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E-3316/2019

E-3316/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie, verliess gemäss eigenen Angaben seinen Aufenthaltsstaat D._______ zusammen mit seinen beiden Kindern anfangs Dezember 2015 und gelangte von dort über die Türkei, Mazedonien, Österreich und Deutschland am 19. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Asyl- und Empfangszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte. A.b Am 4. Januar 2016 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 28. Mai 2018 durch das SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, im Staat D._______ als Kind afghanischer Eltern geboren und aufgewachsen, selbst aber nie in Afghanistan gewesen zu sein. Wegen seines politisch aktiven Vaters, der in Afghanistan umgebracht worden sei, als er (...) Jahre alt gewesen sei, hätte die Familie im Staat D._______ mehrmals den Wohnort wechseln müssen. Als sie in E._______ und F._______, im Staat D._______, gewohnt hätten, sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht Diebstahl vorgeworfen worden und er sei wegen fehlender Aufenthaltsbewilligung (zweimal) verhaftet worden; weitere Konsequenzen seien indessen ausgeblieben. Wegen der Feinde des Vaters sei eine Rückkehr nach Afghanistan unmöglich. (...). In der Schweiz habe er Gefallen am Christentum gefunden und sei nun überzeugter Christ. Als Beweismittel legte er eine Bestätigung des (...) Innenministeriums im Original - inklusive Übersetzung ins Deutsche -, welche ihm für einen gewissen Zeitraum ([...]) eine Reisebewilligung innerhalb des Staats D._______ attestierte, ins Recht. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 - eröffnet am 29. Mai 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden in eigenem Namen dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde legte er eine Arbeitsbestätigung der Anlauf- und Beratungsstelle «(...)» bei. D. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführenden Personen Schutz suchen (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen darauf, dass Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Zu den angeblichen Problemen des Vaters, der umgebracht worden sei, habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben machen können; auch wer ihn umgebracht haben soll, habe er nicht mit Sicherheit sagen können. Somit sei diesem Vorbringen die Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abzusprechen. Insofern er angebe, vom Christentum überzeugt und in die Kirche gegangen zu sein, seien weder seinen Angaben zum Glaubenswechsel noch den Asylakten konkrete Hinweise dafür zu entnehmen, dass er ernsthaft zum Christentum konvertiert sei, weshalb auch dieses Vorbringen nicht geeignet sei, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Weiter seien die Nachteile, die er im Staat D._______ geltend gemacht habe, nicht asylrelevant, denn sie seien nicht im Heimatstaat sondern in einem Drittstaat (angeblich) erlitten worden. Die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehe sich jedoch gemäss Lehrmeinung sowie geltender Rechtsprechung nur auf staatenlose Personen, womit eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Afghanistan, nicht bestehe. Die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation, wonach er und seine Schwester in der Schweiz von (...) behelligt worden seien, sei schliesslich ebenso wenig asylrelevant, da diesbezüglich die schweizerischen Polizei- und Justizbehörden im Zusammenhang mit allfälligen Übergriffen Dritter oder dahingehenden Befürchtungen um Schutz ersucht werden könnten. Insgesamt hielten die Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, womit darauf verzichtet werden könne, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.

E. 5.2 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerdeschrift zunächst entgegengehalten, dass es dem Beschwerdeführer sehr schwer gefallen sei, (...) Jahre auf den Asylentscheid zu warten. In der Beschwerdeschrift werden sodann die bereits an der Anhörung vorgebrachten Asylgründe wiederholt (die zur Vermeidung von Wiederholungen - hier nicht weiter erläutert werden). Weiter wird moniert, die Begründung für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sei sehr kurz ausgefallen. Zudem seien dem Beschwerdeführer zur Konversion fast keine Fragen gestellt worden. Er sei jedoch (...) zum Christentum konvertiert und habe ein entsprechendes Glaubensbekenntnis abgelegt. Überdies habe er über zwei Jahre freiwillig zu (...)% im «(...)», einer christlichen Anlaufstelle für randständige Menschen, gearbeitet. Er wisse nicht, wie er die Vorinstanz von der Ernsthaftigkeit seines Glaubens überzeugen könne, denn sowohl die Kirche als auch alle seine Bekannten würden bei entsprechender Nachfrage seinen christlichen Glauben bestätigen. Dieser sei ihm sehr wichtig und er würde im Falle einer Rückführung in den Staat D._______ oder nach Afghanistan auf jeden Fall verfolgt werden und müsste ernsthafte Nachteile in Kauf nehmen. Es sei klar, dass sie als afghanische Staatsangehörige keine Chance hätten, als Staatenlose zu gelten, was sich jedoch trotzdem so anfühle: In Afghanistan könnten sie aus Sicherheitsgründen nicht leben, während der Staat D._______ keine afghanischen Flüchtlinge mehr aufnehme.

E. 6.1 Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, erweist sich die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, als zutreffend.

E. 6.2 Zunächst erscheint - wie die Vorinstanz korrekt ausführt - betreffend Vorfluchtgründe wenig überzeugend, dass der Beschwerdeführer über die Umstände der Ermordung seines Vaters nichts weiter zu berichten weiss. Es wirkt lebensfremd, dass dieses einschneidende Lebensereignis den Beschwerdeführer nicht dazu veranlasste, mehr darüber in Erfahrung zu bringen. So kennt er weder Hintergründe der angeblichen politischen Tätigkeit seines Vaters noch die möglichen Beweggründe für dessen Ermordung. Im Übrigen wird auch keineswegs ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden aus dem behaupteten Tod des Vaters beziehungsweise Grossvaters eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdungssituation für sich ableiten. Daher ist der Vorinstanz vollumfänglich darin zuzustimmen, dass dieses Vorbringen der Asylrelevanz entbehrt und es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, Vorfluchtgründe darzulegen.

E. 6.3 Betreffend den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen, namentlich der angeblichen Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum, kann vorab festgehalten werden, dass sich in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung nicht überzeugend abzeichnet, dass eine solche erfolgt ist; dass diesbezüglich zu wenig Fragen gestellt worden wären, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Glaubhaftigkeit einer Konversion hängt insbesondere von der «inneren Überzeugung» ab, welche auch in diesem Sinne gelebt werden muss. So wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer sich im «Christenhüsli» aktiv engagiert und verschiedentlich die Kirche besucht hat, indessen fehlt es klar an einer substanziierten Darlegung der «inneren Überzeugung» beziehungsweise einer nachvollziehbaren Schilderung derselben. Seine Rüge, er wisse nicht, wie er die Vorinstanz davon überzeugen könne, vermag der mangelnden Substanziierheit auch keine Abhilfe zu schaffen, zumal auch kein Dokument seines angeblichen Glaubensbekenntnisses vorliegt. Die Frage, ob die Konversion tatsächlich erfolgte, kann indessen offenbleiben, zumal sich alleine aus dem Bekenntnis zum Christentum keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan ergibt: Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen konvertierte Christen in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung. Diesbezüglich ist vielmehr eine individuelle Prüfung der Gefährdung in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. zuletzt etwa die Urteile D-7719/2015 vom 17. Februar 2017 E. 7 und E-6342/2014 vom 21. April 2016 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen auf die nicht-publizierte Praxis und auf die analoge Beurteilung der Rechtslage durch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR]). Aus den Akten ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sein Glaubenswechsel in Afghanistan bekannt geworden ist, womit schon vor diesem Hintergrund nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat ausgegangen werden kann. Soweit er auf eine Gefährdung bei einer Rückkehr in den Staat D._______ hinweist, ist festzuhalten, dass diese - ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - genauso wenig flüchtlingsrechtlich erheblich ist: Wie in der angefochtenen Verfügung - unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3., wonach sich die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten", nur auf staatenlose Personen bezieht - zutreffend festgehalten wurde, kann eine Verfolgungssituation praxisgemäss allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Afghanistan, bestehen. Daran vermag auch das eingereichte Dokument des (...) Innenministeriums nichts zu ändern.

E. 6.4 Somit sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Sowohl die angebliche Ermordung des Vaters in Afghanistan als auch die behauptete Konversion zum Christentum in der Schweiz - sind ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 7 Nach der Ablehnung der Asylgesuche hat das SEM sodann zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (vgl. Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges in seiner Verfügung vom 28. Mai 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweisen sich die Rechtsbegehren als aussichtslos, womit folglich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E. 11 Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3316/2019 Urteil vom 26. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...) und dessen Kinder B._______, geboren am (...) und C._______, geboren am (...), alle Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie, verliess gemäss eigenen Angaben seinen Aufenthaltsstaat D._______ zusammen mit seinen beiden Kindern anfangs Dezember 2015 und gelangte von dort über die Türkei, Mazedonien, Österreich und Deutschland am 19. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Asyl- und Empfangszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte. A.b Am 4. Januar 2016 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 28. Mai 2018 durch das SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, im Staat D._______ als Kind afghanischer Eltern geboren und aufgewachsen, selbst aber nie in Afghanistan gewesen zu sein. Wegen seines politisch aktiven Vaters, der in Afghanistan umgebracht worden sei, als er (...) Jahre alt gewesen sei, hätte die Familie im Staat D._______ mehrmals den Wohnort wechseln müssen. Als sie in E._______ und F._______, im Staat D._______, gewohnt hätten, sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht Diebstahl vorgeworfen worden und er sei wegen fehlender Aufenthaltsbewilligung (zweimal) verhaftet worden; weitere Konsequenzen seien indessen ausgeblieben. Wegen der Feinde des Vaters sei eine Rückkehr nach Afghanistan unmöglich. (...). In der Schweiz habe er Gefallen am Christentum gefunden und sei nun überzeugter Christ. Als Beweismittel legte er eine Bestätigung des (...) Innenministeriums im Original - inklusive Übersetzung ins Deutsche -, welche ihm für einen gewissen Zeitraum ([...]) eine Reisebewilligung innerhalb des Staats D._______ attestierte, ins Recht. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 - eröffnet am 29. Mai 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden in eigenem Namen dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde legte er eine Arbeitsbestätigung der Anlauf- und Beratungsstelle «(...)» bei. D. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführenden Personen Schutz suchen (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen darauf, dass Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Zu den angeblichen Problemen des Vaters, der umgebracht worden sei, habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben machen können; auch wer ihn umgebracht haben soll, habe er nicht mit Sicherheit sagen können. Somit sei diesem Vorbringen die Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abzusprechen. Insofern er angebe, vom Christentum überzeugt und in die Kirche gegangen zu sein, seien weder seinen Angaben zum Glaubenswechsel noch den Asylakten konkrete Hinweise dafür zu entnehmen, dass er ernsthaft zum Christentum konvertiert sei, weshalb auch dieses Vorbringen nicht geeignet sei, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Weiter seien die Nachteile, die er im Staat D._______ geltend gemacht habe, nicht asylrelevant, denn sie seien nicht im Heimatstaat sondern in einem Drittstaat (angeblich) erlitten worden. Die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehe sich jedoch gemäss Lehrmeinung sowie geltender Rechtsprechung nur auf staatenlose Personen, womit eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Afghanistan, nicht bestehe. Die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation, wonach er und seine Schwester in der Schweiz von (...) behelligt worden seien, sei schliesslich ebenso wenig asylrelevant, da diesbezüglich die schweizerischen Polizei- und Justizbehörden im Zusammenhang mit allfälligen Übergriffen Dritter oder dahingehenden Befürchtungen um Schutz ersucht werden könnten. Insgesamt hielten die Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, womit darauf verzichtet werden könne, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. 5.2 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerdeschrift zunächst entgegengehalten, dass es dem Beschwerdeführer sehr schwer gefallen sei, (...) Jahre auf den Asylentscheid zu warten. In der Beschwerdeschrift werden sodann die bereits an der Anhörung vorgebrachten Asylgründe wiederholt (die zur Vermeidung von Wiederholungen - hier nicht weiter erläutert werden). Weiter wird moniert, die Begründung für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sei sehr kurz ausgefallen. Zudem seien dem Beschwerdeführer zur Konversion fast keine Fragen gestellt worden. Er sei jedoch (...) zum Christentum konvertiert und habe ein entsprechendes Glaubensbekenntnis abgelegt. Überdies habe er über zwei Jahre freiwillig zu (...)% im «(...)», einer christlichen Anlaufstelle für randständige Menschen, gearbeitet. Er wisse nicht, wie er die Vorinstanz von der Ernsthaftigkeit seines Glaubens überzeugen könne, denn sowohl die Kirche als auch alle seine Bekannten würden bei entsprechender Nachfrage seinen christlichen Glauben bestätigen. Dieser sei ihm sehr wichtig und er würde im Falle einer Rückführung in den Staat D._______ oder nach Afghanistan auf jeden Fall verfolgt werden und müsste ernsthafte Nachteile in Kauf nehmen. Es sei klar, dass sie als afghanische Staatsangehörige keine Chance hätten, als Staatenlose zu gelten, was sich jedoch trotzdem so anfühle: In Afghanistan könnten sie aus Sicherheitsgründen nicht leben, während der Staat D._______ keine afghanischen Flüchtlinge mehr aufnehme. 6. 6.1 Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, erweist sich die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, als zutreffend. 6.2 Zunächst erscheint - wie die Vorinstanz korrekt ausführt - betreffend Vorfluchtgründe wenig überzeugend, dass der Beschwerdeführer über die Umstände der Ermordung seines Vaters nichts weiter zu berichten weiss. Es wirkt lebensfremd, dass dieses einschneidende Lebensereignis den Beschwerdeführer nicht dazu veranlasste, mehr darüber in Erfahrung zu bringen. So kennt er weder Hintergründe der angeblichen politischen Tätigkeit seines Vaters noch die möglichen Beweggründe für dessen Ermordung. Im Übrigen wird auch keineswegs ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden aus dem behaupteten Tod des Vaters beziehungsweise Grossvaters eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdungssituation für sich ableiten. Daher ist der Vorinstanz vollumfänglich darin zuzustimmen, dass dieses Vorbringen der Asylrelevanz entbehrt und es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, Vorfluchtgründe darzulegen. 6.3 Betreffend den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen, namentlich der angeblichen Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum, kann vorab festgehalten werden, dass sich in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung nicht überzeugend abzeichnet, dass eine solche erfolgt ist; dass diesbezüglich zu wenig Fragen gestellt worden wären, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Glaubhaftigkeit einer Konversion hängt insbesondere von der «inneren Überzeugung» ab, welche auch in diesem Sinne gelebt werden muss. So wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer sich im «Christenhüsli» aktiv engagiert und verschiedentlich die Kirche besucht hat, indessen fehlt es klar an einer substanziierten Darlegung der «inneren Überzeugung» beziehungsweise einer nachvollziehbaren Schilderung derselben. Seine Rüge, er wisse nicht, wie er die Vorinstanz davon überzeugen könne, vermag der mangelnden Substanziierheit auch keine Abhilfe zu schaffen, zumal auch kein Dokument seines angeblichen Glaubensbekenntnisses vorliegt. Die Frage, ob die Konversion tatsächlich erfolgte, kann indessen offenbleiben, zumal sich alleine aus dem Bekenntnis zum Christentum keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan ergibt: Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen konvertierte Christen in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung. Diesbezüglich ist vielmehr eine individuelle Prüfung der Gefährdung in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. zuletzt etwa die Urteile D-7719/2015 vom 17. Februar 2017 E. 7 und E-6342/2014 vom 21. April 2016 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen auf die nicht-publizierte Praxis und auf die analoge Beurteilung der Rechtslage durch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR]). Aus den Akten ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sein Glaubenswechsel in Afghanistan bekannt geworden ist, womit schon vor diesem Hintergrund nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat ausgegangen werden kann. Soweit er auf eine Gefährdung bei einer Rückkehr in den Staat D._______ hinweist, ist festzuhalten, dass diese - ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - genauso wenig flüchtlingsrechtlich erheblich ist: Wie in der angefochtenen Verfügung - unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3., wonach sich die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten", nur auf staatenlose Personen bezieht - zutreffend festgehalten wurde, kann eine Verfolgungssituation praxisgemäss allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Afghanistan, bestehen. Daran vermag auch das eingereichte Dokument des (...) Innenministeriums nichts zu ändern. 6.4 Somit sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Sowohl die angebliche Ermordung des Vaters in Afghanistan als auch die behauptete Konversion zum Christentum in der Schweiz - sind ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

7. Nach der Ablehnung der Asylgesuche hat das SEM sodann zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (vgl. Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges in seiner Verfügung vom 28. Mai 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweisen sich die Rechtsbegehren als aussichtslos, womit folglich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

11. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: