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D-3849/2016

D-3849/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 12. August 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 22. August 2014 zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 17. September 2015 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er in höherer Funktion im Militär gedient habe. Nachdem er sich einer Anweisung widersetzt habe, sei er inhaftiert worden. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen, woraufhin er Eritrea illegal verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 (Eröffnung am 21. Mai 2016) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Diese wurde vom Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 nachgereicht. Gleichzeitig wurde die Einreichung weiterer Beweismittel angekündigt. F. Am 11. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend den Militärdienst ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. H. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2016 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer am 31. August 2016 replizierte. I. Am 13. Oktober 2017 gab das Gericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu Unklarheiten hinsichtlich seiner militärischen Laufbahn schriftlich zu äussern. Am 30. Oktober 2017 reichte er eine Stellungnahme ein.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsbürger sei und aus B._______, Zoba C._______ (Eritrea) stamme. Ab 1990 habe er Militärdienst geleistet. Er sei ab 2006 im Rang eines Leutnants gestanden (Second Lieutenant; im Anhörungsprotokoll, der Verfügung des SEM und der Beschwerde fälschlicherweise als "Vize-Leutnant" bezeichnet) und sei zunächst Chef der Personalabteilung des Bataillons, danach Zugführer gewesen und später zum stellvertretenden Bataillons-Kommandanten aufgestiegen. Anfang 2011 sei er inhaftiert worden, da er Befehle des Divisionskommandanten kritisiert habe. Bei anderen Verstössen habe man seinen Sold gekürzt oder gestrichen. Schliesslich habe er entgegen einer ausdrücklichen Anweisung seine Untergebenen aufgefordert, Menschen bei Fluchtversuchen nicht zu erschiessen, sondern festzunehmen oder mittels in die Luft abgegebener Schüsse zu warnen. Er sei denunziert worden, woraufhin ihm der Divisionskommandant mitgeteilt habe, er werde mit mehreren Jahren Haft bestraft. Am (...) 2014 sei er festgenommen und im Gefängnis von D._______ inhaftiert worden. Seine Eltern hätten jedoch den Gefängnisleiter kontaktieren können, welcher aus demselben Dorf wie der Beschwerdeführer stamme und früher in derselben Einheit gedient habe. Dieser habe es ihm im (...) 2014 ermöglicht, aus dem Gefängnis zu entkommen, woraufhin er Eritrea illegal verlassen habe. Nach seiner Ausreise habe die Regierung seiner Frau die Lebensmittelrationskarten konfisziert und sie auf einer Plantage arbeiten lassen, weshalb sie ernsthaft erkrankt sei. Als Beweismittel reichte er Kopien einer Urkunde betreffend seine Beförderung zum Second Lieutenant, einer Bestätigung des Besuchs der Offiziersschule und eines Zeugnisses der Offiziersschule, der Identitätskarten der Eltern und der Ehefrau, der Heiratsurkunde und Kopien von Impfkarten sowie Fotos, welche ihn in Uniform zeigen, und ein Schulzeugnis betreffend die (...) Klasse im akademischen Jahr 2012/2013.

E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner zweiten Inhaftierung widersprüchlich seien. Er habe erklärt, anlässlich eines Rapports habe der Divisionskommandant befohlen, Deserteure zu erschiessen, woraufhin er diese Praxis kritisiert habe und anschliessend seine Untergebenen dazu aufgefordert habe, Deserteure nicht zu erschiessen, sondern lediglich einzuschüchtern und festzunehmen. Am darauf folgenden Tag sei er festgenommen und inhaftiert worden. Zuerst habe er angegeben, dies sei am (...) 2014 geschehen. An anderer Stelle habe er allerdings ausgeführt, die Versammlung habe etwa zwei Monate nach seiner Rückkehr aus der ersten Haft ([...] 2011) stattgefunden. Auf Nachfrage habe er erklärt, die Versammlung habe im (...) 2013 stattgefunden, wodurch ein zusätzlicher Widerspruch zu den früheren Aussagen entstehe, welchen er auf Nachfrage nicht habe entkräften können. In der BzP habe er ferner behauptet, ihm sei mitgeteilt worden, er werde vier Jahre inhaftiert, während er bei der Anhörung von einer Verurteilung zu sechs Jahren Haft gesprochen habe. Auf Vorhalt habe er erklärt, bei der Rückübersetzung in der BzP sei ihm "sechs Jahre Urteil" vorgelesen worden. Dies stelle eine blosse Schutzbehauptung dar. Überdies widersprächen die Vorbringen in wesentlichen Teilen der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, 2011 inhaftiert worden zu sein, da er Befehle kritisiert habe. Aufgrund anderer Verstösse sei ihm der Sold gekürzt worden. In der Anhörung habe er Schulzeugnisse von 2012/2013 nachgereicht und ausgeführt, nur Soldaten, welche wegen ihres Potenzials von den Vorgesetzten ausgewählt worden seien, hätten die Schule besuchen dürfen. Erwartungsgemäss hätte man ihm dieses Privileg aufgrund seiner Inhaftierung wohl nicht gewährt. Seine Erklärung auf diesen Vorhalt, er sei sehr gut in der Schule gewesen und es habe Sonderfälle gegeben, überzeuge nicht. Es sei ferner wenig nachvollziehbar, wieso er trotz seines verpönten Verhaltens seine Funktion behalten habe und sogar befördert worden sei und weiterhin seinen Untergebenen, bestehend aus einfachen Soldaten und Kompaniekommandanten, politischen Unterricht erteilt habe. Die Inhaftierung im Jahre 2011 habe gemäss BzP vom (...) 2011 bis zum (...) 2011 gedauert, während es gemäss Anhörung drei Monate gewesen seien. Das Vorbringen, 2011 in Haft gewesen zu sein, sei daher nicht glaubhaft. Sodann habe er angegeben, sich bewusst gewesen zu sein, dass seine Instruktion der Untergebenen, nicht auf Fliehende zu schiessen, an seine Vorgesetzten gelangen würde, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er sich bereits kurz nach der Versammlung oder spätestens nach der Instruktion seiner Untergebenen abgesetzt hätte, um sich der Festnahme zu entziehen. Der Beschwerdeführer habe zu seiner zweiten Haft im Jahre 2014 ausgeführt, ihm seien die Haare rasiert worden, weshalb man nach einer Flucht auffalle. Die hygienischen Zustände seien sehr schlecht gewesen, da er keine Ersatzkleider und keine Seife bekommen habe. An anderer Stelle habe er ergänzt, er kenne sich in der Gegend gut aus. Vor diesem Hintergrund erstaune sein angebliches Fluchtverhalten. So sei er nicht ins nahe gelegene Äthiopien geflohen, sondern habe einen deutlich längeren Umweg durch das Landesinnere in Kauf genommen. Auf Vorhalt habe er dies damit erklärt, die Behörden hätten damit gerechnet, dass er sich in das nächstgelegene Äthiopien absetze. Dies überzeuge nicht. Die Aussage, die Flucht aus dem Gefängnis sei ihm am (...) 2014 geglückt und er habe das Land am (...) 2014 verlassen, sei unglaubhaft, zumal seiner Ausreiseschilderung auch nicht ansatzweise entnommen werden könne, er sei beinahe zwei Wochen unterwegs gewesen. Aus diesen Gründen erweise sich auch die illegale Ausreise für unglaubhaft. Die eingereichten militärischen Zertifikate besässen geringen Beweiswert, da sie lediglich in Kopie vorlägen, während das Schulzeugnis nicht zwingend dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne. Diese Beweismittel seien deshalb ebenfalls nicht geeignet, die Fluchtgründe glaubhaft zu machen.

E. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde gegen diese Argumentation eingewendet, dass die Militärtätigkeit des Beschwerdeführers als solche glaubhaft sei. So habe er sich etwa zum Einzug in den Militärdienst, zur Organisation des Militärs, zur schulischen Ausbildung, zur Anstellung und Verwendung von Passierscheinen, zu seiner Zuteilung, zu seinem Rang und seinen Aufgaben, zu seinen Vorgesetzten, zu seiner Stationierung und zu seinem Sold detailliert und stringent geäussert. Die Aussagen würden durch die eingereichten Dokumente bestätigt. Das SEM erachte zwar nicht den Militärdienst als solchen, aber die Vorbringen mit Bezug auf die Inhaftierung und die illegale Ausreise für unglaubhaft. Die Vorinstanz habe in ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung jedoch einseitig die Elemente beleuchtet, welche gegen den Beschwerdeführer sprächen, ohne eine Abwägung aller Aspekte innerhalb einer Gesamtwürdigung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe nachvollziehbar und stringent vorgebracht und zeitlich kontextualisiert. Dies treffe etwa auf seine Schilderungen der kritischen Äusserungen, welche zu seiner ersten Inhaftierung geführt hätten, seiner Rückkehr zur Einheit und der damaligen Probleme, des Ablaufs der Rapports, des Grundes für die zweite Inhaftierung sowie der Haftbedingungen zu. Die Ausführungen zur Haft im Jahre 2014 würden viele Realkennzeichen aufweisen, da er etwa die Räumlichkeiten, den Tagesablauf und Krankheiten detailliert beschrieben habe. Betreffend die Datumsangaben habe der Beschwerdeführer in der Anhörung darauf hingewiesen, dass er sich mit genauen Daten nicht auskenne, er sich aber mit der Abfolge der Geschehnisse sicher sei. Zudem hätten diese Ereignisse zum Zeitpunkt der Anhörung bereits längere Zeit zurückgelegen. Aus den Befragungsprotokollen werde deutlich, dass er nicht genau sagen könne, wann der Rapport stattgefunden habe. Es werde aber deutlich, dass er kurz danach inhaftiert worden sei, weshalb er (...) 2013 stattgefunden haben müsse. Hinsichtlich der widersprüchlichen Haftdauer (vier Jahre / sechs Jahre) liege ein Übersetzungsfehler vor, da er stets von sechs Jahren gesprochen habe. Der Vorwurf, es sei unlogisch, dass er trotz seines verpönten Verhaltens mit wichtigen militärischen Aufgaben betraut worden sei und die Schule habe besuchen dürfen, sei unbegründet. Die Inhaftierung im Jahre 2011 habe lediglich drei Monate gedauert und man habe damit sein kritisches Denken unterbinden wollen. Danach habe er wieder in den Normalbetrieb einsteigen können und - da er ein guter Schüler gewesen sei - die Schule besuchen dürfen. Er sei jedoch, wie er bereits ausgeführt habe, unter Beobachtung seines Vorgesetzten gestanden und habe wiederholt Probleme gehabt. Beim Schulbesuch habe es sich nicht um ein Privileg gehandelt. Vielmehr seien sämtliche Armeeangehörigen, die Potenzial gehabt hätten, zur Schule geschickt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar damit gerechnet, dass er denunziert werde, nicht aber, dass er aus diesem Grunde bestraft werde, zumal er den Befehl nicht vollends verweigert, sondern lediglich abgeschwächt habe. Das Vorbringen, seiner Ehefrau seien aufgrund der Flucht die Lebensmittelrationskarten entzogen worden, und sie sei zur Plantagenarbeit gezwungen worden, stehe im Einklang mit einschlägigen Länderberichten. Der Beschwerdeführer sei somit bereits asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen und habe sich dem Militärdienst entzogen, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise habe es das SEM ebenfalls versäumt, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Die Flucht aus dem Gefängnis und die Ausreise sei stringent, widerspruchsfrei, schlüssig und mit Realkennzeichen versehen geschildert worden. Er habe die Fluchtroute in den Sudan gewählt, da er gewusst habe, dass an der Grenze zu Äthiopien Soldaten stationiert seien. Zudem habe die Vermutung nahe gelegen, dass ein Häftling direkt nach Äthiopien fliehen würde, was eine Flucht dorthin noch gefährlicher gemacht hätte. Inwiefern der Umstand, dass ihm die Haare rasiert worden seien und schlimme hygienische Bedingungen geherrscht hätten, etwas an seiner Gefahreneinschätzung hätte ändern müssen, erschliesse sich nicht. Wichtig sei einzig, dass er für die Flucht etwas Geld und Schuhe erhalten habe, um sich über wenige Tage fortbewegen zu können. Betreffend das Argument, aus seinen Aussagen erschliesse sich nicht, dass er gut zwei Wochen auf der Flucht gewesen sei, sei eine Korrektur zum Anhörungsprotokoll anzubringen. In der BzP habe er zutreffend ausgeführt, er sei am (...) 2014 aus dem Gefängnis entkommen. In der Anhörung sei dies falsch notiert oder übersetzt worden. Er sei am (...) 2014 in E._______ eingetroffen und am Tag darauf habe er Eritrea verlassen. Er habe nie angegeben, zwei Wochen unterwegs gewesen zu sein und das SEM habe ihn nie mit dieser Unstimmigkeit konfrontiert. Es stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer ausgereist sei und es gehe lediglich darum, ob dies legal oder illegal erfolgt sei. Aus den geringfügigen Ungereimtheiten lasse sich nicht auf ein legales Verlassen des Landes schliessen. Mit ergänzender Eingabe vom 11. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer die Originale der bereits in Kopie eingereichten militärischen Zertifikate sowie ein Dokument ein, welches einen Offiziers-Eid wiedergibt.

E. 4.4 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, die nachgereichten Dokumente seien vor gut 10 Jahren ausgestellt worden, weshalb sie die angeblich im (...) 2014 erfolgte Ausreise nicht zu belegen vermöchten.

E. 4.5 In der Replik fügte der Beschwerdeführer an, die nachgereichten Dokumente würden eine langjährige Zugehörigkeit zum Militär in leitender Position belegen. Dies wirke sich auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe aus.

E. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, da die Fluchtgründe nicht glaubhaft sind. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.2 Das Gericht erachtet es zwar aufgrund der detailreichen und offensichtlich von militärischen Kenntnissen zeugenden Schilderungen des Beschwerdeführers für glaubhaft, dass er in der eritreischen Armee Dienst geleistet hat. Der behauptete Verlauf der militärischen Karriere des Beschwerdeführers gibt allerdings zu starken Zweifeln Anlass. So erscheint bereits fraglich, ob er tatsächlich einen Offiziersgrad bekleidete. Die vorgelegte Ernennungsurkunde zum Second Lieutenant erscheint wenig beweistauglich. Dies zum einen, weil erhebliche Zweifel an der Echtheit bestehen, da die Stempelaufschriften Fehler enthalten, auf welche der Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 hingewiesen wurde, ohne dass er diese in seiner Stellungnahme plausibel zu erklären vermochte. Zum anderen ist bei der Beschaffenheit dieses Dokuments die naheliegende Möglichkeit einer Blankofälschung in Betracht zu ziehen. Doch abgesehen davon erscheint es auch merkwürdig, dass der Beschwerdeführer, nachdem er bereits als Jugendlicher in die Streitkräfte eingetreten sei, während rund 15 Jahren ununterbrochen Militärdienst geleistet und sogar de facto die Funktion eines Zugführers ausgeübt haben soll, erst im Alter von (...) zum Leutnant befördert wurde. Ebenso wenig erscheint es plausibel, wieso sich der Besuch der (...) bis (...) Klasse von 2000 bis 2012/2013 hingezogen haben soll und er die (...) Klasse sechs Jahre, nachdem er bereits die Offiziersschule abgeschlossen habe, besucht haben soll. Wenn er offenbar trotz seines Offiziersgrades noch derart gravierende schulische Lücken aufwies - seine Lese- und Schreibschwächen seien gemäss eigenen Angaben Grund für den Schulbesuch im Jahre 2012/2013 gewesen -, ist es kaum vorstellbar, dass ihm gemäss seiner Behauptung ausgerechnet die Funktion des Chefs des Personalwesens bzw. des Verwaltungschefs im Bataillonsstab zugewiesen worden sei. Doch selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der eritreischen Armee einen Offiziersrang bekleidet hat, erscheint jedenfalls die behauptete anschliessende "Blitzkarriere" vollends unglaubhaft, indem er als Leutnant, unter Überspringung mehrerer Hierarchiestufen, plötzlich zum stellvertretenden Bataillonskommandanten aufgestiegen sei. Dies steht zum einen in krassem Gegensatz dazu, dass er zuvor ganze fünfzehn Jahre brauchte, um mit etwelcher Mühe nur schon mal den untersten Offiziersgrad zu erlangen. Zum anderen widerspricht dies der Logik einer militärischen Organisation. Die eritreische Armee ist eine reguläre Armee mit organisatorischen Strukturen und Dienstgraden, welche denjenigen entsprechen oder vergleichbar sind, welche in den meisten Streitkräften anderer Staaten üblich sind. Zum Stellvertreter des Bataillonskommandanten würde üblicherweise ein bisheriger Kompaniechef oder ein Offizier des Bataillonsstabs (wahrscheinlich im Hauptmannsrang) bezeichnet, sicher nicht ein Zugführer. Das wäre ein Vorgang, der etwa damit vergleichbar wäre, dass in einem Spital ein Assistenzarzt plötzlich zum Stellvertreter des Klinikdirektors avanciert. Dass der Beschwerdeführer als Leutnant die höherrangigen Offiziere überholen, die Stufe "Kompanie" überspringen und im Bataillonskommando sogleich die Nummer Zwei habe werden können, ist daher nicht erklärbar - oder wäre es höchstens mit aussergewöhnlichen Umständen, z.B. durch ausserordentliche Leistungen (was allerdings schwer mit der vorherigen offenbar ziemlich harzig verlaufenen Ausbildung und Laufbahn zu vereinbaren wäre), oder etwa wenn die höhergestellten Kaderangehörigen ausfallen sollten. Der Beschwerdeführer vermochte indessen keinerlei plausible Erklärungen zu liefern. Seine diesbezüglichen Erklärungen in der Eingabe vom 30. Oktober 2017 vermögen diese Fragen nicht zu klären, zumal sie sehr vage sind und das Argument, die mangelnde Logik in der militärischen Laufbahn respektive Schulbildung lasse sich dadurch erklären, dass Eritrea ein Willkürstaat sei, zu kurz greift. Vielmehr wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die konkreten Gründe und Umstände, welche zu diesem Karriereverlauf geführt hätten, mit gewisser Substanz anzugeben vermag.

E. 5.3 Die Zweifel hinsichtlich seiner militärischen Karriere verdichten sich in Bezug auf sein Ausscheiden aus dem Dienst respektive seine Desertion. Das SEM wies zu Recht auf den Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts des Rapports respektive der zweiten Inhaftierung hin ([...] 2014 [act. A3 S.8; A18 F88] und zweieinhalb Monate nach der ersten Inhaftierung im [...] 2011 [act. A18 F92]). Der Beschwerdeführer vermöchte diese Unstimmigkeit denn auch nicht aufzulösen. Vielmehr verwickelte er sich dabei in einen erneuten Widerspruch, indem er ausführte, der Rapport und die Verhaftung hätten im (...) 2013 stattgefunden (act. A18 F150), und erklärte die Widersprüchlichkeit schliesslich mit gesundheitlichen Problemen (act. A18 F152 bis F154), was nicht zu überzeugen vermag, zumal dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer an Gedächtnisstörungen leiden könnte. Ein weiterer kleinerer Widerspruch ist hinsichtlich der vorgesehenen Dauer der zweiten Haftstrafe auszumachen; gemäss BzP seien es vier Jahre (act. A3 S. 8) und gemäss Anhörung seien es sechs Jahre (act. A18 F88) gewesen. Die Erklärung, er habe bereits in der BzP von sechs Jahren gesprochen (act. A18 F144), überzeugt in Anbetracht dessen, dass er den Dolmetscher in der BzP gut verstanden hat und das Protokoll rückübersetzt wurde, nicht. Demgegenüber ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die zweite Inhaftierung mit gewissen Realkennzeichen versehen zu schildern (vgl. act. A18 F111 bis F123).

E. 5.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung dieser Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unter anderen als den von ihm geschilderten Umständen aus dem Wehrdienst ausgeschieden ist und die Desertion nicht glaubhaft ist, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist.

E. 5.5 Auch aufgrund der illegalen Ausreise - deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann - ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen.

E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.4 Beim Wegweisungsvollzug nach Eritrea stellt sich ferner die Frage, ob die Möglichkeit eines Einzugs in den Nationaldienst besteht und - falls ja - ob dies gegen das Misshandlungsverbot oder das Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 3 respektive 4 EMRK verstösst. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 sei bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist seien oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, im Falle der Rückreise verpflichtet sein dürften, den Nationaldienst zu leisten. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei ebenfalls darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob für die beschriebenen Personengruppen angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Verletzung des Verbotes der Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestehe, könne jedoch offengelassen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert]). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Entgegen anderslautender Berichte komme es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst. Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Weiter würde sich bei Männern und Frauen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist seien, regelmässig die Frage stellen, ob sie den Dienst bereits geleistet hätten, zumal von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen sei. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet hätten, sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar würden in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig bleiben und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen, dass dies systematisch vorkomme, ergebe sich aber aus den Berichten nicht. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Darunter könnten etwa Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.).

E. 7.5 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für längere Zeit im eritreischen Militärdienst gestanden hat. Gemäss seinen Angaben ist er im Jahre 2014 im Alter von (...) Jahren ausgereist. Vor diesem Hintergrund sowie dem Umstand, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Ausscheiden aus dem Militärdienst unglaubhaft sind, ist davon auszugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen worden ist und ihm daher bei einer Rückkehr kein Einzug in den Nationaldienst droht. Die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 (Misshandlungsverbot) oder Art. 4 Abs. 2 (Verbot der Zwangsarbeit) EMRK verstösst, kann daher offenbleiben, zumal davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr kein Einzug in den Dienst droht.

E. 7.6 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.8 Das SEM argumentierte in seiner Verfügung, dass Eritrea im Dezember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen geschlossen habe und beide Länder seither darauf verzichten würden, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Eine Mission der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) überwache seit 2000 die Grenze. Seit September 2005 seien die Aktivitäten des UNO-Personals von eritreischer Seite zwar teilweise eingeschränkt. Dennoch sei die UNO-Mission in der Lage, das Überwachungsmandat der Grenzzone in beschränktem Umfang wahrzunehmen. Insgesamt lasse sich feststellen, dass in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprächen, da begünstigende Faktoren für eine Reintegration vorlägen. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht mehr jung, befinde sich aber immer noch im besten Alter. Sodann sei von einem intakten familiären Beziehungsnetz auszugehen, da seine Eltern, seine Ehefrau mit (...) Kindern und Jugendlichen sowie sechs Geschwister in seiner ehemaligen Wohnregion leben würden. Mehrere Geschwister würden sich überdies im Ausland aufhalten, was ein gewichtiges Indiz dafür sei, dass seine Familie in vergleichsweise guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Es dürfe ferner davon ausgegangen werden, dass die im Ausland lebenden Familienmitglieder ihn in Notfällen unterstützen könnten.

E. 7.9 Gemäss früherer Praxis in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea, welche auch Grundlage der angefochtenen Verfügung bildete, bedurfte es angesichts der wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Gegebenheiten Eritreas begünstigender, individueller Umstände, damit zurückkehrende Asylsuchende nicht einer existenzbedrohenden Situation im Sinne der Rechtsprechung ausgesetzt waren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12). Demgegenüber kann gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.10 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.

E. 7.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Nicole Scheiber als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die eingereichte Kostennote vom 1. Februar 2017 erweist sich hinsichtlich des zeitlichen Aufwands grundsätzlich als angemessen. Allerdings ist der Aufwand für die Erstellung der Kostennote nicht entschädigungspflichtig, weshalb die Kostennote um 0,5 h zu kürzen ist. Unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 ist ferner der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen. Der von der Kostennote noch nicht erfasste Aufwand für die Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 ist mit Fr. 300.- abzugelten. Der Rechtsvertreterin ist ein gerundetes amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'560.- (13,5 x Fr. 150.- plus Fr. 300.- [Stellungnahme] plus Fr. 186.- [Mehrwertsteuer] plus Fr. 50.- [Barauslagen]) auszurichten. Die Parteientschädigung umfasst einen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Frau Nicole Scheiber wird ein amtliches Honorar von Fr. 2'560.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3849/2016 Urteil vom 18. Dezember 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Nicole Scheiber, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 12. August 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 22. August 2014 zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 17. September 2015 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er in höherer Funktion im Militär gedient habe. Nachdem er sich einer Anweisung widersetzt habe, sei er inhaftiert worden. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen, woraufhin er Eritrea illegal verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 (Eröffnung am 21. Mai 2016) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Diese wurde vom Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 nachgereicht. Gleichzeitig wurde die Einreichung weiterer Beweismittel angekündigt. F. Am 11. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend den Militärdienst ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. H. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2016 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer am 31. August 2016 replizierte. I. Am 13. Oktober 2017 gab das Gericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu Unklarheiten hinsichtlich seiner militärischen Laufbahn schriftlich zu äussern. Am 30. Oktober 2017 reichte er eine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsbürger sei und aus B._______, Zoba C._______ (Eritrea) stamme. Ab 1990 habe er Militärdienst geleistet. Er sei ab 2006 im Rang eines Leutnants gestanden (Second Lieutenant; im Anhörungsprotokoll, der Verfügung des SEM und der Beschwerde fälschlicherweise als "Vize-Leutnant" bezeichnet) und sei zunächst Chef der Personalabteilung des Bataillons, danach Zugführer gewesen und später zum stellvertretenden Bataillons-Kommandanten aufgestiegen. Anfang 2011 sei er inhaftiert worden, da er Befehle des Divisionskommandanten kritisiert habe. Bei anderen Verstössen habe man seinen Sold gekürzt oder gestrichen. Schliesslich habe er entgegen einer ausdrücklichen Anweisung seine Untergebenen aufgefordert, Menschen bei Fluchtversuchen nicht zu erschiessen, sondern festzunehmen oder mittels in die Luft abgegebener Schüsse zu warnen. Er sei denunziert worden, woraufhin ihm der Divisionskommandant mitgeteilt habe, er werde mit mehreren Jahren Haft bestraft. Am (...) 2014 sei er festgenommen und im Gefängnis von D._______ inhaftiert worden. Seine Eltern hätten jedoch den Gefängnisleiter kontaktieren können, welcher aus demselben Dorf wie der Beschwerdeführer stamme und früher in derselben Einheit gedient habe. Dieser habe es ihm im (...) 2014 ermöglicht, aus dem Gefängnis zu entkommen, woraufhin er Eritrea illegal verlassen habe. Nach seiner Ausreise habe die Regierung seiner Frau die Lebensmittelrationskarten konfisziert und sie auf einer Plantage arbeiten lassen, weshalb sie ernsthaft erkrankt sei. Als Beweismittel reichte er Kopien einer Urkunde betreffend seine Beförderung zum Second Lieutenant, einer Bestätigung des Besuchs der Offiziersschule und eines Zeugnisses der Offiziersschule, der Identitätskarten der Eltern und der Ehefrau, der Heiratsurkunde und Kopien von Impfkarten sowie Fotos, welche ihn in Uniform zeigen, und ein Schulzeugnis betreffend die (...) Klasse im akademischen Jahr 2012/2013. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner zweiten Inhaftierung widersprüchlich seien. Er habe erklärt, anlässlich eines Rapports habe der Divisionskommandant befohlen, Deserteure zu erschiessen, woraufhin er diese Praxis kritisiert habe und anschliessend seine Untergebenen dazu aufgefordert habe, Deserteure nicht zu erschiessen, sondern lediglich einzuschüchtern und festzunehmen. Am darauf folgenden Tag sei er festgenommen und inhaftiert worden. Zuerst habe er angegeben, dies sei am (...) 2014 geschehen. An anderer Stelle habe er allerdings ausgeführt, die Versammlung habe etwa zwei Monate nach seiner Rückkehr aus der ersten Haft ([...] 2011) stattgefunden. Auf Nachfrage habe er erklärt, die Versammlung habe im (...) 2013 stattgefunden, wodurch ein zusätzlicher Widerspruch zu den früheren Aussagen entstehe, welchen er auf Nachfrage nicht habe entkräften können. In der BzP habe er ferner behauptet, ihm sei mitgeteilt worden, er werde vier Jahre inhaftiert, während er bei der Anhörung von einer Verurteilung zu sechs Jahren Haft gesprochen habe. Auf Vorhalt habe er erklärt, bei der Rückübersetzung in der BzP sei ihm "sechs Jahre Urteil" vorgelesen worden. Dies stelle eine blosse Schutzbehauptung dar. Überdies widersprächen die Vorbringen in wesentlichen Teilen der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, 2011 inhaftiert worden zu sein, da er Befehle kritisiert habe. Aufgrund anderer Verstösse sei ihm der Sold gekürzt worden. In der Anhörung habe er Schulzeugnisse von 2012/2013 nachgereicht und ausgeführt, nur Soldaten, welche wegen ihres Potenzials von den Vorgesetzten ausgewählt worden seien, hätten die Schule besuchen dürfen. Erwartungsgemäss hätte man ihm dieses Privileg aufgrund seiner Inhaftierung wohl nicht gewährt. Seine Erklärung auf diesen Vorhalt, er sei sehr gut in der Schule gewesen und es habe Sonderfälle gegeben, überzeuge nicht. Es sei ferner wenig nachvollziehbar, wieso er trotz seines verpönten Verhaltens seine Funktion behalten habe und sogar befördert worden sei und weiterhin seinen Untergebenen, bestehend aus einfachen Soldaten und Kompaniekommandanten, politischen Unterricht erteilt habe. Die Inhaftierung im Jahre 2011 habe gemäss BzP vom (...) 2011 bis zum (...) 2011 gedauert, während es gemäss Anhörung drei Monate gewesen seien. Das Vorbringen, 2011 in Haft gewesen zu sein, sei daher nicht glaubhaft. Sodann habe er angegeben, sich bewusst gewesen zu sein, dass seine Instruktion der Untergebenen, nicht auf Fliehende zu schiessen, an seine Vorgesetzten gelangen würde, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er sich bereits kurz nach der Versammlung oder spätestens nach der Instruktion seiner Untergebenen abgesetzt hätte, um sich der Festnahme zu entziehen. Der Beschwerdeführer habe zu seiner zweiten Haft im Jahre 2014 ausgeführt, ihm seien die Haare rasiert worden, weshalb man nach einer Flucht auffalle. Die hygienischen Zustände seien sehr schlecht gewesen, da er keine Ersatzkleider und keine Seife bekommen habe. An anderer Stelle habe er ergänzt, er kenne sich in der Gegend gut aus. Vor diesem Hintergrund erstaune sein angebliches Fluchtverhalten. So sei er nicht ins nahe gelegene Äthiopien geflohen, sondern habe einen deutlich längeren Umweg durch das Landesinnere in Kauf genommen. Auf Vorhalt habe er dies damit erklärt, die Behörden hätten damit gerechnet, dass er sich in das nächstgelegene Äthiopien absetze. Dies überzeuge nicht. Die Aussage, die Flucht aus dem Gefängnis sei ihm am (...) 2014 geglückt und er habe das Land am (...) 2014 verlassen, sei unglaubhaft, zumal seiner Ausreiseschilderung auch nicht ansatzweise entnommen werden könne, er sei beinahe zwei Wochen unterwegs gewesen. Aus diesen Gründen erweise sich auch die illegale Ausreise für unglaubhaft. Die eingereichten militärischen Zertifikate besässen geringen Beweiswert, da sie lediglich in Kopie vorlägen, während das Schulzeugnis nicht zwingend dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne. Diese Beweismittel seien deshalb ebenfalls nicht geeignet, die Fluchtgründe glaubhaft zu machen. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde gegen diese Argumentation eingewendet, dass die Militärtätigkeit des Beschwerdeführers als solche glaubhaft sei. So habe er sich etwa zum Einzug in den Militärdienst, zur Organisation des Militärs, zur schulischen Ausbildung, zur Anstellung und Verwendung von Passierscheinen, zu seiner Zuteilung, zu seinem Rang und seinen Aufgaben, zu seinen Vorgesetzten, zu seiner Stationierung und zu seinem Sold detailliert und stringent geäussert. Die Aussagen würden durch die eingereichten Dokumente bestätigt. Das SEM erachte zwar nicht den Militärdienst als solchen, aber die Vorbringen mit Bezug auf die Inhaftierung und die illegale Ausreise für unglaubhaft. Die Vorinstanz habe in ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung jedoch einseitig die Elemente beleuchtet, welche gegen den Beschwerdeführer sprächen, ohne eine Abwägung aller Aspekte innerhalb einer Gesamtwürdigung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe nachvollziehbar und stringent vorgebracht und zeitlich kontextualisiert. Dies treffe etwa auf seine Schilderungen der kritischen Äusserungen, welche zu seiner ersten Inhaftierung geführt hätten, seiner Rückkehr zur Einheit und der damaligen Probleme, des Ablaufs der Rapports, des Grundes für die zweite Inhaftierung sowie der Haftbedingungen zu. Die Ausführungen zur Haft im Jahre 2014 würden viele Realkennzeichen aufweisen, da er etwa die Räumlichkeiten, den Tagesablauf und Krankheiten detailliert beschrieben habe. Betreffend die Datumsangaben habe der Beschwerdeführer in der Anhörung darauf hingewiesen, dass er sich mit genauen Daten nicht auskenne, er sich aber mit der Abfolge der Geschehnisse sicher sei. Zudem hätten diese Ereignisse zum Zeitpunkt der Anhörung bereits längere Zeit zurückgelegen. Aus den Befragungsprotokollen werde deutlich, dass er nicht genau sagen könne, wann der Rapport stattgefunden habe. Es werde aber deutlich, dass er kurz danach inhaftiert worden sei, weshalb er (...) 2013 stattgefunden haben müsse. Hinsichtlich der widersprüchlichen Haftdauer (vier Jahre / sechs Jahre) liege ein Übersetzungsfehler vor, da er stets von sechs Jahren gesprochen habe. Der Vorwurf, es sei unlogisch, dass er trotz seines verpönten Verhaltens mit wichtigen militärischen Aufgaben betraut worden sei und die Schule habe besuchen dürfen, sei unbegründet. Die Inhaftierung im Jahre 2011 habe lediglich drei Monate gedauert und man habe damit sein kritisches Denken unterbinden wollen. Danach habe er wieder in den Normalbetrieb einsteigen können und - da er ein guter Schüler gewesen sei - die Schule besuchen dürfen. Er sei jedoch, wie er bereits ausgeführt habe, unter Beobachtung seines Vorgesetzten gestanden und habe wiederholt Probleme gehabt. Beim Schulbesuch habe es sich nicht um ein Privileg gehandelt. Vielmehr seien sämtliche Armeeangehörigen, die Potenzial gehabt hätten, zur Schule geschickt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar damit gerechnet, dass er denunziert werde, nicht aber, dass er aus diesem Grunde bestraft werde, zumal er den Befehl nicht vollends verweigert, sondern lediglich abgeschwächt habe. Das Vorbringen, seiner Ehefrau seien aufgrund der Flucht die Lebensmittelrationskarten entzogen worden, und sie sei zur Plantagenarbeit gezwungen worden, stehe im Einklang mit einschlägigen Länderberichten. Der Beschwerdeführer sei somit bereits asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen und habe sich dem Militärdienst entzogen, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise habe es das SEM ebenfalls versäumt, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Die Flucht aus dem Gefängnis und die Ausreise sei stringent, widerspruchsfrei, schlüssig und mit Realkennzeichen versehen geschildert worden. Er habe die Fluchtroute in den Sudan gewählt, da er gewusst habe, dass an der Grenze zu Äthiopien Soldaten stationiert seien. Zudem habe die Vermutung nahe gelegen, dass ein Häftling direkt nach Äthiopien fliehen würde, was eine Flucht dorthin noch gefährlicher gemacht hätte. Inwiefern der Umstand, dass ihm die Haare rasiert worden seien und schlimme hygienische Bedingungen geherrscht hätten, etwas an seiner Gefahreneinschätzung hätte ändern müssen, erschliesse sich nicht. Wichtig sei einzig, dass er für die Flucht etwas Geld und Schuhe erhalten habe, um sich über wenige Tage fortbewegen zu können. Betreffend das Argument, aus seinen Aussagen erschliesse sich nicht, dass er gut zwei Wochen auf der Flucht gewesen sei, sei eine Korrektur zum Anhörungsprotokoll anzubringen. In der BzP habe er zutreffend ausgeführt, er sei am (...) 2014 aus dem Gefängnis entkommen. In der Anhörung sei dies falsch notiert oder übersetzt worden. Er sei am (...) 2014 in E._______ eingetroffen und am Tag darauf habe er Eritrea verlassen. Er habe nie angegeben, zwei Wochen unterwegs gewesen zu sein und das SEM habe ihn nie mit dieser Unstimmigkeit konfrontiert. Es stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer ausgereist sei und es gehe lediglich darum, ob dies legal oder illegal erfolgt sei. Aus den geringfügigen Ungereimtheiten lasse sich nicht auf ein legales Verlassen des Landes schliessen. Mit ergänzender Eingabe vom 11. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer die Originale der bereits in Kopie eingereichten militärischen Zertifikate sowie ein Dokument ein, welches einen Offiziers-Eid wiedergibt. 4.4 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, die nachgereichten Dokumente seien vor gut 10 Jahren ausgestellt worden, weshalb sie die angeblich im (...) 2014 erfolgte Ausreise nicht zu belegen vermöchten. 4.5 In der Replik fügte der Beschwerdeführer an, die nachgereichten Dokumente würden eine langjährige Zugehörigkeit zum Militär in leitender Position belegen. Dies wirke sich auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe aus. 5. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, da die Fluchtgründe nicht glaubhaft sind. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2 Das Gericht erachtet es zwar aufgrund der detailreichen und offensichtlich von militärischen Kenntnissen zeugenden Schilderungen des Beschwerdeführers für glaubhaft, dass er in der eritreischen Armee Dienst geleistet hat. Der behauptete Verlauf der militärischen Karriere des Beschwerdeführers gibt allerdings zu starken Zweifeln Anlass. So erscheint bereits fraglich, ob er tatsächlich einen Offiziersgrad bekleidete. Die vorgelegte Ernennungsurkunde zum Second Lieutenant erscheint wenig beweistauglich. Dies zum einen, weil erhebliche Zweifel an der Echtheit bestehen, da die Stempelaufschriften Fehler enthalten, auf welche der Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 hingewiesen wurde, ohne dass er diese in seiner Stellungnahme plausibel zu erklären vermochte. Zum anderen ist bei der Beschaffenheit dieses Dokuments die naheliegende Möglichkeit einer Blankofälschung in Betracht zu ziehen. Doch abgesehen davon erscheint es auch merkwürdig, dass der Beschwerdeführer, nachdem er bereits als Jugendlicher in die Streitkräfte eingetreten sei, während rund 15 Jahren ununterbrochen Militärdienst geleistet und sogar de facto die Funktion eines Zugführers ausgeübt haben soll, erst im Alter von (...) zum Leutnant befördert wurde. Ebenso wenig erscheint es plausibel, wieso sich der Besuch der (...) bis (...) Klasse von 2000 bis 2012/2013 hingezogen haben soll und er die (...) Klasse sechs Jahre, nachdem er bereits die Offiziersschule abgeschlossen habe, besucht haben soll. Wenn er offenbar trotz seines Offiziersgrades noch derart gravierende schulische Lücken aufwies - seine Lese- und Schreibschwächen seien gemäss eigenen Angaben Grund für den Schulbesuch im Jahre 2012/2013 gewesen -, ist es kaum vorstellbar, dass ihm gemäss seiner Behauptung ausgerechnet die Funktion des Chefs des Personalwesens bzw. des Verwaltungschefs im Bataillonsstab zugewiesen worden sei. Doch selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der eritreischen Armee einen Offiziersrang bekleidet hat, erscheint jedenfalls die behauptete anschliessende "Blitzkarriere" vollends unglaubhaft, indem er als Leutnant, unter Überspringung mehrerer Hierarchiestufen, plötzlich zum stellvertretenden Bataillonskommandanten aufgestiegen sei. Dies steht zum einen in krassem Gegensatz dazu, dass er zuvor ganze fünfzehn Jahre brauchte, um mit etwelcher Mühe nur schon mal den untersten Offiziersgrad zu erlangen. Zum anderen widerspricht dies der Logik einer militärischen Organisation. Die eritreische Armee ist eine reguläre Armee mit organisatorischen Strukturen und Dienstgraden, welche denjenigen entsprechen oder vergleichbar sind, welche in den meisten Streitkräften anderer Staaten üblich sind. Zum Stellvertreter des Bataillonskommandanten würde üblicherweise ein bisheriger Kompaniechef oder ein Offizier des Bataillonsstabs (wahrscheinlich im Hauptmannsrang) bezeichnet, sicher nicht ein Zugführer. Das wäre ein Vorgang, der etwa damit vergleichbar wäre, dass in einem Spital ein Assistenzarzt plötzlich zum Stellvertreter des Klinikdirektors avanciert. Dass der Beschwerdeführer als Leutnant die höherrangigen Offiziere überholen, die Stufe "Kompanie" überspringen und im Bataillonskommando sogleich die Nummer Zwei habe werden können, ist daher nicht erklärbar - oder wäre es höchstens mit aussergewöhnlichen Umständen, z.B. durch ausserordentliche Leistungen (was allerdings schwer mit der vorherigen offenbar ziemlich harzig verlaufenen Ausbildung und Laufbahn zu vereinbaren wäre), oder etwa wenn die höhergestellten Kaderangehörigen ausfallen sollten. Der Beschwerdeführer vermochte indessen keinerlei plausible Erklärungen zu liefern. Seine diesbezüglichen Erklärungen in der Eingabe vom 30. Oktober 2017 vermögen diese Fragen nicht zu klären, zumal sie sehr vage sind und das Argument, die mangelnde Logik in der militärischen Laufbahn respektive Schulbildung lasse sich dadurch erklären, dass Eritrea ein Willkürstaat sei, zu kurz greift. Vielmehr wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die konkreten Gründe und Umstände, welche zu diesem Karriereverlauf geführt hätten, mit gewisser Substanz anzugeben vermag. 5.3 Die Zweifel hinsichtlich seiner militärischen Karriere verdichten sich in Bezug auf sein Ausscheiden aus dem Dienst respektive seine Desertion. Das SEM wies zu Recht auf den Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts des Rapports respektive der zweiten Inhaftierung hin ([...] 2014 [act. A3 S.8; A18 F88] und zweieinhalb Monate nach der ersten Inhaftierung im [...] 2011 [act. A18 F92]). Der Beschwerdeführer vermöchte diese Unstimmigkeit denn auch nicht aufzulösen. Vielmehr verwickelte er sich dabei in einen erneuten Widerspruch, indem er ausführte, der Rapport und die Verhaftung hätten im (...) 2013 stattgefunden (act. A18 F150), und erklärte die Widersprüchlichkeit schliesslich mit gesundheitlichen Problemen (act. A18 F152 bis F154), was nicht zu überzeugen vermag, zumal dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer an Gedächtnisstörungen leiden könnte. Ein weiterer kleinerer Widerspruch ist hinsichtlich der vorgesehenen Dauer der zweiten Haftstrafe auszumachen; gemäss BzP seien es vier Jahre (act. A3 S. 8) und gemäss Anhörung seien es sechs Jahre (act. A18 F88) gewesen. Die Erklärung, er habe bereits in der BzP von sechs Jahren gesprochen (act. A18 F144), überzeugt in Anbetracht dessen, dass er den Dolmetscher in der BzP gut verstanden hat und das Protokoll rückübersetzt wurde, nicht. Demgegenüber ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die zweite Inhaftierung mit gewissen Realkennzeichen versehen zu schildern (vgl. act. A18 F111 bis F123). 5.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung dieser Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unter anderen als den von ihm geschilderten Umständen aus dem Wehrdienst ausgeschieden ist und die Desertion nicht glaubhaft ist, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. 5.5 Auch aufgrund der illegalen Ausreise - deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann - ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4 Beim Wegweisungsvollzug nach Eritrea stellt sich ferner die Frage, ob die Möglichkeit eines Einzugs in den Nationaldienst besteht und - falls ja - ob dies gegen das Misshandlungsverbot oder das Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 3 respektive 4 EMRK verstösst. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 sei bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist seien oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, im Falle der Rückreise verpflichtet sein dürften, den Nationaldienst zu leisten. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei ebenfalls darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob für die beschriebenen Personengruppen angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Verletzung des Verbotes der Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestehe, könne jedoch offengelassen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert]). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Entgegen anderslautender Berichte komme es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst. Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Weiter würde sich bei Männern und Frauen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist seien, regelmässig die Frage stellen, ob sie den Dienst bereits geleistet hätten, zumal von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen sei. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet hätten, sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar würden in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig bleiben und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen, dass dies systematisch vorkomme, ergebe sich aber aus den Berichten nicht. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Darunter könnten etwa Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.). 7.5 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für längere Zeit im eritreischen Militärdienst gestanden hat. Gemäss seinen Angaben ist er im Jahre 2014 im Alter von (...) Jahren ausgereist. Vor diesem Hintergrund sowie dem Umstand, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Ausscheiden aus dem Militärdienst unglaubhaft sind, ist davon auszugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen worden ist und ihm daher bei einer Rückkehr kein Einzug in den Nationaldienst droht. Die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 (Misshandlungsverbot) oder Art. 4 Abs. 2 (Verbot der Zwangsarbeit) EMRK verstösst, kann daher offenbleiben, zumal davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr kein Einzug in den Dienst droht. 7.6 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.8 Das SEM argumentierte in seiner Verfügung, dass Eritrea im Dezember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen geschlossen habe und beide Länder seither darauf verzichten würden, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Eine Mission der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) überwache seit 2000 die Grenze. Seit September 2005 seien die Aktivitäten des UNO-Personals von eritreischer Seite zwar teilweise eingeschränkt. Dennoch sei die UNO-Mission in der Lage, das Überwachungsmandat der Grenzzone in beschränktem Umfang wahrzunehmen. Insgesamt lasse sich feststellen, dass in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprächen, da begünstigende Faktoren für eine Reintegration vorlägen. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht mehr jung, befinde sich aber immer noch im besten Alter. Sodann sei von einem intakten familiären Beziehungsnetz auszugehen, da seine Eltern, seine Ehefrau mit (...) Kindern und Jugendlichen sowie sechs Geschwister in seiner ehemaligen Wohnregion leben würden. Mehrere Geschwister würden sich überdies im Ausland aufhalten, was ein gewichtiges Indiz dafür sei, dass seine Familie in vergleichsweise guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Es dürfe ferner davon ausgegangen werden, dass die im Ausland lebenden Familienmitglieder ihn in Notfällen unterstützen könnten. 7.9 Gemäss früherer Praxis in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea, welche auch Grundlage der angefochtenen Verfügung bildete, bedurfte es angesichts der wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Gegebenheiten Eritreas begünstigender, individueller Umstände, damit zurückkehrende Asylsuchende nicht einer existenzbedrohenden Situation im Sinne der Rechtsprechung ausgesetzt waren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12). Demgegenüber kann gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). 7.10 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 7.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Nicole Scheiber als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die eingereichte Kostennote vom 1. Februar 2017 erweist sich hinsichtlich des zeitlichen Aufwands grundsätzlich als angemessen. Allerdings ist der Aufwand für die Erstellung der Kostennote nicht entschädigungspflichtig, weshalb die Kostennote um 0,5 h zu kürzen ist. Unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 ist ferner der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen. Der von der Kostennote noch nicht erfasste Aufwand für die Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 ist mit Fr. 300.- abzugelten. Der Rechtsvertreterin ist ein gerundetes amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'560.- (13,5 x Fr. 150.- plus Fr. 300.- [Stellungnahme] plus Fr. 186.- [Mehrwertsteuer] plus Fr. 50.- [Barauslagen]) auszurichten. Die Parteientschädigung umfasst einen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Frau Nicole Scheiber wird ein amtliches Honorar von Fr. 2'560.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: