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D-6467/2009

D-6467/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-29 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2006 auf dem Landweg, lebte anschliessend ungefähr ein Jahr D._______ und gelangte schliesslich über E._______ und F._______ am 17. September 2007 in die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ ein Asylgesuch. Am 27. September 2007 wurde er dort summarisch befragt und am 19. Dezember 2008 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 29. Ok­to­ber 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger I._______ Glaubens, gehöre der Ethnie J._______ an und stamme aus K._______ (Provinz Bamiyan). Er habe keine Schulbildung und habe zu Hause in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Vater habe als Kommandant im Kampf gegen die Taliban gedient. Nachdem von ihm Waffen gefordert worden seien, die er nicht habe liefern können, sei der Vater in den Iran geflohen. Er (der Beschwerdeführer) sei zu diesem Zeitpunkt ungefähr zwölf Jahre alt gewesen. Dort sei der Vater bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Der Bruder des Beschwerdeführers, der sich auch gegen die Taliban engagiert habe, sei ein Jahr später nach Pakistan gegangen, wo er nun verschollen sei. Er (der Beschwerdeführer) sei indessen bei seiner Mutter und seinen Schwestern in Afghanistan geblieben. Die Familie sei Opfer eines Überfalls geworden, bei dem Männer Waffen in ihrem Haus gesucht hätten. Dabei sei seine Mutter so schwer verletzt worden, dass sie heute gelähmt ist. Er selber sei mit ungefähr vierzehn Jahren in die Armee eingezogen worden. Nach einem Jahr an der Front sei er aus Angst, erschossen zu werden, desertiert, was einen sechsmonatigen Gefängnisaufenthalt zur Folge gehabt habe. Dort sei er geschlagen und misshandelt worden. Durch Bestechung habe er sich aber freikaufen können. Daraufhin habe er sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen. So sei er D._______ gegangen, wo er sich ca. ein Jahr illegal aufgehalten und gearbeitet habe. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Am 5. Oktober 2007 führte ein externer Experte mit dem Beschwerdeführer einen telefonischen Herkunfts- und Sprachtest durch, welcher ergab, dass der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Herkunftsregion in Afghanistan sozialisiert worden ist. B. Mit Verfügung vom 11. September 2009 - eröffnet am 15. September 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, da er sich in Widersprüche verstrickt und zudem nachgeschobene Asylgründe zu Protokoll gegeben habe. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass dieser als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden könne. Die Herkunft des Beschwerdeführers sei durch ein Herkunftsgutachten bestätigt worden. C. Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich die generelle Sicherheitslage in Afghanistan noch nicht verbessert habe und sich die Einschätzung der Sicherheitslage durch die Vorinstanz nicht mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts decke. Der Wegweisungsvollzug sei gestützt auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 9 nur in die Regionen zumutbar, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien oder in denen keine dauernden Instabilität bestehe. Nicht dazu gehöre gemäss Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) insbesondere die Provinz Bamiyan, aus welcher er bestätigterweise stamme. Gemäss ARK sei der Wegweisungsvollzug in die sicheren Provinzen zudem nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden und wenn konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestünden. Da er ausserhalb von Bamiyan über kein Beziehungsnetz verfüge und er ausserdem weder zur Schule gegangen sei noch einen Beruf erlernt habe, sei seine Existenz bei einer Rückkehr in eine andere Region nicht gesichert. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Praxis der ARK in zahlreichen Urteilen be­stätigt, weshalb die entsprechende Lagebeurteilung auch heute noch ihre Gültigkeit behalte. Die generelle Sicherheitslage könne deshalb auch aktuell kaum als stabilisiert bezeichnet werden. Daher sei ein Wegweisungsvollzug für ihn nicht zumutbar. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. Oktober 2009 teilte das Bundesveraltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Aufuf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 11. September 2009. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der Einreise in die Schweiz längere Zeit illegal D._______ aufgehalten. Nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen geregelten Aufenthaltsstatus oder ein Beziehungsnetz in diesem Drittstaat zu entnehmen waren, hat das BFM zu Recht die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan geprüft. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumut­bar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien zu ver­zichten.

E. 3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 3.4.1 Vorliegend ist der geltend gemachte Sachverhalt nur insoweit auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den angefochtenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist. Von Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, zu seinem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan und zu seiner Flucht D._______. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz ein Herkunftsgutachten erarbeiten lassen, welches die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers bestätigt. Es ist deshalb vorliegend als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer der Ethnie J._______ angehört und aus dem Hazarjat, zu welchem auch seine Herkunftsprovinz Bamiyan gehört, stammt.

E. 3.4.2 Die letzte publizierte Lagebeurteilung betreffend Afghanistan stammt aus dem Jahre 2006: In EMARK 2006 Nr. 9 hat die ARK ihre in EMARK 2003 Nr. 10 dargelegte Rechtsprechung weiter verfeinert und festgestellt, in welche Provinzen ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei weiter nur unter den in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten, restriktiven Voraussetzungen anzunehmen; namentlich könnten nur gesunde, junge und ledige Personen oder kinderlose Paare in Gebiete zurückgeschickt werden, aus welchen sie stammten und wo sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches die Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation gewährleisten könnte, verfügten (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8). Eine Rückkehr in die Provinz Bamiyan erachtete die ARK, unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz, als existenzbedrohend und damit als unzumutbar. Seit dem Jahre 2006 hat sich die Lage in Afghanistan verschlechtert. Jene Gebiete, welche 2006 als unzumutbar betrachtet wurden, sind es heute fraglos immer noch. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010 und D-8645/2007 vom 7. Juni 2010) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Ob die Gebiete, in die mit EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet wurde, heute anders beurteilt werden müssten, kann vorliegend offen bleiben.

E. 3.4.3 Eigenen Angaben zufolge und bestätigt durch ein vom BFM durchgeführtes Herkunftsgutachten ist der Beschwerdeführer ein J._______ aus der Provinz Bamiyan. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in einer Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifizieren ist.

E. 3.4.4 Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem andern Landesteil Afghanistans ist nicht auszugehen, weil den Akten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers - oder ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz - in einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind.

E. 3.5 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - demnach als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit erfüllt, da den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.

E. 4 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 11. September 2009 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.

E. 5.2 Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung aufgrund der Akten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6467/2009 Urteil vom 29. März 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, Afghanistan, vertreten durch Angela Roos, Rechtsanwältin, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2006 auf dem Landweg, lebte anschliessend ungefähr ein Jahr D._______ und gelangte schliesslich über E._______ und F._______ am 17. September 2007 in die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ ein Asylgesuch. Am 27. September 2007 wurde er dort summarisch befragt und am 19. Dezember 2008 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 29. Ok­to­ber 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger I._______ Glaubens, gehöre der Ethnie J._______ an und stamme aus K._______ (Provinz Bamiyan). Er habe keine Schulbildung und habe zu Hause in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Vater habe als Kommandant im Kampf gegen die Taliban gedient. Nachdem von ihm Waffen gefordert worden seien, die er nicht habe liefern können, sei der Vater in den Iran geflohen. Er (der Beschwerdeführer) sei zu diesem Zeitpunkt ungefähr zwölf Jahre alt gewesen. Dort sei der Vater bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Der Bruder des Beschwerdeführers, der sich auch gegen die Taliban engagiert habe, sei ein Jahr später nach Pakistan gegangen, wo er nun verschollen sei. Er (der Beschwerdeführer) sei indessen bei seiner Mutter und seinen Schwestern in Afghanistan geblieben. Die Familie sei Opfer eines Überfalls geworden, bei dem Männer Waffen in ihrem Haus gesucht hätten. Dabei sei seine Mutter so schwer verletzt worden, dass sie heute gelähmt ist. Er selber sei mit ungefähr vierzehn Jahren in die Armee eingezogen worden. Nach einem Jahr an der Front sei er aus Angst, erschossen zu werden, desertiert, was einen sechsmonatigen Gefängnisaufenthalt zur Folge gehabt habe. Dort sei er geschlagen und misshandelt worden. Durch Bestechung habe er sich aber freikaufen können. Daraufhin habe er sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen. So sei er D._______ gegangen, wo er sich ca. ein Jahr illegal aufgehalten und gearbeitet habe. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Am 5. Oktober 2007 führte ein externer Experte mit dem Beschwerdeführer einen telefonischen Herkunfts- und Sprachtest durch, welcher ergab, dass der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Herkunftsregion in Afghanistan sozialisiert worden ist. B. Mit Verfügung vom 11. September 2009 - eröffnet am 15. September 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, da er sich in Widersprüche verstrickt und zudem nachgeschobene Asylgründe zu Protokoll gegeben habe. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass dieser als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden könne. Die Herkunft des Beschwerdeführers sei durch ein Herkunftsgutachten bestätigt worden. C. Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich die generelle Sicherheitslage in Afghanistan noch nicht verbessert habe und sich die Einschätzung der Sicherheitslage durch die Vorinstanz nicht mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts decke. Der Wegweisungsvollzug sei gestützt auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 9 nur in die Regionen zumutbar, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien oder in denen keine dauernden Instabilität bestehe. Nicht dazu gehöre gemäss Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) insbesondere die Provinz Bamiyan, aus welcher er bestätigterweise stamme. Gemäss ARK sei der Wegweisungsvollzug in die sicheren Provinzen zudem nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden und wenn konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestünden. Da er ausserhalb von Bamiyan über kein Beziehungsnetz verfüge und er ausserdem weder zur Schule gegangen sei noch einen Beruf erlernt habe, sei seine Existenz bei einer Rückkehr in eine andere Region nicht gesichert. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Praxis der ARK in zahlreichen Urteilen be­stätigt, weshalb die entsprechende Lagebeurteilung auch heute noch ihre Gültigkeit behalte. Die generelle Sicherheitslage könne deshalb auch aktuell kaum als stabilisiert bezeichnet werden. Daher sei ein Wegweisungsvollzug für ihn nicht zumutbar. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. Oktober 2009 teilte das Bundesveraltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Aufuf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 11. September 2009. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 3. 3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 3.3. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der Einreise in die Schweiz längere Zeit illegal D._______ aufgehalten. Nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen geregelten Aufenthaltsstatus oder ein Beziehungsnetz in diesem Drittstaat zu entnehmen waren, hat das BFM zu Recht die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan geprüft. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumut­bar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien zu ver­zichten. 3.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.4.1. Vorliegend ist der geltend gemachte Sachverhalt nur insoweit auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den angefochtenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist. Von Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, zu seinem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan und zu seiner Flucht D._______. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz ein Herkunftsgutachten erarbeiten lassen, welches die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers bestätigt. Es ist deshalb vorliegend als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer der Ethnie J._______ angehört und aus dem Hazarjat, zu welchem auch seine Herkunftsprovinz Bamiyan gehört, stammt. 3.4.2. Die letzte publizierte Lagebeurteilung betreffend Afghanistan stammt aus dem Jahre 2006: In EMARK 2006 Nr. 9 hat die ARK ihre in EMARK 2003 Nr. 10 dargelegte Rechtsprechung weiter verfeinert und festgestellt, in welche Provinzen ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei weiter nur unter den in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten, restriktiven Voraussetzungen anzunehmen; namentlich könnten nur gesunde, junge und ledige Personen oder kinderlose Paare in Gebiete zurückgeschickt werden, aus welchen sie stammten und wo sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches die Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation gewährleisten könnte, verfügten (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8). Eine Rückkehr in die Provinz Bamiyan erachtete die ARK, unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz, als existenzbedrohend und damit als unzumutbar. Seit dem Jahre 2006 hat sich die Lage in Afghanistan verschlechtert. Jene Gebiete, welche 2006 als unzumutbar betrachtet wurden, sind es heute fraglos immer noch. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010 und D-8645/2007 vom 7. Juni 2010) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Ob die Gebiete, in die mit EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet wurde, heute anders beurteilt werden müssten, kann vorliegend offen bleiben. 3.4.3. Eigenen Angaben zufolge und bestätigt durch ein vom BFM durchgeführtes Herkunftsgutachten ist der Beschwerdeführer ein J._______ aus der Provinz Bamiyan. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in einer Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifizieren ist. 3.4.4. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem andern Landesteil Afghanistans ist nicht auszugehen, weil den Akten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers - oder ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz - in einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind. 3.5. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - demnach als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit erfüllt, da den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind. 4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 11. September 2009 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. 5.2. Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung aufgrund der Akten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: