Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangte nach längeren Aufenthalten im Iran, in der Türkei und in Griechenland am (...) illegal in die Schweiz, wo er am (...) um Asyl nachsuchte. Am 5. September 2007 erfolgten im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Kurzbefragung und die Befragungen zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seinem Alter, am 19. September 2007 die Direktanhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz (...) im Dorf B._______ (Provinz C._______), wo er als Schafhirte gearbeitet habe. Sein drogenabhängiger Vater sei früher Kommandant bei der iranorientierten schiitischen Hezb-e Wahdat (Islamische Einheitspartei Afghanistans), der wichtigsten Partei im Hazarajat, gewesen. Nach deren Auflösung sei sein Vater Taliban geworden und habe danach getrachtet, sich an den Amerikanern zu rächen. Im (...) oder (...) sei er von seinem Vater zwecks Finanzierung dessen Drogenkonsums - wohl gegen Bezahlung - einer islamischen Koranschule respektive Taliban-Ausbildungsstätte in der Nähe von D._______ übergeben worden, wo Kinder und Jugendliche von einem Mullah indoktriniert und für Selbstmordanschläge vorbereitet worden seien. Nach zwei Tagen Aufenthalt sei er aus der Ausbildungsstätte geflüchtet und in der Folge aus Afghanistan ausgereist, weil er nicht bereit gewesen sei, sein Leben zu opfern. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten ver-wiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgen-den Erwägungen. Am 5. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Nachbefragung zu seinem Alter das rechtliche Gehör zum Ergebnis der am 30. August 2007 im Auftrag des BFM vom E._______ vorgenommenen radiologischen Untersuchung, welche ein Alter von (...) Jahren ergab, gewährt. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren die Faxkopie seiner Tazkira (afghanische Identitätskarte), ausgestellt am (...), zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. September 2007 - eröffnet am 25. September 2007 an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - stell-te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, aufgrund konkreter Indizien bestünden ernsthafte Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit. Der Beschwerdeführer weise bereits markant männliche Gesichtszüge (physische Reifemerkmale) auf. Zudem vermöge das Resultat der vorgenommenen medizinischen Altersanalyse seine Behauptung nicht zu stützen. Seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgte Stellungnahme enthalte keine substanziellen Entgegnungen zum Abklärungsergebnis. Die eingereichte Kopie seiner afghanischen Identitätskarte stelle kein rechtsgenügliches Ausweispapier dar, weil solche Dokumente gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes leicht gefälscht und leicht käuflich erworben werden könnten. Die Identitätskarte datiere denn auch be-zeichnenderweise vom 26. August 2007, einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Afghanistan längst ver-lassen habe. Bei dieser Sachlage habe der Beschwerdeführer die Fol-gen der unbewiesen gebliebenen Minderjährigkeit zu tragen, indem von seiner Volljährigkeit auszugehen sei. Die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Insbesondere widersprächen seine Aussagen zur Taliban-Ausbildungsstätte in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesamt unter anderem an, gemäss Koordinationsurteil der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar 2006 sei die Wegweisung in jene Regionen Afghanistans grundsätzlich als zumutbar zu betrachten, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktionen mehr bekannt geworden und die keiner permanent instabilen Lage ausgesetzt seien. Der Anteil der Hazara an der Gesamtbevölkerung Afghanistans werde auf rund 20 Prozent geschätzt und umfasse rund 5 Millionen Menschen. Ihr Hauptsiedlungsgebiet liege im zentralen Hochland Afghanistans, dem Hazarajat. Dieses ungefähr 50 000 Quadratkilometer grosse Gebiet umfasse die Provinz Bamiyan sowie Teile der Provinzen Ghazni, Ghor, Daikondi, Oruzgan und Wardak. Zudem bildeten die Hazara in den Städten Kabul, Mazar-i-Sharif und Herat eine bedeutende ethnische Minderheitengruppe. Nach übereinstimmender Einschätzung von Experten gehöre das Hazarajat im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regi-onen des Landes. Seit dem Sturz der Taliban seien in dieser Region mit Ausnahme einzelner Vorfälle in der Provinz Daikondi keine nen-nenswerten terroristischen oder militärischen Aktionen registriert wor-den. Dementsprechend könne im Hazarajat nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden. Das Hazarajat gehöre zwar aufgrund seiner ungünstigen topografischen Lage zu den ärmsten Gegenden Afghanistans. Es sei aber nach dem Sturz der Taliban zu einem bevorzugten Einsatzgebiet internationaler Hilfsorganisationen geworden. Generell lasse sich feststellen, dass sich die Lage der mehrheitlich schiitischen Hazara, der drittgrössten ethnischen Minderheit des Landes, nach dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert habe. Der Beschwerdeführer verfüge im Hazarajat mit (...) über ein soziales Beziehungsnetz. Dem Beschwerdeführers stehe es grundsätzlich offen, eine innerstaatliche Wohnsitzalternative wahrzunehmen und sich beispielsweise im Grossraum Kabul niederzulassen, wo einer seiner Onkel wohne. Es lägen keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe auf Hazara in Kabul vor, wo diese eine bedeutende Minderheitengruppe mit entsprechenden Netzwerken bildeten. Er müsse deshalb nicht befürchten, auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit im Grossraum Kabul Opfer asylrelevanter Nachteile zu werden, und er werde zwar auf ein schwieriges wirtschaftliches Umfeld treffen, dank der Ausreise-finanzierung durch seinen Onkel im Iran könne aber davon ausgegan-gen werden, dass dieser den Beschwerdeführer bis zum Aufbau einer Existenzgrundlage auch in Kabul unterstützen werde. Der Beschwer-deführer verfüge in Kabul über eine zumutbare Aufenthaltsalternative für den Fall, dass er nicht gewillt sein sollte, nach B._______ (Provinz C._______) zurückzukehren. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme; in prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Erlass der Verfahrenskosten. Zur Stüt-zung seiner Vorbringen reichte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-gung (...) vom 8. Oktober 2007 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-gen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 23. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer das Original seines Identitätsausweises und Fotos, auf welchen Mitglieder und Aktivitäten der Jihad-Schule zu sehen seien, zu den Akten, und er ersuchte darum, möglichst schnell einen positiven Entscheid zu fällen. G. Am 27. Juli 2009 beantwortete der Instruktionsrichter das Ersuchen des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2009 um einen beförderlichen Entscheid.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6).
E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.1 Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug nach Afghanistan. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte sie ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans (die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist), in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattfanden oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren, unter Beachtung der in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als grundsätzlich zumutbar. (Da vorliegend nicht von Belang, muss nicht geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmasse sich die Situation in den vorge-nannten Provinzen zwischenzeitlich allenfalls verschlechtert hat.) In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes D-4664/2006 vom 17. Juli 2009, D-4270/2006 vom 25. Juni 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen.
E. 5.2.1 Der geltend gemachte Sachverhalt ist nur insoweit auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den angefochtenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist. Von Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, zu seinem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan und zu seiner Flucht in den Iran. In dieser Hinsicht gilt seitens der Vorinstanz als unbestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen afghanischen Staatsangehörigen und ethnischen Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ handelt. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden.
E. 5.2.2 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, zumal sich zum einen aus den Akten mit Ausnahme von Kabul keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse, ergeben. Zum anderen erweist sich die Argumentation des BFM, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul aufgrund seines dort wohnhaften Onkels mütterlicherseits und seines Onkels im Iran, der ihm die Ausreise finanziert habe, über eine zumutbare Aufenthaltsalternative, als nicht überzeugend. Diesbe-züglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keine Berufsausbildung genossen und zu Hause als Schafhirte gearbeitet hat. Zudem stammt er weder aus Kabul noch hat er jemals dort gelebt. Zu seinem in Kabul wohnhaften Onkel mütterlicherseits sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung vom 19. September 2009 aus, dieser sei Vater eines ungefähr (...) Sohnes und arbeite als (...). Sein Onkel habe ihm die Tazkira bisher noch nicht zugestellt, weil er kein Geld habe, er sei ein armer Mann (vgl. Akten BFM A15/11 S. 2 und 9). Daraus erhellt, dass sein in Kabul wohnhafter Onkel kaum in der Lage sein dürfte, dem Beschwerdeführer ein tragfä-higes Beziehungsnetz respektive eine gesicherte Wohnsituation zu bieten. Aufgrund der Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könnte sich mit Hilfe von mutmasslich irgendwo in Afghanistan lebenden weiteren Verwandten im Grossraum Kabul oder in einer der anderen genannten Provinzen eine Existenz-grundlage aufbauen. Des Weiteren sind den Akten entgegen den dies-bezüglichen Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, der im Iran wohnhafte Onkel mütterlicherseits sei wirtschaftlich in der Lage, den Beschwerdeführer nach der bereits erfolgten Ausreisefinanzierung erneut finanziell zu unterstützen und ihm in Kabul beim Aufbau einer gesicherten Wohn- und Arbeitssituation behilflich zu sein.
E. 5.2.3 Schliesslich ist festzustellen, dass ein Vollzug der Wegweisung in den Iran auszuschliessen ist, zumal sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge illegal dort aufhielt und somit die Voraussetzungen für eine legale Wiedereinreise nicht erfüllt sind.
E. 5.3 Angesichts dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
E. 6 Augrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und den am 27. Juli 2009 zur Stützung der Vorbringen eingereichten Identitätskarte im Original sowie den Fotos betreffend Mitglieder und Aktivitäten der angegebenen Jihad-Schule. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 21. September 2007 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-läufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG).
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.
E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 21. September 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7115/2007 {T 0/2} Urteil vom 7. September 2009 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2007 N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangte nach längeren Aufenthalten im Iran, in der Türkei und in Griechenland am (...) illegal in die Schweiz, wo er am (...) um Asyl nachsuchte. Am 5. September 2007 erfolgten im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Kurzbefragung und die Befragungen zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seinem Alter, am 19. September 2007 die Direktanhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz (...) im Dorf B._______ (Provinz C._______), wo er als Schafhirte gearbeitet habe. Sein drogenabhängiger Vater sei früher Kommandant bei der iranorientierten schiitischen Hezb-e Wahdat (Islamische Einheitspartei Afghanistans), der wichtigsten Partei im Hazarajat, gewesen. Nach deren Auflösung sei sein Vater Taliban geworden und habe danach getrachtet, sich an den Amerikanern zu rächen. Im (...) oder (...) sei er von seinem Vater zwecks Finanzierung dessen Drogenkonsums - wohl gegen Bezahlung - einer islamischen Koranschule respektive Taliban-Ausbildungsstätte in der Nähe von D._______ übergeben worden, wo Kinder und Jugendliche von einem Mullah indoktriniert und für Selbstmordanschläge vorbereitet worden seien. Nach zwei Tagen Aufenthalt sei er aus der Ausbildungsstätte geflüchtet und in der Folge aus Afghanistan ausgereist, weil er nicht bereit gewesen sei, sein Leben zu opfern. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten ver-wiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgen-den Erwägungen. Am 5. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Nachbefragung zu seinem Alter das rechtliche Gehör zum Ergebnis der am 30. August 2007 im Auftrag des BFM vom E._______ vorgenommenen radiologischen Untersuchung, welche ein Alter von (...) Jahren ergab, gewährt. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren die Faxkopie seiner Tazkira (afghanische Identitätskarte), ausgestellt am (...), zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. September 2007 - eröffnet am 25. September 2007 an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - stell-te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, aufgrund konkreter Indizien bestünden ernsthafte Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit. Der Beschwerdeführer weise bereits markant männliche Gesichtszüge (physische Reifemerkmale) auf. Zudem vermöge das Resultat der vorgenommenen medizinischen Altersanalyse seine Behauptung nicht zu stützen. Seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgte Stellungnahme enthalte keine substanziellen Entgegnungen zum Abklärungsergebnis. Die eingereichte Kopie seiner afghanischen Identitätskarte stelle kein rechtsgenügliches Ausweispapier dar, weil solche Dokumente gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes leicht gefälscht und leicht käuflich erworben werden könnten. Die Identitätskarte datiere denn auch be-zeichnenderweise vom 26. August 2007, einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Afghanistan längst ver-lassen habe. Bei dieser Sachlage habe der Beschwerdeführer die Fol-gen der unbewiesen gebliebenen Minderjährigkeit zu tragen, indem von seiner Volljährigkeit auszugehen sei. Die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Insbesondere widersprächen seine Aussagen zur Taliban-Ausbildungsstätte in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesamt unter anderem an, gemäss Koordinationsurteil der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar 2006 sei die Wegweisung in jene Regionen Afghanistans grundsätzlich als zumutbar zu betrachten, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktionen mehr bekannt geworden und die keiner permanent instabilen Lage ausgesetzt seien. Der Anteil der Hazara an der Gesamtbevölkerung Afghanistans werde auf rund 20 Prozent geschätzt und umfasse rund 5 Millionen Menschen. Ihr Hauptsiedlungsgebiet liege im zentralen Hochland Afghanistans, dem Hazarajat. Dieses ungefähr 50 000 Quadratkilometer grosse Gebiet umfasse die Provinz Bamiyan sowie Teile der Provinzen Ghazni, Ghor, Daikondi, Oruzgan und Wardak. Zudem bildeten die Hazara in den Städten Kabul, Mazar-i-Sharif und Herat eine bedeutende ethnische Minderheitengruppe. Nach übereinstimmender Einschätzung von Experten gehöre das Hazarajat im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regi-onen des Landes. Seit dem Sturz der Taliban seien in dieser Region mit Ausnahme einzelner Vorfälle in der Provinz Daikondi keine nen-nenswerten terroristischen oder militärischen Aktionen registriert wor-den. Dementsprechend könne im Hazarajat nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden. Das Hazarajat gehöre zwar aufgrund seiner ungünstigen topografischen Lage zu den ärmsten Gegenden Afghanistans. Es sei aber nach dem Sturz der Taliban zu einem bevorzugten Einsatzgebiet internationaler Hilfsorganisationen geworden. Generell lasse sich feststellen, dass sich die Lage der mehrheitlich schiitischen Hazara, der drittgrössten ethnischen Minderheit des Landes, nach dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert habe. Der Beschwerdeführer verfüge im Hazarajat mit (...) über ein soziales Beziehungsnetz. Dem Beschwerdeführers stehe es grundsätzlich offen, eine innerstaatliche Wohnsitzalternative wahrzunehmen und sich beispielsweise im Grossraum Kabul niederzulassen, wo einer seiner Onkel wohne. Es lägen keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe auf Hazara in Kabul vor, wo diese eine bedeutende Minderheitengruppe mit entsprechenden Netzwerken bildeten. Er müsse deshalb nicht befürchten, auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit im Grossraum Kabul Opfer asylrelevanter Nachteile zu werden, und er werde zwar auf ein schwieriges wirtschaftliches Umfeld treffen, dank der Ausreise-finanzierung durch seinen Onkel im Iran könne aber davon ausgegan-gen werden, dass dieser den Beschwerdeführer bis zum Aufbau einer Existenzgrundlage auch in Kabul unterstützen werde. Der Beschwer-deführer verfüge in Kabul über eine zumutbare Aufenthaltsalternative für den Fall, dass er nicht gewillt sein sollte, nach B._______ (Provinz C._______) zurückzukehren. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme; in prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Erlass der Verfahrenskosten. Zur Stüt-zung seiner Vorbringen reichte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-gung (...) vom 8. Oktober 2007 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-gen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 23. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer das Original seines Identitätsausweises und Fotos, auf welchen Mitglieder und Aktivitäten der Jihad-Schule zu sehen seien, zu den Akten, und er ersuchte darum, möglichst schnell einen positiven Entscheid zu fällen. G. Am 27. Juli 2009 beantwortete der Instruktionsrichter das Ersuchen des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2009 um einen beförderlichen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6). 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5. 5.1 Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug nach Afghanistan. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte sie ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans (die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist), in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattfanden oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren, unter Beachtung der in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als grundsätzlich zumutbar. (Da vorliegend nicht von Belang, muss nicht geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmasse sich die Situation in den vorge-nannten Provinzen zwischenzeitlich allenfalls verschlechtert hat.) In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes D-4664/2006 vom 17. Juli 2009, D-4270/2006 vom 25. Juni 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. 5.2 5.2.1 Der geltend gemachte Sachverhalt ist nur insoweit auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den angefochtenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist. Von Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, zu seinem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan und zu seiner Flucht in den Iran. In dieser Hinsicht gilt seitens der Vorinstanz als unbestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen afghanischen Staatsangehörigen und ethnischen Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ handelt. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. 5.2.2 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, zumal sich zum einen aus den Akten mit Ausnahme von Kabul keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse, ergeben. Zum anderen erweist sich die Argumentation des BFM, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul aufgrund seines dort wohnhaften Onkels mütterlicherseits und seines Onkels im Iran, der ihm die Ausreise finanziert habe, über eine zumutbare Aufenthaltsalternative, als nicht überzeugend. Diesbe-züglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keine Berufsausbildung genossen und zu Hause als Schafhirte gearbeitet hat. Zudem stammt er weder aus Kabul noch hat er jemals dort gelebt. Zu seinem in Kabul wohnhaften Onkel mütterlicherseits sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung vom 19. September 2009 aus, dieser sei Vater eines ungefähr (...) Sohnes und arbeite als (...). Sein Onkel habe ihm die Tazkira bisher noch nicht zugestellt, weil er kein Geld habe, er sei ein armer Mann (vgl. Akten BFM A15/11 S. 2 und 9). Daraus erhellt, dass sein in Kabul wohnhafter Onkel kaum in der Lage sein dürfte, dem Beschwerdeführer ein tragfä-higes Beziehungsnetz respektive eine gesicherte Wohnsituation zu bieten. Aufgrund der Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könnte sich mit Hilfe von mutmasslich irgendwo in Afghanistan lebenden weiteren Verwandten im Grossraum Kabul oder in einer der anderen genannten Provinzen eine Existenz-grundlage aufbauen. Des Weiteren sind den Akten entgegen den dies-bezüglichen Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, der im Iran wohnhafte Onkel mütterlicherseits sei wirtschaftlich in der Lage, den Beschwerdeführer nach der bereits erfolgten Ausreisefinanzierung erneut finanziell zu unterstützen und ihm in Kabul beim Aufbau einer gesicherten Wohn- und Arbeitssituation behilflich zu sein. 5.2.3 Schliesslich ist festzustellen, dass ein Vollzug der Wegweisung in den Iran auszuschliessen ist, zumal sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge illegal dort aufhielt und somit die Voraussetzungen für eine legale Wiedereinreise nicht erfüllt sind. 5.3 Angesichts dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. 6. Augrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und den am 27. Juli 2009 zur Stützung der Vorbringen eingereichten Identitätskarte im Original sowie den Fotos betreffend Mitglieder und Aktivitäten der angegebenen Jihad-Schule. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 21. September 2007 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-läufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 21. September 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: