Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Hazara mit letztem Wohnsitz in (.../Provinz Ghazni) - verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan etwa im (...) auf dem Landweg und gelangte über den Iran, Turkmenistan und Russland, wo er sich während je ein bis zwei Monaten aufhielt, sowie weitere, ihm unbekannte Länder am 12. März 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Tags darauf suchte er im Empfangszentrum (...) um Asyl nach. Am 22. März 2006 wurde er dort zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt. Am 24. März 2006 führte ein vom Bundesamt beauftragter Experte mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch zur Abklärung von dessen Herkunft durch. Die in der Folge von zwei Experten erstellten Gutachten vom 25. Mai 2006 und 15. Juli 2006 bestätigten die geltend gemachten Herkunftsangaben. Am 13. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige Behörde des Kantons (...), welchem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war, zu den Asylgründen angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei am (...) von im Auftrag des Bezirksvorstehers handelnden Militärpersonen festgenommen worden, weil vermutet werde, dass sein (...) getöteter Vater mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Sein Vater sei gezwungen worden, mit seinem Geländewagen Transporte für die Taliban durchzuführen. Nach der Festnahme habe man ihn während der ersten zwei Nächte nicht schlafen lassen, ihn befragt und dabei geschlagen. In der Folge sei er in das Gefängnis (...) im Bezirk (...) überführt worden. Man habe von ihm wissen wollen, wer mit seinem Vater zusammengearbeitet habe und wie viele Waffen dieser für sich genommen habe. Wegen der schlechten Haftbedingungen sei er erkrankt und nach zweieinhalb Jahren Haft in die Klinik (...) gebracht worden. Von dort sei ihm nach zwei Tagen die Flucht durch ein Kippfenster gelungen. Er habe sich nach Pakistan begeben, wo er während etwa zehn Monaten in einem Flüchtlingslager gelebt habe, bis er nach Afghanistan zurückgeschafft worden sei. Daraufhin habe er sich während eines Monats in (...) aufgehalten. (...) sei ihm sein Onkel bei der Flucht behilflich gewesen, weil er früher oder später von den Tätern, die seinen Vater getötet haben, in (...) gefunden worden wäre. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 17. August 2007 - eröffnet am 21. August 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe der Beschwerdeführer den zeitlichen Bezug zum Todesjahr seines Vaters tatsachenwidrig dargelegt. Zudem seien die Umstände der angeblichen Festnahme und späteren Flucht des Beschwerdeführers als realitätsfremd zu qualifizieren. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere habe sich die Lage im Hazarajat nach dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert. Der Beschwerdeführer besitze dort ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem habe er eine Lehre als Automechaniker gemacht. C. Mit Eingabe vom 19. September 2007 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten. F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Stellenantrittsgesuch zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 24. September 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Anfrage seiner (...) an die Bezirksbehörden in (...) betreffend die Ermordung ihres (...) und den Aufenthalt ihres (...) mit entsprechender Antwort, die Zeitung (...), beides mit Übersetzung, sowie einen an ihn adressierten Briefumschlag aus Afghanistan zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen festgehalten und eingewendet, die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vor, der von ihm angeführte zeitliche Bezug des Todes seines Vaters zum Angriff der Amerikaner auf die Taliban stimme nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein. So habe er anlässlich der kantonalen Anhörung auf diesen Vorhalt hin erklärt, sein Vater sei getötet worden, als der Krieg mit den Amerikanern noch nicht wirklich begonnen hatte; die Taliban und die afghanische Bevölkerung hätten durch Radiomitteilungen Kenntnis von den Vorbereitungen der Offensive seitens der Vereinigten Staaten bekommen und die Taliban hätten sich vorbereitet, indem sie ihre Angehörigen gesammelt und nach Kabul gebracht hätten; in der Bevölkerung habe grosse Angst geherrscht (vgl. Beschwerde, S. 4). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung die erwähnten Aussagen gemacht hat (vgl. A12/26 S. 13 f.). Indes vermag er dadurch den Widerspruch zu seiner Aussage im Empfangszentrum, wonach seine Eltern beziehungsweise sein Vater "im sechsten Monat des Jahres (...), d.h. in dem Jahr, als die Amerikaner die Taliban angriffen" umgekommen seien, nicht zu erklären, zumal er damals unmissverständlich nicht von Angriffsvorbereitungen, sondern vom Jahr, als der Angriff erfolgte, sprach, und die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, dieser habe erst mehr als ein Jahr nach dem vom Beschwerdeführer genannten Datum stattgefunden. Damit kommen erste Zweifel an den Verfolgungsvorbringen auf.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, er wisse tatsächlich nicht, wer seinen Vater ermordet habe, zumal er nur indirekt durch seinen Onkel von der Tötung erfahren habe. Genau diese Unsicherheit, nicht zu wissen, wer die eigentlichen Feinde seines Vaters gewesen seien, und von wem er selbst bei einer Rückkehr nach Afghanistan gesucht und an Leib und Leben bedroht werden könnte, verängstige den Beschwerdeführer in besonderem Masse (vgl. Beschwerde, S. 4). Dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangszentrum, es habe sich herausgestellt, dass sein Vater durch einen Mann umgebracht worden sei, welcher nach dem Sturz der Taliban Bezirksvorsteher geworden sei (vgl. A1/11 S. 4). Demnach steht der Täter offenbar fest, woran nichts zu ändern vermöchte, wenn der Beschwerdeführer diese Information von seinem Onkel erfahren haben sollte, zumal nicht nachvollziehbar wäre, weshalb dieser seinem Neffen gegenüber falsche Angaben gemacht haben sollte. Ebensowenig vermag daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll gab, er glaube, dass sein Vater von den Taliban umgebracht worden sei, damit dieser nicht sagen könne, wohin er die von ihm transportierten Taliban-Soldaten gebracht habe (vgl. A12/26 S. 14), zumal diesbezüglich in den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung unter Bezugnahme auf entsprechende Aussagen des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt wurde, den Bewohnern von dessen Herkunftsdorf und den neuen Machthabern aus dem Umkreis der (...) dürfte bekannt gewesen sein, wer tatsächlich mit den Taliban zusammengearbeitet und wer dies - wie dessen Vater - unter Zwang getan habe. Unter diesen Umständen ist für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht einsichtig, weshalb die neuen Machthaber den Beschwerdeführer, der keinerlei Verbindungen zu den Taliban vorgebracht hat, überhaupt hätten festnehmen sollen.
E. 4.3 In seinem Schreiben vom 24. September 2009 führt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. G) aus, aus der Anfrage seiner (...) an die Bezirksbehörden in (...) und deren Antwort gehe hervor, dass sein Vater tatsächlich von den Taliban ermordet worden sei und sich nun die Mudschaheddin am Beschwerdeführer dafür rächen wollten, dass deren Angehörige von den Taliban ausgeplündert und gefoltert worden seien; falls er ergriffen würde, würde er getötet. Auf der ersten Seite der Zeitschrift (...) werde die Bevölkerung aufgerufen, den dort abgebildeten Beschwerdeführer, falls er gesehen werde, den Behörden zu melden, da er zur Untersuchung festgenommen werden soll. Die aus den eingereichten Dokumenten hervorgehenden Sachverhalte stimmten mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Asylverfahren überein und bestätigten, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan an Leib und Leben bedroht wäre (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. September 2009). Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Asylverfahren, ausser seinen beiden Schwestern besitze er keine Verwandten in Afghanistan; seit seiner Verhaftung habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Schwestern, da diese an ihren Domizilen weder über Post- noch über Telefonverbindung verfügten; sein Onkel sei seit vielen Jahren in Pakistan wohnhaft (vgl. A1/11 S. 4 f., A12/26 S. 4 f.). Demgegenüber reichte er im Beschwerdeverfahren zusammen mit den beiden erwähnten Dokumenten einen an seine schweizerische Adresse gerichteten, von der afghanischen Post in (...) abgestempelten, mit dem Absender einer unbekannten Drittperson versehenen Briefumschlag ein. In seinem diesbezüglichen Schreiben vom 24. September 2009 erklärt er mit keinem Wort, wie er in den Besitz der beiden eingereichten Dokumente gelangt ist. Angesichts der ungeklärten Beschaffung des Dokuments ist die Anfrage seiner Schwester an die Bezirksbehörden von (...) und deren Antwort als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer während zweieinhalb Jahren hätten in Gefangenschaft halten und ihm dann auf fahrlässige Weise die Flucht aus einer Klinik hätten ermöglichen sollen, wenn dieser, wie die Sicherheitsbehörde von (...) in ihrer Antwort schreibt, zum Tod verurteilt worden sein soll. Schliesslich erscheint die Verurteilung des Beschwerdeführers zum Tod nicht nachvollziehbar, nachdem dessen Vater durch die Taliban getötet worden sein soll. Auch der in der eingereichten Zeitschrift publizierte Aufruf ist als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Zum einen stellen sich in Bezug auf die Beschaffung des Dokuments dieselben Fragen wie beim andern Beweismittel. Zum andern fällt auf, dass der Aufruf auf einer nicht nummerierten, im Übrigen leeren Seite der kopierten Zeitschrift abgedruckt ist, welche sich in ihrer Gestaltung in augenfälliger Weise vom Rest des Druckerzeugnisses unterscheidet. Unter diesen Umständen ergeben sich erhebliche Zweifel an der Echtheit des Aufrufs.
E. 4.4 Nach dem Gesagten erfüllen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsvorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Asylgesuch wurde vom BFM zu Recht abgelehnt.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
E. 6.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.2 Die Situation in Afghanistan ist gemäss zur Zeit immer noch geltender Praxis differenziert zu beurteilen. Als zumutbar gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach wie vor lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur für junge, unverheiratete Personen oder kinderlose Paare ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht hingegen eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Seit dem Jahr 2006 hat sich die Lage in Afghanistan offenkundig verschlechtert; jene Gebiete, welche 2006 als für eine Rückkehr unzumutbar behandelt wurden, sind es heute fraglos immer noch. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D- 8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E-5519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Ob die Gebiete, in die laut EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet werden konnte, heute anders beurteilt werden müssten, kann in casu offen bleiben.
E. 7.2.1 Das BFM hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und aus dem Ort (...) in der Provinz Ghazni stammt, zumal seine Herkunftsangaben durch ein von der Vorinstanz veranlasstes Gutachten durch zwei unabhängig voneinander operierende Sachverständige bestätigt wurden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich mithin in einer der Provinzen, in welche der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des BFM, wonach nach übereinstimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen das Hazarajat im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen des Landes gehöre, nichts zu ändern. Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht offen legt, gestützt auf welche Quellen oder Experten es zu seiner Schlussfolgerung gelangte. Demgegenüber stützte sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bei ihrer Beurteilung der Lage in Afghanistan auf zahlreiche, öffentlich zugängliche Quellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.3 S. 98).
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, lediglich seine beiden Schwestern seien noch in Afghanistan wohnhaft, und zwar in seinem Herkunftsbezirk (vgl. A1/11 S. 4). Während sechs Jahren habe er sich zum Automechaniker ausbilden lassen (vgl. A12/26, S. 6). Er habe seinen Heimatstaat im Jahr (...), also im Alter von (...) Jahren verlassen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er über Kontakte und Beziehungen zu Personen ausserhalb seiner Heimatprovinz verfügt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen in (...) abgestempelten Briefumschlag einer unbekannten Drittperson einreichte, kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land weitere Verwandte oder andere Bezugspersonen leben, die ihm eine gesicherte Existenzgrundlage bieten oder bei deren Aufbau behilflich sein könnten.
E. 7.2.3 Schliesslich ist auch ein Vollzug nach Pakistan, wo sich der Beschwerdeführer lediglich während zehn Monaten illegal in einem Flüchtlingslager aufgehalten hat und in der Folge ausgewiesen worden sei, auszuschliessen. Ein Vollzug der Wegweisung könnte indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestehen würde (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz zu Recht nicht erwogen worden, weil es fraglich erscheint, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
E. 7.3 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan nach dem Gesagten mithin als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 17. August 2007 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer somit in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren für diesen (einen) Teil in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 500.- (inklusive allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
- In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) die kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6296/2007 {T 0/2} Urteil vom 2. Dezember 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. August 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Hazara mit letztem Wohnsitz in (.../Provinz Ghazni) - verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan etwa im (...) auf dem Landweg und gelangte über den Iran, Turkmenistan und Russland, wo er sich während je ein bis zwei Monaten aufhielt, sowie weitere, ihm unbekannte Länder am 12. März 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Tags darauf suchte er im Empfangszentrum (...) um Asyl nach. Am 22. März 2006 wurde er dort zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt. Am 24. März 2006 führte ein vom Bundesamt beauftragter Experte mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch zur Abklärung von dessen Herkunft durch. Die in der Folge von zwei Experten erstellten Gutachten vom 25. Mai 2006 und 15. Juli 2006 bestätigten die geltend gemachten Herkunftsangaben. Am 13. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige Behörde des Kantons (...), welchem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war, zu den Asylgründen angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei am (...) von im Auftrag des Bezirksvorstehers handelnden Militärpersonen festgenommen worden, weil vermutet werde, dass sein (...) getöteter Vater mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Sein Vater sei gezwungen worden, mit seinem Geländewagen Transporte für die Taliban durchzuführen. Nach der Festnahme habe man ihn während der ersten zwei Nächte nicht schlafen lassen, ihn befragt und dabei geschlagen. In der Folge sei er in das Gefängnis (...) im Bezirk (...) überführt worden. Man habe von ihm wissen wollen, wer mit seinem Vater zusammengearbeitet habe und wie viele Waffen dieser für sich genommen habe. Wegen der schlechten Haftbedingungen sei er erkrankt und nach zweieinhalb Jahren Haft in die Klinik (...) gebracht worden. Von dort sei ihm nach zwei Tagen die Flucht durch ein Kippfenster gelungen. Er habe sich nach Pakistan begeben, wo er während etwa zehn Monaten in einem Flüchtlingslager gelebt habe, bis er nach Afghanistan zurückgeschafft worden sei. Daraufhin habe er sich während eines Monats in (...) aufgehalten. (...) sei ihm sein Onkel bei der Flucht behilflich gewesen, weil er früher oder später von den Tätern, die seinen Vater getötet haben, in (...) gefunden worden wäre. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 17. August 2007 - eröffnet am 21. August 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe der Beschwerdeführer den zeitlichen Bezug zum Todesjahr seines Vaters tatsachenwidrig dargelegt. Zudem seien die Umstände der angeblichen Festnahme und späteren Flucht des Beschwerdeführers als realitätsfremd zu qualifizieren. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere habe sich die Lage im Hazarajat nach dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert. Der Beschwerdeführer besitze dort ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem habe er eine Lehre als Automechaniker gemacht. C. Mit Eingabe vom 19. September 2007 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten. F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Stellenantrittsgesuch zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 24. September 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Anfrage seiner (...) an die Bezirksbehörden in (...) betreffend die Ermordung ihres (...) und den Aufenthalt ihres (...) mit entsprechender Antwort, die Zeitung (...), beides mit Übersetzung, sowie einen an ihn adressierten Briefumschlag aus Afghanistan zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen festgehalten und eingewendet, die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vor, der von ihm angeführte zeitliche Bezug des Todes seines Vaters zum Angriff der Amerikaner auf die Taliban stimme nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein. So habe er anlässlich der kantonalen Anhörung auf diesen Vorhalt hin erklärt, sein Vater sei getötet worden, als der Krieg mit den Amerikanern noch nicht wirklich begonnen hatte; die Taliban und die afghanische Bevölkerung hätten durch Radiomitteilungen Kenntnis von den Vorbereitungen der Offensive seitens der Vereinigten Staaten bekommen und die Taliban hätten sich vorbereitet, indem sie ihre Angehörigen gesammelt und nach Kabul gebracht hätten; in der Bevölkerung habe grosse Angst geherrscht (vgl. Beschwerde, S. 4). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung die erwähnten Aussagen gemacht hat (vgl. A12/26 S. 13 f.). Indes vermag er dadurch den Widerspruch zu seiner Aussage im Empfangszentrum, wonach seine Eltern beziehungsweise sein Vater "im sechsten Monat des Jahres (...), d.h. in dem Jahr, als die Amerikaner die Taliban angriffen" umgekommen seien, nicht zu erklären, zumal er damals unmissverständlich nicht von Angriffsvorbereitungen, sondern vom Jahr, als der Angriff erfolgte, sprach, und die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, dieser habe erst mehr als ein Jahr nach dem vom Beschwerdeführer genannten Datum stattgefunden. Damit kommen erste Zweifel an den Verfolgungsvorbringen auf. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, er wisse tatsächlich nicht, wer seinen Vater ermordet habe, zumal er nur indirekt durch seinen Onkel von der Tötung erfahren habe. Genau diese Unsicherheit, nicht zu wissen, wer die eigentlichen Feinde seines Vaters gewesen seien, und von wem er selbst bei einer Rückkehr nach Afghanistan gesucht und an Leib und Leben bedroht werden könnte, verängstige den Beschwerdeführer in besonderem Masse (vgl. Beschwerde, S. 4). Dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangszentrum, es habe sich herausgestellt, dass sein Vater durch einen Mann umgebracht worden sei, welcher nach dem Sturz der Taliban Bezirksvorsteher geworden sei (vgl. A1/11 S. 4). Demnach steht der Täter offenbar fest, woran nichts zu ändern vermöchte, wenn der Beschwerdeführer diese Information von seinem Onkel erfahren haben sollte, zumal nicht nachvollziehbar wäre, weshalb dieser seinem Neffen gegenüber falsche Angaben gemacht haben sollte. Ebensowenig vermag daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll gab, er glaube, dass sein Vater von den Taliban umgebracht worden sei, damit dieser nicht sagen könne, wohin er die von ihm transportierten Taliban-Soldaten gebracht habe (vgl. A12/26 S. 14), zumal diesbezüglich in den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung unter Bezugnahme auf entsprechende Aussagen des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt wurde, den Bewohnern von dessen Herkunftsdorf und den neuen Machthabern aus dem Umkreis der (...) dürfte bekannt gewesen sein, wer tatsächlich mit den Taliban zusammengearbeitet und wer dies - wie dessen Vater - unter Zwang getan habe. Unter diesen Umständen ist für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht einsichtig, weshalb die neuen Machthaber den Beschwerdeführer, der keinerlei Verbindungen zu den Taliban vorgebracht hat, überhaupt hätten festnehmen sollen. 4.3 In seinem Schreiben vom 24. September 2009 führt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. G) aus, aus der Anfrage seiner (...) an die Bezirksbehörden in (...) und deren Antwort gehe hervor, dass sein Vater tatsächlich von den Taliban ermordet worden sei und sich nun die Mudschaheddin am Beschwerdeführer dafür rächen wollten, dass deren Angehörige von den Taliban ausgeplündert und gefoltert worden seien; falls er ergriffen würde, würde er getötet. Auf der ersten Seite der Zeitschrift (...) werde die Bevölkerung aufgerufen, den dort abgebildeten Beschwerdeführer, falls er gesehen werde, den Behörden zu melden, da er zur Untersuchung festgenommen werden soll. Die aus den eingereichten Dokumenten hervorgehenden Sachverhalte stimmten mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Asylverfahren überein und bestätigten, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan an Leib und Leben bedroht wäre (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. September 2009). Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Asylverfahren, ausser seinen beiden Schwestern besitze er keine Verwandten in Afghanistan; seit seiner Verhaftung habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Schwestern, da diese an ihren Domizilen weder über Post- noch über Telefonverbindung verfügten; sein Onkel sei seit vielen Jahren in Pakistan wohnhaft (vgl. A1/11 S. 4 f., A12/26 S. 4 f.). Demgegenüber reichte er im Beschwerdeverfahren zusammen mit den beiden erwähnten Dokumenten einen an seine schweizerische Adresse gerichteten, von der afghanischen Post in (...) abgestempelten, mit dem Absender einer unbekannten Drittperson versehenen Briefumschlag ein. In seinem diesbezüglichen Schreiben vom 24. September 2009 erklärt er mit keinem Wort, wie er in den Besitz der beiden eingereichten Dokumente gelangt ist. Angesichts der ungeklärten Beschaffung des Dokuments ist die Anfrage seiner Schwester an die Bezirksbehörden von (...) und deren Antwort als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer während zweieinhalb Jahren hätten in Gefangenschaft halten und ihm dann auf fahrlässige Weise die Flucht aus einer Klinik hätten ermöglichen sollen, wenn dieser, wie die Sicherheitsbehörde von (...) in ihrer Antwort schreibt, zum Tod verurteilt worden sein soll. Schliesslich erscheint die Verurteilung des Beschwerdeführers zum Tod nicht nachvollziehbar, nachdem dessen Vater durch die Taliban getötet worden sein soll. Auch der in der eingereichten Zeitschrift publizierte Aufruf ist als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Zum einen stellen sich in Bezug auf die Beschaffung des Dokuments dieselben Fragen wie beim andern Beweismittel. Zum andern fällt auf, dass der Aufruf auf einer nicht nummerierten, im Übrigen leeren Seite der kopierten Zeitschrift abgedruckt ist, welche sich in ihrer Gestaltung in augenfälliger Weise vom Rest des Druckerzeugnisses unterscheidet. Unter diesen Umständen ergeben sich erhebliche Zweifel an der Echtheit des Aufrufs. 4.4 Nach dem Gesagten erfüllen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsvorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Asylgesuch wurde vom BFM zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 6.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2 Die Situation in Afghanistan ist gemäss zur Zeit immer noch geltender Praxis differenziert zu beurteilen. Als zumutbar gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach wie vor lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur für junge, unverheiratete Personen oder kinderlose Paare ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht hingegen eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Seit dem Jahr 2006 hat sich die Lage in Afghanistan offenkundig verschlechtert; jene Gebiete, welche 2006 als für eine Rückkehr unzumutbar behandelt wurden, sind es heute fraglos immer noch. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D- 8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E-5519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Ob die Gebiete, in die laut EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet werden konnte, heute anders beurteilt werden müssten, kann in casu offen bleiben. 7.2.1 Das BFM hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und aus dem Ort (...) in der Provinz Ghazni stammt, zumal seine Herkunftsangaben durch ein von der Vorinstanz veranlasstes Gutachten durch zwei unabhängig voneinander operierende Sachverständige bestätigt wurden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich mithin in einer der Provinzen, in welche der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des BFM, wonach nach übereinstimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen das Hazarajat im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen des Landes gehöre, nichts zu ändern. Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht offen legt, gestützt auf welche Quellen oder Experten es zu seiner Schlussfolgerung gelangte. Demgegenüber stützte sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bei ihrer Beurteilung der Lage in Afghanistan auf zahlreiche, öffentlich zugängliche Quellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.3 S. 98). 7.2.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, lediglich seine beiden Schwestern seien noch in Afghanistan wohnhaft, und zwar in seinem Herkunftsbezirk (vgl. A1/11 S. 4). Während sechs Jahren habe er sich zum Automechaniker ausbilden lassen (vgl. A12/26, S. 6). Er habe seinen Heimatstaat im Jahr (...), also im Alter von (...) Jahren verlassen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er über Kontakte und Beziehungen zu Personen ausserhalb seiner Heimatprovinz verfügt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen in (...) abgestempelten Briefumschlag einer unbekannten Drittperson einreichte, kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land weitere Verwandte oder andere Bezugspersonen leben, die ihm eine gesicherte Existenzgrundlage bieten oder bei deren Aufbau behilflich sein könnten. 7.2.3 Schliesslich ist auch ein Vollzug nach Pakistan, wo sich der Beschwerdeführer lediglich während zehn Monaten illegal in einem Flüchtlingslager aufgehalten hat und in der Folge ausgewiesen worden sei, auszuschliessen. Ein Vollzug der Wegweisung könnte indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestehen würde (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz zu Recht nicht erwogen worden, weil es fraglich erscheint, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 7.3 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan nach dem Gesagten mithin als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 17. August 2007 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer somit in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren für diesen (einen) Teil in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 500.- (inklusive allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 3. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) die kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: