Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
I. A. A.a Der Gesuchsteller ersuchte am (...). Oktober 2021 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er am 26. Juli 2012 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Das entsprechende Gesuch des SEM um Übernahme des Gesuchstellers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) hiessen die österreichischen Behörden am (...) 2021 gut. A.b Der Gesuchsteller machte geltend, mehrmals aus Österreich weggewiesen worden zu sein, weshalb er im April 2020 das Land eigenständig verlassen habe, um nicht nach Afghanistan deportiert zu werden. Er sei dann nach Italien und von dort Richtung Griechenland in die Türkei gereist, wo er rund vier Monate geblieben sei. Danach sei er zu seiner Familie in den Iran weitergereist, wo er sieben Monate verbracht habe, bevor er nach Afghanistan ausgeschafft worden sei. Dort sei er rund einen Monat geblieben und im Juli 2021 erneut ausgereist. Er sei über den Iran und die Türkei nach Italien gegangen, wo er im Oktober 2021 angekommen sei und sich nach einem einwöchigen Aufenthalt in die Schweiz begeben habe. Belege für seinen Aufenthalt ausserhalb Europas könne er - bis auf einen Betrag von 5'000 Touman, den er bei sich habe - nicht vorlegen. A.c Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Österreich. Es erachtete die Aussagen des Gesuchstellers über das Verlassen des Dublin-Raums als wenig wahrscheinlich, da er trotz eingeräumter Frist keine Beweismittel für seinen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raume eingereicht habe. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5321/2021 vom 9. Dezember 2021 ab. Der Eingabe hatte der Gesuchsteller ein ausgedrucktes Foto, das ihn zusammen mit seiner Mutter und den Nachbarn im Sommer 2020 in B._______ zeige, sowie ein Video, in welchem ihn seine Familienangehörigen umarmen, zu den Akten gereicht. Ausserdem kündigte er die Nachreichung eines Flugtickets an. Zur Begründung der Abweisung der Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Foto sei augenscheinlich ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen mehrmonatigen Aufenthalt im Iran glaubhaft zu machen, zumal es deutliche Anzeichen einer Fotomontage aufweise. Auch dem Video komme aufgrund der fehlenden Zeitangabe kein grosser Beweiswert zu. Zweifel kämen zudem bezüglich des Ortes auf, an welchem sich die Szene abgespielt haben solle. Das Gebäude sehe eher dem Imam Khomeini International Airport in Teheran als einem Busterminal ähnlich. Merkwürdig erscheine überdies, dass trotz Maskenpflicht (im Sommer 2020) niemand eine Schutzmaske trage. Schliesslich sei im Video nicht erkennbar, ob die Personen den Gesuchsteller tatsächlich in Empfang nähmen oder sich von ihm verabschieden würden. Insgesamt vermöge er daher aus dem Video nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dem Gesuchsteller sei es demnach vor dem Hintergrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Belege, deren inhaltlicher Unstimmigkeiten, deren fehlender Eignung, seine Präsenz an einem bestimmten Ort zu belegen sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise nicht gelungen, den geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen. Eine Nachfrist zur Nachreichung von Beweismitteln wurde nicht gewährt, zumal dem Gesuchsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gewährt worden sei, Beweismittel einzureichen, welche er nicht genutzt habe. II. B. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 ersuchte der Gesuchsteller das SEM um Neubeurteilung beziehungsweise Wiedererwägung des Nichteintre-tensentscheids vom 1. Dezember 2021 sowie um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Der Rechtsschrift legte er ein Foto eines Flugtickets, datierend vom (...) 2021 (von Herat nach Kabul) bei. Dieses habe er erst wenige Tage zuvor erhältlich machen können, da er das Dokument verloren und die Organisation einer Kopie mehrerer, langwieriger Abklärungen bedurft habe. Damit belege er nun die geltend gemachte Rückkehr nach Afghanistan beziehungsweise den mehrmonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums, weshalb die Zuständigkeit der Schweizer Behörden für die Beurteilung seines Asylgesuchs gegeben sei. Sollte das SEM am Wahrheitsgehalt zweifeln, könne es weitere Abklärungen bei der Fluggesellschaft treffen. Weitere Beweismittel würden nicht existieren, da er sich jeweils illegal über die Landesgrenzen bewegt habe. Familienmitglieder und Nachbarn könnten aber bei Bedarf seine Angaben bestätigen. C. Das SEM überwies die Eingabe mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 (Nachreichung der Originaleingabe am 30. Dezember 2021) zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht, da keine Gründe angeführt worden seien, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die Begehren würden vielmehr auf die Neubeurteilung des Sachverhalts abzielen, mit welchem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits befasst habe, weshalb es sich um Revisionsgründe handle. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Dezember 2021 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 126 BGG den Vollzug der Wegweisung aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2021 entschied die Instruktionsrichterin über die definitive Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens. Sie wies das entsprechende Gesuch mit der Begründung ab, dass sich das Revisionsgesuch als aussichtslos erweisen dürfte, zumal sich sowohl die Frage nach der Rechtzeitigkeit stellen und in materieller Hinsicht die Beweiskraft des neuen Beweismittels kaum geeignet sein dürfte, die Rechtskraft des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen. Dem erheblichen öffentlichen Interesse am Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021 setze der Gesuchsteller kein entscheidendes privates Interesse gegenüber, ein solches sei auch nicht erkennbar. Entsprechend hob sie die superprovisorische Massnahme vom 23. Dezember 2021 auf und erklärte die Verfügung vom 1. Dezember 2021 für vollstreckbar. Gleichzeitig forderte sie den Gesuchsteller dazu auf, bis am 10. Januar 2022 einen Kostenvorschuss über Fr. 1'500.- zu bezahlen. F. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 liess der Gesuchsteller um unentgeltlicher Prozessführung und amtliche Verbeiständung durch den mandatierten Rechtsvertreter ersuchen. Sodann sei der Entscheid betreffend Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung angesichts des fehlenden dringlichen öffentlichen Interesses in Wiedererwägung zu ziehen. Eine umfassende Würdigung des Sachverhalts und der Beweise könne nur mit seinem Verbleib in der Schweiz wirksam gewährleistet werden. Er legte dazu erneut dar, es lägen mittlerweile genügend Beweise beziehungsweise Anhaltspunkte vor, wonach zumindest glaubhaft sei, dass er sich mehr als drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe. Gegenteilige Anhaltspunkte würden keine vorliegen. Das eingereichte Video zeige ihn sehr wohl am Busterminal in Teheran "Jünob" und nicht am Imam Khomeni International Airport, wovon im Urteil vom 9. Dezember 2021 fälschlicherweise ausgegangen werde. Das Flugticket - dessen Nachreichung bereits im Beschwerdeverfahren angekündigt worden sei - habe er umgehend nach Erhalt eingereicht. Bei Bedarf könne das Gericht weitere Abklärungen treffen. Seine Mutter habe nach Bekanntwerden des negativen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts nochmals nach Beweismitteln gesucht und ein ärztliches Rezept vom 3. August 2020 gefunden, gemäss welchem ihm durch Dr. C._______ des staatlichen Universitätsspitals diverse Medikamente verschrieben worden seien. Der Eingabe legte der Gesuchsteller diverse Fotoausdrucke des Busterminals "Jünob" in Teheran sowie eine Kopie des ärztlichen Rezepts vom 3. August 2020 in fremder Sprache bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Verbeiständung mangels Erfolgschancen des Gesuches ab und setzte dem Gesuchsteller eine Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie den Antrag um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2021 hinsichtlich der Aussetzung des Wegweisungsvollzuges ab und stellte fest, die Verfügung vom 1. Dezember 2021 bleibe vollstreckbar. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG).
E. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-5321/2021 vom 9. Dezember 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.70).
E. 2.2 In seiner Eingabe nennt der Gesuchsteller zumindest sinngemäss den Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens von entscheidenden Beweismitteln gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Flugticket und ärztliches Rezept) und auch die übrigen Formvorschriften sind grundsätzlich erfüllt.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Neue Beweismittel, welche eine bereits vorgebrachte, angeblich erhebliche Tatsache betreffen, müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des in Revision zu ziehenden Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen.
E. 3.2 Der Revision nicht zugänglich sind Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG sowie Niklaus Oberholzer in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 8 S. 663). Die entschuldbaren Gründe für das verspätete Vorbringen müssen objektiver Natur sein; ein Verschulden schliesst die Geltendmachung des Revisionsgrundes demnach aus. Entschuldbar heisst, dass es für den Gesuchsteller bei aller Umsicht unmöglich gewesen sein muss, die Tatsache oder das Beweismittel rechtzeitig beizubringen (vgl. Dominik Vock in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 123 BGG N. 4 S. 640).
E. 4.1 Der Gesuchsteller bringt - wie eingangs dargelegt - neu ein angebliches ärztliches Rezept vom 3. August 2020, Fotos des Busterminals "Jünob" in Teheran (ohne Angabe betreffend deren Entstehen) sowie ein Foto eines elektronischen Flugtickets datierend vom 10. Juni 2021 und lautend auf seinen Namen von Herat nach Kabul zu den Akten.
E. 4.2 Dem Gesuchsteller wäre zuzumuten gewesen, bereits im ordentlichen Verfahren allfällige Beweismittel hinsichtlich seines angeblich mehr als dreimonatigen Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raums erhältlich zu machen und beizubringen. Dies insbesondere, nachdem bereits das SEM ihn im erstinstanzlichen Verfahren auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hingewiesen und ihm eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln gewährt hatte. Es ist somit - vor allem im Hinblick auf das ärztliche Rezept vom 3. August 2020 - davon auszugehen, dass er dieses spätestens im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hätte beibringen können. Der pauschale Hinweis, die Mutter des Beschwerdeführers habe nach dem Beschwerdeurteil E-5321/2021 (a.a.O.) nochmals nach Beweisen gesucht und sei auf das Rezept gestossen, ist offensichtlich keine entschuldbare Erklärung für die Verspätung. Dass völkerrechtliche Bestimmungen eine materiellrechtliche Beurteilung bedingen würden, ist offensichtlich nicht der Fall.
E. 4.3 Auch in Bezug auf das beigebrachte Flugticket stellt sich - wie bereits in den Zwischenverfügungen vom 29. Dezember 2021 und vom 12. Januar 2022 festgehalten - die Frage der Rechtzeitigkeit. Es trifft zwar zu, dass der Gesuchsteller bereits im Beschwerdeverfahren darauf aufmerksam gemacht hat, dass er ein Flugticket nachreichen wird. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag um Gewährung einer entsprechenden Nachfrist jedoch ab, da der Gesuchsteller bereits im Vorverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt habe Beweismittel einzureichen (vgl. Urteil E-5321/2021, a.a.O., E. 2.3). Immerhin ist festzustellen, dass die Lage in Afghanistan nach dem Machtwechsel naheliegenderweise auch Auswirkungen auf die inländischen Fluglinien gehabt haben könnte. Die Frage, ob das betreffende Beweismittel früher hätte eingebracht werden können, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da es sich - wie zu sehen sein wird - ohnehin als revisionsrechtlich unerheblich erweist. Der Gesuchsteller macht geltend, es sei mit dem neu eingereichten Flugticket nun glaubhaft, dass er sich mehrere Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe. Es ist vorab festzustellen, dass das Beweismittel an sich nur eine sehr geringe Beweiskraft aufweist, zumal nur ein Foto eines elektronischen Flugtickets vorliegt, leicht zu fälschen ist und auch keine entsprechende Korrespondenz hinsichtlich des Erhältlichmachens beigebracht wird. Ausserdem zeugt das Flugticket allein nicht davon, dass der Gesuchsteller diesen Flug auch tatsächlich angetreten, und dass er sich mehr als drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten hat. Da dieses Beweismittel revisionsrechtlich offensichtlich unerheblich ist, erübrigen sich weitere Ausführungen, wobei festzuhalten bleibt, dass der Gesuchsteller mit seinen Beweisofferten im Übrigen zu verkennen scheint, dass er sich in einem ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren befindet. Der Gesuchsteller macht überdies geltend, das Bundesverwaltungsgericht gehe im angefochtenen Urteil falsch in der Annahme, dass das bereits im ordentlichen Verfahren eingereichte Video seiner Ankunft im Iran am Flughafen aufgenommen worden sei. Dieses sei, wie bereits im Beschwerdeverfahren festgehalten, an der Bushaltestelle "Jünob" in Teheran entstanden. Dies könne er mit den eingereichten Fotoauszügen belegen. Auch diese Fotoauszüge sind offensichtlich unerheblich, womit die Frage, ob sie überhaupt der Revision zugänglich sind, offengelassen werden kann. Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller auf den Bildern nicht zu sehen ist, verkennt er, dass die Argumentation des Gerichts im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Beweiskraft des Videos nicht allein auf dem Ort des Geschehens beruht (vgl. Urteil E-5321/2021, a.a.O., E. 5.4.1). Zusammenfassend sind beide Beweismittel (Fotos der Bushaltestelle und Flugticket) offensichtlich nicht dazu geeignet, die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-5321/2021 (a.a.O.), der Gesuchsteller habe einen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mehr als drei Monaten nicht glaubhaft gemacht, in Frage zu stellen.
E. 5 Insgesamt ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-5321/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5584/2021 Urteil vom 9. März 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sebastiaan van der Werff, Schwager Mätzler Schneider Rechtsanwälte, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des BVGer vom 9. Dezember 2021 / E-5321/2021. Sachverhalt: I. A. A.a Der Gesuchsteller ersuchte am (...). Oktober 2021 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er am 26. Juli 2012 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Das entsprechende Gesuch des SEM um Übernahme des Gesuchstellers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) hiessen die österreichischen Behörden am (...) 2021 gut. A.b Der Gesuchsteller machte geltend, mehrmals aus Österreich weggewiesen worden zu sein, weshalb er im April 2020 das Land eigenständig verlassen habe, um nicht nach Afghanistan deportiert zu werden. Er sei dann nach Italien und von dort Richtung Griechenland in die Türkei gereist, wo er rund vier Monate geblieben sei. Danach sei er zu seiner Familie in den Iran weitergereist, wo er sieben Monate verbracht habe, bevor er nach Afghanistan ausgeschafft worden sei. Dort sei er rund einen Monat geblieben und im Juli 2021 erneut ausgereist. Er sei über den Iran und die Türkei nach Italien gegangen, wo er im Oktober 2021 angekommen sei und sich nach einem einwöchigen Aufenthalt in die Schweiz begeben habe. Belege für seinen Aufenthalt ausserhalb Europas könne er - bis auf einen Betrag von 5'000 Touman, den er bei sich habe - nicht vorlegen. A.c Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Österreich. Es erachtete die Aussagen des Gesuchstellers über das Verlassen des Dublin-Raums als wenig wahrscheinlich, da er trotz eingeräumter Frist keine Beweismittel für seinen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raume eingereicht habe. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5321/2021 vom 9. Dezember 2021 ab. Der Eingabe hatte der Gesuchsteller ein ausgedrucktes Foto, das ihn zusammen mit seiner Mutter und den Nachbarn im Sommer 2020 in B._______ zeige, sowie ein Video, in welchem ihn seine Familienangehörigen umarmen, zu den Akten gereicht. Ausserdem kündigte er die Nachreichung eines Flugtickets an. Zur Begründung der Abweisung der Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Foto sei augenscheinlich ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen mehrmonatigen Aufenthalt im Iran glaubhaft zu machen, zumal es deutliche Anzeichen einer Fotomontage aufweise. Auch dem Video komme aufgrund der fehlenden Zeitangabe kein grosser Beweiswert zu. Zweifel kämen zudem bezüglich des Ortes auf, an welchem sich die Szene abgespielt haben solle. Das Gebäude sehe eher dem Imam Khomeini International Airport in Teheran als einem Busterminal ähnlich. Merkwürdig erscheine überdies, dass trotz Maskenpflicht (im Sommer 2020) niemand eine Schutzmaske trage. Schliesslich sei im Video nicht erkennbar, ob die Personen den Gesuchsteller tatsächlich in Empfang nähmen oder sich von ihm verabschieden würden. Insgesamt vermöge er daher aus dem Video nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dem Gesuchsteller sei es demnach vor dem Hintergrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Belege, deren inhaltlicher Unstimmigkeiten, deren fehlender Eignung, seine Präsenz an einem bestimmten Ort zu belegen sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise nicht gelungen, den geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen. Eine Nachfrist zur Nachreichung von Beweismitteln wurde nicht gewährt, zumal dem Gesuchsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gewährt worden sei, Beweismittel einzureichen, welche er nicht genutzt habe. II. B. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 ersuchte der Gesuchsteller das SEM um Neubeurteilung beziehungsweise Wiedererwägung des Nichteintre-tensentscheids vom 1. Dezember 2021 sowie um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Der Rechtsschrift legte er ein Foto eines Flugtickets, datierend vom (...) 2021 (von Herat nach Kabul) bei. Dieses habe er erst wenige Tage zuvor erhältlich machen können, da er das Dokument verloren und die Organisation einer Kopie mehrerer, langwieriger Abklärungen bedurft habe. Damit belege er nun die geltend gemachte Rückkehr nach Afghanistan beziehungsweise den mehrmonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums, weshalb die Zuständigkeit der Schweizer Behörden für die Beurteilung seines Asylgesuchs gegeben sei. Sollte das SEM am Wahrheitsgehalt zweifeln, könne es weitere Abklärungen bei der Fluggesellschaft treffen. Weitere Beweismittel würden nicht existieren, da er sich jeweils illegal über die Landesgrenzen bewegt habe. Familienmitglieder und Nachbarn könnten aber bei Bedarf seine Angaben bestätigen. C. Das SEM überwies die Eingabe mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 (Nachreichung der Originaleingabe am 30. Dezember 2021) zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht, da keine Gründe angeführt worden seien, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die Begehren würden vielmehr auf die Neubeurteilung des Sachverhalts abzielen, mit welchem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits befasst habe, weshalb es sich um Revisionsgründe handle. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Dezember 2021 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 126 BGG den Vollzug der Wegweisung aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2021 entschied die Instruktionsrichterin über die definitive Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens. Sie wies das entsprechende Gesuch mit der Begründung ab, dass sich das Revisionsgesuch als aussichtslos erweisen dürfte, zumal sich sowohl die Frage nach der Rechtzeitigkeit stellen und in materieller Hinsicht die Beweiskraft des neuen Beweismittels kaum geeignet sein dürfte, die Rechtskraft des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen. Dem erheblichen öffentlichen Interesse am Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021 setze der Gesuchsteller kein entscheidendes privates Interesse gegenüber, ein solches sei auch nicht erkennbar. Entsprechend hob sie die superprovisorische Massnahme vom 23. Dezember 2021 auf und erklärte die Verfügung vom 1. Dezember 2021 für vollstreckbar. Gleichzeitig forderte sie den Gesuchsteller dazu auf, bis am 10. Januar 2022 einen Kostenvorschuss über Fr. 1'500.- zu bezahlen. F. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 liess der Gesuchsteller um unentgeltlicher Prozessführung und amtliche Verbeiständung durch den mandatierten Rechtsvertreter ersuchen. Sodann sei der Entscheid betreffend Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung angesichts des fehlenden dringlichen öffentlichen Interesses in Wiedererwägung zu ziehen. Eine umfassende Würdigung des Sachverhalts und der Beweise könne nur mit seinem Verbleib in der Schweiz wirksam gewährleistet werden. Er legte dazu erneut dar, es lägen mittlerweile genügend Beweise beziehungsweise Anhaltspunkte vor, wonach zumindest glaubhaft sei, dass er sich mehr als drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe. Gegenteilige Anhaltspunkte würden keine vorliegen. Das eingereichte Video zeige ihn sehr wohl am Busterminal in Teheran "Jünob" und nicht am Imam Khomeni International Airport, wovon im Urteil vom 9. Dezember 2021 fälschlicherweise ausgegangen werde. Das Flugticket - dessen Nachreichung bereits im Beschwerdeverfahren angekündigt worden sei - habe er umgehend nach Erhalt eingereicht. Bei Bedarf könne das Gericht weitere Abklärungen treffen. Seine Mutter habe nach Bekanntwerden des negativen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts nochmals nach Beweismitteln gesucht und ein ärztliches Rezept vom 3. August 2020 gefunden, gemäss welchem ihm durch Dr. C._______ des staatlichen Universitätsspitals diverse Medikamente verschrieben worden seien. Der Eingabe legte der Gesuchsteller diverse Fotoausdrucke des Busterminals "Jünob" in Teheran sowie eine Kopie des ärztlichen Rezepts vom 3. August 2020 in fremder Sprache bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Verbeiständung mangels Erfolgschancen des Gesuches ab und setzte dem Gesuchsteller eine Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie den Antrag um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2021 hinsichtlich der Aussetzung des Wegweisungsvollzuges ab und stellte fest, die Verfügung vom 1. Dezember 2021 bleibe vollstreckbar. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 2. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-5321/2021 vom 9. Dezember 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.70). 2.2 In seiner Eingabe nennt der Gesuchsteller zumindest sinngemäss den Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens von entscheidenden Beweismitteln gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Flugticket und ärztliches Rezept) und auch die übrigen Formvorschriften sind grundsätzlich erfüllt. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Neue Beweismittel, welche eine bereits vorgebrachte, angeblich erhebliche Tatsache betreffen, müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des in Revision zu ziehenden Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. 3.2 Der Revision nicht zugänglich sind Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG sowie Niklaus Oberholzer in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 8 S. 663). Die entschuldbaren Gründe für das verspätete Vorbringen müssen objektiver Natur sein; ein Verschulden schliesst die Geltendmachung des Revisionsgrundes demnach aus. Entschuldbar heisst, dass es für den Gesuchsteller bei aller Umsicht unmöglich gewesen sein muss, die Tatsache oder das Beweismittel rechtzeitig beizubringen (vgl. Dominik Vock in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 123 BGG N. 4 S. 640). 4. 4.1 Der Gesuchsteller bringt - wie eingangs dargelegt - neu ein angebliches ärztliches Rezept vom 3. August 2020, Fotos des Busterminals "Jünob" in Teheran (ohne Angabe betreffend deren Entstehen) sowie ein Foto eines elektronischen Flugtickets datierend vom 10. Juni 2021 und lautend auf seinen Namen von Herat nach Kabul zu den Akten. 4.2 Dem Gesuchsteller wäre zuzumuten gewesen, bereits im ordentlichen Verfahren allfällige Beweismittel hinsichtlich seines angeblich mehr als dreimonatigen Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raums erhältlich zu machen und beizubringen. Dies insbesondere, nachdem bereits das SEM ihn im erstinstanzlichen Verfahren auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hingewiesen und ihm eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln gewährt hatte. Es ist somit - vor allem im Hinblick auf das ärztliche Rezept vom 3. August 2020 - davon auszugehen, dass er dieses spätestens im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hätte beibringen können. Der pauschale Hinweis, die Mutter des Beschwerdeführers habe nach dem Beschwerdeurteil E-5321/2021 (a.a.O.) nochmals nach Beweisen gesucht und sei auf das Rezept gestossen, ist offensichtlich keine entschuldbare Erklärung für die Verspätung. Dass völkerrechtliche Bestimmungen eine materiellrechtliche Beurteilung bedingen würden, ist offensichtlich nicht der Fall. 4.3 Auch in Bezug auf das beigebrachte Flugticket stellt sich - wie bereits in den Zwischenverfügungen vom 29. Dezember 2021 und vom 12. Januar 2022 festgehalten - die Frage der Rechtzeitigkeit. Es trifft zwar zu, dass der Gesuchsteller bereits im Beschwerdeverfahren darauf aufmerksam gemacht hat, dass er ein Flugticket nachreichen wird. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag um Gewährung einer entsprechenden Nachfrist jedoch ab, da der Gesuchsteller bereits im Vorverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt habe Beweismittel einzureichen (vgl. Urteil E-5321/2021, a.a.O., E. 2.3). Immerhin ist festzustellen, dass die Lage in Afghanistan nach dem Machtwechsel naheliegenderweise auch Auswirkungen auf die inländischen Fluglinien gehabt haben könnte. Die Frage, ob das betreffende Beweismittel früher hätte eingebracht werden können, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da es sich - wie zu sehen sein wird - ohnehin als revisionsrechtlich unerheblich erweist. Der Gesuchsteller macht geltend, es sei mit dem neu eingereichten Flugticket nun glaubhaft, dass er sich mehrere Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe. Es ist vorab festzustellen, dass das Beweismittel an sich nur eine sehr geringe Beweiskraft aufweist, zumal nur ein Foto eines elektronischen Flugtickets vorliegt, leicht zu fälschen ist und auch keine entsprechende Korrespondenz hinsichtlich des Erhältlichmachens beigebracht wird. Ausserdem zeugt das Flugticket allein nicht davon, dass der Gesuchsteller diesen Flug auch tatsächlich angetreten, und dass er sich mehr als drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten hat. Da dieses Beweismittel revisionsrechtlich offensichtlich unerheblich ist, erübrigen sich weitere Ausführungen, wobei festzuhalten bleibt, dass der Gesuchsteller mit seinen Beweisofferten im Übrigen zu verkennen scheint, dass er sich in einem ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren befindet. Der Gesuchsteller macht überdies geltend, das Bundesverwaltungsgericht gehe im angefochtenen Urteil falsch in der Annahme, dass das bereits im ordentlichen Verfahren eingereichte Video seiner Ankunft im Iran am Flughafen aufgenommen worden sei. Dieses sei, wie bereits im Beschwerdeverfahren festgehalten, an der Bushaltestelle "Jünob" in Teheran entstanden. Dies könne er mit den eingereichten Fotoauszügen belegen. Auch diese Fotoauszüge sind offensichtlich unerheblich, womit die Frage, ob sie überhaupt der Revision zugänglich sind, offengelassen werden kann. Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller auf den Bildern nicht zu sehen ist, verkennt er, dass die Argumentation des Gerichts im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Beweiskraft des Videos nicht allein auf dem Ort des Geschehens beruht (vgl. Urteil E-5321/2021, a.a.O., E. 5.4.1). Zusammenfassend sind beide Beweismittel (Fotos der Bushaltestelle und Flugticket) offensichtlich nicht dazu geeignet, die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-5321/2021 (a.a.O.), der Gesuchsteller habe einen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mehr als drei Monaten nicht glaubhaft gemacht, in Frage zu stellen.
5. Insgesamt ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-5321/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll