Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 17. Februar 2006. Am 15. Mai 2006 gelangte er von Frankreich herkommend illegal in die Schweiz, wo er gleichentags von den schweizerischen Grenzwachtbehörden kontrolliert wurde und sich als (...), erfassen liess, in der Folge jedoch unter der Identität (...), daktyloskopiert wurde. Am 16. Mai 2006 ersuchte er unter der Identität A._______, geboren (...) in B._______ (Distrikt Jaghori; Provinz Ghazni), Afghanistan, um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Mai 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso und der Anhörung vom 13. Juni 2006 zu den Asylgründen durch das Bundesamt machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Schiite und ethnischer Hazara. Nach dem gewaltsamen Tod seiner Eltern um das Jahr 2000 sei er (...) in den Iran zu Verwandten gezogen, wo er sich legal aufgehalten habe und zeitweise erwerbstätig gewesen sei. Im Oktober oder November 2005 sei er auf Wunsch seiner in Afghanistan verbliebenen Schwester (...) in sein Heimatland zurückgekehrt. Dort habe er feststellen müssen, dass sein Onkel den Landbesitz der Familie in betrügerischer Weise verkauft habe und er deshalb weitgehend besitzlos geworden sei. In der Folge habe er sich auf Drängen von ebenfalls aus dem Iran zurückgekehrten und zum Christentum konvertierten Freunden deren christlichen Gruppe angeschlossen und sei für diese in den Bergen missionarisch tätig gewesen, ohne vertieftere Kenntnisse des christlichen Glaubens zu haben oder gar getauft worden zu sein. Durch diese Tätigkeit sei er ins Visier von Mullahs und Kommandanten geraten, welche beabsichtigt hätten, ihn zu töten. Angesichts dieser Bedrohungslage habe er am 17. Februar 2006 Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Via die Türkei und ihm unbekannte Länder sei er zwei Monate später in die Schweiz gelangt, wo er in Ruhe leben und dem Christentum beitreten wolle. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer gab weder Identitätspapiere noch andere Beweismittel zu den Akten. Er habe weder jemals einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen noch solche Papiere beantragt. Das einzig verfügbar gewesene Dokument sei die iranische Aufenthaltsbewilligung, welche jedoch beim Verlassen des Irans eingezogen worden sei. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Juli 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten und er daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 11. August 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung die Aufhebung des mit Verfügung vom 14. Juli 2006 angeordneten Wegweisungsvollzuges, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2006 hiess die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt späterer Abänderung bei Wegfall der Bedürftigkeit gut. E. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2006, welche dem Beschwerdeführer bislang nicht zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das Bundesamt unter Verweisung auf seine bisherigen Erwägungen sowie auf den Inhalt der in einem anderen Verfahren (E-5929/2006; N (...)) eingeholten Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingaben vom 15. September 2006, vom 6. Juli 2007 sowie vom 10. und vom 16. April 2008 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Auf deren Inhalt und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 zeigte der rubrizierte Rechtsanwalt die Übernahme des Vertretungsmandats an. H. Mit Eingaben an das BFM vom 25. Februar und vom 20. März 2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde weiter. Die Eingaben wurden vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht zur Ablage in die Beschwerdeakten überwiesen. Beim BFM gingen zuvor bereits verschiedene weitere, das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffende Eingaben von Drittpersonen oder -institutionen ein (Eingänge vom 17. und 19. Juni 2008, zweimal vom 2. Juni 2009 sowie vom 19. Juni 2009), welche das BFM zwecks Ablage in den BFM-Akten ebenfalls dem Gericht überwies. Auf den Inhalt dieser verschiedenen Eingaben und die dabei eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung als solche) sind daher mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
E. 4.1 Das BFM begründete seine Erkenntnis der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges damit, dass weder die afghanische Bevölkerung im Allgemeinen noch der Beschwerdeführer im Speziellen einer konkreten Gefährdung im Sinne der massgeblichen Gesetzesbestimmung ausgesetzt seien. In Afghanistan herrsche trotz noch instabiler Sicherheitslage in gewissen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der politische Demokratisierungsprozess und der wirtschaftliche Wiederaufbau seien mit internationaler Unterstützung im Gange. Die teilweise im Hazarajat, einem hauptsächlich von ethnischen Hazara und religiösen Schiiten bevölkerten Gebiet, gelegene Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Ghazni) gelte zwar als arme, seit dem Sturz der Taliban aber als sichere und nicht permanent instabile Region, die zugleich wichtiges Einsatzgebiet von Hilfsorganisationen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in (...) über Verwandte. Die Volksgruppe der Hazara sei zudem sehr solidarisch. Somit werde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ein bestehendes soziales Netz vorfinden. Zudem habe er die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
E. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz ignoriere bei ihrer Lagebeurteilung die mit dem Koordinationsurteil der ARK vom 24. Januar 2006 festgelegte Praxis, wonach in den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen Afghanistans eine Situation allgemeiner Gewalt bestehe. Ein Wegweisungsvollzug sei somit - wie im Übrigen bereits in einem analog gelagerten ARK-Urteil vom 12. April 2006 erkannt - auch für ihn unzumutbar, wobei es ihm unter dem Aspekt des sozialen Netzes nichts nütze, im gewaltgeprägten Gebiet noch über (...) zu verfügen.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2006 beantragt das Bundesamt unter integraler Verweisung auf seine bisherigen Erwägungen sowie auf den Inhalt der in einem anderen Verfahren (E-5929/2006; N (...)) abgegebenen Vernehmlassung vom 4. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde, ohne die Verweisvernehmlassung beizulegen. Gemäss Vernehmlassung im Verfahren E-5929/2006 erachtet das BFM Lageanalysen der ARK oder entsprechend des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen und solche betreffend Afghanistan im Besonderen aus verschiedenen Gründen als für sich nicht verbindlich. In länderspezifischer Hinsicht räumt das BFM sodann eine zwischenzeitlich eingetretene allgemeine Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan ein, wogegen aber im Hazarajat noch nicht von einer permanent instabilen Situation ausgegangen werden müsse und zudem für Hazara zumutbare innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten insbesondere in den Grossraum Kabul bestünden. Die ARK und das Bundesverwaltungsgericht verzichteten bislang darauf, die im vorliegenden Verfahren eingeholte Vernehmlassung und die Verweisvernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen. Die den Beschwerdeführer betreffende Vernehmlassung wird diesem als Beilage zum vorliegenden Urteil und unter Abdeckung des Namens des darin erwähnten, die Verweisvernehmlassung betreffendenden Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht. Die Verweisvernehmlassung, deren wesentlicher Inhalt vorstehend erwähnt ist, wird gestützt auf die gesetzliche Einsichtseinschränkung gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. b und c VwVG nicht zugestellt.
E. 4.4 Mit seinen Ergänzungseingaben vom 15. September 2006 und vom 6. Juli 2007 gab der Beschwerdeführer zunächst die Kopie und sodann das Original eines afghanischen Identitätsausweises zu den Akten. Ebenso reichte er eine CD mit Filmaufnahmen und gesprochenem persischem Text ein, welche die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und das Fehlen eines sozialen Netzes in seiner Heimatregion dokumentiere. Mit Nachdruck verweist er zudem auf das bereits erwähnte Uurteil der ARK vom 12. April 2006. In seinen weiteren Ergänzungseingaben vom 10. und 16. April 2008 macht der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Bestätigungen ferner auf seine Integration in die Freie Evangelische Gemeinde C._______ und seine durch Taufe vom (...) abgeschlossene Konversion zum Christentum aufmerksam. Mit Eingaben an das BFM vom 25. Februar 2010 (Poststempel) und vom 20. März 2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde weiter, indem er die Kopie eines unter anderem gegen ihn gerichteten öffentlichen Verfolgungsaufrufs vom 4. Februar 2006 der "Kommission der öffentlichen Beziehungen Jaghouri" und ein weiteres Unterstützungsschreiben der Freien Evangelischen Gemeinde einreichte sowie auf seinen Integrationsfortschritt in der Schweiz aufmerksam macht. Beim BFM gingen sodann zwischen Juni 2008 und 2009 verschiedene weitere, das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffende Eingaben von Drittpersonen oder Institutionen ein, so Unterstützungsschreiben der Freien Evangelischen Gemeinde und ein weiteres eines Christlichen Treffpunktes.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E.5.4 S. 748; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6).
E. 5.2 Vorliegend beschränkt sich der Beschwerdeinhalt ausdrücklich auf den Teilaspekt der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, wogegen die durch das BFM erkannte Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges nicht bestritten wird.
E. 5.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweismassstab wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.1.1 Gemäss Praxis der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen. Als zumutbar gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) und die Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur für junge, unverheiratete Personen oder kinderlose Paare ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht hingegen eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D- 1689/2009 vom 7. September 2010, D-5154/2007 vom 19. Februar 2010, E-5519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlassung, von der Lageeinschätzung, wonach der Wegweisungsvollzug in oben erwähnte Gebiete unzumutbar ist, abzuweichen.
E. 6.1.2 Die Identität des Beschwerdeführers scheint mit gewissen Zweifeln behaftet zu sein, zumal er unter drei verschiedenen - wenngleich sich ähnlich scheinenden - Identitäten von den schweizerischen Grenzkontroll- und Asylbehörden erfasst wurde. Auch mindert der Beschwerdeführer den Beweiswert der nachgereichten Identitätskarte insofern, als er bis zum Einreichungszeitpunkt stets beteuert hat, kein solches Dokument zu besitzen. Andererseits bestehen an seiner afghanischen Staatsangehörigkeit wie auch an seinen Herkunftsangaben insoweit, als er aus dem in der Provinz Ghazni gelegenen Distrikt Jaghori und mithin aus dem Hazarajat stammt und der Ethnie der Hazara angehört, keine ernsthaften Zweifel. Das BFM geht ebenso von dieser Sachverhaltsgrundlage aus und würdigt diese insbesondere unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. angefochtene Verfügung E. II/2). Die Provinz Ghazni gehört bereits gemäss Lageeinschätzung der ARK von 2006 und auch fortan zu den genannten Gebieten, in welche ein Vollzug als unzumutbar einzustufen ist. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz ist deshalb als unzumutbar zu qualifizieren; dies gänzlich unbesehen der Frage, ob (...) dort noch wohnhaft ist und/oder eine Unterkunftsmöglichkeit für ihn bestünde. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Afghanistans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist jung, offenbar bei guter Gesundheit, hat Arbeitserfahrung (unter anderem im [...]), verfügt jedoch über eine bloss zweijährige Schulbildung. Weiter hat er gemäss eigenen Angaben prägende Jugendjahre ausserhalb Afghanistans - im Iran - verbracht. Das soziale Beziehungsnetz in der Heimatregion beschränkt sich nebst ein paar Freunden im Wesentlichen und unbestrittenerweise auf eine im Distrikt Jaghori wohnhafte (...). Zum (...) besteht gemäss ebenfalls unbestrittener Aussage des Beschwerdeführers keine beziehungsweise eine familiär belastete Beziehung. Zu Kabul oder anderen als Aufenthaltsalternativen denkbaren Regionen bestehen gemäss den Akten praktisch keine relevanten Anknüpfungspunkte. Die erwähnten strengen Voraussetzungen an das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative (insbesondere gesicherter Wohnraum, soziales Netz, Möglichkeit zum Aufbau einer Existenzgrundlage) sind für den Beschwerdeführer offensichtlich in keinem Gebiet Afghanistans erfüllt. Eine Aufenthaltsalternative in das Drittland Iran hat das BFM im Übrigen zu Recht nicht in Betracht gezogen und eine solche steht - schon mangels eines ausgewiesenen Aufenthaltsrechts in diesem Staat - nicht zur Diskussion.
E. 6.1.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt, zumal ihr vorliegend keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegenstehen (Art. 83 Abs. 7 AuG).
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, das wesentliche Teile der Beschwerdeakten einnehmende Vorbringen einer Abkehr vom islamischen Glauben mit Konversion zum Christentum hinsichtlich Glaubhaftigkeit und rechtlicher Relevanz näher zu würdigen. Ebenso erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den beim Gericht oder dem BFM eingereichten Beweismitteln.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. Juli 2006 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erübrigt es sich zu prüfen, ob die mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. August 2006 gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der veränderten finanziellen Situation des Beschwerdeführers vorbehaltsgemäss in Wiedererwägung zu ziehen wäre.
E. 8 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weder die aktuelle noch die frühere Rechtsvertretung des Beschwerdeführers haben eine Kostennote eingereicht. Vorab ist festzustellen, dass der Aufwand des zweitmandatierten und rubrizierten Rechtsvertreters vernachlässigbar ist, da dieser - abgesehen von der Mandatsanzeige - gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nie in Erscheinung getreten ist, zumal sämtliche seitherigen Eingaben vom Beschwerdeführer selber oder von Drittpersonen beziehungsweise -institutionen eingereicht wurden. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zu entschädigen ist indessen der Aufwand der erstmandatierten Rechtsvertretung. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist zuverlässig abschätzbar und ist in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE aufgrund der Akten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.-- (inklusive aller Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wer-den aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6020/2006 Urteil vom 10. Dezember 2010 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David.. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Nico Gächter, Rechtsanwalt, (...), , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2006 / N (...).. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 17. Februar 2006. Am 15. Mai 2006 gelangte er von Frankreich herkommend illegal in die Schweiz, wo er gleichentags von den schweizerischen Grenzwachtbehörden kontrolliert wurde und sich als (...), erfassen liess, in der Folge jedoch unter der Identität (...), daktyloskopiert wurde. Am 16. Mai 2006 ersuchte er unter der Identität A._______, geboren (...) in B._______ (Distrikt Jaghori; Provinz Ghazni), Afghanistan, um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Mai 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso und der Anhörung vom 13. Juni 2006 zu den Asylgründen durch das Bundesamt machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Schiite und ethnischer Hazara. Nach dem gewaltsamen Tod seiner Eltern um das Jahr 2000 sei er (...) in den Iran zu Verwandten gezogen, wo er sich legal aufgehalten habe und zeitweise erwerbstätig gewesen sei. Im Oktober oder November 2005 sei er auf Wunsch seiner in Afghanistan verbliebenen Schwester (...) in sein Heimatland zurückgekehrt. Dort habe er feststellen müssen, dass sein Onkel den Landbesitz der Familie in betrügerischer Weise verkauft habe und er deshalb weitgehend besitzlos geworden sei. In der Folge habe er sich auf Drängen von ebenfalls aus dem Iran zurückgekehrten und zum Christentum konvertierten Freunden deren christlichen Gruppe angeschlossen und sei für diese in den Bergen missionarisch tätig gewesen, ohne vertieftere Kenntnisse des christlichen Glaubens zu haben oder gar getauft worden zu sein. Durch diese Tätigkeit sei er ins Visier von Mullahs und Kommandanten geraten, welche beabsichtigt hätten, ihn zu töten. Angesichts dieser Bedrohungslage habe er am 17. Februar 2006 Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Via die Türkei und ihm unbekannte Länder sei er zwei Monate später in die Schweiz gelangt, wo er in Ruhe leben und dem Christentum beitreten wolle. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer gab weder Identitätspapiere noch andere Beweismittel zu den Akten. Er habe weder jemals einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen noch solche Papiere beantragt. Das einzig verfügbar gewesene Dokument sei die iranische Aufenthaltsbewilligung, welche jedoch beim Verlassen des Irans eingezogen worden sei. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Juli 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten und er daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 11. August 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung die Aufhebung des mit Verfügung vom 14. Juli 2006 angeordneten Wegweisungsvollzuges, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2006 hiess die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt späterer Abänderung bei Wegfall der Bedürftigkeit gut. E. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2006, welche dem Beschwerdeführer bislang nicht zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das Bundesamt unter Verweisung auf seine bisherigen Erwägungen sowie auf den Inhalt der in einem anderen Verfahren (E-5929/2006; N (...)) eingeholten Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingaben vom 15. September 2006, vom 6. Juli 2007 sowie vom 10. und vom 16. April 2008 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Auf deren Inhalt und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 zeigte der rubrizierte Rechtsanwalt die Übernahme des Vertretungsmandats an. H. Mit Eingaben an das BFM vom 25. Februar und vom 20. März 2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde weiter. Die Eingaben wurden vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht zur Ablage in die Beschwerdeakten überwiesen. Beim BFM gingen zuvor bereits verschiedene weitere, das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffende Eingaben von Drittpersonen oder -institutionen ein (Eingänge vom 17. und 19. Juni 2008, zweimal vom 2. Juni 2009 sowie vom 19. Juni 2009), welche das BFM zwecks Ablage in den BFM-Akten ebenfalls dem Gericht überwies. Auf den Inhalt dieser verschiedenen Eingaben und die dabei eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung als solche) sind daher mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 4. 4.1. Das BFM begründete seine Erkenntnis der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges damit, dass weder die afghanische Bevölkerung im Allgemeinen noch der Beschwerdeführer im Speziellen einer konkreten Gefährdung im Sinne der massgeblichen Gesetzesbestimmung ausgesetzt seien. In Afghanistan herrsche trotz noch instabiler Sicherheitslage in gewissen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der politische Demokratisierungsprozess und der wirtschaftliche Wiederaufbau seien mit internationaler Unterstützung im Gange. Die teilweise im Hazarajat, einem hauptsächlich von ethnischen Hazara und religiösen Schiiten bevölkerten Gebiet, gelegene Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Ghazni) gelte zwar als arme, seit dem Sturz der Taliban aber als sichere und nicht permanent instabile Region, die zugleich wichtiges Einsatzgebiet von Hilfsorganisationen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in (...) über Verwandte. Die Volksgruppe der Hazara sei zudem sehr solidarisch. Somit werde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ein bestehendes soziales Netz vorfinden. Zudem habe er die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 4.2. In seiner Beschwerdeeingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz ignoriere bei ihrer Lagebeurteilung die mit dem Koordinationsurteil der ARK vom 24. Januar 2006 festgelegte Praxis, wonach in den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen Afghanistans eine Situation allgemeiner Gewalt bestehe. Ein Wegweisungsvollzug sei somit - wie im Übrigen bereits in einem analog gelagerten ARK-Urteil vom 12. April 2006 erkannt - auch für ihn unzumutbar, wobei es ihm unter dem Aspekt des sozialen Netzes nichts nütze, im gewaltgeprägten Gebiet noch über (...) zu verfügen. 4.3. In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2006 beantragt das Bundesamt unter integraler Verweisung auf seine bisherigen Erwägungen sowie auf den Inhalt der in einem anderen Verfahren (E-5929/2006; N (...)) abgegebenen Vernehmlassung vom 4. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde, ohne die Verweisvernehmlassung beizulegen. Gemäss Vernehmlassung im Verfahren E-5929/2006 erachtet das BFM Lageanalysen der ARK oder entsprechend des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen und solche betreffend Afghanistan im Besonderen aus verschiedenen Gründen als für sich nicht verbindlich. In länderspezifischer Hinsicht räumt das BFM sodann eine zwischenzeitlich eingetretene allgemeine Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan ein, wogegen aber im Hazarajat noch nicht von einer permanent instabilen Situation ausgegangen werden müsse und zudem für Hazara zumutbare innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten insbesondere in den Grossraum Kabul bestünden. Die ARK und das Bundesverwaltungsgericht verzichteten bislang darauf, die im vorliegenden Verfahren eingeholte Vernehmlassung und die Verweisvernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen. Die den Beschwerdeführer betreffende Vernehmlassung wird diesem als Beilage zum vorliegenden Urteil und unter Abdeckung des Namens des darin erwähnten, die Verweisvernehmlassung betreffendenden Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht. Die Verweisvernehmlassung, deren wesentlicher Inhalt vorstehend erwähnt ist, wird gestützt auf die gesetzliche Einsichtseinschränkung gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. b und c VwVG nicht zugestellt. 4.4. Mit seinen Ergänzungseingaben vom 15. September 2006 und vom 6. Juli 2007 gab der Beschwerdeführer zunächst die Kopie und sodann das Original eines afghanischen Identitätsausweises zu den Akten. Ebenso reichte er eine CD mit Filmaufnahmen und gesprochenem persischem Text ein, welche die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und das Fehlen eines sozialen Netzes in seiner Heimatregion dokumentiere. Mit Nachdruck verweist er zudem auf das bereits erwähnte Uurteil der ARK vom 12. April 2006. In seinen weiteren Ergänzungseingaben vom 10. und 16. April 2008 macht der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Bestätigungen ferner auf seine Integration in die Freie Evangelische Gemeinde C._______ und seine durch Taufe vom (...) abgeschlossene Konversion zum Christentum aufmerksam. Mit Eingaben an das BFM vom 25. Februar 2010 (Poststempel) und vom 20. März 2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde weiter, indem er die Kopie eines unter anderem gegen ihn gerichteten öffentlichen Verfolgungsaufrufs vom 4. Februar 2006 der "Kommission der öffentlichen Beziehungen Jaghouri" und ein weiteres Unterstützungsschreiben der Freien Evangelischen Gemeinde einreichte sowie auf seinen Integrationsfortschritt in der Schweiz aufmerksam macht. Beim BFM gingen sodann zwischen Juni 2008 und 2009 verschiedene weitere, das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffende Eingaben von Drittpersonen oder Institutionen ein, so Unterstützungsschreiben der Freien Evangelischen Gemeinde und ein weiteres eines Christlichen Treffpunktes. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E.5.4 S. 748; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6). 5.2. Vorliegend beschränkt sich der Beschwerdeinhalt ausdrücklich auf den Teilaspekt der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, wogegen die durch das BFM erkannte Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges nicht bestritten wird. 5.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweismassstab wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6. 6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.1.1. Gemäss Praxis der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen. Als zumutbar gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) und die Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur für junge, unverheiratete Personen oder kinderlose Paare ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht hingegen eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D- 1689/2009 vom 7. September 2010, D-5154/2007 vom 19. Februar 2010, E-5519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlassung, von der Lageeinschätzung, wonach der Wegweisungsvollzug in oben erwähnte Gebiete unzumutbar ist, abzuweichen. 6.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers scheint mit gewissen Zweifeln behaftet zu sein, zumal er unter drei verschiedenen - wenngleich sich ähnlich scheinenden - Identitäten von den schweizerischen Grenzkontroll- und Asylbehörden erfasst wurde. Auch mindert der Beschwerdeführer den Beweiswert der nachgereichten Identitätskarte insofern, als er bis zum Einreichungszeitpunkt stets beteuert hat, kein solches Dokument zu besitzen. Andererseits bestehen an seiner afghanischen Staatsangehörigkeit wie auch an seinen Herkunftsangaben insoweit, als er aus dem in der Provinz Ghazni gelegenen Distrikt Jaghori und mithin aus dem Hazarajat stammt und der Ethnie der Hazara angehört, keine ernsthaften Zweifel. Das BFM geht ebenso von dieser Sachverhaltsgrundlage aus und würdigt diese insbesondere unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. angefochtene Verfügung E. II/2). Die Provinz Ghazni gehört bereits gemäss Lageeinschätzung der ARK von 2006 und auch fortan zu den genannten Gebieten, in welche ein Vollzug als unzumutbar einzustufen ist. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz ist deshalb als unzumutbar zu qualifizieren; dies gänzlich unbesehen der Frage, ob (...) dort noch wohnhaft ist und/oder eine Unterkunftsmöglichkeit für ihn bestünde. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Afghanistans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist jung, offenbar bei guter Gesundheit, hat Arbeitserfahrung (unter anderem im [...]), verfügt jedoch über eine bloss zweijährige Schulbildung. Weiter hat er gemäss eigenen Angaben prägende Jugendjahre ausserhalb Afghanistans - im Iran - verbracht. Das soziale Beziehungsnetz in der Heimatregion beschränkt sich nebst ein paar Freunden im Wesentlichen und unbestrittenerweise auf eine im Distrikt Jaghori wohnhafte (...). Zum (...) besteht gemäss ebenfalls unbestrittener Aussage des Beschwerdeführers keine beziehungsweise eine familiär belastete Beziehung. Zu Kabul oder anderen als Aufenthaltsalternativen denkbaren Regionen bestehen gemäss den Akten praktisch keine relevanten Anknüpfungspunkte. Die erwähnten strengen Voraussetzungen an das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative (insbesondere gesicherter Wohnraum, soziales Netz, Möglichkeit zum Aufbau einer Existenzgrundlage) sind für den Beschwerdeführer offensichtlich in keinem Gebiet Afghanistans erfüllt. Eine Aufenthaltsalternative in das Drittland Iran hat das BFM im Übrigen zu Recht nicht in Betracht gezogen und eine solche steht - schon mangels eines ausgewiesenen Aufenthaltsrechts in diesem Staat - nicht zur Diskussion. 6.1.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt, zumal ihr vorliegend keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegenstehen (Art. 83 Abs. 7 AuG). 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, das wesentliche Teile der Beschwerdeakten einnehmende Vorbringen einer Abkehr vom islamischen Glauben mit Konversion zum Christentum hinsichtlich Glaubhaftigkeit und rechtlicher Relevanz näher zu würdigen. Ebenso erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den beim Gericht oder dem BFM eingereichten Beweismitteln. 6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. Juli 2006 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erübrigt es sich zu prüfen, ob die mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. August 2006 gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der veränderten finanziellen Situation des Beschwerdeführers vorbehaltsgemäss in Wiedererwägung zu ziehen wäre.
8. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weder die aktuelle noch die frühere Rechtsvertretung des Beschwerdeführers haben eine Kostennote eingereicht. Vorab ist festzustellen, dass der Aufwand des zweitmandatierten und rubrizierten Rechtsvertreters vernachlässigbar ist, da dieser - abgesehen von der Mandatsanzeige - gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nie in Erscheinung getreten ist, zumal sämtliche seitherigen Eingaben vom Beschwerdeführer selber oder von Drittpersonen beziehungsweise -institutionen eingereicht wurden. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zu entschädigen ist indessen der Aufwand der erstmandatierten Rechtsvertretung. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist zuverlässig abschätzbar und ist in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE aufgrund der Akten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.-- (inklusive aller Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wer-den aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: