Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. April 2023 erstmals in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Am 20. April 2023 fand seine erste Kurzbefragung statt. A.b Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zu sei- nem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Gesuches aus, er sei ukrainischer Staatsangehöriger, habe die Ukraine im Juli 2021 je- doch verlassen und sich aus beruflichen Gründen in Ungarn und ab August 2022 in den Niederlanden aufgehalten. Sein Gesuch um vorübergehenden Schutz hätten die niederländischen Behörden abgewiesen, er habe den Negativentscheid jedoch angefochten. A.c Am 8. Mai 2023 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden um Informationen zum Beschwerdeführer. A.d Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 bestätigten die niederländischen Be- hörden, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2022 in den Niederlan- den um vorübergehenden Schutz ersucht hatte und dieses Gesuch am
25. Oktober 2022 abgelehnt worden sei. Am 1. November 2022 habe der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen Entscheid eingereicht, die weiterhin hängig sei. A.e Am 16. Juni 2023 stellte das SEM ein Rückübernahmeersuchen an die Niederlande, welchem am 27. Juni 2023 zugestimmt wurde. A.f Mit Verfügung vom 17. August 2023 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 25. Oktober 2023 suchte der Beschwerdeführer abermals in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Am 13. November 2023 fand seine zweite Kurzbefragung statt. B.b Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer aus, er sei nach dem Negativentscheid des SEM vom 17. August 2023 in die Niederlande zurückgekehrt, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Be- schwerde gegen den Negativentscheid der niederländischen Behörden
D-549/2024 Seite 3 abgewiesen worden sei. Da er dort niemanden habe und ihm seine Arbeits- stelle gekündigt worden sei, habe er sich wieder in die Schweiz begeben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien sei- nes ukrainischen Reisepasses ein. B.c Am 23. November 2023 ersuchte das SEM die Niederlande erneut um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Ersuchen wurde am
28. November 2023 zugestimmt. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2023 an das SEM konkretisierten die niederländischen Behörden, dass die Be- schwerde des Beschwerdeführers gegen seinen Negativentscheid in den Niederlanden mit Urteil vom 10. Oktober 2023 abgewiesen worden sei, seine Vorbringen könnten aber dennoch im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in den Niederlanden beurteilt werden. B.d Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 – eröffnet am 29. Dezember 2023 – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes neuerlich ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem teilte es ihn dem Kanton B._______ zu. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Am 11. März 2023 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in- nert Frist.
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Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren und Be- schwerdebegründung nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Weg- weisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat. Im Übrigen ist die ange- fochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG wurde auf ei- nen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5 Im Fliesstext seiner Rechtsmitteleingabe rügt der rechtlich nicht vertretene Beschwerdeführer, seine Vorbringen seien «entweder nicht gehört oder ig- noriert [worden]» (vgl. Beschwerde S. 4). Die damit sinngemäss geltend
D-549/2024 Seite 5 gemachte Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Weder sind dem Kurzbefragungs- protokoll Hinweise darauf zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich nicht frei und ausführlich zu seinen Gesuchsgründen äussern können noch wird in der Beschwerdeschrift substantiiert, inwiefern die Anhörung zu einer unvollständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung geführt ha- ben soll. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers ausei- nandergesetzt, diese sorgfältig sowie ernsthaft geprüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt hat. Der blosse Umstand, dass der Beschwer- deführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.
E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen und darin drei schutzberechtigte Personengruppen definiert (vgl. BBl 2022 586): Ukraini- sche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehö- rige, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Bst. a der Allgemeinverfügung), Personen anderer Nationalität und Staa- tenlose (inkl. Familienangehörige), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine einen Schutzstatus hatten (vgl. Bst. b) sowie Personen anderer Nationalität und Staatenlose (inkl. Familienangehörige), welche belegen können, dass sie über eine gültige ukrainische Aufenthaltsbewilligung ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren können (Bst. c).
E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, nachdem der Beschwerdeführer die Ukraine bereits im Jahr 2021 verlassen habe, gehöre er nicht zur vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzbedürftigen Personen. Denn sein Lebensmittelpunkt
D-549/2024 Seite 6 habe sich am 24. Februar 2022 ausserhalb der Ukraine – seines Heimat- staats – befunden. Obgleich seine Beschwerde gegen die Nichtgewährung des vorübergehenden Schutzes in den Niederlanden abgewiesen worden sei, hätten die Niederlande seiner Rückübernahme bedingungslos zuge- stimmt und sich bereit erklärt, seine Vorbringen in einem ordentlichen Asyl- verfahren zu prüfen. Dementsprechend seien die Befürchtungen des Be- schwerdeführers, er werde in den Niederlanden keinerlei Unterstützung und Zugang zu einer Unterkunft erhalten, unbegründet.
E. 7.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, zwar treffe es zu, dass er sich am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine befun- den habe, seine Rückreise in den Heimatstaat sei jedoch für den 10. März 2022 geplant gewesen. Aufgrund des Krieges habe er jedoch davon Ab- stand genommen, da er seine Rekrutierung für den Kriegsdienst gefürchtet habe, und sei stattdessen nach Ungarn gereist, wo er einige Zeit in einer Fabrik gearbeitet habe, bevor er in die Niederlande gereist sei. Darüber hinaus kenne er einige Landsleute, die sich wie er selbst am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine befunden hätten, denen aber dennoch in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden sei. Seinen ersten Ne- gativentscheid des SEM habe er bewusst nicht angefochten, da ihm seine damalige Rechtsvertretung in der Schweiz davon abgeraten habe. Dass seine Beschwerde in den Niederlanden erfolglos geblieben sei, sei sodann seiner dortigen Rechtsvertretung geschuldet, da diese eine Frist verpasst und ihm behördliche Korrespondenz vorenthalten habe. Da das vorge- nannte Verfahren nun abgeschlossen sei, sei ihm in der Schweiz nunmehr vorübergehender Schutz zu gewähren. Zudem führe er mittlerweile mit ei- ner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsfrau eine Beziehung.
E. 8.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welchen der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegenzuhalten vermag.
E. 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ukrainischer Staatsangehöriger ist, kommt einzig Buchstabe a der Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Si- tuation in der Ukraine in Frage. Da er ebenso unbestritten am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war, hat die Vorinstanz die Anwendbar- keit dieser Bestimmung zu Recht verneint. Sein diesbezügliches Vorbrin- gen in der Beschwerdeschrift, seine Rückreise habe unmittelbar bevorge- standen und sei nur durch den Kriegsausbruch verhindert worden, ist dabei wenig substanziiert und ohnehin nicht von Relevanz. Schliesslich stösst
D-549/2024 Seite 7 auch der in der Beschwerde pauschal angeführte Vergleich mit Personen, die sich bei Kriegsausbruch ebenfalls nicht in der Ukraine aufgehalten hät- ten, von vornherein ins Leere, zumal es sich dabei lediglich um eine unbe- legte Behauptung handelt. Zudem bleibt der Beschwerdeführer Ausführun- gen dazu schuldig, inwiefern bei diesen Personen – abgesehen von der angeblichen Landesabwesenheit im fraglichen Zeitpunkt – die gleiche Konstellation wie in seinem Fall vorliegen soll. Bezeichnenderweise be- schränkt er sich ohne nachvollziehbare Erklärung darauf, diesbezüglich nur Teile eines Passes eines Landsmannes – dem die Schweiz vorüberge- henden Schutz gewährt haben soll – in Kopie einzureichen (vgl. Beschwer- debeilage 4). Kann eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden, ist die Gewährung des Schutzstatus für ukrainische Staats- angehörige, unabhängig von der Frage des Aufenthaltes im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs, praxisgemäss ausgeschlossen, da sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht schutzbe- dürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG sind (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3). Eine ebensolche Konstellation liegt hier vor. Die niederländischen Behörden ak- zeptierten das Rückübernahmeersuchen des SEM am 28. November 2023 bedingungslos und präzisierten am 15. Dezember 2023, dass dem Be- schwerdeführer zwar nicht vorübergehender Schutz gewährt worden sei, er zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens jedoch in die Nie- derlande zurückkehren könne (vgl. A22/1 und 23/1). Damit verfügt der Be- schwerdeführer über eine Schutzalternative in einem anderen Staat, in dem er sich vor der Einreise in die Schweiz bereits über ein Jahr aufgehal- ten und – mangels anderweitiger Hinweise in den Akten – wohl auch Un- terstützungsleistungen erhalten hat (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-5383/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.2 m.w.H.). Vor diesem Hinter- grund erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, er können nicht in die Niederlande zurückkehren, da er dort keinen Schutz erhalte, als un- begründet. An dieser Einschätzung vermag auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer wolle in der Schweiz verbleiben, da er eine Beziehung mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsfrau eingegangen sei und diese ihm nicht in die Niederlande folgen könne, nichts zu ändern. Nachdem der Beschwerdeführer weiter ausführt, sie lebten in einer «inoffiziellen Beziehung» (vgl. Beschwerde S. 7), er- scheint die behauptete Partnerschaft von vornherein nicht als eine solche, aus welcher er Ansprüche hinsichtlich eines Aufenthaltes in der Schweiz abzuleiten vermöchte und es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verwei- sen.
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E. 8.3 Daraus folgt, dass die Vorinstanz das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt hat und die Niederlande weiterhin für die Schutzgewährung des Beschwerdeführers zuständig sind.
E. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun- gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
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E. 11.1.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann erge- ben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die Niederlande dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 11.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.2.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 11.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zu- mutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Re- ferenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 11.2.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht darzulegen, dass er bei ei- ner Rückkehr in die Niederlande in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Sein wiederholtes unsubstantiiertes Vorbringen, er erhalte dort keine Unterstützung überzeugt nicht, zumal er dort bereits zuvor eine An- stellung gefunden hatte, ganz abgesehen davon, dass die Niederlande ausdrücklich darauf hingewiesen haben, es stehe ihm frei, dort ein Asylge- such einzureichen, womit er Zugang zu den entsprechenden Strukturen erhalten wird (vgl. A25/2). Sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz vermag nichts daran zu ändern. Es kann von ihm erwartet werden, sich nach seiner Rückkehr an die niederländischen Behörden zu wenden und bei Bedarf die ihm– dort zustehenden Unterstützungsleistungen ein- zufordern.
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E. 11.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zu- mutbar.
E. 11.3 Der Beschwerdeführer verfügt denn auch über einen gültigen ukrai- nischen Reisepass und die niederländischen Behörden haben seiner Rückübernahme bedingungslos zugestimmt (vgl. A1/2, A22/1 und A23/1), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist für die Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-549/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Begleichung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-549/2024 Urteil vom 22. März 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. April 2023 erstmals in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Am 20. April 2023 fand seine erste Kurzbefragung statt. A.b Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Gesuches aus, er sei ukrainischer Staatsangehöriger, habe die Ukraine im Juli 2021 jedoch verlassen und sich aus beruflichen Gründen in Ungarn und ab August 2022 in den Niederlanden aufgehalten. Sein Gesuch um vorübergehenden Schutz hätten die niederländischen Behörden abgewiesen, er habe den Negativentscheid jedoch angefochten. A.c Am 8. Mai 2023 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden um Informationen zum Beschwerdeführer. A.d Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 bestätigten die niederländischen Behörden, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2022 in den Niederlanden um vorübergehenden Schutz ersucht hatte und dieses Gesuch am 25. Oktober 2022 abgelehnt worden sei. Am 1. November 2022 habe der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen Entscheid eingereicht, die weiterhin hängig sei. A.e Am 16. Juni 2023 stellte das SEM ein Rückübernahmeersuchen an die Niederlande, welchem am 27. Juni 2023 zugestimmt wurde. A.f Mit Verfügung vom 17. August 2023 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 25. Oktober 2023 suchte der Beschwerdeführer abermals in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Am 13. November 2023 fand seine zweite Kurzbefragung statt. B.b Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer aus, er sei nach dem Negativentscheid des SEM vom 17. August 2023 in die Niederlande zurückgekehrt, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Beschwerde gegen den Negativentscheid der niederländischen Behörden abgewiesen worden sei. Da er dort niemanden habe und ihm seine Arbeitsstelle gekündigt worden sei, habe er sich wieder in die Schweiz begeben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien seines ukrainischen Reisepasses ein. B.c Am 23. November 2023 ersuchte das SEM die Niederlande erneut um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Ersuchen wurde am 28. November 2023 zugestimmt. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2023 an das SEM konkretisierten die niederländischen Behörden, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seinen Negativentscheid in den Niederlanden mit Urteil vom 10. Oktober 2023 abgewiesen worden sei, seine Vorbringen könnten aber dennoch im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in den Niederlanden beurteilt werden. B.d Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 - eröffnet am 29. Dezember 2023 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes neuerlich ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem teilte es ihn dem Kanton B._______ zu. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 forderte der Instruktions-richter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Am 11. März 2023 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren und Be-schwerdebegründung nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. Im Fliesstext seiner Rechtsmitteleingabe rügt der rechtlich nicht vertretene Beschwerdeführer, seine Vorbringen seien «entweder nicht gehört oder ignoriert [worden]» (vgl. Beschwerde S. 4). Die damit sinngemäss geltend gemachte Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Weder sind dem Kurzbefragungs-protokoll Hinweise darauf zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich nicht frei und ausführlich zu seinen Gesuchsgründen äussern können noch wird in der Beschwerdeschrift substantiiert, inwiefern die Anhörung zu einer unvollständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung geführt haben soll. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, diese sorgfältig sowie ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hat. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 6. 6.1. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2. Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen und darin drei schutzberechtigte Personengruppen definiert (vgl. BBl 2022 586): Ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Bst. a der Allgemeinverfügung), Personen anderer Nationalität und Staatenlose (inkl. Familienangehörige), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine einen Schutzstatus hatten (vgl. Bst. b) sowie Personen anderer Nationalität und Staatenlose (inkl. Familienangehörige), welche belegen können, dass sie über eine gültige ukrainische Aufenthaltsbewilligung verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren können (Bst. c). 7. 7.1. Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, nachdem der Beschwerdeführer die Ukraine bereits im Jahr 2021 verlassen habe, gehöre er nicht zur vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzbedürftigen Personen. Denn sein Lebensmittelpunkt habe sich am 24. Februar 2022 ausserhalb der Ukraine - seines Heimatstaats - befunden. Obgleich seine Beschwerde gegen die Nichtgewährung des vorübergehenden Schutzes in den Niederlanden abgewiesen worden sei, hätten die Niederlande seiner Rückübernahme bedingungslos zugestimmt und sich bereit erklärt, seine Vorbringen in einem ordentlichen Asylverfahren zu prüfen. Dementsprechend seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers, er werde in den Niederlanden keinerlei Unterstützung und Zugang zu einer Unterkunft erhalten, unbegründet. 7.2. In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, zwar treffe es zu, dass er sich am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine befunden habe, seine Rückreise in den Heimatstaat sei jedoch für den 10. März 2022 geplant gewesen. Aufgrund des Krieges habe er jedoch davon Abstand genommen, da er seine Rekrutierung für den Kriegsdienst gefürchtet habe, und sei stattdessen nach Ungarn gereist, wo er einige Zeit in einer Fabrik gearbeitet habe, bevor er in die Niederlande gereist sei. Darüber hinaus kenne er einige Landsleute, die sich wie er selbst am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine befunden hätten, denen aber dennoch in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden sei. Seinen ersten Negativentscheid des SEM habe er bewusst nicht angefochten, da ihm seine damalige Rechtsvertretung in der Schweiz davon abgeraten habe. Dass seine Beschwerde in den Niederlanden erfolglos geblieben sei, sei sodann seiner dortigen Rechtsvertretung geschuldet, da diese eine Frist verpasst und ihm behördliche Korrespondenz vorenthalten habe. Da das vorgenannte Verfahren nun abgeschlossen sei, sei ihm in der Schweiz nunmehr vorübergehender Schutz zu gewähren. Zudem führe er mittlerweile mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsfrau eine Beziehung. 8. 8.1. Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs-gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welchen der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegenzuhalten vermag. 8.2. Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ukrainischer Staatsangehöriger ist, kommt einzig Buchstabe a der Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine in Frage. Da er ebenso unbestritten am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war, hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zu Recht verneint. Sein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerdeschrift, seine Rückreise habe unmittelbar bevorgestanden und sei nur durch den Kriegsausbruch verhindert worden, ist dabei wenig substanziiert und ohnehin nicht von Relevanz. Schliesslich stösst auch der in der Beschwerde pauschal angeführte Vergleich mit Personen, die sich bei Kriegsausbruch ebenfalls nicht in der Ukraine aufgehalten hätten, von vornherein ins Leere, zumal es sich dabei lediglich um eine unbelegte Behauptung handelt. Zudem bleibt der Beschwerdeführer Ausführungen dazu schuldig, inwiefern bei diesen Personen - abgesehen von der angeblichen Landesabwesenheit im fraglichen Zeitpunkt - die gleiche Konstellation wie in seinem Fall vorliegen soll. Bezeichnenderweise beschränkt er sich ohne nachvollziehbare Erklärung darauf, diesbezüglich nur Teile eines Passes eines Landsmannes - dem die Schweiz vorübergehenden Schutz gewährt haben soll - in Kopie einzureichen (vgl. Beschwerdebeilage 4). Kann eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden, ist die Gewährung des Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige, unabhängig von der Frage des Aufenthaltes im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs, praxisgemäss ausgeschlossen, da sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG sind (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3). Eine ebensolche Konstellation liegt hier vor. Die niederländischen Behörden akzeptierten das Rückübernahmeersuchen des SEM am 28. November 2023 bedingungslos und präzisierten am 15. Dezember 2023, dass dem Beschwerdeführer zwar nicht vorübergehender Schutz gewährt worden sei, er zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens jedoch in die Niederlande zurückkehren könne (vgl. A22/1 und 23/1). Damit verfügt der Beschwerdeführer über eine Schutzalternative in einem anderen Staat, in dem er sich vor der Einreise in die Schweiz bereits über ein Jahr aufgehalten und - mangels anderweitiger Hinweise in den Akten - wohl auch Unterstützungsleistungen erhalten hat (vgl. hierzu auch Urteil des BVGerE-5383/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.2 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, er können nicht in die Niederlande zurückkehren, da er dort keinen Schutz erhalte, als unbegründet. An dieser Einschätzung vermag auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer wolle in der Schweiz verbleiben, da er eine Beziehung mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsfrau eingegangen sei und diese ihm nicht in die Niederlande folgen könne, nichts zu ändern. Nachdem der Beschwerdeführer weiter ausführt, sie lebten in einer «inoffiziellen Beziehung» (vgl. Beschwerde S. 7), erscheint die behauptete Partnerschaft von vornherein nicht als eine solche, aus welcher er Ansprüche hinsichtlich eines Aufenthaltes in der Schweiz abzuleiten vermöchte und es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. 8.3. Daraus folgt, dass die Vorinstanz das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt hat und die Niederlande weiterhin für die Schutzgewährung des Beschwerdeführers zuständig sind. 9. 9.1. Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 9.2. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11. 11.1. 11.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.1.2. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die Niederlande dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 11.1.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.2. 11.2.1. Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.2.2. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 11.2.3. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht darzulegen, dass er bei einer Rückkehr in die Niederlande in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Sein wiederholtes unsubstantiiertes Vorbringen, er erhalte dort keine Unterstützung überzeugt nicht, zumal er dort bereits zuvor eine Anstellung gefunden hatte, ganz abgesehen davon, dass die Niederlande ausdrücklich darauf hingewiesen haben, es stehe ihm frei, dort ein Asylgesuch einzureichen, womit er Zugang zu den entsprechenden Strukturen erhalten wird (vgl. A25/2). Sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz vermag nichts daran zu ändern. Es kann von ihm erwartet werden, sich nach seiner Rückkehr an die niederländischen Behörden zu wenden und bei Bedarf die ihm- dort zustehenden Unterstützungsleistungen einzufordern. 11.2.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 11.3. Der Beschwerdeführer verfügt denn auch über einen gültigen ukrainischen Reisepass und die niederländischen Behörden haben seiner Rückübernahme bedingungslos zugestimmt (vgl. A1/2, A22/1 und A23/1), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist für die Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: