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D-7915/2016

D-7915/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Mit an das BFM (heute: SEM) gerichtetem Schreiben vom 13. August 2012 ersuchte B._______ (welcher am 23. Dezember 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte und vom BFM mit Verfügung vom 29. August 2008 vorläufig aufgenommen worden war [vorinstanzliches Verfahren: N {...}]), für seinen in Israel weilenden Bruder, den Beschwerdeführer A._______, um Asyl. Am 26. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer auf der Schweizer Botschaft in Tel Aviv befragt. In der Folge bewilligte das BFM am 24. Oktober 2014 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. A.b Am 13. November 2014 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 5. Dezember 2014 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 29. Februar 2016 wurde er von einem Mitarbeiter des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus (...) E._______, wo er bis zur (...) die Schule besucht habe. Während seines letzten Schuljahres, im Januar 2009, sei er von Soldaten auf der Strasse aufgegriffen und - nach einem dreitägigen Aufenthalt im (...) - zwecks Absolvierung der militärischen Grundausbildung ins Militärcamp von F._______ gebracht worden. Nach sechs Monaten habe er einen ersten Fluchtversuch unternommen, doch sei er nahe der Grenze zum Sudan aufgegriffen, nach F._______ zurückgebracht und dort inhaftiert worden. Anfangs des Jahres 2010 sei ihm zusammen mit neun Mithäftlingen die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Nach einem dreitägigen Fussmarsch hätten sie den Sudan erreicht, wo sie aber kurz nach Überschreiten der Grenze von Angehörigen des Volkes der Rashaida auf die Sinai-Halbinsel entführt worden seien. Nach rund achtmonatiger Geiselnahme, während derer er wiederholt körperlich misshandelt worden sei, sei er gegen Bezahlung eines Lösegeldes von $ 10'000.- (seine Grossmutter habe dafür ihr Haus verkauft) freigekommen. Am 14. Oktober 2010 sei er in Israel angekommen. Sein Vater sei seit vielen Jahren verschollen und seine Mutter sowie zwei seiner Schwestern hätten im Jahr 2012 Eritrea verlassen, seien aber nur bis Ägypten gekommen, von wo aus sie nach Äthiopien ausgeschafft worden und schliesslich wieder nach Asmara zurückgekehrt seien. Anlässlich der Befragung auf der Schweizer Botschaft in Tel Aviv gab er überdies an, sich in Israel mit Gelegenheitsarbeiten durchzuschlagen, aber keinen Zugang zur medizinischen Versorgung zu haben und aufgefordert worden zu sein, das Land zu verlassen. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer seine am 18. September 2009 ausgestellte Geburtsurkunde im Original und die Identitätskarte seiner Mutter in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. November 2016 - eröffnet am 25. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea im damaligen Zeitpunkt aber als nicht zumutbar und ordnete daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Dezember 2016 (Poststempel: 21. Dezember 2016) gegen die SEM-Verfügung vom 24. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eine sehr kurz gehaltene, sinngemäss gegen die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls sowie gegen die Wegweisung an sich gerichtete Beschwerde ein. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift wurden neben der angefochtenen Verfügung und weiteren vorinstanzlichen Akten in Kopie ein Schreiben des (...) Schweiz sowie ein Brief einer Kursleiterin der "(...)" eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht vorab fest, das als Beilage zu Beschwerdeschrift genannte Schreiben des (...) befinde sich nicht bei den Akten. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 12. Januar 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 29. Dezember 2016 bezahlt. E. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 6. Oktober 2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert sieben Tagen ab Erhalt eine Beschwerdeergänzung einreichen. Die fragliche Instruktionsverfügung war dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2017 zugestellt worden, doch machte dieser von der Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung keinen Gebrauch. G. Am 22. Januar 2018 gingen beim Bundesverwaltungsgericht medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers sowie das ihm am 13. Oktober 2017 zugestellte Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung und die Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2017 (je im Original) ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht, wobei zu berücksichtigen ist, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).

E. 4.1 Das SEM befand in seiner angefochtenen Verfügung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in verschiedenen wesentlichen Punkten nicht glaubhaft.

E. 4.1.1 Es stellte fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Verhaftung anlässlich einer Razzia im Jahr 2009, die Dienstzeit in F._______, die Haft nach missglückter Desertion und betreffend den Ausbruch aus dem Gefängnis seien sehr unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen und hätten keine Realkennzeichen enthalten. So habe er auf die Aufforderung hin, den Aufgriff anlässlich der Razzia genauer zu schildern, lediglich zu Protokoll gegeben, er sei zwangsweise für den Militärdienst in F._______ rekrutiert worden, wobei er auch auf wiederholtes Nachfragen hin nicht konkreter geworden sei (vgl. Vorakten A11, Antworten auf die Fragen 37-43). Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine Zeit beim Militär erlebnisnah wiederzugeben. Vielmehr habe er - etwa bezüglich Bestrafungsmassnahmen - lediglich Allgemeinplätze geliefert, die jedem Eritreer und der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt seien. Weitergehende Fragen nach der Dienstzeit und die Aufforderung, die Aspekte seiner militärischen Ausbildung zu beschreiben, habe er bloss dahingehend beantwortet, dass er den Umgang mit der Waffe und die Teile des Gewehrs erlernt hätte (vgl. A4 S. 7 und A11, Antworten auf die Fragen 60-62, 69 und 70-76). Sodann habe der Beschwerdeführer seine weiteren Vorbringen betreffend den ersten Desertionsversuch und die anschliessende Verhaftung nicht differenziert darlegen können, insbesondere sei er auch auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen, präzis zu schildern, wie er die Flucht geplant und ausgeführt habe (vgl. A11, Antworten auf die Fragen 80-84 und 87-90). Auch den Aussagen zur erneuten Haft in F._______ und zur zweiten Flucht fehle es an Substanz und Realkennzeichen. Dabei liessen insbesondere die Beschreibung der Haftzeit, die Aussagen zur Beziehung zwischen den Gefangenen und die Antworten auf die Frage, was passiere, wenn ein Gefangener krank werde, jeglichen persönlichen Bezug vermissen (vgl. A11 Antworten auf die Fragen 91-100). Zudem sei der Beschwerdeführer auch nach weiterem Nachhaken nicht in der Lage gewesen, die Flucht an sich sowie den Zeitpunkt und die Planung derselben nachvollziehbar darzulegen (vgl. A11, Antworten auf die Fragen 101-106). Schliesslich sei auch die Ausreise in den Sudan zu wenig konkret geschildert worden. Das SEM wies dabei darauf hin, der Beschwerdeführer habe mehrfach wiederholt, den Weg in den Sudan nicht gekannt zu haben, wobei aber das von ihm angegebene Beispiel, mit welchem er seine Orientierungslosigkeit habe darstellen wollen (er habe einen Berg dreimal umkreist; vgl. A4 S. 7 f. und A11, Antworten auf die Fragen 107 f.), auch angesichts der Tatsache, dass sich die Berge in der Region auf spezifische Weise von der sonst ebenen Landschaft erheben würden, wenig nachvollziehbar erscheine.

E. 4.1.2 Das SEM stellte sodann fest, der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten auch in Widersprüche verwickelt. So habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, am 10. März 2010 aus dem Gefängnis ausgebrochen und am 13. März 2010 im Sudan angekommen zu sein (vgl. A4 S. 6), während er in der Anhörung vom 29. Februar 2016 als Datum der Flucht aus dem Gefängnis den 1. Februar 2010 und als dasjenige der Ankunft an der sudanesischen Grenze den 3. Februar 2010 nannte (vgl. A11, Antwort auf die Frage 102), wobei er auf entsprechenden Vorhalt hin erklärt habe, sich eventuell im Datum zu irren, den Monat (Februar) aber genau zu wissen (vgl. A11, Antworten auf die Fragen 120 f.). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in der BzP gesagt, auf der Flucht in den Sudan Hirten um Wasser gebeten und eine Ortschaft namens G._______ passiert zu haben (vgl. A4 S. 7 f.), wohingegen er in der Anhörung vom 29. Februar 2016 zu Protokoll gegeben habe, kein Essen gehabt und nur Wasser aus einem Fluss getrunken zu haben; sie seien keiner Ortschaft begegnet, alles sei Einöde gewesen (vgl. A11, Antwort auf die Frage 108). Mit der auf entsprechenden Vorhalt angebrachten Erklärung, er habe in der BzP gesagt, G._______ links zurückgelassen zu haben und weitermarschiert zu sein (vgl. A11, Antwort auf die Frage 122), könne der besagte Widerspruch nicht geklärt werden.

E. 4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten - insbesondere auch der am 22. Januar 2018 eingegangenen medizinischen Unterlagen - zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz. Indem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. Dezember 2016 lediglich am Wahrheitsgehalt der von ihm gemachten Aussagen festhält und dabei auf ein Schreiben einer Kursleiterin der "(...)" (die ihm ohne weitere diesbezüglichen Ausführungen die Anfechtung der SEM-Verfügung vom 24. November 2016 empfiehlt) verweist, und er auch von der ihm nachträglich noch gegebenen Möglichkeit der Einreichung einer Beschwerdeergänzung keinen Gebrauch machte, vermag er überdies die zahlreichen, in der angefochtenen Verfügung sehr detailliert aufgelisteten Argumente, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen, nicht zu entkräften. Auffallend sind insbesondere die zeitlichen Diskrepanzen in den Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Militärdienst. Einerseits will er die (...) abgeschlossen haben, bevor er im Rahmen einer Razzia mitgenommen worden sei (vgl. A4 S. 4 Ziff. 1.17.04). Mit dieser Zeitangabe lässt sich indessen die Behauptung, er sei am 2. Januar 2009 mitgenommen worden (vgl. A4 a.a.O.), nicht vereinbaren, beginnt doch das Schuljahr in Eritrea gerichtsnotorisch jeweils in der ersten Septemberhälfte. An der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er mitgenommen worden sei, als er von der (...) in die (...) Klasse gekommen sei (vgl. A11, Antworten zu F35 und F37). Geht man von dieser Aussage, mithin der Mitnahme im Sommer 2009, aus, ist es zeitlich nicht möglich, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im März 2010 sechs Monate im Militärdienst und acht Monate in Haft verbracht haben will. Zu unsubstanziiert um als glaubhaft erachtet zu werden erscheinen sodann die Schilderungen des Fluchtversuchs (vgl. A11, Antworten zu F80ff.) sowie der (gelungenen) Flucht (vgl. A11, Antwort zu F101ff.). Zwar konnte der Beschwerdeführer einige Detailangaben machen (beispielsweise seine militärische Einteilung sowie Angaben zu den Örtlichkeiten in F._______), indessen vermögen diese die überwiegenden Zweifel an seiner Darstellung nicht derart zu mindern, dass von der Glaubhaftigkeit auszugehen wäre. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es für die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung im eritreischen Kontext nicht genügt, eine Militärdienstleistung im Heimatland glaubhaft zu machen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] und D-3849/2016 vom 18. Dezember 2017). Selbst wenn dem Beschwerdeführer geglaubt werden könnte, dass er bei einer Razzia mitgenommen und nach F._______ zum Militärdienst gebracht worden sei, fielen seine Angaben zur Desertion sowie zur Flucht aus der Haft, wie bereits erwähnt, derart unsubstanziiert aus, dass sie nur den Schluss zuliessen, er schildere nicht selbst Erlebtes, wobei auch die Berücksichtigung des damals noch jungen Alters des Beschwerdeführers und der seither vergangenen Zeit zu keinem anderen Resultat führten.

E. 4.1.4 Das SEM gelangte nach dem Gesagten berechtigterweise zum Schluss, es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet, aus dem Militärdienst desertiert, in Eritrea in Haft gewesen und aus der Haft geflohen sei. Zur Frage der illegalen Ausreise wird auf die nachfolgende Erwägung 4.2.2 verwiesen.

E. 4.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teilweise auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand.

E. 4.2.1 Wie in der angefochtenen Verfügung - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7938/2009 vom 1. Juli 2011, E. 4.3., wonach sich die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten", nur auf staatenlose Personen bezieht - richtig festgehalten wurde, kann eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Eritrea, bestehen. Die geltend gemachte Entführung durch Angehörige des Volkes der Rashaida sowie die weiteren schwerwiegenden Übergriffe, denen der Beschwerdeführer im Sudan und auf der Halbinsel Sinai nach seiner Darstellung ausgesetzt war, vermögen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu führen.

E. 4.2.2 Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte illegale Ausreise aus Eritrea betrifft, so ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund galt und zur Flüchtlingseigenschaft führte, mit dem Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 aufgab. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5 [als Referenzurteil publiziert]). Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal - wie vorstehend (E. 4.1) festgehalten wurde - die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verneint wurde. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf die von ihm geschilderte Art und Weise illegal ausreiste, kann somit offen bleiben. Demnach vermochte dieser keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG darzutun.

E. 4.2.3 Demnach hat das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2, m.w.H.)

E. 6.3 Indem die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 24. November 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet und die Rückführung in den Heimatstaat als nicht zumutbar erachtet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den alternativen Wegweisungsvollzugshindernissen der Unzulässigkeit und Unmöglichkeit.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtigsowie vollständig feststellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 29. Dezember 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7915/2016 Urteil vom 30. November 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit an das BFM (heute: SEM) gerichtetem Schreiben vom 13. August 2012 ersuchte B._______ (welcher am 23. Dezember 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte und vom BFM mit Verfügung vom 29. August 2008 vorläufig aufgenommen worden war [vorinstanzliches Verfahren: N {...}]), für seinen in Israel weilenden Bruder, den Beschwerdeführer A._______, um Asyl. Am 26. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer auf der Schweizer Botschaft in Tel Aviv befragt. In der Folge bewilligte das BFM am 24. Oktober 2014 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. A.b Am 13. November 2014 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 5. Dezember 2014 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 29. Februar 2016 wurde er von einem Mitarbeiter des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus (...) E._______, wo er bis zur (...) die Schule besucht habe. Während seines letzten Schuljahres, im Januar 2009, sei er von Soldaten auf der Strasse aufgegriffen und - nach einem dreitägigen Aufenthalt im (...) - zwecks Absolvierung der militärischen Grundausbildung ins Militärcamp von F._______ gebracht worden. Nach sechs Monaten habe er einen ersten Fluchtversuch unternommen, doch sei er nahe der Grenze zum Sudan aufgegriffen, nach F._______ zurückgebracht und dort inhaftiert worden. Anfangs des Jahres 2010 sei ihm zusammen mit neun Mithäftlingen die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Nach einem dreitägigen Fussmarsch hätten sie den Sudan erreicht, wo sie aber kurz nach Überschreiten der Grenze von Angehörigen des Volkes der Rashaida auf die Sinai-Halbinsel entführt worden seien. Nach rund achtmonatiger Geiselnahme, während derer er wiederholt körperlich misshandelt worden sei, sei er gegen Bezahlung eines Lösegeldes von $ 10'000.- (seine Grossmutter habe dafür ihr Haus verkauft) freigekommen. Am 14. Oktober 2010 sei er in Israel angekommen. Sein Vater sei seit vielen Jahren verschollen und seine Mutter sowie zwei seiner Schwestern hätten im Jahr 2012 Eritrea verlassen, seien aber nur bis Ägypten gekommen, von wo aus sie nach Äthiopien ausgeschafft worden und schliesslich wieder nach Asmara zurückgekehrt seien. Anlässlich der Befragung auf der Schweizer Botschaft in Tel Aviv gab er überdies an, sich in Israel mit Gelegenheitsarbeiten durchzuschlagen, aber keinen Zugang zur medizinischen Versorgung zu haben und aufgefordert worden zu sein, das Land zu verlassen. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer seine am 18. September 2009 ausgestellte Geburtsurkunde im Original und die Identitätskarte seiner Mutter in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. November 2016 - eröffnet am 25. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea im damaligen Zeitpunkt aber als nicht zumutbar und ordnete daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Dezember 2016 (Poststempel: 21. Dezember 2016) gegen die SEM-Verfügung vom 24. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eine sehr kurz gehaltene, sinngemäss gegen die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls sowie gegen die Wegweisung an sich gerichtete Beschwerde ein. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift wurden neben der angefochtenen Verfügung und weiteren vorinstanzlichen Akten in Kopie ein Schreiben des (...) Schweiz sowie ein Brief einer Kursleiterin der "(...)" eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht vorab fest, das als Beilage zu Beschwerdeschrift genannte Schreiben des (...) befinde sich nicht bei den Akten. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 12. Januar 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 29. Dezember 2016 bezahlt. E. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 6. Oktober 2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert sieben Tagen ab Erhalt eine Beschwerdeergänzung einreichen. Die fragliche Instruktionsverfügung war dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2017 zugestellt worden, doch machte dieser von der Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung keinen Gebrauch. G. Am 22. Januar 2018 gingen beim Bundesverwaltungsgericht medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers sowie das ihm am 13. Oktober 2017 zugestellte Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung und die Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2017 (je im Original) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht, wobei zu berücksichtigen ist, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4. 4.1 Das SEM befand in seiner angefochtenen Verfügung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in verschiedenen wesentlichen Punkten nicht glaubhaft. 4.1.1 Es stellte fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Verhaftung anlässlich einer Razzia im Jahr 2009, die Dienstzeit in F._______, die Haft nach missglückter Desertion und betreffend den Ausbruch aus dem Gefängnis seien sehr unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen und hätten keine Realkennzeichen enthalten. So habe er auf die Aufforderung hin, den Aufgriff anlässlich der Razzia genauer zu schildern, lediglich zu Protokoll gegeben, er sei zwangsweise für den Militärdienst in F._______ rekrutiert worden, wobei er auch auf wiederholtes Nachfragen hin nicht konkreter geworden sei (vgl. Vorakten A11, Antworten auf die Fragen 37-43). Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine Zeit beim Militär erlebnisnah wiederzugeben. Vielmehr habe er - etwa bezüglich Bestrafungsmassnahmen - lediglich Allgemeinplätze geliefert, die jedem Eritreer und der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt seien. Weitergehende Fragen nach der Dienstzeit und die Aufforderung, die Aspekte seiner militärischen Ausbildung zu beschreiben, habe er bloss dahingehend beantwortet, dass er den Umgang mit der Waffe und die Teile des Gewehrs erlernt hätte (vgl. A4 S. 7 und A11, Antworten auf die Fragen 60-62, 69 und 70-76). Sodann habe der Beschwerdeführer seine weiteren Vorbringen betreffend den ersten Desertionsversuch und die anschliessende Verhaftung nicht differenziert darlegen können, insbesondere sei er auch auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen, präzis zu schildern, wie er die Flucht geplant und ausgeführt habe (vgl. A11, Antworten auf die Fragen 80-84 und 87-90). Auch den Aussagen zur erneuten Haft in F._______ und zur zweiten Flucht fehle es an Substanz und Realkennzeichen. Dabei liessen insbesondere die Beschreibung der Haftzeit, die Aussagen zur Beziehung zwischen den Gefangenen und die Antworten auf die Frage, was passiere, wenn ein Gefangener krank werde, jeglichen persönlichen Bezug vermissen (vgl. A11 Antworten auf die Fragen 91-100). Zudem sei der Beschwerdeführer auch nach weiterem Nachhaken nicht in der Lage gewesen, die Flucht an sich sowie den Zeitpunkt und die Planung derselben nachvollziehbar darzulegen (vgl. A11, Antworten auf die Fragen 101-106). Schliesslich sei auch die Ausreise in den Sudan zu wenig konkret geschildert worden. Das SEM wies dabei darauf hin, der Beschwerdeführer habe mehrfach wiederholt, den Weg in den Sudan nicht gekannt zu haben, wobei aber das von ihm angegebene Beispiel, mit welchem er seine Orientierungslosigkeit habe darstellen wollen (er habe einen Berg dreimal umkreist; vgl. A4 S. 7 f. und A11, Antworten auf die Fragen 107 f.), auch angesichts der Tatsache, dass sich die Berge in der Region auf spezifische Weise von der sonst ebenen Landschaft erheben würden, wenig nachvollziehbar erscheine. 4.1.2 Das SEM stellte sodann fest, der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten auch in Widersprüche verwickelt. So habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, am 10. März 2010 aus dem Gefängnis ausgebrochen und am 13. März 2010 im Sudan angekommen zu sein (vgl. A4 S. 6), während er in der Anhörung vom 29. Februar 2016 als Datum der Flucht aus dem Gefängnis den 1. Februar 2010 und als dasjenige der Ankunft an der sudanesischen Grenze den 3. Februar 2010 nannte (vgl. A11, Antwort auf die Frage 102), wobei er auf entsprechenden Vorhalt hin erklärt habe, sich eventuell im Datum zu irren, den Monat (Februar) aber genau zu wissen (vgl. A11, Antworten auf die Fragen 120 f.). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in der BzP gesagt, auf der Flucht in den Sudan Hirten um Wasser gebeten und eine Ortschaft namens G._______ passiert zu haben (vgl. A4 S. 7 f.), wohingegen er in der Anhörung vom 29. Februar 2016 zu Protokoll gegeben habe, kein Essen gehabt und nur Wasser aus einem Fluss getrunken zu haben; sie seien keiner Ortschaft begegnet, alles sei Einöde gewesen (vgl. A11, Antwort auf die Frage 108). Mit der auf entsprechenden Vorhalt angebrachten Erklärung, er habe in der BzP gesagt, G._______ links zurückgelassen zu haben und weitermarschiert zu sein (vgl. A11, Antwort auf die Frage 122), könne der besagte Widerspruch nicht geklärt werden. 4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten - insbesondere auch der am 22. Januar 2018 eingegangenen medizinischen Unterlagen - zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz. Indem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. Dezember 2016 lediglich am Wahrheitsgehalt der von ihm gemachten Aussagen festhält und dabei auf ein Schreiben einer Kursleiterin der "(...)" (die ihm ohne weitere diesbezüglichen Ausführungen die Anfechtung der SEM-Verfügung vom 24. November 2016 empfiehlt) verweist, und er auch von der ihm nachträglich noch gegebenen Möglichkeit der Einreichung einer Beschwerdeergänzung keinen Gebrauch machte, vermag er überdies die zahlreichen, in der angefochtenen Verfügung sehr detailliert aufgelisteten Argumente, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen, nicht zu entkräften. Auffallend sind insbesondere die zeitlichen Diskrepanzen in den Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Militärdienst. Einerseits will er die (...) abgeschlossen haben, bevor er im Rahmen einer Razzia mitgenommen worden sei (vgl. A4 S. 4 Ziff. 1.17.04). Mit dieser Zeitangabe lässt sich indessen die Behauptung, er sei am 2. Januar 2009 mitgenommen worden (vgl. A4 a.a.O.), nicht vereinbaren, beginnt doch das Schuljahr in Eritrea gerichtsnotorisch jeweils in der ersten Septemberhälfte. An der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er mitgenommen worden sei, als er von der (...) in die (...) Klasse gekommen sei (vgl. A11, Antworten zu F35 und F37). Geht man von dieser Aussage, mithin der Mitnahme im Sommer 2009, aus, ist es zeitlich nicht möglich, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im März 2010 sechs Monate im Militärdienst und acht Monate in Haft verbracht haben will. Zu unsubstanziiert um als glaubhaft erachtet zu werden erscheinen sodann die Schilderungen des Fluchtversuchs (vgl. A11, Antworten zu F80ff.) sowie der (gelungenen) Flucht (vgl. A11, Antwort zu F101ff.). Zwar konnte der Beschwerdeführer einige Detailangaben machen (beispielsweise seine militärische Einteilung sowie Angaben zu den Örtlichkeiten in F._______), indessen vermögen diese die überwiegenden Zweifel an seiner Darstellung nicht derart zu mindern, dass von der Glaubhaftigkeit auszugehen wäre. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es für die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung im eritreischen Kontext nicht genügt, eine Militärdienstleistung im Heimatland glaubhaft zu machen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] und D-3849/2016 vom 18. Dezember 2017). Selbst wenn dem Beschwerdeführer geglaubt werden könnte, dass er bei einer Razzia mitgenommen und nach F._______ zum Militärdienst gebracht worden sei, fielen seine Angaben zur Desertion sowie zur Flucht aus der Haft, wie bereits erwähnt, derart unsubstanziiert aus, dass sie nur den Schluss zuliessen, er schildere nicht selbst Erlebtes, wobei auch die Berücksichtigung des damals noch jungen Alters des Beschwerdeführers und der seither vergangenen Zeit zu keinem anderen Resultat führten. 4.1.4 Das SEM gelangte nach dem Gesagten berechtigterweise zum Schluss, es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet, aus dem Militärdienst desertiert, in Eritrea in Haft gewesen und aus der Haft geflohen sei. Zur Frage der illegalen Ausreise wird auf die nachfolgende Erwägung 4.2.2 verwiesen. 4.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teilweise auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand. 4.2.1 Wie in der angefochtenen Verfügung - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7938/2009 vom 1. Juli 2011, E. 4.3., wonach sich die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten", nur auf staatenlose Personen bezieht - richtig festgehalten wurde, kann eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Eritrea, bestehen. Die geltend gemachte Entführung durch Angehörige des Volkes der Rashaida sowie die weiteren schwerwiegenden Übergriffe, denen der Beschwerdeführer im Sudan und auf der Halbinsel Sinai nach seiner Darstellung ausgesetzt war, vermögen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu führen. 4.2.2 Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte illegale Ausreise aus Eritrea betrifft, so ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund galt und zur Flüchtlingseigenschaft führte, mit dem Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 aufgab. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5 [als Referenzurteil publiziert]). Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal - wie vorstehend (E. 4.1) festgehalten wurde - die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verneint wurde. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf die von ihm geschilderte Art und Weise illegal ausreiste, kann somit offen bleiben. Demnach vermochte dieser keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG darzutun. 4.2.3 Demnach hat das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2, m.w.H.) 6.3 Indem die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 24. November 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet und die Rückführung in den Heimatstaat als nicht zumutbar erachtet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den alternativen Wegweisungsvollzugshindernissen der Unzulässigkeit und Unmöglichkeit.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtigsowie vollständig feststellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 29. Dezember 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: