Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) im Sudan geboren und sei sudanesischer Staatsangehöriger (vgl. vorinstanzliche Akten A1). A.a Im Rahmen seiner Befragung zur Person (BzP) sowie der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Sudan - im dortigen Flüchtlingslager B._______ bei C._______ - geboren. Er sei Sudanese beziehungsweise er verfüge nicht über die sudanesische Staatsbürgerschaft und wisse nicht, welches seine Staatsangehörigkeit sei. Seine Familie stamme ursprünglich aus Nigeria und gehöre der Ethnie der (...) an. Seine Grosseltern respektive seine Eltern seien anlässlich einer Pilgerreise von Nigeria nach Saudi-Arabien in Eritrea geblieben. Seine Eltern hätten die nigerianische und eritreische Staatsangehörigkeit. Seine Geschwister, die alle älter seien als er, hätten die eritreische Staatsangehörigkeit, da sie in Eritrea geboren seien. Die nigerianischen und eritreischen Dokumente seiner Familienangehörigen seien alle verbrannt worden. Im Jahr 1984 sei seine Familie von Eritrea in den Sudan gezogen und habe sich in dem besagten Flüchtlingslager niedergelassen, wo er geboren worden sei. Sein Vater sei im Jahr 1997 gestorben. In Nigeria würden noch eine Tante und ein Onkel väterlicherseits leben. Er sei nie in Nigeria oder Eritrea gewesen, sondern habe immer im Sudan gelebt. Er verfüge über keine Identitätspapiere. Im Sudan habe er einen Flüchtlingsausweis erhalten. Zudem hätten ihm die sudanesischen Behörden eine Arbeitsbewilligung erteilt, mit der er sich frei habe bewegen können. Er sei nie zur Schule gegangen, sondern habe in C._______ als (...) gearbeitet. Mit den sudanesischen Behörden habe er zwar nie Probleme gehabt, aber das dortige Leben sei in finanzieller Hinsicht schwierig gewesen und er habe sich und seiner Familie ein besseres Leben gewünscht. Deshalb sei er im Juni 2014 illegal nach Libyen gereist. Dort habe er mehrere Monate gearbeitet. Eigentlich habe er mit dem Verdienst in den Sudan zurückkehren wollen, aber da ihm der Arbeitgeber den Lohn schuldig geblieben sei, sei er von Libyen aus via Italien in die Schweiz weitergereist. Gesundheitlich gehe es ihm gut (vgl. A6 und A19). A.b Am 26. April 2016 räumte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Änderung seiner Nationalität auf "Nigeria" ein. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 9. Mai 2016 aus, seine Eltern seien eritreische Staatsangehörige mit nigerianischen Wurzeln; sie seien beide in Eritrea geboren. Weder seine Eltern noch er seien je in Nigeria gewesen und er wisse nicht, ob er dort Verwandte habe. A.c Am 7. Juni 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Kopien der Aufenthaltsbewilligungen oder Flüchtlingsausweise seiner Angehörigen einzureichen sowie seine Registrierungsnummer im sudanesischen Flüchtlingslager bekanntzugeben. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Flüchtlingsausweises, eines Flüchtlingszertifikats, zweier eritreischer Identitätskarten und eines eritreischen Stimmzettels ein. Am 12. Juli 2016 teilte er seine Registrierungsnummer im Flüchtlingslager B._______ mit und machte weitere Angaben zu seinen Geschwistern. A.d Am 12. September 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer über eine getätigte Botschaftsabklärung und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. B. B.a Mit Verfügung vom 22. November 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Das SEM qualifizierte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft und den Aufenthalt im sudanesischen Flüchtlingslager B._______ als nicht glaubhaft. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers seien detailarm und oberflächlich. Zudem hätten die von der Schweizer Botschaft in Khartum getätigten Abklärungen ergeben, dass weder der Beschwerdeführer noch die von ihm angegebenen Familienangehörigen beim United Nations High Commisioner for Refugees (UNHCR) oder beim Commissioner for Refugees (COR) Sudan registriert gewesen seien. Die eingereichte Kopie eines Flüchtlingsausweises stamme weder vom UNHCR noch vom COR und es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Fälschung handle. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Botschaftsabklärung keine Stellung genommen habe, erhärte die Annahme, dass er seine Identität zu verschleiern versuche. Seine Staatsangehörigkeit werde deshalb auf "unbekannt" geändert. Eine asylbeachtliche Verfolgung habe er zudem nicht geltend gemacht, sondern angegeben, aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen zu sein. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Prüfung finde aber ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die ihre Identität offenzulegen und Ausweispapiere einzureichen habe. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu suchen, wenn keine konkreten Hinweise auf solche vorliegen würden. Der Beschwerdeführer verunmögliche durch sein Verhalten die Prüfung von Wegweisungshindernissen. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf solche ergeben würden, sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. B.c Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 5. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von D._______ an die Schweiz überstellt, nachdem er in D._______ am 18. Januar 2017 ein Asylgesuch gestellt und die Schweiz dem Antrag der (...) Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatte. D. D.a Am 13. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein und ersuchte unter Verweis auf neue Beweismittel, bei denen es sich um die Originale der eritreischen Identitätskarten einer Schwester, eines Onkels väterlicherseits und seines verstorbenen Vaters handle, um nochmalige Prüfung seiner Asylgründe. D.b Er führte im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass der Flüchtlingsausweis, den er im Asylverfahren eingereicht habe, eine Fälschung sei. Den echten habe er in Libyen verloren. Er wisse aber nicht mehr, ob dieser vom COR oder dem sudanesischen Roten Halbmond ausgestellt worden sei. Hingegen treffe es nicht zu, dass er im Asylverfahren falsche Angaben gemacht habe. Er habe das Aufwachsen im Sudan und seine dortigen Probleme zutreffend geschildert. Seine Eltern hätten nicht viel über die Vergangenheit erzählt. Nicht seine Eltern seien auf einer Pilgerreise von Nigeria nach Mekka in Eritrea hängengeblieben, sondern deren Vorfahren; er wisse aber nicht, ob es die Gross- oder Urgrosseltern gewesen seien. Die sudanesische Arbeitsbewilligung könne er nicht einreichen, da er diese ebenfalls verloren habe. Seine Angehörigen würden versuchen, einen Beleg seiner Geburt im Sudan zu beschaffen. Bei Erhalt werde er diesen nachreichen. Rückblickend erscheine es ihm fraglich, wie gut ihn die Dolmetscher bei der BzP und der Anhörung verstanden hätten. Jedenfalls habe er bei der BzP nicht sagen wollen, dass er sudanesischer Staatsbürger sei, sondern dass er sich im Sudan frei habe bewegen können. Auch bei der Anhörung sei es wohl zu Missverständnissen gekommen. Er ersuche deshalb um nochmalige Durchführung einer Anhörung. In Eritrea wäre er auf sich allein gestellt. Zudem wäre er nicht bereit, Militärdienst zu leisten, weshalb ihm eine Inhaftierung oder gar Tötung drohen würde. In den Sudan könne er auch nicht zurück. Dies sei technisch unmöglich, da er nicht über die sudanesische Staatsbürgerschaft verfüge. Zudem sei die Rückkehr dorthin auch nicht zumutbar, da ihn eine potenziell existenzbedrohende Lebenssituation erwarten würde. D.c Das SEM nahm die Eingabe als Gesuch um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 22. November 2016 entgegen. E. E.a Mit Verfügung vom 4. August 2017 - eröffnet am 10. August 2017 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 22. November 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E.b Zur Begründung führte es an, die eingereichten Beweismittel seien weder neu noch erheblich. Das SEM sei bereits vorgängig im Besitz von Kopien dieser Identitätsdokumente gewesen und habe diesen in seiner Verfügung vom 22. November 2016 nur geringen Beweiswert zugemessen. An dieser Einschätzung sei auch nach Einreichung der Originale festzuhalten. Die besagten Dokumente seien mit Bezug auf die Personalien des Beschwerdeführers nicht als rechtsgenüglich zu erachten. Zudem liessen sich daraus keine gesicherten Erkenntnisse über die Herkunft des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere vermöchten diese Dokumente die Ergebnisse der Botschaftsabklärung im Asylverfahren nicht umzustossen. Das Wiedererwägungsverfahren dürfe nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Vorbringen, welche bereits im Zeitpunkt eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden hätten, könnten nicht nach verpasster Beschwerdeerhebung als Wiedererwägungsgründe eingebracht werden. Auf die nun geltend gemachten Mängel an der Übersetzung, Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und zusätzlichen Erklärungen zum biografischen Hintergrund des Beschwerdeführers sei daher nicht weiter einzugehen. Das SEM habe den Beschwerdeführer im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens mehrfach aufgefordert, seine Identität mit rechtsgenüglichen Dokumenten zu belegen. Dieser Aufforderung sei er bisher nicht nachgekommen. Es erübrige sich daher, auf die nun in Aussicht gestellten Beweismittel zum Beleg der Herkunft zu warten, oder zu erfragen, weshalb solche nun auf einmal zur Verfügung stehen sollten. Es lägen damit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. November 2016 zu beseitigen vermöchten. F. F.a Mit Eingabe vom 10. September 2017 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seine am 6. September 2017 bevollmächtigte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. August 2017 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks vertiefter Prüfung des Sachverhalts - mit allfälliger Durchführung einer erneuten Anhörung zur Person und den Fluchtgründen - und Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Des Weiteren wurde um Gewährung der Einsicht in die im ordentlichen Asylverfahren getätigte Botschaftsabklärung ersucht. F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei ihm im Asylverfahren nicht gelungen, die Geschichte seiner Vorfahren plausibel zu schildern. Er sei aber überzeugt, dass er im Rahmen einer erneuten Anhörung nunmehr überzeugend darlegen könnte, dass er sein Leben als eritreischer Flüchtling im sudanesischen Flüchtlingslager B._______ verbracht habe. Sein Onkel, der ebenfalls als Flüchtling in dem besagten Lager im Sudan lebe, habe ihm weitere Beweismittel geschickt; es handle sich dabei um die Kopie des UNHCR-Ausweises des Onkels und dessen Ehefrau, eine Bestätigung der Lagerleitung betreffend die Existenz des Beschwerdeführers in den Registern (inkl. englische Übersetzung) und zwei im Flüchtlingslager aufgenommene Fotos, auf denen er (der Beschwerdeführer) zu sehen sei. Zwecks Vergleichsmöglichkeit lege er eine Kopie seines N-Ausweises und ein Foto von B._______ bei. Den Briefumschlag, in dem er die besagten Dokumente erhalten habe, reiche er ebenfalls ein. Seine Rechtsvertreterin habe sich per Online-Videoverbindung von der Existenz seiner Angehörigen überzeugen können. Des Weiteren habe er beim UNHCR in Genf um Überprüfung gebeten, ob er und seine Angehörigen im Flüchtlingslager B._______ registriert seien (Kopie der Anfrage beiliegend); die Antwort stehe noch aus und er ersuche darum, diese abzuwarten, zumal er davon ausgehe, dass die im Asylverfahren getätigte Botschaftsabklärung ungenau respektive ungenügend gewesen sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. September 2017 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab. H. Mit Eingabe vom 22. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine vom selben Tag datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. I. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer Fotos, welche die eritreische Identitätskarte einer seiner Schwestern zeigen würden, und den Mailverlauf mit dem UNHCR in Genf ein, der zeige, dass seine dortige Anfrage bislang kein Resultat gebracht habe. Er weise zudem darauf hin, dass er im Jahr (...), und nicht wie bisher angegeben (...), geboren sei. Er habe keine Ahnung gehabt, wann er geboren sei, und habe diese Information nun von seinen Angehörigen im Sudan erhalten. J. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer gelinge es nach wie vor nicht, seine Personalien und seine Identität sowie seine verwandtschaftlichen Beziehungen hinreichend zu belegen. Die eingereichten Beweismittel würden mehrheitlich angebliche Angehörige betreffen und seien in Bezug auf die geltend gemachten Angaben nicht eindeutig oder lägen nicht im Original vor. Die Bestätigung der Leitung von B._______ enthalte mit Ausnahme des Namens des Beschwerdeführers keine Informationen über dessen Personalien, Nationalität oder die Dauer des angeblichen Aufenthalts im Lager. Zudem fehle die Registrationsnummer. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben oder eine Fälschung handle, welche im Länderkontext ohne weiteres käuflich zu erwerben sei. Die Fotos seien zwar dem Anschein nach in der Umgebung des Flüchtlingslagers aufgenommen worden und die darauf gekennzeichnete Person habe gewisse Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer, aber Informationen zu seiner Herkunft und Identität liessen sich daraus nicht gewinnen. Selbst wenn der Beschwerdeführer gute Kenntnisse über die Umgebung des Flüchtlingslagers haben sollte und sich Angehörige dort aufhalten sollten, bleibe fraglich, inwiefern dies einen hinreichenden Beleg für die behauptete Staatsbürgerschaft darstellen sollte, zumal auch die Identitäten und Personalien der Familienangehörigen als nicht etabliert zu erachten seien. In Anbetracht der dürftigen Aktenlage und der nachweislich begangenen Verletzung der Mitwirkungspflicht - insbesondere durch das Einreichen unechter Dokumente und die falschen Angaben zum Geburtsjahr - erachte es das SEM als nicht angezeigt, von sich aus weitere Abklärungen anzustrengen, zumal eine Identifikation durch das UNHCR selbst auf neuerlichen Anstoss hin nicht gelungen sei. K. Am 1. Februar 2018 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 16. Februar 2018 eine Replik einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. Innert Frist ging keine Replik seitens des Beschwerdeführers ein. L. Mit Eingabe vom 12. März 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und ersuchte um Einräumung einer Frist zu ergänzenden Ausführungen zum Inhalt und der Bedeutung dieser bislang nur in Form von Fotos respektive Scans vorliegenden, nicht vollständig lesbaren Dokumente. M. Mit Schreiben vom 22. März 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass das Gericht die mit der Eingabe vom 14. März 2018 eingereichten Dokumente zu den Akten und entsprechend zur Kenntnis genommen habe. Weiter teilte sie mit, dass für die Ansetzung einer Frist zur Einreichung ergänzender Ausführungen keine Veranlassung bestehe und verwies diesbezüglich auf Art. 32 Abs. 2 VwVG.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind.
E. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. hierzu auch Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b).
E. 3.4 In casu hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. November 2016 zu beseitigen vermögen.
E. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft und seine Herkunft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die asylsuchende Person trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offenlegt; beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; EMARK 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit.
E. 4.2 Wie in E. 4.1 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer vermochte im Asylverfahren die geltend gemachte eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft zu machen. Er hat im Asylverfahren keinen rechtsgenüglichen Identitätsnachweis beigebracht und damit die ihm obliegende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt. Seine Identität steht nicht fest und seine Staatsangehörigkeit ist unbekannt.
E. 4.3 Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren zu Mängeln bei der Übersetzung der BzP und der Anhörung im ordentlichen Asylverfahren ist vorliegend nicht weiter einzugehen. Die Verfügung des SEM vom 22. November 2016 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die besagte Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Wie unter E. 3.3 ausgeführt, können Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer nun geltend gemachten Vorbehalte gegenüber dem vom SEM im Asylverfahren eingeholten Botschaftsbericht und die (implizite) Rüge einer diesbezüglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch diese Vorbringen hätte der Beschwerdeführer im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 22. November 2016 geltend machen können, was er indessen unterlassen hat. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer die Botschaftsabklärung im Asylverfahren zur Kenntnis gebracht und ihm wurde das rechtliche Gehör dazu gewährt (vgl. A30 [Schreiben des SEM vom 12. September 2016]). Aufgrund des Gesagten ist das nun in der Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2017 gestellte Gesuch um Gewährung der Einsicht in die Botschaftsabklärung abzuweisen.
E. 4.4 Die Auffassung des Beschwerdeführers, das SEM müsste nach dem abgeschlossenen Asylverfahren im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens weitere Abklärungen zur Eruierung seiner Identität und Staatsangehörigkeit tätigen und ihn erneut anhören, geht fehl. Es liegt nach Abschluss des Asylverfahrens am Beschwerdeführer, die behauptete Identität zu belegen. Das SEM hatte im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nur zu prüfen, ob die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel geeignet sind, die bisher nicht feststehende Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zu belegen. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen.
E. 4.5 Der Einschätzung des SEM, dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2017 vorgelegten eritreischen Identitätsdokumente, welche einer Schwester, einem Onkel väterlicherseits und dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers zuzuordnen seien, von zu geringem Beweiswert seien, ist zuzustimmen. Ausweispapiere vermeintlicher Verwandter vermögen die Identität des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie des UNHCR-Ausweises des Onkels und dessen Ehefrau und die Fotos der eritreischen Identitätskarte einer weiteren Schwester des Beschwerdeführers vermögen die angebliche Verwandtschaft ebenfalls nicht zu belegen. Auch die weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zur Klärung der Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beizutragen. Der Mailverkehr seiner Rechtsvertreterin mit dem UNHCR in Genf verlief ergebnislos. Das Schreiben der Leitung des Flüchtlingslagers B._______ vom 8. August 2017 betreffend die Existenz des Beschwerdeführers in den dortigen Registern ist - ungeachtet der Frage der Authentizität - nicht aussagekräftig, enthält es doch abgesehen vom Namen des Beschwerdeführers keine weiteren Informationen zu dessen Personalien und Nationalität und nennt weder die Registrationsnummer noch die Dauer des Aufenthalts. Das Dokument lässt keinerlei Rückschlüsse hinsichtlich der Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu. Dasselbe gilt für die Fotos, auf denen der Beschwerdeführer im oder in der Nähe des Flüchtlingslagers B._______ zu sehen sei. Den am 14. März 2018 eingereichten Kopien unvollständig lesbarer Dokumente betreffend freiwilliger Rückkehr eritreischer Flüchtlinge aus dem Sudan im Jahr 2001 lassen sich ebenfalls keine Hinweise auf die Identität des Beschwerdeführers entnehmen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Einreichung unechter Beweismittel (gefälschter Flüchtlingsausweis) und die Angabe falscher Personalien (Geburtsjahr) nicht zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beitragen. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit dem in der Eingabe vom 12. Dezember 2017 neu genannten Geburtsjahr von (...) gänzlich in Widerspruch zu seinen Angaben im Asylverfahren, sagte er doch damals aus, seine Familie lebe erst seit dem Jahr (...) im Sudan (vgl. A6 S. 3) und er sei dort geboren und vor seiner Ausreise im Jahr 2014 nie zuvor ausserhalb des Sudans gewesen (vgl. A6 S. 3 und 5). Aufgrund der Aktenlage stehen die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor nicht fest.
E. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente nicht geeignet sind, zu einer wiedererwägungsweisen Änderung der Einschätzung des SEM in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Es besteht auch kein Anlass, von Amtes wegen weitere Abklärungen in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers durchzuführen (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.4). Der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 13. September 2017, unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, welche fristgerecht erfolgte, die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4917/2017 Urteil vom 27. Dezember 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt, vertreten durch Eva Gammenthaler, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 4. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) im Sudan geboren und sei sudanesischer Staatsangehöriger (vgl. vorinstanzliche Akten A1). A.a Im Rahmen seiner Befragung zur Person (BzP) sowie der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Sudan - im dortigen Flüchtlingslager B._______ bei C._______ - geboren. Er sei Sudanese beziehungsweise er verfüge nicht über die sudanesische Staatsbürgerschaft und wisse nicht, welches seine Staatsangehörigkeit sei. Seine Familie stamme ursprünglich aus Nigeria und gehöre der Ethnie der (...) an. Seine Grosseltern respektive seine Eltern seien anlässlich einer Pilgerreise von Nigeria nach Saudi-Arabien in Eritrea geblieben. Seine Eltern hätten die nigerianische und eritreische Staatsangehörigkeit. Seine Geschwister, die alle älter seien als er, hätten die eritreische Staatsangehörigkeit, da sie in Eritrea geboren seien. Die nigerianischen und eritreischen Dokumente seiner Familienangehörigen seien alle verbrannt worden. Im Jahr 1984 sei seine Familie von Eritrea in den Sudan gezogen und habe sich in dem besagten Flüchtlingslager niedergelassen, wo er geboren worden sei. Sein Vater sei im Jahr 1997 gestorben. In Nigeria würden noch eine Tante und ein Onkel väterlicherseits leben. Er sei nie in Nigeria oder Eritrea gewesen, sondern habe immer im Sudan gelebt. Er verfüge über keine Identitätspapiere. Im Sudan habe er einen Flüchtlingsausweis erhalten. Zudem hätten ihm die sudanesischen Behörden eine Arbeitsbewilligung erteilt, mit der er sich frei habe bewegen können. Er sei nie zur Schule gegangen, sondern habe in C._______ als (...) gearbeitet. Mit den sudanesischen Behörden habe er zwar nie Probleme gehabt, aber das dortige Leben sei in finanzieller Hinsicht schwierig gewesen und er habe sich und seiner Familie ein besseres Leben gewünscht. Deshalb sei er im Juni 2014 illegal nach Libyen gereist. Dort habe er mehrere Monate gearbeitet. Eigentlich habe er mit dem Verdienst in den Sudan zurückkehren wollen, aber da ihm der Arbeitgeber den Lohn schuldig geblieben sei, sei er von Libyen aus via Italien in die Schweiz weitergereist. Gesundheitlich gehe es ihm gut (vgl. A6 und A19). A.b Am 26. April 2016 räumte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Änderung seiner Nationalität auf "Nigeria" ein. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 9. Mai 2016 aus, seine Eltern seien eritreische Staatsangehörige mit nigerianischen Wurzeln; sie seien beide in Eritrea geboren. Weder seine Eltern noch er seien je in Nigeria gewesen und er wisse nicht, ob er dort Verwandte habe. A.c Am 7. Juni 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Kopien der Aufenthaltsbewilligungen oder Flüchtlingsausweise seiner Angehörigen einzureichen sowie seine Registrierungsnummer im sudanesischen Flüchtlingslager bekanntzugeben. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Flüchtlingsausweises, eines Flüchtlingszertifikats, zweier eritreischer Identitätskarten und eines eritreischen Stimmzettels ein. Am 12. Juli 2016 teilte er seine Registrierungsnummer im Flüchtlingslager B._______ mit und machte weitere Angaben zu seinen Geschwistern. A.d Am 12. September 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer über eine getätigte Botschaftsabklärung und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. B. B.a Mit Verfügung vom 22. November 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Das SEM qualifizierte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft und den Aufenthalt im sudanesischen Flüchtlingslager B._______ als nicht glaubhaft. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers seien detailarm und oberflächlich. Zudem hätten die von der Schweizer Botschaft in Khartum getätigten Abklärungen ergeben, dass weder der Beschwerdeführer noch die von ihm angegebenen Familienangehörigen beim United Nations High Commisioner for Refugees (UNHCR) oder beim Commissioner for Refugees (COR) Sudan registriert gewesen seien. Die eingereichte Kopie eines Flüchtlingsausweises stamme weder vom UNHCR noch vom COR und es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Fälschung handle. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Botschaftsabklärung keine Stellung genommen habe, erhärte die Annahme, dass er seine Identität zu verschleiern versuche. Seine Staatsangehörigkeit werde deshalb auf "unbekannt" geändert. Eine asylbeachtliche Verfolgung habe er zudem nicht geltend gemacht, sondern angegeben, aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen zu sein. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Prüfung finde aber ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die ihre Identität offenzulegen und Ausweispapiere einzureichen habe. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu suchen, wenn keine konkreten Hinweise auf solche vorliegen würden. Der Beschwerdeführer verunmögliche durch sein Verhalten die Prüfung von Wegweisungshindernissen. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf solche ergeben würden, sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. B.c Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 5. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von D._______ an die Schweiz überstellt, nachdem er in D._______ am 18. Januar 2017 ein Asylgesuch gestellt und die Schweiz dem Antrag der (...) Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatte. D. D.a Am 13. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein und ersuchte unter Verweis auf neue Beweismittel, bei denen es sich um die Originale der eritreischen Identitätskarten einer Schwester, eines Onkels väterlicherseits und seines verstorbenen Vaters handle, um nochmalige Prüfung seiner Asylgründe. D.b Er führte im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass der Flüchtlingsausweis, den er im Asylverfahren eingereicht habe, eine Fälschung sei. Den echten habe er in Libyen verloren. Er wisse aber nicht mehr, ob dieser vom COR oder dem sudanesischen Roten Halbmond ausgestellt worden sei. Hingegen treffe es nicht zu, dass er im Asylverfahren falsche Angaben gemacht habe. Er habe das Aufwachsen im Sudan und seine dortigen Probleme zutreffend geschildert. Seine Eltern hätten nicht viel über die Vergangenheit erzählt. Nicht seine Eltern seien auf einer Pilgerreise von Nigeria nach Mekka in Eritrea hängengeblieben, sondern deren Vorfahren; er wisse aber nicht, ob es die Gross- oder Urgrosseltern gewesen seien. Die sudanesische Arbeitsbewilligung könne er nicht einreichen, da er diese ebenfalls verloren habe. Seine Angehörigen würden versuchen, einen Beleg seiner Geburt im Sudan zu beschaffen. Bei Erhalt werde er diesen nachreichen. Rückblickend erscheine es ihm fraglich, wie gut ihn die Dolmetscher bei der BzP und der Anhörung verstanden hätten. Jedenfalls habe er bei der BzP nicht sagen wollen, dass er sudanesischer Staatsbürger sei, sondern dass er sich im Sudan frei habe bewegen können. Auch bei der Anhörung sei es wohl zu Missverständnissen gekommen. Er ersuche deshalb um nochmalige Durchführung einer Anhörung. In Eritrea wäre er auf sich allein gestellt. Zudem wäre er nicht bereit, Militärdienst zu leisten, weshalb ihm eine Inhaftierung oder gar Tötung drohen würde. In den Sudan könne er auch nicht zurück. Dies sei technisch unmöglich, da er nicht über die sudanesische Staatsbürgerschaft verfüge. Zudem sei die Rückkehr dorthin auch nicht zumutbar, da ihn eine potenziell existenzbedrohende Lebenssituation erwarten würde. D.c Das SEM nahm die Eingabe als Gesuch um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 22. November 2016 entgegen. E. E.a Mit Verfügung vom 4. August 2017 - eröffnet am 10. August 2017 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 22. November 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E.b Zur Begründung führte es an, die eingereichten Beweismittel seien weder neu noch erheblich. Das SEM sei bereits vorgängig im Besitz von Kopien dieser Identitätsdokumente gewesen und habe diesen in seiner Verfügung vom 22. November 2016 nur geringen Beweiswert zugemessen. An dieser Einschätzung sei auch nach Einreichung der Originale festzuhalten. Die besagten Dokumente seien mit Bezug auf die Personalien des Beschwerdeführers nicht als rechtsgenüglich zu erachten. Zudem liessen sich daraus keine gesicherten Erkenntnisse über die Herkunft des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere vermöchten diese Dokumente die Ergebnisse der Botschaftsabklärung im Asylverfahren nicht umzustossen. Das Wiedererwägungsverfahren dürfe nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Vorbringen, welche bereits im Zeitpunkt eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden hätten, könnten nicht nach verpasster Beschwerdeerhebung als Wiedererwägungsgründe eingebracht werden. Auf die nun geltend gemachten Mängel an der Übersetzung, Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und zusätzlichen Erklärungen zum biografischen Hintergrund des Beschwerdeführers sei daher nicht weiter einzugehen. Das SEM habe den Beschwerdeführer im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens mehrfach aufgefordert, seine Identität mit rechtsgenüglichen Dokumenten zu belegen. Dieser Aufforderung sei er bisher nicht nachgekommen. Es erübrige sich daher, auf die nun in Aussicht gestellten Beweismittel zum Beleg der Herkunft zu warten, oder zu erfragen, weshalb solche nun auf einmal zur Verfügung stehen sollten. Es lägen damit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. November 2016 zu beseitigen vermöchten. F. F.a Mit Eingabe vom 10. September 2017 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seine am 6. September 2017 bevollmächtigte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. August 2017 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks vertiefter Prüfung des Sachverhalts - mit allfälliger Durchführung einer erneuten Anhörung zur Person und den Fluchtgründen - und Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Des Weiteren wurde um Gewährung der Einsicht in die im ordentlichen Asylverfahren getätigte Botschaftsabklärung ersucht. F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei ihm im Asylverfahren nicht gelungen, die Geschichte seiner Vorfahren plausibel zu schildern. Er sei aber überzeugt, dass er im Rahmen einer erneuten Anhörung nunmehr überzeugend darlegen könnte, dass er sein Leben als eritreischer Flüchtling im sudanesischen Flüchtlingslager B._______ verbracht habe. Sein Onkel, der ebenfalls als Flüchtling in dem besagten Lager im Sudan lebe, habe ihm weitere Beweismittel geschickt; es handle sich dabei um die Kopie des UNHCR-Ausweises des Onkels und dessen Ehefrau, eine Bestätigung der Lagerleitung betreffend die Existenz des Beschwerdeführers in den Registern (inkl. englische Übersetzung) und zwei im Flüchtlingslager aufgenommene Fotos, auf denen er (der Beschwerdeführer) zu sehen sei. Zwecks Vergleichsmöglichkeit lege er eine Kopie seines N-Ausweises und ein Foto von B._______ bei. Den Briefumschlag, in dem er die besagten Dokumente erhalten habe, reiche er ebenfalls ein. Seine Rechtsvertreterin habe sich per Online-Videoverbindung von der Existenz seiner Angehörigen überzeugen können. Des Weiteren habe er beim UNHCR in Genf um Überprüfung gebeten, ob er und seine Angehörigen im Flüchtlingslager B._______ registriert seien (Kopie der Anfrage beiliegend); die Antwort stehe noch aus und er ersuche darum, diese abzuwarten, zumal er davon ausgehe, dass die im Asylverfahren getätigte Botschaftsabklärung ungenau respektive ungenügend gewesen sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. September 2017 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab. H. Mit Eingabe vom 22. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine vom selben Tag datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. I. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer Fotos, welche die eritreische Identitätskarte einer seiner Schwestern zeigen würden, und den Mailverlauf mit dem UNHCR in Genf ein, der zeige, dass seine dortige Anfrage bislang kein Resultat gebracht habe. Er weise zudem darauf hin, dass er im Jahr (...), und nicht wie bisher angegeben (...), geboren sei. Er habe keine Ahnung gehabt, wann er geboren sei, und habe diese Information nun von seinen Angehörigen im Sudan erhalten. J. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer gelinge es nach wie vor nicht, seine Personalien und seine Identität sowie seine verwandtschaftlichen Beziehungen hinreichend zu belegen. Die eingereichten Beweismittel würden mehrheitlich angebliche Angehörige betreffen und seien in Bezug auf die geltend gemachten Angaben nicht eindeutig oder lägen nicht im Original vor. Die Bestätigung der Leitung von B._______ enthalte mit Ausnahme des Namens des Beschwerdeführers keine Informationen über dessen Personalien, Nationalität oder die Dauer des angeblichen Aufenthalts im Lager. Zudem fehle die Registrationsnummer. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben oder eine Fälschung handle, welche im Länderkontext ohne weiteres käuflich zu erwerben sei. Die Fotos seien zwar dem Anschein nach in der Umgebung des Flüchtlingslagers aufgenommen worden und die darauf gekennzeichnete Person habe gewisse Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer, aber Informationen zu seiner Herkunft und Identität liessen sich daraus nicht gewinnen. Selbst wenn der Beschwerdeführer gute Kenntnisse über die Umgebung des Flüchtlingslagers haben sollte und sich Angehörige dort aufhalten sollten, bleibe fraglich, inwiefern dies einen hinreichenden Beleg für die behauptete Staatsbürgerschaft darstellen sollte, zumal auch die Identitäten und Personalien der Familienangehörigen als nicht etabliert zu erachten seien. In Anbetracht der dürftigen Aktenlage und der nachweislich begangenen Verletzung der Mitwirkungspflicht - insbesondere durch das Einreichen unechter Dokumente und die falschen Angaben zum Geburtsjahr - erachte es das SEM als nicht angezeigt, von sich aus weitere Abklärungen anzustrengen, zumal eine Identifikation durch das UNHCR selbst auf neuerlichen Anstoss hin nicht gelungen sei. K. Am 1. Februar 2018 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 16. Februar 2018 eine Replik einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. Innert Frist ging keine Replik seitens des Beschwerdeführers ein. L. Mit Eingabe vom 12. März 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und ersuchte um Einräumung einer Frist zu ergänzenden Ausführungen zum Inhalt und der Bedeutung dieser bislang nur in Form von Fotos respektive Scans vorliegenden, nicht vollständig lesbaren Dokumente. M. Mit Schreiben vom 22. März 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass das Gericht die mit der Eingabe vom 14. März 2018 eingereichten Dokumente zu den Akten und entsprechend zur Kenntnis genommen habe. Weiter teilte sie mit, dass für die Ansetzung einer Frist zur Einreichung ergänzender Ausführungen keine Veranlassung bestehe und verwies diesbezüglich auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. hierzu auch Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b). 3.4 In casu hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. November 2016 zu beseitigen vermögen. 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft und seine Herkunft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die asylsuchende Person trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offenlegt; beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; EMARK 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. 4.2 Wie in E. 4.1 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer vermochte im Asylverfahren die geltend gemachte eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft zu machen. Er hat im Asylverfahren keinen rechtsgenüglichen Identitätsnachweis beigebracht und damit die ihm obliegende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt. Seine Identität steht nicht fest und seine Staatsangehörigkeit ist unbekannt. 4.3 Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren zu Mängeln bei der Übersetzung der BzP und der Anhörung im ordentlichen Asylverfahren ist vorliegend nicht weiter einzugehen. Die Verfügung des SEM vom 22. November 2016 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die besagte Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Wie unter E. 3.3 ausgeführt, können Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer nun geltend gemachten Vorbehalte gegenüber dem vom SEM im Asylverfahren eingeholten Botschaftsbericht und die (implizite) Rüge einer diesbezüglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch diese Vorbringen hätte der Beschwerdeführer im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 22. November 2016 geltend machen können, was er indessen unterlassen hat. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer die Botschaftsabklärung im Asylverfahren zur Kenntnis gebracht und ihm wurde das rechtliche Gehör dazu gewährt (vgl. A30 [Schreiben des SEM vom 12. September 2016]). Aufgrund des Gesagten ist das nun in der Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2017 gestellte Gesuch um Gewährung der Einsicht in die Botschaftsabklärung abzuweisen. 4.4 Die Auffassung des Beschwerdeführers, das SEM müsste nach dem abgeschlossenen Asylverfahren im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens weitere Abklärungen zur Eruierung seiner Identität und Staatsangehörigkeit tätigen und ihn erneut anhören, geht fehl. Es liegt nach Abschluss des Asylverfahrens am Beschwerdeführer, die behauptete Identität zu belegen. Das SEM hatte im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nur zu prüfen, ob die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel geeignet sind, die bisher nicht feststehende Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zu belegen. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen. 4.5 Der Einschätzung des SEM, dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2017 vorgelegten eritreischen Identitätsdokumente, welche einer Schwester, einem Onkel väterlicherseits und dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers zuzuordnen seien, von zu geringem Beweiswert seien, ist zuzustimmen. Ausweispapiere vermeintlicher Verwandter vermögen die Identität des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie des UNHCR-Ausweises des Onkels und dessen Ehefrau und die Fotos der eritreischen Identitätskarte einer weiteren Schwester des Beschwerdeführers vermögen die angebliche Verwandtschaft ebenfalls nicht zu belegen. Auch die weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zur Klärung der Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beizutragen. Der Mailverkehr seiner Rechtsvertreterin mit dem UNHCR in Genf verlief ergebnislos. Das Schreiben der Leitung des Flüchtlingslagers B._______ vom 8. August 2017 betreffend die Existenz des Beschwerdeführers in den dortigen Registern ist - ungeachtet der Frage der Authentizität - nicht aussagekräftig, enthält es doch abgesehen vom Namen des Beschwerdeführers keine weiteren Informationen zu dessen Personalien und Nationalität und nennt weder die Registrationsnummer noch die Dauer des Aufenthalts. Das Dokument lässt keinerlei Rückschlüsse hinsichtlich der Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu. Dasselbe gilt für die Fotos, auf denen der Beschwerdeführer im oder in der Nähe des Flüchtlingslagers B._______ zu sehen sei. Den am 14. März 2018 eingereichten Kopien unvollständig lesbarer Dokumente betreffend freiwilliger Rückkehr eritreischer Flüchtlinge aus dem Sudan im Jahr 2001 lassen sich ebenfalls keine Hinweise auf die Identität des Beschwerdeführers entnehmen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Einreichung unechter Beweismittel (gefälschter Flüchtlingsausweis) und die Angabe falscher Personalien (Geburtsjahr) nicht zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beitragen. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit dem in der Eingabe vom 12. Dezember 2017 neu genannten Geburtsjahr von (...) gänzlich in Widerspruch zu seinen Angaben im Asylverfahren, sagte er doch damals aus, seine Familie lebe erst seit dem Jahr (...) im Sudan (vgl. A6 S. 3) und er sei dort geboren und vor seiner Ausreise im Jahr 2014 nie zuvor ausserhalb des Sudans gewesen (vgl. A6 S. 3 und 5). Aufgrund der Aktenlage stehen die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor nicht fest. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente nicht geeignet sind, zu einer wiedererwägungsweisen Änderung der Einschätzung des SEM in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Es besteht auch kein Anlass, von Amtes wegen weitere Abklärungen in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers durchzuführen (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.4). Der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 13. September 2017, unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, welche fristgerecht erfolgte, die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: