Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger aus B._______, Jaffna, Nordprovinz, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...) 2015 auf dem Luftweg, flog über C._______ nach D._______ und gelangte auf dem Landweg mitunter über E._______, F._______ und G._______ am (...) 2016 in die Schweiz, wo er am (...) 2016 um Asyl nachsuchte. B. Am (...) 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (...) August 2018 fand eine Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei dreimal von den Beamten des sri-lankischen "Criminal Investigation Department" (nachfolgend: CID) behelligt, mitunter geschlagen und einmal gefoltert worden. Zudem hätten die Behörden kürzlich ein (...) in der Nähe seines Hauses in Sri-Lanka entdeckt. Er habe Angst, deswegen bei einer Rückkehr behelligt zu werden. C. Mit Verfügung vom (...) November 2018 - eröffnet am (...) Dezember 2018 -verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz - unter Androhung der Haft und des Zwangsvollzugs - an, falls der Beschwerdeführer die Schweiz nicht bis zum (...) Januar 2019 verlasse. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom (...) Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; in formeller Hinsicht die Feststellung, dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe und in materieller Hinsicht die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. E. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie - unter Aussichtstellung einer Fürsorgebestätigung - auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und sinngemäss um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Mit Verfügung vom (...) Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde beim Gericht bestätigt. Es wurde zudem festgehalten, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in casu auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvollständige Sachverhaltserstellung einerseits und die Nichtberücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka andererseits.
E. 3.2 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG), wobei dieser auch für das Asylverfahren gilt (Art. 6 AsylG). Der Untersuchungsmaxime zufolge hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die Beweise abzunehmen, die asylsuchende Person umfassend und korrekt anzuhören und alle Instruktionsmassnahmen vorzunehmen, die für die Erstellung des Sachverhalts und für die Wahrheitsfindung erforderlich sind. Daraus resultiert die behördliche Pflicht, die aktuelle Menschenrechtssituation sowie die politische Entwicklung im jeweiligen Herkunftsland des Asylsuchenden zu dokumentieren und die Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund dieser Informationen zu treffen (Miteinbezug der sog. "Country of Origin Information" [nachfolgend: COI]). Im Asylverfahren ist indes, im Unterschied zum allgemeinen Verwaltungsverfahren, nicht der strikte Beweis erforderlich, sondern die Glaubhaftmachung genügt. Bei unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen berücksichtigen die Asylbehörden die am wahrscheinlichsten Erscheinende. Gemäss Rechtsprechung sind die Behörden zu weiteren Abklärungen verpflichtet, falls Vorbringen oder die eingereichten Beweismittel Zweifel aufkommen lassen, welche durch zusätzliche Abklärungen (wie mitunter eine ergänzende Anhörung, Gutachten oder medizinische Berichte) eliminiert werden könnten (vgl. dazu LE FORT MASTORTA, OLIVIA, in: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], 2. Aufl., Bern 2015, S. 292 ff. m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Indessen hängt aufgrund der Interdependenz zwischen Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung die Frage, was als wesentlicher Sachverhalt gelten soll, von der anzuwendenden Norm ab (vgl. CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, VWVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2019, Art. 12 S. 211). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; vgl. Urteil des BVGer D-4917/2017 vom 27. Dezember 2018 E. 4.1 m.w.H.).
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer moniert als Erstes, die dritte und letzte Verhaftung, bei welcher der Beschwerdeführer schwer gefoltert worden sei, sei in der Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden. Weiter fänden auch die sexuellen Übergriffe keinerlei Erwähnung im Sachverhalt, obwohl Letztere für die Beurteilung der erlittenen ernsthaften Nachteile und der zukünftig drohenden Verfolgungen elementar seien. Zudem sei an der Befragung stets von zwei Verhaftungen gesprochen worden und es sei ihm die Gelegenheit, zur dritten Verhaftung (bei der er besonders stark gefoltert worden sei) zu äussern, lediglich aufgrund der Intervention der Hilfswerkvertreterin gegeben worden.
E. 3.3.2 Diese Auffassung wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. An der Anhörung ist er nämlich betreffend die letzte Verhaftung explizit dazu aufgefordert worden, genau zu schildern, was passiert sei (A 19 S. 8 F79 ff.). Das SEM hat in seiner Verfügung in überzeugender Weise dargelegt, weshalb es die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet; es hat die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig abgehandelt und die Widersprüchlichkeiten und Nachschübe sowie die Unsubstanziiertheit seiner Aussagen, die sich durch die gesamte Anhörung zieht, aufgezeigt. Sämtliche für die Würdigung des Asylpunktes rechtserheblichen Sachverhaltselemente wurden aufgeführt und entsprechend gewürdigt. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, auch wenn das SEM sich nicht explizit zu den vorgebrachten sexuellen Misshandlungen geäussert hat.
E. 3.3.3 Als Zweites rügt der Beschwerdeführer den unvollständigen Einbezug von Hintergrundinformationen zur aktuellen politischen Lage in Sri Lanka
E. 3.3.4 Diese Rüge erweist sich von Vornherein als unbegründet. COI-Informationen sind nur dann relevant, wenn die Aussagen des Asylsuchenden glaubhaft oder wenn besagte Informationen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Bedeutung sind (vgl. E. 3.2 und E. 5). Wie nachfolgend dargelegt, erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft (vgl. E. 5 hiernach). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgeschriebene Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Sri Lanka auch unter Berücksichtigung der seit Publikation erfolgten politischen Entwicklungen in Sri Lanka in den neusten Urteilen bestätigt wird. Die Vorinstanz hat diese Rechtsprechung in ihrer Verfügung berücksichtigt (vgl. dazu Urteile des BVGer E-351/2017 vom 17. Dezember 2018, E-7059/2018 vom 14. Januar 2019, D-118/2018 und E-6550/2018, beide vom 18. Januar 2019).
E. 3.4 Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass das SEM in seiner Verfügung alle für die Beurteilung des Asylgesuchs relevanten Sachverhaltselemente aufgeführt hat und somit die Untersuchungsmaxime gebührend respektiert hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, nachdem seine Schilderungen diverse Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen würden. Es führte hierzu aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers beinhalteten vier Vorfälle, welche sich zwischen 2007 und 2014 ereignet hätten. Der (...) Vorfall, bei dem sri-lankische Soldaten im Jahr (...) geschossen hätten und bei welchem es auch Opfer gegeben haben solle, sei glaubhaft. Da die (...) anderen vermeintlichen Festnahmen jedoch auf widersprüchlichen Angaben basierten, müssten sie als unglaubhaft angesehen werden. So habe er in der BzP angegeben, bei der ersten und der zweiten Festnahme jeweils drei Tage festgehalten worden zu sein (Akte A 6, S. 7), in der Anhörung hingegen erklärt, jeweils vier Tage festgehalten worden zu sein (A 19, S. 14). Weiter habe er in der BzP angegeben, nach der ersten Festnahme ins Camp G._______ gebracht worden zu sein (A19, S.14). Das Durcheinander hätte er mit dem Stress an der Anhörung begründet. Die zweite Festnahme hätte er an der BzP auf den (...) 2014 datiert, anlässlich der Anhörung indessen erklärt, er erinnere sich an den (...) 2014, weil sein Freund an diesem Tag Geburtstag habe. Insbesondere die Aussagen zu seinen Tätigkeiten für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE), wonach er teilweise gemeinsam mit der LTTE unterwegs gewesen sei und für sie auch SIM-Karten gekauft habe, habe er anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt, obwohl er dabei darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er jegliche Tätigkeiten für die LTTE oder der LTTE nahen Personen offenlegen müsse. Diese Vorbringen seien als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer den Vorfall von 200(...) mit der (...) Festnahme im Jahre 201(...) in Verbindung bringen könne, zumal er gar keinen persönlichen Kontakt mit dem sri-lankischen Militär gehabt habe. Es sei nicht vorstellbar, dass der CID erst nach (...) Jahren nach der Person suche, auf die das sri-lankische Militär damals geschossen habe. Zudem habe er sich auch betreffend "H._______" in zwei ganz unterschiedlichen Versionen geäussert: An der BzP habe er angegeben, "H._______" sei am (...) 2014 vom CID getötet worden, er sei ein Freund gewesen, bei dem zuhause am (...) 2014 Waffen gefunden worden seien. An der Anhörung habe er "H._______" hingegen als einen Mann, der älter sei als er (zirka [...]), beschrieben, den er aus (...) gekannt habe, mit dem er nicht befreundet gewesen sei und der Ende März getötet worden sei. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Asylvorbringen aufgrund der Widersprüche, den nachgeschobenen sowie den nicht nachvollziehbaren Aussagen insgesamt nicht geglaubt werden könnten, womit die Prüfung der Asylrelevanz entfalle.
E. 4.4 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht auf Beschwerdestufe Wiederholungen, Präzisierungen und Ergänzungen seiner Asylvorbringen entgegen. Präzisierend führt er aus, er habe im Rahmen seiner Mitgliedschaft im (...)verein mit zirka (...) Leuten verschiedene Unterstützungen geleistet, wie mitunter die Ausspionage der Militärcheckpoints, so dass LTTE-Mitglieder das Dorf verlassen könnten. Durch seine geschätzten Dienste sei er mit einigen LTTE-Kämpfern enger befreundet gewesen. Die Repressionen auf die Mitglieder des (...)vereins hätten zusehends zugenommen, da der Verein in Verdacht gestanden sei, die LTTE zu unterstützen. Einige seien daher nach Indien geflohen, einige seien frei gekommen, andere in ein Rehabilitierungscamp interniert und wieder andere in Haft genommen worden. Zur ersten Verhaftung im 201(...), die angeblich erfolgte, weil er 200(...) am Ort der Schiesserei anwesend gewesen sei, führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er anlässlich der viertägigen Haft, die auf die Befragung gefolgt habe, gefoltert worden sei. Er sei dann mit Hilfe von Bestechungsgeldern freigekommen. Die zweite Verhaftung vom (...) sei mit starken Schlägen einhergegangen, wobei die vier Beamten des CID sich nach einer Person namens "H._______" erkundigt hätten. Der Beschwerdeführer sei durch Bekannte (...) dann freigekauft worden. Zur (...) Verhaftung vom (...) 2014 wurde angeführt, dass er nackt ausgezogen, auf einen Stuhl gefesselt, ihm (...) auf seine Genitalien gestrichen wurde und Letztere so fest gedrückt wurden, dass es ihn geschmerzt habe. Er sei sodann kopfüber aufgehängt und beissendem (...)rauch ausgesetzt worden. Er sei ebenfalls durch Bestechungsgelder freigekommen. Am (...) 2014 sei H._______ erschossen worden. Daher habe er sich im (...) oder (...) in Colombo versteckt und im Anschluss einige Zeit unangemeldet für seinen (...) gearbeitet, um seine Ausreise finanzieren zu können, die schliesslich am (...) 2015 stattgefunden habe. Er leide noch immer an den Folgen der erlittenen Folterungen ([...]schmerzen). Zudem habe er zwei grosse sichtbare Narben am (...), die von spitzigen Metallhaken oder Spitzen aus der Haft herrührten.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Das vage Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung lässt den Schluss zu, dass er seine Geschichte im Wesentlichen konstruierte. Auffallend sind seine jeweils sehr kurz ausfallenden Antworten, die einen sehr unsubstanziierten Eindruck erwecken. Auf Nachhaken der befragenden Person hin folgen sodann keine Spezifizierungen, wie es bei der Wiedergabe selbst erfahrener Erlebnisse zu erwarten wäre, sondern vielmehr gibt sich der Beschwerdeführer dann verunsichert und korrigiert sich selbst nachträglich. "Wurden in diesen Tagen auch andere Personen aus dem Dorf mitgenommen? (F85). "Darüber weiss ich nichts"(A85). "Warum nicht? Wird im Dorf darüber nicht gesprochen?" (F86). "Nein, sonst haben sei keine mitgenommen." (A86). Es gelingt ihm nicht oder nur vage, den Kern der Asylvorbringen, insbesondere den inneren Zusammenhang der behaupteten verschiedenen Verhaftungen, darzulegen, was von einem echten Folteropfer jedoch zu erwarten wäre. Die geschilderten Folterhandlungen, die als einzige Aussagen in substanziierter Weise ausfallen, erwecken damit abschliessend den Eindruck, auswendig gelernt und nicht selbst erlebt worden zu sein.
E. 5.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die Vorinstanz ihre Glaubhaftigkeitsprüfung nicht primär auf Widersprüche zwischen BzP und Anhörung stützen dürfe, sind zwar in der Theorie zutreffend, indessen vorliegend nicht relevant, da die Vorinstanz bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht nur auf die Widersprüchlichkeiten hingewiesen hat, sondern auch die Substanziiertheit und Plausibilität der Aussagen des Beschwerdeführers geprüft hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H). Klärend sei hier auf die international empfohlenen Kriterien des UNHCR zur Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen, die die in Art. 7 Abs. 3 AsylG festgeschriebenen Kriterien präzisieren, wonach Vorbringen unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind: Vorbringen der asylsuchenden Person sollten auf Folgendes überprüft werden: A) Hinlänglichkeit und Spezifizierung der Details; b) Innerer Zusammenhang beziehungsweise Kohärenz; c) die Übereinstimmung mit Informationen anderer Familienmitglieder oder Zeugen; d) Kohärenz mit COI und e) Plausibilität (vgl. dazu Beyond Proof, Credibility Assessment in EU Asylum Systems, UNHCR / European Refugee Fund oft he European Commission [Hrsg.], Brüssel 2013, S. 49). Die Vorinstanz hat in ihrer Würdigung sämtliche soeben aufgeführten Faktoren - mit Ausnahme von c), welcher in casu gar nicht möglich war - gebührend berücksichtigt, womit auf sämtliche Rügen der Beschwerdeschrift, die versuchen, die Widersprüchlichkeiten im Nachhinein aufzulösen, nicht weiter einzugehen ist. Im gleichen Sinne ist auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Flüchtlingseigenschaft aufgrund fehlender Relevanz, namentlich der erwiesenen Unglaubhaftigkeit der Aussagen, nicht einzugehen, zumal die Ausführungen zu den Folterhandlungen zwar substanziierter ausgefallen sind als die übrigen Vorbringen, indessen innerhalb der Gesamtwürdigung davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer dies nicht selbst erlebt hat (siehe oben E. 6.1).
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die auf Beschwerdestufe aufgeführten Präzisierungen und Ergänzungen nicht nachträglich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen herzustellen vermögen; der Beschwerdeführer muss sich auf seine Aussagen, insbesondere diejenigen der einlässlichen Anhörung, behaften lassen. Die entsprechenden (neuen) Vorbringen in der Beschwerde erweisen sich damit als nachgeschoben. Im Übrigen kann - zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob ihm im Zeitpunkt einer Rückkehr wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie ernsthafte Nachteile drohen würden.
E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung trifft auch unter Berücksichtigung der seitherigen politischen Entwicklung in Sri Lanka zu und wird in den neusten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. (vgl. dazu Urteil des BVGer E-351/2017 vom 17. Dezember 2018, E-7059/2018 vom 14. Januar 2019, D-118/2018 und E-6550/2018, beide vom 18. Januar 2019).
E. 5.6 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft machen. Er weist sodann kein politisches Profil, insbesondere kein LTTE-Profil, auf, welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen könnte, dass der Beschwerdeführer den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen könnte und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Mit Blick auf die Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind vorliegend zu verneinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 5.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20).
E. 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 6.2.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die vom Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei der Umstand zu beachten, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreichen könnten.
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsse, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 beendet worden. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 13.).
E. 6.3.2 Die Vorinstanz ist ebenso in ihrer Erkenntnis zu stützen, wonach der Vollzug der Wegweisung aufgrund des lebenslangen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Nordprovinz, seinem tragfähigen, familiären Beziehungsnetz, seiner Arbeitserfahrung als Mitarbeiter seines (...) und die damit erleichternden Umstände für einen Wiedereinstieg in Sri Lanka insgesamt zumutbar sei.
E. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a AsylG) unbesehen der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung fehlt.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-138/2019 Urteil vom 31. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal. Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger aus B._______, Jaffna, Nordprovinz, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...) 2015 auf dem Luftweg, flog über C._______ nach D._______ und gelangte auf dem Landweg mitunter über E._______, F._______ und G._______ am (...) 2016 in die Schweiz, wo er am (...) 2016 um Asyl nachsuchte. B. Am (...) 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (...) August 2018 fand eine Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei dreimal von den Beamten des sri-lankischen "Criminal Investigation Department" (nachfolgend: CID) behelligt, mitunter geschlagen und einmal gefoltert worden. Zudem hätten die Behörden kürzlich ein (...) in der Nähe seines Hauses in Sri-Lanka entdeckt. Er habe Angst, deswegen bei einer Rückkehr behelligt zu werden. C. Mit Verfügung vom (...) November 2018 - eröffnet am (...) Dezember 2018 -verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz - unter Androhung der Haft und des Zwangsvollzugs - an, falls der Beschwerdeführer die Schweiz nicht bis zum (...) Januar 2019 verlasse. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom (...) Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; in formeller Hinsicht die Feststellung, dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe und in materieller Hinsicht die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. E. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie - unter Aussichtstellung einer Fürsorgebestätigung - auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und sinngemäss um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Mit Verfügung vom (...) Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde beim Gericht bestätigt. Es wurde zudem festgehalten, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in casu auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvollständige Sachverhaltserstellung einerseits und die Nichtberücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka andererseits. 3.2 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG), wobei dieser auch für das Asylverfahren gilt (Art. 6 AsylG). Der Untersuchungsmaxime zufolge hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die Beweise abzunehmen, die asylsuchende Person umfassend und korrekt anzuhören und alle Instruktionsmassnahmen vorzunehmen, die für die Erstellung des Sachverhalts und für die Wahrheitsfindung erforderlich sind. Daraus resultiert die behördliche Pflicht, die aktuelle Menschenrechtssituation sowie die politische Entwicklung im jeweiligen Herkunftsland des Asylsuchenden zu dokumentieren und die Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund dieser Informationen zu treffen (Miteinbezug der sog. "Country of Origin Information" [nachfolgend: COI]). Im Asylverfahren ist indes, im Unterschied zum allgemeinen Verwaltungsverfahren, nicht der strikte Beweis erforderlich, sondern die Glaubhaftmachung genügt. Bei unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen berücksichtigen die Asylbehörden die am wahrscheinlichsten Erscheinende. Gemäss Rechtsprechung sind die Behörden zu weiteren Abklärungen verpflichtet, falls Vorbringen oder die eingereichten Beweismittel Zweifel aufkommen lassen, welche durch zusätzliche Abklärungen (wie mitunter eine ergänzende Anhörung, Gutachten oder medizinische Berichte) eliminiert werden könnten (vgl. dazu LE FORT MASTORTA, OLIVIA, in: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], 2. Aufl., Bern 2015, S. 292 ff. m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Indessen hängt aufgrund der Interdependenz zwischen Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung die Frage, was als wesentlicher Sachverhalt gelten soll, von der anzuwendenden Norm ab (vgl. CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, VWVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2019, Art. 12 S. 211). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; vgl. Urteil des BVGer D-4917/2017 vom 27. Dezember 2018 E. 4.1 m.w.H.). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer moniert als Erstes, die dritte und letzte Verhaftung, bei welcher der Beschwerdeführer schwer gefoltert worden sei, sei in der Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden. Weiter fänden auch die sexuellen Übergriffe keinerlei Erwähnung im Sachverhalt, obwohl Letztere für die Beurteilung der erlittenen ernsthaften Nachteile und der zukünftig drohenden Verfolgungen elementar seien. Zudem sei an der Befragung stets von zwei Verhaftungen gesprochen worden und es sei ihm die Gelegenheit, zur dritten Verhaftung (bei der er besonders stark gefoltert worden sei) zu äussern, lediglich aufgrund der Intervention der Hilfswerkvertreterin gegeben worden. 3.3.2 Diese Auffassung wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. An der Anhörung ist er nämlich betreffend die letzte Verhaftung explizit dazu aufgefordert worden, genau zu schildern, was passiert sei (A 19 S. 8 F79 ff.). Das SEM hat in seiner Verfügung in überzeugender Weise dargelegt, weshalb es die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet; es hat die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig abgehandelt und die Widersprüchlichkeiten und Nachschübe sowie die Unsubstanziiertheit seiner Aussagen, die sich durch die gesamte Anhörung zieht, aufgezeigt. Sämtliche für die Würdigung des Asylpunktes rechtserheblichen Sachverhaltselemente wurden aufgeführt und entsprechend gewürdigt. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, auch wenn das SEM sich nicht explizit zu den vorgebrachten sexuellen Misshandlungen geäussert hat. 3.3.3 Als Zweites rügt der Beschwerdeführer den unvollständigen Einbezug von Hintergrundinformationen zur aktuellen politischen Lage in Sri Lanka 3.3.4 Diese Rüge erweist sich von Vornherein als unbegründet. COI-Informationen sind nur dann relevant, wenn die Aussagen des Asylsuchenden glaubhaft oder wenn besagte Informationen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Bedeutung sind (vgl. E. 3.2 und E. 5). Wie nachfolgend dargelegt, erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft (vgl. E. 5 hiernach). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgeschriebene Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Sri Lanka auch unter Berücksichtigung der seit Publikation erfolgten politischen Entwicklungen in Sri Lanka in den neusten Urteilen bestätigt wird. Die Vorinstanz hat diese Rechtsprechung in ihrer Verfügung berücksichtigt (vgl. dazu Urteile des BVGer E-351/2017 vom 17. Dezember 2018, E-7059/2018 vom 14. Januar 2019, D-118/2018 und E-6550/2018, beide vom 18. Januar 2019). 3.4 Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass das SEM in seiner Verfügung alle für die Beurteilung des Asylgesuchs relevanten Sachverhaltselemente aufgeführt hat und somit die Untersuchungsmaxime gebührend respektiert hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, nachdem seine Schilderungen diverse Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen würden. Es führte hierzu aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers beinhalteten vier Vorfälle, welche sich zwischen 2007 und 2014 ereignet hätten. Der (...) Vorfall, bei dem sri-lankische Soldaten im Jahr (...) geschossen hätten und bei welchem es auch Opfer gegeben haben solle, sei glaubhaft. Da die (...) anderen vermeintlichen Festnahmen jedoch auf widersprüchlichen Angaben basierten, müssten sie als unglaubhaft angesehen werden. So habe er in der BzP angegeben, bei der ersten und der zweiten Festnahme jeweils drei Tage festgehalten worden zu sein (Akte A 6, S. 7), in der Anhörung hingegen erklärt, jeweils vier Tage festgehalten worden zu sein (A 19, S. 14). Weiter habe er in der BzP angegeben, nach der ersten Festnahme ins Camp G._______ gebracht worden zu sein (A19, S.14). Das Durcheinander hätte er mit dem Stress an der Anhörung begründet. Die zweite Festnahme hätte er an der BzP auf den (...) 2014 datiert, anlässlich der Anhörung indessen erklärt, er erinnere sich an den (...) 2014, weil sein Freund an diesem Tag Geburtstag habe. Insbesondere die Aussagen zu seinen Tätigkeiten für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE), wonach er teilweise gemeinsam mit der LTTE unterwegs gewesen sei und für sie auch SIM-Karten gekauft habe, habe er anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt, obwohl er dabei darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er jegliche Tätigkeiten für die LTTE oder der LTTE nahen Personen offenlegen müsse. Diese Vorbringen seien als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer den Vorfall von 200(...) mit der (...) Festnahme im Jahre 201(...) in Verbindung bringen könne, zumal er gar keinen persönlichen Kontakt mit dem sri-lankischen Militär gehabt habe. Es sei nicht vorstellbar, dass der CID erst nach (...) Jahren nach der Person suche, auf die das sri-lankische Militär damals geschossen habe. Zudem habe er sich auch betreffend "H._______" in zwei ganz unterschiedlichen Versionen geäussert: An der BzP habe er angegeben, "H._______" sei am (...) 2014 vom CID getötet worden, er sei ein Freund gewesen, bei dem zuhause am (...) 2014 Waffen gefunden worden seien. An der Anhörung habe er "H._______" hingegen als einen Mann, der älter sei als er (zirka [...]), beschrieben, den er aus (...) gekannt habe, mit dem er nicht befreundet gewesen sei und der Ende März getötet worden sei. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Asylvorbringen aufgrund der Widersprüche, den nachgeschobenen sowie den nicht nachvollziehbaren Aussagen insgesamt nicht geglaubt werden könnten, womit die Prüfung der Asylrelevanz entfalle. 4.4 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht auf Beschwerdestufe Wiederholungen, Präzisierungen und Ergänzungen seiner Asylvorbringen entgegen. Präzisierend führt er aus, er habe im Rahmen seiner Mitgliedschaft im (...)verein mit zirka (...) Leuten verschiedene Unterstützungen geleistet, wie mitunter die Ausspionage der Militärcheckpoints, so dass LTTE-Mitglieder das Dorf verlassen könnten. Durch seine geschätzten Dienste sei er mit einigen LTTE-Kämpfern enger befreundet gewesen. Die Repressionen auf die Mitglieder des (...)vereins hätten zusehends zugenommen, da der Verein in Verdacht gestanden sei, die LTTE zu unterstützen. Einige seien daher nach Indien geflohen, einige seien frei gekommen, andere in ein Rehabilitierungscamp interniert und wieder andere in Haft genommen worden. Zur ersten Verhaftung im 201(...), die angeblich erfolgte, weil er 200(...) am Ort der Schiesserei anwesend gewesen sei, führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er anlässlich der viertägigen Haft, die auf die Befragung gefolgt habe, gefoltert worden sei. Er sei dann mit Hilfe von Bestechungsgeldern freigekommen. Die zweite Verhaftung vom (...) sei mit starken Schlägen einhergegangen, wobei die vier Beamten des CID sich nach einer Person namens "H._______" erkundigt hätten. Der Beschwerdeführer sei durch Bekannte (...) dann freigekauft worden. Zur (...) Verhaftung vom (...) 2014 wurde angeführt, dass er nackt ausgezogen, auf einen Stuhl gefesselt, ihm (...) auf seine Genitalien gestrichen wurde und Letztere so fest gedrückt wurden, dass es ihn geschmerzt habe. Er sei sodann kopfüber aufgehängt und beissendem (...)rauch ausgesetzt worden. Er sei ebenfalls durch Bestechungsgelder freigekommen. Am (...) 2014 sei H._______ erschossen worden. Daher habe er sich im (...) oder (...) in Colombo versteckt und im Anschluss einige Zeit unangemeldet für seinen (...) gearbeitet, um seine Ausreise finanzieren zu können, die schliesslich am (...) 2015 stattgefunden habe. Er leide noch immer an den Folgen der erlittenen Folterungen ([...]schmerzen). Zudem habe er zwei grosse sichtbare Narben am (...), die von spitzigen Metallhaken oder Spitzen aus der Haft herrührten. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Das vage Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung lässt den Schluss zu, dass er seine Geschichte im Wesentlichen konstruierte. Auffallend sind seine jeweils sehr kurz ausfallenden Antworten, die einen sehr unsubstanziierten Eindruck erwecken. Auf Nachhaken der befragenden Person hin folgen sodann keine Spezifizierungen, wie es bei der Wiedergabe selbst erfahrener Erlebnisse zu erwarten wäre, sondern vielmehr gibt sich der Beschwerdeführer dann verunsichert und korrigiert sich selbst nachträglich. "Wurden in diesen Tagen auch andere Personen aus dem Dorf mitgenommen? (F85). "Darüber weiss ich nichts"(A85). "Warum nicht? Wird im Dorf darüber nicht gesprochen?" (F86). "Nein, sonst haben sei keine mitgenommen." (A86). Es gelingt ihm nicht oder nur vage, den Kern der Asylvorbringen, insbesondere den inneren Zusammenhang der behaupteten verschiedenen Verhaftungen, darzulegen, was von einem echten Folteropfer jedoch zu erwarten wäre. Die geschilderten Folterhandlungen, die als einzige Aussagen in substanziierter Weise ausfallen, erwecken damit abschliessend den Eindruck, auswendig gelernt und nicht selbst erlebt worden zu sein. 5.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die Vorinstanz ihre Glaubhaftigkeitsprüfung nicht primär auf Widersprüche zwischen BzP und Anhörung stützen dürfe, sind zwar in der Theorie zutreffend, indessen vorliegend nicht relevant, da die Vorinstanz bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht nur auf die Widersprüchlichkeiten hingewiesen hat, sondern auch die Substanziiertheit und Plausibilität der Aussagen des Beschwerdeführers geprüft hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H). Klärend sei hier auf die international empfohlenen Kriterien des UNHCR zur Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen, die die in Art. 7 Abs. 3 AsylG festgeschriebenen Kriterien präzisieren, wonach Vorbringen unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind: Vorbringen der asylsuchenden Person sollten auf Folgendes überprüft werden: A) Hinlänglichkeit und Spezifizierung der Details; b) Innerer Zusammenhang beziehungsweise Kohärenz; c) die Übereinstimmung mit Informationen anderer Familienmitglieder oder Zeugen; d) Kohärenz mit COI und e) Plausibilität (vgl. dazu Beyond Proof, Credibility Assessment in EU Asylum Systems, UNHCR / European Refugee Fund oft he European Commission [Hrsg.], Brüssel 2013, S. 49). Die Vorinstanz hat in ihrer Würdigung sämtliche soeben aufgeführten Faktoren - mit Ausnahme von c), welcher in casu gar nicht möglich war - gebührend berücksichtigt, womit auf sämtliche Rügen der Beschwerdeschrift, die versuchen, die Widersprüchlichkeiten im Nachhinein aufzulösen, nicht weiter einzugehen ist. Im gleichen Sinne ist auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Flüchtlingseigenschaft aufgrund fehlender Relevanz, namentlich der erwiesenen Unglaubhaftigkeit der Aussagen, nicht einzugehen, zumal die Ausführungen zu den Folterhandlungen zwar substanziierter ausgefallen sind als die übrigen Vorbringen, indessen innerhalb der Gesamtwürdigung davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer dies nicht selbst erlebt hat (siehe oben E. 6.1). 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die auf Beschwerdestufe aufgeführten Präzisierungen und Ergänzungen nicht nachträglich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen herzustellen vermögen; der Beschwerdeführer muss sich auf seine Aussagen, insbesondere diejenigen der einlässlichen Anhörung, behaften lassen. Die entsprechenden (neuen) Vorbringen in der Beschwerde erweisen sich damit als nachgeschoben. Im Übrigen kann - zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. 5.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob ihm im Zeitpunkt einer Rückkehr wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie ernsthafte Nachteile drohen würden. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung trifft auch unter Berücksichtigung der seitherigen politischen Entwicklung in Sri Lanka zu und wird in den neusten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. (vgl. dazu Urteil des BVGer E-351/2017 vom 17. Dezember 2018, E-7059/2018 vom 14. Januar 2019, D-118/2018 und E-6550/2018, beide vom 18. Januar 2019). 5.6 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft machen. Er weist sodann kein politisches Profil, insbesondere kein LTTE-Profil, auf, welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen könnte, dass der Beschwerdeführer den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen könnte und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Mit Blick auf die Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind vorliegend zu verneinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 5.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20). 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.2.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die vom Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei der Umstand zu beachten, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreichen könnten. 6.2.3 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsse, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 beendet worden. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 13.). 6.3.2 Die Vorinstanz ist ebenso in ihrer Erkenntnis zu stützen, wonach der Vollzug der Wegweisung aufgrund des lebenslangen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Nordprovinz, seinem tragfähigen, familiären Beziehungsnetz, seiner Arbeitserfahrung als Mitarbeiter seines (...) und die damit erleichternden Umstände für einen Wiedereinstieg in Sri Lanka insgesamt zumutbar sei. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a AsylG) unbesehen der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung fehlt. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: