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E-6008/2006

E-6008/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara aus der Provinz Bamiyan in Afghanistan, verliess seine Heimat im Jahre 2000 und ging nach Pakistan, wo er sechs Jahre lang lebte. Von dort gelangte er, nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Istanbul, am 4. Mai 2006 in die Schweiz. Am 5. Mai 2006 reichte er ein Asylgesuch ein. Er wurde am 18. Mai 2006 im Centro di Registrazione e Procedura Chiasso (CRP) summarisch befragt und am 1. Juni 2006 in einer direkten Befragung des BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, seine Mutter sei gestorben, als er zweijährig gewesen sei. Später seien sein Vater und seine Geschwister im Krieg bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen; er sei [...] verletzt worden. Der Halbbruder seines Vaters habe ihn danach aufgenommen. Er habe sich in die Tochter des Onkels verliebt und mit ihr eine Beziehung gehabt. Der Onkel habe ihm seine Tochter zur Heirat versprochen, sie aber später einem anderen, reicheren Mann zur Ehe gegeben. Er habe die Frau jedoch weiterhin gesehen, weshalb er von Freunden des Ehemannes mit dem Tode bedroht worden sei. Daraufhin sei er im Jahre 2000 nach Peshawar geflohen, wo er bis zu seiner Ausreise 2006 geblieben sei. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die ausführlichere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juli 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 2006, die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein interdisziplinäres Gutachten über die Fähigkeiten und den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. Zur Begründung der Beschwerde führte der Rechtsvertreter im Wesentlich aus, dass die Vorinstanz die Situation in Afghanistan bezüglich der Affäre des Beschwerdeführers realitätsfremd einschätze und keinerlei Abklärungen zu seiner gesundheitlichen und familiären Situation für den Fall einer Wegweisung getätigt habe. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 4. August 2006 verwies die Instruktionsrichterin der ARK den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz, unter Hinweis auf die Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 30 und 2006 Nr. 9, zur Vernehmlassung. E. Am 22. August 2006 beantragte die Vorinstanz die Ablehnung der Beschwerde, hielt an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und verwies bezüglich der Praxis der ARK auf die eigene länderspezifische Würdigung sowie auf die Vernehmlassungsausführungen, welche sie in einem anderen Verfahren vor der ARK eingereicht habe. F. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 reichte der Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis vom 25. Dezember 2006 von Dr. med. B_______ betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. G. Die Vernehmlassung vom 22. August 2006 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 14. Februar 2007 nahm der Rechtsvertreter fristgerecht Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und machte im Wesentlichen Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan. H. Mit Eingabe vom 6. September 2008 reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht der C_______ [Psychiatrische Dienste] vom 1. September 2008 zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen Belastungssyndrom mit typischen Symptomen wie emotionale Stumpfheit, Gefühle der Betäubtheit, Flashbacks und andauernde Angst- und Panikattacken leidet. I. Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 gelangte das für den Beschwerdeführer zuständige [Migrationsamt] ans Bundesverwaltungsgericht und bat um rasche Behandlung des Beschwerdeverfahrens, da der Beschwerdeführer psychische Probleme habe und sich in der Kollektivunterkunft immer wieder auffällig benehme. J. Mit Eingabe vom 16. September 2009 reichte der Rechtsvertreter das Taufbekenntnis des Beschwerdeführers und zwei Fotos seiner Taufe sowie eine Bestätigung der [christlichen Gemeinde] vom 6. September 2009 zu den Akten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und führte aus, es sei im afghanischen Kontext nicht glaubhaft, dass das voreheliche Verhältnis des Beschwerdeführers mit seiner Halbcousine dem späteren Ehemann bekannt gewesen sei und dieser den Beschwerdeführer nach der Eheschliessung zunächst weiterhin habe gewähren lassen. Weiter sei angesichts des Stellenwertes der Jungfräulichkeit einer Frau im fraglichen kulturellen Kontext unglaubhaft, dass für die Halbcousine des Beschwerdeführers ein so hoher Brautpreis bezahlt worden sei und sie habe verheiratet werden können, obwohl sie angeblich eine voreheliche Liebesbeziehung mit dem Beschwerdeführer gehabt habe. Auch die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Verfolgung durch die Gehilfen des Ehemannes schildere, sei nicht realistisch, da bei Ehreproblemen kaum ein Zögern stattfände und es unglaubhaft sei, dass die betroffene Person - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - lediglich mehrmals gewarnt und nicht umgebracht werde.

E. 3.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde, nebst allgemeinen Äusserungen zu Wertvorstellungen und Moral, im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz verkenne die Realitäten in der afghanischen Gesellschaft. Es könne auch der Realität entsprechen, dass mit dem Verjagen des Beschwerdeführers die Ehre der Frau wieder hergestellt gewesen sei. Es müsse nicht immer getötet werden, um die Ehre wieder herzustellen. Wäre die Affäre publik geworden, wäre die Ehre der Frau viel eher beschmutzt gewesen. Ganz grundsätzlich gehe die Vorinstanz von einer völlig falschen und realitätsfremden Vorstellung aus, weshalb die Verfügung krass fehlerhaft sei.

E. 3.3 Die Glaubhaftigkeit der Darstellungen braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Im Ergebnis ist auch für das Gericht, wenn auch aus anderen Gründen, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Gesuch um Asyl abzulehnen ist: Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Mutter verloren, als er zweijährig gewesen sei, und sein Vater sowie seine Geschwister seien im Krieg bei einem Bombardement ihres Hauses umgekommen, sind für das Gericht glaubhaft. Ebenso gilt dies für das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bei diesem Bombardement [...] verletzt worden. Der Beschwerdeführer hat dies widerspruchslos angeführt (A1, S. 3 und 5; A9, S. 2f. und 8), und im Lichte der Geschehnisse in Afghanistan ist eine solche Biografie nichts Unwahrscheinliches. Auch dass er seine Halbcousine geliebt und mit ihr eine Beziehung gehabt haben soll, mag den Tatsachen entsprechen, führt er doch auch dies einerseits widerspruchsfrei und andrerseits eingebettet in die Erzählungen hinsichtlich des Verlustes seiner Familie durch den Krieg und der darauffolgenden Aufnahme durch den Halbonkel aus (A1, S. 4 ff. ; A9, S. 2f., 9). Ob die geltend gemachte Beziehung tatsächlich in der geschilderten Form existiert hat und ob der Beschwerdeführer tatsächlich von den zwei Freunden des Ehemannes der Halbcousine verfolgt worden ist oder nicht, muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden; selbst wenn seine Vorbringen den Tatsachen entsprechen würden, so wären sie nicht asylrelevant. Bei einer Bedrohung und Verfolgung des Beschwerdeführers seitens des Ehemannes der Halbcousine fehlt es namentlich an einer Verfolgungsmotivation im Sinne des Asylgesetzes; weder wäre die Verfolgung aufgrund seiner Rasse, seiner Religion oder seiner politischen Anschauungen erfolgt, noch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der Beschwerdeführer wäre einzig wegen seiner Beziehung zu seiner Halbcousine und somit aus rein privaten, familiären Gründen verfolgt worden. Eine solche Verfolgungsmotivation ist jedoch im Sinne von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung der [christlichen Gemeinde] sowie sein Taufbekenntnis und Fotos seiner Taufe zu den Akten (vgl. act. 11 der Beschwerde). Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.

E. 3.4.1 Weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans sind Christen (84% sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime). Bei afghanischen Christen handelt es sich im Wesentlichen um vom Islam konvertierte Christen. Für sie gibt es keine Möglichkeit der offenen Religionsausübung ausserhalb des häuslichen Rahmens. Auch ausländische Christen üben ihre Religion grundsätzlich zurückhaltend aus. Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum Christentum übergetreten zu sein, können einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein. Das Risiko geht dabei von Familien- und Sippenmitgliedern wie auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft aus. Auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten sind denkbar. In Kabul und im ganzen Land wird heute praktisch wieder nach der Scharia geurteilt, nach der "Abtrünnige vom Islam" streng bestraft werden. Die Verhältnisse in den Provinzen sind nicht anders. Je nach Interpretation der Scharia können Konvertiten auch mit dem Tode bestraft werden (vgl. zum Ganzen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, Juli 2009, S. 14 ff.; Corinne Troxler Gulzar [Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH], Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage, 11. August 2010, S. 15; US Departement of State, 2009 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, 26. Oktober 2009). Trotz diesen Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung der ARK, sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit in Afghanistan nicht vor. Namentlich geht auch das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung aus, sondern betont die Notwendigkeit der individuellen Prüfung in jedem Fall, ob konkret eine Gefährdung aufgrund der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR, a.a.O, S. 18).

E. 3.4.2 Im vorliegenden Fall ist namentlich ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer kommentarlos Unterlagen zu seiner erst in der Schweiz erfolgten Konversion zu den Akten reichte, jedoch keinerlei Ausführungen zu einer allfälligen, individuell drohenden Gefährdung aufgrund seiner Konversion zum Christentum machte. Insbesondere wird in keiner Art aufgezeigt, dass die Konversion überhaupt jemandem in Afghanistan bekannt geworden wäre. Eine individuelle Gefährdung ist für das Bundesverwaltungsgericht auch deshalb nicht ersichtlich, weil der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen keinen Familienverbund in der Heimat mehr hat, welcher ihn verraten oder verstossen könnte. Weshalb gerade er individuelle und gezielte Übergriffe von staatlicher Seite gewärtigen müsste, wird nicht hinlänglich deutlich aufgezeigt.

E. 3.5 Zusammenfassend ist nach obigen Ausführungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) ausländischen Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).

E. 4.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.

E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bamiyan zumutbar sei, da nach Einschätzung aus Expertenkreisen das Hazarajat, wozu auch die Provinz Bamiyan gehöre, im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen gehöre, welche zu einem bevorzugten Einsatzgebiet der internationalen Hilfsorganisationen geworden sei. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei zwar nicht der beste, doch habe ihn dieser auch nicht daran gehindert, zahlreiche, auch härteste oder zuweilen intellektuelle Arbeiten anzunehmen. Auch wenn er heute von einer Verschlimmerung seines Zustandes spreche, so habe er doch auf der Durchreise in Istanbul Gelegenheitsarbeiten verrichten können, welche einer teilinvaliden ausländischen Person dort mit Sicherheit verwehrt gewesen sein müssten. Zudem habe er offensichtlich in Pakistan genügend Geld verdienen können, um seine Reise in die Schweiz bezahlen können. Daher hege die Vorinstanz den Verdacht, dass er sich das Geld für die Reise durch besondere Anstrengungen oder durch sehr interessante Geschäfte habe verdienen können. Der Beschwerdeführer habe zusammengefasst in seiner Lebensgeschichte mehrfach bewiesen, dass er sich auch in schwierigen Bedingungen habe zurechtfinden können. Aus seiner grossen Arbeitserfahrung sei demnach zu schliessen, dass eine Wiedereingliederung in Afghanistan aus beruflicher wie gesundheitlicher Warte her betrachtet möglich sei. Eine Rückkehr in die Bamiyan-Provinz, wie auch im allgemeinen nach Afghanistan, sei deshalb zumutbar. Er habe sich zuletzt in Sare Sang, in der Region Panjab aufgehalten, was ebenfalls als sichere Region gelte. Im Rahmen der Rückkehrhilfe könne er zudem einen Antrag auf berufliche Wiedereingliederung oder Unterstützung bei der Wohnungsfinanzierung stellen. Ob der Beschwerdeführer ein tragfähiges Beziehungsnetz habe, könne nicht abschliessen beurteilt werden. Denn auch wenn seine Kernfamilie bei einem Bombenattentat ums Leben gekommen sei - wobei er diesen Vorfall nicht habe datieren können - sei die Rolle des Halbonkels nicht ganz widerspruchsfrei erzählt worden. Einerseits solle er den Beschwerdeführer grossgezogen haben, andererseits solle er ihn auch geschlagen und ihm die Tochter nicht versprochen haben. Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsgeschichte könnten auch die Angaben zur Familie nicht geglaubt werden. Auch habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt, ob seine Mutter noch Geschwister habe. Sein beruflicher Werdegang, seine unglaubhaften Vorbringen, seine [seit langer Zeit verspürten Schmerzen], wie auch sein in einem fremden Land bewiesener Überlebenssinn sprächen aber klar für eine zumutbare Rückkehr nach Afghanistan. Mit einer finanziellen Rückkehrhilfe sei trotz des rauen Wirtschaftsklimas eine reale Chance für eine geglückte Reintegration mehr als nur denkbar.

E. 5.3 Die letzte publizierte Lagebeurteilung betreffend Afghanistan stammt aus dem Jahre 2006: In EMARK 2006 Nr. 9 hat die ARK ihre in EMARK 2003 Nr. 10 geäusserte Rechtsprechung weiter verfeinert und festgestellt, in welche Provinzen eine Wegweisung unzumutbar sei. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei weiter nur unter den in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten, restriktiven Voraussetzungen anzunehmen; namentlich könnten nur gesunde, junge und ledige Personen oder kinderlose Paare in Gebiete zurückgeschickt werden, aus welchen sie stammten und wo sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches die Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation gewährleisten könnte, verfügten (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8). Eine Rückkehr in die Provinz Bamiyan erachtete die ARK, unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz, als existenzbedrohend und damit als unzumutbar. Seit dem Jahre 2006 hat sich die Lage in Afghanistan verschlechtert. Jene Gebiete, welche 2006 als unzumutbar betrachtet wurden, sind es heute fraglos immer noch. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D-8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E- 519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Ob die Gebiete, in die mit EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet wurde, heute anders beurteilt werden müssten, kann vorliegend offen bleiben.

E. 5.4 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und sein Herkunftsort in der Provinz Bamiyan liegt. Zudem ist, wie oben ausgeführt, die Lageanalyse und Praxis der ARK (EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9) insbesondere bezüglich der als unzumutbar bezeichneten Gebiete heute nach wie vor gültig. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten in einer der Provinzen, in welche mit EMARK 2006 Nr. 9 ein Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet in der Provinz Bamiyan muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. Wie der Beschwerdeführer anführte, hielt er sich vor seiner Flucht in Sare Sang im Distrikt Panjab auf (A9, S. 6). Sare Sang befindet sich in der Provinz Daykundi, welche ebenfalls zu den Provinzen gehört, in welche gemäss EMARK 2006 Nr. 9 ein Wegweisungsvollzug - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - grundsätzlich unzumutbar ist.

E. 5.5 Ob es zum heutigen Zeitpunkt noch Provinzen oder Regionen gibt, welchen - unter den Voraussetzungen von EMARK 2003 Nr. 30 und 2006 Nr. 9 - als zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Frage kommen, kann vorliegend offen gelassen werden: Der Beschwerdeführer ist wohl noch jung, jedoch laut Aktenlage nicht gesund (vgl. act. 6, ärztliches Zeugnis von Dr. med. B_______ vom 25. Dezember 2006 und act. 9, ärztliches Zeugnis der [psychiatrischen Dienste] vom 1. September 2008). Vor allem aber ist nicht davon auszugehen, dass er irgendwo in Afghanistan über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Das BFM hält dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vor, es sei angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsgeschichte ohnehin davon auszugehen, dass auch seine Angaben zur familiären Situation und zu seinem Beziehungsnetz nicht der Wahrheit entsprächen. Dieser Argumentation kann nicht zugestimmt werden; vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht, wie unter 3.3. begründet, davon aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seinen familiären Verhältnissen zutreffen. Demnach kommt eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative für den Beschwerdeführer in Afghanistan zum vornherein nicht in Betracht. Die Ausführungen der Vorinstanz zum "bewiesenen Überlebenssinn", des Beschwerdeführers, welcher für die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Afghanistan spreche, vermögen das Gericht allesamt nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre seinem fragilen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen.

E. 5.6 Da der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bereits aus den obgenannten Gründen nicht zumutbar ist, kann darauf verzichtet werden, seine gesundheitliche Situation eingehend zu betrachten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstellung eines Gutachtens zu seiner gesundheitlichen Situation ist damit gegenstandslos geworden. Sollte die vorläufige Aufnahme in Zukunft aufgehoben werden, so müsste die Situation dannzumal hinsichtlich sämtlicher Vollzugshindernisse geprüft werden (vgl. Ziff. 4.2); eine eingehende Abklärung der gesundheitlichen Probleme und der sich daraus allenfalls ergebenden Vollzugshindernisse hätte dannzumal zu erfolgen.

E. 5.7 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen.

E. 5.8 Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.

E. 6.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung betreffend, unterliegt, wären ihm die reduzierten Kosten für das Verfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden musste und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten hervorgeht, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 6.2 Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine entsprechend gekürzte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat trotz entsprechender Aufforderung keine Kostennote eingereicht. Das Gericht setzt demnach die Parteientschädigung auf Grund der Akten fest. Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls abgewiesen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wird sie gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6008/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 8. Oktober 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. Parteien A_______, geboren (...) Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

7. Juli 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara aus der Provinz Bamiyan in Afghanistan, verliess seine Heimat im Jahre 2000 und ging nach Pakistan, wo er sechs Jahre lang lebte. Von dort gelangte er, nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Istanbul, am 4. Mai 2006 in die Schweiz. Am 5. Mai 2006 reichte er ein Asylgesuch ein. Er wurde am 18. Mai 2006 im Centro di Registrazione e Procedura Chiasso (CRP) summarisch befragt und am 1. Juni 2006 in einer direkten Befragung des BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, seine Mutter sei gestorben, als er zweijährig gewesen sei. Später seien sein Vater und seine Geschwister im Krieg bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen; er sei [...] verletzt worden. Der Halbbruder seines Vaters habe ihn danach aufgenommen. Er habe sich in die Tochter des Onkels verliebt und mit ihr eine Beziehung gehabt. Der Onkel habe ihm seine Tochter zur Heirat versprochen, sie aber später einem anderen, reicheren Mann zur Ehe gegeben. Er habe die Frau jedoch weiterhin gesehen, weshalb er von Freunden des Ehemannes mit dem Tode bedroht worden sei. Daraufhin sei er im Jahre 2000 nach Peshawar geflohen, wo er bis zu seiner Ausreise 2006 geblieben sei. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die ausführlichere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juli 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 2006, die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein interdisziplinäres Gutachten über die Fähigkeiten und den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. Zur Begründung der Beschwerde führte der Rechtsvertreter im Wesentlich aus, dass die Vorinstanz die Situation in Afghanistan bezüglich der Affäre des Beschwerdeführers realitätsfremd einschätze und keinerlei Abklärungen zu seiner gesundheitlichen und familiären Situation für den Fall einer Wegweisung getätigt habe. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 4. August 2006 verwies die Instruktionsrichterin der ARK den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz, unter Hinweis auf die Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 30 und 2006 Nr. 9, zur Vernehmlassung. E. Am 22. August 2006 beantragte die Vorinstanz die Ablehnung der Beschwerde, hielt an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und verwies bezüglich der Praxis der ARK auf die eigene länderspezifische Würdigung sowie auf die Vernehmlassungsausführungen, welche sie in einem anderen Verfahren vor der ARK eingereicht habe. F. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 reichte der Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis vom 25. Dezember 2006 von Dr. med. B_______ betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. G. Die Vernehmlassung vom 22. August 2006 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 14. Februar 2007 nahm der Rechtsvertreter fristgerecht Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und machte im Wesentlichen Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan. H. Mit Eingabe vom 6. September 2008 reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht der C_______ [Psychiatrische Dienste] vom 1. September 2008 zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen Belastungssyndrom mit typischen Symptomen wie emotionale Stumpfheit, Gefühle der Betäubtheit, Flashbacks und andauernde Angst- und Panikattacken leidet. I. Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 gelangte das für den Beschwerdeführer zuständige [Migrationsamt] ans Bundesverwaltungsgericht und bat um rasche Behandlung des Beschwerdeverfahrens, da der Beschwerdeführer psychische Probleme habe und sich in der Kollektivunterkunft immer wieder auffällig benehme. J. Mit Eingabe vom 16. September 2009 reichte der Rechtsvertreter das Taufbekenntnis des Beschwerdeführers und zwei Fotos seiner Taufe sowie eine Bestätigung der [christlichen Gemeinde] vom 6. September 2009 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und führte aus, es sei im afghanischen Kontext nicht glaubhaft, dass das voreheliche Verhältnis des Beschwerdeführers mit seiner Halbcousine dem späteren Ehemann bekannt gewesen sei und dieser den Beschwerdeführer nach der Eheschliessung zunächst weiterhin habe gewähren lassen. Weiter sei angesichts des Stellenwertes der Jungfräulichkeit einer Frau im fraglichen kulturellen Kontext unglaubhaft, dass für die Halbcousine des Beschwerdeführers ein so hoher Brautpreis bezahlt worden sei und sie habe verheiratet werden können, obwohl sie angeblich eine voreheliche Liebesbeziehung mit dem Beschwerdeführer gehabt habe. Auch die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Verfolgung durch die Gehilfen des Ehemannes schildere, sei nicht realistisch, da bei Ehreproblemen kaum ein Zögern stattfände und es unglaubhaft sei, dass die betroffene Person - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - lediglich mehrmals gewarnt und nicht umgebracht werde. 3.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde, nebst allgemeinen Äusserungen zu Wertvorstellungen und Moral, im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz verkenne die Realitäten in der afghanischen Gesellschaft. Es könne auch der Realität entsprechen, dass mit dem Verjagen des Beschwerdeführers die Ehre der Frau wieder hergestellt gewesen sei. Es müsse nicht immer getötet werden, um die Ehre wieder herzustellen. Wäre die Affäre publik geworden, wäre die Ehre der Frau viel eher beschmutzt gewesen. Ganz grundsätzlich gehe die Vorinstanz von einer völlig falschen und realitätsfremden Vorstellung aus, weshalb die Verfügung krass fehlerhaft sei. 3.3 Die Glaubhaftigkeit der Darstellungen braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Im Ergebnis ist auch für das Gericht, wenn auch aus anderen Gründen, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Gesuch um Asyl abzulehnen ist: Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Mutter verloren, als er zweijährig gewesen sei, und sein Vater sowie seine Geschwister seien im Krieg bei einem Bombardement ihres Hauses umgekommen, sind für das Gericht glaubhaft. Ebenso gilt dies für das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bei diesem Bombardement [...] verletzt worden. Der Beschwerdeführer hat dies widerspruchslos angeführt (A1, S. 3 und 5; A9, S. 2f. und 8), und im Lichte der Geschehnisse in Afghanistan ist eine solche Biografie nichts Unwahrscheinliches. Auch dass er seine Halbcousine geliebt und mit ihr eine Beziehung gehabt haben soll, mag den Tatsachen entsprechen, führt er doch auch dies einerseits widerspruchsfrei und andrerseits eingebettet in die Erzählungen hinsichtlich des Verlustes seiner Familie durch den Krieg und der darauffolgenden Aufnahme durch den Halbonkel aus (A1, S. 4 ff. ; A9, S. 2f., 9). Ob die geltend gemachte Beziehung tatsächlich in der geschilderten Form existiert hat und ob der Beschwerdeführer tatsächlich von den zwei Freunden des Ehemannes der Halbcousine verfolgt worden ist oder nicht, muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden; selbst wenn seine Vorbringen den Tatsachen entsprechen würden, so wären sie nicht asylrelevant. Bei einer Bedrohung und Verfolgung des Beschwerdeführers seitens des Ehemannes der Halbcousine fehlt es namentlich an einer Verfolgungsmotivation im Sinne des Asylgesetzes; weder wäre die Verfolgung aufgrund seiner Rasse, seiner Religion oder seiner politischen Anschauungen erfolgt, noch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der Beschwerdeführer wäre einzig wegen seiner Beziehung zu seiner Halbcousine und somit aus rein privaten, familiären Gründen verfolgt worden. Eine solche Verfolgungsmotivation ist jedoch im Sinne von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. 3.4 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung der [christlichen Gemeinde] sowie sein Taufbekenntnis und Fotos seiner Taufe zu den Akten (vgl. act. 11 der Beschwerde). Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. 3.4.1 Weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans sind Christen (84% sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime). Bei afghanischen Christen handelt es sich im Wesentlichen um vom Islam konvertierte Christen. Für sie gibt es keine Möglichkeit der offenen Religionsausübung ausserhalb des häuslichen Rahmens. Auch ausländische Christen üben ihre Religion grundsätzlich zurückhaltend aus. Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum Christentum übergetreten zu sein, können einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein. Das Risiko geht dabei von Familien- und Sippenmitgliedern wie auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft aus. Auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten sind denkbar. In Kabul und im ganzen Land wird heute praktisch wieder nach der Scharia geurteilt, nach der "Abtrünnige vom Islam" streng bestraft werden. Die Verhältnisse in den Provinzen sind nicht anders. Je nach Interpretation der Scharia können Konvertiten auch mit dem Tode bestraft werden (vgl. zum Ganzen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, Juli 2009, S. 14 ff.; Corinne Troxler Gulzar [Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH], Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage, 11. August 2010, S. 15; US Departement of State, 2009 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, 26. Oktober 2009). Trotz diesen Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung der ARK, sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit in Afghanistan nicht vor. Namentlich geht auch das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung aus, sondern betont die Notwendigkeit der individuellen Prüfung in jedem Fall, ob konkret eine Gefährdung aufgrund der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR, a.a.O, S. 18). 3.4.2 Im vorliegenden Fall ist namentlich ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer kommentarlos Unterlagen zu seiner erst in der Schweiz erfolgten Konversion zu den Akten reichte, jedoch keinerlei Ausführungen zu einer allfälligen, individuell drohenden Gefährdung aufgrund seiner Konversion zum Christentum machte. Insbesondere wird in keiner Art aufgezeigt, dass die Konversion überhaupt jemandem in Afghanistan bekannt geworden wäre. Eine individuelle Gefährdung ist für das Bundesverwaltungsgericht auch deshalb nicht ersichtlich, weil der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen keinen Familienverbund in der Heimat mehr hat, welcher ihn verraten oder verstossen könnte. Weshalb gerade er individuelle und gezielte Übergriffe von staatlicher Seite gewärtigen müsste, wird nicht hinlänglich deutlich aufgezeigt. 3.5 Zusammenfassend ist nach obigen Ausführungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) ausländischen Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 4.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bamiyan zumutbar sei, da nach Einschätzung aus Expertenkreisen das Hazarajat, wozu auch die Provinz Bamiyan gehöre, im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen gehöre, welche zu einem bevorzugten Einsatzgebiet der internationalen Hilfsorganisationen geworden sei. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei zwar nicht der beste, doch habe ihn dieser auch nicht daran gehindert, zahlreiche, auch härteste oder zuweilen intellektuelle Arbeiten anzunehmen. Auch wenn er heute von einer Verschlimmerung seines Zustandes spreche, so habe er doch auf der Durchreise in Istanbul Gelegenheitsarbeiten verrichten können, welche einer teilinvaliden ausländischen Person dort mit Sicherheit verwehrt gewesen sein müssten. Zudem habe er offensichtlich in Pakistan genügend Geld verdienen können, um seine Reise in die Schweiz bezahlen können. Daher hege die Vorinstanz den Verdacht, dass er sich das Geld für die Reise durch besondere Anstrengungen oder durch sehr interessante Geschäfte habe verdienen können. Der Beschwerdeführer habe zusammengefasst in seiner Lebensgeschichte mehrfach bewiesen, dass er sich auch in schwierigen Bedingungen habe zurechtfinden können. Aus seiner grossen Arbeitserfahrung sei demnach zu schliessen, dass eine Wiedereingliederung in Afghanistan aus beruflicher wie gesundheitlicher Warte her betrachtet möglich sei. Eine Rückkehr in die Bamiyan-Provinz, wie auch im allgemeinen nach Afghanistan, sei deshalb zumutbar. Er habe sich zuletzt in Sare Sang, in der Region Panjab aufgehalten, was ebenfalls als sichere Region gelte. Im Rahmen der Rückkehrhilfe könne er zudem einen Antrag auf berufliche Wiedereingliederung oder Unterstützung bei der Wohnungsfinanzierung stellen. Ob der Beschwerdeführer ein tragfähiges Beziehungsnetz habe, könne nicht abschliessen beurteilt werden. Denn auch wenn seine Kernfamilie bei einem Bombenattentat ums Leben gekommen sei - wobei er diesen Vorfall nicht habe datieren können - sei die Rolle des Halbonkels nicht ganz widerspruchsfrei erzählt worden. Einerseits solle er den Beschwerdeführer grossgezogen haben, andererseits solle er ihn auch geschlagen und ihm die Tochter nicht versprochen haben. Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsgeschichte könnten auch die Angaben zur Familie nicht geglaubt werden. Auch habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt, ob seine Mutter noch Geschwister habe. Sein beruflicher Werdegang, seine unglaubhaften Vorbringen, seine [seit langer Zeit verspürten Schmerzen], wie auch sein in einem fremden Land bewiesener Überlebenssinn sprächen aber klar für eine zumutbare Rückkehr nach Afghanistan. Mit einer finanziellen Rückkehrhilfe sei trotz des rauen Wirtschaftsklimas eine reale Chance für eine geglückte Reintegration mehr als nur denkbar. 5.3 Die letzte publizierte Lagebeurteilung betreffend Afghanistan stammt aus dem Jahre 2006: In EMARK 2006 Nr. 9 hat die ARK ihre in EMARK 2003 Nr. 10 geäusserte Rechtsprechung weiter verfeinert und festgestellt, in welche Provinzen eine Wegweisung unzumutbar sei. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei weiter nur unter den in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten, restriktiven Voraussetzungen anzunehmen; namentlich könnten nur gesunde, junge und ledige Personen oder kinderlose Paare in Gebiete zurückgeschickt werden, aus welchen sie stammten und wo sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches die Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation gewährleisten könnte, verfügten (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8). Eine Rückkehr in die Provinz Bamiyan erachtete die ARK, unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz, als existenzbedrohend und damit als unzumutbar. Seit dem Jahre 2006 hat sich die Lage in Afghanistan verschlechtert. Jene Gebiete, welche 2006 als unzumutbar betrachtet wurden, sind es heute fraglos immer noch. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D-8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E- 519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Ob die Gebiete, in die mit EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet wurde, heute anders beurteilt werden müssten, kann vorliegend offen bleiben. 5.4 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und sein Herkunftsort in der Provinz Bamiyan liegt. Zudem ist, wie oben ausgeführt, die Lageanalyse und Praxis der ARK (EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9) insbesondere bezüglich der als unzumutbar bezeichneten Gebiete heute nach wie vor gültig. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten in einer der Provinzen, in welche mit EMARK 2006 Nr. 9 ein Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet in der Provinz Bamiyan muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. Wie der Beschwerdeführer anführte, hielt er sich vor seiner Flucht in Sare Sang im Distrikt Panjab auf (A9, S. 6). Sare Sang befindet sich in der Provinz Daykundi, welche ebenfalls zu den Provinzen gehört, in welche gemäss EMARK 2006 Nr. 9 ein Wegweisungsvollzug - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - grundsätzlich unzumutbar ist. 5.5 Ob es zum heutigen Zeitpunkt noch Provinzen oder Regionen gibt, welchen - unter den Voraussetzungen von EMARK 2003 Nr. 30 und 2006 Nr. 9 - als zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Frage kommen, kann vorliegend offen gelassen werden: Der Beschwerdeführer ist wohl noch jung, jedoch laut Aktenlage nicht gesund (vgl. act. 6, ärztliches Zeugnis von Dr. med. B_______ vom 25. Dezember 2006 und act. 9, ärztliches Zeugnis der [psychiatrischen Dienste] vom 1. September 2008). Vor allem aber ist nicht davon auszugehen, dass er irgendwo in Afghanistan über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Das BFM hält dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vor, es sei angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsgeschichte ohnehin davon auszugehen, dass auch seine Angaben zur familiären Situation und zu seinem Beziehungsnetz nicht der Wahrheit entsprächen. Dieser Argumentation kann nicht zugestimmt werden; vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht, wie unter 3.3. begründet, davon aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seinen familiären Verhältnissen zutreffen. Demnach kommt eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative für den Beschwerdeführer in Afghanistan zum vornherein nicht in Betracht. Die Ausführungen der Vorinstanz zum "bewiesenen Überlebenssinn", des Beschwerdeführers, welcher für die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Afghanistan spreche, vermögen das Gericht allesamt nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre seinem fragilen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen. 5.6 Da der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bereits aus den obgenannten Gründen nicht zumutbar ist, kann darauf verzichtet werden, seine gesundheitliche Situation eingehend zu betrachten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstellung eines Gutachtens zu seiner gesundheitlichen Situation ist damit gegenstandslos geworden. Sollte die vorläufige Aufnahme in Zukunft aufgehoben werden, so müsste die Situation dannzumal hinsichtlich sämtlicher Vollzugshindernisse geprüft werden (vgl. Ziff. 4.2); eine eingehende Abklärung der gesundheitlichen Probleme und der sich daraus allenfalls ergebenden Vollzugshindernisse hätte dannzumal zu erfolgen. 5.7 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen. 5.8 Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 6. 6.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung betreffend, unterliegt, wären ihm die reduzierten Kosten für das Verfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden musste und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten hervorgeht, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine entsprechend gekürzte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat trotz entsprechender Aufforderung keine Kostennote eingereicht. Das Gericht setzt demnach die Parteientschädigung auf Grund der Akten fest. Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls abgewiesen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wird sie gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: