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E-7291/2024

E-7291/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-20 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer 2 gelangte seinen Angaben zufolge am 19. Novem- ber 2023 in die Schweiz und stellte am 22. November 2023 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen seiner Kurzbefragung vom 6. Dezember 2023 führte der Beschwerdeführer 2 zur Begründung seines Gesuchs aus, er habe im Zeit- punkt des Kriegsausbruchs seinen Wohnsitz in der Ukraine gehabt, sei aber jeweils für drei Monate nach Tschechien gegangen, um dort zu arbei- ten. In Tschechien habe er seit dem Jahr 2020 über einen Aufenthaltsstatus verfügt, der aber im Jahr 2022 abgelaufen und nicht verlängert worden sei. Es sei ihm dort durch das Migrationsamt mitgeteilt worden, dass er auf- grund des Kriegs kein Visum mehr benötige. Im November 2023 sei die betreffende Firma aufgelöst worden, weshalb er dort nicht mehr habe ar- beiten können. In den ukrainischen Militärdienst sei er zwar einberufen worden, wegen der Minderjährigkeit seiner Tochter sei er aber bis zum (…) 2023 davon befreit gewesen. Er könne nicht nach Tschechien zurückkeh- ren, weil es für ihn dort weder Arbeit noch eine Unterkunft gebe. Ansonsten habe er keine Probleme in diesem Land gehabt. C. Am 10. Januar 2024 reiste die Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um vorübergehenden Schutz. Dabei gab sie an, über ein polnisches Visum, gültig vom (…) bis (…), zu verfügen. Den Ein- reiseunterlagen zufolge habe sie dieses Visum genutzt, um in Polen Arbeit zu finden. Nachdem dies erfolglos gewesen sei, sei sie in die Ukraine zu- rückgekehrt und von dort aus in die Schweiz gereist. D. Gemäss Daten des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) reisten die beiden Kinder der Beschwerdeführenden Ende Mai 2024 in die Schweiz ein und wurden in das Gesuchsverfahren ihrer Eltern einbezogen. E. E.a Am 8. Juli 2024 erfolgte eine Anfrage des SEM bei den tschechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Tschechischen Republik vom 17. September 2009 (SR 0.142.117.439).

E-7291/2024 Seite 3 E.b Die tschechischen Behörden lehnten die Rückübernahme der Be- schwerdeführenden mit Schreiben vom 8. August 2024 ab. F. F.a Am 13. August 2024 stellte das SEM bei den polnischen Behörden ein Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499). F.b Die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM am

21. August 2024 zu. G. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. Sep- tember 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Ge- suche um vorübergehenden Schutz sowie dem Vollzug der Wegweisung nach Polen, weil sie dort über einen Aufenthaltsstatus verfügen würden. H. Mit Stellungnahme vom 24. September 2024 sprachen sich die Beschwer- deführenden gegen die geplante Wegweisung nach Polen aus. Sie hätten weder je dort gelebt, studiert oder gearbeitet noch dort Wohnsitz gehabt. Das polnische Visum habe die Beschwerdeführerin 1 lediglich für den Tran- sit über Polen erhalten, um zum Beschwerdeführer 2 zu gelangen, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten und um vorüber- gehenden Schutz ersucht habe. Sie hätten folglich weder in Polen noch in einem anderen Land einen Schutz- oder Aufenthaltstitel erhalten, vielmehr hätten sie sich jeweils lediglich auf der Durchreise befunden auf der Suche nach Arbeit, zur Versorgung mit Medikamenten oder um Einkäufe zu täti- gen. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob Polen gemäss den eigenen gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich ihre Einreise gewähren würden oder, ob sie dort einen Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels hät- ten. Der rechtserhebliche Sachverhalt – konkret die Frage, ob in Polen eine gültige Schutzalternative bestehe – sei somit unzureichend erstellt worden. I. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 – eröffnet am 30. Oktober 2024 – lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Beschwerdeführenden wurden dem Aufenthaltskan- ton E._______ zugewiesen der mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt wurde.

E-7291/2024 Seite 4 J. J.a Mit Laieneingabe an das SEM vom 15. November 2024 erklärten sich die Beschwerdeführenden nicht einverstanden mit der Verfügung vom

24. Oktober 2024 und ihrer Wegweisung nach Polen. Die Schwester der Beschwerdeführerin 1 halte sich in der Schweiz auf und habe die Familie seit Kriegsbeginn stets moralisch unterstützt. Nachdem sich die Situation in ihrem Heimatstaat weiter verschlechtert habe, hätten sie sich schliess- lich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen, um die Unterstützung durch die hier anwesende Schwester in Anspruch nehmen zu können. In den ver- gangenen zehn Monaten in der Schweiz hätten sich nun alle Familienmit- glieder an die neue Umgebung gewöhnt; die Kinder hätten viele Freunde gefunden und würden die Sprache bereits gut beherrschen. Eine Rückwei- sung nach Polen würde bedeuten, dass sich insbesondere die Kinder er- neut an einem neuen Ort integrieren, mithin eine weitere Sprache lernen und neue Freunde finden müssten. Sie würden dort über keine Verwandten oder anderweitigen Verbindungen verfügen. Ausserdem hätten sie das pol- nische Visum lediglich für die Durchreise in Anspruch genommen und es sei ihnen versichert worden, dass ihnen der Status gewährt würde. J.b Am 20. November 2024 überwies das SEM die mutmassliche Be- schwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. K. Am 22. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Be- schwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. November 2024 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe- ben gegen die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024 und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks voll- ständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen in der Schweiz vorüber- gehenden Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen. Sie legten hierzu eine Fürsorgebestäti- gung vom 16. Oktober 2024 ins Recht.

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Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der SEM-Ver- fügung vom 24. Oktober 2024) wurde von den Beschwerdeführenden nicht angefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We- sentlichen Folgendes aus:

E. 4.1.1 Nachdem die Beschwerdeführerin 1 ein polnisches Visum einge- reicht habe, seien gestützt darauf die polnischen Behörden um Rücküber- nahme der Beschwerdeführenden ersucht worden. Diese hätten der Rück- übernahme am 21. August 2024 zugestimmt. Damit würden sie in Polen über eine Schutzalternative verfügen und seien aufgrund des Subsidiari- tätsprinzips nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewie- sen. Soweit im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine mangelnde Abklärung des SEM hinsichtlich der Aufnahme in Polen gerügt worden sei, erweise sich diese Rüge angesichts des durchgeführten Rückübernahmeverfah- rens als unbegründet.

E. 4.1.2 Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Polen sprechen würden, seien keine ersichtlich. Mit der Rückübernahmezusicherung habe sich Po- len bereit erklärt, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Polen zu re- geln, damit sie sich legal und längerfristig dort aufhalten könnten. Es sei davon auszugehen, sie könnten in Polen eine Arbeit aufnehmen sowie eine Wohnung mieten und sich bei Bedarf an die polnischen Behörden wenden. Im Übrigen würden soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, denen auch die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen. Auch das vorliegend zu berücksichtigende Kindeswohl stehe vorliegend einer Wegweisung nach Polen nicht entgegen.

E. 4.2.1 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden na- mentlich geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abge- klärt. Das polnische Visum der Beschwerdeführerin 1 sei unbestrittener- massen am (…) 2024 abgelaufen. Die Zustimmung zur Rücküber-nahme sei aber noch zuvor erfolgt, nämlich am 21. August 2024. Der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge sei aktuell unklar, ob der Schutzstatus in Polen bei direkter Einreise aus der Schweiz überhaupt er- langt oder wiedererlangt werden könne, weshalb dies abzuklären sei. Auch vorliegend hätte das SEM diesen Punkt genauer abklären müssen. So- dann hätten die Abklärungen des SEM lediglich ergeben, dass die Be- schwerdeführerin 1 über ein Multiple-Entry-Visum verfüge, was nicht ohne Weiteres als Aufenthaltstitel oder sogar Schutztitel eingestuft werden könne. Nachdem dem Visums-Eintrag keine sogenannte PESEL-Nummer

E-7291/2024 Seite 7 zu entnehmen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, sie hätten in Polen einen Schutzstatus erhalten. Das Gericht habe in neueren Urteilen festgehalten, dass für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ein gülti- ger Schutztitel oder eine Zustimmung der Behörden vorliegen müsse, die den Schutztitel erteilt habe. Nachdem dies vorliegend nicht gegeben sei, könne die Rechtsprechung zum Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung fin- den.

E. 4.2.2 Dies gelte umso mehr, nachdem die Beschwerdeführenden nie in Po- len gewohnt hätten und sie keinen Schutzstatus reaktivieren könnten, son- dern ein neues Gesuch um Gewährung des Schutzstatus in Polen stellen müssten. Die vorliegende Verweigerung des vorübergehenden Schutzes aufgrund der Möglichkeit, in einem anderen Staat ein Gesuch um Schutz- status stellen zu können, vermöge folglich nicht zu überzeugen. Hinzu komme, dass weder der Beschwerdeführer 2 noch die gemeinsamen Kin- der über ein polnisches Visum verfügen würden, womit das SEM eine un- zulässige Ausdehnung des Zwecks des Subsidiaritätsprinzips vorgenom- men habe.

E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

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b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Ak- ten der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung an, wel- cher die Beschwerdeführenden letztlich nichts Entscheidendes entgegen- zuhalten vermögen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige, die im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs unbestrittenermassen in der Ukraine wohn- haft waren. Damit fällt die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfü- gung grundsätzlich in Betracht. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 über ein polnisches Visum verfügt, gültig vom (…) bis zum (…). Sie gab zudem an, sie habe in Polen Arbeit gesucht, aber keine gefunden (vgl. SEM-act. A12).

E. 6.3 Gestützt darauf ersuchte das SEM am 13. August 2024 die polnischen Behörden um Rückübernahme aller Beschwerdeführenden; diese stimm- ten dem Ersuchen am 21. August 2024 zu. Das SEM hatte in seinem Ge- such ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das polnische Visum der Be- schwerdeführerin nur "valid until (…).2024" sei (vgl. SEM-act. A26 S. 2). Das sinngemässe Beschwerdevorbringen, die Zustimmung zur Rücküber- nahme sei seit dem Ablauf dieses Visums nicht mehr gültig (vgl. Be- schwerde S. 4), vermag deshalb nicht zu überzeugen. Für die Annahme, die polnischen Behörden hätten ihre Zustimmung nur für die Dauer von (…) Tagen ausgesprochen, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise.

E. 6.4 Bei ihren weiteren Ausführungen ab der Überschrift "Abklärung der polnischen Rechtslage bezüglich Wiedererlangung des Schutzstatus (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) verkennen die Beschwerdeführenden, dass sich die Frage nach der Möglichkeit der Reaktivierung eines früheren polnischen Schutzstatus sich bei ihrem Verfahren nicht stellt, weil sie angegeben

E-7291/2024 Seite 9 haben, sich vor der Einreise in die Schweiz noch nie in einem europäischen Land um Schutz bemüht zu haben (vgl. SEM-act. 6 ad F4, F26; SEM- act. 15 S. 7; SEM-act. 35 S. 1). Ukrainische Staatsangehörige erhalten grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2025 – Mitte Juni 2024 beschloss der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 – vorübergehenden Schutz gemäss der "EU-Massenzu- strom-Richtlinie" (Richtlinie 2001/55/EG). Polen ist an diese Richtlinie ge- bunden und wird den Beschwerdeführenden gestützt darauf Schutz ge- währen, wenn sie dort ein entsprechendes Gesuch stellen.

E. 6.5 Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht bei dieser Aktenlage keine Veranlassung.

E. 6.6 Nach dem Gesagten ging das SEM zutreffend von aus, dass die Be- schwerdeführenden auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind und nach Polen – das der Rückübernahme der Beschwerdeführenden aus- drücklich zugestimmt hat – reisen und dort um Schutz nachsuchen können. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Schwester der Beschwerdeführerin 1 sich in der Schweiz aufhält und die Beschwer- deführenden von ihrer Unterstützung hätten profitieren können.

E. 6.7 Das SEM hat die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

E. 7 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da den Beschwerdeführenden vorliegend keine Aufent- haltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht- lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben keine Asylgründe in Bezug auf ih- ren Heimatstaat geltend gemacht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Entgegen ihrer Ausführun- gen haben sie gestützt auf die Rückübernahmezusage Polens die Möglich- keit, in diesen Drittstaat zurückzukehren. Daran vermag das allfällig abge- laufene Visum nichts zu ändern. Es obliegt den Beschwerdeführenden sich dort um einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu bemühen (vgl. Urteil des BVGer D-4578/2022 vom 23. März 2023 E. 10).

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Polen lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Auswei- sung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung gegebenenfalls zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheit- licher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 8.3.2 Die Beschwerdeführenden vermögen diese gesetzliche Vermutung mit den Vorbringen in ihrer Beschwerde nicht zu widerlegen. Sie vermoch- ten keine ernsthaften Anhaltspunkte vorzubringen, wonach die polnischen

E-7291/2024 Seite 11 Behörden ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men- schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden. Es ist auch nicht davon auszugehen, sie würden aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge- raten, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen gegebenenfalls die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemei- nen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es sind auch keine konkre- ten Hinweise auf eine drohende Verletzung des Kindeswohls beim Vollzug einer Wegweisung nach Polen ersichtlich. Die Situation für die Kinder dürfte zwar eine Herausforderung darstellen; es ist aber nicht davon aus- zugehen, die Kinder hätten sich in der Schweiz während ihres vergleichs- weise kurzen Aufenthalts derart verwurzelt, dass sich der Vollzug ihrer Wegweisung gemeinsam mit ihren Eltern als unzumutbar erweisen würde.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und die Beschwerde- führenden über gültige Reisepapiere verfügen.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 10.1 Die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos).

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E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wer- den abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7291/2024 Urteil vom 20. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Ukraine, alle vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 2 gelangte seinen Angaben zufolge am 19. November 2023 in die Schweiz und stellte am 22. November 2023 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen seiner Kurzbefragung vom 6. Dezember 2023 führte der Beschwerdeführer 2 zur Begründung seines Gesuchs aus, er habe im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs seinen Wohnsitz in der Ukraine gehabt, sei aber jeweils für drei Monate nach Tschechien gegangen, um dort zu arbeiten. In Tschechien habe er seit dem Jahr 2020 über einen Aufenthaltsstatus verfügt, der aber im Jahr 2022 abgelaufen und nicht verlängert worden sei. Es sei ihm dort durch das Migrationsamt mitgeteilt worden, dass er aufgrund des Kriegs kein Visum mehr benötige. Im November 2023 sei die betreffende Firma aufgelöst worden, weshalb er dort nicht mehr habe arbeiten können. In den ukrainischen Militärdienst sei er zwar einberufen worden, wegen der Minderjährigkeit seiner Tochter sei er aber bis zum (...) 2023 davon befreit gewesen. Er könne nicht nach Tschechien zurückkehren, weil es für ihn dort weder Arbeit noch eine Unterkunft gebe. Ansonsten habe er keine Probleme in diesem Land gehabt. C. Am 10. Januar 2024 reiste die Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um vorübergehenden Schutz. Dabei gab sie an, über ein polnisches Visum, gültig vom (...) bis (...), zu verfügen. Den Einreiseunterlagen zufolge habe sie dieses Visum genutzt, um in Polen Arbeit zu finden. Nachdem dies erfolglos gewesen sei, sei sie in die Ukraine zurückgekehrt und von dort aus in die Schweiz gereist. D. Gemäss Daten des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) reisten die beiden Kinder der Beschwerdeführenden Ende Mai 2024 in die Schweiz ein und wurden in das Gesuchsverfahren ihrer Eltern einbezogen. E. E.a Am 8. Juli 2024 erfolgte eine Anfrage des SEM bei den tschechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-schaft und der Tschechischen Republik vom 17. September 2009 (SR 0.142.117.439). E.b Die tschechischen Behörden lehnten die Rückübernahme der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 8. August 2024 ab. F. F.a Am 13. August 2024 stellte das SEM bei den polnischen Behörden ein Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499). F.b Die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM am 21. August 2024 zu. G. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. September 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche um vorübergehenden Schutz sowie dem Vollzug der Wegweisung nach Polen, weil sie dort über einen Aufenthaltsstatus verfügen würden. H. Mit Stellungnahme vom 24. September 2024 sprachen sich die Beschwerdeführenden gegen die geplante Wegweisung nach Polen aus. Sie hätten weder je dort gelebt, studiert oder gearbeitet noch dort Wohnsitz gehabt. Das polnische Visum habe die Beschwerdeführerin 1 lediglich für den Transit über Polen erhalten, um zum Beschwerdeführer 2 zu gelangen, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten und um vorübergehenden Schutz ersucht habe. Sie hätten folglich weder in Polen noch in einem anderen Land einen Schutz- oder Aufenthaltstitel erhalten, vielmehr hätten sie sich jeweils lediglich auf der Durchreise befunden auf der Suche nach Arbeit, zur Versorgung mit Medikamenten oder um Einkäufe zu tätigen. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob Polen gemäss den eigenen gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich ihre Einreise gewähren würden oder, ob sie dort einen Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels hätten. Der rechtserhebliche Sachverhalt - konkret die Frage, ob in Polen eine gültige Schutzalternative bestehe - sei somit unzureichend erstellt worden. I. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 - eröffnet am 30. Oktober 2024 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Beschwerdeführenden wurden dem Aufenthaltskanton E._______ zugewiesen der mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt wurde. J. J.a Mit Laieneingabe an das SEM vom 15. November 2024 erklärten sich die Beschwerdeführenden nicht einverstanden mit der Verfügung vom 24. Oktober 2024 und ihrer Wegweisung nach Polen. Die Schwester der Beschwerdeführerin 1 halte sich in der Schweiz auf und habe die Familie seit Kriegsbeginn stets moralisch unterstützt. Nachdem sich die Situation in ihrem Heimatstaat weiter verschlechtert habe, hätten sie sich schliesslich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen, um die Unterstützung durch die hier anwesende Schwester in Anspruch nehmen zu können. In den vergangenen zehn Monaten in der Schweiz hätten sich nun alle Familienmitglieder an die neue Umgebung gewöhnt; die Kinder hätten viele Freunde gefunden und würden die Sprache bereits gut beherrschen. Eine Rückweisung nach Polen würde bedeuten, dass sich insbesondere die Kinder erneut an einem neuen Ort integrieren, mithin eine weitere Sprache lernen und neue Freunde finden müssten. Sie würden dort über keine Verwandten oder anderweitigen Verbindungen verfügen. Ausserdem hätten sie das polnische Visum lediglich für die Durchreise in Anspruch genommen und es sei ihnen versichert worden, dass ihnen der Status gewährt würde. J.b Am 20. November 2024 überwies das SEM die mutmassliche Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. K. Am 22. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. November 2024 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben gegen die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024 und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen. Sie legten hierzu eine Fürsorgebestätigung vom 16. Oktober 2024 ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der SEM-Verfügung vom 24. Oktober 2024) wurde von den Beschwerdeführenden nicht angefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Nachdem die Beschwerdeführerin 1 ein polnisches Visum eingereicht habe, seien gestützt darauf die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersucht worden. Diese hätten der Rückübernahme am 21. August 2024 zugestimmt. Damit würden sie in Polen über eine Schutzalternative verfügen und seien aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen. Soweit im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine mangelnde Abklärung des SEM hinsichtlich der Aufnahme in Polen gerügt worden sei, erweise sich diese Rüge angesichts des durchgeführten Rückübernahmeverfahrens als unbegründet. 4.1.2 Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Polen sprechen würden, seien keine ersichtlich. Mit der Rückübernahmezusicherung habe sich Polen bereit erklärt, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Polen zu regeln, damit sie sich legal und längerfristig dort aufhalten könnten. Es sei davon auszugehen, sie könnten in Polen eine Arbeit aufnehmen sowie eine Wohnung mieten und sich bei Bedarf an die polnischen Behörden wenden. Im Übrigen würden soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, denen auch die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen. Auch das vorliegend zu berücksichtigende Kindeswohl stehe vorliegend einer Wegweisung nach Polen nicht entgegen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden namentlich geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Das polnische Visum der Beschwerdeführerin 1 sei unbestrittenermassen am (...) 2024 abgelaufen. Die Zustimmung zur Rücküber-nahme sei aber noch zuvor erfolgt, nämlich am 21. August 2024. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge sei aktuell unklar, ob der Schutzstatus in Polen bei direkter Einreise aus der Schweiz überhaupt erlangt oder wiedererlangt werden könne, weshalb dies abzuklären sei. Auch vorliegend hätte das SEM diesen Punkt genauer abklären müssen. Sodann hätten die Abklärungen des SEM lediglich ergeben, dass die Beschwerdeführerin 1 über ein Multiple-Entry-Visum verfüge, was nicht ohne Weiteres als Aufenthaltstitel oder sogar Schutztitel eingestuft werden könne. Nachdem dem Visums-Eintrag keine sogenannte PESEL-Nummer zu entnehmen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, sie hätten in Polen einen Schutzstatus erhalten. Das Gericht habe in neueren Urteilen festgehalten, dass für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ein gültiger Schutztitel oder eine Zustimmung der Behörden vorliegen müsse, die den Schutztitel erteilt habe. Nachdem dies vorliegend nicht gegeben sei, könne die Rechtsprechung zum Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung finden. 4.2.2 Dies gelte umso mehr, nachdem die Beschwerdeführenden nie in Polen gewohnt hätten und sie keinen Schutzstatus reaktivieren könnten, sondern ein neues Gesuch um Gewährung des Schutzstatus in Polen stellen müssten. Die vorliegende Verweigerung des vorübergehenden Schutzes aufgrund der Möglichkeit, in einem anderen Staat ein Gesuch um Schutz-status stellen zu können, vermöge folglich nicht zu überzeugen. Hinzu komme, dass weder der Beschwerdeführer 2 noch die gemeinsamen Kinder über ein polnisches Visum verfügen würden, womit das SEM eine unzulässige Ausdehnung des Zwecks des Subsidiaritätsprinzips vorgenommen habe. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführenden letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen. 6.2 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige, die im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs unbestrittenermassen in der Ukraine wohnhaft waren. Damit fällt die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 über ein polnisches Visum verfügt, gültig vom (...) bis zum (...). Sie gab zudem an, sie habe in Polen Arbeit gesucht, aber keine gefunden (vgl. SEM-act. A12). 6.3 Gestützt darauf ersuchte das SEM am 13. August 2024 die polnischen Behörden um Rückübernahme aller Beschwerdeführenden; diese stimmten dem Ersuchen am 21. August 2024 zu. Das SEM hatte in seinem Gesuch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das polnische Visum der Beschwerdeführerin nur "valid until (...).2024" sei (vgl. SEM-act. A26 S. 2). Das sinngemässe Beschwerdevorbringen, die Zustimmung zur Rückübernahme sei seit dem Ablauf dieses Visums nicht mehr gültig (vgl. Beschwerde S. 4), vermag deshalb nicht zu überzeugen. Für die Annahme, die polnischen Behörden hätten ihre Zustimmung nur für die Dauer von (...) Tagen ausgesprochen, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise. 6.4 Bei ihren weiteren Ausführungen ab der Überschrift "Abklärung der polnischen Rechtslage bezüglich Wiedererlangung des Schutzstatus (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) verkennen die Beschwerdeführenden, dass sich die Frage nach der Möglichkeit der Reaktivierung eines früheren polnischen Schutzstatus sich bei ihrem Verfahren nicht stellt, weil sie angegeben haben, sich vor der Einreise in die Schweiz noch nie in einem europäischen Land um Schutz bemüht zu haben (vgl. SEM-act. 6 ad F4, F26; SEM-act. 15 S. 7; SEM-act. 35 S. 1). Ukrainische Staatsangehörige erhalten grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2025 - Mitte Juni 2024 beschloss der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 - vorübergehenden Schutz gemäss der "EU-Massenzustrom-Richtlinie" (Richtlinie 2001/55/EG). Polen ist an diese Richtlinie gebunden und wird den Beschwerdeführenden gestützt darauf Schutz gewähren, wenn sie dort ein entsprechendes Gesuch stellen. 6.5 Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht bei dieser Aktenlage keine Veranlassung. 6.6 Nach dem Gesagten ging das SEM zutreffend von aus, dass die Beschwerdeführenden auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind und nach Polen - das der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt hat - reisen und dort um Schutz nachsuchen können. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Schwester der Beschwerdeführerin 1 sich in der Schweiz aufhält und die Beschwerdeführenden von ihrer Unterstützung hätten profitieren können. 6.7 Das SEM hat die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

7. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da den Beschwerdeführenden vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben keine Asylgründe in Bezug auf ihren Heimatstaat geltend gemacht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Entgegen ihrer Ausführungen haben sie gestützt auf die Rückübernahmezusage Polens die Möglichkeit, in diesen Drittstaat zurückzukehren. Daran vermag das allfällig abgelaufene Visum nichts zu ändern. Es obliegt den Beschwerdeführenden sich dort um einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu bemühen (vgl. Urteil des BVGer D-4578/2022 vom 23. März 2023 E. 10). 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Polen lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung gegebenenfalls zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.3.2 Die Beschwerdeführenden vermögen diese gesetzliche Vermutung mit den Vorbringen in ihrer Beschwerde nicht zu widerlegen. Sie vermochten keine ernsthaften Anhaltspunkte vorzubringen, wonach die polnischen Behörden ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden. Es ist auch nicht davon auszugehen, sie würden aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen gegebenenfalls die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es sind auch keine konkreten Hinweise auf eine drohende Verletzung des Kindeswohls beim Vollzug einer Wegweisung nach Polen ersichtlich. Die Situation für die Kinder dürfte zwar eine Herausforderung darstellen; es ist aber nicht davon auszugehen, die Kinder hätten sich in der Schweiz während ihres vergleichsweise kurzen Aufenthalts derart verwurzelt, dass sich der Vollzug ihrer Wegweisung gemeinsam mit ihren Eltern als unzumutbar erweisen würde. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und die Beschwerdeführenden über gültige Reisepapiere verfügen. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: