Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Dezember 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 22. Dezember 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Am 27. März 2018 hörte ihn das SEM eingehend zu seinen Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Er habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht und habe diese anschliessend wegen einer Herzerkrankung seines Vaters abgebrochen. Er sei dann zusammen mit seinen Angehörigen nach Damaskus gezogen und schliesslich - im Jahr 2009 - in den Libanon gegangen, wo er zwei Monate in einer Bäckerei gearbeitet habe. Anschliessend sei er wieder nach Damaskus zurückgekehrt. Aufgrund der Demonstrationen an ihrem Wohnort in Damaskus sei er zwei Monate nach dem Ausbruch der Revolution in Syrien im Jahr 2011 mit den Eltern und Geschwistern in den Libanon gegangen. Er sei danach nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. In Syrien sei er im Jahr 2013 jedoch mittels eines Aufgebots, welches an die Adresse seines Grossvaters in C._______ zugestellt worden sei, aufgefordert worden, sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Seine Grossmutter D._______ und sein Onkel E._______ hätten ihn telefonisch über das Aufgebot unterrichtet. Weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen und er wegen des Militärdienstes gesucht worden sei, habe er nicht mehr nach Syrien zurückkehren können. Im Libanon sei ihr Haus in Brand gesetzt worden. Zudem sei er anlässlich einer Personenkontrolle von der Hisbollah festgenommen und inhaftiert worden, nachdem sie festgestellt hätten, dass er in Syrien wegen des Militärdienstes gesucht werde. Er sei in Haft gefoltert und geschlagen worden. Nach zwei Tagen habe sein Vater gegen Bezahlung seine Freilassung bewirken können. Er sei zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder mittels eines Visums am 13. Dezember 2016 in die Schweiz gereist. Sein Vater sei bereits zuvor in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine syrische Identitätskarte und ein Aufgebot zur Aushebung in den Militärdienst zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 (eröffnet am 30. Oktober 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es indessen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 28. November 2019 (Datum Poststempel: 29. November 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrage er zudem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. Dezember 2019 zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu überweisen, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde. F. Am 20. Dezember 2019 wurde der Kostenvorschuss eingezahlt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
E. 3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Einzelnen führte es unter Angabe der jeweiligen Protokollstelle aus, er habe einerseits angegeben, die Verhaftung durch die Hisbollah sei im Jahr 2014 erfolgt, andererseits habe er angegeben, dies sei am 2. Oktober 2013 gewesen und er sei am vierten beziehungsweise fünften Oktober freigelassen worden. Weiter habe er auf die Frage, wann er letztmals zum Haus seines Grossvaters gegangen sei, erklärt, dies sei zwei Monate nach Zustellung des schriftlichen Aufgebots, sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen, gewesen, in derselben Anhörung jedoch gesagt, er sei nach 2011 nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. Diese Widersprüche habe er nicht zu erklären vermocht. Das von ihm eingereichte Aushebungsaufgebot weise nicht die erforderlichen Merkmale auf. Zudem könnten solche Dokumente auch leicht käuflich erworben werden, weshalb ihnen kein grosser Beweiswert beigemessen werden könne.
E. 5.2 Ungeachtet dessen, ob das SEM das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufgebot für die Aushebung für den Militärdienst zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat oder nicht, ist - wie schon in der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 festgehalten - festzustellen, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion (beziehungsweise wie vorliegend das Nichtbefolgen eines Aufgebots für die Aushebung für den Militärdienst) für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Solches wäre asylrechtlich nur dann von Relevanz, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien könnte dies etwa dann der Fall sein, wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine solche spezielle Situation vorliegt, weshalb der behaupteten Nichtbefolgung eines militärischen Aufgebots und einer allfällig daraus resultierenden Bestrafung asylrechtlich keine Bedeutung zukommt - dies auch dann nicht, wenn das eingereichte Aufgebot authentisch sein sollte.
E. 5.2.1 Die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" bezieht sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteil D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3) nur auf staatenlose Personen. Demnach kann eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers - vorliegend Syrien - bestehen. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Probleme, die er im Libanon erlitten habe (Inbrandsetzen seines Hauses, Inhaftierung durch die Hisbollah) haben sich somit in einem Drittstaat, nicht aber in seinem Heimatstaat verwirklicht. Diese sind mithin entgegen der anderslautenden Ansicht in der Beschwerde und übereinstimmend mit den diesbezüglichen Erwägungen des SEM asylrechtlich ebenfalls nicht von Bedeutung (vgl. BVGE 2014/26 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) - auch dann nicht, wenn die entsprechenden Vorfälle sich tatsächlich zugetragen haben sollten.
E. 5.2.2 Im Übrigen ist entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt und/oder abgeklärt oder erhebliche Parteivorbringen nicht gewürdigt oder den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör verletzt oder anderweitig verfahrensrechtliche Fehler begangen haben soll. Allein aus dem Umstand, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers anders gewürdigt hat, als von ihm erhofft, lässt sich nicht ableiten, der Sachverhalt sei falsch oder unvollständig erhoben beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt worden. In den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde wird die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der materiellen Beurteilung des Asylgesuches vermischt. Es besteht jedoch kein Grund, die Sache - entsprechend dem Hauptantrag in der Beschwerde - an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
E. 5.2.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der - einzig bezüglich der Ziffern 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-schuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6321/2019 law/rep Urteil vom 20. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Dezember 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 22. Dezember 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Am 27. März 2018 hörte ihn das SEM eingehend zu seinen Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Er habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht und habe diese anschliessend wegen einer Herzerkrankung seines Vaters abgebrochen. Er sei dann zusammen mit seinen Angehörigen nach Damaskus gezogen und schliesslich - im Jahr 2009 - in den Libanon gegangen, wo er zwei Monate in einer Bäckerei gearbeitet habe. Anschliessend sei er wieder nach Damaskus zurückgekehrt. Aufgrund der Demonstrationen an ihrem Wohnort in Damaskus sei er zwei Monate nach dem Ausbruch der Revolution in Syrien im Jahr 2011 mit den Eltern und Geschwistern in den Libanon gegangen. Er sei danach nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. In Syrien sei er im Jahr 2013 jedoch mittels eines Aufgebots, welches an die Adresse seines Grossvaters in C._______ zugestellt worden sei, aufgefordert worden, sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Seine Grossmutter D._______ und sein Onkel E._______ hätten ihn telefonisch über das Aufgebot unterrichtet. Weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen und er wegen des Militärdienstes gesucht worden sei, habe er nicht mehr nach Syrien zurückkehren können. Im Libanon sei ihr Haus in Brand gesetzt worden. Zudem sei er anlässlich einer Personenkontrolle von der Hisbollah festgenommen und inhaftiert worden, nachdem sie festgestellt hätten, dass er in Syrien wegen des Militärdienstes gesucht werde. Er sei in Haft gefoltert und geschlagen worden. Nach zwei Tagen habe sein Vater gegen Bezahlung seine Freilassung bewirken können. Er sei zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder mittels eines Visums am 13. Dezember 2016 in die Schweiz gereist. Sein Vater sei bereits zuvor in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine syrische Identitätskarte und ein Aufgebot zur Aushebung in den Militärdienst zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 (eröffnet am 30. Oktober 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es indessen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 28. November 2019 (Datum Poststempel: 29. November 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrage er zudem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. Dezember 2019 zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu überweisen, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde. F. Am 20. Dezember 2019 wurde der Kostenvorschuss eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 3. 3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Einzelnen führte es unter Angabe der jeweiligen Protokollstelle aus, er habe einerseits angegeben, die Verhaftung durch die Hisbollah sei im Jahr 2014 erfolgt, andererseits habe er angegeben, dies sei am 2. Oktober 2013 gewesen und er sei am vierten beziehungsweise fünften Oktober freigelassen worden. Weiter habe er auf die Frage, wann er letztmals zum Haus seines Grossvaters gegangen sei, erklärt, dies sei zwei Monate nach Zustellung des schriftlichen Aufgebots, sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen, gewesen, in derselben Anhörung jedoch gesagt, er sei nach 2011 nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. Diese Widersprüche habe er nicht zu erklären vermocht. Das von ihm eingereichte Aushebungsaufgebot weise nicht die erforderlichen Merkmale auf. Zudem könnten solche Dokumente auch leicht käuflich erworben werden, weshalb ihnen kein grosser Beweiswert beigemessen werden könne. 5.2 Ungeachtet dessen, ob das SEM das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufgebot für die Aushebung für den Militärdienst zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat oder nicht, ist - wie schon in der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 festgehalten - festzustellen, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion (beziehungsweise wie vorliegend das Nichtbefolgen eines Aufgebots für die Aushebung für den Militärdienst) für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Solches wäre asylrechtlich nur dann von Relevanz, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien könnte dies etwa dann der Fall sein, wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine solche spezielle Situation vorliegt, weshalb der behaupteten Nichtbefolgung eines militärischen Aufgebots und einer allfällig daraus resultierenden Bestrafung asylrechtlich keine Bedeutung zukommt - dies auch dann nicht, wenn das eingereichte Aufgebot authentisch sein sollte. 5.2.1 Die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" bezieht sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteil D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3) nur auf staatenlose Personen. Demnach kann eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers - vorliegend Syrien - bestehen. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Probleme, die er im Libanon erlitten habe (Inbrandsetzen seines Hauses, Inhaftierung durch die Hisbollah) haben sich somit in einem Drittstaat, nicht aber in seinem Heimatstaat verwirklicht. Diese sind mithin entgegen der anderslautenden Ansicht in der Beschwerde und übereinstimmend mit den diesbezüglichen Erwägungen des SEM asylrechtlich ebenfalls nicht von Bedeutung (vgl. BVGE 2014/26 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) - auch dann nicht, wenn die entsprechenden Vorfälle sich tatsächlich zugetragen haben sollten. 5.2.2 Im Übrigen ist entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt und/oder abgeklärt oder erhebliche Parteivorbringen nicht gewürdigt oder den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör verletzt oder anderweitig verfahrensrechtliche Fehler begangen haben soll. Allein aus dem Umstand, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers anders gewürdigt hat, als von ihm erhofft, lässt sich nicht ableiten, der Sachverhalt sei falsch oder unvollständig erhoben beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt worden. In den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde wird die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der materiellen Beurteilung des Asylgesuches vermischt. Es besteht jedoch kein Grund, die Sache - entsprechend dem Hauptantrag in der Beschwerde - an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 5.2.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der - einzig bezüglich der Ziffern 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-schuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: