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E-5321/2021

E-5321/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - ersuchte am (...) Oktober 2021 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er am (...) 2012 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Am 22. Oktober 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Österreich zwei Mal einen negativen Entscheid erhalten und im April 2020 - nach dem letzten negativen Entscheid, den er Mitte März 2020 erhalten habe - das Land eigenständig verlassen, um nicht nach Afghanistan deportiert zu werden. Er sei dann nach Italien und von dort Richtung Griechenland in die Türkei gereist, wo er rund vier Monate geblieben sei. Danach sei er zu seiner Familie in den Iran weitergereist, wo er sieben Monate verbracht habe, bevor er nach Afghanistan ausgeschafft worden sei. Dort sei er rund einen Monat geblieben und im Juli 2021 erneut ausgereist. Er sei über den Iran und die Türkei nach Italien gegangen, wo er im Oktober 2021 angekommen sei. Er habe sich dort eine Woche aufgehalten und sei nicht registriert worden. Danach sei er direkt in die Schweiz gekommen. Belege für seinen Aufenthalt ausserhalb Europas könne er - bis auf einen Betrag von 5'000 Touman, den er bei sich habe - nicht vorlegen. In Österreich habe er sieben Jahre verbracht, aber keine Chance auf einen Aufenthalt erhalten. Er könne dort nicht leben und arbeiten. Gesundheitliche Beschwerden machte er nicht geltend. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung von Belegen über seinen Aufenthalt ausserhalb Europas. Der Beschwerdeführer reichte innert dieser Frist keine Belege beim SEM ein. D. D.a Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d beziehungsweise b Dublin-III-VO ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden am 18. November 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. D.b Die österreichischen Behörden hiessen das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 1. Dezember 2021 gut. E. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Österreich. Es beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsgericht lässt der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Es sei ihm für die Dauer des Asylverfahrens zu erlauben, in der Schweiz zu bleiben. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bittet der Rechtsvertreter um Gewährung der vollständigen Einsicht in die Akten des SEM und Einräumung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und weiterer Beweismittel. Zusammen mit der Eingabe wurden ein Fotoausdruck und ein UBS-Stick mit einem Video eingereicht. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers antragsgemäss per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zusammen mit der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Akten ausgehändigt (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung). In der Rechtsmitteleingabe wird nicht ansatzweise begründet, in welche Aktenstücke keine Einsicht gewährt worden sein soll. Die Ausführungen in der Beschwerde lassen vielmehr darauf schliessen, dass die Akten dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertretung vollständig vorliegen. Zudem weist die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf. Eine erneute Zustellung der vorinstanzlichen Akten ist ebenso wie die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung mithin auch nach Art. 53 VwVG nicht angezeigt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte Beweismittel einzureichen. Das SEM hatte ihm hierzu eine zehntägige Frist eingeräumt, welche der - bereits damals rechtlich vertretene - Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen liess. Die Gesuche um Akteneinsicht und um Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sowie zum Einreichen weiterer Beweismittel sind folglich abzuweisen.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die österreichischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben.

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 3.5 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe insgesamt eineinhalb Jahre ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, macht er implizit geltend, die Zuständigkeit Österreichs sei erloschen.

E. 4.2 Rechtsprechungsgemäss können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2).

E. 4.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Zuständigkeit Österreichs erloschen ist beziehungsweise ob das am 18. Oktober 2021 in der Schweiz gestellte Asylgesuch - angesichts des vom Beschwerdeführer behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in der Türkei, im Iran und in Afghanistan - einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellt.

E. 5.1 Das SEM vertrat gegenüber den österreichischen Behörden die Auffassung, dass es die Aussagen des Beschwerdeführers über das Verlassen des Dublin-Raums als wenig wahrscheinlich erachte, da er trotz eingeräumter Frist keine Beweismittel für seinen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums eingereicht habe. Die Schweizer Behörden sähen es vielmehr als wahrscheinlich an, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Verlassen Österreichs in Europa aufgehalten habe. Demzufolge würden sie nicht von einem Erlöschensgrund gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgehen, sondern weiterhin Österreich als für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig erachten.

E. 5.2 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen.

E. 5.3 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, enthalten. In beiden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung).

E. 5.4 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer keine Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung ein. Seine Vorbringen und die von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (ausgedrucktes Foto, das den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und den Nachbarn im Sommer 2020 in B._______ zeigen soll, und ein Video, in welchem ihn seine Familienangehörigen umarmen) stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität seiner geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind.

E. 5.4.1 Das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto ist augenscheinlich ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen mehrmonatigen Aufenthalt im Iran glaubhaft zu machen. Unbesehen des Umstands, dass das Foto über den Zeitpunkt der Aufnahme keinerlei Rückschlüsse zulässt, weist es deutliche Anzeichen einer Fotomontage auf, was den Schluss nahelegt, dass es ausschliesslich für die Bedürfnisse des vorliegenden Verfahrens hergestellt wurde. Das eingereichte Whatsapp-Video sei von einer Nachbarin der Familie aufgenommen worden, als der Beschwerdeführer im Sommer 2020 von seinen Familienmitgliedern am Busterminal «C._______» in Teheran in Empfang genommen worden sei. Das Video zeigt den Beschwerdeführer in einem grösseren Gebäude mit mehreren Personen, welche ihn nacheinander umarmen. Auch dem Video kommt aufgrund der fehlenden Zeitangabe kein grosser Beweiswert zu. Zweifel kommen zudem bezüglich des Ortes auf, an welchem sich die Szene abgespielt haben soll. Das Gebäude ähnelt eher dem Imam Khomeini International Airport in Teheran als einem Busterminal. Merkwürdig erscheint zudem, dass im Video weder die Familienmitglieder/Freunde/Nachbarn noch die Unbeteiligten im Hintergrund eine Schutzmaske tragen, obwohl im Iran angesichts der hohen Covid-19-Infektionszahlen im Sommer 2020 eine Maskenpflicht galt (vgl. beispielsweise die Informationen unter https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/sw/Iran?s=&p=1&n=1&nid=115780, abgerufen am 9. Dezember 2021). Schliesslich ist im Video nicht erkennbar, ob die Personen den Beschwerdeführer tatsächlich in Empfang nehmen oder sich von ihm verabschieden. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Video nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 5.4.2 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn er tatsächlich über einen längeren Zeitraum in der Türkei oder im Iran gelebt hätte. Belege, Urkunden, Korrespondenzen oder anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine längere Anwesenheit des Beschwerdeführers in diesen Ländern schliessen liessen, fehlen vollständig. Dies erscheint wenig lebensnah. Personen, die mehrere Monate an einem bestimmten Ort leben, gelangen während dieser Zeit naturgemäss in den Besitz verschiedenartiger Belege, die mit ihrer Anwesenheit an diesem Ort in Verbindung gebracht werden können.

E. 5.4.3 Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Ausreise über Italien und Griechenland in die Türkei und von dort in den Iran, wo er sieben Monate geblieben sei, erhebliche Zweifel wecken. Es ist kaum nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach einem langjährigen Aufenthalt in Europa zu einem Zeitpunkt (Frühjahr-Sommer 2020) in den Iran begibt, als sich die meisten der zu passierenden Länder aufgrund des Coronavirus im Lockdown oder in einer ausserordentlichen Lage befanden.

E. 5.4.4 Insgesamt ist vor dem Hintergrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Belege, deren inhaltlicher Unstimmigkeiten, deren fehlender Eignung, die Präsenz des Beschwerdeführers an einem bestimmten Ort zu belegen, sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - augenscheinlich nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen.

E. 5.5 Nach dem Gesagten liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am 18. Oktober 2021 in der Schweiz gestellte Asylgesuch stellt keinen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde.

E. 6.1 Im Weiteren ist mit dem SEM festzustellen, dass Österreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auch nach Abschluss des Asylverfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt.

E. 6.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Verbots verfügt worden sein könnte. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich führt gemäss den Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, die gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).

E. 6.4 Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dabei gilt auch zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 6.6 Im Übrigen liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt oder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hätte. Folglich besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen, womit das entsprechende Eventualbegehren, welches ohnehin nicht näher begründet wurde, abzuweisen ist.

E. 6.7 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 6.8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 6.9 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5321/2021 Urteil vom 9. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sebastiaan van der Werff, Schwager Mätzler Schneider Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - ersuchte am (...) Oktober 2021 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er am (...) 2012 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Am 22. Oktober 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Österreich zwei Mal einen negativen Entscheid erhalten und im April 2020 - nach dem letzten negativen Entscheid, den er Mitte März 2020 erhalten habe - das Land eigenständig verlassen, um nicht nach Afghanistan deportiert zu werden. Er sei dann nach Italien und von dort Richtung Griechenland in die Türkei gereist, wo er rund vier Monate geblieben sei. Danach sei er zu seiner Familie in den Iran weitergereist, wo er sieben Monate verbracht habe, bevor er nach Afghanistan ausgeschafft worden sei. Dort sei er rund einen Monat geblieben und im Juli 2021 erneut ausgereist. Er sei über den Iran und die Türkei nach Italien gegangen, wo er im Oktober 2021 angekommen sei. Er habe sich dort eine Woche aufgehalten und sei nicht registriert worden. Danach sei er direkt in die Schweiz gekommen. Belege für seinen Aufenthalt ausserhalb Europas könne er - bis auf einen Betrag von 5'000 Touman, den er bei sich habe - nicht vorlegen. In Österreich habe er sieben Jahre verbracht, aber keine Chance auf einen Aufenthalt erhalten. Er könne dort nicht leben und arbeiten. Gesundheitliche Beschwerden machte er nicht geltend. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung von Belegen über seinen Aufenthalt ausserhalb Europas. Der Beschwerdeführer reichte innert dieser Frist keine Belege beim SEM ein. D. D.a Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d beziehungsweise b Dublin-III-VO ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden am 18. November 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. D.b Die österreichischen Behörden hiessen das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 1. Dezember 2021 gut. E. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Österreich. Es beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsgericht lässt der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Es sei ihm für die Dauer des Asylverfahrens zu erlauben, in der Schweiz zu bleiben. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bittet der Rechtsvertreter um Gewährung der vollständigen Einsicht in die Akten des SEM und Einräumung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und weiterer Beweismittel. Zusammen mit der Eingabe wurden ein Fotoausdruck und ein UBS-Stick mit einem Video eingereicht. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers antragsgemäss per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zusammen mit der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Akten ausgehändigt (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung). In der Rechtsmitteleingabe wird nicht ansatzweise begründet, in welche Aktenstücke keine Einsicht gewährt worden sein soll. Die Ausführungen in der Beschwerde lassen vielmehr darauf schliessen, dass die Akten dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertretung vollständig vorliegen. Zudem weist die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf. Eine erneute Zustellung der vorinstanzlichen Akten ist ebenso wie die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung mithin auch nach Art. 53 VwVG nicht angezeigt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte Beweismittel einzureichen. Das SEM hatte ihm hierzu eine zehntägige Frist eingeräumt, welche der - bereits damals rechtlich vertretene - Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen liess. Die Gesuche um Akteneinsicht und um Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sowie zum Einreichen weiterer Beweismittel sind folglich abzuweisen. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die österreichischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.5 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe insgesamt eineinhalb Jahre ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, macht er implizit geltend, die Zuständigkeit Österreichs sei erloschen. 4.2 Rechtsprechungsgemäss können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). 4.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Zuständigkeit Österreichs erloschen ist beziehungsweise ob das am 18. Oktober 2021 in der Schweiz gestellte Asylgesuch - angesichts des vom Beschwerdeführer behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in der Türkei, im Iran und in Afghanistan - einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellt. 5. 5.1 Das SEM vertrat gegenüber den österreichischen Behörden die Auffassung, dass es die Aussagen des Beschwerdeführers über das Verlassen des Dublin-Raums als wenig wahrscheinlich erachte, da er trotz eingeräumter Frist keine Beweismittel für seinen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums eingereicht habe. Die Schweizer Behörden sähen es vielmehr als wahrscheinlich an, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Verlassen Österreichs in Europa aufgehalten habe. Demzufolge würden sie nicht von einem Erlöschensgrund gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgehen, sondern weiterhin Österreich als für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig erachten. 5.2 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. 5.3 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, enthalten. In beiden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). 5.4 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer keine Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung ein. Seine Vorbringen und die von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (ausgedrucktes Foto, das den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und den Nachbarn im Sommer 2020 in B._______ zeigen soll, und ein Video, in welchem ihn seine Familienangehörigen umarmen) stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität seiner geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind. 5.4.1 Das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto ist augenscheinlich ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen mehrmonatigen Aufenthalt im Iran glaubhaft zu machen. Unbesehen des Umstands, dass das Foto über den Zeitpunkt der Aufnahme keinerlei Rückschlüsse zulässt, weist es deutliche Anzeichen einer Fotomontage auf, was den Schluss nahelegt, dass es ausschliesslich für die Bedürfnisse des vorliegenden Verfahrens hergestellt wurde. Das eingereichte Whatsapp-Video sei von einer Nachbarin der Familie aufgenommen worden, als der Beschwerdeführer im Sommer 2020 von seinen Familienmitgliedern am Busterminal «C._______» in Teheran in Empfang genommen worden sei. Das Video zeigt den Beschwerdeführer in einem grösseren Gebäude mit mehreren Personen, welche ihn nacheinander umarmen. Auch dem Video kommt aufgrund der fehlenden Zeitangabe kein grosser Beweiswert zu. Zweifel kommen zudem bezüglich des Ortes auf, an welchem sich die Szene abgespielt haben soll. Das Gebäude ähnelt eher dem Imam Khomeini International Airport in Teheran als einem Busterminal. Merkwürdig erscheint zudem, dass im Video weder die Familienmitglieder/Freunde/Nachbarn noch die Unbeteiligten im Hintergrund eine Schutzmaske tragen, obwohl im Iran angesichts der hohen Covid-19-Infektionszahlen im Sommer 2020 eine Maskenpflicht galt (vgl. beispielsweise die Informationen unter https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/sw/Iran?s=&p=1&n=1&nid=115780, abgerufen am 9. Dezember 2021). Schliesslich ist im Video nicht erkennbar, ob die Personen den Beschwerdeführer tatsächlich in Empfang nehmen oder sich von ihm verabschieden. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Video nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.4.2 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn er tatsächlich über einen längeren Zeitraum in der Türkei oder im Iran gelebt hätte. Belege, Urkunden, Korrespondenzen oder anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine längere Anwesenheit des Beschwerdeführers in diesen Ländern schliessen liessen, fehlen vollständig. Dies erscheint wenig lebensnah. Personen, die mehrere Monate an einem bestimmten Ort leben, gelangen während dieser Zeit naturgemäss in den Besitz verschiedenartiger Belege, die mit ihrer Anwesenheit an diesem Ort in Verbindung gebracht werden können. 5.4.3 Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Ausreise über Italien und Griechenland in die Türkei und von dort in den Iran, wo er sieben Monate geblieben sei, erhebliche Zweifel wecken. Es ist kaum nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach einem langjährigen Aufenthalt in Europa zu einem Zeitpunkt (Frühjahr-Sommer 2020) in den Iran begibt, als sich die meisten der zu passierenden Länder aufgrund des Coronavirus im Lockdown oder in einer ausserordentlichen Lage befanden. 5.4.4 Insgesamt ist vor dem Hintergrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Belege, deren inhaltlicher Unstimmigkeiten, deren fehlender Eignung, die Präsenz des Beschwerdeführers an einem bestimmten Ort zu belegen, sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - augenscheinlich nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen. 5.5 Nach dem Gesagten liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am 18. Oktober 2021 in der Schweiz gestellte Asylgesuch stellt keinen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde. 6. 6.1 Im Weiteren ist mit dem SEM festzustellen, dass Österreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auch nach Abschluss des Asylverfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt. 6.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Verbots verfügt worden sein könnte. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich führt gemäss den Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, die gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). 6.4 Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dabei gilt auch zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 6.6 Im Übrigen liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt oder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hätte. Folglich besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen, womit das entsprechende Eventualbegehren, welches ohnehin nicht näher begründet wurde, abzuweisen ist. 6.7 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 6.8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 6.9 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: