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E-1234/2008

E-1234/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 3. Dezember 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 19. Dezember 2007 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Am 17. Januar 2008 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er gehöre der Ethnie der Hazara an und sei in C._______, Provinz D._______ Iran geboren worden, wo er ohne Unterbrechung bis zur Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Er und seine Familie hätten im Iran über eine provisorische Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche jährlich verlängert werden müsse. Seine Grossmutter sowie zwei Onkel mütterlicherseits würden in E._______ Provinz Ghazni leben. Ende August/Anfang September 2007 sei er in C._______ als Gast an einer Hochzeit Zeuge einer Auseinandersetzung zwischen einem seiner Freunde sowie einem anderen Jugendlichen geworden, wobei sein Freund getötet worden sei. In der Folge sei er von den Polizeibehörden aufgefordert worden, eine Zeugenaussage zu diesem Vorfall zu machen und habe den Täter identifiziert. Etwa zwei Wochen nach diesem Ereignis seien er sowie vier weitere Zeugen vom Täter und einem seiner Freunde attackiert worden. Er habe auch gehört, dass der Täter gedroht habe, alle Zeugen seiner Tat umzubringen. Daraufhin hätten er und die anderen Zeugen die Polizei über diese Drohungen informiert. Diese habe ihnen erklärt, sie gingen davon aus, der Täter sei nach Afghanistan geflüchtet. Drei Wochen nach dem ersten Angriff seien er und ein Freund erneut von zwei vermummten Personen auf einem Motorrad bedroht worden. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Übrigen sei er als afghanischer Flüchtling im Iran Schikanen ausgesetzt gewesen. So habe er die Schule frühzeitig beenden müssen und habe nicht legal arbeiten können. Im September 2007 sei er mit Hilfe von Schleppern illegal aus dem Iran ausgereist und über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gelangt C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 eröffnet am 31. Januar 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. D. Mit fremdsprachigen Eingaben vom 26. und 28. Februar 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2008 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeeingabe in einer Amtssprache mit klaren Rechtsbegehren) innert 7 Tagen sowie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. F. Mit fristgerechter Eingabe vom 6. März 2008 (Poststempel: 7. März 2008) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Feststellung, dass eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung des Zentrums für Asylsuchende F._______ vom 6. März 2008 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, hob die Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 29. Februar 2008 auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 17, März 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 7. April 2008 machte der Beschwerdeführer von der ihm mit Zwischenverfügung vom 20. März 2008 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch, wobei er an seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe festhielt. J. Mit Eingabe vom 1. März 2010 (Poststempel) reichte er zwei Vorladungen des Justizministeriums, inklusive Übersetzungen, ein und teilte mit, dass seine im Iran lebenden Familienmitglieder unter Druck seien und riskierten, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Die in Afghanistan verbliebenen Angehörigen seien inzwischen ins Ausland ausgereist.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 AsylG, i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Tötung seines Freundes seien offensichtlich widersprüchlich und unlogisch. Zudem widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und Logik, dass der Beschwerdeführer bedroht worden sein soll, nachdem er seine Zeugenaussage gegenüber den Polizeibehörden gemacht habe, sowie dass er trotz der angeblichen Gefährdung weiterhin zur Arbeit gegangen sei. Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Benachteiligung aufgrund seines Status als afghanischer Flüchtling im Iran handle es sich nicht um eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Es liessen sich diesen Vorbringen weder Hinweise auf eine gezielte Verfolgung noch auf eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen aus einem asylrechtlich relevanten Grund entnehmen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Gründe vorgebracht, welche gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden. Sein Verweis auf die allgemeine schwierige Lage in diesem Land sowie das fehlende soziale Netz stelle keine den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügende Verfolgung dar. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine ihm im Iran drohende gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ergeben, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung in den Iran als zumutbar zu erachten, zumal der Beschwerdeführer sich dort sein ganzes Leben lang legal als Flüchtling aufgehalten habe, über Schulbildung und berufliche Erfahrung verfüge und auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen könne. Ebenso erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan als zumutbar. Zwar sei die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni, wo mehrere seiner Verwandten leben würden, vergleichsweise schlecht. Jedoch verfüge er in anderen sicheren Provinzen Afghanistans, namentlich im Grossraum Kabul, über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. In Kabul habe er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit keine Nachteile zu befürchten und dürfte aufgrund seiner schulischen und beruflichen Qualifikationen sowie allenfalls mit finanzieller Unterstützung seiner Angehorigen im Iran in der Lage sein, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Beschwerde auf den Standpunkt, er habe asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Seine Familie habe als ethnische Hazara schiitischer Glaubenszugehörigkeit vor den Taliban in den Iran fliehen müssen, wo sie aber als afghanische Flüchtlinge diskriminiert und von den Sicherheitskräften misshandelt würden. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da dort gemäss Berichten des UNHCR eine grosse Armut und ein Mangel an Infrastruktur herrschten. Seine in Afghanistan lebenden Verwandten seien sehr arm, und es sei nicht möglich, Arbeit zu finden oder Hilfe von der Regierung zu erhalten. Zudem sei die Sicherheitslage dort aufgrund der Anschläge durch die Taliban sehr schlecht und die humanitäre Situation sei prekär. Die Hazara würden von den Taliban als ungläubig erachtet und daher mit dem Tod bedroht. Auch nach der Entmachtung der Taliban sei die Lage in Afghanistan sehr instabil. Dadurch dass sich die internationalen Mächte nicht auf ein Vorgehen einigen könnten, würden ihre Bemühungen beeinträchtigt und der Aufstand werde gefördert. Im Übrigen sei auch eine Rückkehr in den Iran nicht zumutbar. Denn die iranischen Behörden hätten begonnen, afghanische Flüchtlinge zwangsweise nach Afghanistan auszuschaffen. Das Ziel sei, dass alle afghanischen Flüchtlinge innert 18 Monaten in ihr Heimatland zurückkehren würden. Es gebe auch Berichte, wonach afghanische Flüchtlinge durch die iranischen Sicherheitskräfte misshandelt worden seien. Gemäss Aussagen eines iranischen Beamten des Innenministeriums drohe illegal anwesenden Flüchtlingen eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz daran fest, dass die sozialen Probleme afghanischer Flüchtlinge im Iran keine zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führende Gefährdung darstellen würden und es dem Beschwerdeführer darüber hinaus eine Rückkehr nach Kabul zuzumuten sei. Ferner sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer ungereimte Angaben zum Verbleib seines Onkels G._______ gemacht habe und daher davon auszugehen sei, dass er seine wahren Familienverhältnisse und den Aufenthaltsort seiner Verwandten zu verschleiern versuche.

E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass ihm sowohl im Iran als auch in Afghanistan eine Gefährdung in asylrechtlich relevantem Ausmass drohe. Seine Familie sei nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützten. Namentlich habe sein im Iran verhafteter und nach Afghanistan abgeschobener Onkel G._______ selber eine grosse Familie zu ernähren.

E. 5.1 Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der von ihm eingereichten Dokumente (Flüchtlingsausweis, Bestätigung der afghanischen Botschaft in Teheran) ist davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen afghanischen Staatsangehörigen handelt, welcher im Iran als Flüchtling lebte. Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 AsylG im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ergibt, dass Asylsuchende nur als Flüchtlinge anerkannt werden können, wenn sie im Heimatstaat verfolgt werden. Eine Verfolgung in einem Drittstaat, in welchem ein Asylsuchender gelebt hat, schliesst die Anerkennung als Flüchtling aus, wenn die betreffende Person im Heimatstaat Zuflucht finden kann (Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f.).

E. 5.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Weder seinen Ausführungen anlässlich der Befragungen noch seinen Eingaben auf Beschwerdeebene sind konkrete Hinweise auf eine gezielte, ihm drohende Verfolgung im Heimatstaat Afghanistan zu entnehmen. Vielmehr hat er ausschliesslich auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in seinem Heimatstaat und insbesondere die Verfolgung der Volksgruppe der Hazara, welcher er angehört, durch die Taliban Bezug genommen. Indessen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass Nachteile, welche auf den allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Heimatland beruhen, keine asylbeachtlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 178) . Ferner ist nicht von einer allgemeinen, alleine an die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen, welche es rechtfertigen würde, vom Erfordernis der gezielten Verfolgung abzusehen. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung der ARK, sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit im Falle der Hazara in Afghanistan nicht vor. Insbesondere ist auf die vom UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, dass ethnisch motivierte Spannungen und Gewalt seit dem Fall der Taliban beträchtlich abgenommen haben und eine Gefährdung aus ethnischen Gründen in Gebieten, wo die betreffende Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, unwahrscheinlich ist (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17. Dezember 2010, S. 29 f.). Jedoch führt auch die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit in einem bestimmten Gebiet nicht per se zu einer relevanten Gefährdung, sondern es müssen auch weitere Faktoren, wie der soziale, politische, wirtschaftliche und militärische Einfluss der betreffenden Person beziehungsweise ihrer ethnischen Gruppe berücksichtigt werden (UNHCR, a.a.O., S. 32). Die Hazara stellen in mehreren Provinzen und Teilgebieten von Provinzen Afghanistans, namentlich im Distrikt E._______ wo der Beschwerdeführer über Familienangehörige verfügt (hat), die Bevölkerungsmehrheit. Zumindest in diesen Regionen kann eine generelle Verfolgung dieser Volksgruppe nach dem Gesagten ausgeschlossen werden. Es besteht demnach kein Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit.

E. 5.3 Nachdem aufgrund vorstehender Ausführungen eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat Afghanistan ausgeschlossen werden kann, braucht nicht näher erörtert zu werden, ob mit Bezug auf die behaupteten Vorkommnisse im Drittstaat Iran die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG erfüllt sind. Somit kann auch darauf verzichtet werden, auf die diesbezüglich in der Eingabe vom 1. März 2010 eingereichten Beweismittel einzugehen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri­gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung aus­gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men­schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach­weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hin­wie­sen). Auf­grund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flücht­lingseigenschaft ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Afghanistan eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in diesem Land lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er­scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Die Situation in Afghanistan ist gemäss zur Zeit immer noch geltender Praxis differenziert zu beurteilen. Als zumutbar gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach wie vor lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur für junge, unverheiratete Personen oder kinderlose Paare ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht hingegen eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Seit dem Jahr 2006 hat sich die Lage in Afghanistan offenkundig verschlechtert; jene Gebiete, welche im Jahre 2006 als für eine Rückkehr unzumutbar behandelt wurden, sind es heute fraglos immer noch. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D- 8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E-5519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Ob die Gebiete, in die laut EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet werden konnte, heute anders beurteilt werden müssten, kann in casu offen bleiben.

E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz nie in seinem Heimatstaat aufgehalten, sondern mit seinen Eltern und Geschwistern als Flüchtling im Iran gelebt. Anlässlich der Befragungen gab er zu Protokoll, er verfüge in E._______ Provinz Ghazni über mehrere Verwandte (Onkel, Grossmutter). Auf Beschwerdeebene hat er indessen vorgebracht, diese Angehörigen hätten Afghanistan inzwischen ebenfalls verlassen. Ungeachtet der Frage, ob die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Familienverhältnissen berechtigt sind, ist jedenfalls festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug in die Provinz Ghazni als generell unzumutbar zu erachten ist. Zudem sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder den obengenannten Provinzen, in welche gemäss bisheriger Praxis der Wegweisungsvollzug unter bestimmten Umständen als zumutbar erachtet wurde, über ein Beziehungsnetz verfügt, auf deren Unterstützung er zählen könnte, oder sonstige Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation. Allein aus dem Umstand, dass er über eine gute Schuldbildung und gewisse berufliche Erfahrung verfügt, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Berücksichtigung der länderspezifischen gesellschaftlichen Gegebenheiten nicht auf die Möglichkeit der Existenzsicherung geschlossen werden. In Anwendung der geltenden Rechtsprechung kommt das Gericht daher zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat kaum möglich wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren ist.

E. 7.4.4 Schliesslich ist auch ein Vollzug der Wegweisung in den Iran auszuschliessen. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Möglichkeit einer legalen Einreise bestehen würde (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22). Vorliegend ist indes nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer legal in den Iran einreisen könnte. Der Beschwerdeführer hat sich zwar eigenen Angaben zufolge seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im September 2007 legal als Flüchtling im Iran aufgehalten. Hingegen es erscheint nicht realistisch, dass er respektive seine Angehörigen als afghanische Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnten. Zudem dürfte der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Dul­dungsanspruch im Iran aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher als unrealistisch und fällt somit nicht in Betracht.

E. 7.5 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Januar 2008 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das Beschwerdeverfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Januar 2008 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1234/2008 Urteil vom 30. März 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 3. Dezember 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 19. Dezember 2007 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Am 17. Januar 2008 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er gehöre der Ethnie der Hazara an und sei in C._______, Provinz D._______ Iran geboren worden, wo er ohne Unterbrechung bis zur Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Er und seine Familie hätten im Iran über eine provisorische Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche jährlich verlängert werden müsse. Seine Grossmutter sowie zwei Onkel mütterlicherseits würden in E._______ Provinz Ghazni leben. Ende August/Anfang September 2007 sei er in C._______ als Gast an einer Hochzeit Zeuge einer Auseinandersetzung zwischen einem seiner Freunde sowie einem anderen Jugendlichen geworden, wobei sein Freund getötet worden sei. In der Folge sei er von den Polizeibehörden aufgefordert worden, eine Zeugenaussage zu diesem Vorfall zu machen und habe den Täter identifiziert. Etwa zwei Wochen nach diesem Ereignis seien er sowie vier weitere Zeugen vom Täter und einem seiner Freunde attackiert worden. Er habe auch gehört, dass der Täter gedroht habe, alle Zeugen seiner Tat umzubringen. Daraufhin hätten er und die anderen Zeugen die Polizei über diese Drohungen informiert. Diese habe ihnen erklärt, sie gingen davon aus, der Täter sei nach Afghanistan geflüchtet. Drei Wochen nach dem ersten Angriff seien er und ein Freund erneut von zwei vermummten Personen auf einem Motorrad bedroht worden. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Übrigen sei er als afghanischer Flüchtling im Iran Schikanen ausgesetzt gewesen. So habe er die Schule frühzeitig beenden müssen und habe nicht legal arbeiten können. Im September 2007 sei er mit Hilfe von Schleppern illegal aus dem Iran ausgereist und über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gelangt C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 eröffnet am 31. Januar 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. D. Mit fremdsprachigen Eingaben vom 26. und 28. Februar 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2008 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeeingabe in einer Amtssprache mit klaren Rechtsbegehren) innert 7 Tagen sowie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. F. Mit fristgerechter Eingabe vom 6. März 2008 (Poststempel: 7. März 2008) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Feststellung, dass eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung des Zentrums für Asylsuchende F._______ vom 6. März 2008 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, hob die Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 29. Februar 2008 auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 17, März 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 7. April 2008 machte der Beschwerdeführer von der ihm mit Zwischenverfügung vom 20. März 2008 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch, wobei er an seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe festhielt. J. Mit Eingabe vom 1. März 2010 (Poststempel) reichte er zwei Vorladungen des Justizministeriums, inklusive Übersetzungen, ein und teilte mit, dass seine im Iran lebenden Familienmitglieder unter Druck seien und riskierten, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Die in Afghanistan verbliebenen Angehörigen seien inzwischen ins Ausland ausgereist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 AsylG, i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Tötung seines Freundes seien offensichtlich widersprüchlich und unlogisch. Zudem widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und Logik, dass der Beschwerdeführer bedroht worden sein soll, nachdem er seine Zeugenaussage gegenüber den Polizeibehörden gemacht habe, sowie dass er trotz der angeblichen Gefährdung weiterhin zur Arbeit gegangen sei. Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Benachteiligung aufgrund seines Status als afghanischer Flüchtling im Iran handle es sich nicht um eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Es liessen sich diesen Vorbringen weder Hinweise auf eine gezielte Verfolgung noch auf eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen aus einem asylrechtlich relevanten Grund entnehmen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Gründe vorgebracht, welche gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden. Sein Verweis auf die allgemeine schwierige Lage in diesem Land sowie das fehlende soziale Netz stelle keine den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügende Verfolgung dar. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine ihm im Iran drohende gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ergeben, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung in den Iran als zumutbar zu erachten, zumal der Beschwerdeführer sich dort sein ganzes Leben lang legal als Flüchtling aufgehalten habe, über Schulbildung und berufliche Erfahrung verfüge und auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen könne. Ebenso erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan als zumutbar. Zwar sei die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni, wo mehrere seiner Verwandten leben würden, vergleichsweise schlecht. Jedoch verfüge er in anderen sicheren Provinzen Afghanistans, namentlich im Grossraum Kabul, über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. In Kabul habe er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit keine Nachteile zu befürchten und dürfte aufgrund seiner schulischen und beruflichen Qualifikationen sowie allenfalls mit finanzieller Unterstützung seiner Angehorigen im Iran in der Lage sein, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. 4.2. Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Beschwerde auf den Standpunkt, er habe asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Seine Familie habe als ethnische Hazara schiitischer Glaubenszugehörigkeit vor den Taliban in den Iran fliehen müssen, wo sie aber als afghanische Flüchtlinge diskriminiert und von den Sicherheitskräften misshandelt würden. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da dort gemäss Berichten des UNHCR eine grosse Armut und ein Mangel an Infrastruktur herrschten. Seine in Afghanistan lebenden Verwandten seien sehr arm, und es sei nicht möglich, Arbeit zu finden oder Hilfe von der Regierung zu erhalten. Zudem sei die Sicherheitslage dort aufgrund der Anschläge durch die Taliban sehr schlecht und die humanitäre Situation sei prekär. Die Hazara würden von den Taliban als ungläubig erachtet und daher mit dem Tod bedroht. Auch nach der Entmachtung der Taliban sei die Lage in Afghanistan sehr instabil. Dadurch dass sich die internationalen Mächte nicht auf ein Vorgehen einigen könnten, würden ihre Bemühungen beeinträchtigt und der Aufstand werde gefördert. Im Übrigen sei auch eine Rückkehr in den Iran nicht zumutbar. Denn die iranischen Behörden hätten begonnen, afghanische Flüchtlinge zwangsweise nach Afghanistan auszuschaffen. Das Ziel sei, dass alle afghanischen Flüchtlinge innert 18 Monaten in ihr Heimatland zurückkehren würden. Es gebe auch Berichte, wonach afghanische Flüchtlinge durch die iranischen Sicherheitskräfte misshandelt worden seien. Gemäss Aussagen eines iranischen Beamten des Innenministeriums drohe illegal anwesenden Flüchtlingen eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren. 4.3. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz daran fest, dass die sozialen Probleme afghanischer Flüchtlinge im Iran keine zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führende Gefährdung darstellen würden und es dem Beschwerdeführer darüber hinaus eine Rückkehr nach Kabul zuzumuten sei. Ferner sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer ungereimte Angaben zum Verbleib seines Onkels G._______ gemacht habe und daher davon auszugehen sei, dass er seine wahren Familienverhältnisse und den Aufenthaltsort seiner Verwandten zu verschleiern versuche. 4.4. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass ihm sowohl im Iran als auch in Afghanistan eine Gefährdung in asylrechtlich relevantem Ausmass drohe. Seine Familie sei nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützten. Namentlich habe sein im Iran verhafteter und nach Afghanistan abgeschobener Onkel G._______ selber eine grosse Familie zu ernähren. 5. 5.1. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der von ihm eingereichten Dokumente (Flüchtlingsausweis, Bestätigung der afghanischen Botschaft in Teheran) ist davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen afghanischen Staatsangehörigen handelt, welcher im Iran als Flüchtling lebte. Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 AsylG im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ergibt, dass Asylsuchende nur als Flüchtlinge anerkannt werden können, wenn sie im Heimatstaat verfolgt werden. Eine Verfolgung in einem Drittstaat, in welchem ein Asylsuchender gelebt hat, schliesst die Anerkennung als Flüchtling aus, wenn die betreffende Person im Heimatstaat Zuflucht finden kann (Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f.). 5.2. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Weder seinen Ausführungen anlässlich der Befragungen noch seinen Eingaben auf Beschwerdeebene sind konkrete Hinweise auf eine gezielte, ihm drohende Verfolgung im Heimatstaat Afghanistan zu entnehmen. Vielmehr hat er ausschliesslich auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in seinem Heimatstaat und insbesondere die Verfolgung der Volksgruppe der Hazara, welcher er angehört, durch die Taliban Bezug genommen. Indessen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass Nachteile, welche auf den allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Heimatland beruhen, keine asylbeachtlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 178) . Ferner ist nicht von einer allgemeinen, alleine an die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen, welche es rechtfertigen würde, vom Erfordernis der gezielten Verfolgung abzusehen. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung der ARK, sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit im Falle der Hazara in Afghanistan nicht vor. Insbesondere ist auf die vom UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, dass ethnisch motivierte Spannungen und Gewalt seit dem Fall der Taliban beträchtlich abgenommen haben und eine Gefährdung aus ethnischen Gründen in Gebieten, wo die betreffende Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, unwahrscheinlich ist (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17. Dezember 2010, S. 29 f.). Jedoch führt auch die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit in einem bestimmten Gebiet nicht per se zu einer relevanten Gefährdung, sondern es müssen auch weitere Faktoren, wie der soziale, politische, wirtschaftliche und militärische Einfluss der betreffenden Person beziehungsweise ihrer ethnischen Gruppe berücksichtigt werden (UNHCR, a.a.O., S. 32). Die Hazara stellen in mehreren Provinzen und Teilgebieten von Provinzen Afghanistans, namentlich im Distrikt E._______ wo der Beschwerdeführer über Familienangehörige verfügt (hat), die Bevölkerungsmehrheit. Zumindest in diesen Regionen kann eine generelle Verfolgung dieser Volksgruppe nach dem Gesagten ausgeschlossen werden. Es besteht demnach kein Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit. 5.3. Nachdem aufgrund vorstehender Ausführungen eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat Afghanistan ausgeschlossen werden kann, braucht nicht näher erörtert zu werden, ob mit Bezug auf die behaupteten Vorkommnisse im Drittstaat Iran die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG erfüllt sind. Somit kann auch darauf verzichtet werden, auf die diesbezüglich in der Eingabe vom 1. März 2010 eingereichten Beweismittel einzugehen. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri­gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung aus­gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men­schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach­weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hin­wie­sen). Auf­grund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flücht­lingseigenschaft ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Afghanistan eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in diesem Land lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er­scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2. Die Situation in Afghanistan ist gemäss zur Zeit immer noch geltender Praxis differenziert zu beurteilen. Als zumutbar gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach wie vor lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur für junge, unverheiratete Personen oder kinderlose Paare ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht hingegen eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Seit dem Jahr 2006 hat sich die Lage in Afghanistan offenkundig verschlechtert; jene Gebiete, welche im Jahre 2006 als für eine Rückkehr unzumutbar behandelt wurden, sind es heute fraglos immer noch. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D- 8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E-5519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Ob die Gebiete, in die laut EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet werden konnte, heute anders beurteilt werden müssten, kann in casu offen bleiben. 7.4.3. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz nie in seinem Heimatstaat aufgehalten, sondern mit seinen Eltern und Geschwistern als Flüchtling im Iran gelebt. Anlässlich der Befragungen gab er zu Protokoll, er verfüge in E._______ Provinz Ghazni über mehrere Verwandte (Onkel, Grossmutter). Auf Beschwerdeebene hat er indessen vorgebracht, diese Angehörigen hätten Afghanistan inzwischen ebenfalls verlassen. Ungeachtet der Frage, ob die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Familienverhältnissen berechtigt sind, ist jedenfalls festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug in die Provinz Ghazni als generell unzumutbar zu erachten ist. Zudem sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder den obengenannten Provinzen, in welche gemäss bisheriger Praxis der Wegweisungsvollzug unter bestimmten Umständen als zumutbar erachtet wurde, über ein Beziehungsnetz verfügt, auf deren Unterstützung er zählen könnte, oder sonstige Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation. Allein aus dem Umstand, dass er über eine gute Schuldbildung und gewisse berufliche Erfahrung verfügt, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Berücksichtigung der länderspezifischen gesellschaftlichen Gegebenheiten nicht auf die Möglichkeit der Existenzsicherung geschlossen werden. In Anwendung der geltenden Rechtsprechung kommt das Gericht daher zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat kaum möglich wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren ist. 7.4.4. Schliesslich ist auch ein Vollzug der Wegweisung in den Iran auszuschliessen. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Möglichkeit einer legalen Einreise bestehen würde (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22). Vorliegend ist indes nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer legal in den Iran einreisen könnte. Der Beschwerdeführer hat sich zwar eigenen Angaben zufolge seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im September 2007 legal als Flüchtling im Iran aufgehalten. Hingegen es erscheint nicht realistisch, dass er respektive seine Angehörigen als afghanische Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnten. Zudem dürfte der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Dul­dungsanspruch im Iran aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher als unrealistisch und fällt somit nicht in Betracht. 7.5. Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Januar 2008 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das Beschwerdeverfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Januar 2008 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: