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D-4664/2006

D-4664/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-07-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. April 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung durch das BFM im Empfangszentrum B._______ vom 18. April 2005 sowie der Anhörung durch das BFM am selben Ort am 22. April 2005 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein Hazara schiitischen Glaubens und stamme aus C._______ (Provinz Ghazni). Nach Abschluss der Matur habe er sich im September 2002 im Politechnikum in Kabul für ein Studium als Elektroingenieur eingeschrieben. Im Juli 2003 habe der afghanische Minister für höhere Ausbildung das Politechnikum in Kabul besucht. Bei dieser Gelegenheit habe er als Studentensprecher gegenüber dem Minister mehrere Forderungen erhoben. Eine der Forderungen sei gewesen, dass in der Fakultät das bisherige russische Unterrichtssystem durch das englische ersetzt werden solle. Diese Forderungen seien vom Minister positiv aufgenommen worden. Als er am gleichen Tag um Mitternacht ins Studentenheim zurückgekehrt sei, sei er entführt und zuerst einen Tag in einem Gefängnis in Kabul festgehalten worden, bevor er in ein Privatgefängnis nach D._______ gebracht worden sei. Nach drei Tagen Gefangenschaft sei er von einem älteren Ehepaar befreit worden. Da sein Leben in Kabul in Gefahr gewesen sei, sei er zu seinem Bruder nach E._______ gereist. Nachdem er drei oder vier Tage dort verbracht habe, sei eine schwangere Frau ermordet worden. Am folgenden Morgen sei sein Bruder verschwunden gewesen. Ein Mann namens F._______ habe daraufhin seinen Bruder bei der Polizei mit dem Mord an der schwangeren Frau belastet, da dieser die ermordete Frau geschwängert habe. Da sich sein Bruder auf der Flucht befunden habe, sei er - der Beschwerdeführer - an seiner Stelle von der Polizei festgenommen worden. Am dritten Tag seiner Haft sei F._______ ermordet worden, woraufhin die Polizei von ihm mittels Folterungen den Namen von dessen Mörder habe erfahren wollen. Infolge dieser schrecklichen Folterungen habe er das Bewusstsein verloren, weshalb er ins Spital überführt worden sei, von wo er nach drei Tagen nach Kandahar habe fliehen können. Am 7. August 2003 habe er Afghanistan verlassen und sei via Teheran (Aufenthalt von acht Monaten), Istanbul (Aufenthalt von einem Monat), Griechenland (Aufenthalt von zehn Monaten), Rom und Frankreich am 9. April 2005 illegal in die Schweiz eingereist. In Teheran sei er aufgrund der erlebten Folterungen wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen. Im Empfangszentrum B._______ hinterlegte der Beschwerdeführer vier Arztrezepte aus dem Jahre 2003, die von Ärzten aus Teheran ausgestellt worden sind, sowie zwei Arztterminkarten ebenfalls vom Jahre 2003. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. April 2005 - eröffnet am gleichen Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, da der Beschwerdeführer vermute, von Widerstandskämpfern aus dem Panjshirtal entführt worden zu sein, müsse geschlossen werden, dass er nicht von staatlichen Behörden verfolgt werde, sondern von Dritten. Eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte liege aber nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Vorliegend hätte der Beschwerdeführer jedoch den Schutz des Staates beanspruchen können. Zudem erreiche die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nicht die vom schweizerischen Asylrecht verlangte Intensität, welche diesem ein menschenwürdiges Leben in Kabul verunmöglicht hätte. Daher würden die diesbezüglichen Vorbringen die Voraussetzungen einer Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllen. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Ermordung einer Frau von der Polizei anstelle seines Bruders verhaftet und gefoltert worden sei, hielt die Vorinstanz fest, dass ihm diese Ausführungen nicht geglaubt werden könnten. So habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunktes der Ermordung der Frau in Widersprüche verstrickt. Zudem sei die Darstellung des Mordes an der Frau und anschliessend an F._______ dermassen verwirrend, dass der Schluss gezogen werden müsse, der Bescherdeführer habe diese Geschichte nicht selber erlebt. Aus diesen Gründen hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG stand. Hinsichtlich der Wegweisung stellte das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2005 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer bei er damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte mit der Rechtsmittelschrift eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 20. Mai 2005 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2005 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass bezüglich der Entführung durch Unbekannte im Juli 2003 der Beschwerdeführer in der Beschwerde selber bestätige, dass er lediglich vermute, dass es Widerstandskämpfer aus dem Panjshirtal gewesen seien, die ihn entführt hätten. Aufgrund von Vermutungen könne jedoch eine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht angenommen werden. Zudem müsse die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach in ganz Afghanistan eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, bezweifelt werden, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, nach Kabul - wo er studiert habe - zurückzukehren. F. In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2005 (Poststempel) zur Vernehmlassung der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Widerstandskämpfer aus dem Panjshirtal geheim arbeiten und sich ihren Opfern nicht vorstellen würden, weshalb es schwierig sei herauszufinden, wer sie genau seien. Da er zwei Tage im Panjshirtal im Gefängnis gewesen sei, gehe er davon aus, dass die Widerstandskämpfer, welche ihn gefangen gehalten hätten, auch wirklich von diesem Tal stammen würden. Aus dem der Eingabe beliegenden Arztbericht gehe zudem hervor, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit somatogener Störung leide. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung hielt der Beschwerdeführer fest, dass insbesondere für Hazara ohne tragfähiges Beziehungsnetz die Rückkehr weder nach Kabul noch in andere Gebiete Afghanistans zumutbar sei. Seit dem Mordfall sei seine Familie zersplittert und seit seiner Ausreise sei jeder Versuch gescheitert, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen. Aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung sei er zudem momentan nicht in der Lage, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, weder in der Schweiz noch in Afghanistan. Der Eingabe lag ein Arztbericht vom 1. Juli 2005 bei. G. Mit Eingabe vom 29. August 2005 an das BFM, welche zuständigkeitshalber an die ARK weitergeleitet wurde, reichte der Beschwerdeführer verschiedene ihn betreffende Dokumente zu den Akten. H. Am 5. Januar 2006 sowie am 25. Februar 2006 reichte der Seelsorger des Beschwerdeführers zwei Schreiben ein. I. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen ärztlichen Kurzbericht vom 22. September 2006 zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 an das BFM, welches zuständigkeitshalber an das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 27. November 2006 in der Psychiatrischen Poliklinik G._______ in ambulanter Behandlung befinde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 4 Die Vorinstanz hat der vom Beschwerdeführer behaupteten Entführung in Kabul und der nachfolgenden Inhaftierung im Juli 2003 die Asylrelevanz abgesprochen. Die geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit der Ermordung der schwangeren Frau hat das BFM demgegenüber als unglaubhaft beurteilt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen beziehungsweise die Glaubhaftigkeit gestützt auf Art. 7 AsylG verneint hat.

E. 5.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Juli 2003 in Kabul geltend gemachte Entführung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieses Vorbringen asylrechtlich nicht von Belang ist. Anlässlich der Befragungen äusserte sich der Beschwerdeführer unterschiedlich darüber, wer ihn entführt habe. So machte er anlässlich der Befragung geltend, er vermute, dass er von Widerstandskämpfern aus dem Panjshirtal entführt worden sei (act. A 1/12, S. 6). Bei der Anhörung führte er dazu jedoch aus, er sei durch Gefolgsleute des Verteidigungsministers von Afghanistan festgenommen worden, welcher eng mit den Russen zusammenarbeite und wolle, dass das russische Schulsystem bestehen bleibe (act. A 8/18, S. 12). Aufgrund dieser Annahme beziehungsweise Vermutung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Entführer besteht in casu kein hinreichender Anlass zur Annahme, er sei aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe (wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen) persönlich gezielt verfolgt respektive gezielt ernsthaften Nachteilen ausgesetzt worden, zumal notorisch ist, dass Entführungen mit dem Motiv der Gelderpressung in Afghanistan zahlreich sind.

E. 5.2 Bezüglich der Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit der Ermordung der schwangeren Frau ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich teilweise erheblich widersprochen hat. So gab er anlässlich der Befragung zu Protokoll, ein Krankenpfleger habe im Spital auf ihn aufpassen müssen (act. A 1/12, S. 7), wohingegen er bei der Anhörung ausführte, er sei dort von einem der Sicherheitskräfte überwacht worden (act. A 8/18, S. 15). Zudem sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung einerseits aus, er sei während der ersten beiden Tage seiner Haft nicht verhört und erst am dritten Tag gefoltert worden, nachdem F._______ getötet worden sei. Man habe von ihm durch Folter den Namen von dessen Mörder erfahren wollen (act. A 8/18, S. 11), demgegenüber gab er etwas später bei der Anhörung zu Protokoll, die Polizei habe von ihm den Aufenthaltsort seines Bruders und die Gründe der Ermordung der Frau und F._______erfahren wollen. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer bei der Anhörung einerseits aus, er habe bei der Folterung am dritten Tag seines Gefängnisaufenthalts das Bewusstsein verloren, weshalb er ins Spital verlegt worden sei (act. A 8/18, S. 11), wohingegen er später in der Anhörung vorbrachte, er habe neun Tage im Gefängnis verbracht (act. A 8/18, S. 15). Unglaubhaft ist überdies die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach man mittels Folterung von ihm den Namen des Mörders von F._______ habe erfahren wollen (act. A 8/18, S. 11). Da der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der angeblichen Tötung von F._______ in Haft befunden haben will (act. A 8/18, S. 11), ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei hätte davon ausgehen sollen, der Beschwerdeführer kenne den Mörder von F._______ erzählen. Zudem ist es nicht glaubhaft, dass die Polizei den Beschwerdeführer anstelle seines Bruders verhaftet, misshandelt und im Gefängnis zurückbehalten haben soll, obwohl diese ihn - den Beschwerdeführer - nicht des Mordes an der Frau verdächtigt habe (act. A 8/18, S. 13 ff.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach es in Afghanistan üblich sei, dass ein Familienangehöriger anstelle des Tatverdächtigen in einem Kriminalfall festgenommen werde (Beschwerde S. 5), ist eine unbelegte Behauptung. Aufgrund dieser widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzuhalten, dass seine Vorbringen, wonach er wegen der Ermordung einer schwangeren Frau von der Polizei festgenommen und misshandelt worden sei, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation um ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt.

E. 6 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6).

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.2.1 Die ARK hatte sich in ihrer Rechtsprechung in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).

E. 8.2.2 Diese Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 wird vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und - abgesehen von wenigen Monaten in Kabul - bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland in der Provinz Ghazni gelebt hat, die südlich von Kabul liegt. Die Provinz Ghazni figuriert nicht unter den in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Provinz Ghazni muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden.

E. 8.2.3 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, da alle seine in Afghanistan lebenden Verwandten in der Provinz Ghazni wohnhaft sind. Zwar hat sich der Beschwerdeführer - gemäss seinen Angaben - zwischen September 2002 und Juli 2003 aufgrund seines Studiums während einiger Monate in Kabul aufgehalten. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass er dort während dieser kurzen Zeit ein heute noch bestehendes, tragfähiges Beziehungsnetz hat aufbauen können, zumal seit seinem Aufenthalt in Kabul schon fast sechs Jahre vergangen sind. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen.

E. 8.2.4 Angesichts dieser Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. Es kann daher offen bleiben, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch wegen seiner gesundheitlichen Probleme unzumutbar wäre.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Flüchtlings-, Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG).

E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrens-kosten, Fr. 300.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2005 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 10.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren ist dem Beschwerdeführer auf Grund seines teilweisen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, die von der Vorinstanz zu bezahlen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist auf die Einforderung einer solchen zu Gunsten einer Festsetzung aufgrund der Akten zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit abschätzen lässt. Die dem Beschwerdeführer vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist auf Fr. 500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird den angeordneten Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 28. April 2005 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4664/2006 {T 0/2} Urteil vom 17. Juli 2009 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Heidi Koch-Amberg, Rechtsanwältin, Advokatur & Notariat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2005 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. April 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung durch das BFM im Empfangszentrum B._______ vom 18. April 2005 sowie der Anhörung durch das BFM am selben Ort am 22. April 2005 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein Hazara schiitischen Glaubens und stamme aus C._______ (Provinz Ghazni). Nach Abschluss der Matur habe er sich im September 2002 im Politechnikum in Kabul für ein Studium als Elektroingenieur eingeschrieben. Im Juli 2003 habe der afghanische Minister für höhere Ausbildung das Politechnikum in Kabul besucht. Bei dieser Gelegenheit habe er als Studentensprecher gegenüber dem Minister mehrere Forderungen erhoben. Eine der Forderungen sei gewesen, dass in der Fakultät das bisherige russische Unterrichtssystem durch das englische ersetzt werden solle. Diese Forderungen seien vom Minister positiv aufgenommen worden. Als er am gleichen Tag um Mitternacht ins Studentenheim zurückgekehrt sei, sei er entführt und zuerst einen Tag in einem Gefängnis in Kabul festgehalten worden, bevor er in ein Privatgefängnis nach D._______ gebracht worden sei. Nach drei Tagen Gefangenschaft sei er von einem älteren Ehepaar befreit worden. Da sein Leben in Kabul in Gefahr gewesen sei, sei er zu seinem Bruder nach E._______ gereist. Nachdem er drei oder vier Tage dort verbracht habe, sei eine schwangere Frau ermordet worden. Am folgenden Morgen sei sein Bruder verschwunden gewesen. Ein Mann namens F._______ habe daraufhin seinen Bruder bei der Polizei mit dem Mord an der schwangeren Frau belastet, da dieser die ermordete Frau geschwängert habe. Da sich sein Bruder auf der Flucht befunden habe, sei er - der Beschwerdeführer - an seiner Stelle von der Polizei festgenommen worden. Am dritten Tag seiner Haft sei F._______ ermordet worden, woraufhin die Polizei von ihm mittels Folterungen den Namen von dessen Mörder habe erfahren wollen. Infolge dieser schrecklichen Folterungen habe er das Bewusstsein verloren, weshalb er ins Spital überführt worden sei, von wo er nach drei Tagen nach Kandahar habe fliehen können. Am 7. August 2003 habe er Afghanistan verlassen und sei via Teheran (Aufenthalt von acht Monaten), Istanbul (Aufenthalt von einem Monat), Griechenland (Aufenthalt von zehn Monaten), Rom und Frankreich am 9. April 2005 illegal in die Schweiz eingereist. In Teheran sei er aufgrund der erlebten Folterungen wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen. Im Empfangszentrum B._______ hinterlegte der Beschwerdeführer vier Arztrezepte aus dem Jahre 2003, die von Ärzten aus Teheran ausgestellt worden sind, sowie zwei Arztterminkarten ebenfalls vom Jahre 2003. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. April 2005 - eröffnet am gleichen Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, da der Beschwerdeführer vermute, von Widerstandskämpfern aus dem Panjshirtal entführt worden zu sein, müsse geschlossen werden, dass er nicht von staatlichen Behörden verfolgt werde, sondern von Dritten. Eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte liege aber nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Vorliegend hätte der Beschwerdeführer jedoch den Schutz des Staates beanspruchen können. Zudem erreiche die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nicht die vom schweizerischen Asylrecht verlangte Intensität, welche diesem ein menschenwürdiges Leben in Kabul verunmöglicht hätte. Daher würden die diesbezüglichen Vorbringen die Voraussetzungen einer Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllen. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Ermordung einer Frau von der Polizei anstelle seines Bruders verhaftet und gefoltert worden sei, hielt die Vorinstanz fest, dass ihm diese Ausführungen nicht geglaubt werden könnten. So habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunktes der Ermordung der Frau in Widersprüche verstrickt. Zudem sei die Darstellung des Mordes an der Frau und anschliessend an F._______ dermassen verwirrend, dass der Schluss gezogen werden müsse, der Bescherdeführer habe diese Geschichte nicht selber erlebt. Aus diesen Gründen hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG stand. Hinsichtlich der Wegweisung stellte das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2005 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer bei er damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte mit der Rechtsmittelschrift eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 20. Mai 2005 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2005 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass bezüglich der Entführung durch Unbekannte im Juli 2003 der Beschwerdeführer in der Beschwerde selber bestätige, dass er lediglich vermute, dass es Widerstandskämpfer aus dem Panjshirtal gewesen seien, die ihn entführt hätten. Aufgrund von Vermutungen könne jedoch eine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht angenommen werden. Zudem müsse die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach in ganz Afghanistan eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, bezweifelt werden, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, nach Kabul - wo er studiert habe - zurückzukehren. F. In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2005 (Poststempel) zur Vernehmlassung der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Widerstandskämpfer aus dem Panjshirtal geheim arbeiten und sich ihren Opfern nicht vorstellen würden, weshalb es schwierig sei herauszufinden, wer sie genau seien. Da er zwei Tage im Panjshirtal im Gefängnis gewesen sei, gehe er davon aus, dass die Widerstandskämpfer, welche ihn gefangen gehalten hätten, auch wirklich von diesem Tal stammen würden. Aus dem der Eingabe beliegenden Arztbericht gehe zudem hervor, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit somatogener Störung leide. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung hielt der Beschwerdeführer fest, dass insbesondere für Hazara ohne tragfähiges Beziehungsnetz die Rückkehr weder nach Kabul noch in andere Gebiete Afghanistans zumutbar sei. Seit dem Mordfall sei seine Familie zersplittert und seit seiner Ausreise sei jeder Versuch gescheitert, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen. Aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung sei er zudem momentan nicht in der Lage, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, weder in der Schweiz noch in Afghanistan. Der Eingabe lag ein Arztbericht vom 1. Juli 2005 bei. G. Mit Eingabe vom 29. August 2005 an das BFM, welche zuständigkeitshalber an die ARK weitergeleitet wurde, reichte der Beschwerdeführer verschiedene ihn betreffende Dokumente zu den Akten. H. Am 5. Januar 2006 sowie am 25. Februar 2006 reichte der Seelsorger des Beschwerdeführers zwei Schreiben ein. I. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen ärztlichen Kurzbericht vom 22. September 2006 zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 an das BFM, welches zuständigkeitshalber an das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 27. November 2006 in der Psychiatrischen Poliklinik G._______ in ambulanter Behandlung befinde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. Die Vorinstanz hat der vom Beschwerdeführer behaupteten Entführung in Kabul und der nachfolgenden Inhaftierung im Juli 2003 die Asylrelevanz abgesprochen. Die geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit der Ermordung der schwangeren Frau hat das BFM demgegenüber als unglaubhaft beurteilt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen beziehungsweise die Glaubhaftigkeit gestützt auf Art. 7 AsylG verneint hat. 5. 5.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Juli 2003 in Kabul geltend gemachte Entführung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieses Vorbringen asylrechtlich nicht von Belang ist. Anlässlich der Befragungen äusserte sich der Beschwerdeführer unterschiedlich darüber, wer ihn entführt habe. So machte er anlässlich der Befragung geltend, er vermute, dass er von Widerstandskämpfern aus dem Panjshirtal entführt worden sei (act. A 1/12, S. 6). Bei der Anhörung führte er dazu jedoch aus, er sei durch Gefolgsleute des Verteidigungsministers von Afghanistan festgenommen worden, welcher eng mit den Russen zusammenarbeite und wolle, dass das russische Schulsystem bestehen bleibe (act. A 8/18, S. 12). Aufgrund dieser Annahme beziehungsweise Vermutung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Entführer besteht in casu kein hinreichender Anlass zur Annahme, er sei aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe (wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen) persönlich gezielt verfolgt respektive gezielt ernsthaften Nachteilen ausgesetzt worden, zumal notorisch ist, dass Entführungen mit dem Motiv der Gelderpressung in Afghanistan zahlreich sind. 5.2 Bezüglich der Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit der Ermordung der schwangeren Frau ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich teilweise erheblich widersprochen hat. So gab er anlässlich der Befragung zu Protokoll, ein Krankenpfleger habe im Spital auf ihn aufpassen müssen (act. A 1/12, S. 7), wohingegen er bei der Anhörung ausführte, er sei dort von einem der Sicherheitskräfte überwacht worden (act. A 8/18, S. 15). Zudem sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung einerseits aus, er sei während der ersten beiden Tage seiner Haft nicht verhört und erst am dritten Tag gefoltert worden, nachdem F._______ getötet worden sei. Man habe von ihm durch Folter den Namen von dessen Mörder erfahren wollen (act. A 8/18, S. 11), demgegenüber gab er etwas später bei der Anhörung zu Protokoll, die Polizei habe von ihm den Aufenthaltsort seines Bruders und die Gründe der Ermordung der Frau und F._______erfahren wollen. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer bei der Anhörung einerseits aus, er habe bei der Folterung am dritten Tag seines Gefängnisaufenthalts das Bewusstsein verloren, weshalb er ins Spital verlegt worden sei (act. A 8/18, S. 11), wohingegen er später in der Anhörung vorbrachte, er habe neun Tage im Gefängnis verbracht (act. A 8/18, S. 15). Unglaubhaft ist überdies die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach man mittels Folterung von ihm den Namen des Mörders von F._______ habe erfahren wollen (act. A 8/18, S. 11). Da der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der angeblichen Tötung von F._______ in Haft befunden haben will (act. A 8/18, S. 11), ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei hätte davon ausgehen sollen, der Beschwerdeführer kenne den Mörder von F._______ erzählen. Zudem ist es nicht glaubhaft, dass die Polizei den Beschwerdeführer anstelle seines Bruders verhaftet, misshandelt und im Gefängnis zurückbehalten haben soll, obwohl diese ihn - den Beschwerdeführer - nicht des Mordes an der Frau verdächtigt habe (act. A 8/18, S. 13 ff.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach es in Afghanistan üblich sei, dass ein Familienangehöriger anstelle des Tatverdächtigen in einem Kriminalfall festgenommen werde (Beschwerde S. 5), ist eine unbelegte Behauptung. Aufgrund dieser widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzuhalten, dass seine Vorbringen, wonach er wegen der Ermordung einer schwangeren Frau von der Polizei festgenommen und misshandelt worden sei, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation um ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt. 6. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6). 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.1 Die ARK hatte sich in ihrer Rechtsprechung in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). 8.2.2 Diese Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 wird vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und - abgesehen von wenigen Monaten in Kabul - bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland in der Provinz Ghazni gelebt hat, die südlich von Kabul liegt. Die Provinz Ghazni figuriert nicht unter den in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Provinz Ghazni muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. 8.2.3 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, da alle seine in Afghanistan lebenden Verwandten in der Provinz Ghazni wohnhaft sind. Zwar hat sich der Beschwerdeführer - gemäss seinen Angaben - zwischen September 2002 und Juli 2003 aufgrund seines Studiums während einiger Monate in Kabul aufgehalten. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass er dort während dieser kurzen Zeit ein heute noch bestehendes, tragfähiges Beziehungsnetz hat aufbauen können, zumal seit seinem Aufenthalt in Kabul schon fast sechs Jahre vergangen sind. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen. 8.2.4 Angesichts dieser Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. Es kann daher offen bleiben, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch wegen seiner gesundheitlichen Probleme unzumutbar wäre. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Flüchtlings-, Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG). 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrens-kosten, Fr. 300.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2005 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren ist dem Beschwerdeführer auf Grund seines teilweisen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, die von der Vorinstanz zu bezahlen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist auf die Einforderung einer solchen zu Gunsten einer Festsetzung aufgrund der Akten zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit abschätzen lässt. Die dem Beschwerdeführer vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist auf Fr. 500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird den angeordneten Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 28. April 2005 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: