls auf sein Haus sehr vage und ungenau ausgefallen. Überdies würden seine Vorbringen der Plausibilität entbehren. So sei es insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Widersacher seiner Familie drei Jahre zugewartet hätten, bevor sie sich am Bruder des Beschwerdeführers gerächt hätten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation halte daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als Hazara einige Male von Paschtunen geschlagen worden sei, hielt die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um Schikanen von privaten Drittpersonen handle, die nicht den Behörden angelastet werden könnten. Der Beschwerdeführer habe zudem die Möglichkeit gehabt, bei diesen um Schutz nachzusuchen. Aus seinen Vorbringen gehe nicht hervor, dass die Behörden ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen seien. Den Vorbringen komme daher keine Asylrelevanz zu. Dasselbe gelte für die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er als Schiite und Hazara die Schule nicht habe besuchen können und er wegen seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit immer einem Druck ausgesetzt gewesen sei. Diesbezüglich sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer aufgrund der veränderten Situation in seinem Heimatstaat keine Nachteile zu befürchten habe, zumal in der derzeitigen Regierung von Präsident Karzai auch die Hazara vertreten seien. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2005 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zudem sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte mit der Rechtsmittelschrift die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: Zwei Berichte von Organisationen über die Situation in Afghanistan vom Juni beziehungsweise Juli 2005, mehrere Arztberichte, verfasst zwischen dem 31. Juli 2003 und dem 10. Juni 2005, eine Entbindungserklärung des Beschwerdeführers von der ärztlichen Schweigepflicht vom 25. Juli 2005 sowie eine Fürsorgebestätigung der Caritas C._______ vom 18. Juli 2005. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen hinsichtlich der behaupteten Verfolgungssituation in Afghanistan vermöchten die im Entscheid aufgezeigten Unglaubhaftigkeitspunkte nicht umzustossen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung des aus der Provinz Ghazni stammenden Beschwerdeführers zumutbar. Ausserdem sei aus den ärztlichen Zeugnissen ersichtlich, dass auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe. F. In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2006 zur Vernehmlassung der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Ghazni sei nach der Praxis der ARK unzumutbar. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert, weshalb er sich regelmässig zu seinem Hausarzt in Behandlung begeben müsse. Auch aus diesem Grund sei eine Rückkehr in sein Heimatland nicht möglich. Überdies verfüge er dort nicht - wie von der Vorinstanz geltend gemacht werde - über ein tragfähiges Beziehungsnetz. G. Mit Eingabe vom 23. September 2008 reichte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden Arztbericht vom 13. Juli 2008 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Vorbringen sind dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer behaupteten Anschlag durch Mitglieder einer verfeindeten Familie als unglaubhaft erachtet. Dazu führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, er habe nie die Schule besucht, "quasi meine ganze Familie verloren" und sei wegen des Erlebnisses auch psychisch beeinträchtigt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, seine Geschichte in der Form vorzutragen, wie es vielleicht von einer Person, die in der Schweiz um Asyl nachsuche, erwartet werden könne. Dennoch sei er der Meinung, alles Wichtige gesagt zu haben, das zur Begründung seines Asylgesuches ausschlaggebend sei. Deshalb und weil nach Prüfung der Akten durch das Gericht keine Hinweise darauf schliessen lassen, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht richtig und vollständig erhoben worden, ist auf den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gewürdigten Sachverhalt abzustellen. 5. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Anschlag auf das Haus unsubstanziiert und vage ausgefallen sind. So konnte er beispielsweise nicht genau angeben, wer angeblich an die Haustüre geklopft und die Handgranate in den Vorgarten geworfen hat (act. A 14/23, S. 12 f.). Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Begründung, wonach er sich während der Befragungen aufgrund seiner Erlebnisse und seiner Gesundheit nicht mehr an die Namen der beiden Anführer des Clans habe erinnern können, diese ihm jedoch im Laufe seiner medizinischen Behandlung in der Schweiz wieder eingefallen seien (vgl. Beschwerdeakten, S. 9), ist unglaubhaft. Ausserdem konnte der Beschwerdeführer keine Auskunft darüber geben, um welche Uhrzeit in der Nacht sich der behauptete Anschlag auf das Haus zugetragen hat (act. A 14/23, S. 12), obwohl anzunehmen ist, er hätte sich - aufgrund des einschneidenden Ereignisses - zumindest ungefähr an die Uhrzeit erinnern können, sofern der behauptete Anschlag tatsächlich stattgefunden hat. Zu Zweifeln Anlass gibt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder das Ausmass des angeblich am Haus entstandenen Schadens darlegen noch sagen konnte, wo sein angeblich beim Anschlag getöteter Bruder beerdigt worden ist (act. A 14/23, S. 12 f.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass ihn seine Mutter - die ihn während seines zirka einmonatigen Aufenthaltes in der Klinik täglich besucht haben soll - über diese Dinge aufgeklärt hätte. Unplausibel erscheint auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nicht wisse, ob seine Mutter den angeblichen Anschlag auf das Haus den Behörden gemeldet habe oder nicht (act. A 14/23, S. 12), da der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit mit seiner Mutter ebenfalls darüber gesprochen hätte, hätte sich der Anschlag tatsächlich zugetragen. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die Mutter mit ihm darüber nicht geredet habe (vgl. Beschwerdeakten, S. 11), ist aufgrund der Sachlage nicht nachvollziehbar. Nicht einsichtig ist zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach zwischen dem Racheakt seines Bruders an den Mördern seines Vaters und dem Anschlag auf das Haus drei Jahre vergangen seien. Der Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach die Feinde wohl drei Jahre gebraucht hätten, um sie ausfindig zu machen (vgl. Beschwerdeakten, S. 11), kann jedenfalls nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer und seine Familie in der Stadt E._______ nicht versteckt gelebt haben, weshalb sie relativ leicht von ihren Feinden hätten aufgespürt werden können und diese somit nicht so lange mit einem Anschlag zugewartet hätten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der Akten zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den von ihm behaupteten Anschlag auf das Haus durch Mitglieder einer verfeindeten Familie glaubhaft zu machen, zumal im Arztbericht vom 13. Juli 2008, der gemäss seiner Eingabe vom 23. September 2008 die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen stütze, in Widerspruch zu seinen bisherigen Vorbringen auch eine Schwester des Beschwerdeführers beim Anschlag umgekommen sein soll. Daher ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland von Mitgliedern einer verfeindeten Familie verfolgt wird. 5.2 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei in seinem Heimatland von Paschtunen mehrmals geschlagen worden. Dazu ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinen Aussagen erheblich widersprochen hat. So machte er anlässlich der Kurzbefragung geltend, er sei von den Paschtunen zwei- oder dreimal geschlagen worden, als er auf dem Weg zu seiner Arbeit gewesen sei (act. A 1/9, S. 5). Anlässlich der Anhörung führte er diesbezüglich jedoch aus, er sei als Kleinkind mehrmals von anderen Kindern zusammengeschlagen worden (act. A 14/23, S. 15). Aufgrund dieses deutlichen Widerspruchs in den beiden Aussagen des Beschwerdeführers bestehen erhebliche Zweifel an seiner Behauptung, er sei in seiner Heimat zwei- oder dreimal von Paschtunen auf dem Arbeitsweg geschlagen worden. Dies umso mehr, als seine diesbezüglichen Vorbringen detailarm ausgefallen sind. 5.3 Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Weiteren vor, er habe als Schiite und Hazara die Schule nicht besuchen können und sei wegen seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit immer wieder von den Paschtunen schikaniert worden. Diesbezüglich ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass sich die politische Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise im Jahre 2001 erheblich geändert hat. Die ethnische Gruppe der Hazara stellt zwar auch heute noch eine Minderheit im afghanischen Vielvölkerstaat dar und sie ist nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mitunter gewissen Diskriminierungen ausgesetzt. Sie ist jedoch in die Regierung eingebunden und im afghanischen Parlament vertreten. Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara beziehungsweise seines schiitischen Glaubens ist damit zumindest im heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6). 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.2 Die ARK hatte sich in ihrer Rechtsprechung in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). 8.2.3 Diese Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 wird vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland in der Provinz Ghazni gelebt hat. Diese Provinz liegt südlich von Kabul. Die Provinz Ghazni figuriert nicht unter den in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Provinz Ghazni muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. 8.2.4 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder einer der genannten Provinzen ersichtlich. Selbst wenn der vom Beschwerdeführer genannte kleine Kreis von wenigen Verwandten für afghanische Verhältnisse ungewöhnlich erscheint, kann nicht davon ausgegangen werden, dass irgendwo im Heimatland weitere Verwandte ihm eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder in einer der anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen. 8.2.5 Angesichts dieser Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. Es kann daher insbesondere offen bleiben, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch wegen seines gesundheitlichen Zustandes unzumutbar wäre. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Flüchtlings-, Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG). 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrens-kosten, Fr. 300.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung der ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer nicht vertreten, weshalb ihm auch keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sein können. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird den angeordneten Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Juni 2005 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: