Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______ - flüchtete aus Afghanistan im April 2006 auf dem Landweg in Richtung C._______, wo er sich während (...) Monaten aufhielt und illegal erwerbstätig war. Von dort reiste er auf dem Landweg in D._______ weiter, wo er sich während (...)Tagen aufhielt, bevor er von den dortigen Behörden über C._______ nach Afghanistan zurückgeschoben worden sei und sich für (...) Tage in sein Heimatdorf zurückbegeben habe. In der Folge sei er erneut aus Afghanistan ausgereist und via C._______ und D._______ auf dem Seeweg nach E._______ gelangt, wo er sich während (...) Tagen aufhielt und ebenfalls erwerbstätig war. Schliesslich gelangte er (...) am 15. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Noch am selben Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (EVZ) um Asyl nach. Am 1. Oktober 2007 wurde er dort zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt. Am 1. November 2007 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt zu den Asylgründen befragt und am 3. März 2009 ergänzend angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein Vater und sein Onkel seien mit G.______ verfeindet gewesen, welcher im Jahr 2004 zum (...) gewählt worden sei. Ende 2004 sei der Dorfbewohner H._______, mit dem sein Vater und sein Onkel Geschäfte getätigt hätten, umgebracht worden, woraufhin die beiden der Tat beschuldigt und festgenommen worden seien. Während eines dreitägigen Hafturlaubs für die Beerdigung eines nahen Angehörigen habe sich sein Vater ins Gefängnis begeben und seinem Onkel zur Flucht verholfen, welcher seither verschollen sei. Nach der Flucht seines Vaters in den C._______ hätten Personen aus dem Umfeld von G._______ mehrmals sein Haus überfallen und nach Waffen gesucht. Deshalb habe er sich (...) versteckt und sich daraufhin aus Angst vor einer Verfolgung im April 2006 zur Flucht entschieden. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 10. März 2009 - eröffnet am 17. März 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Zum einen beständen Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft und persönlichen Situation. So habe eine interne Analyse der von ihm eingereichten Taskara verschiedene Fälschungsmerkmale ergeben. Anlässlich des dem Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 3. März 2009 gewährten rechtlichen Gehörs sei dieser nicht in der Lage gewesen, stichhaltige Einwendungen zu den Fälschungsbefunden vorzubringen. Zum andern habe er eigenen Angaben zufolge etwa im Februar 2009 ein gerichtliches Dokument erhalten, in welchem sein Onkel im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt als Angeklagter genannt werde; indes sei er nicht in der Lage gewesen, weitere Details betreffend das Gerichtsverfahren und eine Anklage gegen seinen Vater, welcher ebenfalls der Begehung der Tat beschuldigt worden sei, zu schildern. Zudem seien seine Aussagen bezüglich der Feindschaft mit G._______ und der Flucht des Onkels aus der Haft sehr allgemein ausgefallen. Die vagen Angaben liessen auf einen vom Beschwerdeführer konstruierten Sachverhalt schliessen. Auch seien die Aussagen bezüglich des Tötungsdelikts, der Verhaftung von Vater und Onkel und der Flucht aus dem Gefängnis in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich. Schliesslich beständen weitere Widersprüche in den Aussagen bezüglich des Getöteten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere stände die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers aufgrund von dessen eingereichten Taskara nicht fest, und es beständen massive Zweifel an dessen Angaben bezüglich des familiären Hintergrunds. C. Mit Eingabe vom 15. April 2009 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Gleichzeitig wurden Schulzeugnisse für die fünfte bis neunte Klasse sowie ein Bestätigungsschreiben eines Schuldirektors zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2009 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Bei den eingereichten Schulzeugnissen handle es sich nicht um Identitätspapiere im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen. Daraus ginge lediglich hervor, dass eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers die fünfte bis neunte Klasse des I._______ in J._______ besucht haben soll. Die Unterlagen vermöchte die Identität dieser Person mit dem Beschwerdeführer nicht nachzuweisen. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten. F. Am 22. November 2010 nahm der Beschwerdeführer in seiner nach gewährter Fristerstreckung erfolgten Replik Stellung. Gleichzeitig reichte er je eine Bestätigung des Präsidenten der Schule von J._______ betreffend Schulbesuch und der Verwaltung des Bezirks B._______ betreffend Wohnsitz in J._______ im Original, ein Foto, die Taskara seines Vaters in Kopie sowie ein an ihn adressiertes, am 31. Oktober 2010 in K._______ abgestempeltes Zustellcouvert zu den Akten. Dazu führte er aus, das Foto sei im C._______ aufgenommen worden und zeige ihn zusammen mit seinem Vater bei seiner Tätigkeit als (...). Die Dokumente seien ihm von seinem Cousin, welcher in K._______ das College besuche, zugesandt worden. G. Mit einer zweiten Vernehmlassung vom 11. März 2011 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner Herkunft eine Bestätigung des Schulpräsidenten von J._______ und ein Schreiben der Verwaltungsbehörde des Bezirks B._______ eingereicht. Solche Dokumente könnten bekannterweise auf dem Schwarzmarkt sehr leicht beschafft werden und seien deshalb nicht geeignet, die behauptete Herkunft glaubhaft zu machen. Auch die in Kopie eingereichte Taskara des Vaters des Beschwerdeführers vermöchte dessen Identität nicht nachzuweisen, weil sie nicht dessen Person betreffe. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten. H. Mit Schreiben vom 28. März 2011 teilte der Rechtsvertreter unter Beilage einer Vollmacht vom selben Tag mit, dass er vom Beschwerdeführer nunmehr mit der Wahrung der rechtlichen Interessen beauftragt worden sei und ersuchte gleichzeitig um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme der Vernehmlassung des BFM bis zum 15. April 2011. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 15. April 2011 zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung, worin er grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen festhielt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 In der Beschwerde wird an der geltend gemachten Herkunft und der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen festgehalten. Zudem wird ausgeführt, die Taskara sei dem Beschwerdeführer von seinem Vater aus dem C._______, wohin dieser sie auf seiner Flucht mitgenommen habe, in die Schweiz geschickt worden, und es sei ihm nicht bekannt, dass das Dokument Fälschungsmerkmale aufweise beziehungsweise er habe damit nichts zu tun. Die Mutter, ein Onkel und zwei Schwestern des Beschwerdeführers seien weiterhin in J._______ wohnhaft. Dort habe er während neun Jahren die Schule besucht. Die Mutter habe die Zeugnisse für die erste bis vierte Klasse zu Hause nicht mehr finden können, während ihm L. in K._______ die Originalzeugnisse der fünften bis neunten Klasse gesandt habe, welche belegten, dass er das I._______ in J._______ besucht habe. Was den Vorwurf des BFM anbelange, seine Ausführungen zur Verfolgung im Heimatland seien vage und oberflächlich ausgefallen, sei die Befragung im EVZ nur summarisch gewesen, wobei ihm gesagt worden sei, dass er sich später noch ausführlich äussern können werde. Zudem habe es Verständigungsschwierigkeiten mit der iranischen Dolmetscherin gegeben, worauf er anlässlich der Anhörung vom 3. März 2009 hingewiesen habe. Zwischen den beiden ausführlichen Befragungen vom 1. November 2007 und vom 3. März 2009 bestünden trotz des zeitlichen Abstands keine Widersprüche. Den Widerspruch betreffend den Monat, als H._______ ermordet worden beziehungsweise der Vater des Beschwerdeführers inhaftiert worden sei, führe er auf die Verständigungsschwierigkeiten bei der Befragung im EVZ zurück. Als er im Jahr 2006 von der D._______ via den C._______ nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sei er in J._______ immer noch gefährdet gewesen, weshalb er sich nur während zweier Tage in seinem Heimatdorf habe aufhalten können und daraufhin in den C._______ zurückgereist sei, wo er sich bei seinem Vater in Isfahan aufgehalten habe (vgl. Beschwerde S. 2-4).
E. 5.1 Vorweg ist bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus der Provinz Ghazni auf die Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung zu verweisen (vgl. nachstehend E. 8.2.1 ff.).
E. 5.2 Was die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen anbelangt, ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz zu Recht zum einen als zu wenig substanziiert und zum andern als in wesentlichen Punkten widersprüchlich qualifiziert wurden, und deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Die diesbezüglich in der Beschwerde erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig. So fiel die Befragung im EVZ in Bezug auf die Asylgründe entgegen dem Einwand in der Beschwerde recht ausführlich aus. Zudem wurde der Beschwerdeführer dabei in seiner Muttersprache befragt und bezeichnete die Verständigung mit der Dolmetscherin vor Abschluss der Befragung ausdrücklich als gut. In der Folge bestätigte er, dass ihm das Protokoll in seine Muttersprache rückübersetzt worden sei und seinen Ausführungen entspreche. In den Akten finden sich mithin keine Hinweise auf die nachträglich geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten, weshalb sich der Beschwerdeführer bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen muss. So vermag er weiterhin nicht plausibel zu erklären, weshalb die geltend gemachten Verhaftungen des Vaters und des Onkels sowie dessen Flucht aus dem Gefängnis gemäss seinen Aussagen anlässlich der Befragung im EVZ im Monat M._______ stattgefunden haben, wogegen sich diese Ereignisse gemäss seinen Erklärungen bei der Anhörung vom 3. März 2009 im Monat N._______ zugetragen haben sollen. Dasselbe gilt für die Aussagewidersprüche anlässlich der erwähnten Anhörung, wonach sein Vater beziehungsweise sein Onkel H._______ ein Auto zur Verfügung gestellt habe. Des Weiteren erwog die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die mangelnde Substanziierung zu Recht, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der geltend gemachten Flucht des Onkels aus dem Gefängnis ausgeführt, sein Vater habe diesem während des Hafturlaubs (...) gebracht, wobei ihm nicht bekannt gewesen sei, was dieser damit gemacht habe, ihm jedoch, da er seine Verfolgung aus diesen Ereignissen ableite, zuzumuten gewesen wäre, über die Einzelheiten genau Bescheid zu wissen. Sodann stimmt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin überein, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit einem von ihm anlässlich der Anhörung vom 3. März 2009 eingereichten Dokument erklärt, darin werde sein Onkel als Angeklagter in der Tötungssache von H._______ erwähnt, wobei er jedoch - nach weiteren Details des Gerichtsverfahrens und einer Anklage gegen seinen angeblich ebenfalls des Mordes beschuldigten Vaters gefragt - zu weiteren Angaben nicht in der Lage gewesen sei; er habe diesbezüglich nur erklärt, dass sich möglicherweise bei L._______ in der Provinz Ghazni ähnliche Unterlagen seinen Vater betreffend befänden, weshalb er jedoch - so das BFM weiter - über eine anstehende Verfolgung informiert gewesen wäre, da er über seinen Vater, mit dem er in Kontakt stehen soll, weitere Einzelheiten hätte erfahren können. Diese Erwägungen der Vorinstanz werden darüber hinaus auch insofern bestätigt, als der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens noch zwei Mal per Post Dokumente aus Afghanistan, darunter auch ein Foto von ihm und seinem Vater, welches im C._______ gemacht worden sei, und eine Kopie der Taskara des Vaters, einreichte, welche keinerlei Bezug zu den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen aufweisen.
E. 5.3 Schliesslich erweist sich der Einwand, der Beschwerdeführer sei in J._______ immer noch gefährdet gewesen, als er im Jahr 2006 von D._______ via C._______ nach Afghanistan abgeschoben worden sei, weshalb er sich nur während (...) Tage in seinem Heimatdorf habe aufhalten können und daraufhin in den C._______ zurückgereist sei, als unbehelflich, zumal er anlässlich der Befragung vom 1. November 2007 erklärt hatte, nach der Deportation sei er in die Stadt O._______ gegangen, wo er seinen Onkel angerufen habe, welcher ihm Geld dorthin geschickt habe, woraufhin er zum Onkel nach Hause gegangen sei, dort (...) verbracht habe und wieder in den C._______ zurückgegangen sei. Hätte sich der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt tatsächlich vor der geltend gemachten Verfolgung gefürchtet, wäre er von O._______ auch nicht kurzfristig in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wobei sich die Rückkehr unter diesen Umständen auch nicht mit dem Heimweh nach seiner Mutter rechtfertigen liesse, wie er anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 3. März 2009 zu Protokoll gegeben hatte (...).
E. 5.4 Nach dem Gesagten erfüllen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsvorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Asylgesuch wurde vom BFM zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.2 Die Situation in Afghanistan ist gemäss zurzeit immer noch geltender Praxis differenziert zu beurteilen. Als zumutbar gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach wie vor lediglich in die Provinz K._______ (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur für junge, unverheiratete Personen oder kinderlose Paare ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht hingegen eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Seit dem Jahr 2006 hat sich die Lage in Afghanistan offenkundig verschlechtert; jene Gebiete, welche 2006 als für eine Rückkehr unzumutbar behandelt wurden, sind es heute fraglos immer noch. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D-8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E-5519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Ob die Gebiete, in die laut EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet werden konnte, heute anders beurteilt werden müssten, kann in casu offen bleiben.
E. 8.2.1 Das BFM hat die vom Beschwerdeführer genannte Identität und Herkunft aus der Provinz Ghazni in Zweifel gezogen, namentlich weil die eingereichte Taskara verschiedene Fälschungsmerkmale aufweise und er im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht in der Lage gewesen sei, stichhaltige Einwendungen dagegen vorzubringen; auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung des Schulpräsidenten von J._______ und das Schreiben der Verwaltungsbehörden des Bezirks B._______ vermöchten daran nichts zu ändern, da solche Dokumente bekannterweise auf dem Schwarzmarkt sehr leicht beschafft werden könnten, während die Kopie der Taskara des Vaters des Beschwerdeführers nicht dessen Person betreffe.
E. 8.2.2 Gestützt auf die Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus der Provinz Ghazni von der Vorinstanz insgesamt zu Unrecht in Abrede gestellt wird. Zwar trifft es zu, dass gewisse afghanische Dokumente auf dem Schwarzmarkt erhältlich sind. Indes verhielt sich die Vorinstanz widersprüchlich, indem sie betreffend die eingereichte Taskara zwar Fälschungsvorwürfe erhob, aber daraufhin das als Fälschung qualifizierte Dokument nicht konsequenterweise einzog. Auch wurde die Echtheit der vom Beschwerdeführer im Original eingereichten Schulzeugenissen der fünften bis neunten Klasse des I._______ in J._______ nicht in Zweifel gezogen. Mithin wird vom Beschwerdeführer mit einer gewissen Berechtigung eingewendet, in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes wäre es unter den gegebenen Umständen im Rahmen der Anhörungen geboten gewesen, zumindest seine Ortskenntnisse abzuklären und damit den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen bezüglich seiner Herkunft zu überprüfen, beispielsweise mittels gezielter Fragen etwa zu geografischen Merkmalen der Region; demgegenüber sei ihm anlässlich der Befragungen durch die Vorinstanz keine einzige Frage zu den Verhältnissen an seinem Herkunftsort und den Umständen seiner Sozialisation gestellt worden (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. April 2011), weshalb der diesbezüglich in den Erwägungen der angefochten Verfügung erhobene Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht in dieser Form nicht zutrifft.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten vermochte die Vorinstanz nicht schlüssig darzulegen, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Provinz Ghazni, sondern aus einer Region Afghanistans stammt beziehungsweise dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, für welche die Praxis der Asylbehörden die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter gewissen Bedingungen bejaht. Mithin ist vorliegend von einem Herkunftsort des Beschwerdeführers in einer der Provinzen, in welche der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten ist, auszugehen.
E. 8.2.4 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung und der Befragungen zu Protokoll, (...) seien noch in Afghanistan, und zwar alle in seinem Herkunftsbezirk, wohnhaft; lediglich ein (...)halte sich zu Studienzwecken in K._______ auf. Er sei im C._______ als (...) tätig gewesen (vgl. A14/14 S. 8). Aus den Akten ergeben sich - mit Ausnahme des (...) in K._______ - keine Hinweise darauf, dass er über Kontakte und Beziehungen zu Personen ausserhalb seiner Heimatprovinz verfügt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen und Beschwerdeverfahrens drei Mal in K._______ abgestempelte Postsendungen einreichte und sich ein (...) dort aufhält, kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass mutmasslich dort oder irgendwo im Land weitere Verwandte oder andere Bezugspersonen leben, die ihm eine gesicherte Existenzgrundlage bieten oder bei deren Aufbau behilflich sein könnten.
E. 8.2.5 Schliesslich ist auch ein Vollzug in den C._______, wo sich der Beschwerdeführer lediglich während (...) Monaten illegal aufgehalten hat und in der Folge ausgewiesen worden sei, auszuschliessen. Ein Vollzug der Wegweisung könnte indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestehen würde (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz zu Recht nicht erwogen worden, zumal die entsprechenden Voraussetzungen in casu mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt sind.
E. 8.3 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan nach dem Gesagten mithin als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 10. März 2009 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 10.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer somit in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren für diesen (einen) Teil in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Aufwand - der Beschwerdeführer liess sich erst nach Zustellung der Vernehmlassung vertreten - aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 400.- (inklusive allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
- In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2383/2009 Urteil vom 31. Mai 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, substituiert durch Roman Schuler, MLaw, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 10. März 2009 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______ - flüchtete aus Afghanistan im April 2006 auf dem Landweg in Richtung C._______, wo er sich während (...) Monaten aufhielt und illegal erwerbstätig war. Von dort reiste er auf dem Landweg in D._______ weiter, wo er sich während (...)Tagen aufhielt, bevor er von den dortigen Behörden über C._______ nach Afghanistan zurückgeschoben worden sei und sich für (...) Tage in sein Heimatdorf zurückbegeben habe. In der Folge sei er erneut aus Afghanistan ausgereist und via C._______ und D._______ auf dem Seeweg nach E._______ gelangt, wo er sich während (...) Tagen aufhielt und ebenfalls erwerbstätig war. Schliesslich gelangte er (...) am 15. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Noch am selben Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (EVZ) um Asyl nach. Am 1. Oktober 2007 wurde er dort zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt. Am 1. November 2007 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt zu den Asylgründen befragt und am 3. März 2009 ergänzend angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein Vater und sein Onkel seien mit G.______ verfeindet gewesen, welcher im Jahr 2004 zum (...) gewählt worden sei. Ende 2004 sei der Dorfbewohner H._______, mit dem sein Vater und sein Onkel Geschäfte getätigt hätten, umgebracht worden, woraufhin die beiden der Tat beschuldigt und festgenommen worden seien. Während eines dreitägigen Hafturlaubs für die Beerdigung eines nahen Angehörigen habe sich sein Vater ins Gefängnis begeben und seinem Onkel zur Flucht verholfen, welcher seither verschollen sei. Nach der Flucht seines Vaters in den C._______ hätten Personen aus dem Umfeld von G._______ mehrmals sein Haus überfallen und nach Waffen gesucht. Deshalb habe er sich (...) versteckt und sich daraufhin aus Angst vor einer Verfolgung im April 2006 zur Flucht entschieden. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 10. März 2009 - eröffnet am 17. März 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Zum einen beständen Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft und persönlichen Situation. So habe eine interne Analyse der von ihm eingereichten Taskara verschiedene Fälschungsmerkmale ergeben. Anlässlich des dem Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 3. März 2009 gewährten rechtlichen Gehörs sei dieser nicht in der Lage gewesen, stichhaltige Einwendungen zu den Fälschungsbefunden vorzubringen. Zum andern habe er eigenen Angaben zufolge etwa im Februar 2009 ein gerichtliches Dokument erhalten, in welchem sein Onkel im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt als Angeklagter genannt werde; indes sei er nicht in der Lage gewesen, weitere Details betreffend das Gerichtsverfahren und eine Anklage gegen seinen Vater, welcher ebenfalls der Begehung der Tat beschuldigt worden sei, zu schildern. Zudem seien seine Aussagen bezüglich der Feindschaft mit G._______ und der Flucht des Onkels aus der Haft sehr allgemein ausgefallen. Die vagen Angaben liessen auf einen vom Beschwerdeführer konstruierten Sachverhalt schliessen. Auch seien die Aussagen bezüglich des Tötungsdelikts, der Verhaftung von Vater und Onkel und der Flucht aus dem Gefängnis in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich. Schliesslich beständen weitere Widersprüche in den Aussagen bezüglich des Getöteten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere stände die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers aufgrund von dessen eingereichten Taskara nicht fest, und es beständen massive Zweifel an dessen Angaben bezüglich des familiären Hintergrunds. C. Mit Eingabe vom 15. April 2009 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Gleichzeitig wurden Schulzeugnisse für die fünfte bis neunte Klasse sowie ein Bestätigungsschreiben eines Schuldirektors zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2009 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Bei den eingereichten Schulzeugnissen handle es sich nicht um Identitätspapiere im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen. Daraus ginge lediglich hervor, dass eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers die fünfte bis neunte Klasse des I._______ in J._______ besucht haben soll. Die Unterlagen vermöchte die Identität dieser Person mit dem Beschwerdeführer nicht nachzuweisen. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten. F. Am 22. November 2010 nahm der Beschwerdeführer in seiner nach gewährter Fristerstreckung erfolgten Replik Stellung. Gleichzeitig reichte er je eine Bestätigung des Präsidenten der Schule von J._______ betreffend Schulbesuch und der Verwaltung des Bezirks B._______ betreffend Wohnsitz in J._______ im Original, ein Foto, die Taskara seines Vaters in Kopie sowie ein an ihn adressiertes, am 31. Oktober 2010 in K._______ abgestempeltes Zustellcouvert zu den Akten. Dazu führte er aus, das Foto sei im C._______ aufgenommen worden und zeige ihn zusammen mit seinem Vater bei seiner Tätigkeit als (...). Die Dokumente seien ihm von seinem Cousin, welcher in K._______ das College besuche, zugesandt worden. G. Mit einer zweiten Vernehmlassung vom 11. März 2011 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner Herkunft eine Bestätigung des Schulpräsidenten von J._______ und ein Schreiben der Verwaltungsbehörde des Bezirks B._______ eingereicht. Solche Dokumente könnten bekannterweise auf dem Schwarzmarkt sehr leicht beschafft werden und seien deshalb nicht geeignet, die behauptete Herkunft glaubhaft zu machen. Auch die in Kopie eingereichte Taskara des Vaters des Beschwerdeführers vermöchte dessen Identität nicht nachzuweisen, weil sie nicht dessen Person betreffe. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten. H. Mit Schreiben vom 28. März 2011 teilte der Rechtsvertreter unter Beilage einer Vollmacht vom selben Tag mit, dass er vom Beschwerdeführer nunmehr mit der Wahrung der rechtlichen Interessen beauftragt worden sei und ersuchte gleichzeitig um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme der Vernehmlassung des BFM bis zum 15. April 2011. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 15. April 2011 zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung, worin er grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.21]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. In der Beschwerde wird an der geltend gemachten Herkunft und der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen festgehalten. Zudem wird ausgeführt, die Taskara sei dem Beschwerdeführer von seinem Vater aus dem C._______, wohin dieser sie auf seiner Flucht mitgenommen habe, in die Schweiz geschickt worden, und es sei ihm nicht bekannt, dass das Dokument Fälschungsmerkmale aufweise beziehungsweise er habe damit nichts zu tun. Die Mutter, ein Onkel und zwei Schwestern des Beschwerdeführers seien weiterhin in J._______ wohnhaft. Dort habe er während neun Jahren die Schule besucht. Die Mutter habe die Zeugnisse für die erste bis vierte Klasse zu Hause nicht mehr finden können, während ihm L. in K._______ die Originalzeugnisse der fünften bis neunten Klasse gesandt habe, welche belegten, dass er das I._______ in J._______ besucht habe. Was den Vorwurf des BFM anbelange, seine Ausführungen zur Verfolgung im Heimatland seien vage und oberflächlich ausgefallen, sei die Befragung im EVZ nur summarisch gewesen, wobei ihm gesagt worden sei, dass er sich später noch ausführlich äussern können werde. Zudem habe es Verständigungsschwierigkeiten mit der iranischen Dolmetscherin gegeben, worauf er anlässlich der Anhörung vom 3. März 2009 hingewiesen habe. Zwischen den beiden ausführlichen Befragungen vom 1. November 2007 und vom 3. März 2009 bestünden trotz des zeitlichen Abstands keine Widersprüche. Den Widerspruch betreffend den Monat, als H._______ ermordet worden beziehungsweise der Vater des Beschwerdeführers inhaftiert worden sei, führe er auf die Verständigungsschwierigkeiten bei der Befragung im EVZ zurück. Als er im Jahr 2006 von der D._______ via den C._______ nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sei er in J._______ immer noch gefährdet gewesen, weshalb er sich nur während zweier Tage in seinem Heimatdorf habe aufhalten können und daraufhin in den C._______ zurückgereist sei, wo er sich bei seinem Vater in Isfahan aufgehalten habe (vgl. Beschwerde S. 2-4). 5. 5.1. Vorweg ist bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus der Provinz Ghazni auf die Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung zu verweisen (vgl. nachstehend E. 8.2.1 ff.). 5.2. Was die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen anbelangt, ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz zu Recht zum einen als zu wenig substanziiert und zum andern als in wesentlichen Punkten widersprüchlich qualifiziert wurden, und deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Die diesbezüglich in der Beschwerde erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig. So fiel die Befragung im EVZ in Bezug auf die Asylgründe entgegen dem Einwand in der Beschwerde recht ausführlich aus. Zudem wurde der Beschwerdeführer dabei in seiner Muttersprache befragt und bezeichnete die Verständigung mit der Dolmetscherin vor Abschluss der Befragung ausdrücklich als gut. In der Folge bestätigte er, dass ihm das Protokoll in seine Muttersprache rückübersetzt worden sei und seinen Ausführungen entspreche. In den Akten finden sich mithin keine Hinweise auf die nachträglich geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten, weshalb sich der Beschwerdeführer bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen muss. So vermag er weiterhin nicht plausibel zu erklären, weshalb die geltend gemachten Verhaftungen des Vaters und des Onkels sowie dessen Flucht aus dem Gefängnis gemäss seinen Aussagen anlässlich der Befragung im EVZ im Monat M._______ stattgefunden haben, wogegen sich diese Ereignisse gemäss seinen Erklärungen bei der Anhörung vom 3. März 2009 im Monat N._______ zugetragen haben sollen. Dasselbe gilt für die Aussagewidersprüche anlässlich der erwähnten Anhörung, wonach sein Vater beziehungsweise sein Onkel H._______ ein Auto zur Verfügung gestellt habe. Des Weiteren erwog die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die mangelnde Substanziierung zu Recht, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der geltend gemachten Flucht des Onkels aus dem Gefängnis ausgeführt, sein Vater habe diesem während des Hafturlaubs (...) gebracht, wobei ihm nicht bekannt gewesen sei, was dieser damit gemacht habe, ihm jedoch, da er seine Verfolgung aus diesen Ereignissen ableite, zuzumuten gewesen wäre, über die Einzelheiten genau Bescheid zu wissen. Sodann stimmt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin überein, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit einem von ihm anlässlich der Anhörung vom 3. März 2009 eingereichten Dokument erklärt, darin werde sein Onkel als Angeklagter in der Tötungssache von H._______ erwähnt, wobei er jedoch - nach weiteren Details des Gerichtsverfahrens und einer Anklage gegen seinen angeblich ebenfalls des Mordes beschuldigten Vaters gefragt - zu weiteren Angaben nicht in der Lage gewesen sei; er habe diesbezüglich nur erklärt, dass sich möglicherweise bei L._______ in der Provinz Ghazni ähnliche Unterlagen seinen Vater betreffend befänden, weshalb er jedoch - so das BFM weiter - über eine anstehende Verfolgung informiert gewesen wäre, da er über seinen Vater, mit dem er in Kontakt stehen soll, weitere Einzelheiten hätte erfahren können. Diese Erwägungen der Vorinstanz werden darüber hinaus auch insofern bestätigt, als der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens noch zwei Mal per Post Dokumente aus Afghanistan, darunter auch ein Foto von ihm und seinem Vater, welches im C._______ gemacht worden sei, und eine Kopie der Taskara des Vaters, einreichte, welche keinerlei Bezug zu den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen aufweisen. 5.3. Schliesslich erweist sich der Einwand, der Beschwerdeführer sei in J._______ immer noch gefährdet gewesen, als er im Jahr 2006 von D._______ via C._______ nach Afghanistan abgeschoben worden sei, weshalb er sich nur während (...) Tage in seinem Heimatdorf habe aufhalten können und daraufhin in den C._______ zurückgereist sei, als unbehelflich, zumal er anlässlich der Befragung vom 1. November 2007 erklärt hatte, nach der Deportation sei er in die Stadt O._______ gegangen, wo er seinen Onkel angerufen habe, welcher ihm Geld dorthin geschickt habe, woraufhin er zum Onkel nach Hause gegangen sei, dort (...) verbracht habe und wieder in den C._______ zurückgegangen sei. Hätte sich der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt tatsächlich vor der geltend gemachten Verfolgung gefürchtet, wäre er von O._______ auch nicht kurzfristig in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wobei sich die Rückkehr unter diesen Umständen auch nicht mit dem Heimweh nach seiner Mutter rechtfertigen liesse, wie er anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 3. März 2009 zu Protokoll gegeben hatte (...). 5.4. Nach dem Gesagten erfüllen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsvorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Asylgesuch wurde vom BFM zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 8. 8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2. Die Situation in Afghanistan ist gemäss zurzeit immer noch geltender Praxis differenziert zu beurteilen. Als zumutbar gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach wie vor lediglich in die Provinz K._______ (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur für junge, unverheiratete Personen oder kinderlose Paare ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht hingegen eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Seit dem Jahr 2006 hat sich die Lage in Afghanistan offenkundig verschlechtert; jene Gebiete, welche 2006 als für eine Rückkehr unzumutbar behandelt wurden, sind es heute fraglos immer noch. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D-8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E-5519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Ob die Gebiete, in die laut EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet werden konnte, heute anders beurteilt werden müssten, kann in casu offen bleiben. 8.2.1. Das BFM hat die vom Beschwerdeführer genannte Identität und Herkunft aus der Provinz Ghazni in Zweifel gezogen, namentlich weil die eingereichte Taskara verschiedene Fälschungsmerkmale aufweise und er im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht in der Lage gewesen sei, stichhaltige Einwendungen dagegen vorzubringen; auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung des Schulpräsidenten von J._______ und das Schreiben der Verwaltungsbehörden des Bezirks B._______ vermöchten daran nichts zu ändern, da solche Dokumente bekannterweise auf dem Schwarzmarkt sehr leicht beschafft werden könnten, während die Kopie der Taskara des Vaters des Beschwerdeführers nicht dessen Person betreffe. 8.2.2. Gestützt auf die Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus der Provinz Ghazni von der Vorinstanz insgesamt zu Unrecht in Abrede gestellt wird. Zwar trifft es zu, dass gewisse afghanische Dokumente auf dem Schwarzmarkt erhältlich sind. Indes verhielt sich die Vorinstanz widersprüchlich, indem sie betreffend die eingereichte Taskara zwar Fälschungsvorwürfe erhob, aber daraufhin das als Fälschung qualifizierte Dokument nicht konsequenterweise einzog. Auch wurde die Echtheit der vom Beschwerdeführer im Original eingereichten Schulzeugenissen der fünften bis neunten Klasse des I._______ in J._______ nicht in Zweifel gezogen. Mithin wird vom Beschwerdeführer mit einer gewissen Berechtigung eingewendet, in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes wäre es unter den gegebenen Umständen im Rahmen der Anhörungen geboten gewesen, zumindest seine Ortskenntnisse abzuklären und damit den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen bezüglich seiner Herkunft zu überprüfen, beispielsweise mittels gezielter Fragen etwa zu geografischen Merkmalen der Region; demgegenüber sei ihm anlässlich der Befragungen durch die Vorinstanz keine einzige Frage zu den Verhältnissen an seinem Herkunftsort und den Umständen seiner Sozialisation gestellt worden (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. April 2011), weshalb der diesbezüglich in den Erwägungen der angefochten Verfügung erhobene Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht in dieser Form nicht zutrifft. 8.2.3. Nach dem Gesagten vermochte die Vorinstanz nicht schlüssig darzulegen, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Provinz Ghazni, sondern aus einer Region Afghanistans stammt beziehungsweise dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, für welche die Praxis der Asylbehörden die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter gewissen Bedingungen bejaht. Mithin ist vorliegend von einem Herkunftsort des Beschwerdeführers in einer der Provinzen, in welche der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten ist, auszugehen. 8.2.4. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung und der Befragungen zu Protokoll, (...) seien noch in Afghanistan, und zwar alle in seinem Herkunftsbezirk, wohnhaft; lediglich ein (...)halte sich zu Studienzwecken in K._______ auf. Er sei im C._______ als (...) tätig gewesen (vgl. A14/14 S. 8). Aus den Akten ergeben sich - mit Ausnahme des (...) in K._______ - keine Hinweise darauf, dass er über Kontakte und Beziehungen zu Personen ausserhalb seiner Heimatprovinz verfügt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen und Beschwerdeverfahrens drei Mal in K._______ abgestempelte Postsendungen einreichte und sich ein (...) dort aufhält, kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass mutmasslich dort oder irgendwo im Land weitere Verwandte oder andere Bezugspersonen leben, die ihm eine gesicherte Existenzgrundlage bieten oder bei deren Aufbau behilflich sein könnten. 8.2.5. Schliesslich ist auch ein Vollzug in den C._______, wo sich der Beschwerdeführer lediglich während (...) Monaten illegal aufgehalten hat und in der Folge ausgewiesen worden sei, auszuschliessen. Ein Vollzug der Wegweisung könnte indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestehen würde (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz zu Recht nicht erwogen worden, zumal die entsprechenden Voraussetzungen in casu mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt sind. 8.3. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan nach dem Gesagten mithin als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 10. März 2009 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer somit in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren für diesen (einen) Teil in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Aufwand - der Beschwerdeführer liess sich erst nach Zustellung der Vernehmlassung vertreten - aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 400.- (inklusive allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: