Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine (...) Doppelbürgerin, reiste am 23. Oktober 2015 von B._______ und C._______ herkommend auf dem Flugweg in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Vallorbe um Asyl nachsuchte. Die Beschwerdeführerin reichte (...) einen armenischen (...) Reisepass sowie ihre armenische Identitätskarte zu den Akten. Der (...) Reisepass enthält insbesondere ein am 24. August 2015 ausgestelltes estnisches Schengenvisum mit Gültigkeit vom 20. September 2015 bis am 19. März 2016. B. Am 4. November 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrer Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A4/16), wobei ihr auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Estlands zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin gab an, seit 2010 mehrmals mit von diversen Staaten ausgestellten Schengen-Visa nach Schweden gereist, und dort erfolglos um Asyl nachgesucht zu haben. Sie weigere sich gegen eine Überstellung nach Estland, da sie nicht wisse, ob dieses Land über ein Asylsystem verfüge, das sie schützen könne. Die (...) Behörden wüssten, dass sie ein estnisches Visum beantragt habe und würden dort nach ihr suchen. Als (...) fühle sie sich ausserdem in Estland schon deshalb nicht sicher, weil dieses eine (...) führe und sie direkt nach D._______ zurückführen würde. Sie wolle sich so weit wie möglich von D._______ Armenien entfernt aufhalten, weshalb sie in die Schweiz gekommen sei. In gesundheitlicher Hinsicht gab sie an, keine schwerwiegende Erkrankung zu haben, allerdings fühle sie sich aufgrund der Erlebnisse im Verlauf der letzten Jahre und insbesondere Monate schwach und depressiv. C. Am 16. November 2015 ersuchten die schweizerischen Behörden die zuständigen estnischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf das estnische Visum mit Gültigkeit vom 20. September 2015 bis 19. März 2016 sowie Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die estnischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 25. November 2015 gut. D. Mit Verfügung vom 26. November 2015 - eröffnet am 3. Dezember 2015 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Estland an und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Estlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Estland sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann lägen auch keine humanitären Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. E. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asylgesuch materiell zu prüfen sowie die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen anzuhören. In verfahrensrechtlicher Hinsicht suchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Einräumung der aufschiebenden Wirkung nach. Sodann seien die Vollzugsbehörden vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von Vollzughandlungen abzusehen. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Befürchtung, die estnischen Behörden würden sie aufgrund ihrer (...) Haltung dorthin zurückschaffen, ohne ihr Asylgesuch ernsthaft zu prüfen. Des weiteren sei sie psychisch angeschlagen. F. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 15. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Estland einstweilen aus. G. G.a Am 15. Dezember 2015 wurde seitens der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals E._______ kommentarlos eine Notiz zu den Akten gereicht, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 7. Dezember 2015 hospitalisiert sei. G.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, ihre gesundheitliche Situation zu präzisieren und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. Gleichzeitig forderte sie sie auf, ihre Bedürftigkeit nachzuweisen. G.c Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 kündigte die Rechtsvertretung einen Bericht des Spitals E._______ betreffend die Beschwerdeführerin sowie die Nachreichung der Fürsorgebestätigung an. Mit Eingabe vom selben Tag wurde der ärztliche Bericht des Spitals E._______ zu den Akten gereicht, wonach die Beschwerdeführerin mit psychotischen sowie Symptomen einer schweren depressiven Episode und suizidalen Tendenzen hospitalisiert worden sei und sich nun in stationärer medizinischer Abklärung befinde. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerde unter anderem die aufschiebende Wirkung ein und lud das SEM zum Schriftenwechsel ein. I. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin einen Beleg ihrer Bedürftigkeit nach. J. Im Rahmen des Schriftenwechsels holte das SEM seinerseits einen Arztbericht (vom 3. Februar 2016) ein und hielt anschliessend mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 an der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend hielt es fest, der ärztliche Bericht habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin in der Klinik aufhalte und aufgrund des depressiven Zustandes und der psychotischen Symptome auf eine intensive psychiatrische Behandlung angewiesen sei, wobei ein Unterbruch für die Beschwerdeführerin ein Risiko darstellen würde. Der bisherige Krankheitsverlauf weise auf eine (...) oder eine (...) hin, die Diagnose bedürfe indes noch weiterer Abklärungen. Eine Prognose könne in Anbetracht des klinischen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht gemacht werden. Aktuell sei ein Rückgang der (...) und der (...) zu beobachten, die Beschwerdeführerin sei jedoch immer noch depressiv und suizidal. Das hängige Asylverfahren stelle dabei einen nicht zu ertragenden Zustand dar, welchen die Behandlung verkompliziere und eine Verbesserung des Zustandes hemme. Zwar sei von einer Vulnerabilität der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Krankheitsbildes auszugehen. Demgegenüber verfüge Estland aber über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es lägen keine Hinweise dafür vor, wonach Estland der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei sodann einzig die Reisefähigkeit auschlaggebend. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Estland Rechnung, indem es die estnischen Behörden vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand sowie die notwendige medizinische Behandlung informiere. Somit seien die estnischen Behörden in der Lage, die notwendigen Vorkehrungen betreffend Unterbringung und medizinischer Weiterbehandlung zu treffen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Estland in eine existenzielle Notlage geraten werde. Schliesslich sei es zwar nachvollziehbar, dass bei gewissen Personen nach abweisenden Entscheiden suizidale Tendenzen aufkämen, jedoch wäre es stossend, wenn sich die Beschwerdeführerin durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Insgesamt lägen trotz der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin weiterhin keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vor. K. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Verfahrenskosten gut und forderte diese auf, eine Replik zur Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. L. Mit Replik vom 9. März 2016 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich, nachdem sie am 18. Februar 2016 aus der Klinik entlassen worden sei, nun in ambulanter Behandlung befinde. Gemäss den Aussagen der behandelnden Ärzte sei der Zustand der Beschwerdeführerin weiterhin labil und eine neue Dekompensation - nicht zuletzt im Falle der Anweisung einer Überstellung nach Estland - könne nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin "hochgradig suizidal", wie dies im Arztbericht vom 3. Februar 2016 festgehalten worden sei. Die Ärzte würden davon ausgehen, dass sich die Angst der Beschwerdeführerin vor allem darauf richte, dass Estland sie ohne Verfahren nach Armenien oder D._______ zurückschieben könnte.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin von den estnischen Behörden am 24. August 2015 ein Schengen-Visum ausgestellt worden ist. Die estnischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Aufnahme der Beschwerdeführerin am 25. November 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO sodann zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Estlands ist somit gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.
E. 4.2 Estland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land im nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Asylverfahren in Estland - oder die dortigen Aufnahmebedingungen für Antragsteller - systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin befürchtet, insbesondere aufgrund ihrer (...) Staatsangehörigkeit, dass sie bei einer Überstellung nach Estland Gefahr laufen würde, von den dortigen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe direkt nach Armenien D._______ zurückgeschafft zu werden. Sodann bringt sie sinngemäss vor, es lägen medizinische Gründe vor, welche eine Überstellung nach Estland als völkerrechtswidrig erscheinen liessen. Entsprechend ist der Frage nachzugehen, ob im Falle der Beschwerdeführerin zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel beziehungsweise den Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehen.
E. 4.3.1 Diesbezüglich darf davon ausgegangen werden, dass Estland die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Es gibt also grundsätzlich keinen Grund anzunehmen, die estnischen Behörden würden sich weigern, die Beschwerdeführerin aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, zumal Estland der Übernahme der Beschwerdeführerin explizit zugestimmt hat. Auch sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Estland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Allein das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführerin, Estland verfüge nicht über ein Asylsystem, das sie schützen werde, und pflege eine (...) Politik, weshalb sie befürchte, als (...) ausgeschafft zu werden, ohne dass ihre Asylvorbringen geprüft würden, reicht zu einer solchen Annahme jedenfalls nicht aus. Das Vorbringen in der Beschwerde, ihr Visum sei als ungültig erklärt worden und die estnischen Behörden hätten ihre Absicht, sie nach D._______ zurückzuschaffen, deklariert, bleibt eine unbelegte Behauptung. Auch ihr Hinweis, die heimatlichen Behörden würden wissen, dass sie sich in Estland aufhalte und sie dort suchen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Denn sollte der Beschwerdeführerin tatsächlich in Estland eine derartige Gefahr drohen, hätte sie sich mit einem entsprechenden Schutzersuchen an die estnischen Behörden zu wenden, von deren Schutzfähigkeit und -willigkeit ausgegangen wird. Schliesslich hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.3.2 Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Berichte ist vorliegend von einer erheblichen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin auszugehen. Diese wird auch vom SEM nicht verkannt, wie sich aus seiner Vernehmlassung deutlich ergibt. Inzwischen ist die Beschwerdeführerin nicht mehr hospitalisiert, bedarf aber weiterhin ambulanter Behandlung und ihr gesundheitlicher Zustand ist offenbar labil. Allerdings bedarf es zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK für den Fall der Überstellung einer schutzsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedsstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation ganz aussergewöhnlicher Umstände. Solche Umstände können vorliegen, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Mitgliedstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffenen Person zur Folge haben können. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Diese hohe Schwelle ist vorliegend nicht erreicht, zumal das SEM zutreffend darauf hingewiesen hat, dass Estland verpflichtet sei, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten - auch psychischer Art - umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Die Beschwerdeführerin brachte keine konkreten Gründe vor und aus den Akten sind auch keine Hinweise darauf, dass Estland seiner diesbezüglichen Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht nachkommen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Estland über eine ausreichende Gesundheitsstruktur verfügt, um ihr die benötigte medizinische Unterstützung zukommen zu lassen (vgl. z.B. Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2015, W144 2117381-1/3E, S. 11 f.). Auch die vorgebrachte Suizidgefährdung der Beschwerdeführerin vermag nichts zu bewirken, da gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung noch nicht in Frage stellen können, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014 E. 7.3.3 m.w.H.). Diesbezüglich, sowie in Bezug auf den insgesamt labilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Zudem sind die estnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 4.3.3 Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO - in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht zwingend wahrzunehmen ist - betrifft, so ist sie nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9), sondern es greift nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall.
E. 5 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Estland angeordnet. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) sind - entgegen der Auffassung des SEM - nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10) bildet.
E. 6 Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 indes gutgeheissen wurde und nicht von einer seitherigen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8079/2015 Urteil vom 18. April 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Armenien, vertreten durch Françoise Jacquemettaz, Centre Suisses-Immigrés, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine (...) Doppelbürgerin, reiste am 23. Oktober 2015 von B._______ und C._______ herkommend auf dem Flugweg in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Vallorbe um Asyl nachsuchte. Die Beschwerdeführerin reichte (...) einen armenischen (...) Reisepass sowie ihre armenische Identitätskarte zu den Akten. Der (...) Reisepass enthält insbesondere ein am 24. August 2015 ausgestelltes estnisches Schengenvisum mit Gültigkeit vom 20. September 2015 bis am 19. März 2016. B. Am 4. November 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrer Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A4/16), wobei ihr auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Estlands zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin gab an, seit 2010 mehrmals mit von diversen Staaten ausgestellten Schengen-Visa nach Schweden gereist, und dort erfolglos um Asyl nachgesucht zu haben. Sie weigere sich gegen eine Überstellung nach Estland, da sie nicht wisse, ob dieses Land über ein Asylsystem verfüge, das sie schützen könne. Die (...) Behörden wüssten, dass sie ein estnisches Visum beantragt habe und würden dort nach ihr suchen. Als (...) fühle sie sich ausserdem in Estland schon deshalb nicht sicher, weil dieses eine (...) führe und sie direkt nach D._______ zurückführen würde. Sie wolle sich so weit wie möglich von D._______ Armenien entfernt aufhalten, weshalb sie in die Schweiz gekommen sei. In gesundheitlicher Hinsicht gab sie an, keine schwerwiegende Erkrankung zu haben, allerdings fühle sie sich aufgrund der Erlebnisse im Verlauf der letzten Jahre und insbesondere Monate schwach und depressiv. C. Am 16. November 2015 ersuchten die schweizerischen Behörden die zuständigen estnischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf das estnische Visum mit Gültigkeit vom 20. September 2015 bis 19. März 2016 sowie Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die estnischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 25. November 2015 gut. D. Mit Verfügung vom 26. November 2015 - eröffnet am 3. Dezember 2015 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Estland an und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Estlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Estland sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann lägen auch keine humanitären Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. E. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asylgesuch materiell zu prüfen sowie die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen anzuhören. In verfahrensrechtlicher Hinsicht suchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Einräumung der aufschiebenden Wirkung nach. Sodann seien die Vollzugsbehörden vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von Vollzughandlungen abzusehen. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Befürchtung, die estnischen Behörden würden sie aufgrund ihrer (...) Haltung dorthin zurückschaffen, ohne ihr Asylgesuch ernsthaft zu prüfen. Des weiteren sei sie psychisch angeschlagen. F. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 15. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Estland einstweilen aus. G. G.a Am 15. Dezember 2015 wurde seitens der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals E._______ kommentarlos eine Notiz zu den Akten gereicht, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 7. Dezember 2015 hospitalisiert sei. G.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, ihre gesundheitliche Situation zu präzisieren und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. Gleichzeitig forderte sie sie auf, ihre Bedürftigkeit nachzuweisen. G.c Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 kündigte die Rechtsvertretung einen Bericht des Spitals E._______ betreffend die Beschwerdeführerin sowie die Nachreichung der Fürsorgebestätigung an. Mit Eingabe vom selben Tag wurde der ärztliche Bericht des Spitals E._______ zu den Akten gereicht, wonach die Beschwerdeführerin mit psychotischen sowie Symptomen einer schweren depressiven Episode und suizidalen Tendenzen hospitalisiert worden sei und sich nun in stationärer medizinischer Abklärung befinde. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerde unter anderem die aufschiebende Wirkung ein und lud das SEM zum Schriftenwechsel ein. I. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin einen Beleg ihrer Bedürftigkeit nach. J. Im Rahmen des Schriftenwechsels holte das SEM seinerseits einen Arztbericht (vom 3. Februar 2016) ein und hielt anschliessend mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 an der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend hielt es fest, der ärztliche Bericht habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin in der Klinik aufhalte und aufgrund des depressiven Zustandes und der psychotischen Symptome auf eine intensive psychiatrische Behandlung angewiesen sei, wobei ein Unterbruch für die Beschwerdeführerin ein Risiko darstellen würde. Der bisherige Krankheitsverlauf weise auf eine (...) oder eine (...) hin, die Diagnose bedürfe indes noch weiterer Abklärungen. Eine Prognose könne in Anbetracht des klinischen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht gemacht werden. Aktuell sei ein Rückgang der (...) und der (...) zu beobachten, die Beschwerdeführerin sei jedoch immer noch depressiv und suizidal. Das hängige Asylverfahren stelle dabei einen nicht zu ertragenden Zustand dar, welchen die Behandlung verkompliziere und eine Verbesserung des Zustandes hemme. Zwar sei von einer Vulnerabilität der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Krankheitsbildes auszugehen. Demgegenüber verfüge Estland aber über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es lägen keine Hinweise dafür vor, wonach Estland der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei sodann einzig die Reisefähigkeit auschlaggebend. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Estland Rechnung, indem es die estnischen Behörden vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand sowie die notwendige medizinische Behandlung informiere. Somit seien die estnischen Behörden in der Lage, die notwendigen Vorkehrungen betreffend Unterbringung und medizinischer Weiterbehandlung zu treffen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Estland in eine existenzielle Notlage geraten werde. Schliesslich sei es zwar nachvollziehbar, dass bei gewissen Personen nach abweisenden Entscheiden suizidale Tendenzen aufkämen, jedoch wäre es stossend, wenn sich die Beschwerdeführerin durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Insgesamt lägen trotz der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin weiterhin keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vor. K. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Verfahrenskosten gut und forderte diese auf, eine Replik zur Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. L. Mit Replik vom 9. März 2016 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich, nachdem sie am 18. Februar 2016 aus der Klinik entlassen worden sei, nun in ambulanter Behandlung befinde. Gemäss den Aussagen der behandelnden Ärzte sei der Zustand der Beschwerdeführerin weiterhin labil und eine neue Dekompensation - nicht zuletzt im Falle der Anweisung einer Überstellung nach Estland - könne nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin "hochgradig suizidal", wie dies im Arztbericht vom 3. Februar 2016 festgehalten worden sei. Die Ärzte würden davon ausgehen, dass sich die Angst der Beschwerdeführerin vor allem darauf richte, dass Estland sie ohne Verfahren nach Armenien oder D._______ zurückschieben könnte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin von den estnischen Behörden am 24. August 2015 ein Schengen-Visum ausgestellt worden ist. Die estnischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Aufnahme der Beschwerdeführerin am 25. November 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO sodann zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Estlands ist somit gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. 4.2 Estland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land im nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Asylverfahren in Estland - oder die dortigen Aufnahmebedingungen für Antragsteller - systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. 4.3 Die Beschwerdeführerin befürchtet, insbesondere aufgrund ihrer (...) Staatsangehörigkeit, dass sie bei einer Überstellung nach Estland Gefahr laufen würde, von den dortigen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe direkt nach Armenien D._______ zurückgeschafft zu werden. Sodann bringt sie sinngemäss vor, es lägen medizinische Gründe vor, welche eine Überstellung nach Estland als völkerrechtswidrig erscheinen liessen. Entsprechend ist der Frage nachzugehen, ob im Falle der Beschwerdeführerin zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel beziehungsweise den Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehen. 4.3.1 Diesbezüglich darf davon ausgegangen werden, dass Estland die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Es gibt also grundsätzlich keinen Grund anzunehmen, die estnischen Behörden würden sich weigern, die Beschwerdeführerin aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, zumal Estland der Übernahme der Beschwerdeführerin explizit zugestimmt hat. Auch sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Estland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Allein das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführerin, Estland verfüge nicht über ein Asylsystem, das sie schützen werde, und pflege eine (...) Politik, weshalb sie befürchte, als (...) ausgeschafft zu werden, ohne dass ihre Asylvorbringen geprüft würden, reicht zu einer solchen Annahme jedenfalls nicht aus. Das Vorbringen in der Beschwerde, ihr Visum sei als ungültig erklärt worden und die estnischen Behörden hätten ihre Absicht, sie nach D._______ zurückzuschaffen, deklariert, bleibt eine unbelegte Behauptung. Auch ihr Hinweis, die heimatlichen Behörden würden wissen, dass sie sich in Estland aufhalte und sie dort suchen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Denn sollte der Beschwerdeführerin tatsächlich in Estland eine derartige Gefahr drohen, hätte sie sich mit einem entsprechenden Schutzersuchen an die estnischen Behörden zu wenden, von deren Schutzfähigkeit und -willigkeit ausgegangen wird. Schliesslich hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.3.2 Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Berichte ist vorliegend von einer erheblichen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin auszugehen. Diese wird auch vom SEM nicht verkannt, wie sich aus seiner Vernehmlassung deutlich ergibt. Inzwischen ist die Beschwerdeführerin nicht mehr hospitalisiert, bedarf aber weiterhin ambulanter Behandlung und ihr gesundheitlicher Zustand ist offenbar labil. Allerdings bedarf es zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK für den Fall der Überstellung einer schutzsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedsstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation ganz aussergewöhnlicher Umstände. Solche Umstände können vorliegen, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Mitgliedstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffenen Person zur Folge haben können. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Diese hohe Schwelle ist vorliegend nicht erreicht, zumal das SEM zutreffend darauf hingewiesen hat, dass Estland verpflichtet sei, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten - auch psychischer Art - umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Die Beschwerdeführerin brachte keine konkreten Gründe vor und aus den Akten sind auch keine Hinweise darauf, dass Estland seiner diesbezüglichen Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht nachkommen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Estland über eine ausreichende Gesundheitsstruktur verfügt, um ihr die benötigte medizinische Unterstützung zukommen zu lassen (vgl. z.B. Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2015, W144 2117381-1/3E, S. 11 f.). Auch die vorgebrachte Suizidgefährdung der Beschwerdeführerin vermag nichts zu bewirken, da gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung noch nicht in Frage stellen können, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014 E. 7.3.3 m.w.H.). Diesbezüglich, sowie in Bezug auf den insgesamt labilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Zudem sind die estnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.3.3 Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO - in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht zwingend wahrzunehmen ist - betrifft, so ist sie nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9), sondern es greift nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall.
5. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Estland angeordnet. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) sind - entgegen der Auffassung des SEM - nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10) bildet.
6. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 indes gutgeheissen wurde und nicht von einer seitherigen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler