Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin 2 und ihr Bruder, der Beschwerdeführer 3, gelangten eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem (Nennung Verwandter) am (...) in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. In den Befragungen zur Person (BzP) vom 14. Januar 2016 (Beschwerdeführer 3) und 18. Januar 2016 (Beschwerdeführerin 2) führten sie - soweit befragt - an, sie seien im Iran geboren, hätten dort aber weder Papiere noch eine Aufenthaltsbewilligung besessen und auch die Schule nicht besuchen können, weshalb sie dort keine Zukunft gehabt hätten. Bei der Ausreise aus dem Iran seien sie von ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 1, getrennt worden. Sie könnten nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil dort noch Krieg herrsche und Hazaras - was auch ihre Volkszugehörigkeit sei - getötet würden. A.b Mit Verfügung vom 3. März 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie (Nennung Verwandter) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es forderte diese auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in den für ihr Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat (D._______) zurückgeführt werden könnten. A.c Am (...) verstarb (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführenden 2 und 3. A.d Mit Verfügung vom 1. April 2016 hob das SEM seine Verfügung vom 3. März 2016 auf und nahm das nationale Asylverfahren gemäss den gesetzlichen Vorschriften wieder auf. A.e Am 3. März 2017 gelangte die Beschwerdeführerin 1 mit einer Einreisebewilligung des SEM in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der BzP führte sie als Ausreisegrund an, sie habe als (...)- oder (...)-jähriges Kind mit ihrer Familie wegen des Krieges in ihrer Heimat Afghanistan in den Iran übersiedelt, wo sie fortan in E._______ gewohnt hätten. Ihre Kinder hätten dort nur die afghanischen Schulen besuchen dürfen, eine Aufenthaltskarte hätten sie überdies nicht besessen und die Lebenshaltungskosten seien so hoch gewesen, dass sie nicht mehr über die Runden gekommen seien. Ihr Mann habe in einer (Nennung Betrieb) gearbeitet, was sehr streng gewesen und er deswegen arbeitsunfähig geworden sei. Während der Ausreise sei sie vom Ehemann und ihren Kindern getrennt und danach krank geworden. Da die Kinder noch minderjährig seien, würden sie ihre Mutter brauchen, besonders nach dem Ableben (Nennung Verwandter). A.f Am 3. Oktober 2017 fanden die Anhörungen der Beschwerdeführenden durch das SEM statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin 1 zu ihren Asylgründen ergänzend aus, ihre Lebensbedingungen seien schwierig gewesen. Sie hätten keinerlei Dokumente besessen und ihre Familie sei von der Polizei mehrmals schikaniert worden. Auf der Suche nach Arbeit seien die Männer oft von Polizisten daran gehindert oder sogleich festgenommen worden. Auch ihr Ehemann habe man auf der (Nennung Betrieb) wiederholt behelligt und mitgenommen. Sodann seien von den Sicherheitskräften willkürlich Häuser gestürmt und Flüchtlinge abgeführt worden. Aus diesen Gründen hätten sie stets Angst vor der Polizei gehabt und sich jeweils versteckt, wenn sie einen Polizisten gesehen hätten. Obwohl sie sehr grosse Hoffnung in ihre Kinder gesetzt habe, hätten diese nichts aus sich machen können, da ihnen der Besuch einer iranischen Schule verwehrt geblieben sei. Die Kinder hätten lediglich in einem Keller unregelmässig Unterricht erhalten, den eine afghanische Frau erteilt habe. Sie selber habe - ausser einigen Beleidigungen - keine Schikanen erlitten. Die Beschwerdeführerin 3 gab bei ihrer Anhörung ergänzend an, wegen fehlender Aufenthaltsdokumente sei ihr ein regulärer Schulbesuch in einer staatlichen Schule nicht möglich gewesen. Sie habe stattdessen in einem Keller mit vielen anderen Kindern unterschiedlichen Alters zusammen Unterricht erhalten. Sie habe daher keine Zukunft für sich gesehen, zumal sie dort keine Freiheiten gehabt habe, oft schikaniert worden sei und gezwungenermassen den Hijab habe tragen müssen. Der Beschwerdeführer 2 schliesslich brachte in seiner Anhörung vor, sie hätten im Iran keinerlei Rechte gehabt, seien als Afghanen stetigen Anfeindungen sowie Schikanen der Polizei ausgesetzt gewesen und er habe im Iran wegen fehlender Dokumente keine Schule besuchen dürfen und deshalb nichts aus sich machen können. A.g Die Beschwerdeführenden reichten (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Am 31. Januar 2019 stellte das SEM im Rahmen von zwei separaten Verfügungen fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es deren Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit gemeinsamer Eingabe vom 26. Februar 2019 (Poststempel: 1. März 2019) erhoben die Beschwerdeführenden 1 bis 3 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und sie seien als in der Schweiz vorläufig aufgenommene Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. März 2019 wurden die Beschwerdeverfahren von Beschwerdeführerin 1 und 2 (D-1063/2019) aufgrund des engen sachlichen und personellen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren von Beschwerdeführer 3 (D-1065/2019) vereinigt. Sodann hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 22. März 2019 liessen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht kommentarlos die in Ihrem Besitz befindlichen Kopien der vorinstanzlichen Akten - welche in ihrer Beschwerdeschrift als (...) Beschwerdebeilage aufgeführt waren - zukommen. F. Mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 25. März 2019 wurden den Beschwerdeführenden die zugestellten Aktenstücke mit dem Hinweis, dass diese dem Bundesverwaltungsgericht infolge des Beizugs des vorinstanzlichen N-Dossiers bereits vorlägen, retourniert.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit, den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan jemals asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien oder solche im Falle einer Rückkehr dorthin zu gewärtigen hätten. Zwar habe die Beschwerdeführerin 1 vorgebracht, Afghanistan als Kleinkind wegen des Krieges verlassen zu haben. Dieses Vorbringen sei aber nicht asylrelevant, da im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit keine Verfolgungsmotive gemäss Art. 3 AsylG vorliegen würden. Da die damalige Flucht in der schlechten Sicherheitslage begründet gewesen sei, liege keine gezielte asylbeachtliche Verfolgung vor. Eine solche hätte sie auch bei einer Rückkehr dorthin nicht zu befürchten, zumal die Beschwerdeführerin 1 vor der Flucht aus dem Iran zwecks Ausstellung ihres Reisepasses und der Tazkira wiederholt den Kontakt zu den heimatlichen Behörden gesucht habe. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien beide im Iran geboren, hätten stets dort gelebt und seien nie nach Afghanistan zurückgekehrt. Es bestünden daher keine konkreten Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat gezielten und asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären. Ferner seien auch keine Anhaltspunkte vorhanden, dass es im Iran zu Übergriffen - so insbesondere die vorgebrachten Kontrollen und kurzzeitigen Mitnahmen durch die Polizei - auf die Beschwerdeführenden gekommen sei, die im Hinblick auf eine allfällige künftige Rückkehr in den Heimatstaat auf eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan hindeuteten. Weiter sei die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara für sich allein kein Asylgrund, zumal keine Anzeichen vorlägen, dass die ethnischen Hazara allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit in Afghanistan einer gezielten Verfolgung unterliegen würden. Die von Beschwerdeführer 3 beschriebenen Probleme der Hazara in Afghanistan seien auf die dort herrschende allgemein schwierige Sicherheitslage zurückzuführen, was keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. Sodann stellten die Vorbringen bezüglich der im Iran erlittenen Nachteile, namentlich die wiederholten Kontrollen der Behörden, die Schlechterstellung als Ausländer bei der schulischen Ausbildung beziehungsweise auf dem iranischen Arbeitsmarkt, keine asylrelevante Benachteiligung dar, da der Iran weder der Heimat- noch der Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden sei, weshalb diese Nachteile nicht weiter zu prüfen seien. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, woran auch die eingereichten Arztberichte betreffend der im Iran und in der Schweiz durchgeführten medizinischen Behandlungen nichts änderten, da diese keine weiterführenden Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung enthielten.
E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden - soweit sie nicht am bereits geschilderten Sachverhalt festhielten -, der tragische Tod des (Nennung Verwandter) beschäftige sie bis heute und die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien durch dessen Tod in Abwesenheit ihrer Mutter psychisch massiv traumatisiert worden. Ferner seien sie im Iran aufgewachsen respektive dort geboren und gehörten zur ethnischen Volksgruppe der Hazara. Deswegen würden sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan gezielt verfolgt, zumal dort - mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2015 - Diskriminierungen gegen ethnische und religiöse Minderheiten verbreitet seien und es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit Todesopfern komme. Sodann würden Hazara überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen. Weiter würden sie alle in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehen.
E. 5 Vorliegend kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, gemäss welcher die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 5.1 Die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" bezieht sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteil D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3) nur auf staatenlose Personen. Demnach kann eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, vorliegend Afghanistan, bestehen. Die angeführten Probleme haben sich den Ausführungen der Beschwerdeführenden zufolge im Iran und somit in einem Drittstaat, nicht aber in ihrem Heimatstaat verwirklicht. Die schlechten Lebensbedingungen von afghanischen Flüchtlingen im Iran und die damit verbundenen Schikanen der Polizei vermögen daher nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu führen. Aus den geltend gemachten Benachteiligungen im Iran sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan hindeuteten.
E. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 anführt, sie sei zusammen mit ihrer Familie vor dem Krieg in Afghanistan in den Iran geflüchtet, ist festzuhalten, dass grundsätzlich bei Bürgerkriegsereignissen erlittene oder befürchtete ernsthafte Nachteile, namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit, eine überwiegende Mehrheit aller Bewohner in gleicher Weise trifft. Die Beschwerdeführerin 1 macht keine Behelligungen geltend, die im damaligen Ausreisezeitpunkt über die grosse Teile der Bevölkerung treffenden Ereignisse und Nachteile hinausgegangen sind. Da sie mangels Gezieltheit respektive in Ermangelung einer Verfolgungsabsicht im Sinne von Art. 3 AsylG keine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung dargelegt hat, sind vorliegend die Voraussetzungen zur Annahme einer begründeten Furcht nicht erfüllt.
E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass ethnische Hazara in Afghanistan generell diskriminiert würden und jederzeit Opfer von Verfolgung werden könnten, ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4 und D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt.
E. 5.4 Aus den Ereignissen in der Schweiz ergeben sich keine für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft massgeblichen Aspekte. Nachdem auch den (Nennung Beweismittel), welche (...) Behandlungen im Iran und in der Schweiz belegen, keine Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden zu entnehmen sind, hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Da die Vorinstanz in ihren Verfügungen vom 31. Januar 2019 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, mithin auch zur geltend gemachten Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt festzuhalten, weshalb keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1063/2019, D-1065/2019 Urteil vom 26. April 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), alle Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 31. Januar 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin 2 und ihr Bruder, der Beschwerdeführer 3, gelangten eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem (Nennung Verwandter) am (...) in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. In den Befragungen zur Person (BzP) vom 14. Januar 2016 (Beschwerdeführer 3) und 18. Januar 2016 (Beschwerdeführerin 2) führten sie - soweit befragt - an, sie seien im Iran geboren, hätten dort aber weder Papiere noch eine Aufenthaltsbewilligung besessen und auch die Schule nicht besuchen können, weshalb sie dort keine Zukunft gehabt hätten. Bei der Ausreise aus dem Iran seien sie von ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 1, getrennt worden. Sie könnten nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil dort noch Krieg herrsche und Hazaras - was auch ihre Volkszugehörigkeit sei - getötet würden. A.b Mit Verfügung vom 3. März 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie (Nennung Verwandter) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es forderte diese auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in den für ihr Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat (D._______) zurückgeführt werden könnten. A.c Am (...) verstarb (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführenden 2 und 3. A.d Mit Verfügung vom 1. April 2016 hob das SEM seine Verfügung vom 3. März 2016 auf und nahm das nationale Asylverfahren gemäss den gesetzlichen Vorschriften wieder auf. A.e Am 3. März 2017 gelangte die Beschwerdeführerin 1 mit einer Einreisebewilligung des SEM in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der BzP führte sie als Ausreisegrund an, sie habe als (...)- oder (...)-jähriges Kind mit ihrer Familie wegen des Krieges in ihrer Heimat Afghanistan in den Iran übersiedelt, wo sie fortan in E._______ gewohnt hätten. Ihre Kinder hätten dort nur die afghanischen Schulen besuchen dürfen, eine Aufenthaltskarte hätten sie überdies nicht besessen und die Lebenshaltungskosten seien so hoch gewesen, dass sie nicht mehr über die Runden gekommen seien. Ihr Mann habe in einer (Nennung Betrieb) gearbeitet, was sehr streng gewesen und er deswegen arbeitsunfähig geworden sei. Während der Ausreise sei sie vom Ehemann und ihren Kindern getrennt und danach krank geworden. Da die Kinder noch minderjährig seien, würden sie ihre Mutter brauchen, besonders nach dem Ableben (Nennung Verwandter). A.f Am 3. Oktober 2017 fanden die Anhörungen der Beschwerdeführenden durch das SEM statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin 1 zu ihren Asylgründen ergänzend aus, ihre Lebensbedingungen seien schwierig gewesen. Sie hätten keinerlei Dokumente besessen und ihre Familie sei von der Polizei mehrmals schikaniert worden. Auf der Suche nach Arbeit seien die Männer oft von Polizisten daran gehindert oder sogleich festgenommen worden. Auch ihr Ehemann habe man auf der (Nennung Betrieb) wiederholt behelligt und mitgenommen. Sodann seien von den Sicherheitskräften willkürlich Häuser gestürmt und Flüchtlinge abgeführt worden. Aus diesen Gründen hätten sie stets Angst vor der Polizei gehabt und sich jeweils versteckt, wenn sie einen Polizisten gesehen hätten. Obwohl sie sehr grosse Hoffnung in ihre Kinder gesetzt habe, hätten diese nichts aus sich machen können, da ihnen der Besuch einer iranischen Schule verwehrt geblieben sei. Die Kinder hätten lediglich in einem Keller unregelmässig Unterricht erhalten, den eine afghanische Frau erteilt habe. Sie selber habe - ausser einigen Beleidigungen - keine Schikanen erlitten. Die Beschwerdeführerin 3 gab bei ihrer Anhörung ergänzend an, wegen fehlender Aufenthaltsdokumente sei ihr ein regulärer Schulbesuch in einer staatlichen Schule nicht möglich gewesen. Sie habe stattdessen in einem Keller mit vielen anderen Kindern unterschiedlichen Alters zusammen Unterricht erhalten. Sie habe daher keine Zukunft für sich gesehen, zumal sie dort keine Freiheiten gehabt habe, oft schikaniert worden sei und gezwungenermassen den Hijab habe tragen müssen. Der Beschwerdeführer 2 schliesslich brachte in seiner Anhörung vor, sie hätten im Iran keinerlei Rechte gehabt, seien als Afghanen stetigen Anfeindungen sowie Schikanen der Polizei ausgesetzt gewesen und er habe im Iran wegen fehlender Dokumente keine Schule besuchen dürfen und deshalb nichts aus sich machen können. A.g Die Beschwerdeführenden reichten (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Am 31. Januar 2019 stellte das SEM im Rahmen von zwei separaten Verfügungen fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es deren Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit gemeinsamer Eingabe vom 26. Februar 2019 (Poststempel: 1. März 2019) erhoben die Beschwerdeführenden 1 bis 3 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und sie seien als in der Schweiz vorläufig aufgenommene Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. März 2019 wurden die Beschwerdeverfahren von Beschwerdeführerin 1 und 2 (D-1063/2019) aufgrund des engen sachlichen und personellen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren von Beschwerdeführer 3 (D-1065/2019) vereinigt. Sodann hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 22. März 2019 liessen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht kommentarlos die in Ihrem Besitz befindlichen Kopien der vorinstanzlichen Akten - welche in ihrer Beschwerdeschrift als (...) Beschwerdebeilage aufgeführt waren - zukommen. F. Mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 25. März 2019 wurden den Beschwerdeführenden die zugestellten Aktenstücke mit dem Hinweis, dass diese dem Bundesverwaltungsgericht infolge des Beizugs des vorinstanzlichen N-Dossiers bereits vorlägen, retourniert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit, den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan jemals asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien oder solche im Falle einer Rückkehr dorthin zu gewärtigen hätten. Zwar habe die Beschwerdeführerin 1 vorgebracht, Afghanistan als Kleinkind wegen des Krieges verlassen zu haben. Dieses Vorbringen sei aber nicht asylrelevant, da im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit keine Verfolgungsmotive gemäss Art. 3 AsylG vorliegen würden. Da die damalige Flucht in der schlechten Sicherheitslage begründet gewesen sei, liege keine gezielte asylbeachtliche Verfolgung vor. Eine solche hätte sie auch bei einer Rückkehr dorthin nicht zu befürchten, zumal die Beschwerdeführerin 1 vor der Flucht aus dem Iran zwecks Ausstellung ihres Reisepasses und der Tazkira wiederholt den Kontakt zu den heimatlichen Behörden gesucht habe. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien beide im Iran geboren, hätten stets dort gelebt und seien nie nach Afghanistan zurückgekehrt. Es bestünden daher keine konkreten Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat gezielten und asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären. Ferner seien auch keine Anhaltspunkte vorhanden, dass es im Iran zu Übergriffen - so insbesondere die vorgebrachten Kontrollen und kurzzeitigen Mitnahmen durch die Polizei - auf die Beschwerdeführenden gekommen sei, die im Hinblick auf eine allfällige künftige Rückkehr in den Heimatstaat auf eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan hindeuteten. Weiter sei die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara für sich allein kein Asylgrund, zumal keine Anzeichen vorlägen, dass die ethnischen Hazara allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit in Afghanistan einer gezielten Verfolgung unterliegen würden. Die von Beschwerdeführer 3 beschriebenen Probleme der Hazara in Afghanistan seien auf die dort herrschende allgemein schwierige Sicherheitslage zurückzuführen, was keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. Sodann stellten die Vorbringen bezüglich der im Iran erlittenen Nachteile, namentlich die wiederholten Kontrollen der Behörden, die Schlechterstellung als Ausländer bei der schulischen Ausbildung beziehungsweise auf dem iranischen Arbeitsmarkt, keine asylrelevante Benachteiligung dar, da der Iran weder der Heimat- noch der Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden sei, weshalb diese Nachteile nicht weiter zu prüfen seien. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, woran auch die eingereichten Arztberichte betreffend der im Iran und in der Schweiz durchgeführten medizinischen Behandlungen nichts änderten, da diese keine weiterführenden Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung enthielten. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden - soweit sie nicht am bereits geschilderten Sachverhalt festhielten -, der tragische Tod des (Nennung Verwandter) beschäftige sie bis heute und die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien durch dessen Tod in Abwesenheit ihrer Mutter psychisch massiv traumatisiert worden. Ferner seien sie im Iran aufgewachsen respektive dort geboren und gehörten zur ethnischen Volksgruppe der Hazara. Deswegen würden sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan gezielt verfolgt, zumal dort - mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2015 - Diskriminierungen gegen ethnische und religiöse Minderheiten verbreitet seien und es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit Todesopfern komme. Sodann würden Hazara überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen. Weiter würden sie alle in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehen.
5. Vorliegend kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, gemäss welcher die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.1 Die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" bezieht sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteil D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3) nur auf staatenlose Personen. Demnach kann eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, vorliegend Afghanistan, bestehen. Die angeführten Probleme haben sich den Ausführungen der Beschwerdeführenden zufolge im Iran und somit in einem Drittstaat, nicht aber in ihrem Heimatstaat verwirklicht. Die schlechten Lebensbedingungen von afghanischen Flüchtlingen im Iran und die damit verbundenen Schikanen der Polizei vermögen daher nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu führen. Aus den geltend gemachten Benachteiligungen im Iran sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan hindeuteten. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 anführt, sie sei zusammen mit ihrer Familie vor dem Krieg in Afghanistan in den Iran geflüchtet, ist festzuhalten, dass grundsätzlich bei Bürgerkriegsereignissen erlittene oder befürchtete ernsthafte Nachteile, namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit, eine überwiegende Mehrheit aller Bewohner in gleicher Weise trifft. Die Beschwerdeführerin 1 macht keine Behelligungen geltend, die im damaligen Ausreisezeitpunkt über die grosse Teile der Bevölkerung treffenden Ereignisse und Nachteile hinausgegangen sind. Da sie mangels Gezieltheit respektive in Ermangelung einer Verfolgungsabsicht im Sinne von Art. 3 AsylG keine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung dargelegt hat, sind vorliegend die Voraussetzungen zur Annahme einer begründeten Furcht nicht erfüllt. 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass ethnische Hazara in Afghanistan generell diskriminiert würden und jederzeit Opfer von Verfolgung werden könnten, ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4 und D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt. 5.4 Aus den Ereignissen in der Schweiz ergeben sich keine für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft massgeblichen Aspekte. Nachdem auch den (Nennung Beweismittel), welche (...) Behandlungen im Iran und in der Schweiz belegen, keine Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden zu entnehmen sind, hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Da die Vorinstanz in ihren Verfügungen vom 31. Januar 2019 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, mithin auch zur geltend gemachten Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt festzuhalten, weshalb keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: