Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
I. A. Mit Verfügung vom 26. November 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Gesuchstellerin nicht ein, ordnete die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Estland an und forderte die Gesuchstellerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die gegen diese Verfügung von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. April 2016 abgewiesen. II. B. Mit an das SEM gerichteter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Mai 2016 beantragte die Gesuchstellerin, die Verfügung vom 26. November 2015 sei aufzuheben, ihre Überstellung nach Estland sei in Wieder-erwägung zu ziehen und es sei ihr Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Durchführung einer Anhörung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dem Schreiben reichte sie ein Arztschreiben des Hôpital de (...) vom 3. Mai 2016 zu den Akten. Diese Eingabe wurde vom SEM zuständigkeitshalber an das Bundes-verwaltungsgericht überwiesen C. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2016 forderte der Instruktionsrichter die Gesuchstellerin auf, ihre Eingabe vom 18. Mai 2016 innert Frist in revisionsrechtlicher Hinsicht zu verbessern (Anträge und Begründung, Bekanntgabe des angerufenen gesetzlichen Revisionsgrundes, Darlegung der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens). Der Vollzug der Überstellung wurde bis zur Klärung der prozessualen Ausgangslage provisorisch gestoppt. D. Mit fristgerechter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Juni 2016 beantragte die Gesuchstellerin erneut unter Hinweis auf ihre gesundheitliche Situation und ihre fehlende Reisefähigkeit, es sei die Überstellung nach Estland erneut zu beurteilen, eventualiter die Vorinstanz anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz aufzunehmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, die Eingabe vom 18. Mai 2016 werde als Revisionsgesuch entgegengenommen und behandelt, sowie dass der Wegweisungsvollzug ausgesetzt bleibe und die Gesuchstellerin den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchstellerin ruft, wie gleich ausgeführt wird, sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf.
E. 2.3 Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Vorliegend macht die Gesuchstellerin mit dem Verweis auf eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, welcher eine erneute Hospitalisierung auf unbestimmte Zeit notwendig gemacht habe, und ihre nicht mehr gegebene Reisefähigkeit den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Neue Tatsachen (und nachträglich aufgefundene Beweismittel) im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22); zudem dürfen sie im früheren Verfahren nicht anrufbar gewesen sein, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr das Geltendmachen oder Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.46).
E. 3.2 Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie erst nach Ergehen des Beschwerdeurteils vom 18. April 2016 Kenntnis von der kurz zuvor erfolgten erneuten Hospitalisierung ihrer Mandantin erhielt. Nachdem die stationäre Behandlung gemäss Arztbericht wegen akuter psychischer Probleme mit psychotischen Symptomen erfolgte, kann der Gesuchstellerin auch keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht - begangen dadurch, dass sie ihre Vertreterin nicht über ihre Einweisung informierte - vorgeworfen werden. Das Vorbringen ist damit im revisionsrechtlichen Sinne neu.
E. 3.3 Es bleibt die Erheblichkeit der neuen Tatsache zu prüfen.
E. 3.3.1 Dem zur Stützung des Revisionsbegehrens eingereichten Arztzeugnis vom 3. Mai 2016 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin am 3. April 2016 auf unbestimmte Dauer rehospitalisiert werden musste. Ferner wird festgehalten, dass der weitere Krankheitsverlauf unsicher sei, sowie dass die Reisefähigkeit der Gesuchstellerin aufgrund ihrer Suizidalität, der fortdauernden psychotischen Symptome und ihrer Vulnerabilität nicht gegeben sei.
E. 3.3.2 Im Beschwerdeurteil war festgehalten worden, die Überstellung der Gesuchstellerin verstosse auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme, insbesondere ihrer Suizidalität, nicht gegen Art. 3 EMRK, zumal Estland über eine ausreichende Gesundheitsstruktur verfüge und kein Grund zur Annahme bestehe, dieser Staat würde seiner Verpflichtung, ihr die erforderliche medizinische Behandlung zugänglich zu machen, nicht nachkommen. Zudem hatte das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die schweizerischen Behörden bei der Bestimmung der Vollzugsmodalitäten den medizinischen Umständen Rechnung zu tragen und die estnischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren hätten (vgl. Urteil BVGer E-8079/2015 vom 18. April 2016 E. 4.3.2).
E. 3.3.3 Den einleitenden Ausführungen der zitierten Urteilserwägung ist zu entnehmen, dass sich das Gericht der Schwere der Erkrankung durchaus bewusst war, auch wenn es fälschlicherweise davon ausging, dass die damalige Beschwerdeführerin im Urteilszeitpunkt nicht mehr in Spitalbehandlung war: "Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Berichte ist vorliegend von einer erheblichen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin auszugehen. Diese wird auch vom SEM nicht verkannt, wie sich aus seiner Vernehmlassung deutlich ergibt. Inzwischen ist die Beschwerdeführerin nicht mehr hospitalisiert, bedarf aber weiterhin ambulanter Behandlung und ihr gesundheitlicher Zustand ist offenbar labil.").
E. 3.3.4 Die für den Urteilszeitpunkt geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Gesuchstellerin ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, die gerichtliche Feststellung der Völkerrechts-konformität der Überstellung nach Estland in Frage zu stellen.
E. 3.3.5 Im Übrigen kommt dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) eine effektiver Ermessensspielraum zu. Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) prüft das Gericht nicht mehr, ob eine Verneinung des Vorliegens humanitärer Gründe von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angemessen ist, sondern beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum ausgefüllt und das Ermessen folglich korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 18. April 2015, es gebe keinen Grund zur Annahme, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Vorliegens humanitärer Gründe das ihr zukommende Ermessen nicht korrekt ausgeübt (vgl. E. 4.3.3), werden durch die revisionsrechtlich vorgebrachten neuen Tatsachen ebenfalls nicht in Frage gestellt.
E. 3.3.6 Mit Bezug auf die Frage der Reisefähigkeit kann hier darauf hingewiesen werden, dass diese erst kurz vor der Überstellung der Gesuchstellerin definitiv zu beurteilen sein wird und sich dem eingereichten Arztzeugnis keine klaren Anhaltspunkte für eine länger dauernde Reiseunfähigkeit entnehmen lassen.
E. 3.3.7 In Anbetracht dieser Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den von der Gesuchstellerin neu vorgebrachten Tatsachen an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit fehlt.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2016 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Jedoch wird vorliegend gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf deren Erhebung verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3599/2016 Urteil vom 6. Juli 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Armenien, vertreten durch Françoise Jacquemettaz, Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8079/2015 vom 18. April 2016 (N [...]). Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 26. November 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Gesuchstellerin nicht ein, ordnete die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Estland an und forderte die Gesuchstellerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die gegen diese Verfügung von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. April 2016 abgewiesen. II. B. Mit an das SEM gerichteter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Mai 2016 beantragte die Gesuchstellerin, die Verfügung vom 26. November 2015 sei aufzuheben, ihre Überstellung nach Estland sei in Wieder-erwägung zu ziehen und es sei ihr Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Durchführung einer Anhörung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dem Schreiben reichte sie ein Arztschreiben des Hôpital de (...) vom 3. Mai 2016 zu den Akten. Diese Eingabe wurde vom SEM zuständigkeitshalber an das Bundes-verwaltungsgericht überwiesen C. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2016 forderte der Instruktionsrichter die Gesuchstellerin auf, ihre Eingabe vom 18. Mai 2016 innert Frist in revisionsrechtlicher Hinsicht zu verbessern (Anträge und Begründung, Bekanntgabe des angerufenen gesetzlichen Revisionsgrundes, Darlegung der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens). Der Vollzug der Überstellung wurde bis zur Klärung der prozessualen Ausgangslage provisorisch gestoppt. D. Mit fristgerechter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Juni 2016 beantragte die Gesuchstellerin erneut unter Hinweis auf ihre gesundheitliche Situation und ihre fehlende Reisefähigkeit, es sei die Überstellung nach Estland erneut zu beurteilen, eventualiter die Vorinstanz anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz aufzunehmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, die Eingabe vom 18. Mai 2016 werde als Revisionsgesuch entgegengenommen und behandelt, sowie dass der Wegweisungsvollzug ausgesetzt bleibe und die Gesuchstellerin den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellerin ruft, wie gleich ausgeführt wird, sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. 2.3 Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Vorliegend macht die Gesuchstellerin mit dem Verweis auf eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, welcher eine erneute Hospitalisierung auf unbestimmte Zeit notwendig gemacht habe, und ihre nicht mehr gegebene Reisefähigkeit den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Neue Tatsachen (und nachträglich aufgefundene Beweismittel) im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22); zudem dürfen sie im früheren Verfahren nicht anrufbar gewesen sein, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr das Geltendmachen oder Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.46). 3.2 Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie erst nach Ergehen des Beschwerdeurteils vom 18. April 2016 Kenntnis von der kurz zuvor erfolgten erneuten Hospitalisierung ihrer Mandantin erhielt. Nachdem die stationäre Behandlung gemäss Arztbericht wegen akuter psychischer Probleme mit psychotischen Symptomen erfolgte, kann der Gesuchstellerin auch keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht - begangen dadurch, dass sie ihre Vertreterin nicht über ihre Einweisung informierte - vorgeworfen werden. Das Vorbringen ist damit im revisionsrechtlichen Sinne neu. 3.3 Es bleibt die Erheblichkeit der neuen Tatsache zu prüfen. 3.3.1 Dem zur Stützung des Revisionsbegehrens eingereichten Arztzeugnis vom 3. Mai 2016 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin am 3. April 2016 auf unbestimmte Dauer rehospitalisiert werden musste. Ferner wird festgehalten, dass der weitere Krankheitsverlauf unsicher sei, sowie dass die Reisefähigkeit der Gesuchstellerin aufgrund ihrer Suizidalität, der fortdauernden psychotischen Symptome und ihrer Vulnerabilität nicht gegeben sei. 3.3.2 Im Beschwerdeurteil war festgehalten worden, die Überstellung der Gesuchstellerin verstosse auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme, insbesondere ihrer Suizidalität, nicht gegen Art. 3 EMRK, zumal Estland über eine ausreichende Gesundheitsstruktur verfüge und kein Grund zur Annahme bestehe, dieser Staat würde seiner Verpflichtung, ihr die erforderliche medizinische Behandlung zugänglich zu machen, nicht nachkommen. Zudem hatte das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die schweizerischen Behörden bei der Bestimmung der Vollzugsmodalitäten den medizinischen Umständen Rechnung zu tragen und die estnischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren hätten (vgl. Urteil BVGer E-8079/2015 vom 18. April 2016 E. 4.3.2). 3.3.3 Den einleitenden Ausführungen der zitierten Urteilserwägung ist zu entnehmen, dass sich das Gericht der Schwere der Erkrankung durchaus bewusst war, auch wenn es fälschlicherweise davon ausging, dass die damalige Beschwerdeführerin im Urteilszeitpunkt nicht mehr in Spitalbehandlung war: "Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Berichte ist vorliegend von einer erheblichen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin auszugehen. Diese wird auch vom SEM nicht verkannt, wie sich aus seiner Vernehmlassung deutlich ergibt. Inzwischen ist die Beschwerdeführerin nicht mehr hospitalisiert, bedarf aber weiterhin ambulanter Behandlung und ihr gesundheitlicher Zustand ist offenbar labil."). 3.3.4 Die für den Urteilszeitpunkt geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Gesuchstellerin ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, die gerichtliche Feststellung der Völkerrechts-konformität der Überstellung nach Estland in Frage zu stellen. 3.3.5 Im Übrigen kommt dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) eine effektiver Ermessensspielraum zu. Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) prüft das Gericht nicht mehr, ob eine Verneinung des Vorliegens humanitärer Gründe von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angemessen ist, sondern beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum ausgefüllt und das Ermessen folglich korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 18. April 2015, es gebe keinen Grund zur Annahme, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Vorliegens humanitärer Gründe das ihr zukommende Ermessen nicht korrekt ausgeübt (vgl. E. 4.3.3), werden durch die revisionsrechtlich vorgebrachten neuen Tatsachen ebenfalls nicht in Frage gestellt. 3.3.6 Mit Bezug auf die Frage der Reisefähigkeit kann hier darauf hingewiesen werden, dass diese erst kurz vor der Überstellung der Gesuchstellerin definitiv zu beurteilen sein wird und sich dem eingereichten Arztzeugnis keine klaren Anhaltspunkte für eine länger dauernde Reiseunfähigkeit entnehmen lassen. 3.3.7 In Anbetracht dieser Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den von der Gesuchstellerin neu vorgebrachten Tatsachen an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit fehlt.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2016 ist demzufolge abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Jedoch wird vorliegend gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf deren Erhebung verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain