Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe Hazara, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 30. Januar 2007 in Richtung Teheran (Iran). In der Folge setzte er seine Reise in die Türkei fort, gelangte schliesslich von der türkischen Küste aus mit einem Schlauchboot nach B._______ (Griechenland) und von dort aus mit einem Passagierschiff nach Athen. Danach gelangte er mit dem Zug weiter nach C._______ und reiste in einem LKW auf einer Fähre nach Italien. Am 13. Mai 2008 gelangte er mit einem LKW in die Schweiz, wo er am Grenzposten in D._______ angehalten und an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ verwiesen wurde. Am selben Tag begab er sich mit der Bahn nach E._______ und meldete sich schliesslich am 14. Mai 2008 auf dem Polizeiposten am Hauptbahnhof. A.b In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 16. Mai 2008 dem EVZ F._______ zugeführt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 20. Mai 2008 wurde er summarisch zu seiner Person befragt. Am 26. Mai 2008 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Eltern ursprünglich aus der Provinz Bamiyan stammen würden, er im Iran geboren sei und dort mit seinen Eltern in Teheran gelebt habe. Mit der Zeit seien im Iran die Gesetze verschärft worden und die Afghanen seien strenger kontrolliert und per Rundfunk aufgefordert worden, den Iran zu verlassen. Im Jahre 2006 sei er an seiner Arbeitsstelle von Ordnungskräften überraschenderweise verhaftet worden. Der Offizier der Ordnungskräfte habe den von ihm vorgewiesenen Ausweis zerrissen. Schliesslich sei er mit anderen Afghanen in ein Flüchtlingslager gebracht worden, wo er nach einer Woche nach Afghanistan ausgeschafft worden sei. Dort habe er sich nach Kabul begeben, woraufhin ihm seine Eltern und Geschwister dorthin freiwillig gefolgt seien, mit dem Ziel, sich an besagtem Ort eine neue Existenz aufzubauen. Sein Vater habe sich in der Folge nach Bamiyan zu seinen Brüdern begeben, um seine Ländereien zurückzubekommen, die er aber trotz Fürsprache der "Weissbärtigen" nicht zurückerhalten habe, sodass er wieder nach Kabul zurückgekehrt sei, wo er einen (...) erlitten habe. Seine Familie sei mit gefälschten afghanischen Ausweisen, die mit einer iranischen Aufenthaltsgenehmigung versehen gewesen seien, wieder in den Iran zurückgekehrt, da die medizinische Versorgung für seinen Vater in Kabul mangelhaft gewesen sei. Leider sei dieser nach dreimonatigem Aufenthalt auf der Intensivstation verstorben, und die Kosten für seinen Spitalaufenthalt und Beerdigung hätten sich auf 12'000.- US-Dollar belaufen, die der Beschwerdeführer von seinem (...) ausgeliehen habe. Dieser habe ihm daraufhin geraten, ins Ausland zu gehen, um das von ihm geliehene Geld wieder zurückbezahlen zu können. Da der Beschwerdeführer nicht im Iran habe bleiben können beziehungsweise befürchtet habe, von den iranischen Behörden ausgeschafft zu werden und er in Afghanistan die Gefahr laufen würde, von den Gläubigern, von denen er das Geld geliehen habe, angeklagt zu werden und eine lange Haftstrafe zu verbüssen, habe er den Iran schliesslich verlassen. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 - eröffnet am 29. Oktober 2008 -wies die Vorinstanz das Asylgesuch vom 16. Mai 2008 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer reichte dagegen mit Eingabe vom 27. November 2008 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantrage, es sei die Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 aufzuheben und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantrage er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2008 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 werde im Endentscheid befunden. E. Der Beschwerdeführer bat im Schreiben vom 19. April 2011 (Poststempel: 20. April 2011) das Bundesverwaltungsgericht, ihn in der Schweiz aufzunehmen, da das Leben als Asylsuchender nicht einfach sei.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 VGG). Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111 a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung angeführt, dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner finanziellen Schulden von seinen Gläubigern belangt zu werden und eine langjährige Haftstrafe zu erhalten, da er die Geldsumme, die er von Bekannten seines (...) geliehen habe, nicht zurückbezahlen könne. Bei der Erstbefragung habe er aber mit keinem Wort die befürchtete Haftstrafe erwähnt, selbst dann nicht, als er explizit nach anderen Gründen gefragt worden sei, welche gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal erfahrungsgemäss eine tatsächlich verfolgte Person bereits bei der Empfangszentrumsbefragung ihre wesentlichen Asylgründe vortrage. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte wirtschaftliche Lage in Bezug auf eine allfällige Rückkehr nach Kabul sei zudem Ausdruck der allgemeinen politischen Situation in Afghanistan und somit nicht asylbeachtlich. Hinsichtlich der von ihm angeführten Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara lägen auch keine Anzeichen vor, dass diese Gruppe allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sei. Insbesondere in Kabul seien keine ethnisch oder religiös motivierten Übergriffe auf Hazara bekannt, und die Regierung sei innerhalb ihres Einflussgebietes auch willens und in der Lage, Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu bieten. Deshalb sei es für einen Hazara zumutbar und möglich, sich in Kabul unter den Schutz der Behörden zu stellen. Die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände als Flüchtling im Iran seien sodann Ausdruck der allgemeinen Lage dort lebender afghanischer Flüchtlinge und nicht asylrelevant. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aus dem Iran zwangsweise nach Afghanistan deportiert worden, sei zudem aus mehreren Gründen in Zweifel zu ziehen. So habe er unterschiedliche Aussagen zu seinen iranischen Aufenthaltspapieren gemacht. In der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, vor 2006 einen blauen Ausweis im Iran gehabt zu haben, welcher ihm entzogen worden sei, als ihm der rosafarbene Flüchtlingsausweis ausgestellt worden sei. An anderer Stelle hingegen habe er behauptet, noch im Besitze seines blauen Flüchtlingsausweises zu sein und wiederum später habe er dargelegt, dass ihm der blaue Ausweis entzogen worden sei, und erst auf Vorhalt habe er schliesslich eingeräumt, er besässe noch seinen blauen Flüchtlingsausweis, welcher jedoch nicht mehr gültig sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von den iranischen Behörden nach Afghanistan ausgeschafft worden, zweifelhaft. Zudem spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dort geboren sei und seither Aufnahme als Flüchtling gefunden habe, gegen diese Aussage. Ebenfalls sei seine Behauptung, die iranischen Behörden hätten ihn zwangsweise nach Afghanistan ausgeschafft, nicht fundiert, da gemäss seinen Angaben seine Aufenthaltsgenehmigung im Iran, welcher er jährlich habe verlängern lassen können, bis zum 31. März 2007 gültig gewesen sei. Aus diesem Grund sei es auch wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer befürchten müsse, im Gastland Iran, wo er geboren sei und während rund (...) Jahren Aufnahme als Flüchtling gefunden habe, zukünftig Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen ausgesetzt zu werden.
E. 4.2 Das BFM prüfte die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf Afghanistan als auch auf den Iran und stellte im Ergebnis fest, jener habe weder im einen noch im anderen Land eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Es erübrigt sich jedoch eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Iran. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, kommt das Gericht nämlich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Afghanistan keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist und er somit dorthin zurückkehren könnte.
E. 4.3 In der Beschwerde wird zwar explizit gerügt, das BFM habe den Anspruch auf die rechtliche Gehörsgewährung und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Aus der Begründung dieser Rügen ergibt sich aber vielmehr, dass der Beschwerdeführer damit eigentlich die Verletzung von Art. 7 AsylG rügt, indem die Vorinstanz einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft erachtet habe. Dem BFM ist jedoch beizupflichten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung die Furcht vor einer langjährigen Haftstrafe in Afghanistan im Gegensatz zur Anhörung an keiner Stelle erwähnte. So gab er im EVZ lediglich an, sein (...) habe ihm geraten, ins Ausland zu fliehen, um dort zu arbeiten und zu sparen, damit er später den Geldbetrag zurückzahlen könne (vgl. A1 S. 5). Auf die Frage nach anderen, gegen die Rückkehr nach Afghanistan sprechenden Gründe, erklärte der Beschwerdeführer lediglich, er habe keine Zukunft in Afghanistan (vgl. A1 S. 6). Auch wenn einem Asylgesuchsteller nicht die Pflicht zukommt, anlässlich der summarischen Erstbefragung sämtliche Gründe abschliessend darzulegen, so hat er doch die zentralen Ausreisegründe bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise zu erwähnen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] 1993 Nr. 3 S. 13, welcher noch immer Gültigkeit hat). Die vom Beschwerdeführer erstmals bei der ausführlichen Anhörung geltend gemachte Furcht vor einer langjährigen Haftstrafe in Afghanistan aufgrund seiner Schulden (vgl. A13, F111) muss im geltend gemachten Kontext als zentral angesehen werden. Weiter ist festzuhalten, dass die Bekannten seines (...) im Iran leben würden (vgl. A13 F112 f.), weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb dem Beschwerdeführer wegen angeblicher Schulden diesen Personen gegenüber in Afghanistan eine Gefängnisstrafe drohen sollte. Darüber hinaus habe sein (...) für diese Summe gebürgt, womit anzunehmen ist, dass die Gläubiger sich im Bedarfsfalle bei diesem schadlos halten könnten. Schliesslich bestehen in den Akten keinerlei Beweismittel, welche bestätigen würden, dass er diese grosse Summe tatsächlich von Drittpersonen ausgeliehen haben will und von diesen nun Behelligungen befürchtet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur Rückerstattung einer Geldschuld grundsätzlich als asylrechtlich unerheblich zu bezeichnen ist.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht kein Asyl gewährt und damit Bundesrecht verletzt. Weder seinen Ausführungen anlässlich der Befragungen noch seiner Beschwerde sind jedoch konkrete Hinweise auf eine gezielte, ihm drohende Verfolgung im Heimatstaat Afghanistan zu entnehmen. Dass ihm dort eine lange Haftstrafe drohe, kann ihm - wie oben ausgeführt - nicht geglaubt werden. Soweit er auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in seinem Heimatstaat und insbesondere die Verfolgung der Volksgruppe der Hazara, welcher er angehört, durch die Taliban Bezug genommen hat, ist festzustellen, dass Nachteile, welche auf den allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Heimatland beruhen, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 178) . Ferner ist nicht von einer allgemeinen, alleine an die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen, welche es rechtfertigen würde, vom Erfordernis der gezielten Verfolgung abzusehen. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung der ARK, sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit im Falle der Hazara in Afghanistan nicht vor. Insbesondere ist auf die vom UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, dass ethnisch motivierte Spannungen und Gewalt seit dem Fall der Taliban beträchtlich abgenommen haben und eine Gefährdung aus ethnischen Gründen in Gebieten, wo die betreffende Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, unwahrscheinlich ist (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17. Dezember 2010, S. 29 f.). Jedoch führt auch die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit in einem bestimmten Gebiet nicht per se zu einer relevanten Gefährdung, sondern es müssen auch weitere Faktoren, wie der soziale, politische, wirtschaftliche und militärische Einfluss der betreffenden Person beziehungsweise ihrer ethnischen Gruppe berücksichtigt werden (UNHCR, a.a.O., S. 32). Die Hazara stellen in mehreren Provinzen und Teilgebieten von Provinzen Afghanistans die Bevölkerungsmehrheit. Zumindest in diesen Regionen kann eine generelle Verfolgung dieser Volksgruppe nach dem Gesagten ausgeschlossen werden. Es besteht demnach kein Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit.
E. 4.5 Aufgrund vorstehender Erwägungen kann eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde unterbleiben, da sie an den Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermögen. Insbesondere erübrigt sich eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Iran Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht erforderlich.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im vorliegenden Fall - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar, weshalb auf eine weitere Erörterung der Kriterien Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtet wird.
E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.2 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 23. Oktober 2008 zu der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan im Wesentlichen aus, dass sich dort die allgemeine Sicherheitslage in der letzten Zeit zwar verschlechtert habe und angespannt bleibe, aber dennoch nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden könne. So sei die Situation namentlich in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul und in der westlichen Provinz Herat als grundsätzlich sicher einzustufen. Es könne gemäss seiner Einschätzung nicht von einer permanent instabilen Lage in diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in die vorgenannten Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar.
E. 6.3 Die Aufzählung der "relativ stabilen" Regionen durch das BFM wurde der letzten publizierten Lagebeurteilung aus dem Jahre 2006 entnommen: In EMARK 2006 Nr. 9 hatte die ARK ihre in EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30 entwickelte Rechtsprechung präzisiert und durch diese Aufzählung e contrario festgestellt, in welche Provinzen der Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt als unzumutbar zu gelten hatte. Seit dem Jahre 2006 hat sich die Lage in Afghanistan verschlechtert. Jene Gebiete, in die 2006 die Rückführung als unzumutbar betrachtet wurde, sind heute fraglos immer noch so zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Berücksichtigung der jüngeren Entwicklung in Afghanistan (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D-8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E- 519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen.
E. 6.4 Vorliegend liegt der Herkunftsort des Beschwerdeführers in der Provinz Bamiyan, welche eine der Provinzen ist, in welche mit EMARK 2006 Nr. 9 ein Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erachtet wurde. Hingegen offen bleiben kann angesichts dieser Sachlage die Frage, ob die Regionen, in die mit EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet wurde, heute anders beurteilt werden müssten.
E. 6.5 Abzuklären bleibt demnach, ob es dem Beschwerdeführer - wie vom BFM ausgeführt wurde - zuzumuten ist, sich im Grossraum Kabul niederzulassen, welche Gegend gemäss EMARK 2006 Nr. 9 als "relativ sichere" Region eingestuft wurde. Hier ist festzuhalten, dass Kabul als innerstaatliche Aufenthaltsalternative gemäss EMARK 2006 Nr. 9 nur unter den in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten, restriktiven Voraussetzungen zur Verfügung steht; d.h. nur Personen, die aus Kabul stammten oder solche, die dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches die Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation gewährleisten könnte, verfügten, könnten nach Kabul weggewiesen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.2 S. 97). Des Weiteren sei die Wegweisung nur für gesunde, junge und ledige Personen oder kinderlose Paare zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102).
E. 6.6 Das BFM begründete die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, der Beschwerdeführer könne in Kabul Wohnsitz nehmen. So habe er sich von Oktober 2006 bis Januar 2007 in Kabul aufgehalten und dort als (...) gearbeitet. Es handle sich bei ihm zudem um einen jungen, gesunden Mann, der ein Abschlussdiplom der (...) besitze, was im Vergleich zu vielen in Kabul lebenden Flüchtlingen ein Vorteil darstelle. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, niemanden in Kabul zu kennen, was jedoch anzuzweifeln sei. So sei davon auszugehen, dass er allein schon aufgrund der in seinem Kulturkreis existierenden grossen Familien- und Clanstrukturen dort zumindest über soziale Anknüpfungspunkte verfügen müsse. Auch der Umstand, dass sein Vater ihn angehalten habe, sich in Kabul niederzulassen, sowie dass seine Familie ihm freiwillig nach Kabul gefolgt sei, spreche für soziale Schutzstrukturen. Es sei zudem festzustellen, dass er oder seine Angehörigen über erhebliche finanzielle Mittel verfügen müssten, da sie den Aufenthalt seiner Familie hätten finanzieren können.
E. 6.7 Dieser Begründung des BFM kann nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer ist zwar jung, ledig und macht keine gesundheitlichen Probleme geltend, womit die zusätzlichen in EMARK 2006 Nr. 9 aufgeführten Zumutbarkeitskriterien der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative erfüllt sind. Die weiteren massgebenden Zumutbarkeitskriterien sind im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Angaben im Iran geboren; er stammt weder aus Kabul noch hat er gemäss vorliegenden Akten dort längere Zeit gelebt. Entgegen den Mutmassungen der Vorinstanz kann nicht geschlossen werden, dass er in Kabul über Familien- und Clanstrukturen verfügt. Von einem tragfähigen Beziehungsnetz, welches die Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation gewährleisten könnte, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausgegangen werden. Auch die von ihm erworbenen beruflichen Erfahrungen (...) und (...) dürften ihm nicht die nötige Grundlage für den Aufbau einer Lebensgrundlage in Kabul geben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz somit zu Unrecht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar qualifiziert.
E. 6.8 Die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Kabul hat sich seit 2006 jedenfalls nicht verbessert; inwiefern von einer Verschlechterung der Situation ausgegangen werden müsste, kann vorliegend angesichts des Gesagten offen bleiben.
E. 6.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall wegen Unzumutbarkeit als undurchführbar zu betrachten ist.
E. 6.10 Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Sie ist demgegenüber abzuweisen, soweit die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt wird. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
E. 6.11 Der Beschwerdeführer wäre im Beschwerdeverfahren aufgrund seines Unterliegens im Asylpunkt kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2008 wurde der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde durch die Fürsorgebestätigung vom 28. November 2008 des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau belegt, zudem ist noch immer von seiner Bedürftigkeit auszugehen und die in der Beschwerde formulierten Begehren sind nachweislich nicht aussichtslos. Aus diesen Gründen wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und damit von einer Kostenerhebung abgesehen.
E. 6.12 Nachdem dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten. (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen. Die vom BFM angeordnete Wegweisung wird bestätigt. 2.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Oktober 2008 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer in die Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7602/2008 Urteil vom 25. Mai 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23.Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe Hazara, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 30. Januar 2007 in Richtung Teheran (Iran). In der Folge setzte er seine Reise in die Türkei fort, gelangte schliesslich von der türkischen Küste aus mit einem Schlauchboot nach B._______ (Griechenland) und von dort aus mit einem Passagierschiff nach Athen. Danach gelangte er mit dem Zug weiter nach C._______ und reiste in einem LKW auf einer Fähre nach Italien. Am 13. Mai 2008 gelangte er mit einem LKW in die Schweiz, wo er am Grenzposten in D._______ angehalten und an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ verwiesen wurde. Am selben Tag begab er sich mit der Bahn nach E._______ und meldete sich schliesslich am 14. Mai 2008 auf dem Polizeiposten am Hauptbahnhof. A.b In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 16. Mai 2008 dem EVZ F._______ zugeführt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 20. Mai 2008 wurde er summarisch zu seiner Person befragt. Am 26. Mai 2008 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Eltern ursprünglich aus der Provinz Bamiyan stammen würden, er im Iran geboren sei und dort mit seinen Eltern in Teheran gelebt habe. Mit der Zeit seien im Iran die Gesetze verschärft worden und die Afghanen seien strenger kontrolliert und per Rundfunk aufgefordert worden, den Iran zu verlassen. Im Jahre 2006 sei er an seiner Arbeitsstelle von Ordnungskräften überraschenderweise verhaftet worden. Der Offizier der Ordnungskräfte habe den von ihm vorgewiesenen Ausweis zerrissen. Schliesslich sei er mit anderen Afghanen in ein Flüchtlingslager gebracht worden, wo er nach einer Woche nach Afghanistan ausgeschafft worden sei. Dort habe er sich nach Kabul begeben, woraufhin ihm seine Eltern und Geschwister dorthin freiwillig gefolgt seien, mit dem Ziel, sich an besagtem Ort eine neue Existenz aufzubauen. Sein Vater habe sich in der Folge nach Bamiyan zu seinen Brüdern begeben, um seine Ländereien zurückzubekommen, die er aber trotz Fürsprache der "Weissbärtigen" nicht zurückerhalten habe, sodass er wieder nach Kabul zurückgekehrt sei, wo er einen (...) erlitten habe. Seine Familie sei mit gefälschten afghanischen Ausweisen, die mit einer iranischen Aufenthaltsgenehmigung versehen gewesen seien, wieder in den Iran zurückgekehrt, da die medizinische Versorgung für seinen Vater in Kabul mangelhaft gewesen sei. Leider sei dieser nach dreimonatigem Aufenthalt auf der Intensivstation verstorben, und die Kosten für seinen Spitalaufenthalt und Beerdigung hätten sich auf 12'000.- US-Dollar belaufen, die der Beschwerdeführer von seinem (...) ausgeliehen habe. Dieser habe ihm daraufhin geraten, ins Ausland zu gehen, um das von ihm geliehene Geld wieder zurückbezahlen zu können. Da der Beschwerdeführer nicht im Iran habe bleiben können beziehungsweise befürchtet habe, von den iranischen Behörden ausgeschafft zu werden und er in Afghanistan die Gefahr laufen würde, von den Gläubigern, von denen er das Geld geliehen habe, angeklagt zu werden und eine lange Haftstrafe zu verbüssen, habe er den Iran schliesslich verlassen. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 - eröffnet am 29. Oktober 2008 -wies die Vorinstanz das Asylgesuch vom 16. Mai 2008 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer reichte dagegen mit Eingabe vom 27. November 2008 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantrage, es sei die Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 aufzuheben und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantrage er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2008 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 werde im Endentscheid befunden. E. Der Beschwerdeführer bat im Schreiben vom 19. April 2011 (Poststempel: 20. April 2011) das Bundesverwaltungsgericht, ihn in der Schweiz aufzunehmen, da das Leben als Asylsuchender nicht einfach sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 VGG). Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111 a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung angeführt, dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner finanziellen Schulden von seinen Gläubigern belangt zu werden und eine langjährige Haftstrafe zu erhalten, da er die Geldsumme, die er von Bekannten seines (...) geliehen habe, nicht zurückbezahlen könne. Bei der Erstbefragung habe er aber mit keinem Wort die befürchtete Haftstrafe erwähnt, selbst dann nicht, als er explizit nach anderen Gründen gefragt worden sei, welche gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal erfahrungsgemäss eine tatsächlich verfolgte Person bereits bei der Empfangszentrumsbefragung ihre wesentlichen Asylgründe vortrage. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte wirtschaftliche Lage in Bezug auf eine allfällige Rückkehr nach Kabul sei zudem Ausdruck der allgemeinen politischen Situation in Afghanistan und somit nicht asylbeachtlich. Hinsichtlich der von ihm angeführten Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara lägen auch keine Anzeichen vor, dass diese Gruppe allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sei. Insbesondere in Kabul seien keine ethnisch oder religiös motivierten Übergriffe auf Hazara bekannt, und die Regierung sei innerhalb ihres Einflussgebietes auch willens und in der Lage, Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu bieten. Deshalb sei es für einen Hazara zumutbar und möglich, sich in Kabul unter den Schutz der Behörden zu stellen. Die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände als Flüchtling im Iran seien sodann Ausdruck der allgemeinen Lage dort lebender afghanischer Flüchtlinge und nicht asylrelevant. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aus dem Iran zwangsweise nach Afghanistan deportiert worden, sei zudem aus mehreren Gründen in Zweifel zu ziehen. So habe er unterschiedliche Aussagen zu seinen iranischen Aufenthaltspapieren gemacht. In der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, vor 2006 einen blauen Ausweis im Iran gehabt zu haben, welcher ihm entzogen worden sei, als ihm der rosafarbene Flüchtlingsausweis ausgestellt worden sei. An anderer Stelle hingegen habe er behauptet, noch im Besitze seines blauen Flüchtlingsausweises zu sein und wiederum später habe er dargelegt, dass ihm der blaue Ausweis entzogen worden sei, und erst auf Vorhalt habe er schliesslich eingeräumt, er besässe noch seinen blauen Flüchtlingsausweis, welcher jedoch nicht mehr gültig sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von den iranischen Behörden nach Afghanistan ausgeschafft worden, zweifelhaft. Zudem spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dort geboren sei und seither Aufnahme als Flüchtling gefunden habe, gegen diese Aussage. Ebenfalls sei seine Behauptung, die iranischen Behörden hätten ihn zwangsweise nach Afghanistan ausgeschafft, nicht fundiert, da gemäss seinen Angaben seine Aufenthaltsgenehmigung im Iran, welcher er jährlich habe verlängern lassen können, bis zum 31. März 2007 gültig gewesen sei. Aus diesem Grund sei es auch wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer befürchten müsse, im Gastland Iran, wo er geboren sei und während rund (...) Jahren Aufnahme als Flüchtling gefunden habe, zukünftig Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen ausgesetzt zu werden. 4.2. Das BFM prüfte die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf Afghanistan als auch auf den Iran und stellte im Ergebnis fest, jener habe weder im einen noch im anderen Land eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Es erübrigt sich jedoch eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Iran. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, kommt das Gericht nämlich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Afghanistan keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist und er somit dorthin zurückkehren könnte. 4.3. In der Beschwerde wird zwar explizit gerügt, das BFM habe den Anspruch auf die rechtliche Gehörsgewährung und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Aus der Begründung dieser Rügen ergibt sich aber vielmehr, dass der Beschwerdeführer damit eigentlich die Verletzung von Art. 7 AsylG rügt, indem die Vorinstanz einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft erachtet habe. Dem BFM ist jedoch beizupflichten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung die Furcht vor einer langjährigen Haftstrafe in Afghanistan im Gegensatz zur Anhörung an keiner Stelle erwähnte. So gab er im EVZ lediglich an, sein (...) habe ihm geraten, ins Ausland zu fliehen, um dort zu arbeiten und zu sparen, damit er später den Geldbetrag zurückzahlen könne (vgl. A1 S. 5). Auf die Frage nach anderen, gegen die Rückkehr nach Afghanistan sprechenden Gründe, erklärte der Beschwerdeführer lediglich, er habe keine Zukunft in Afghanistan (vgl. A1 S. 6). Auch wenn einem Asylgesuchsteller nicht die Pflicht zukommt, anlässlich der summarischen Erstbefragung sämtliche Gründe abschliessend darzulegen, so hat er doch die zentralen Ausreisegründe bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise zu erwähnen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] 1993 Nr. 3 S. 13, welcher noch immer Gültigkeit hat). Die vom Beschwerdeführer erstmals bei der ausführlichen Anhörung geltend gemachte Furcht vor einer langjährigen Haftstrafe in Afghanistan aufgrund seiner Schulden (vgl. A13, F111) muss im geltend gemachten Kontext als zentral angesehen werden. Weiter ist festzuhalten, dass die Bekannten seines (...) im Iran leben würden (vgl. A13 F112 f.), weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb dem Beschwerdeführer wegen angeblicher Schulden diesen Personen gegenüber in Afghanistan eine Gefängnisstrafe drohen sollte. Darüber hinaus habe sein (...) für diese Summe gebürgt, womit anzunehmen ist, dass die Gläubiger sich im Bedarfsfalle bei diesem schadlos halten könnten. Schliesslich bestehen in den Akten keinerlei Beweismittel, welche bestätigen würden, dass er diese grosse Summe tatsächlich von Drittpersonen ausgeliehen haben will und von diesen nun Behelligungen befürchtet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur Rückerstattung einer Geldschuld grundsätzlich als asylrechtlich unerheblich zu bezeichnen ist. 4.4. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht kein Asyl gewährt und damit Bundesrecht verletzt. Weder seinen Ausführungen anlässlich der Befragungen noch seiner Beschwerde sind jedoch konkrete Hinweise auf eine gezielte, ihm drohende Verfolgung im Heimatstaat Afghanistan zu entnehmen. Dass ihm dort eine lange Haftstrafe drohe, kann ihm - wie oben ausgeführt - nicht geglaubt werden. Soweit er auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in seinem Heimatstaat und insbesondere die Verfolgung der Volksgruppe der Hazara, welcher er angehört, durch die Taliban Bezug genommen hat, ist festzustellen, dass Nachteile, welche auf den allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Heimatland beruhen, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 178) . Ferner ist nicht von einer allgemeinen, alleine an die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen, welche es rechtfertigen würde, vom Erfordernis der gezielten Verfolgung abzusehen. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung der ARK, sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit im Falle der Hazara in Afghanistan nicht vor. Insbesondere ist auf die vom UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, dass ethnisch motivierte Spannungen und Gewalt seit dem Fall der Taliban beträchtlich abgenommen haben und eine Gefährdung aus ethnischen Gründen in Gebieten, wo die betreffende Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, unwahrscheinlich ist (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17. Dezember 2010, S. 29 f.). Jedoch führt auch die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit in einem bestimmten Gebiet nicht per se zu einer relevanten Gefährdung, sondern es müssen auch weitere Faktoren, wie der soziale, politische, wirtschaftliche und militärische Einfluss der betreffenden Person beziehungsweise ihrer ethnischen Gruppe berücksichtigt werden (UNHCR, a.a.O., S. 32). Die Hazara stellen in mehreren Provinzen und Teilgebieten von Provinzen Afghanistans die Bevölkerungsmehrheit. Zumindest in diesen Regionen kann eine generelle Verfolgung dieser Volksgruppe nach dem Gesagten ausgeschlossen werden. Es besteht demnach kein Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit. 4.5. Aufgrund vorstehender Erwägungen kann eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde unterbleiben, da sie an den Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermögen. Insbesondere erübrigt sich eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Iran Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht erforderlich. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 5.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im vorliegenden Fall - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar, weshalb auf eine weitere Erörterung der Kriterien Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtet wird. 6. 6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 23. Oktober 2008 zu der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan im Wesentlichen aus, dass sich dort die allgemeine Sicherheitslage in der letzten Zeit zwar verschlechtert habe und angespannt bleibe, aber dennoch nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden könne. So sei die Situation namentlich in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul und in der westlichen Provinz Herat als grundsätzlich sicher einzustufen. Es könne gemäss seiner Einschätzung nicht von einer permanent instabilen Lage in diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in die vorgenannten Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. 6.3. Die Aufzählung der "relativ stabilen" Regionen durch das BFM wurde der letzten publizierten Lagebeurteilung aus dem Jahre 2006 entnommen: In EMARK 2006 Nr. 9 hatte die ARK ihre in EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30 entwickelte Rechtsprechung präzisiert und durch diese Aufzählung e contrario festgestellt, in welche Provinzen der Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt als unzumutbar zu gelten hatte. Seit dem Jahre 2006 hat sich die Lage in Afghanistan verschlechtert. Jene Gebiete, in die 2006 die Rückführung als unzumutbar betrachtet wurde, sind heute fraglos immer noch so zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Berücksichtigung der jüngeren Entwicklung in Afghanistan (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D-8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E- 519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. 6.4. Vorliegend liegt der Herkunftsort des Beschwerdeführers in der Provinz Bamiyan, welche eine der Provinzen ist, in welche mit EMARK 2006 Nr. 9 ein Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erachtet wurde. Hingegen offen bleiben kann angesichts dieser Sachlage die Frage, ob die Regionen, in die mit EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet wurde, heute anders beurteilt werden müssten. 6.5. Abzuklären bleibt demnach, ob es dem Beschwerdeführer - wie vom BFM ausgeführt wurde - zuzumuten ist, sich im Grossraum Kabul niederzulassen, welche Gegend gemäss EMARK 2006 Nr. 9 als "relativ sichere" Region eingestuft wurde. Hier ist festzuhalten, dass Kabul als innerstaatliche Aufenthaltsalternative gemäss EMARK 2006 Nr. 9 nur unter den in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten, restriktiven Voraussetzungen zur Verfügung steht; d.h. nur Personen, die aus Kabul stammten oder solche, die dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches die Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation gewährleisten könnte, verfügten, könnten nach Kabul weggewiesen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.2 S. 97). Des Weiteren sei die Wegweisung nur für gesunde, junge und ledige Personen oder kinderlose Paare zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). 6.6. Das BFM begründete die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, der Beschwerdeführer könne in Kabul Wohnsitz nehmen. So habe er sich von Oktober 2006 bis Januar 2007 in Kabul aufgehalten und dort als (...) gearbeitet. Es handle sich bei ihm zudem um einen jungen, gesunden Mann, der ein Abschlussdiplom der (...) besitze, was im Vergleich zu vielen in Kabul lebenden Flüchtlingen ein Vorteil darstelle. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, niemanden in Kabul zu kennen, was jedoch anzuzweifeln sei. So sei davon auszugehen, dass er allein schon aufgrund der in seinem Kulturkreis existierenden grossen Familien- und Clanstrukturen dort zumindest über soziale Anknüpfungspunkte verfügen müsse. Auch der Umstand, dass sein Vater ihn angehalten habe, sich in Kabul niederzulassen, sowie dass seine Familie ihm freiwillig nach Kabul gefolgt sei, spreche für soziale Schutzstrukturen. Es sei zudem festzustellen, dass er oder seine Angehörigen über erhebliche finanzielle Mittel verfügen müssten, da sie den Aufenthalt seiner Familie hätten finanzieren können. 6.7. Dieser Begründung des BFM kann nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer ist zwar jung, ledig und macht keine gesundheitlichen Probleme geltend, womit die zusätzlichen in EMARK 2006 Nr. 9 aufgeführten Zumutbarkeitskriterien der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative erfüllt sind. Die weiteren massgebenden Zumutbarkeitskriterien sind im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Angaben im Iran geboren; er stammt weder aus Kabul noch hat er gemäss vorliegenden Akten dort längere Zeit gelebt. Entgegen den Mutmassungen der Vorinstanz kann nicht geschlossen werden, dass er in Kabul über Familien- und Clanstrukturen verfügt. Von einem tragfähigen Beziehungsnetz, welches die Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation gewährleisten könnte, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausgegangen werden. Auch die von ihm erworbenen beruflichen Erfahrungen (...) und (...) dürften ihm nicht die nötige Grundlage für den Aufbau einer Lebensgrundlage in Kabul geben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz somit zu Unrecht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar qualifiziert. 6.8. Die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Kabul hat sich seit 2006 jedenfalls nicht verbessert; inwiefern von einer Verschlechterung der Situation ausgegangen werden müsste, kann vorliegend angesichts des Gesagten offen bleiben. 6.9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall wegen Unzumutbarkeit als undurchführbar zu betrachten ist. 6.10. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Sie ist demgegenüber abzuweisen, soweit die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt wird. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 6.11. Der Beschwerdeführer wäre im Beschwerdeverfahren aufgrund seines Unterliegens im Asylpunkt kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2008 wurde der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde durch die Fürsorgebestätigung vom 28. November 2008 des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau belegt, zudem ist noch immer von seiner Bedürftigkeit auszugehen und die in der Beschwerde formulierten Begehren sind nachweislich nicht aussichtslos. Aus diesen Gründen wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und damit von einer Kostenerhebung abgesehen. 6.12. Nachdem dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten. (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen. Die vom BFM angeordnete Wegweisung wird bestätigt. 2.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Oktober 2008 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer in die Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: