Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 12. Februar 2006 und begab sich in den B._______, wo er sich in der Folge einen Monat aufhielt, von dort reiste er weiter in C._______, wo er ebenfalls etwas mehr als einen Monat blieb, bevor er am (...) in die Schweiz kam. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach, wo er am 24. April 2005 summarisch befragt wurde. Am 8. Mai 2007 führte das BFM die Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Hazara und stamme aus D._______, Provinz Helmand. Nach der Machtübernahme der Taliban habe er sich mit seiner Familie nach Pakistan begeben, wo er sich etwa fünf oder sechs Jahre aufgehalten habe. In der Folge sei er an seinen Herkunftsort in Afghanistan zurückgekehrt, habe dort mit seiner Frau und den drei Kindern gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Bei Streitigkeiten um ein Stück Land sei sein Bruder umgebracht worden. Er, der Beschwerdeführer, sei in diesem Zusammenhang bei der Regierung angeschuldigt worden, ein Spion der Taliban zu sein, worauf er drei Monate in Haft genommen worden sei. Nach seiner Entlassung sei er aufgefordert worden, das Gebiet zu verlassen. Aus Angst, auch er könne wie sein Bruder umgebracht werden, habe er Afghanistan verlassen und sei über B._______, C._______ und weitere, ihm unbekannte Staaten in die Schweiz gereist. Am 18. Mai 2007 führte ein externer Experte mit dem Beschwerdeführer einen telefonischen Herkunfts- und Sprachtest durch, welcher ergab, dass der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Herkunftsregion in Afghanistan sozialisiert worden sei. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. C. Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2007 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2007, welche dem Beschwerdeführer am 6. August 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 18. September 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 16. September 2009 zu den Akten.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an sich bleiben somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
E. 3.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit einzig die Frage zu beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann praxisgemäss auf eine Erläuterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.2.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und den anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert.
E. 5.2.2 In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den Übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
E. 5.2.3 Eine Rückkehr in die Heimatregion des Beschwerdeführers in der südlichen Provinz Helmand bezeichnete schon die ARK - unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz - als existenzbedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 30 insbesondere E. 7.a).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung angeschlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in Bezug auf diese oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl. etwa das Urteil E-6008/2006 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). Ob die Gebiete, bei welchen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von Wegweisungen noch als zumutbar bezeichnet wurde, heute anders beurteilt werden müssten, kann vorliegend offen bleiben.
E. 5.4 Eigenen Angaben zufolge und bestätigt durch einen vom BFM durchgeführter Herkunfts- und Sprachtest stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Helmand. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in einer Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifizieren ist.
E. 5.5 Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem andern Landesteil Afghanistans ist nicht auszugehen, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers - oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz - in einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als unzumutbar zu bezeichnen. Somit kann vorliegend darauf verzichtete werden, auf das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2009 eingereichte Arztzeugnis näher einzugehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
E. 6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 12. Juni 2007 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem seine Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600. (inklusive aller Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600. auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Karin Maeder-Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4756/2007 Urteil vom 10. März 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz,(...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 12. Februar 2006 und begab sich in den B._______, wo er sich in der Folge einen Monat aufhielt, von dort reiste er weiter in C._______, wo er ebenfalls etwas mehr als einen Monat blieb, bevor er am (...) in die Schweiz kam. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach, wo er am 24. April 2005 summarisch befragt wurde. Am 8. Mai 2007 führte das BFM die Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Hazara und stamme aus D._______, Provinz Helmand. Nach der Machtübernahme der Taliban habe er sich mit seiner Familie nach Pakistan begeben, wo er sich etwa fünf oder sechs Jahre aufgehalten habe. In der Folge sei er an seinen Herkunftsort in Afghanistan zurückgekehrt, habe dort mit seiner Frau und den drei Kindern gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Bei Streitigkeiten um ein Stück Land sei sein Bruder umgebracht worden. Er, der Beschwerdeführer, sei in diesem Zusammenhang bei der Regierung angeschuldigt worden, ein Spion der Taliban zu sein, worauf er drei Monate in Haft genommen worden sei. Nach seiner Entlassung sei er aufgefordert worden, das Gebiet zu verlassen. Aus Angst, auch er könne wie sein Bruder umgebracht werden, habe er Afghanistan verlassen und sei über B._______, C._______ und weitere, ihm unbekannte Staaten in die Schweiz gereist. Am 18. Mai 2007 führte ein externer Experte mit dem Beschwerdeführer einen telefonischen Herkunfts- und Sprachtest durch, welcher ergab, dass der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Herkunftsregion in Afghanistan sozialisiert worden sei. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. C. Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2007 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2007, welche dem Beschwerdeführer am 6. August 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 18. September 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 16. September 2009 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an sich bleiben somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. 3.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit einzig die Frage zu beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann praxisgemäss auf eine Erläuterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 5.4). 5. 5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2. 5.2.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und den anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert. 5.2.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den Übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). 5.2.3. Eine Rückkehr in die Heimatregion des Beschwerdeführers in der südlichen Provinz Helmand bezeichnete schon die ARK - unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz - als existenzbedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 30 insbesondere E. 7.a). 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung angeschlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in Bezug auf diese oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl. etwa das Urteil E-6008/2006 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). Ob die Gebiete, bei welchen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von Wegweisungen noch als zumutbar bezeichnet wurde, heute anders beurteilt werden müssten, kann vorliegend offen bleiben. 5.4. Eigenen Angaben zufolge und bestätigt durch einen vom BFM durchgeführter Herkunfts- und Sprachtest stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Helmand. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in einer Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifizieren ist. 5.5. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem andern Landesteil Afghanistans ist nicht auszugehen, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers - oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz - in einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als unzumutbar zu bezeichnen. Somit kann vorliegend darauf verzichtete werden, auf das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2009 eingereichte Arztzeugnis näher einzugehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 12. Juni 2007 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. 7.2. Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem seine Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600. (inklusive aller Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600. auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Karin Maeder-Steiner Versand: