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D-1160/2020

D-1160/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-25 · Deutsch CH

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller reichte am 14. Dezember 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 ab, wobei es die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Gesuchsteller aber infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6321/2019 vom 20. Januar 2020 ab. B. Am 20. Februar 2020 reichte der Gesuchsteller beim SEM eine als «Mehrfachgesuch» bezeichnete Rechtsschrift ein. Er beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei seine Eingabe als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen und er erneut anzuhören. Zur Begründung machte er geltend, er habe im (...) erfahren, dass das Strafgericht in B._______ ihn mit Urteil vom (...) der Missachtung des Staatsprestiges, der Schwächung der Nationalen Gefühle und der Anstiftung zu rassistischen Vorurteilen im Sinne von Art. 285 und 287 des syrischen Strafgesetzbuches, begangen am (...), schuldig gesprochen und zu einer Haftstrafe von (...) Jahren und einer Geldstrafe von (...) syrische Pfund verurteilt habe. Konkret werfe ihm das syrische Regime vor, dass er am (...) in C._______ an einem Solidaritätsstreik von Kurden teilgenommen und dabei die israelische Flagge neben der kurdischen Flagge geschwenkt habe. Das Anheben der israelischen Flagge sei ein Ausdruck der Wut über die negative Einstellung der arabischen Völker und Regierungen gegenüber den Rechten von Kurden. Es mache den Anschein, dass dem syrischen Geheimdienst Fotos und Videos über seine damalige Teilnahme am Solidaritätsstreik in C._______ vom zugestellt worden seien. Von diesem syrischen Strafurteil habe er durch seinen in D._______ lebenden Onkel namens E._______ erfahren. Sein Onkel sei anfangs (...) von der militärischen Sicherheitsabteilung in D._______ zur Befragung vorgeladen worden. Dabei hätten die syrischen Behörden seinen Onkel über ihn (Gesuchsteller) ausgefragt und befohlen, der Onkel müsse sie umgehend informieren, wenn er (Gesuchsteller) nach Syrien zurückkehre. Gleichzeitig sei der Onkel darüber, dass die Handlungen von ihm (Gesuchsteller) in C._______ als Verrat gelten würden, und über das Urteil des Strafgerichts von B._______ vom (...) in Kenntnis gesetzt worden. Der Onkel sei gezwungen worden, diesen Umstand schriftlich zu bestätigen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller drei Fotos (den Angaben nach aufgenommen während der Teilnahme am Solidaritätsstreik vom [...]) und ein als «Auszug des ausgestellten Urteil[s] vom Strafgericht in B._______» bezeichnetes Dokument in Kopie samt deutscher Übersetzung sowie eine Fürsorgebestätigung bei. C. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 - welches in Kopie an den Gesuchsteller gesandt wurde überwies das SEM die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Es hielt fest, die Begehren des Gesuchstellers würden auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielen, welcher bislang zwar nicht geltend gemacht worden sei, zum Urteilszeitpunkt aber schon bestanden habe. Die Vorbringen des Gesuchstellers seien daher nicht als Wiedererwägung oder neues Asylgesuch entgegenzunehmen, sondern im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu beurteilen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen oder des Auffindens entscheidender Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beinhaltet zum einen, dass diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen und im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsentscheids zu prüfen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E.3-13). Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 306 f. Rz. 5.47). Macht eine asylsuchende Person hingegen neue Asylgründe die nach der Rechtskraft eines Asylentscheides eingetreten sind geltend, die sich nicht auf das vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch (Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4505 sowie BVGE 2014/39 E. 4.6).

E. 2.2 Die Vorbringen der Teilnahme am kurdischen Solidaritätsstreik in C._______ am (...) im Sinne einer exilpolitischen Tätigkeit und das angeblich deswegen ergangene syrische Strafgerichtsurteil vom (...) betreffen Ereignisse und Beweismittel, welche sich bereits vor dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 20. Januar 2020 zugetragen haben beziehungsweise vorher entstanden sind. Die bisher nicht geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit im Jahr (...) stellt für sich alleine keine "nachträglich erfahrene" Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar. Sie wird allerdings im Zusammenhang mit dem angeblich im (...) ausgestellten syrischen Strafgerichtsurteil vorgebracht, weshalb sie im Rahmen dieses Revisionsbegehrens zu berücksichtigen ist, zumal sie sich bereits vor dem letzten rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zugetragen hat. Mit diesen Vorbringen werden mithin Revisionsgründe beziehungsweise die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Asylentscheides und Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6321/2019 vom 20. Januar 2020 geltend gemacht, was die Behandlung als zweites Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch durch das SEM ausschliesst. Die Überweisung des Gesuchs an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte folglich zu Recht, weshalb das Gericht die Eingabe vom 20. Februar 2020 als Revisionsgesuch entgegennimmt und im Nachfolgenden unter revisionsrechtlichen Aspekten prüft.

E. 2.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Für die Geltendmachung des Revisionsgrundes der Entdeckung der erheblichen Tatsache oder des entscheidenden Beweismittels gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG ist die prozessuale Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ("aus anderen Gründen") massgebend. Demnach ist das Revisionsgesuch innerhalb von 90 Tagen nach Entdeckung der in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG umschriebenen Tatsachen und Beweismittel, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids, einzureichen. Aus der als Mehrfachgesuch bezeichneten Rechtsschrift (nachfolgend Revisionsgesuch) geht hervor, dass der Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils D-6321/2019 vom 20. Januar 2020 geltend macht. Er hat gemäss eigenen Angaben anfangs (...) vom angeblichen Strafurteil erfahren, weshalb die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG mit Eingabe an das SEM vom 20. Februar 2020 gewahrt wurde. Auf das fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist daher einzutreten.

E. 3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetzesrecht kann indes einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3), so hat der Gesetzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben (Art. 29 AsylG). Für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG) ist hingegen keine mündliche Anhörung vorgesehen; dies muss insbesondere für Revisionsverfahren gelten. Der Gesuchsteller hat seine Vorbringen in seiner Eingabe ausführlich darlegen und Beweismittel einreichen können. Der entsprechende Antrag der erneuten Anhörung ist demzufolge abzuweisen.

E. 4.1 Als Kernstück der Revisionseingabe legt der Gesuchsteller ein als «Auszug» eines Urteils des Strafgerichts in B._______ vom (...) bezeichnetes Dokument in Kopie vor. Dabei handelt es sich gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten deutschen Übersetzung - entgegen der im Revisionsgesuch angeführten Bezeichnung - nicht um einen Auszug eines Strafurteils, sondern um eine am (...) ausgestellte Aufforderung des Justizministeriums der F._______ an den Abteilungsleiter des Strafvollzugs in B._______, die gegen den Gesuchsteller mit Strafurteil vom (...) ausgesprochenen Strafen (Haftstrafe von [...] Jahren und Geldstrafe von [...] syrische Pfund) zu vollstrecken. Bei diesem Beweismittel (nachfolgend: Vollstreckungsbefehl) handelt es sich somit um ein behördeninternes Dokument, welches nicht zur Abgabe an den betroffenen Gesuchsteller bestimmt war und in dessen Besitz er somit gar nicht hätte gelangen können. Es ergeben sich aus dem fraglichen Beweismittel denn auch keine Anhaltspunkte, dass es dem Gesuchsteller in irgendeiner Weise oder aus irgendeinem Grund hätte ausgehändigt werden sollen. Der Gesuchsteller führt bezeichnenderweise auch nicht aus, wie er in den Besitz des Dokuments gelangt sei. Hinzu kommt, dass seine Schilderungen im Revisionsgesuch, wonach - als Folge seiner strafrechtlichen Verurteilung am (...) - sein Onkel anfangs (...) von der militärischen Sicherheitsabteilung beziehungsweise vom syrischen Geheimdienst vorgeladen worden sei, mit dem vorgelegten Vollstreckungsbefehl nicht vereinbar sind. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Onkel von der militärischen Sicherheitsabteilung hätte vorgeladen werden sollen, nachdem der Vollstreckungsbefehl an den entsprechenden Abteilungsleiter des Strafvollzugs in B._______ gerichtet ist. Darüber hinaus sind dem Vollstreckungsbefehl auch inhaltliche Unstimmigkeiten zu entnehmen. So wird als Wohnort des Gesuchstellers angegeben «D._______ - G._______-Neben H._______ Moschee». Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) im ordentlichen Verfahren gab der Gesuchsteller zwar an, er sei in D._______ geboren, er führte jedoch gleichzeitig aus, sein letzter Wohnsitz und seine letzte offizielle Adresse im Heimatstaat sei I._______ gewesen, dort habe er mit seinen Eltern und drei Geschwistern gelebt (vgl. SEM act. A7 Ziffn. 1.07 und 2.01). Vor diesem Hintergrund widerspricht der auf dem Vollstreckungsbefehl aufgeführte Wohnort, an welchem «durch Aufkleben an die Tür» das Strafurteil vom (...) zugestellt worden sei, jeglicher Logik. Des Weiteren ist zeitlich nicht nachvollziehbar, dass das Urteil angeblich am (...) ergangen, jedoch - gemäss Vollstreckungsbefehl - dem Gesuchsteller bereits am (...) durch besagte Art mitgeteilt worden sein soll. Der in Kopie eingereichte Vollstreckungsbefehl erweist sich insgesamt als nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der dargelegten strafrechtlichen Verurteilung des Gesuchstellers zu bewirken. Das Beweismittel ist damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.

E. 4.2 Soweit der Gesuchsteller revisionsweise vorbringt, er habe am (...) in C._______ an einem Solidaritätsstreik von Kurden teilgenommen, ist festzuhalten, dass diese exilpolitische Tätigkeit vom Gericht nicht in Frage gestellt wird. So ist der Gesuchsteller auf einem der eingereichten Fotos vor dem UNO Gebäude in C._______ zu erkennen, allerdings nicht als Teilnehmer einer Kundgebungsveranstaltung. Auf den anderen beiden Fotografien, vermutungsweise bei gleicher Gelegenheit aufgenommen, hält er eine Fahnenstange mit kurdischer und israelischer Flagge in der Hand und ist, jedenfalls auf der einen Foto, als Teilnehmer einer Kundgebungsveranstaltung zu sehen, bei welcher mehrere kurdische Flaggen hochgehalten werden. Auch der dargelegte zeitliche Hintergrund der Fotoaufnahme scheint mit Blick auf die hochgehaltene israelische Flagge plausibel (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Kurdistan und Israel - eine ungewöhnliche Freundschaft, vom 19. Oktober 2017, https://www.nzz.ch/feuilleton/kurdistan-und-israel-eine-ungewoehnliche-freundschaft-ld.1322352; abgerufen am 10. März 2020). Indessen vermag der Gesuchsteller, nachdem es ihm nicht gelungen ist, seine dargelegte strafrechtliche Verurteilung glaubhaft zu machen, der hier erstmals vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit keine revisionsrechtlich relevante Bedeutung beizumessen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er die Teilnahme am Solidaritätsstreik in C._______ in seinem ordentlichen Asylverfahren deshalb nicht erwähnt hat, weil er diese - aus zutreffenden Gründen - als flüchtlingsrechtlich nicht bedeutend erachtet hat. So ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass das Hochhalten der kurdischen Flagge zusammen mit der israelischen Flagge ihn aus Sicht des syrischen Regimes gegenüber den übrigen Teilnehmenden der Kundgebung besonders exponiert hätte. Überdies muss der Gesuchsteller anlässlich dieser angeblichen Solidaritätskundgebung für die Kurden in seinem Heimatland einer von vielen Teilnehmern gewesen sein. Von einer speziellen Exponierung als syrischer Exilaktivist, der wie dargetan vom syrischen Geheimdienst beobachtet worden wäre, kann infolge dieser offenbar einmaligen Kundgebungsteilnahme jedenfalls nicht ausgegangen werden. Überdies macht der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch nicht geltend, die Aufnahmen auf Facebook, anderen sozialen Medien oder generell im Internet unter seinem Namen veröffentlicht zu haben. Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden von seinem angeblichen exilpolitischen Engagement Kenntnis erlangt haben und deshalb auf ihn aufmerksam geworden sind.

E. 4.3 Insgesamt erscheint der gesamte dargelegte Sachverhalt, wonach der syrische Geheimdienst infolge der Teilnahme an der Kundgebung vom (...) auf den Gesuchsteller aufmerksam geworden sei und ihn am (...) verurteilt habe, als Konstrukt und mithin als unglaubhaft.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Revisionsgründe vorliegen. Das Gesuch um Revision des Urteils vom 20. Januar 2020 ist abzuweisen.

E. 6.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch ungeachtet seiner dargelegten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1160/2020 Urteil vom 25. März 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revisionsgesuch vom 20. Februar 2020 gegen das Urteil D-6321/2019 des Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte am 14. Dezember 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 ab, wobei es die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Gesuchsteller aber infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6321/2019 vom 20. Januar 2020 ab. B. Am 20. Februar 2020 reichte der Gesuchsteller beim SEM eine als «Mehrfachgesuch» bezeichnete Rechtsschrift ein. Er beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei seine Eingabe als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen und er erneut anzuhören. Zur Begründung machte er geltend, er habe im (...) erfahren, dass das Strafgericht in B._______ ihn mit Urteil vom (...) der Missachtung des Staatsprestiges, der Schwächung der Nationalen Gefühle und der Anstiftung zu rassistischen Vorurteilen im Sinne von Art. 285 und 287 des syrischen Strafgesetzbuches, begangen am (...), schuldig gesprochen und zu einer Haftstrafe von (...) Jahren und einer Geldstrafe von (...) syrische Pfund verurteilt habe. Konkret werfe ihm das syrische Regime vor, dass er am (...) in C._______ an einem Solidaritätsstreik von Kurden teilgenommen und dabei die israelische Flagge neben der kurdischen Flagge geschwenkt habe. Das Anheben der israelischen Flagge sei ein Ausdruck der Wut über die negative Einstellung der arabischen Völker und Regierungen gegenüber den Rechten von Kurden. Es mache den Anschein, dass dem syrischen Geheimdienst Fotos und Videos über seine damalige Teilnahme am Solidaritätsstreik in C._______ vom zugestellt worden seien. Von diesem syrischen Strafurteil habe er durch seinen in D._______ lebenden Onkel namens E._______ erfahren. Sein Onkel sei anfangs (...) von der militärischen Sicherheitsabteilung in D._______ zur Befragung vorgeladen worden. Dabei hätten die syrischen Behörden seinen Onkel über ihn (Gesuchsteller) ausgefragt und befohlen, der Onkel müsse sie umgehend informieren, wenn er (Gesuchsteller) nach Syrien zurückkehre. Gleichzeitig sei der Onkel darüber, dass die Handlungen von ihm (Gesuchsteller) in C._______ als Verrat gelten würden, und über das Urteil des Strafgerichts von B._______ vom (...) in Kenntnis gesetzt worden. Der Onkel sei gezwungen worden, diesen Umstand schriftlich zu bestätigen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller drei Fotos (den Angaben nach aufgenommen während der Teilnahme am Solidaritätsstreik vom [...]) und ein als «Auszug des ausgestellten Urteil[s] vom Strafgericht in B._______» bezeichnetes Dokument in Kopie samt deutscher Übersetzung sowie eine Fürsorgebestätigung bei. C. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 - welches in Kopie an den Gesuchsteller gesandt wurde überwies das SEM die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Es hielt fest, die Begehren des Gesuchstellers würden auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielen, welcher bislang zwar nicht geltend gemacht worden sei, zum Urteilszeitpunkt aber schon bestanden habe. Die Vorbringen des Gesuchstellers seien daher nicht als Wiedererwägung oder neues Asylgesuch entgegenzunehmen, sondern im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen oder des Auffindens entscheidender Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beinhaltet zum einen, dass diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen und im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsentscheids zu prüfen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E.3-13). Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 306 f. Rz. 5.47). Macht eine asylsuchende Person hingegen neue Asylgründe die nach der Rechtskraft eines Asylentscheides eingetreten sind geltend, die sich nicht auf das vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch (Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4505 sowie BVGE 2014/39 E. 4.6). 2.2 Die Vorbringen der Teilnahme am kurdischen Solidaritätsstreik in C._______ am (...) im Sinne einer exilpolitischen Tätigkeit und das angeblich deswegen ergangene syrische Strafgerichtsurteil vom (...) betreffen Ereignisse und Beweismittel, welche sich bereits vor dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 20. Januar 2020 zugetragen haben beziehungsweise vorher entstanden sind. Die bisher nicht geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit im Jahr (...) stellt für sich alleine keine "nachträglich erfahrene" Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar. Sie wird allerdings im Zusammenhang mit dem angeblich im (...) ausgestellten syrischen Strafgerichtsurteil vorgebracht, weshalb sie im Rahmen dieses Revisionsbegehrens zu berücksichtigen ist, zumal sie sich bereits vor dem letzten rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zugetragen hat. Mit diesen Vorbringen werden mithin Revisionsgründe beziehungsweise die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Asylentscheides und Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6321/2019 vom 20. Januar 2020 geltend gemacht, was die Behandlung als zweites Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch durch das SEM ausschliesst. Die Überweisung des Gesuchs an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte folglich zu Recht, weshalb das Gericht die Eingabe vom 20. Februar 2020 als Revisionsgesuch entgegennimmt und im Nachfolgenden unter revisionsrechtlichen Aspekten prüft. 2.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Für die Geltendmachung des Revisionsgrundes der Entdeckung der erheblichen Tatsache oder des entscheidenden Beweismittels gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG ist die prozessuale Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ("aus anderen Gründen") massgebend. Demnach ist das Revisionsgesuch innerhalb von 90 Tagen nach Entdeckung der in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG umschriebenen Tatsachen und Beweismittel, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids, einzureichen. Aus der als Mehrfachgesuch bezeichneten Rechtsschrift (nachfolgend Revisionsgesuch) geht hervor, dass der Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils D-6321/2019 vom 20. Januar 2020 geltend macht. Er hat gemäss eigenen Angaben anfangs (...) vom angeblichen Strafurteil erfahren, weshalb die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG mit Eingabe an das SEM vom 20. Februar 2020 gewahrt wurde. Auf das fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist daher einzutreten. 3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetzesrecht kann indes einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3), so hat der Gesetzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben (Art. 29 AsylG). Für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG) ist hingegen keine mündliche Anhörung vorgesehen; dies muss insbesondere für Revisionsverfahren gelten. Der Gesuchsteller hat seine Vorbringen in seiner Eingabe ausführlich darlegen und Beweismittel einreichen können. Der entsprechende Antrag der erneuten Anhörung ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Als Kernstück der Revisionseingabe legt der Gesuchsteller ein als «Auszug» eines Urteils des Strafgerichts in B._______ vom (...) bezeichnetes Dokument in Kopie vor. Dabei handelt es sich gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten deutschen Übersetzung - entgegen der im Revisionsgesuch angeführten Bezeichnung - nicht um einen Auszug eines Strafurteils, sondern um eine am (...) ausgestellte Aufforderung des Justizministeriums der F._______ an den Abteilungsleiter des Strafvollzugs in B._______, die gegen den Gesuchsteller mit Strafurteil vom (...) ausgesprochenen Strafen (Haftstrafe von [...] Jahren und Geldstrafe von [...] syrische Pfund) zu vollstrecken. Bei diesem Beweismittel (nachfolgend: Vollstreckungsbefehl) handelt es sich somit um ein behördeninternes Dokument, welches nicht zur Abgabe an den betroffenen Gesuchsteller bestimmt war und in dessen Besitz er somit gar nicht hätte gelangen können. Es ergeben sich aus dem fraglichen Beweismittel denn auch keine Anhaltspunkte, dass es dem Gesuchsteller in irgendeiner Weise oder aus irgendeinem Grund hätte ausgehändigt werden sollen. Der Gesuchsteller führt bezeichnenderweise auch nicht aus, wie er in den Besitz des Dokuments gelangt sei. Hinzu kommt, dass seine Schilderungen im Revisionsgesuch, wonach - als Folge seiner strafrechtlichen Verurteilung am (...) - sein Onkel anfangs (...) von der militärischen Sicherheitsabteilung beziehungsweise vom syrischen Geheimdienst vorgeladen worden sei, mit dem vorgelegten Vollstreckungsbefehl nicht vereinbar sind. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Onkel von der militärischen Sicherheitsabteilung hätte vorgeladen werden sollen, nachdem der Vollstreckungsbefehl an den entsprechenden Abteilungsleiter des Strafvollzugs in B._______ gerichtet ist. Darüber hinaus sind dem Vollstreckungsbefehl auch inhaltliche Unstimmigkeiten zu entnehmen. So wird als Wohnort des Gesuchstellers angegeben «D._______ - G._______-Neben H._______ Moschee». Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) im ordentlichen Verfahren gab der Gesuchsteller zwar an, er sei in D._______ geboren, er führte jedoch gleichzeitig aus, sein letzter Wohnsitz und seine letzte offizielle Adresse im Heimatstaat sei I._______ gewesen, dort habe er mit seinen Eltern und drei Geschwistern gelebt (vgl. SEM act. A7 Ziffn. 1.07 und 2.01). Vor diesem Hintergrund widerspricht der auf dem Vollstreckungsbefehl aufgeführte Wohnort, an welchem «durch Aufkleben an die Tür» das Strafurteil vom (...) zugestellt worden sei, jeglicher Logik. Des Weiteren ist zeitlich nicht nachvollziehbar, dass das Urteil angeblich am (...) ergangen, jedoch - gemäss Vollstreckungsbefehl - dem Gesuchsteller bereits am (...) durch besagte Art mitgeteilt worden sein soll. Der in Kopie eingereichte Vollstreckungsbefehl erweist sich insgesamt als nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der dargelegten strafrechtlichen Verurteilung des Gesuchstellers zu bewirken. Das Beweismittel ist damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 4.2 Soweit der Gesuchsteller revisionsweise vorbringt, er habe am (...) in C._______ an einem Solidaritätsstreik von Kurden teilgenommen, ist festzuhalten, dass diese exilpolitische Tätigkeit vom Gericht nicht in Frage gestellt wird. So ist der Gesuchsteller auf einem der eingereichten Fotos vor dem UNO Gebäude in C._______ zu erkennen, allerdings nicht als Teilnehmer einer Kundgebungsveranstaltung. Auf den anderen beiden Fotografien, vermutungsweise bei gleicher Gelegenheit aufgenommen, hält er eine Fahnenstange mit kurdischer und israelischer Flagge in der Hand und ist, jedenfalls auf der einen Foto, als Teilnehmer einer Kundgebungsveranstaltung zu sehen, bei welcher mehrere kurdische Flaggen hochgehalten werden. Auch der dargelegte zeitliche Hintergrund der Fotoaufnahme scheint mit Blick auf die hochgehaltene israelische Flagge plausibel (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Kurdistan und Israel - eine ungewöhnliche Freundschaft, vom 19. Oktober 2017, https://www.nzz.ch/feuilleton/kurdistan-und-israel-eine-ungewoehnliche-freundschaft-ld.1322352; abgerufen am 10. März 2020). Indessen vermag der Gesuchsteller, nachdem es ihm nicht gelungen ist, seine dargelegte strafrechtliche Verurteilung glaubhaft zu machen, der hier erstmals vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit keine revisionsrechtlich relevante Bedeutung beizumessen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er die Teilnahme am Solidaritätsstreik in C._______ in seinem ordentlichen Asylverfahren deshalb nicht erwähnt hat, weil er diese - aus zutreffenden Gründen - als flüchtlingsrechtlich nicht bedeutend erachtet hat. So ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass das Hochhalten der kurdischen Flagge zusammen mit der israelischen Flagge ihn aus Sicht des syrischen Regimes gegenüber den übrigen Teilnehmenden der Kundgebung besonders exponiert hätte. Überdies muss der Gesuchsteller anlässlich dieser angeblichen Solidaritätskundgebung für die Kurden in seinem Heimatland einer von vielen Teilnehmern gewesen sein. Von einer speziellen Exponierung als syrischer Exilaktivist, der wie dargetan vom syrischen Geheimdienst beobachtet worden wäre, kann infolge dieser offenbar einmaligen Kundgebungsteilnahme jedenfalls nicht ausgegangen werden. Überdies macht der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch nicht geltend, die Aufnahmen auf Facebook, anderen sozialen Medien oder generell im Internet unter seinem Namen veröffentlicht zu haben. Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden von seinem angeblichen exilpolitischen Engagement Kenntnis erlangt haben und deshalb auf ihn aufmerksam geworden sind. 4.3 Insgesamt erscheint der gesamte dargelegte Sachverhalt, wonach der syrische Geheimdienst infolge der Teilnahme an der Kundgebung vom (...) auf den Gesuchsteller aufmerksam geworden sei und ihn am (...) verurteilt habe, als Konstrukt und mithin als unglaubhaft.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Revisionsgründe vorliegen. Das Gesuch um Revision des Urteils vom 20. Januar 2020 ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch ungeachtet seiner dargelegten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: