Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer B._______ aus der Ortschaft C.__________, Distrikt D._________, Provinz E._______ mit langjährigem letzten Wohnsitz im Iran - suchte am 14. Juli 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM erhob am 24. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F.________ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes. Am 15. August 2007 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern hätten ihn bereits im Alter von etwa einem Jahr in den Iran mitgenommen, wo sich sein Vater bereits vor der islamischen Revolution (1979) als Gastarbeiter aufgehalten habe. Die ganze Familie habe dort mit dem Flüchtlingsstatus gelebt, wobei es ihm nicht erlaubt gewesen sei, legal zu arbeiten. Im Winter des Jahres 2006/2007 habe er seine persönliche iranische Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise die Flüchtlingskarte verloren, woraufhin er bei der Ausländerbehörde im Lager "G.__________" bei H.__________ ein Ausweisduplikat verlangt habe. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass für derartige Ausweise keine Duplikate ausgestellt würden und er sich gedulden müsse, bis ihm ein neuer Ausweis ausgefertigt würde. Später habe man ihm dort mitgeteilt, dass keine Aufenthaltsbewilligungen mehr ausgestellt würden. Einige Tage später sei er mit seinem Motorrad unterwegs gewesen. Dabei sei er von Ordnungskräften angehalten und kontrolliert worden. Da er keine Aufenthaltsbewilligung bei sich gehabt habe, sei er auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Überdies habe die Polizei abklären wollen, ob er der rechtmässige Besitzer des Motorrades sei. Über Nacht sei er auf dem Polizeiposten inhaftiert worden. Am folgenden Tag sei er ins Lager "G.__________" verbracht worden. Dort hätten sich viele Afghanen befunden, die Iran in ihre Heimat habe abschieben wollen. In der Folge habe sein Vater einen Wachmann des Lagers bestochen, so dass er zwei Tage später aus dem Lager entlassen worden sei. Da ihm nach wie vor eine Deportation nach Afghanistan gedroht habe, sei er etwa zwei Wochen später - Ende April 2007 - ohne jegliche Reisepapiere illegal aus dem Iran ausgereist. Von dort aus sei er via die Türkei und Griechenland nach Italien gelangt, von wo aus ihm am 13. Juli 2007 der illegale Grenzübertritt in die Schweiz geglückt sei. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ein mit einem persönlichen Foto versehenes Schreiben der afghanischen Botschaft in Teheran ein, worin seine afghanische Staatsangehörigkeit bestätigt wird. B. Mit Verfügung vom 4. September 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 14. Juli 2007 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis 30. Oktober 2007 zu verlassen, und beauftragte den Kanton I.________ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung auf dem Polizeiposten und dem zweitägigen Aufenthalt im Lager "G.__________" im April 2007 seien vage und oberflächlich, weshalb an seiner Behauptung, seine iranische Aufenthaltsbewilligung verloren zu haben und deswegen unmittelbar von einer Ausschaffung nach Afghanistan bedroht gewesen zu sein, Zweifel bestünden. Im Weiteren habe er auch widersprüchliche Aussagen in Bezug auf das Lager "G.__________" gemacht, indem er beispielsweise einerseits erklärt habe, dort hätten sich nur Afghanen befunden, welche keine Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise keinen Flüchtlingsausweis besessen hätten, um andererseits zu behaupten, es hätten sich in jenem Lager auch Afghanen aufgehalten, welche über eine iranische Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise einen Flüchtlingsausweis verfügt hätten. Darüber hinaus mute es angesichts der zentralen Bedeutung derartiger Dokumente für exilierte Afghanen im Iran wenig glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verlustmeldung tatsächlich - wie von ihm behauptet - zwei bis drei Wochen zugewartet hätte. Abgesehen hiervon sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer - wäre tatsächlich kein Duplikat erhältlich gewesen - von der Ausländerbehörde in H.__________ wenigstens eine Ausweisverlustbescheinigung erhalten hätte, um bei einer allfälligen Kontrolle sogleich Klarheit über seinen Aufenthaltsstatus im Iran schaffen zu können. Dass ihm allein aufgrund des physischen Ausweisverlustes die Ausschaffung nach Afghanistan gedroht hätte, mute realitätsfremd an. C. Mit Eingabe vom 26. September 2007 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 4. September 2007 sei hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit (vgl. Beschwerde S. 6 oben) des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Darüber hinaus beantragte der Rechtsvertreter in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren forderte er das BFM auf, bis zum 31. Oktober 2007 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 stellte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung des BFM vom 23. Oktober 2007 zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm die Möglichkeit ein, bis zum 14. November 2007 hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. G. Mit Eingabe vom 8. November 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Verfügung des BFM vom 4. September 2007 ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betrifft (vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs), nicht angefochten worden und deshalb mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, beziehungsweise, ob entsprechend den Rechtsbegehren infolge Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 u. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 3.2 Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesamt in seiner Verfügung vom 4. September 2007 im Wesentlichen aus, weder die im Gastland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Iran sprechen. Zwar müsse die iranische Staatsordnung als totalitär bezeichnet werden. Trotzdem werde nach der diesbezüglichen konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung in dieses Land vorbehältlich zusätzlicher individueller Unzumutbarkeitsindizien als zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer sei zwar gemäss eigenen Angaben und der eingereichten afghanischen Staatsangehörigkeitsbescheinigung nicht iranischer Staatsangehöriger, habe aber praktisch sein ganzes Leben als Flüchtling in diesem Land verbracht. Aus diesem Grunde bestehe im vorliegenden Fall kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Darüber hinaus handle es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann mit Schulbildung, der im Iran in den letzten paar Jahren in verschiedenen Branchen berufstätig gewesen sei. Während dieser Zeit habe er das für die Reise nach Europa nötige Geld anzusparen vermocht. Im Weiteren verfüge er im Iran über ein tragfähiges Beziehungsnetz, da seine Eltern und seine zwei Geschwister dort leben würden. Im Übrigen bestünde für ihn auch die Möglichkeit, von der Schweiz aus in seinen Heimatstaat Afghanistan zurückzukehren. Gemäss seinen Aussagen lebten seine Grosseltern mütterlicherseits sowie ein Onkel mütterlicherseits mit Familie in Kabul. Diese familiären Verbindungen sollten es ihm entscheidend erleichtern, in seiner Heimat Fuss zu fassen und sich in das gesellschaftliche Leben zu integrieren. Sollten seine übrigen Familienangehörigen weiterhin im Iran verbleiben, könnten ihn diese allenfalls von dort aus zusätzlich finanziell unterstützen.
E. 3.3 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Afghanistan, Update vom 11. Dezember 2006) verschlechtere sich die Sicherheitslage in Afghanistan stetig. Gleichzeitig wachse der militärische Widerstand der Taliban und die Korruption grassiere bei Behörden und Kommandeuren illegaler bewaffneter Gruppen. Aus dem Bericht des UNHCR vom April 2005 zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention ("Wegfall der Umstände"-Klausel) auf afghanische Flüchtlinge gehe hervor, dass noch nicht von einer Wiederherstellung stabiler Verhältnisse gesprochen werden könne. Weiter gelange das UNHCR zum Schluss, dass lokale Regierungen und die Verwaltungsbehörden nicht zuverlässig arbeiten würden. Die Beachtung der Menschenrechte sei nach wie vor nicht gewährleistet. Insbesondere sei die Wiederherstellung funktionsfähiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen einschliesslich eines effektiven Justizsystems bis anhin nicht zufriedenstellend erfolgt. Gemäss demselben Bericht sei auch die humanitäre Situation in Afghanistan besorgniserregend. Es fehle an Beschäftigungsmöglichkeiten und Wohnraum. Es bestünden Mängel im Gesundheits- und Bildungswesen und die Ernährungslage sei schlecht. Ein Wegweisungsvollzug afghanischer Staatsangehöriger nach Kabul sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fortführung der Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation zumutbar. Der Beschwerdeführer habe nie in Kabul gelebt, wo einzig ein Grossvater und ein Onkel lebten. Bereits als Einjähriger habe er zusammen mit seinen Eltern seinen Geburtsort C.__________ in der Provinz Ghazni und fortan ausschliesslich im Iran gelebt. Die Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Kabul seien nach der gerichtlichen Rechtsprechung somit vorliegend nicht erfüllt. Zudem falle auch eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran nicht in Betracht. So habe das iranische Regime innerhalb der vergangenen zehn Wochen 100'000 afghanische Flüchtlinge in ihre Heimat zurückgeschickt. Die Mehrheit der afghanischen Arbeiter und ihrer Familien im Iran hätten keinen Zugang zu öffentlichen Diensten oder ordentlich bezahlter Arbeit. Die Kinder seien harten Einschränkungen beim Zugang zu öffentlichen Schulen ausgesetzt. Heute wolle der Iran die afghanischen Flüchtlinge loswerden. So habe beispielsweise der iranische Innenminister Mostafa Pour Mohammadi erklärt, Teheran wolle bis März 2008 eine Million Afghanen in ihre Heimat zurückschicken. Von derartigen Massnahmen seien im Übrigen auch afghanische Flüchtlinge mit legalem Status bedroht. Überdies sei davon auszugehen, dass ein allfälliges Aufenthaltsrecht seines Mandanten im Iran mit dessen illegaler Ausreise aus dem Iran erloschen sein dürfte.
E. 3.4 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 fest, blosse soziale Schwierigkeiten, von denen die afghanischen Flüchtlinge im Iran im Allgemeinen betroffen seien, würden keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes darstellen. Im Übrigen weist das BFM abermals auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers hin, aufgrund seiner engen familiären Beziehungen in Kabul dorthin zurückzukehren.
E. 3.5 In seiner Replik vom 8. November 2007 moniert der Rechtsvertreter, die Vorinstanz habe, anstatt auf seine Argumentation einzugehen, eingangs ihrer Vernehmlassung einfach pauschal festgehalten, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Im Übrigen verweist der Rechtsvertreter nochmals auf seine Ausführungen in der Rechtsmittelschrift.
E. 3.6.1 Gemäss Praxis ist die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen. Als zumutbar gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur für junge, unverheiratete Personen oder kinderlose Paare ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht hingegen eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D-5154/2007 vom 19. Februar 2010, E-5519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen.
E. 3.6.2 Wie vorstehend erwähnt, stammt der Beschwerdeführer aus dem Ort C.__________ in der Provinz Ghazni. Die entsprechende Herkunftsangabe hat das BFM nicht bezweifelt, und diesbezügliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus den Akten. Besagte Provinz gehörte bereits gemäss Rechtsprechung von 2006 nicht zu den genannten Gebieten, in welche ein Vollzug allenfalls als zumutbar erschien. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort ist deshalb als unzumutbar zu qualifizieren.
E. 3.6.3 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist jung, offenbar bei guter Gesundheit und arbeitsfähig. Ausserdem verfügt er über eine gewisse Schulbildung und arbeitete im Iran in verschiedenen Bereichen. Andererseits ist der langjährige Iran-Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie dessen Aussage, von seiner frühesten Kindheit abgesehen nie in Afghanistan gelebt zu haben, unbestritten. So geht auch das BFM im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers - dessen Eltern sowie seine beiden Geschwister - im Iran lebt und damit kein soziales Beziehungsnetz im Heimatland zu bilden vermag. Demgegenüber vermag der Umstand, dass in Kabul noch ein Grossvater und ein Onkel zu leben scheinen, den strengen Voraussetzungen an das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative (gesicherter Wohnraum und soziales Netz) in der Hauptstadt nicht zu genügen. Denn zum einen ist aufgrund des mutmasslich fortgeschrittenen Alters des Grossvaters nicht gewiss, ob beziehungsweise wie lange dieser noch in der Lage wäre, sich des Beschwerdeführers anzunehmen. Zum anderen ist völlig unklar, ob seit dem Weggang der Familie des Beschwerdeführers in den Iran die sozialen Beziehungen zu den in Kabul lebenden Verwandten überhaupt noch gelebt worden sind. Die Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach der Beschwerdeführer in Kabul über eine "enge familiäre Beziehung" verfügen würde, vermag daher nicht zu überzeugen. Es kann daher nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, die ihm beim Aufbau einer Existenzgrundlage Hilfe bieten könnten.
E. 4 4.1.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.1.2 Das BFM geht - ohne dies näher zu begründen - davon aus, der Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat Iran sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise besteht, wofür die Behörde die Beweislast trägt (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 24 E. 6b S. 192 f., EMARK 1995 Nr. 22 E. 10 S. 214 f.). Vorliegend ist indes nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer legal in den Iran einreisen könnte. Der Beschwerdeführer hat sich zwar eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise Ende April 2007 ungefähr 19 Jahre lang legal als Flüchtling im Iran aufgehalten. Hingegen erscheint nicht realistisch, dass er respektive seine Angehörigen als afghanische Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnten. Zudem dürfte der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch im Iran aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher als unrealistisch und fällt somit nicht in Betracht.
E. 5 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und der Vollzug der Wegweisung in den Iran als nicht möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 4. September 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei dieser Sachlage wird das - mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 bewilligte - Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
E. 8 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat bisher keine Honorarnote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 4. September 2007 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6486/2007 law/rep/cvv {T 0/2} Urteil vom 20. September 2010 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A.__________, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer B._______ aus der Ortschaft C.__________, Distrikt D._________, Provinz E._______ mit langjährigem letzten Wohnsitz im Iran - suchte am 14. Juli 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM erhob am 24. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F.________ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes. Am 15. August 2007 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern hätten ihn bereits im Alter von etwa einem Jahr in den Iran mitgenommen, wo sich sein Vater bereits vor der islamischen Revolution (1979) als Gastarbeiter aufgehalten habe. Die ganze Familie habe dort mit dem Flüchtlingsstatus gelebt, wobei es ihm nicht erlaubt gewesen sei, legal zu arbeiten. Im Winter des Jahres 2006/2007 habe er seine persönliche iranische Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise die Flüchtlingskarte verloren, woraufhin er bei der Ausländerbehörde im Lager "G.__________" bei H.__________ ein Ausweisduplikat verlangt habe. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass für derartige Ausweise keine Duplikate ausgestellt würden und er sich gedulden müsse, bis ihm ein neuer Ausweis ausgefertigt würde. Später habe man ihm dort mitgeteilt, dass keine Aufenthaltsbewilligungen mehr ausgestellt würden. Einige Tage später sei er mit seinem Motorrad unterwegs gewesen. Dabei sei er von Ordnungskräften angehalten und kontrolliert worden. Da er keine Aufenthaltsbewilligung bei sich gehabt habe, sei er auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Überdies habe die Polizei abklären wollen, ob er der rechtmässige Besitzer des Motorrades sei. Über Nacht sei er auf dem Polizeiposten inhaftiert worden. Am folgenden Tag sei er ins Lager "G.__________" verbracht worden. Dort hätten sich viele Afghanen befunden, die Iran in ihre Heimat habe abschieben wollen. In der Folge habe sein Vater einen Wachmann des Lagers bestochen, so dass er zwei Tage später aus dem Lager entlassen worden sei. Da ihm nach wie vor eine Deportation nach Afghanistan gedroht habe, sei er etwa zwei Wochen später - Ende April 2007 - ohne jegliche Reisepapiere illegal aus dem Iran ausgereist. Von dort aus sei er via die Türkei und Griechenland nach Italien gelangt, von wo aus ihm am 13. Juli 2007 der illegale Grenzübertritt in die Schweiz geglückt sei. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ein mit einem persönlichen Foto versehenes Schreiben der afghanischen Botschaft in Teheran ein, worin seine afghanische Staatsangehörigkeit bestätigt wird. B. Mit Verfügung vom 4. September 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 14. Juli 2007 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis 30. Oktober 2007 zu verlassen, und beauftragte den Kanton I.________ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung auf dem Polizeiposten und dem zweitägigen Aufenthalt im Lager "G.__________" im April 2007 seien vage und oberflächlich, weshalb an seiner Behauptung, seine iranische Aufenthaltsbewilligung verloren zu haben und deswegen unmittelbar von einer Ausschaffung nach Afghanistan bedroht gewesen zu sein, Zweifel bestünden. Im Weiteren habe er auch widersprüchliche Aussagen in Bezug auf das Lager "G.__________" gemacht, indem er beispielsweise einerseits erklärt habe, dort hätten sich nur Afghanen befunden, welche keine Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise keinen Flüchtlingsausweis besessen hätten, um andererseits zu behaupten, es hätten sich in jenem Lager auch Afghanen aufgehalten, welche über eine iranische Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise einen Flüchtlingsausweis verfügt hätten. Darüber hinaus mute es angesichts der zentralen Bedeutung derartiger Dokumente für exilierte Afghanen im Iran wenig glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verlustmeldung tatsächlich - wie von ihm behauptet - zwei bis drei Wochen zugewartet hätte. Abgesehen hiervon sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer - wäre tatsächlich kein Duplikat erhältlich gewesen - von der Ausländerbehörde in H.__________ wenigstens eine Ausweisverlustbescheinigung erhalten hätte, um bei einer allfälligen Kontrolle sogleich Klarheit über seinen Aufenthaltsstatus im Iran schaffen zu können. Dass ihm allein aufgrund des physischen Ausweisverlustes die Ausschaffung nach Afghanistan gedroht hätte, mute realitätsfremd an. C. Mit Eingabe vom 26. September 2007 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 4. September 2007 sei hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit (vgl. Beschwerde S. 6 oben) des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Darüber hinaus beantragte der Rechtsvertreter in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren forderte er das BFM auf, bis zum 31. Oktober 2007 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 stellte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung des BFM vom 23. Oktober 2007 zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm die Möglichkeit ein, bis zum 14. November 2007 hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. G. Mit Eingabe vom 8. November 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Verfügung des BFM vom 4. September 2007 ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betrifft (vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs), nicht angefochten worden und deshalb mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, beziehungsweise, ob entsprechend den Rechtsbegehren infolge Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 u. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.2 Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesamt in seiner Verfügung vom 4. September 2007 im Wesentlichen aus, weder die im Gastland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Iran sprechen. Zwar müsse die iranische Staatsordnung als totalitär bezeichnet werden. Trotzdem werde nach der diesbezüglichen konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung in dieses Land vorbehältlich zusätzlicher individueller Unzumutbarkeitsindizien als zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer sei zwar gemäss eigenen Angaben und der eingereichten afghanischen Staatsangehörigkeitsbescheinigung nicht iranischer Staatsangehöriger, habe aber praktisch sein ganzes Leben als Flüchtling in diesem Land verbracht. Aus diesem Grunde bestehe im vorliegenden Fall kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Darüber hinaus handle es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann mit Schulbildung, der im Iran in den letzten paar Jahren in verschiedenen Branchen berufstätig gewesen sei. Während dieser Zeit habe er das für die Reise nach Europa nötige Geld anzusparen vermocht. Im Weiteren verfüge er im Iran über ein tragfähiges Beziehungsnetz, da seine Eltern und seine zwei Geschwister dort leben würden. Im Übrigen bestünde für ihn auch die Möglichkeit, von der Schweiz aus in seinen Heimatstaat Afghanistan zurückzukehren. Gemäss seinen Aussagen lebten seine Grosseltern mütterlicherseits sowie ein Onkel mütterlicherseits mit Familie in Kabul. Diese familiären Verbindungen sollten es ihm entscheidend erleichtern, in seiner Heimat Fuss zu fassen und sich in das gesellschaftliche Leben zu integrieren. Sollten seine übrigen Familienangehörigen weiterhin im Iran verbleiben, könnten ihn diese allenfalls von dort aus zusätzlich finanziell unterstützen. 3.3 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Afghanistan, Update vom 11. Dezember 2006) verschlechtere sich die Sicherheitslage in Afghanistan stetig. Gleichzeitig wachse der militärische Widerstand der Taliban und die Korruption grassiere bei Behörden und Kommandeuren illegaler bewaffneter Gruppen. Aus dem Bericht des UNHCR vom April 2005 zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention ("Wegfall der Umstände"-Klausel) auf afghanische Flüchtlinge gehe hervor, dass noch nicht von einer Wiederherstellung stabiler Verhältnisse gesprochen werden könne. Weiter gelange das UNHCR zum Schluss, dass lokale Regierungen und die Verwaltungsbehörden nicht zuverlässig arbeiten würden. Die Beachtung der Menschenrechte sei nach wie vor nicht gewährleistet. Insbesondere sei die Wiederherstellung funktionsfähiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen einschliesslich eines effektiven Justizsystems bis anhin nicht zufriedenstellend erfolgt. Gemäss demselben Bericht sei auch die humanitäre Situation in Afghanistan besorgniserregend. Es fehle an Beschäftigungsmöglichkeiten und Wohnraum. Es bestünden Mängel im Gesundheits- und Bildungswesen und die Ernährungslage sei schlecht. Ein Wegweisungsvollzug afghanischer Staatsangehöriger nach Kabul sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fortführung der Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation zumutbar. Der Beschwerdeführer habe nie in Kabul gelebt, wo einzig ein Grossvater und ein Onkel lebten. Bereits als Einjähriger habe er zusammen mit seinen Eltern seinen Geburtsort C.__________ in der Provinz Ghazni und fortan ausschliesslich im Iran gelebt. Die Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Kabul seien nach der gerichtlichen Rechtsprechung somit vorliegend nicht erfüllt. Zudem falle auch eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran nicht in Betracht. So habe das iranische Regime innerhalb der vergangenen zehn Wochen 100'000 afghanische Flüchtlinge in ihre Heimat zurückgeschickt. Die Mehrheit der afghanischen Arbeiter und ihrer Familien im Iran hätten keinen Zugang zu öffentlichen Diensten oder ordentlich bezahlter Arbeit. Die Kinder seien harten Einschränkungen beim Zugang zu öffentlichen Schulen ausgesetzt. Heute wolle der Iran die afghanischen Flüchtlinge loswerden. So habe beispielsweise der iranische Innenminister Mostafa Pour Mohammadi erklärt, Teheran wolle bis März 2008 eine Million Afghanen in ihre Heimat zurückschicken. Von derartigen Massnahmen seien im Übrigen auch afghanische Flüchtlinge mit legalem Status bedroht. Überdies sei davon auszugehen, dass ein allfälliges Aufenthaltsrecht seines Mandanten im Iran mit dessen illegaler Ausreise aus dem Iran erloschen sein dürfte. 3.4 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 fest, blosse soziale Schwierigkeiten, von denen die afghanischen Flüchtlinge im Iran im Allgemeinen betroffen seien, würden keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes darstellen. Im Übrigen weist das BFM abermals auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers hin, aufgrund seiner engen familiären Beziehungen in Kabul dorthin zurückzukehren. 3.5 In seiner Replik vom 8. November 2007 moniert der Rechtsvertreter, die Vorinstanz habe, anstatt auf seine Argumentation einzugehen, eingangs ihrer Vernehmlassung einfach pauschal festgehalten, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Im Übrigen verweist der Rechtsvertreter nochmals auf seine Ausführungen in der Rechtsmittelschrift. 3.6 3.6.1 Gemäss Praxis ist die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen. Als zumutbar gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur für junge, unverheiratete Personen oder kinderlose Paare ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht hingegen eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D-5154/2007 vom 19. Februar 2010, E-5519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. 3.6.2 Wie vorstehend erwähnt, stammt der Beschwerdeführer aus dem Ort C.__________ in der Provinz Ghazni. Die entsprechende Herkunftsangabe hat das BFM nicht bezweifelt, und diesbezügliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus den Akten. Besagte Provinz gehörte bereits gemäss Rechtsprechung von 2006 nicht zu den genannten Gebieten, in welche ein Vollzug allenfalls als zumutbar erschien. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort ist deshalb als unzumutbar zu qualifizieren. 3.6.3 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist jung, offenbar bei guter Gesundheit und arbeitsfähig. Ausserdem verfügt er über eine gewisse Schulbildung und arbeitete im Iran in verschiedenen Bereichen. Andererseits ist der langjährige Iran-Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie dessen Aussage, von seiner frühesten Kindheit abgesehen nie in Afghanistan gelebt zu haben, unbestritten. So geht auch das BFM im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers - dessen Eltern sowie seine beiden Geschwister - im Iran lebt und damit kein soziales Beziehungsnetz im Heimatland zu bilden vermag. Demgegenüber vermag der Umstand, dass in Kabul noch ein Grossvater und ein Onkel zu leben scheinen, den strengen Voraussetzungen an das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative (gesicherter Wohnraum und soziales Netz) in der Hauptstadt nicht zu genügen. Denn zum einen ist aufgrund des mutmasslich fortgeschrittenen Alters des Grossvaters nicht gewiss, ob beziehungsweise wie lange dieser noch in der Lage wäre, sich des Beschwerdeführers anzunehmen. Zum anderen ist völlig unklar, ob seit dem Weggang der Familie des Beschwerdeführers in den Iran die sozialen Beziehungen zu den in Kabul lebenden Verwandten überhaupt noch gelebt worden sind. Die Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach der Beschwerdeführer in Kabul über eine "enge familiäre Beziehung" verfügen würde, vermag daher nicht zu überzeugen. Es kann daher nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, die ihm beim Aufbau einer Existenzgrundlage Hilfe bieten könnten. 4. 4.1.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.1.2 Das BFM geht - ohne dies näher zu begründen - davon aus, der Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat Iran sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise besteht, wofür die Behörde die Beweislast trägt (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 24 E. 6b S. 192 f., EMARK 1995 Nr. 22 E. 10 S. 214 f.). Vorliegend ist indes nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer legal in den Iran einreisen könnte. Der Beschwerdeführer hat sich zwar eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise Ende April 2007 ungefähr 19 Jahre lang legal als Flüchtling im Iran aufgehalten. Hingegen erscheint nicht realistisch, dass er respektive seine Angehörigen als afghanische Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnten. Zudem dürfte der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch im Iran aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher als unrealistisch und fällt somit nicht in Betracht. 5. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und der Vollzug der Wegweisung in den Iran als nicht möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 4. September 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei dieser Sachlage wird das - mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 bewilligte - Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. 8. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat bisher keine Honorarnote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 4. September 2007 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: