opencaselaw.ch

D-7815/2024

D-7815/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 AsylG genannten Motive zugrunde liege, dass er weiter nicht habe glaubhaft machen können, er übe den christli- chen Glauben in einer persönlichkeitsprägenden Art und Weise aus, und er wahrheitswidrig ausgesagt habe, er sei von afghanischen Mitbewohnern angegriffen worden, weil er eine Bibel in seinem Zimmer gehabt respektive in seiner Hand gehalten habe, dass es dem Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht gelingt, dagegen Substanzielles vorzubringen, dass darin insbesondere geltend gemacht wurde, die Aussagen des katho- lischen Beschwerdeführers zur Ausübung seiner Religion seien detailliert und glaubhaft, seine Eltern seien auch Christen, und das Christentum sei für ihn wesensbestimmend, weshalb er heute, nach der Machtübernahme durch die Taliban, als Christ in Afghanistan gefährdet sei, seine Religion nicht mehr offen ausüben und deshalb nicht mehr dort leben könnte, dass diese Vorbringen als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind, zumal der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren weder seinen angeb- lichen christlichen Glauben noch die Befürchtung, deswegen verfolgt zu werden, erwähnte, vielmehr gab er an, Sunnit zu sein,

D-7815/2024 Seite 7 dass seine Aussagen zu seinem angeblich katholischen Glauben entgegen den Beschwerdevorbringen denn auch ausgesprochen vage und sub- stanzlos ausgefallen sind, dass schliesslich auch seine Aussage, er sei im Januar 2017 angegriffen worden, weil er eine Bibel im Zimmer gehabt habe, nicht den Tatsachen entspricht, zumal dies in den Strafakten zweifellos seinen Niederschlag ge- funden hätte, was die Asylvorbringen zusätzlich als Konstrukt erscheinen lässt, dass im Übrigen auf die überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht ablehnte, dass die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wenn sie das Asylgesuch abweist oder nicht darauf eintritt (Art. 44 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Wegweisung aus der Schweiz (unter anderem) nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende Per- son von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Än- derung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.), dass gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a StGB eine obliga- torische Landesverweisung von zehn Jahren ausgesprochen wurde, dass die Vorinstanz demnach in korrekter Weise auf die Anordnung der Wegweisung und die Prüfung von allenfalls bestehenden Vollzugshinder- nissen verzichtete, dass die kantonale (Vollzugs-)Behörde für den Entscheid zuständig ist, ob der Vollzug der Landesverweisung anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts entgegensteht (vgl. Art. 66d StGB),

D-7815/2024 Seite 8 dass sie diesbezüglich bei der Vorinstanz eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen kann (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1; vgl. Urteil des BVGer D-568/2019 vom 11. März 2019 E. 8), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten prozessua- len Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Be- schwerde als aussichtslos erwies, dass damit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei- ständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7815/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- beiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7815/2024 Urteil vom 15. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Livia Bayer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 12. November 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2015 erstmals um Asyl nachsuchte, die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. April 2018 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und das Bundesverwaltungsgericht auf dessen Beschwerde vom 24. April 2018 mit Urteil vom 11. Juni 2018 nicht eintrat, dass das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 18. Oktober 2018 mit sechs Jahren Freiheitsstrafe bestrafte und ihn gestützt auf Art. 66a StGB für zehn Jahre des Landes verwies, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 aus der Haft ein erneutes Asylgesuch stellte und dabei anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. September 2024 im Wesentlichen geltend machte, er befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan Probleme mit den Taliban, da er katholischer Christ sei und im Bereich des Drogenhandels und Menschenschmuggels tätig gewesen sei, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. November 2024 - eröffnet am 13. November 2024 - ablehnte und aufgrund der rechtskräftig angeordneten Landesverweisung auf eine Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz verzichtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragte, dass das Gericht den Eingang der Beschwerde am 13. Dezember 2024 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilnahm, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung bilden (vgl. Dispositiv der angefochtenen Verfügung sowie nachfolgende Ausführungen), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass zunächst auf die nachfolgenden formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen ist, da diese allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können, dass geltend gemacht wird, das Anhörungsprotokoll erweise sich als ungültig, da es dem Beschwerdeführer weder vorgelesen noch von ihm unterzeichnet worden sei, weshalb er dessen Wahrheitsgehalt nicht habe überprüfen respektive bestätigen können, dass die Vorinstanz sodann nicht hinreichend abgeklärt habe, weshalb er der Anhörung nach der Mittagspause ferngeblieben sei, dass der Sachverhalt auch hinsichtlich seiner Religion nicht ausreichend erstellt sei, dass die Vorinstanz einerseits die Pflicht hat, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, dass sie dabei alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.), dass sich andererseits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung ergibt, dass unerlässliches Gegenstück dazu die Pflicht der Parteien bildet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Anhörungsprotokoll am 20. September 2024 von 9:00 Uhr - 11:20 Uhr angehört wurde, er sich nach der Mittagspause, welche bis 13:00 Uhr dauerte, mit seiner Rechtsvertreterin traf und sich gemäss Gefängnismitarbeitenden weigerte, die Anhörung fortzusetzen, mitteilend, er sehe sich als Opfer des Systems, dass ihm auf Bitte seiner Rechtsvertreterin mitgeteilt wurde, dies sei seine einzige Chance, im Falle seiner Weigerung werde sein Asylgesuch abgeschrieben, worauf er antwortete, er würde seine Zeit absitzen und später nach Afghanistan zurückkehren, dass das Anhörungsprotokoll in der Folge von der Rechtsvertreterin und in Abwesenheit des Beschwerdeführers gegengelesen und unterzeichnet wurde, nicht jedoch von ihm selbst, und die Befragung um 15:15 Uhr endete, dass nach dem Gesagten der Umstand, wonach das Protokoll vom Beschwerdeführer weder gelesen noch unterzeichnet wurde, ihm allein zuzuschreiben ist, zumal er sich weigerte, an einer Fortsetzung der Anhörung durch die Vorinstanz mitzuwirken, und er damit seine Mitwirkungspflicht verletzte, dass daran auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Weigerung, nach der Pause weiter an der Anhörung teilzunehmen, nur über die Gefängnismitarbeitenden kommunizierte, nichts zu ändern vermag, zumal dies offensichtlich seine eigene Entscheidung war, dass insbesondere der in der Beschwerde geäusserte Verdacht, der Beschwerdeführer sei unfreiwillig von der Fortsetzung der Anhörung abgehalten worden, aufgrund der gesamten Umstände offensichtlich von der Hand zu weisen ist, dass sodann die Rechtsvertreterin die Richtigkeit des Anhörungsprotokolls unterschriftlich bestätigte, und auch auf Beschwerdeebene nicht vorgebracht wurde, die Aussagen des Beschwerdeführers seien darin unkorrekt wiedergegeben worden, weshalb dem Beschwerdevorbringen, das Protokoll sei ungültig, nicht gefolgt werden kann und nachfolgend auf Letzteres abzustellen ist, dass sowohl der Weigerung des Beschwerdeführers, an der Fortsetzung der Anhörung teilzunehmen, als auch seinen Aussagen zu entnehmen ist, er habe alles für ihn Wesentliche gesagt, weshalb der Sachverhalt als vollständig erstellt zu qualifizieren ist, dass die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive der Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach dem Gesagten unbegründet ist, weshalb kein Anlass dafür besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das Gericht mithin in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch an die Flüchtlingseigenschaft stand, zumal den von ihm befürchteten Problemen aufgrund seiner Tätigkeit im Bereich Drogenhandel und Menschenschmuggel keines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zugrunde liege, dass er weiter nicht habe glaubhaft machen können, er übe den christlichen Glauben in einer persönlichkeitsprägenden Art und Weise aus, und er wahrheitswidrig ausgesagt habe, er sei von afghanischen Mitbewohnern angegriffen worden, weil er eine Bibel in seinem Zimmer gehabt respektive in seiner Hand gehalten habe, dass es dem Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht gelingt, dagegen Substanzielles vorzubringen, dass darin insbesondere geltend gemacht wurde, die Aussagen des katholischen Beschwerdeführers zur Ausübung seiner Religion seien detailliert und glaubhaft, seine Eltern seien auch Christen, und das Christentum sei für ihn wesensbestimmend, weshalb er heute, nach der Machtübernahme durch die Taliban, als Christ in Afghanistan gefährdet sei, seine Religion nicht mehr offen ausüben und deshalb nicht mehr dort leben könnte, dass diese Vorbringen als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind, zumal der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren weder seinen angeblichen christlichen Glauben noch die Befürchtung, deswegen verfolgt zu werden, erwähnte, vielmehr gab er an, Sunnit zu sein, dass seine Aussagen zu seinem angeblich katholischen Glauben entgegen den Beschwerdevorbringen denn auch ausgesprochen vage und substanzlos ausgefallen sind, dass schliesslich auch seine Aussage, er sei im Januar 2017 angegriffen worden, weil er eine Bibel im Zimmer gehabt habe, nicht den Tatsachen entspricht, zumal dies in den Strafakten zweifellos seinen Niederschlag gefunden hätte, was die Asylvorbringen zusätzlich als Konstrukt erscheinen lässt, dass im Übrigen auf die überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht ablehnte, dass die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wenn sie das Asylgesuch abweist oder nicht darauf eintritt (Art. 44 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Wegweisung aus der Schweiz (unter anderem) nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.), dass gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a StGB eine obligatorische Landesverweisung von zehn Jahren ausgesprochen wurde, dass die Vorinstanz demnach in korrekter Weise auf die Anordnung der Wegweisung und die Prüfung von allenfalls bestehenden Vollzugshindernissen verzichtete, dass die kantonale (Vollzugs-)Behörde für den Entscheid zuständig ist, ob der Vollzug der Landesverweisung anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts entgegensteht (vgl. Art. 66d StGB), dass sie diesbezüglich bei der Vorinstanz eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen kann (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1; vgl. Urteil des BVGer D-568/2019 vom 11. März 2019 E. 8), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwies, dass damit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt