Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6209/2014 Urteil vom 30. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 7. Juli 2014 im Wesentlichen geltend machte, er sei im Januar 2009 in C._______ von Angehörigen der Al-Shabaab verschleppt worden, wobei ihm nach einigen Tagen die Flucht gelungen sei, dass er sein Heimatland aufgrund dieser Verschleppung im April 2009 verlassen und im Jahr 2011 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, dass das Asylgesuch zwar nicht gutgeheissen worden sei, er in Italien aber eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass er am 2. Januar 2014 D._______ religiös geheiratet habe, wobei die Heirat durch die Eltern organisiert worden sei und in C._______ stattgefunden habe, wo er nicht persönlich anwesend gewesen sei, dass D._______ in der Schweiz lebe und er seit Januar 2014 mehrmals zu ihr in die Schweiz gereist sei (letztmals am 11. Juni 2014), dass er gesund sei und an sich keine Gründe gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen würden, er aber hierzulande mit D._______ zusammenleben möchte, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A5), dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2014 mitteilte, Abklärungen hätten ergeben, dass Italien ihm subsidiären Schutz gewährt habe, weshalb es beabsichtige, einen Nichteintretensentscheid zu fällen und die Wegweisung nach Italien anzuordnen, wozu es ihm das rechtliche Gehör einräume, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2014 vorbrachte, er lebe nun mit D._______, die in der Schweiz über den Flüchtlingsstatus verfüge, in einer Wohnung zusammen, dass bei der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK zu beachten sei, dass er ferner als Ehegatte von D._______ die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) beantrage, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 - eröffnet am 17. Oktober 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutz erhalten habe, und Italien dem entsprechenden Gesuch des BFM vom 26. August 2014 um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2014 zugestimmt habe, dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen würde, da ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylgesuchs jedoch nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig sei, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn - wie vorliegend - bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe, dass der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 8 EMRK geltend machen könne, dass der Beschwerdeführer nicht zivilrechtlich verheiratet sei, und nicht von einer dauerhaften und gefestigten eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden könne, zumal er erst seit rund vier Monaten mit D._______ zusammenlebe und davor im Zeitraum von etwa fünf Monaten nur einige Besuche stattgefunden hätten, dass zudem aufgrund der Aktenlage kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sei, das eine Erweiterung der schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung über die Kernfamilie hinaus rechtfertigen würde, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 22. Oktober 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem - unter Verweisung auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 20. Oktober 2014 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er lebe mit D._______ in einer engen und gefestigten Beziehung, die nach Art. 8 EMRK zu schützen sei, dass sie sich schon in Somalia gekannt hätten, im Jahr 2012 in Europa wieder in Kontakt gekommen seien, und telefoniert und gechattet hätten, dass die religiöse Trauung am 2. Januar 2014 in der somalischen Botschaft in E._______ via Telefon vor dem Imam in Somalia stattgefunden habe, dass er nach der Trauung nicht zu D._______ in die Schweiz habe kommen können, da diese noch bei ihrer Familie gelebt habe, und erst fünf Monate nach der Trauung habe ausziehen können, dass er sie bis zu ihrem Auszug aber mehrmals (fünf bis sechs Mal) besucht habe, dass sie nun seit vier Monaten zusammenleben würden und eine erneute Trennung schlimm für sie wäre, was D._______ in einem beiliegenden Schreiben bestätige, dass sie sich zudem bereits über die Voraussetzungen für die Einleitung eines zivilrechtlichen Ehevorbereitungsverfahrens informiert hätten, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass Italien am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten, dort ein Asylgesuch gestellt und subsidiären Schutz mit einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, dass das BFM die italienischen Behörden deshalb am 26. August 2014 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, und die italienischen Behörden dem Ersuchen am 9. Oktober 2014 zustimmten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers um Prüfung seines Asylgesuchs unter dem Aspekt von Art. 51 Abs. 1 AsylG (Familienasyl) darauf hinzuweisen ist, dass D._______ in der Schweiz am (...) nicht originäres Asyl, sondern derivatives Familienasyl nach Art. 51 AsylG gewährt wurde, und sie ihre derivative Flüchtlingseigenschaft nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auf den Beschwerdeführer weiterübertragen könnte, dies unabhängig von der Frage, ob eine nur religiös geschlossene Ehe überhaupt als Voraussetzung für das Familienasyl genügen würde, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen, dass das BFM - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie - in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnet, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 44 AsylG), ausser die asylsuchende Person ist im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Beschwerdeführer nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und er - auch wenn eine zivilrechtlich Trauung vorliegen würde - als Ehegatte einer über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung verfügenden Frau wie D._______ nicht per se ebenfalls Anspruch auf Erteilung einer solchen hätte, zumal er laut der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 20. Oktober 2014 auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 44 Bst. a-c AuG; vgl. hierzu auch BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass hinsichtlich der Rüge, die Wegweisung nach Italien würde gegen Art. 8 EMRK verstossen, festzustellen ist, dass es Art. 8 EMRK grundsätzlich verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339), dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1.), und als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/ München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 [S. 14]), dass eine religiöse Trauung juristisch gesehen einer zivilrechtlichen Heirat nicht gleichgestellt ist, und vorliegend angesichts der Aktenlage, wonach der Beschwerdeführer mit D._______ vor der am 2. Januar 2014 erfolgten religiösen Trauung via Zuschaltung eines Imam in Somalia nur telefonischen Kontakt gehabt habe, sie erst seit vier Monaten zusammenwohnen würden und sich davor nur fünf oder sechs Mal kurz gesehen hätten, nicht von einer dauerhaften, nahen und gefestigten Partnerschaft im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann, auch wenn sie sich - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - im Kindesalter in Somalia schon gekannt haben sollten (Ausreise des Beschwerdeführers im April 2009, d. h. mit [...] Jahren; damaliges Alter der am [...] geborenen D._______: [...] Jahre), dass der Wunsch des Beschwerdeführers, bei D._______ zu bleiben, zwar durchaus verständlich ist, dies aber keine durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete, gefestigte Beziehung zu begründen vermag, dass ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraussetzt, und zudem angesichts der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach erst Erkundigungen zum Ablauf eines solchen Verfahrens eingeholt worden seien, nicht von einer unmittelbar bevorstehenden zivilrechtlichen Eheschliessung gesprochen werden könnte, dass der Beschwerdeführer somit ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren von Italien aus verfolgen kann, und ihm nach einer allenfalls erfolgten zivilrechtlichen Heirat die Möglichkeit offen steht, sich um die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit der dannzumal zivilrechtlich angetrauten Ehefrau zu bemühen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers demnach keinen unzulässigen Eingriff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK oder das Recht auf (zivilrechtliche) Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt, dass die verfügte Wegweisung damit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Italien droht, und - wie zuvor ausgeführt - auch Art. 8 und 12 EMRK dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass die allgemeine Situation in Italien nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: