Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, C._______ (Nordprovinz), verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) 2016 und gelangte per Flugzeug von D._______ über E._______ in ein unbekanntes Land und von dort mit dem Auto am 11. Juli 2016 in die Schweiz. Am selben Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person fand am 26. Juli 2016 statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A8/13). Am selben Tag meldete das SEM dem zuständigen Kanton den Beschwerdeführer als unbegleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) und bat um Einleitung der entsprechenden Schutzmassnahmen. Am 21. August 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten: A18/11). A.b Zu seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern hätten Sri Lanka, vermutlich (...), wegen des Krieges verlassen und dann in E._______ gelebt. Dort sei er geboren und aufgewachsen (in F._______ und G._______). Er habe mit seinen Eltern und (...) gelebt und zehn Jahre lang die Schule besucht. Den Lebensunterhalt habe sein Vater als (...) verdient respektive sei der Vater (...) gewesen und die Mutter habe (...). Weil in F._______ alles teurer geworden sei, sei die Familie am (...) oder (...) 2016 in den Heimatstaat Sri Lanka, zum (...), der in C._______ lebe, zurückgekehrt. Bei der Einreise am Flughafen hätten sie keine Probleme gehabt. Seine Eltern, (...) und (...) lebten nach wie vor in Sri Lanka, auch habe er dort Onkel und Tanten, die er aber nicht kenne. Er selbst habe während seines (...) Aufenthaltes in Sri Lanka einen (...) besucht. A.c Zu seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, (...) Wochen nach der Rückkehr der Familie nach Sri Lanka sei sein Vater zu Hause von unbekannten bewaffneten Personen festgenommen worden; es gebe von ihm keine Neuigkeiten. Er (Beschwerdeführer) sei damals nicht zu Hause gewesen. Gemäss (...) sei sein Vater wegen Verbindungen zu einer Bewegung verhaftet worden, zu welcher wisse er nicht; er kenne auch keine Bewegung in Sri Lanka. Im (...) 2016 seien wieder zwei dieser Leute gekommen, hätten seine Mutter bedroht, ihren Arm verbrannt und sie geschlagen sowie ihn getreten und gefragt, ob sein Vater Verbindungen zu einer Bewegung gehabt habe, woraufhin er ihnen gesagt habe, er wisse es nicht. Danach seien sie wieder gegangen. Als er im (...) 2016 vom Spielen nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihm seine Mutter erzählt, dass wieder Personen da gewesen seien, die sie geschlagen hätten; er habe auch zwei Personen gesehen, als er reingekommen sei, diese seien aber weggegangen. Seine Mutter habe ihn dann ins Ausland geschickt, weil sie Angst um ihn gehabt habe, er wisse aber nicht warum. Er habe noch (...) Monate lang (...) gelebt, (...) ihn versteckt habe, dann sei er abgeholt worden und auf der Reise von seinem Schlepper begleitet worden. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, weil er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter habe und seine Verwandten nicht kenne. Was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten habe, wisse er nicht. A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. November 2018 - eröffnet am 15. November 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 11. Juli 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 13. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es die aktuelle politische Krise in Sri Lanka nicht erwähnt und berücksichtigt habe, ist offensichtlich unbegründet. Zwar hat sich die Vorinstanz tatsächlich nicht zu den Vorkommnissen vom letzten Herbst geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht geht bisher aber nicht davon aus, die Ereignisse im vergangenen Jahr - insbesondere die putschartige Einsetzung von Mahinda Rajapaksa (Anmerkung des Gerichts: Rajapaksa amtierte von November 2005 bis Januar 2015 als Präsident Sri Lankas) als Premierminister habe einen grundsätzlichen Einfluss auf die Einschätzung der Gefährdungslage, wie sie im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) vorgenommen worden war (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5593/2018 E. 6.8 vom 29. November 2018). Im Übrigen präzisiert der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdestufe nicht, inwiefern er persönlich davon betroffen wäre, sondern bringt einzig pauschal vor, alle Tamilinnen und Tamilen trügen Konsequenzen, was offensichtlich nicht zutreffen kann.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-deführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft als genügend. Sie erwog zunächst unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, seine Schilderungen seien allgemein ausgefallen und es fehlten persönliche und erlebnisgeprägte Details. Insbesondere sei er nicht in der Lage gewesen, spontan und auch auf Nachfrage hin, detailliert und erlebnisnah über sein Treffen mit Unbekannten im (...) 2016 zu erzählen und er habe nicht sagen können, wo genau sein Vater in Haft sei, und wieso er festgenommen worden sei. Ebenso unsubstantiiert seien die Aussagen zu den (...) Monaten, in welchen er sich angeblich bei (...) versteckt habe, obwohl er auch dort gesucht worden sei. Ferner sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wieso er nach Europa geschickt worden sei und die Beschreibung seiner Ausreisegründe seien alle sehr knapp und unpersönlich ausgefallen. Seine widersprüchlichen Angaben zu den beruflichen Tätigkeiten seiner Eltern, zu seinem Geburtsort und den aktuellen Kontaktmöglichkeiten mit seiner Mutter und seine mangelnden Kenntnisse zu Sri Lanka und seinen Verwandten in seinem angeblichen Heimatland erweckten schliesslich sogar den Eindruck, dass er dem SEM seine wahre Identität zu verheimlichen versucht habe. Unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung hielt es fest, der Beschwerdeführer habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten also kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst, vielmehr habe der Beschwerdeführer im Jahr 2016, also nach Kriegsende, noch (...) Monate lang in Sri Lanka gelebt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
E. 6.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei unfair, ihm vorzuwerfen, er habe nicht detailreich über den Vorfall im (...) 2016 erzählt, nachdem das SEM ihm dazu lediglich eine Frage gestellt habe; er habe davon ausgehen dürfen, das SEM wolle nicht mehr dazu wissen. Im Weiteren könne man ihm nicht vorhalten, er habe nicht gewusst, in welchem Gefängnis sein Vater inhaftiert sei, da die Verwandten bei irregulären Verhaftungen regelmässig nicht wüssten, wo sich ihre Angehörigen befänden. Auch könne er keine genaueren Angaben zu seiner Verfolgung in Sri Lanka machen, da ihm seine Eltern aufgrund seines jugendlichen Alters nie genau erzählt hätten, weshalb sie nach F._______ hätten fliehen müssen, oder ob sie bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen seien. Zudem kenne er sich mit den historischen und politischen Gegebenheiten in Sri Lanka nicht aus, zumal er nur während (...) Monaten dort gelebt habe. Bei der Beurteilung seiner Gefährdungslage habe er sich auf die Einschätzung seiner Mutter verlassen. Er sei jedoch überzeugt, dass ihm als Sohn einer Person, die vermutlich Verbindungen zu den LTTE habe, Reflexverfolgung drohe. Dass er nur wenig Auskunft über die sri-lankischen Gegebenheiten habe erteilen können, sei nachvollziehbar, da er sein ganzes Leben lang in F._______ und nur während (...) Monaten in Sri Lanka gelebt habe. Es dürfe daraus nicht gefolgert werden, er verschleiere seine Identität.
E. 7.1 Die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant, sind offensichtlich zutreffend. Es kann weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 6.1). Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer einzig darin, dass aus seinen lückenhaften Vorbringen zu seinen Kenntnissen über Sri Lanka noch nicht direkt auf Identitätstäuschung geschlossen werden kann, nachdem er nur (...) Monate dort gelebt habe. Daraus vermag er aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil es sich dabei nur um eine ergänzende Bemerkung des SEM handelt und die übrigen Erwägungen auch so überzeugen. Im Übrigen aber bestätigt der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in seiner Rechtsmitteleingabe noch seine Unglaubwürdigkeit, spricht er doch nun plötzlich davon, er habe erst (...) Monate in Sri Lanka gelebt, was mit seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren nicht vereinbar ist. Neu spricht er nun von der Bewegung, zu der sein Vater angeblich Verbindungen gehabt habe, ausdrücklich von den LTTE, während er zuvor immer nur von "einer Bewegung" erzählt hatte; auf Rückfrage hin hatte er gar deutlich verneint, zu wissen, zu welcher Bewegung sein Vater angeblich Kontakt haben solle (vgl. A18 F37), ja er gab sogar an, keine einzige Bewegung in Sri Lanka zu kennen (ebd. F38). Selbst wenn daraus nicht gleich auf Identitätstäuschung geschlossen werden darf, ist in keiner Weise nachvollziehbar, wie ein junger gebildeter Mann mit sri-lankischer Staatsangehörigkeit, dessen Eltern (...) wegen dem Krieg nach F._______ geflohen seien, derartig unwissend sein kann. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde hinsichtlich der Glaubhaftmachung einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, an der zutreffenden Einschätzung des SEM etwas zu ändern.
E. 7.2 Es ist sodann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen würden.
E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine eingehende Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3 und E. 8.5.1). Diese Einschätzung im Referenzurteil des BVGer (vgl. a.a.O.) gilt auch heute noch (vgl. u.a. Urteil des BVGer E- 2294/2016 vom 19. Dezember 2018, E. 5.1 m.w.H.). Nach heutiger Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der im Urteil E-1866/2015 dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen noch nichts in grundsätzlicher Weise; dies gilt auch für die weiteren Ereignisse im vergangenen Jahr (vgl. das bereits zitierte Urteil D-5593/18 E. 6.8). Im Übrigen ist Mahinda Rajapaksa inzwischen, am 15. Dezember 2018, wieder zurückgetreten ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung: Sri Lankas neuer Premierminister zurückgetreten, 15. Dezember 2018, <https://www.nzz.ch/international/sri-lankas-neuer-premierminister-zurueckgetreten-ld.1445101>, abgerufen am 9. Januar 2019).
E. 7.2.2 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft machen. Er weist sodann offensichtlich kein politisches Profil, insbesondere kein LTTE-Profil auf, welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen könnte, dass er den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden könnte. Mit Blick auf die Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind vorliegend offensichtlich zu verneinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in sein Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124 - 127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so- genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 9.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 9.3.3 Das SEM hielt bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer verfüge über eine fundierte Schulausbildung und sehr gute Englischkenntnisse. Zudem habe er gemäss eigenen Angaben einen (...) in Sri Lanka besucht und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz und Verwandte aus der Mittelschicht. Schlussendlich sei er jung, gesund und habe keine Kinder. Folglich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Diese Erwägungen sind ebenfalls offensichtlich zutreffend. Insbesondere ist, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, von einem tragfähigen Beziehungsnetz in Sri Lanka auszugehen. Denn seine Argumentation, er habe keinen Kontakt zu seiner Mutter, hat die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft bezeichnet. Unter anderem führte der Beschwerdeführer zu Beginn der BzP aus, seine Mutter habe ihm nach seiner Ausreise eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins organisiert (vgl. A8 Ziff. 1.06). Hingegen sagte er später, er habe seit seiner Flucht aus Sri Lanka keinen Kontakt zu seinen Eltern (vgl. ebd. Ziff. 3.01). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.2 Nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hat, ist auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 110a AsylG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7059/2018 Urteil vom 14. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 13. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, C._______ (Nordprovinz), verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) 2016 und gelangte per Flugzeug von D._______ über E._______ in ein unbekanntes Land und von dort mit dem Auto am 11. Juli 2016 in die Schweiz. Am selben Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person fand am 26. Juli 2016 statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A8/13). Am selben Tag meldete das SEM dem zuständigen Kanton den Beschwerdeführer als unbegleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) und bat um Einleitung der entsprechenden Schutzmassnahmen. Am 21. August 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten: A18/11). A.b Zu seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern hätten Sri Lanka, vermutlich (...), wegen des Krieges verlassen und dann in E._______ gelebt. Dort sei er geboren und aufgewachsen (in F._______ und G._______). Er habe mit seinen Eltern und (...) gelebt und zehn Jahre lang die Schule besucht. Den Lebensunterhalt habe sein Vater als (...) verdient respektive sei der Vater (...) gewesen und die Mutter habe (...). Weil in F._______ alles teurer geworden sei, sei die Familie am (...) oder (...) 2016 in den Heimatstaat Sri Lanka, zum (...), der in C._______ lebe, zurückgekehrt. Bei der Einreise am Flughafen hätten sie keine Probleme gehabt. Seine Eltern, (...) und (...) lebten nach wie vor in Sri Lanka, auch habe er dort Onkel und Tanten, die er aber nicht kenne. Er selbst habe während seines (...) Aufenthaltes in Sri Lanka einen (...) besucht. A.c Zu seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, (...) Wochen nach der Rückkehr der Familie nach Sri Lanka sei sein Vater zu Hause von unbekannten bewaffneten Personen festgenommen worden; es gebe von ihm keine Neuigkeiten. Er (Beschwerdeführer) sei damals nicht zu Hause gewesen. Gemäss (...) sei sein Vater wegen Verbindungen zu einer Bewegung verhaftet worden, zu welcher wisse er nicht; er kenne auch keine Bewegung in Sri Lanka. Im (...) 2016 seien wieder zwei dieser Leute gekommen, hätten seine Mutter bedroht, ihren Arm verbrannt und sie geschlagen sowie ihn getreten und gefragt, ob sein Vater Verbindungen zu einer Bewegung gehabt habe, woraufhin er ihnen gesagt habe, er wisse es nicht. Danach seien sie wieder gegangen. Als er im (...) 2016 vom Spielen nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihm seine Mutter erzählt, dass wieder Personen da gewesen seien, die sie geschlagen hätten; er habe auch zwei Personen gesehen, als er reingekommen sei, diese seien aber weggegangen. Seine Mutter habe ihn dann ins Ausland geschickt, weil sie Angst um ihn gehabt habe, er wisse aber nicht warum. Er habe noch (...) Monate lang (...) gelebt, (...) ihn versteckt habe, dann sei er abgeholt worden und auf der Reise von seinem Schlepper begleitet worden. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, weil er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter habe und seine Verwandten nicht kenne. Was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten habe, wisse er nicht. A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. November 2018 - eröffnet am 15. November 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 11. Juli 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 13. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es die aktuelle politische Krise in Sri Lanka nicht erwähnt und berücksichtigt habe, ist offensichtlich unbegründet. Zwar hat sich die Vorinstanz tatsächlich nicht zu den Vorkommnissen vom letzten Herbst geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht geht bisher aber nicht davon aus, die Ereignisse im vergangenen Jahr - insbesondere die putschartige Einsetzung von Mahinda Rajapaksa (Anmerkung des Gerichts: Rajapaksa amtierte von November 2005 bis Januar 2015 als Präsident Sri Lankas) als Premierminister habe einen grundsätzlichen Einfluss auf die Einschätzung der Gefährdungslage, wie sie im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) vorgenommen worden war (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5593/2018 E. 6.8 vom 29. November 2018). Im Übrigen präzisiert der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdestufe nicht, inwiefern er persönlich davon betroffen wäre, sondern bringt einzig pauschal vor, alle Tamilinnen und Tamilen trügen Konsequenzen, was offensichtlich nicht zutreffen kann. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-deführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft als genügend. Sie erwog zunächst unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, seine Schilderungen seien allgemein ausgefallen und es fehlten persönliche und erlebnisgeprägte Details. Insbesondere sei er nicht in der Lage gewesen, spontan und auch auf Nachfrage hin, detailliert und erlebnisnah über sein Treffen mit Unbekannten im (...) 2016 zu erzählen und er habe nicht sagen können, wo genau sein Vater in Haft sei, und wieso er festgenommen worden sei. Ebenso unsubstantiiert seien die Aussagen zu den (...) Monaten, in welchen er sich angeblich bei (...) versteckt habe, obwohl er auch dort gesucht worden sei. Ferner sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wieso er nach Europa geschickt worden sei und die Beschreibung seiner Ausreisegründe seien alle sehr knapp und unpersönlich ausgefallen. Seine widersprüchlichen Angaben zu den beruflichen Tätigkeiten seiner Eltern, zu seinem Geburtsort und den aktuellen Kontaktmöglichkeiten mit seiner Mutter und seine mangelnden Kenntnisse zu Sri Lanka und seinen Verwandten in seinem angeblichen Heimatland erweckten schliesslich sogar den Eindruck, dass er dem SEM seine wahre Identität zu verheimlichen versucht habe. Unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung hielt es fest, der Beschwerdeführer habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten also kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst, vielmehr habe der Beschwerdeführer im Jahr 2016, also nach Kriegsende, noch (...) Monate lang in Sri Lanka gelebt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 6.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei unfair, ihm vorzuwerfen, er habe nicht detailreich über den Vorfall im (...) 2016 erzählt, nachdem das SEM ihm dazu lediglich eine Frage gestellt habe; er habe davon ausgehen dürfen, das SEM wolle nicht mehr dazu wissen. Im Weiteren könne man ihm nicht vorhalten, er habe nicht gewusst, in welchem Gefängnis sein Vater inhaftiert sei, da die Verwandten bei irregulären Verhaftungen regelmässig nicht wüssten, wo sich ihre Angehörigen befänden. Auch könne er keine genaueren Angaben zu seiner Verfolgung in Sri Lanka machen, da ihm seine Eltern aufgrund seines jugendlichen Alters nie genau erzählt hätten, weshalb sie nach F._______ hätten fliehen müssen, oder ob sie bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen seien. Zudem kenne er sich mit den historischen und politischen Gegebenheiten in Sri Lanka nicht aus, zumal er nur während (...) Monaten dort gelebt habe. Bei der Beurteilung seiner Gefährdungslage habe er sich auf die Einschätzung seiner Mutter verlassen. Er sei jedoch überzeugt, dass ihm als Sohn einer Person, die vermutlich Verbindungen zu den LTTE habe, Reflexverfolgung drohe. Dass er nur wenig Auskunft über die sri-lankischen Gegebenheiten habe erteilen können, sei nachvollziehbar, da er sein ganzes Leben lang in F._______ und nur während (...) Monaten in Sri Lanka gelebt habe. Es dürfe daraus nicht gefolgert werden, er verschleiere seine Identität. 7. 7.1 Die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant, sind offensichtlich zutreffend. Es kann weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 6.1). Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer einzig darin, dass aus seinen lückenhaften Vorbringen zu seinen Kenntnissen über Sri Lanka noch nicht direkt auf Identitätstäuschung geschlossen werden kann, nachdem er nur (...) Monate dort gelebt habe. Daraus vermag er aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil es sich dabei nur um eine ergänzende Bemerkung des SEM handelt und die übrigen Erwägungen auch so überzeugen. Im Übrigen aber bestätigt der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in seiner Rechtsmitteleingabe noch seine Unglaubwürdigkeit, spricht er doch nun plötzlich davon, er habe erst (...) Monate in Sri Lanka gelebt, was mit seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren nicht vereinbar ist. Neu spricht er nun von der Bewegung, zu der sein Vater angeblich Verbindungen gehabt habe, ausdrücklich von den LTTE, während er zuvor immer nur von "einer Bewegung" erzählt hatte; auf Rückfrage hin hatte er gar deutlich verneint, zu wissen, zu welcher Bewegung sein Vater angeblich Kontakt haben solle (vgl. A18 F37), ja er gab sogar an, keine einzige Bewegung in Sri Lanka zu kennen (ebd. F38). Selbst wenn daraus nicht gleich auf Identitätstäuschung geschlossen werden darf, ist in keiner Weise nachvollziehbar, wie ein junger gebildeter Mann mit sri-lankischer Staatsangehörigkeit, dessen Eltern (...) wegen dem Krieg nach F._______ geflohen seien, derartig unwissend sein kann. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde hinsichtlich der Glaubhaftmachung einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, an der zutreffenden Einschätzung des SEM etwas zu ändern. 7.2 Es ist sodann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen würden. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine eingehende Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3 und E. 8.5.1). Diese Einschätzung im Referenzurteil des BVGer (vgl. a.a.O.) gilt auch heute noch (vgl. u.a. Urteil des BVGer E- 2294/2016 vom 19. Dezember 2018, E. 5.1 m.w.H.). Nach heutiger Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der im Urteil E-1866/2015 dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen noch nichts in grundsätzlicher Weise; dies gilt auch für die weiteren Ereignisse im vergangenen Jahr (vgl. das bereits zitierte Urteil D-5593/18 E. 6.8). Im Übrigen ist Mahinda Rajapaksa inzwischen, am 15. Dezember 2018, wieder zurückgetreten ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung: Sri Lankas neuer Premierminister zurückgetreten, 15. Dezember 2018, , abgerufen am 9. Januar 2019). 7.2.2 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft machen. Er weist sodann offensichtlich kein politisches Profil, insbesondere kein LTTE-Profil auf, welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen könnte, dass er den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden könnte. Mit Blick auf die Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind vorliegend offensichtlich zu verneinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in sein Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124 - 127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so- genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 9.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]). 9.3.3 Das SEM hielt bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer verfüge über eine fundierte Schulausbildung und sehr gute Englischkenntnisse. Zudem habe er gemäss eigenen Angaben einen (...) in Sri Lanka besucht und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz und Verwandte aus der Mittelschicht. Schlussendlich sei er jung, gesund und habe keine Kinder. Folglich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Diese Erwägungen sind ebenfalls offensichtlich zutreffend. Insbesondere ist, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, von einem tragfähigen Beziehungsnetz in Sri Lanka auszugehen. Denn seine Argumentation, er habe keinen Kontakt zu seiner Mutter, hat die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft bezeichnet. Unter anderem führte der Beschwerdeführer zu Beginn der BzP aus, seine Mutter habe ihm nach seiner Ausreise eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins organisiert (vgl. A8 Ziff. 1.06). Hingegen sagte er später, er habe seit seiner Flucht aus Sri Lanka keinen Kontakt zu seinen Eltern (vgl. ebd. Ziff. 3.01). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hat, ist auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 110a AsylG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: