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E-1205/2008

E-1205/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-08-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Herkunftsland (Iran) eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangte am (...) illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. September 2007 erfolgte die Kurzbefragung im B._______, am 11. Oktober 2007 die Nachbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Alter und am 31. Oktober 2007 die Direktanhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer bei der Direktanhörung geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______ (Nähe [...]) im Iran. Seine Eltern stammten ursprünglich aus der (...) Provinz (...) und seien ein Jahr nach der Machtübernahme von Khomeini in den Iran geflüchtet, wo er am (...) geboren und mit seinen (...) aufgewachsen sei. Nach der Primar- und Mittelschule habe er wegen der (...) seines Vaters als Taglöhner mitgeholfen, den Lebensunterhalt seiner Familie mitzubestreiten. Die wirtschaftliche Situation sei für afghanische Flüchtlinge schlecht gewesen, die Schulen seiner (...) und die Aufenthaltsbewilligungen hätten viel Geld gekostet. Die iranischen Beamten hätten sich den Afghanen gegenüber willkürlich verhalten. Ungefähr drei Monate vor der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz habe er ein erstes Mal versucht, nach Europa zu gelangen. Beim Grenzübertritt in die Türkei seien er und (...) weitere Flüchtlinge gefasst und an die iranischen Behörden rückübergeben worden. Nach einem (...) Gefängnisaufenthalt und der Abnahme seiner Vermögenswerte sei er zusammen mit den anderen Flüchtlingen von den iranischen Beamten mit einem Bus nach Afghanistan ausgeschafft worden, wo er nach D._______ und später nach E._______ gereist sei. Nach weniger als einem Monat sei er zu seinen Eltern in den Iran zurückgekehrt, weil er in Afghanistan keine Lebensgrundlage gehabt habe und seine Bemühungen, einen afghanischen Reisepass zu erlangen, wegen fehlender finanzieller Mittel erfolglos geblieben seien. Im (...) sei ihm schliesslich mit der finanziellen Hilfe seiner Eltern, die sich von Bekannten und Freunden Geld geborgt hätten, die Ausreise aus dem Iran und die Weiterreise in die Schweiz gelungen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Am 11. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Nachbefragung zu seinem Alter das rechtliche Gehör zum Ergebnis der am 3. Oktober 2007 im Auftrag des BFM von einem Arzt für allgemeine Medizin vorgenommenen radiographischen Untersuchung, welche ein Alter von 19 Jahren oder mehr ergab, gewährt. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren Faxkopien seines iranischen Flüchtlingsausweises und der Tazkera (Identitätskarte) seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zu genügen, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen einzugehen. Insbesondere stellten die von ihm geltend gemachten schlechten sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Afghanistan keine asylrevanten Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Aus den Akten ergäben sich zudem keine Hinweise darauf, er sei in seinem Heimatstaat asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Auch aus dem Verhalten der iranischen Behörden gegenüber afghanischen Flüchtlingen im Iran könne der Beschwerdeführer keine asylrechtlich beachtlichen Nachteile ableiten. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesamt unter anderem an, gemäss Koordinationsurteil der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar 2006 sei die Wegweisung in jene Regionen Afghanistans grundsätzlich als zumutbar zu betrachten, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktionen mehr bekannt geworden und die keiner permanent instabilen Lage ausgesetzt seien. Der Anteil der Hazara an der Gesamtbevölkerung Afghanistans werde auf rund 20 Prozent geschätzt und umfasse rund 5 Millionen Menschen. Ihr Hauptsiedlungsgebiet liege im zentralen Hochland Afghanistans, dem Hazarajat. Dieses ungefähr 50 000 Quadratkilometer grosse Gebiet umfasse die Provinz Bamiyan sowie Teile der Provinzen Ghazni, Ghor, Daikondi, Oruzgan und Wardak. Zudem bildeten die Hazara in den Städten Kabul, (...) und Herat eine bedeutende ethnische Minderheitengruppe. Nach übereinstimmender Einschätzung von Experten gehöre das Hazarajat im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regi-onen des Landes. Seit dem Sturz der Taliban seien in dieser Region mit Ausnahme einzelner Vorfälle in der Provinz Daikondi keine nen-nenswerten terroristischen oder militärischen Aktionen registriert wor-den. Dementsprechend könne im Hazarajat nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden. Das Hazarajat gehöre zwar aufgrund seiner ungünstigen topografischen Lage zu den ärmsten Gegenden Afghanistans. Es sei aber nach dem Sturz der Taliban zu einem bevorzugten Einsatzgebiet internationaler Hilfsorganisationen geworden. Generell lasse sich feststellen, dass sich die Lage der mehrheitlich schiitischen Hazara, der drittgrössten ethnischen Minderheit des Landes, nach dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert habe. Der Beschwerdeführer verfüge zudem "im Hazarajat mit seinem Onkel väterlicherseits in der Provinz F._______, mit dem er auch in Kontakt stehe, über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz." Dem Beschwerdeführer stehe es grundsätzlich offen, eine innerstaatliche Wohnsitzalternative wahrzunehmen und sich beispielsweise im Grossraum Kabul niederzulassen. Es lägen keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe auf Hazara in Kabul vor, wo diese eine bedeutende Minderheitengruppe mit entsprechenden Netzwerken bildeten. Er müsse deshalb nicht befürchten, auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit im Grossraum Kabul Opfer asylrelevanter Nachteile zu werden. Er werde zwar auf ein schwieriges wirtschaftli-ches Umfeld treffen, dank seiner achtjährigen Schulbildung und seiner im Iran erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse als Arbeiter habe er indessen im Vergleich mit anderen in Kabul lebenden Hazara einen deutlichen Vorteil. Darüber hinaus handle es sich beim Beschwerde-führer um einen gesunden, jungen Mann, der in der Lage sein sollte, sich in Kabul eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen, womit er über eine zumutbare Wohnsitzalternative verfüge. Zudem stehe es ihm offen, in den Iran zurückzukehren, zumal er dort über einen Auf-enthaltstitel als Flüchtling und seine Familie verfüge. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2008 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme die teilweise Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; in prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Internetartikel vom 1. Dezember 2007 zur Sicherheitslage in Afghanistan und eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 15. Februar 2008 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig stellte er fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6).

E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.1 Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug nach Afghanistan. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte sie ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans (die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist), in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattfanden oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren, unter Beachtung der in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als grundsätzlich zumutbar. Vorliegend braucht nicht geprüft zu werden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmasse sich die Situation in den vorgenannten Provinzen zwischenzeitlich verschlechtert hat. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes D-4664/2006 vom 17. Juli 2009, D-4270/2006 vom 25. Juni 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen.

E. 5.2.1 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen afghanischen Staatsangehörigen und ethnischen Hazara handelt, dessen Eltern aus der Provinz (...) stammen. Der Herkunftsort der Eltern des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in das Herkunftsgebiet seiner Eltern muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden.

E. 5.2.2 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, zumal sich zum einen aus den Akten keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul ergeben. Zum anderen erweist sich die Argumentation des BFM, der Beschwerdeführer verfüge in der Provinz F._______ mit seinem Onkel väterlicherseits, zu dem er Kontakt habe, über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, als wenig stichhaltig. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Direktanhörung aussagte, sein Vater habe nach Afghanistan zurückkehren wollen und immer wieder mit dem besagten Onkel telefoniert, um sich über die Lage zu informieren. Der Onkel habe seinem Vater gesagt, man könne zwar überleben, aber die Lage werde immer schlechter. Viele andere afghanische Familien seien wieder in den Iran zurückgekehrt. Dies habe dazu geführt, dass sein Vater sein Vorhaben, nach Afghanistan zurückzukehren, aufgegeben habe (Akten BFM A15/21 S. 7 und 8). Angesichts dieser Sachlage lässt der Umstand, dass er bei der Anhörung auf entsprechende Frage die Telefonnummer seines in (...) (Provinz F._______) wohnhaften Onkels bekanntgab (A15/21 S. 14), entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht darauf schliessen, dieser sei in der Lage, dem Beschwerdeführer ein tragfähiges Beziehungsnetz respektive eine gesicherte Wohn-situation zu bieten. Aufgrund der Aktenlage kann auch nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit Hilfe von mutmasslich irgendwo in Afghanistan lebenden weiteren Ver-wandten im Grossraum Kabul oder in einer der anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen könnte.

E. 5.2.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer im Iran, wo er eigenen Anga-ben zufolge seit seiner Geburt gelebt und gearbeitet hatte, einen legalen Aufenthaltstitel besass und über Verwandte verfügen würde, könnte der Vollzug der Wegweisung in dieses Land nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde, was indessen nicht feststeht. Es ist in Berücksichtigung seiner diesbe-züglichen Aussagen, er sei von den iranischen Behörden zwangsweise nach Afghanistan ausgeschafft worden (A15/21 S. 8), vielmehr davon auszugehen, dass ihm eine legale Wiedereinreise in den Iran verwehrt ist.

E. 5.3 Angesichts dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG). Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnah-me sind damit erfüllt.

E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinan-dersetzung mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und dem zur Stützung der Vorbringen eingereichten Internet-Ausdruck vom 1. Dezember 2007 zur Sicherheitslage in Afghanistan. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 23. Januar 2008 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG).

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.? (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Januar 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.? zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1205/2008 {T 0/2} Urteil vom 18. August 2009 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus Koenig, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Herkunftsland (Iran) eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangte am (...) illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. September 2007 erfolgte die Kurzbefragung im B._______, am 11. Oktober 2007 die Nachbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Alter und am 31. Oktober 2007 die Direktanhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer bei der Direktanhörung geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______ (Nähe [...]) im Iran. Seine Eltern stammten ursprünglich aus der (...) Provinz (...) und seien ein Jahr nach der Machtübernahme von Khomeini in den Iran geflüchtet, wo er am (...) geboren und mit seinen (...) aufgewachsen sei. Nach der Primar- und Mittelschule habe er wegen der (...) seines Vaters als Taglöhner mitgeholfen, den Lebensunterhalt seiner Familie mitzubestreiten. Die wirtschaftliche Situation sei für afghanische Flüchtlinge schlecht gewesen, die Schulen seiner (...) und die Aufenthaltsbewilligungen hätten viel Geld gekostet. Die iranischen Beamten hätten sich den Afghanen gegenüber willkürlich verhalten. Ungefähr drei Monate vor der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz habe er ein erstes Mal versucht, nach Europa zu gelangen. Beim Grenzübertritt in die Türkei seien er und (...) weitere Flüchtlinge gefasst und an die iranischen Behörden rückübergeben worden. Nach einem (...) Gefängnisaufenthalt und der Abnahme seiner Vermögenswerte sei er zusammen mit den anderen Flüchtlingen von den iranischen Beamten mit einem Bus nach Afghanistan ausgeschafft worden, wo er nach D._______ und später nach E._______ gereist sei. Nach weniger als einem Monat sei er zu seinen Eltern in den Iran zurückgekehrt, weil er in Afghanistan keine Lebensgrundlage gehabt habe und seine Bemühungen, einen afghanischen Reisepass zu erlangen, wegen fehlender finanzieller Mittel erfolglos geblieben seien. Im (...) sei ihm schliesslich mit der finanziellen Hilfe seiner Eltern, die sich von Bekannten und Freunden Geld geborgt hätten, die Ausreise aus dem Iran und die Weiterreise in die Schweiz gelungen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Am 11. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Nachbefragung zu seinem Alter das rechtliche Gehör zum Ergebnis der am 3. Oktober 2007 im Auftrag des BFM von einem Arzt für allgemeine Medizin vorgenommenen radiographischen Untersuchung, welche ein Alter von 19 Jahren oder mehr ergab, gewährt. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren Faxkopien seines iranischen Flüchtlingsausweises und der Tazkera (Identitätskarte) seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zu genügen, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen einzugehen. Insbesondere stellten die von ihm geltend gemachten schlechten sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Afghanistan keine asylrevanten Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Aus den Akten ergäben sich zudem keine Hinweise darauf, er sei in seinem Heimatstaat asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Auch aus dem Verhalten der iranischen Behörden gegenüber afghanischen Flüchtlingen im Iran könne der Beschwerdeführer keine asylrechtlich beachtlichen Nachteile ableiten. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesamt unter anderem an, gemäss Koordinationsurteil der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar 2006 sei die Wegweisung in jene Regionen Afghanistans grundsätzlich als zumutbar zu betrachten, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktionen mehr bekannt geworden und die keiner permanent instabilen Lage ausgesetzt seien. Der Anteil der Hazara an der Gesamtbevölkerung Afghanistans werde auf rund 20 Prozent geschätzt und umfasse rund 5 Millionen Menschen. Ihr Hauptsiedlungsgebiet liege im zentralen Hochland Afghanistans, dem Hazarajat. Dieses ungefähr 50 000 Quadratkilometer grosse Gebiet umfasse die Provinz Bamiyan sowie Teile der Provinzen Ghazni, Ghor, Daikondi, Oruzgan und Wardak. Zudem bildeten die Hazara in den Städten Kabul, (...) und Herat eine bedeutende ethnische Minderheitengruppe. Nach übereinstimmender Einschätzung von Experten gehöre das Hazarajat im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regi-onen des Landes. Seit dem Sturz der Taliban seien in dieser Region mit Ausnahme einzelner Vorfälle in der Provinz Daikondi keine nen-nenswerten terroristischen oder militärischen Aktionen registriert wor-den. Dementsprechend könne im Hazarajat nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden. Das Hazarajat gehöre zwar aufgrund seiner ungünstigen topografischen Lage zu den ärmsten Gegenden Afghanistans. Es sei aber nach dem Sturz der Taliban zu einem bevorzugten Einsatzgebiet internationaler Hilfsorganisationen geworden. Generell lasse sich feststellen, dass sich die Lage der mehrheitlich schiitischen Hazara, der drittgrössten ethnischen Minderheit des Landes, nach dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert habe. Der Beschwerdeführer verfüge zudem "im Hazarajat mit seinem Onkel väterlicherseits in der Provinz F._______, mit dem er auch in Kontakt stehe, über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz." Dem Beschwerdeführer stehe es grundsätzlich offen, eine innerstaatliche Wohnsitzalternative wahrzunehmen und sich beispielsweise im Grossraum Kabul niederzulassen. Es lägen keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe auf Hazara in Kabul vor, wo diese eine bedeutende Minderheitengruppe mit entsprechenden Netzwerken bildeten. Er müsse deshalb nicht befürchten, auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit im Grossraum Kabul Opfer asylrelevanter Nachteile zu werden. Er werde zwar auf ein schwieriges wirtschaftli-ches Umfeld treffen, dank seiner achtjährigen Schulbildung und seiner im Iran erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse als Arbeiter habe er indessen im Vergleich mit anderen in Kabul lebenden Hazara einen deutlichen Vorteil. Darüber hinaus handle es sich beim Beschwerde-führer um einen gesunden, jungen Mann, der in der Lage sein sollte, sich in Kabul eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen, womit er über eine zumutbare Wohnsitzalternative verfüge. Zudem stehe es ihm offen, in den Iran zurückzukehren, zumal er dort über einen Auf-enthaltstitel als Flüchtling und seine Familie verfüge. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2008 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme die teilweise Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; in prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Internetartikel vom 1. Dezember 2007 zur Sicherheitslage in Afghanistan und eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 15. Februar 2008 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig stellte er fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6). 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5. 5.1 Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug nach Afghanistan. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte sie ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans (die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist), in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattfanden oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren, unter Beachtung der in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als grundsätzlich zumutbar. Vorliegend braucht nicht geprüft zu werden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmasse sich die Situation in den vorgenannten Provinzen zwischenzeitlich verschlechtert hat. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes D-4664/2006 vom 17. Juli 2009, D-4270/2006 vom 25. Juni 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. 5.2 5.2.1 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen afghanischen Staatsangehörigen und ethnischen Hazara handelt, dessen Eltern aus der Provinz (...) stammen. Der Herkunftsort der Eltern des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in das Herkunftsgebiet seiner Eltern muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. 5.2.2 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, zumal sich zum einen aus den Akten keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul ergeben. Zum anderen erweist sich die Argumentation des BFM, der Beschwerdeführer verfüge in der Provinz F._______ mit seinem Onkel väterlicherseits, zu dem er Kontakt habe, über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, als wenig stichhaltig. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Direktanhörung aussagte, sein Vater habe nach Afghanistan zurückkehren wollen und immer wieder mit dem besagten Onkel telefoniert, um sich über die Lage zu informieren. Der Onkel habe seinem Vater gesagt, man könne zwar überleben, aber die Lage werde immer schlechter. Viele andere afghanische Familien seien wieder in den Iran zurückgekehrt. Dies habe dazu geführt, dass sein Vater sein Vorhaben, nach Afghanistan zurückzukehren, aufgegeben habe (Akten BFM A15/21 S. 7 und 8). Angesichts dieser Sachlage lässt der Umstand, dass er bei der Anhörung auf entsprechende Frage die Telefonnummer seines in (...) (Provinz F._______) wohnhaften Onkels bekanntgab (A15/21 S. 14), entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht darauf schliessen, dieser sei in der Lage, dem Beschwerdeführer ein tragfähiges Beziehungsnetz respektive eine gesicherte Wohn-situation zu bieten. Aufgrund der Aktenlage kann auch nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit Hilfe von mutmasslich irgendwo in Afghanistan lebenden weiteren Ver-wandten im Grossraum Kabul oder in einer der anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen könnte. 5.2.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer im Iran, wo er eigenen Anga-ben zufolge seit seiner Geburt gelebt und gearbeitet hatte, einen legalen Aufenthaltstitel besass und über Verwandte verfügen würde, könnte der Vollzug der Wegweisung in dieses Land nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde, was indessen nicht feststeht. Es ist in Berücksichtigung seiner diesbe-züglichen Aussagen, er sei von den iranischen Behörden zwangsweise nach Afghanistan ausgeschafft worden (A15/21 S. 8), vielmehr davon auszugehen, dass ihm eine legale Wiedereinreise in den Iran verwehrt ist. 5.3 Angesichts dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG). Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnah-me sind damit erfüllt. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinan-dersetzung mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und dem zur Stützung der Vorbringen eingereichten Internet-Ausdruck vom 1. Dezember 2007 zur Sicherheitslage in Afghanistan. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 23. Januar 2008 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.? (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Januar 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.? zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: