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E-6020/2006

E-6020/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 17. Februar 2006. Am 15. Mai 2006 gelangte er von Frankreich herkommend illegal in die Schweiz, wo er gleichentags von den schweizerischen Grenzwachtbehörden kontrolliert wurde und sich als (...), erfassen liess, in der Folge jedoch unter der Identität (...), daktyloskopiert wurde. Am 16. Mai 2006 ersuchte er unter der Identität A._______, geboren (...) in B._______ (Distrikt Jaghori; Provinz Ghazni), Afghanistan, um Asyl. Anlässlich der Kurz­befragung vom 29. Mai 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso und der An­hörung vom 13. Juni 2006 zu den Asylgründen durch das Bundesamt machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Schiite und ethnischer Hazara. Nach dem gewaltsamen Tod seiner Eltern um das Jahr 2000 sei er (...) in den Iran zu Verwandten gezogen, wo er sich legal aufgehalten habe und zeitweise erwerbstätig gewesen sei. Im Oktober oder November 2005 sei er auf Wunsch seiner in Afghanistan verbliebenen Schwester (...) in sein Heimatland zurückgekehrt. Dort habe er feststellen müssen, dass sein Onkel den Land­besitz der Familie in betrügerischer Weise verkauft habe und er deshalb weit­gehend besitzlos geworden sei. In der Folge habe er sich auf Drängen von ebenfalls aus dem Iran zurückgekehrten und zum Christentum konvertierten Freunden deren christlichen Gruppe angeschlossen und sei für diese in den Bergen missionarisch tätig gewesen, ohne ver­tieftere Kenntnisse des christlichen Glaubens zu haben oder gar ge­tauft worden zu sein. Durch diese Tätigkeit sei er ins Visier von Mullahs und Kommandanten geraten, welche beabsichtigt hätten, ihn zu töten. Angesichts dieser Bedrohungslage habe er am 17. Februar 2006 Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Via die Türkei und ihm unbekannte Länder sei er zwei Monate später in die Schweiz gelangt, wo er in Ruhe leben und dem Christentum beitreten wolle. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten ver­wiesen. Der Beschwerdeführer gab weder Identitätspapiere noch andere Be­weismittel zu den Akten. Er habe weder jemals einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen noch solche Papiere beantragt. Das einzig verfügbar gewesene Dokument sei die iranische Aufenthalts­bewilligung, welche jedoch beim Verlassen des Irans eingezogen worden sei. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Juli 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be­schwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz be­gründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Ver­folgungsvorbringen des Beschwerdeführers den An­forderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begrün­denden Sachverhalts nicht ge­nügten und er daher die Flüchtlings­eigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Der Vollzug der Wegwei­sung sei zuläs­sig, zumutbar und mög­lich. Für die detaillierte Begrün­dung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 11. August 2006 an die damals zu­ständige Schweizerische Asylrekurskom­mission (ARK) beantra­gte der Be­schwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung die Auf­hebung des mit Verfügung vom 14. Juli 2006 angeordneten Weg­weisungsvollzuges, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg­weisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2006 hiess die ARK das Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt späterer Abänderung bei Wegfall der Bedürftigkeit gut. E. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2006, welche dem Be­schwerdeführer bislang nicht zur Kenntnis gebracht wurde, be­antragte das Bundesamt unter Verweisung auf seine bisherigen Er­wägungen sowie auf den Inhalt der in einem anderen Verfahren (E-5929/2006; N (...)) eingeholten Vernehmlassung die Abweisung der Be­schwerde. F. Mit Eingaben vom 15. September 2006, vom 6. Juli 2007 sowie vom 10. und vom 16. April 2008 ergänzte der Beschwerdeführer seine Be­schwerde. Auf deren Inhalt und die ein­gereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwä­gungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 zeigte der rubrizierte Rechtsanwalt die Übernahme des Vertretungsmandats an. H. Mit Eingaben an das BFM vom 25. Februar und vom 20. März 2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde weiter. Die Ein­gaben wurden vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht zur Ablage in die Beschwerdeakten überwiesen. Beim BFM gingen zuvor bereits verschiedene weitere, das Asylver­fahren des Beschwerdeführers betreffende Eingaben von Dritt­personen oder -institutionen ein (Eingänge vom 17. und 19. Juni 2008, zweimal vom 2. Juni 2009 sowie vom 19. Juni 2009), welche das BFM zwecks Ablage in den BFM-Akten ebenfalls dem Gericht überwies. Auf den Inhalt dieser verschiedenen Eingaben und die dabei ein­gereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwä­gungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungs­gerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu­ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent­scheidet im Bereich des Asyls end­gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be­urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts­mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt, hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung be­ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug. Die Ziffern 1 bis 3 des Dis­positivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung als solche) sind daher mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Im Fol­genden ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht an­geordnet hat.

E. 4.1 Das BFM begründete seine Erkenntnis der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges damit, dass weder die afghanische Be­völkerung im Allgemeinen noch der Beschwerdeführer im Speziellen einer konkreten Gefährdung im Sinne der massgeblichen Gesetzes­bestimmung ausgesetzt seien. In Afghanistan herrsche trotz noch in­stabiler Sicherheitslage in gewissen Provinzen keine Situation all­gemeiner Gewalt. Der politische Demokratisierungsprozess und der wirtschaft­liche Wiederaufbau seien mit internationaler Unterstützung im Gange. Die teilweise im Hazarajat, einem hauptsächlich von ethnischen Ha­zara und religiösen Schiiten bevölkerten Gebiet, ge­legene Herkunfts­provinz des Beschwerdeführers (Ghazni) gelte zwar als arme, seit dem Sturz der Taliban aber als sichere und nicht permanent instabile Region, die zugleich wichtiges Einsatzgebiet von Hilfsorganisationen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in (...) über Verwandte. Die Volksgruppe der Hazara sei zudem sehr solidarisch. Somit werde der Beschwerde­führer bei einer Rückkehr ein bestehendes soziales Netz vorfinden. Zudem habe er die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe macht der Beschwerdeführer gel­tend, die Vorinstanz ignoriere bei ihrer Lagebeurteilung die mit dem Koordinationsurteil der ARK vom 24. Januar 2006 fest­gelegte Praxis, wonach in den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen Afghanistans eine Situation allgemeiner Gewalt bestehe. Ein Weg­weisungsvollzug sei somit - wie im Übrigen bereits in einem analog gelagerten ARK-Urteil vom 12. April 2006 erkannt - auch für ihn un­zumutbar, wobei es ihm unter dem Aspekt des sozialen Netzes nichts nütze, im gewaltgeprägten Gebiet noch über (...) zu verfügen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2006 beantragt das Bundesamt unter integraler Verweisung auf seine bisherigen Er­wägungen sowie auf den Inhalt der in einem anderen Verfahren (E-5929/2006; N (...)) abgegebenen Vernehmlassung vom 4. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde, ohne die Verweisvernehm­lassung beizulegen. Gemäss Vernehmlassung im Verfahren E-5929/2006 erachtet das BFM Lageanalysen der ARK oder entsprechend des Bundesverwaltungs­gerichts im Allgemeinen und solche betreffend Afghanistan im Be­sonderen aus verschiedenen Gründen als für sich nicht verbindlich. In länderspezifischer Hinsicht räumt das BFM sodann eine zwischenzeit­lich eingetretene allgemeine Ver­schlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan ein, wogegen aber im Hazarajat noch nicht von einer permanent instabilen Situation ausgegangen werden müsse und zu­dem für Hazara zumutbare inner­staatliche Ausweichmöglichkeiten insbesondere in den Grossraum Kabul bestünden. Die ARK und das Bundesverwaltungsgericht verzichteten bislang darauf, die im vorliegenden Verfahren eingeholte Vernehmlassung und die Verweisvernehmlassung dem Beschwerde­führer zur Kenntnis zu bringen. Die den Beschwerdeführer betreffende Vernehmlassung wird diesem als Beilage zum vorliegenden Urteil und unter Abdeckung des Namens des darin erwähnten, die Verweisvernehmlassung betreff­endenden Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht. Die Verweis­vernehmlassung, deren wesentlicher Inhalt vorstehend erwähnt ist, wird gestützt auf die gesetzliche Ein­sichtseinschränkung gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. b und c VwVG nicht zugestellt.

E. 4.4 Mit seinen Ergänzungseingaben vom 15. September 2006 und vom 6. Juli 2007 gab der Beschwerdeführer zunächst die Kopie und sodann das Original eines afghanischen Identitätsausweises zu den Akten. Ebenso reichte er eine CD mit Filmaufnahmen und ge­sprochenem persischem Text ein, welche die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und das Fehlen eines sozialen Netzes in seiner Heimatregion dokumentiere. Mit Nachdruck verweist er zudem auf das bereits erwähnte Uurteil der ARK vom 12. April 2006. In seinen weiteren Ergänzungseingaben vom 10. und 16. April 2008 macht der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Be­stätigungen ferner auf seine Integration in die Freie Evangelische Gemeinde C._______ und seine durch Taufe vom (...) ab­geschlossene Konversion zum Christentum aufmerksam. Mit Eingaben an das BFM vom 25. Februar 2010 (Poststempel) und vom 20. März 2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde weiter, indem er die Kopie eines unter anderem gegen ihn gerichteten öffentlichen Verfolgungsaufrufs vom 4. Februar 2006 der "Kommission der öffentlichen Beziehungen Jaghouri" und ein weiteres Unter­stützungsschreiben der Freien Evangelischen Gemeinde einreichte sowie auf seinen Integrationsfortschritt in der Schweiz aufmerksam macht. Beim BFM gingen sodann zwischen Juni 2008 und 2009 verschiedene weitere, das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffende Ein­gaben von Drittpersonen oder Institutionen ein, so Unterstützungs­schreiben der Freien Evangelischen Gemeinde und ein weiteres eines Christlichen Treffpunktes.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Weg­weisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al­ternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als un­durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffe­nen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vor­läufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E.5.4 S. 748; Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs­kommission [EMARK] 2006 Nr. 6).

E. 5.2 Vorliegend beschränkt sich der Beschwerdeinhalt ausdrücklich auf den Teilaspekt der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zuges, wogegen die durch das BFM erkannte Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges nicht bestritten wird.

E. 5.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweismassstab wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.1.1 Gemäss Praxis der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen. Als zumutbar gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchen­der lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Bagh­lan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) und die Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungs­netz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenz­minimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur für junge, unverheiratete Personen oder kinder­lose Paare ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Pro­vinzen beste­ht hingegen eine Situation allge­meiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als unzu­mutbar zu betrach­ten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundes­verwaltungsgericht sieht in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des Bundesver­waltungsgerichts D- 1689/2009 vom 7. September 2010, D-5154/2007 vom 19. Februar 2010, E-5519/2006 vom 25. November 2009) keine Ver­anlassung, von der Lageeinschätzung, wonach der Wegweisungsvollzug in oben er­wähnte Gebiete unzumutbar ist, abzuweichen.

E. 6.1.2 Die Identität des Beschwerdeführers scheint mit gewissen Zweifeln behaftet zu sein, zumal er unter drei verschiedenen - wenn­gleich sich ähnlich scheinenden - Identitäten von den schweizerischen Grenzkontroll- und Asylbehörden erfasst wurde. Auch mindert der Be­schwerdeführer den Beweiswert der nach­gereichten Identitätskarte insofern, als er bis zum Einreichungszeit­punkt stets beteuert hat, kein solches Dokument zu besitzen. Andererseits bestehen an seiner afghanischen Staatsangehörigkeit wie auch an seinen Herkunfts­angaben insoweit, als er aus dem in der Provinz Ghazni gelegenen Distrikt Jaghori und mithin aus dem Hazarajat stammt und der Ethnie der Hazara angehört, keine ernsthaften Zweifel. Das BFM geht ebenso von dieser Sachverhaltsgrundlage aus und würdigt diese insbesondere unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. angefochtene Verfügung E. II/2). Die Provinz Ghazni ge­hört bereits ge­mäss Lageeinschätzung der ARK von 2006 und auch fortan zu den ge­nannten Gebieten, in welche ein Vollzug als unzumutbar einzustufen ist. Der Weg­wei­sungsvollzug des Be­schwerdeführers in seine Herkunftsprovinz ist des­halb als un­zumutbar zu qualifizieren; dies gänzlich unbesehen der Frage, ob (...) dort noch wohnhaft ist und/oder eine Unterkunfts­möglichkeit für ihn bestünde. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dem Beschwerdeführer allen­falls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Afghanis­tans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren inner­staat­lichen Aufenthaltsalternative setzt ins­besondere die Existenz ei­nes tragfähigen Familien- oder Beziehungs­netzes sowie eine ge­sicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Be­urteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beur­teilung an­gezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerde­füh­rer ist jung, offenbar bei guter Gesundheit, hat Arbeitserfahrung (unter anderem im [...]), verfügt jedoch über eine bloss zweijährige Schulbil­dung. Weiter hat er gemäss eigenen Angaben prägende Jugendjahre ausserhalb Afghanistans - im Iran - verbracht. Das soziale Beziehungsnetz in der Heimatregion beschränkt sich nebst ein paar Freunden im Wesent­lichen und unbestrittenerweise auf eine im Distrikt Jaghori wohnhafte (...). Zum (...) besteht gemäss ebenfalls unbestrittener Aussage des Be­schwerdeführers keine be­ziehungsweise eine familiär belastete Be­ziehung. Zu Kabul oder ande­ren als Aufenthaltsalternativen denkbaren Regionen bestehen gemäss den Akten praktisch keine relevanten Anknüpfungspunkte. Die er­wähnten strengen Voraus­setzungen an das Vorliegen einer innerstaat­lichen Aufenthalts­alter­native (insbesondere gesicherter Wohnraum, soziales Netz, Möglichkeit zum Aufbau einer Existenzgrundlage) sind für den Beschwerdeführer offensichtlich in keinem Gebiet Afghanistans erfüllt. Eine Aufenthaltsalternative in das Drittland Iran hat das BFM im Übrigen zu Recht nicht in Betracht gezogen und eine solche steht - schon mangels eines ausgewiesenen Aufenthaltsrechts in diesem Staat - nicht zur Diskussion.

E. 6.1.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vor­läufigen Aufnahme sind damit erfüllt, zumal ihr vorliegend keine ein­schränkenden gesetzlichen Tatbestände ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 7 AuG).

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, das wesentliche Teile der Beschwerdeakten einnehmende Vorbringen einer Abkehr vom islami­schen Glauben mit Konversion zum Christentum hinsichtlich Glaub­haftigkeit und rechtlicher Relevanz näher zu würdigen. Ebenso erübrigt sich eine Auseinan­dersetzung mit den beim Gericht oder dem BFM eingereichten Beweismitteln.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefoch­tene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. Juli 2006 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Be­schwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf­zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erübrigt es sich zu prüfen, ob die mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. August 2006 gewährte unentgeltliche Rechtspflege auf­grund der veränderten finanziellen Situation des Beschwerdeführers vorbehaltsgemäss in Wiedererwägung zu ziehen wäre.

E. 8 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerde­verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteient­schädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Ver­tretungskosten zu­zusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weder die aktuelle noch die frühere Rechtsvertretung des Be­schwerdeführers haben eine Kostennote eingereicht. Vorab ist festzu­stellen, dass der Aufwand des zweitmandatierten und rubrizierten Rechtsvertreters vernachlässigbar ist, da dieser - abgesehen von der Mandatsanzeige - gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im vor­liegenden Verfahren nie in Erscheinung getreten ist, zumal sämtliche seitherigen Eingaben vom Beschwerdeführer selber oder von Dritt­personen beziehungsweise -institutionen eingereicht wurden. Unter Be­rücksichtigung der mass­geblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zu entschädigen ist indessen der Aufwand der erst­mandatierten Rechtsvertretung. Die vom BFM zu entrichtende Partei­entschädigung ist zuverlässig abschätzbar und ist in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE aufgrund der Akten von Amtes wegen auf ins­gesamt Fr. 800.-- (inklusive aller Aus­lagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wer-den aufgeho­ben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6020/2006 Urteil vom 10. Dezember 2010 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David.. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Nico Gächter, Rechtsanwalt, (...), , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2006 / N (...).. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 17. Februar 2006. Am 15. Mai 2006 gelangte er von Frankreich herkommend illegal in die Schweiz, wo er gleichentags von den schweizerischen Grenzwachtbehörden kontrolliert wurde und sich als (...), erfassen liess, in der Folge jedoch unter der Identität (...), daktyloskopiert wurde. Am 16. Mai 2006 ersuchte er unter der Identität A._______, geboren (...) in B._______ (Distrikt Jaghori; Provinz Ghazni), Afghanistan, um Asyl. Anlässlich der Kurz­befragung vom 29. Mai 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso und der An­hörung vom 13. Juni 2006 zu den Asylgründen durch das Bundesamt machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Schiite und ethnischer Hazara. Nach dem gewaltsamen Tod seiner Eltern um das Jahr 2000 sei er (...) in den Iran zu Verwandten gezogen, wo er sich legal aufgehalten habe und zeitweise erwerbstätig gewesen sei. Im Oktober oder November 2005 sei er auf Wunsch seiner in Afghanistan verbliebenen Schwester (...) in sein Heimatland zurückgekehrt. Dort habe er feststellen müssen, dass sein Onkel den Land­besitz der Familie in betrügerischer Weise verkauft habe und er deshalb weit­gehend besitzlos geworden sei. In der Folge habe er sich auf Drängen von ebenfalls aus dem Iran zurückgekehrten und zum Christentum konvertierten Freunden deren christlichen Gruppe angeschlossen und sei für diese in den Bergen missionarisch tätig gewesen, ohne ver­tieftere Kenntnisse des christlichen Glaubens zu haben oder gar ge­tauft worden zu sein. Durch diese Tätigkeit sei er ins Visier von Mullahs und Kommandanten geraten, welche beabsichtigt hätten, ihn zu töten. Angesichts dieser Bedrohungslage habe er am 17. Februar 2006 Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Via die Türkei und ihm unbekannte Länder sei er zwei Monate später in die Schweiz gelangt, wo er in Ruhe leben und dem Christentum beitreten wolle. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten ver­wiesen. Der Beschwerdeführer gab weder Identitätspapiere noch andere Be­weismittel zu den Akten. Er habe weder jemals einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen noch solche Papiere beantragt. Das einzig verfügbar gewesene Dokument sei die iranische Aufenthalts­bewilligung, welche jedoch beim Verlassen des Irans eingezogen worden sei. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Juli 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be­schwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz be­gründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Ver­folgungsvorbringen des Beschwerdeführers den An­forderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begrün­denden Sachverhalts nicht ge­nügten und er daher die Flüchtlings­eigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Der Vollzug der Wegwei­sung sei zuläs­sig, zumutbar und mög­lich. Für die detaillierte Begrün­dung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 11. August 2006 an die damals zu­ständige Schweizerische Asylrekurskom­mission (ARK) beantra­gte der Be­schwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung die Auf­hebung des mit Verfügung vom 14. Juli 2006 angeordneten Weg­weisungsvollzuges, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg­weisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2006 hiess die ARK das Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt späterer Abänderung bei Wegfall der Bedürftigkeit gut. E. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2006, welche dem Be­schwerdeführer bislang nicht zur Kenntnis gebracht wurde, be­antragte das Bundesamt unter Verweisung auf seine bisherigen Er­wägungen sowie auf den Inhalt der in einem anderen Verfahren (E-5929/2006; N (...)) eingeholten Vernehmlassung die Abweisung der Be­schwerde. F. Mit Eingaben vom 15. September 2006, vom 6. Juli 2007 sowie vom 10. und vom 16. April 2008 ergänzte der Beschwerdeführer seine Be­schwerde. Auf deren Inhalt und die ein­gereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwä­gungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 zeigte der rubrizierte Rechtsanwalt die Übernahme des Vertretungsmandats an. H. Mit Eingaben an das BFM vom 25. Februar und vom 20. März 2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde weiter. Die Ein­gaben wurden vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht zur Ablage in die Beschwerdeakten überwiesen. Beim BFM gingen zuvor bereits verschiedene weitere, das Asylver­fahren des Beschwerdeführers betreffende Eingaben von Dritt­personen oder -institutionen ein (Eingänge vom 17. und 19. Juni 2008, zweimal vom 2. Juni 2009 sowie vom 19. Juni 2009), welche das BFM zwecks Ablage in den BFM-Akten ebenfalls dem Gericht überwies. Auf den Inhalt dieser verschiedenen Eingaben und die dabei ein­gereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwä­gungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungs­gerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu­ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent­scheidet im Bereich des Asyls end­gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be­urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts­mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt, hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung be­ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug. Die Ziffern 1 bis 3 des Dis­positivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung als solche) sind daher mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Im Fol­genden ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht an­geordnet hat. 4. 4.1. Das BFM begründete seine Erkenntnis der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges damit, dass weder die afghanische Be­völkerung im Allgemeinen noch der Beschwerdeführer im Speziellen einer konkreten Gefährdung im Sinne der massgeblichen Gesetzes­bestimmung ausgesetzt seien. In Afghanistan herrsche trotz noch in­stabiler Sicherheitslage in gewissen Provinzen keine Situation all­gemeiner Gewalt. Der politische Demokratisierungsprozess und der wirtschaft­liche Wiederaufbau seien mit internationaler Unterstützung im Gange. Die teilweise im Hazarajat, einem hauptsächlich von ethnischen Ha­zara und religiösen Schiiten bevölkerten Gebiet, ge­legene Herkunfts­provinz des Beschwerdeführers (Ghazni) gelte zwar als arme, seit dem Sturz der Taliban aber als sichere und nicht permanent instabile Region, die zugleich wichtiges Einsatzgebiet von Hilfsorganisationen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in (...) über Verwandte. Die Volksgruppe der Hazara sei zudem sehr solidarisch. Somit werde der Beschwerde­führer bei einer Rückkehr ein bestehendes soziales Netz vorfinden. Zudem habe er die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 4.2. In seiner Beschwerdeeingabe macht der Beschwerdeführer gel­tend, die Vorinstanz ignoriere bei ihrer Lagebeurteilung die mit dem Koordinationsurteil der ARK vom 24. Januar 2006 fest­gelegte Praxis, wonach in den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen Afghanistans eine Situation allgemeiner Gewalt bestehe. Ein Weg­weisungsvollzug sei somit - wie im Übrigen bereits in einem analog gelagerten ARK-Urteil vom 12. April 2006 erkannt - auch für ihn un­zumutbar, wobei es ihm unter dem Aspekt des sozialen Netzes nichts nütze, im gewaltgeprägten Gebiet noch über (...) zu verfügen. 4.3. In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2006 beantragt das Bundesamt unter integraler Verweisung auf seine bisherigen Er­wägungen sowie auf den Inhalt der in einem anderen Verfahren (E-5929/2006; N (...)) abgegebenen Vernehmlassung vom 4. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde, ohne die Verweisvernehm­lassung beizulegen. Gemäss Vernehmlassung im Verfahren E-5929/2006 erachtet das BFM Lageanalysen der ARK oder entsprechend des Bundesverwaltungs­gerichts im Allgemeinen und solche betreffend Afghanistan im Be­sonderen aus verschiedenen Gründen als für sich nicht verbindlich. In länderspezifischer Hinsicht räumt das BFM sodann eine zwischenzeit­lich eingetretene allgemeine Ver­schlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan ein, wogegen aber im Hazarajat noch nicht von einer permanent instabilen Situation ausgegangen werden müsse und zu­dem für Hazara zumutbare inner­staatliche Ausweichmöglichkeiten insbesondere in den Grossraum Kabul bestünden. Die ARK und das Bundesverwaltungsgericht verzichteten bislang darauf, die im vorliegenden Verfahren eingeholte Vernehmlassung und die Verweisvernehmlassung dem Beschwerde­führer zur Kenntnis zu bringen. Die den Beschwerdeführer betreffende Vernehmlassung wird diesem als Beilage zum vorliegenden Urteil und unter Abdeckung des Namens des darin erwähnten, die Verweisvernehmlassung betreff­endenden Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht. Die Verweis­vernehmlassung, deren wesentlicher Inhalt vorstehend erwähnt ist, wird gestützt auf die gesetzliche Ein­sichtseinschränkung gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. b und c VwVG nicht zugestellt. 4.4. Mit seinen Ergänzungseingaben vom 15. September 2006 und vom 6. Juli 2007 gab der Beschwerdeführer zunächst die Kopie und sodann das Original eines afghanischen Identitätsausweises zu den Akten. Ebenso reichte er eine CD mit Filmaufnahmen und ge­sprochenem persischem Text ein, welche die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und das Fehlen eines sozialen Netzes in seiner Heimatregion dokumentiere. Mit Nachdruck verweist er zudem auf das bereits erwähnte Uurteil der ARK vom 12. April 2006. In seinen weiteren Ergänzungseingaben vom 10. und 16. April 2008 macht der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Be­stätigungen ferner auf seine Integration in die Freie Evangelische Gemeinde C._______ und seine durch Taufe vom (...) ab­geschlossene Konversion zum Christentum aufmerksam. Mit Eingaben an das BFM vom 25. Februar 2010 (Poststempel) und vom 20. März 2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde weiter, indem er die Kopie eines unter anderem gegen ihn gerichteten öffentlichen Verfolgungsaufrufs vom 4. Februar 2006 der "Kommission der öffentlichen Beziehungen Jaghouri" und ein weiteres Unter­stützungsschreiben der Freien Evangelischen Gemeinde einreichte sowie auf seinen Integrationsfortschritt in der Schweiz aufmerksam macht. Beim BFM gingen sodann zwischen Juni 2008 und 2009 verschiedene weitere, das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffende Ein­gaben von Drittpersonen oder Institutionen ein, so Unterstützungs­schreiben der Freien Evangelischen Gemeinde und ein weiteres eines Christlichen Treffpunktes. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Weg­weisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al­ternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als un­durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffe­nen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vor­läufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E.5.4 S. 748; Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs­kommission [EMARK] 2006 Nr. 6). 5.2. Vorliegend beschränkt sich der Beschwerdeinhalt ausdrücklich auf den Teilaspekt der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zuges, wogegen die durch das BFM erkannte Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges nicht bestritten wird. 5.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweismassstab wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6. 6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.1.1. Gemäss Praxis der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen. Als zumutbar gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchen­der lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Bagh­lan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) und die Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungs­netz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenz­minimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur für junge, unverheiratete Personen oder kinder­lose Paare ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Pro­vinzen beste­ht hingegen eine Situation allge­meiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als unzu­mutbar zu betrach­ten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundes­verwaltungsgericht sieht in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des Bundesver­waltungsgerichts D- 1689/2009 vom 7. September 2010, D-5154/2007 vom 19. Februar 2010, E-5519/2006 vom 25. November 2009) keine Ver­anlassung, von der Lageeinschätzung, wonach der Wegweisungsvollzug in oben er­wähnte Gebiete unzumutbar ist, abzuweichen. 6.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers scheint mit gewissen Zweifeln behaftet zu sein, zumal er unter drei verschiedenen - wenn­gleich sich ähnlich scheinenden - Identitäten von den schweizerischen Grenzkontroll- und Asylbehörden erfasst wurde. Auch mindert der Be­schwerdeführer den Beweiswert der nach­gereichten Identitätskarte insofern, als er bis zum Einreichungszeit­punkt stets beteuert hat, kein solches Dokument zu besitzen. Andererseits bestehen an seiner afghanischen Staatsangehörigkeit wie auch an seinen Herkunfts­angaben insoweit, als er aus dem in der Provinz Ghazni gelegenen Distrikt Jaghori und mithin aus dem Hazarajat stammt und der Ethnie der Hazara angehört, keine ernsthaften Zweifel. Das BFM geht ebenso von dieser Sachverhaltsgrundlage aus und würdigt diese insbesondere unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. angefochtene Verfügung E. II/2). Die Provinz Ghazni ge­hört bereits ge­mäss Lageeinschätzung der ARK von 2006 und auch fortan zu den ge­nannten Gebieten, in welche ein Vollzug als unzumutbar einzustufen ist. Der Weg­wei­sungsvollzug des Be­schwerdeführers in seine Herkunftsprovinz ist des­halb als un­zumutbar zu qualifizieren; dies gänzlich unbesehen der Frage, ob (...) dort noch wohnhaft ist und/oder eine Unterkunfts­möglichkeit für ihn bestünde. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dem Beschwerdeführer allen­falls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Afghanis­tans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren inner­staat­lichen Aufenthaltsalternative setzt ins­besondere die Existenz ei­nes tragfähigen Familien- oder Beziehungs­netzes sowie eine ge­sicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Be­urteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beur­teilung an­gezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerde­füh­rer ist jung, offenbar bei guter Gesundheit, hat Arbeitserfahrung (unter anderem im [...]), verfügt jedoch über eine bloss zweijährige Schulbil­dung. Weiter hat er gemäss eigenen Angaben prägende Jugendjahre ausserhalb Afghanistans - im Iran - verbracht. Das soziale Beziehungsnetz in der Heimatregion beschränkt sich nebst ein paar Freunden im Wesent­lichen und unbestrittenerweise auf eine im Distrikt Jaghori wohnhafte (...). Zum (...) besteht gemäss ebenfalls unbestrittener Aussage des Be­schwerdeführers keine be­ziehungsweise eine familiär belastete Be­ziehung. Zu Kabul oder ande­ren als Aufenthaltsalternativen denkbaren Regionen bestehen gemäss den Akten praktisch keine relevanten Anknüpfungspunkte. Die er­wähnten strengen Voraus­setzungen an das Vorliegen einer innerstaat­lichen Aufenthalts­alter­native (insbesondere gesicherter Wohnraum, soziales Netz, Möglichkeit zum Aufbau einer Existenzgrundlage) sind für den Beschwerdeführer offensichtlich in keinem Gebiet Afghanistans erfüllt. Eine Aufenthaltsalternative in das Drittland Iran hat das BFM im Übrigen zu Recht nicht in Betracht gezogen und eine solche steht - schon mangels eines ausgewiesenen Aufenthaltsrechts in diesem Staat - nicht zur Diskussion. 6.1.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vor­läufigen Aufnahme sind damit erfüllt, zumal ihr vorliegend keine ein­schränkenden gesetzlichen Tatbestände ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 7 AuG). 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, das wesentliche Teile der Beschwerdeakten einnehmende Vorbringen einer Abkehr vom islami­schen Glauben mit Konversion zum Christentum hinsichtlich Glaub­haftigkeit und rechtlicher Relevanz näher zu würdigen. Ebenso erübrigt sich eine Auseinan­dersetzung mit den beim Gericht oder dem BFM eingereichten Beweismitteln. 6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefoch­tene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. Juli 2006 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Be­schwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf­zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erübrigt es sich zu prüfen, ob die mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. August 2006 gewährte unentgeltliche Rechtspflege auf­grund der veränderten finanziellen Situation des Beschwerdeführers vorbehaltsgemäss in Wiedererwägung zu ziehen wäre.

8. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerde­verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteient­schädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Ver­tretungskosten zu­zusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weder die aktuelle noch die frühere Rechtsvertretung des Be­schwerdeführers haben eine Kostennote eingereicht. Vorab ist festzu­stellen, dass der Aufwand des zweitmandatierten und rubrizierten Rechtsvertreters vernachlässigbar ist, da dieser - abgesehen von der Mandatsanzeige - gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im vor­liegenden Verfahren nie in Erscheinung getreten ist, zumal sämtliche seitherigen Eingaben vom Beschwerdeführer selber oder von Dritt­personen beziehungsweise -institutionen eingereicht wurden. Unter Be­rücksichtigung der mass­geblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zu entschädigen ist indessen der Aufwand der erst­mandatierten Rechtsvertretung. Die vom BFM zu entrichtende Partei­entschädigung ist zuverlässig abschätzbar und ist in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE aufgrund der Akten von Amtes wegen auf ins­gesamt Fr. 800.-- (inklusive aller Aus­lagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wer-den aufgeho­ben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: